{"status":"available","doknr":"OLD363815","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-09-26","aktenzeichen":"1 U 14/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 14/18 = 7 O 969/16 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 26.09.2018 \ngez. … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., \n \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \ngegen \n \n1. B. \n \n2. C., \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 und 2: \nRechtsanwälte … \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 32 \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 11.07.2018 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bö-\nger für Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 11.01.2018 (Az. 7 O 969/16) werden in Abänderung \ndes landgerichtlichen Urteils die Beklagten und Berufungsbeklagten als Ge-\nsamtschuldner verurteilt, \nan die Klägerin weitere EUR 1.746,79 nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-\nzentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen, \ndie Klägerin in Höhe von weiteren EUR 293,80 nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 \nvon der Forderung des Sachverständigenbüros D. freizustellen sowie \ndie Klägerin in Höhe von weiteren EUR 53,96 nebst Zinsen in Höhe von \n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2016 von der \nForderung ihrer Prozessbevollmächtigten freizustellen, \nund es wird zudem die Beklagte zu 1. verurteilt, \nan die Klägerin weitere Zinsen auf den Betrag von EUR 1.746,79 in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n24.05.2016 bis zum 01.09.2017 zu zahlen. \nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. \nDie Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %. Die Kosten der Berufung tragen \ndie Beklagten als Gesamtschuldner. \nIII. \nDie Urteile des Landgerichts und des Senats sind ohne Sicherheitsleistung \nvorläufig vollstreckbar. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nV. \nDer Gegenstandswert der Berufung wird auf € 2.040,59 festgesetzt. \n \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 32 \n \nGründe \nI. \nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in \nAnspruch. Am 08.04.2016 kam es auf dem Betriebsgelände der Firma … in … zu ei-\nner Kollision zwischen einem Transporter … der Klägerin mit dem … und dem bei der \nBeklagten zu 1. haftpflichtversicherten und vom Beklagten zu 2. geführten Transporter \nvom selben Typ mit dem Kennzeichen …. Am Fahrzeug der Klägerin entstanden in-\nfolge der Kollision Sachschäden, die ausweislich des von der Klägerin in Auftrag ge-\ngebenen Schadensgutachtens des Sachverständigenbüros D. vom 11.04.2016 einen \nReparaturaufwand von EUR 7.673,29 netto begründeten. Der Wiederbeschaffungs-\nwert des Fahrzeugs belief sich danach auf EUR 8.585,37 und der Restwert auf \nEUR 2.830,-. Das Fahrzeug wurde weniger als sechs Monate nach dem Unfall durch \ndie Klägerin veräußert. Mit Rechnung vom 12.04.2016 berechnete das Sachverstän-\ndigenbüro D. der Klägerin für das Schadensgutachten einen Betrag von EUR 881,40 \nnetto, zusammengesetzt aus einem Grundhonorar von EUR 780,- zzgl. weiterer Ne-\nbenkosten und zahlbar bis zum 26.04.2016. Die Beklagte zu 1. wurde fruchtlos zur \nZahlung bis zum 23.05.2016 aufgefordert. Für deren vorgerichtliche Tätigkeit wurden \nder Klägerin von ihren Prozessbevollmächtigten mit Rechnung vom 23.06.2016 Ge-\nbühren i.H.v. EUR 679,10 netto berechnet. Die Klage wurde der Beklagten zu 1. am \n14.07.2016 zugestellt, dem Beklagten zu 2. am 01.09.2017. \nDie Klägerin behauptet, ihr Fahrzeug sei zum Kollisionszeitpunkt nicht in Bewegung \ngewesen und der Beklagte zu 2. sei aus Unachtsamkeit mit dem stehenden Fahrzeug \nder Klägerin kollidiert. Die Klägerin hat hieraus erstinstanzlich einen Schadensersatz-\nanspruch von insgesamt EUR 8.579,79 geltend gemacht, berechnet aus der Höhe \ndes Reparaturaufwands von EUR 7.673,39, einer Sachverständigenvergütung von \nEUR 881,40 sowie einer Auslagenpauschale von EUR 25,-, sowie die Freistellung von \nden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen. \nDie Beklagten haben zunächst behauptet, der Beklagte zu 2. sei vor dem Unfall mit \nsehr langsamer Geschwindigkeit gefahren, während das klägerische Fahrzeug mit \neiner überhöhten Geschwindigkeit von etwa 40 km/h über das Betriebsgelände gefah-\nren sei. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Beklagte zu 2. \neingeräumt, dass das klägerische Fahrzeug gestanden habe und dass es zur Kollision \ngekommen sei, weil er es zu spät gesehen habe, da er durch die Bedienung seines \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 32 \n \nmitgeführten Scanners für ein oder zwei Sekunden abgelenkt gewesen sei. Im Übri-\ngen rügen die Beklagten die Kosten des Sachverständigengutachtens als überhöht. