{"status":"available","doknr":"OLD363816","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-24","aktenzeichen":"1 Ws 59/18 u.a.","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: 1 Ws 59/18; 1 Ws 90/18; 1 Ws 91/18; 1 Ws 92/18; 1 Ws 93/18 \nzu 3 Ws 58/18 und 78/18 GenStA \n32 KLs 750 Js 900045/15 – LG Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nin der Strafsache \ng e g e n \n \nI. \n \n[…] \n \n \n \n \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt A […] \n \n \n \n \nRechtsanwalt B […] \n \n \nII. \n \n[…] \n \n \n \n \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt C […] \n \n \nIII. \n \n[…] \n \n \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt D […] \n \n \n \n \nRechtsanwalt E […] \n \n \nIV. \n \n[…] \n \n \n \nVerteidiger: \nRechtsanwältin F […] \n \n \n \n\n2 \n \n \nV. \n \n[…] \n \n \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt G […] \n \n \n \n \nRechtsanwalt H […] \n \n \n \n \nRechtsanwalt I […] \n \n \n \n \nRechtsanwalt J […] \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am \nLandgericht Dr. Rohloff-Brockmann und die Richterin am Oberlandesgericht Witt \nam 24. September 2018 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerden des Angeklagten [III.] (1 Ws 90/18) vom 29.07.2018 und des \nAngeklagten [V.] (1 Ws 91/18) vom 30.07.2018 gegen den Beschluss der \nVorsitzenden der Strafkammer 32 des Landgerichts Bremen vom 23.07.2018 werden \nals unbegründet zurückgewiesen. \n \n2. Die Beschwerden des Angeklagten [V.] gegen die Verfügungen der Vorsitzenden der \nStrafkammer 32 vom 31.10.2016 und 07.02.2017, mit denen der Angeklagten [IV.] \nRechtsanwältin F (1 Ws 59/18), dem Angeklagten [III.] Rechtsanwalt D (1 Ws 92/18) \nund dem Angeklagten [II.] Rechtsanwalt [C] (1 Ws 93/18) als Verteidiger bestellt \nwurden, werden als unbegründet zurückgewiesen. \n \nGründe: \nI. \nVor dem Landgericht Bremen wird gegen die Angeklagten [I.-V.] aufgrund der Anklage der \nStaatsanwaltschaft Bremen vom 27.06.2016 ein Strafverfahren mit dem Kernvorwurf der \nBestechlichkeit/Bestechung im geschäftlichen Verkehr und der Beihilfe hierzu geführt. Der \nTatvorwurf gegen die Angeklagten ist für die Zwecke dieser Entscheidung wie folgt \nzusammenzufassen: Insgesamt soll in der Zeit von Oktober 2010 bis Dezember 2015 \nBestechungsgeld in Höhe von 9,5 Millionen Euro durch den Angeklagten [I.] in seiner \nEigenschaft als Geschäftsführer der Firma X gezahlt worden sein (Anklagevorwurf \nBestechung im geschäftlichen Verkehr). Dem Angeklagten [V.], zur Zeit der Taten „Senior \nPurchaser Raw Material Fillers“ bei der Y AG, wird der täterschaftliche Abschluss der \nUnrechtsvereinbarung \nund \ndie \nUmsetzung \ndieser \nVereinbarung \nim \nWege \nder \nInformationsweitergabe vorgeworfen (Anklagevorwurf Bestechlichkeit, Steuerhinterziehung). \nDie Angeklagten [II.] und [IV.] sollen die Unternehmen geführt haben, deren Aufgabe es \ngewesen sein soll, einerseits die Kommunikation zwischen dem Angeklagten [V.] und dem \nAngeklagten [I.] zu vermitteln und andererseits unter der Firma einer eigens gegründeten \nUnternehmensberatung Rechnungen zu stellen, um auf diese Weise Bestechungsgelder \n\n3 \n \neinzunehmen und diese an die diversen weiteren Unternehmen weiterzuleiten, die die \nAngeklagten gegründet haben sollen. Dem Angeklagten [III.] wird angelastet, dass er \nanfangs den Kontakt zwischen dem Angeklagten [V.] und dem Angeklagten [II.] hergestellt \nund im späteren Verlauf eine Scheinfirma gegründet haben soll, die in die Verwaltung der \nvereinnahmten Beträge involviert gewesen sein soll. Die Angeklagten [II.], [IV.] und [III.] sind \nals Gehilfen der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und der Steuerhinterziehung des \nAngeklagten [V.] bzw. der Geldwäsche und der Begünstigung angeklagt. \nDer Angeklagte [I.] wurde aufgrund eines in dieser Sache ergangenen Haftbefehls des \nAmtsgerichts Bremen vom 16.02.2016 am selben Tag festgenommen und befand sich \nnachfolgend in Untersuchungshaft, bis er mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom \n22.04.2016 vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont wurde. Die Angeklagten \n[II.] und [IV.] wurden aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Bremen vom 26.04.2016 am \n28.04.2016 festgenommen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 28.04.2016 \nwurden sie vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Mit Beschluss des Landgerichts \nBremen vom 15.02.2018 wurden die Haftbefehle gegen die Angeklagten [II.] und [IV.] \naufgehoben. Der Angeklagte [V.] wurde aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts \nBremen vom 16.02.2016 am selben Tag festgenommen und befand sich sodann in \nUntersuchungshaft. Von dem weiteren Vollzug der Untersuchungshaft wurde er durch \nBeschluss des Landgerichts Bremen vom 20.02.2017 verschont. Gegen den Angeklagten \n[III.] ist kein Haftbefehl erlassen worden. \nMit Schreiben vom 09.12.2015 und Vorlage einer Vollmacht vom 08.12.2015 zeigte \nRechtsanwalt G gegenüber der Polizei Bremen an, dass er die Verteidigung des \nBeschuldigten [V.] übernommen habe. Am 11.12.2015 erklärte Rechtsanwalt D unter \nVorlage einer Vollmacht vom 10.12.2015 gegenüber der Staatsanwaltschaft, dass er die \nVerteidigung des Angeklagten [III.] übernommen habe. Am gleichen Tag erklärte \nRechtsanwalt K, dass er die Verteidigung des gesondert verfolgten Beschuldigten A \nübernehme und beantragte für sich und seine beiden Rechtsanwaltskollegen Akteneinsicht. \nMit Schreiben vom 05.01.2016 an das LKA Bremen zeigte Rechtsanwältin F die Übernahme \nder Verteidigung der Angeklagten [IV.] an. Im Zuge der Bekanntgabe des Haftbefehls des \nAmtsgerichts Bremen vom 16.02.2016 ordnete das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom \n16.02.2016 dem Angeklagten [V.] auf dessen Antrag hin Rechtsanwalt G als Verteidiger bei. \nAm 23.02.2016 zeigte Rechtsanwalt C unter Vorlage einer Vollmacht vom 17.12.2015 der \nStaatsanwaltschaft die Übernahme der Verteidigung des Angeklagten [II.] an. Die \nRechtsanwälte C, D, K, G und F sind sämtlich in derselben Kanzlei C & Partner tätig. Unter \nVorlage einer Vollmacht vom 14.05.2016 zeigte der nicht dieser Sozietät zugehörige \nRechtsanwalt H als weiterer Verteidiger an, die Verteidigung des Angeklagten [V.] zu \nübernehmen. \n\n4 \n \nMit Beschluss vom 20.10.2016 wurde das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage der \nStaatsanwaltschaft Bremen vom 27.06.2016 zur Hauptverhandlung vor der Strafkammer 32 \nzugelassen. Die Hauptverhandlung läuft seit dem 08.11.2016 und dauert an. \nMit Verfügung vom 31.10.2016 ordnete die Vorsitzende Richterin der Strafkammer 32 auf \nAntrag der betreffenden Verteidiger der Angeklagten [IV.] Rechtsanwältin F als Verteidigerin, \ndem Angeklagten [III.] Rechtsanwalt D als Verteidiger und dem Angeklagten [V.] \nRechtsanwalt H als weiteren Verteidiger bei. Am 17. Verhandlungstag, dem 07.02.2017, \nwurde durch Verfügung der Vorsitzenden Richterin Rechtsanwalt C auf seinen Antrag dem \nAngeklagten [II.] als Verteidiger beigeordnet. \nMit Schreiben vom 13.03.2018 und unter Vorlage einer Vollmacht vom 04.03.2018 zeigte \nRechtsanwalt J als weiterer Verteidiger die Verteidigung des Angeklagten [V.] an. Mit \nSchriftsatz vom 14.05.2018 zeigte zudem Rechtsanwalt I als weiterer Verteidiger unter \nVorlage einer Vollmacht vom 04.04.2018 die Vertretung des Angeklagten [V.] an. Für den \nAngeklagten [III.] meldete sich mit Schreiben vom 06.06.2018 Rechtsanwalt E als weiterer \nWahlverteidiger. \nAm 16.05.2018 beantragte Rechtsanwalt I, die Bestellung von Rechtsanwalt G zum \nVerteidiger des von ihm vertretenen Angeklagten [V.] zu widerrufen. Der Angeklagte [V.] \nverlas am 24.05.2018 eine ergänzende Begründung dieses Widerrufsantrags und machte \nsich diesen Antrag zu eigen. Zur Begründung führte der Angeklagte [V.] an, dass sein \nbeigeordneter Verteidiger Rechtsanwalt G mit den Verteidigern der Mitangeklagten [IV.], [II.] \nund [III.], namentlich den Rechtsanwälten D, C und F, in der gleichen Kanzlei tätig sei. Er \nsehe daher einen Interessenkonflikt. \nRechtsanwalt G beantragte seinerseits mit einem am 24.05.2018 verlesenen Schriftsatz vom \n21.05.2018 seine Entschlagung als bestellter Verteidiger des Angeklagten [V.] und erklärte \nhierzu, das Vertrauensverhältnis sei entfallen. \nMit Schreiben vom 11.06.2018 legte Rechtsanwalt I namens und in Vollmacht des \nAngeklagten [V.] Beschwerden gegen die Verfügungen der Vorsitzenden Richterin vom \n31.10.2016 und 07.02.2017 ein, der Angeklagten [IV.] Frau Rechtsanwältin F (1 Ws 59/18), \ndem Angeklagten [II.] Rechtsanwalt C (1 Ws 93/18) und dem Angeklagten [III.] Rechtsanwalt \nD (1 Ws 92/18) beizuordnen. Die Beschwerden wurden ebenfalls unter Bezugnahme auf die \nTätigkeit der benannten Rechtsanwälte in der gleichen Kanzlei wie Rechtsanwalt G als \nbeigeordneter Verteidiger des Angeklagten [V.] und den darin zu erkennenden \nInteressenkonflikt begründet. \nMit Verfügung vom 18.06.2018 half die Vorsitzende der Strafkammer den Beschwerden des \nAngeklagten [V.] vom 11.06.2018 nicht ab. Sie führte aus, dass die Beschwerden insoweit \nunzulässig seien. \n\n5 \n \nMit \nBeschluss \nvom \n23.07.2018 \nlehnte \ndie \nVorsitzende \nder \nzuständigen \nWirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bremen den Antrag auf Widerruf der Bestellung \nvon Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.] ab. \nGegen diesen Beschluss wenden sich der Angeklagte [III.] mit seiner Beschwerde vom \n29.07.2018 (1 Ws 90/18) sowie der Angeklagte [V.] mit seiner Beschwerde vom 30.07.2018 \n(1 Ws 91/18) unter Berufung auf das Bestehen eines Interessenkonflikts aufgrund der \nVerbundenheit von Rechtsanwalt G mit den Verteidigern weiterer Angeklagter in der Kanzlei \nC & Partner. \nAm 13.09.2018 wurde das Verfahren gegen den Angeklagten [III.] aufgrund dessen \nandauernder Erkrankung durch das Landgericht Bremen abgetrennt und ausgesetzt. \nAm 13.09.2018 stellte der Angeklagte [V.] einen Antrag auf Widerruf der Bestellungen der \nRechtsanwälte F, C, G und D als Verteidiger ihrer jeweiligen Mandanten mit der Begründung \ndes Verdachts des Parteiverrates. Eine Entscheidung des Landgerichts über diesen Antrag \nsteht noch aus. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 28.06.2018 Stellung zu den Beschwerden \ndes Angeklagten [V.] vom 11.06.2018 gegen die Verfügungen der Vorsitzenden Richterin \nvom 31.10.2016 und 07.02.2017 genommen und beantragt, die Beschwerden als unzulässig \nzu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 05.09.2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft zu den \nBeschwerden der Angeklagten [V.] und [III.] gegen den Beschluss der Vorsitzenden der \nStrafkammer 32 des Landgerichts vom 23.07.2018 Stellung genommen und beantragt, die \nBeschwerde des Angeklagten [V.] vom 30.07.2018 als unbegründet zu verwerfen und die \nBeschwerde des Angeklagten [III.] vom 29.07.2018 als unzulässig zu verwerfen. \nDen Angeklagten sowie ihren Verteidigern ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben \nworden. Rechtsanwalt I hat mit Schriftsatz vom 19.09.2018 weiter Stellung genommen. \nII. \n1. Die Beschwerde des Angeklagten [V.] gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen \nvom 23.07.2018, mit dem die Vorsitzende Richterin der Strafkammer 32 den Antrag des \nAngeklagten [V.] vom 16.05.2018 auf Widerruf der Bestellung von Rechtsanwalt G als seinen \nVerteidiger abgelehnt hat, ist nach § 304 Abs. 1 StPO statthaft und wegen der sich aus der \nZurückweisung des begehrten Antrags ergebenden Beschwer auch zulässig. Sie ist in der \nSache allerdings nicht begründet, da das Landgericht zu Recht den Antrag auf Widerruf der \nBestellung von Rechtsanwalt G abgelehnt hat. \nNach allgemeinen Grundsätzen setzt die Rücknahme der Bestellung des beigeordneten \nVerteidigers das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus (vgl. dazu BGH, Urteil vom \n08.02.1995 – 3 StR 586/94, juris Rn. 5, NStZ 1995, 296; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., \n\n6 \n \n§ 143 StPO Rn. 3; siehe auch die st. Rspr. des Senats, Hans. OLG in Bremen, Beschluss \nvom 12.07.2013 – 1 Ws 184/12, juris Rn. 7, NStZ 2014, 358). Ein solcher wichtiger Grund \nwird angenommen, wenn konkrete Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden oder \nsonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass eine ernsthafte und unüberbrückbare \nStörung des Vertrauensverhältnisses vorliegt (siehe BGH, a.a.O.; Hans. OLG in Bremen, \na.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2008 – 2 Ws 54/08, juris Rn. 8, StraFo 2008, 348; \nMeyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 143 StPO Rn. 3). \nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Allein aus der Erhebung \neiner zivilrechtlichen Klage des Angeklagten [V.] gegen seinen beigeordneten Verteidiger \nRechtsanwalt G kann nicht gefolgert werden, dass Rechtsanwalt G in deren Ansehung nun \nzu einer sachgerechten Verteidigung des Angeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage \nwäre. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass es andernfalls jeder Angeklagte in der Hand \nhätte, einen Verteidigerwechsel – und damit oftmals eine Verfahrensverzögerung – allein \ndurch die Erhebung einer solchen zivilrechtlichen Klage zu erzwingen. Soweit der \nAngeklagte [V.] über seinen Verteidiger I vortragen lässt, dass er Strafanzeige wegen \nParteiverrates gegen die im vorliegenden Verfahren beteiligten Verteidiger aus der Kanzlei C \n& \nPartner \nsowie \nim \nHauptverhandlungstermin \nvom \n13.09.2018 \neinen \nerneuten \nEntpflichtungsantrag bzgl. Rechtsanwalt G und der weiteren Verteidiger gestellt habe, \nkonnten diese Umstände vorliegend nicht berücksichtigt werden. Es ist zunächst an der \nVorsitzenden der Strafkammer 32, über diesen Antrag auf Entpflichtung unter \nBerücksichtigung des neuen Vorbringens zu entscheiden. Insbesondere obliegt es zunächst \nihrer Beurteilung unter Anhörung der Beteiligten, ob nunmehr festzustellen ist, dass \nRechtsanwalt G in Ansehung dieser Entwicklung zu einer sachgerechten Verteidigung des \nAngeklagten [V.] nicht mehr bereit oder in der Lage wäre. \nEs lassen zudem weder der Umstand, dass Rechtsanwalt G der Terminbestimmung durch \ndie Vorsitzende nicht entgegengetreten ist, noch der Umstand, dass er seinem Mandanten \nzu einem bestimmten Prozessverhalten rät oder mit diesem über die Erforderlichkeit und \nZweckmäßigkeit einzelner Anträge uneins ist, Rückschlüsse auf eine mangelnde \nVerteidigungsbereitschaft oder Verteidigungsfähigkeit von Rechtsanwalt G zu. In Anbetracht \nder eigenverantwortlichen Stellung des (Pflicht-) Verteidigers als Organ der Rechtspflege \nund Beistand, nicht jedoch weisungsgebundener Vertreter des Angeklagten führen \nMeinungsverschiedenheiten mit dem Angeklagten über das Verteidigungskonzept nicht ohne \nWeiteres dazu, dass eine beachtliche Störung des Vertrauensverhältnisses anzunehmen \nwäre (BGH, Urteile vom 26.08.1993 – 4 StR 364/93, juris Rn. 17 f., BGHSt 39, 310, sowie \nvom 08.02.1995 – 3 StR 586/94, juris Rn. 5, NStZ 1995, 296; KG Berlin, Beschluss vom \n24.07.2008 – 2 Ws 362/08, juris Rn. 7, NJW 2008, 3652). \n\n7 \n \nAuch das vom Angeklagten [V.] geltend gemachte Bestehen widerstreitender Interessen der \nVerteidiger der Angeklagten [V.], [III.], [IV.] und [II.], die derselben Sozietät angehören wie \nRechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten [V.], könnte vorliegend nicht zu einem \nAnspruch auf Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt G als Verteidiger des \nAngeklagten [V.] führen. Zwar kann, wie der Senat in anderer Sache mit Beschluss vom \n02.03.2018 ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 02.03.2018 \n– 1 Ws 12/18, juris, NStZ-RR 2018, 188 (Ls.)), die Abberufung eines beigeordneten \nVerteidigers im Hinblick auf das Vorliegen konkreter Hinweise auf einen bestehenden \nInteressenkonflikt wegen der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch \nRechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft geboten sein. In dieser \nKonstellation kann auf der Grundlage einer Orientierung an der berufsrechtlichen Regelung \ndes § 3 Abs. 2 S. 1 BORA als normativ vorgegeben angesehen werden, dass das Bestehen \neines Interessenkonflikts in Bezug auf einen der Anwälte derselben Sozietät oder \nBürogemeinschaft sich auch auf die Zulässigkeit der Vertretung durch einen anderen Anwalt \nderselben Sozietät auswirkt, ohne dass hinsichtlich dieses Anwalts, d.h. dem bereits \nbeigeordneten \nVerteidiger, \nsonstige \nkonkrete \nHinweise \nauf \neinen \nbestehenden \nInteressenkonflikt erforderlich wären, wie sie ansonsten Voraussetzung des Widerrufs der \nVerteidigerbestellung wären. Dies kann für den vorliegenden Fall aber dahinstehen, da der \nAngeklagte [V.] nicht lediglich durch Rechtsanwalt G als beigeordneten Verteidiger vertreten \nwird, sondern bereits seit dem 14.05.2016 auch durch Rechtsanwalt H sowie seit dem \n13.03.2018 durch Rechtsanwalt J und seit dem 14.05.2018 durch Rechtsanwalt I, die im \nGegensatz zu Rechtsanwalt G nicht der Kanzlei C & Partner angehören. Wie der Senat in \nseiner zitierten Entscheidung vom 02.03.2018 bereits ausführlich dargelegt hat (vgl. Hans. \nOLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 22), wäre bei einer bereits begonnenen Hauptverhandlung \nselbst für den Fall der Feststellung des Vorliegens eines sich unter dem Gesichtspunkt der \nVerteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben Sozietät oder \nBürogemeinschaft ergebenden Interessenkonflikts hieraus nicht notwendigerweise die \nAbberufung des betreffenden beigeordneten Verteidigers des Angeklagten zu folgern, der \ndieser Sozietät oder Bürogemeinschaft angehört, sondern lediglich die Bestellung eines \nweiteren Verteidigers (vgl. auch BeckOK-Krawczyk, 30. Ed. 2018, § 143 StPO Rn. 10; SK-\nStPO-Wohlers, 5. Aufl., § 143 StPO Rn. 16), um eine Verfahrensverzögerung zu vermeiden, \ndie mit dem übergeordneten Grundsatz des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen und \ndem Gebot der Effizienz der Strafrechtspflege nicht vereinbar wäre. Da vorliegend der \nAngeklagte [V.] ohnehin schon neben seinem beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt G \nauch durch Rechtsanwalt H als beigeordnetem Verteidiger und durch die Rechtsanwälte J \nund I als Wahlverteidiger verteidigt wird, wäre im vorliegenden Fall auch dies nicht \nerforderlich. Auch für den Fall der Feststellung eines Interessenkonflikts unter dem \n\n8 \n \nGesichtspunkt der Verteidigung von mehreren Mitbeschuldigten durch Anwälte derselben \nSozietät oder Bürogemeinschaft würde einer Fortführung des Verfahrens unter \nAufrechterhaltung der Bestellung von Rechtsanwalt G nicht der Anspruch des Angeklagten \n[V.] auf ein faires Verfahren entgegenstehen, da auch aus der Aufrechterhaltung der \nBeiordnung des bisherigen Verteidigers nicht abzuleiten sein kann, dass der Angeklagte [V.] \nnicht wirksam verteidigt wurde, da ihm bereits weitere Verteidiger bestellt wurden und zur \nSeite standen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24.02.2016 – 2 StR 319/15, juris Rn. 24 f., NStZ \n2017, 59; vgl. Hans. OLG in Bremen, a.a.O.). Eine inhaltliche Begrenzung der \nVerteidigertätigkeit sieht die StPO für den bestellten Verteidiger nicht vor, der mithin auch im \nHinblick auf mögliche Interessenkonflikte in Bezug auf andere Prozessbeteiligte als \nselbständiges Organ der Rechtspflege die Rechte seines Mandanten allseits zu wahren hat. \n2. Die Beschwerde des Angeklagten [III.] gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen \nvom 23.07.2018 war schon deswegen als unbegründet zurückzuweisen, weil sich beim \nAngeklagten [III.] jedenfalls zurzeit ein möglicher Interessenkonflikt angesichts der \nausgesetzten Hauptverhandlung hinsichtlich seiner Person und seiner Vertretung auch durch \nRechtsanwalt E als Wahlverteidiger, der nicht Mitglied der Kanzlei C & Partner ist, nicht auf \nsein Recht auf eine wirksame Verteidigung auswirken kann. \n3. Auch die Beschwerden des Angeklagten [V.] vom 11.06.2018 gegen die Verfügungen der \nVorsitzenden Richterin vom 31.10.2016 und 07.02.2017, mit denen der Angeklagten [IV.] \nRechtsanwältin F (1 Ws 59/18), dem Angeklagten [III.] Rechtsanwalt D (1 Ws 92/18) und \ndem Angeklagten [II.] Rechtsanwalt C (1 Ws 93/18) als Verteidiger bestellt wurden, waren \nals unbegründet zurückzuweisen. \nDabei kommt es in diesem Zusammenhang schon nicht darauf an, ob im Einzelnen Grund \nfür die Annahme bestehen könnte, dass die angefochtenen Entscheidungen über die \nBeiordnung der Verteidiger für die anderen Angeklagten den Angeklagten [V.] in seinem \nRecht auf Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung als Bestandteil seines Rechts auf \nein faires Verfahren verletzten. Jedenfalls kann ein aus der Verletzung dieses Rechts \nbegründeter Anspruch, der gegen die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verteidiger eines \nAngeklagten im Strafverfahren gerichtet ist, nicht auf eine Aufhebung der ursprünglichen \nVerteidigerbestellungen selbst gerichtet sein, die eine ex-tunc-Wirkung entfalten würde. Dies \nist aber das vom Angeklagten [V.] als Beschwerdeführer nach seinem Beschwerdeantrag \nverfolgte Ziel, das sich in Form der Beschwerde gegen die Verfügungen der Vorsitzenden \nRichterin vom 31.10.2016 und 07.02.2017 richtet und damit auf einen Widerruf der \nursprünglichen Bestellungen der Rechtsanwälte F, D und C als Verteidiger für seine \nMitangeklagten [IV.], [III.] und [II.] mit rückwirkender Wirkung. \n\n9 \n \nVielmehr kann ein solcher gegen die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verteidiger eines \nAngeklagten im Strafverfahren gerichteter Anspruch lediglich für die Zukunft wirken, d.h. eine \nex-nunc-Wirkung entfalten. Dieser allgemeine Grundsatz ist im Gesetz spezifisch geregelt für \nden Fall der Zurückweisung eines Wahlverteidigers nach § 146a StPO, die nach der \nKonzeption des Gesetzes nur für die Zukunft wirken kann (siehe KK-Laufhütte/Willnow, \n7. Aufl., § 146a StPO Rn. 5; Löwe/Rosenberg-Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 146a StPO Rn. 1; \nMüKo-Thomas/Kämpfer, 1. Aufl., § 146a StPO Rn. 12). Wie sich aus der Regelung des \n§ 146a Abs. 2 StPO ergibt, bleiben Handlungen des Verteidigers, die vor einer \nZurückweisung des Verteidigers durch diesen vorgenommen wurden, wirksam, womit \nbestätigt wird, dass die Zurückweisung des Wahlverteidigers lediglich eine ex-nunc-Wirkung \nhat. Dieser im § 146a StPO enthaltene Grundsatz ist in seiner Anwendbarkeit aber nicht auf \ndie Zurückweisung des Wahlverteidigers beschränkt, sondern es ist allgemein anerkannt, \ndass beispielsweise bei der Bestellung eines beigeordneten Verteidigers, bei dem die \nVoraussetzungen des § 146 StPO vorliegen, die Bestellung eines anderen Verteidigers an \ndie Stelle der Zurückweisung nach § 146a StPO tritt, d.h. ebenfalls lediglich eine ex-nunc-\nWirkung hat (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf \neines Strafverfahrensänderungsgesetzes 1984 (StVÄG 1984) vom 13.04.1984, BT-Drucks. \n10/1313, S. 23; BeckOK-Wessing, 30. Ed. 2018, § 146a StPO Rn. 3; KK-Laufhütte/Willnow, \n7. Aufl., § 146a StPO Rn. 5; Löwe/Rosenberg-Lüderssen/Jahn, 26. Aufl., § 146a StPO \nRn. 1). Nichts anderes kann gelten, wenn – wie vorliegend – ein gegen die Bestellung eines \nbestimmten Verteidigers gerichteter Anspruch geltend gemacht wird, ohne dass zugleich die \nBestellung eines anderen Verteidigers beantragt wäre. Auch hier besteht ein Bedürfnis, zum \nSchutz der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege die Voraussetzungen für klare \nVerhältnisse im Prozess zu schaffen (zu dieser Zielsetzung der Regelung des § 146a Abs. 2 \nStPO siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 10/1313, S. 24, mit \nVerweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, u.a. BGH, Beschluss vom \n27.02.1976 – StB 8/76, juris Rn. 4 f., BGHSt 26, 291), was eine fortdauernde Wirksamkeit \ndes Prozesshandelns des zunächst bestellten Verteidigers bis zu einer Entscheidung des \nGerichts über dessen Abberufung erfordert. \nEinen darauf gerichteten Antrag, dass das Landgericht eine nicht rückwirkend erfolgende, \nsondern ex-nunc wirkende Entscheidung über die Rücknahme der Bestellung der benannten \nVerteidiger der Mitangeklagten trifft, hat der Angeklagte [V.] dagegen nicht gestellt. Vielmehr \nhat sich der Angeklagte [V.] mit seinen Beschwerden vom 11.06.2018 ausdrücklich \nunmittelbar gegen die Verfügungen der Vorsitzenden vom 31.10.2016 und 07.02.2017 \ngewandt, mit denen der Angeklagten [IV.] Rechtsanwältin F, dem Angeklagten [III.] \nRechtsanwalt D und dem Angeklagten [II.] Rechtsanwalt C als beigeordnete Verteidiger \nbestellt wurden. Eine entsprechende Umdeutung der Beschwerden des Angeklagten kam \n\n10 \n \nnicht in Betracht. Der Angeklagte ist auch im Rahmen der Beschwerden anwaltlich vertreten. \nIhm ist, wie sein Bemühen um eine Entscheidung zur Aufhebung der Bestellung seines \nVerteidigers G zeigt, durchaus auch die unterschiedliche Angriffsrichtung seiner Anträge \nbewusst. Bezüglich seines beigeordneten Verteidigers G hat der Angeklagte [V.] nicht die \nursprüngliche Beiordnungsverfügung angegriffen, sondern einen Antrag auf Widerruf der \nBestellung von Rechtsanwalt G gestellt und es spricht auch Rechtsanwalt I in seinem \nSchriftsatz vom 23.07.2018 ausdrücklich vom Begehren einer Ablösung. Im Übrigen hat das \nLandgericht \nseinen \nNichtabhilfeentscheidungen \nvom \n18.06.2018 \nein \nebensolches \nVerständnis der Beschwerdeanträge vom 11.06.2018 zu Grunde gelegt, wonach diese als \ngegen die Verfügungen der Vorsitzenden vom 31.10.2016 und 07.02.2017 gerichtet \nverstanden wurden und nicht als auf eine Neubescheidung über die Rücknahme der \nBestellung der benannten Verteidiger der Mitangeklagten gerichtet. \n4. Im Hinblick auf die Vertretung weiterer Angeklagte durch Rechtsanwälte der Kanzlei C & \nPartner im vorliegenden Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Sollte es durch einen \nsich im Verlauf des Strafverfahrens entsprechend manifestierenden Interessenkonflikt der \nvon Verteidigern der Kanzlei C & Partner vertretenen Angeklagten untereinander zu einer \nAussetzung der Hauptverhandlung oder einer erfolgreichen Revisionsrüge kommen, dürfte \ndas Landgericht gehalten sein zu prüfen, ob den Verteidigern die dadurch entstandenen \nKosten entsprechend § 145 Abs. 4 StPO auferlegt werden können (zur entsprechenden \nAnwendung \ndes \n§ 145 \nAbs. 4 \nStPO \nin \nFällen \nschuldhaft \nverursachter \nVerfahrensaussetzungen außerhalb der in § 145 Abs. 1 StPO geregelten Konstellationen \nsiehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. 1.1976 – 2 Ws 143/76, juris Rn. 39, NJW 1977, \n913; Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 19.10.1981 – 1 Ws 358/81, 1 Ws 263/81, juris Ls, \nMDR 1982, 165). Das Analogieverbot des materiellen Strafrechts gilt bei dieser \nverfahrensrechtlichen Vorschrift, die im Übrigen im Interesse des Angeklagten der Sicherung \nder Durchführung des Strafverfahrens dient, nicht (vgl. allgemein zur Analogie im \nVerfahrensrecht KG Berlin, Beschluss vom 04.05.1979 – (1) 1 StE 2/77, BeckRS 9998, \n104791, NJW 1979, 1668; anders offenbar OLG Jena, Beschluss vom 22.01.2003 – 1 Ws \n8/03, juris Ls., NStZ-RR 2003, 158 (Ls.); OLG Köln, Beschluss vom 22.08.2000 – 2 Ws \n405/00, juris Ls., StV 2001, 389). \n5. Da es sich nicht um verfahrensabschließende Entscheidungen handelt, bedarf es keiner \nKostenentscheidung. \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Rohloff-Brockmann \n \ngez. 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