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 11.01.2018 (Az. 7 O 969/16) der Klage teilweise \nstattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin \nEUR 3.853,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nseit dem 24.05.2016 zu zahlen, die Klägerin in Höhe EUR 587,60 nebst Zinsen in Hö-\nhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 von der Forde-\nrung des Sachverständigenbüros D. freizustellen sowie die Klägerin in Höhe von \nEUR 492,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem Datum der Rechtshängigkeit von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten \nfreizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht \nhat dabei eine Haftungsverteilung zwischen den Parteien von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der \nBeklagten zugrunde gelegt und im Übrigen angenommen, dass die Höhe des ersatz-\nfähigen Sachschadens der Klägerin durch die Höhe des Wiederbeschaffungsauf-\nwands i.H.v. EUR 5.755,37 begrenzt sei und nicht den Gesamtbetrag der für die Re-\nparatur erforderlichen Kosten i.H.v. EUR 7.673,39 erfasse, da das klägerische Fahr-\nzeug weniger als sechs Monate nach dem Unfall veräußert worden sei. Die Sachver-\nständigenkosten hätten der Klägerin nicht als unangemessen erscheinen müssen, da \nauch bei vorausgegangenen Haftungsfällen es ihr gegenüber keine Beanstandungen \nder Kosten dieses Sachverständigenbüros seitens der beteiligten Versicherungen \ngegeben habe. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Par-\nteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genom-\nmen auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom \n11.01.2018 (Az. 7 O 969/16) (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nMit ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung macht die Klägerin und Berufungsklägerin \ngeltend, dass das Landgericht unzutreffend als Ergebnis seiner Beweisaufnahme zu \nder Feststellung gekommen sei, dass das klägerische Fahrzeug bei der Kollision in \nBewegung gewesen sei. Vielmehr sei eine Alleinhaftung der Beklagtenseite anzu-\nnehmen, weil der abgelenkte Beklagte zu 2. gegen das stehende Fahrzeug der Kläge-\nrin gefahren sei. Die Beklagten seien daher der Klägerin zur Zahlung von Schadens-\nersatz in einer Gesamthöhe von EUR 5.600,37 verpflichtet, berechnet aus einem Be-\ntrag von EUR 5.575,37 als geltend gemachtem Wiederbeschaffungsaufwand zuzüg-\nlich einer Auslagenpauschale von EUR 25,-. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 32 \n \nDie Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen \nUrteils des Landgerichts Bremen die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, \nan die Klägerin EUR 5.600,37 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.05.2016 zu zahlen, \ndie Klägerin von der Forderung des Sachverständigenbüros D. in Höhe von \nEUR 881,40 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\nsatz seit dem 24.05.2016 freizustellen sowie \ndie Klägerin von der Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von \nEUR 679,10 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins-\nsatz seit dem Datum der Rechtshängigkeit freizustellen. \nDie Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung \nund verteidigen das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzli-\nches Vorbringen. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf \ndas Protokoll der Berufungsverhandlung vom 11.07.2018 sowie auf die gewechselten \nSchriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz verwiesen. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und führt zur Abänderung des land-\ngerichtlichen Urteils im tenorierten Umfang. Der Klägerin stehen aufgrund des Unfalls \nvom 08.04.2016 weitere Schadensersatz- und Freistellungsansprüche gegen die Be-\nklagten im tenorierten Umfang zu, hinsichtlich des darüber hinausgehend begehrten \nMehrbetrags des Freistellungsanspruchs in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsan-\nwaltskosten der Klägerin sowie hinsichtlich eines Teilbetrags der geltend gemachten \nVerzinsung war die Berufung dagegen zurückzuweisen. \n1. Die Klägerin kann wie beantragt gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen \nAnspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe EUR 5.600,37 aus § 18 StVG \ni.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 ff., 421 BGB geltend machen. Daher war auf die \nBerufung der Klägerin über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus \neine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung weiterer \nEUR 1.746,79 auszuurteilen. \na. Die Beklagten trifft vorliegend eine Alleinhaftung für das streitgegenständliche Un-\nfallgeschehen. Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbe-\n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 32 \n \nsondere der Vernehmung der Zeugen … und … und der Anhörung des Beklagten \nzu 2. sowie den Angaben des Sachverständigen … in seinem unfallanalytischen Gut-\nachten vom 29.03.2017 und in seiner mündlichen Anhörung am 22.11.2017, zu den \ntatsächlichen Feststellungen gekommen, dass bei der Kollision beide Fahrzeuge in \nBewegung waren, wobei die Geschwindigkeit des klägerischen Fahrzeugs etwa 10 \nkm/h betragen hat, diejenige des Beklagtenfahrzeugs etwa 18 km/h. Zudem kommt \nfür die Beklagtenseite noch ein weiterer Verursachungsbeitrag aufgrund der einge-\nräumten Bedienung des Scangeräts durch den Beklagten zu 2. hinzu. Diese Feststel-\nlungen werden in der Berufungsinstanz nur dahingehend angegriffen, dass die Kläge-\nrin geltend macht, das Landgericht hätte noch eine nochmalige Anhörung des Sach-\nverständigen zu den Fragen der Klägerin aus ihrem nach Schluss der mündlichen \nVerhandlung eingereichten Schriftsatz vom 06.12.2017 durchführen müssen, mit de-\nnen die Klägerin auf die Feststellung abzielte, dass das klägerische Fahrzeug bei der \nKollision stand. Auf diese Rüge der Klägerin kommt es für die vorliegende Entschei-\ndung aber nicht an, da nach Auffassung des Senats bereits unter Zugrundelegung der \nvon der Beklagtenseite nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Landge-\nrichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) eine Alleinhaftung der Beklagtenseite feststeht. Zwar \nist auch beim Fahrzeug der Klägerin eine Betriebsgefahr berücksichtigen, diese tritt \nunter Berücksichtigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles aber ange-\nsichts der nahe bei einer Schrittgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit des kläge-\nrischen Fahrzeugs im Vergleich zu dem doch deutlich schnelleren Fahrzeug der Be-\nklagtenseite und der hier positiv festgestellten Unaufmerksamkeit des durch die Be-\ndienung seines Scangeräts bei laufender Fahrt abgelenkten Beklagten zu 2. als maß-\ngeblicher Ursache für die Kollision der beiden Fahrzeuge vollständig zurück. \nb. Der nach den §§ 249 ff BGB geschuldete Schadensersatz umfasst zunächst den \nWiederbeschaffungsaufwand, der von der Klägerin in der Berufung in der Höhe von \nEUR 5.575,37 geltend gemacht und der Höhe nach von den Beklagten nicht bestritten \nwurde. \nc. Zusätzlich ist eine Pauschale für schadensbedingten Aufwand der Klägerin ge-\nschuldet, deren Anfallen vom Landgericht in einer Höhe von EUR 25,- festgestellt \nwurde. Generell handelt es sich bei der Beurteilung eines Tatrichters, dass ein Ge-\nschädigter einen solchen Pauschalbetrag in dieser Höhe für die ihm zur Schadensab-\nwicklung entstandenen Unkosten wie Porti, Telefonkosten und Ähnliches beanspru-\nchen kann, um eine Ausübung des tatrichterlichen Schätzungsermessens gemäß \n§ 287 Abs. 1 ZPO (siehe BGH, Urteil vom 04.05.2011 – VIII ZR 171/10, juris Rn. 27, \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 32 \n \nNJW 2011, 2871). Vorliegend haben die Beklagten weder erstinstanzlich noch in der \nBerufungsinstanz Einwendungen gegen die diesbezüglichen Feststellungen des \nLandgerichts vorgebracht. Im Übrigen hat auch die Zubilligung einer Kostenpauschale \nin Höhe von EUR 25,- für den Geschädigten, für die kein näherer Vortrag zur Entste-\nhung dieser Kosten vorausgesetzt wird, jedenfalls für den Bereich der Abwicklung von \nSchäden an Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr, bei deren Regulierung es sich um \nein Massengeschäft handelt, Anerkennung in der Rechtsprechung des Bundesge-\nrichtshofs gefunden (siehe BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 37/11, juris Rn. 11, \nNJW 2012, 2267; vgl. auch Urteil vom 11.07.2017 – VI ZR 90/17, juris Rn. 22, NJW \n2017, 3527). Entsprechendes gilt für die Entscheidungspraxis der Oberlandesgerichte \n(siehe so die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom \n12.12.2012 – 1 U 39/12; Urteil vom 11.12.2013 – 1 U 16/13; Urteil vom 08.08.2018 – \n1 U 1/18; ebenso OLG Brandenburg, Urteil vom 18.06.2008 – 4 U 87/06, juris Rn. 62, \nOLG Celle, Urteil vom 15.05.2018 – 14 U 175/17, juris Rn. 33; OLG Dresden, Urteil \nvom 27.02.2014 – 7 U 1181/13, juris Rn. 10, Schaden-Praxis 2014, 230; OLG Düs-\nseldorf, Urteil vom 21.03.2017 – I-1 U 149/16, juris Rn. 73; OLG Hamm, Urteil vom \n31.10.2014 – I-11 U 57/13, juris Rn. 17, RuS 2015, 467; OLG Koblenz, Urteil vom \n26.10.2015 – 12 U 325/13, juris Rn. 21; OLG Köln, Urteil vom 12.12.2014 – I-19 U \n39/14, juris Rn. 142, Schaden-Praxis 2016, 154; OLG München, Urteil vom \n26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 44, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11; OLG \nOldenburg, Urteil vom 06.09.2011 – 13 U 43/10, juris Rn. 23, Schaden-Praxis 2011, \n450; restriktiver dagegen OLG Schleswig, Urteil vom 17.11.2016 – 7 U 20/16, juris \nRn. 34, DAR 2017, 145: 20,- EUR). \nd. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs auf den zusätzlich zuerkannten \nBetrag von weiteren EUR 1.746,79 war wie folgt zu unterscheiden: Gegenüber der \nBeklagten zu 1. besteht ein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz wie beantragt seit dem 24.05.2016 aus Gründen \ndes Verzugs nach den §§ 286, 288 BGB. Gegenüber dem vorgerichtlich nicht in An-\nspruch genommenen Beklagten zu 2. besteht dagegen der Zinsanspruch nach den \n§§ 288, 291 BGB erst ab Rechtshängigkeit der Klage ihm gegenüber. Die Verzugsbe-\ngründung hat keine Gesamtwirkung, sondern wirkt nach § 425 BGB nur gegenüber \ndem jeweils betroffenen Gesamtschuldner. Daher war ein Zinsanspruch für den Zeit-\nraum vom 24.05.2016 bis zum 01.09.2017 nur gegenüber der Beklagten zu 1. auszu-\nsprechen und hinsichtlich des weitergehenden Zinsanspruchs gegenüber dem Be-\nklagten zu 2. für diesen Zeitraum war die Berufung zurückzuweisen. \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 32 \n \n2. Die Klägerin kann ferner gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch \nauf Freistellung von der Forderung des Sachverständigenbüros D. in Höhe von \nEUR 881,40 als weiteren Anspruch im Rahmen ihres Schadensersatzanspruchs aus \n§ 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, §§ 249 ff., 421 BGB geltend machen. Daher war \nauf die Berufung der Klägerin über den bereits vom Landgericht zuerkannten Betrag \ndes Freistellungsanspruchs hinaus eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Be-\nklagten zur Freistellung der Klägerin von der Forderung des Sachverständigenbüros \nD. in Höhe von weiteren EUR 293,80 auszuurteilen. Der Einwand der Beklagten, dass \ndiese Kosten überhöht seien, ist, wie nachfolgend im Einzelnen auszuführen ist, nicht \nbegründet. \na. Der Schadenersatzanspruch des Geschädigten eines Verkehrsunfalls umfasst auch \ndie Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens, da diese Kosten zu den \nmit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden \nVermögensnachteilen zu zählen sind, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung \ndes Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (siehe BGH, Urteil \nvom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 7, NJW 2014, 1947; Urteil vom 28.02.2017 \n– VI ZR 76/16, juris Rn. 6, NJW 2017, 1875; Urteil vom 01.06.2017 – VII ZR 95/16, \njuris Rn. 32, NJW 2017, 2403; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 504/16, juris Rn. 11, \nNJW 2018, 455; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 12, NJW 2018, 693). \nDie Höhe der ersatzfähigen Kosten eines eingeholten Sachverständigengutachtens \nals Teil des erforderlichen Herstellungsaufwands wegen der Beschädigung einer Sa-\nche gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist aber begrenzt auf die Kosten, die vom Stand-\npunkt eines wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur \nBehebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erschienen. Der Geschädigte \nist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren zwi-\nschen mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu \nwählen, sofern er deren Kosten beeinflussen kann. Dabei ist allerdings – schon mit \nRücksicht auf die begrenzten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten – der Geschädig-\nte grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, \num einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (siehe \nBGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 13, NJW 2016, 3092; Urteil vom \n28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris Rn. 12, NJW 2017, 1875; Urteil vom 01.06.2017 – VII \nZR 95/16, juris Rn. 32, NJW 2017, 2403; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris \nRn. 17, NJW 2018, 693). Allerdings folgt aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot auch eine \ngewisse Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverstän-\n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 32 \n \ndigen bei Vertragsabschluss geforderten bzw. später berechneten Preise: Verlangt \nder Sachverständige bei Vertragsabschluss Preise, die für den Geschädigten erkenn-\nbar überhöht sind, dann kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als \nnicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erweisen und es sind dann dem \nGeschädigten stattdessen nur die tatsächlich erforderlichen Kosten zu ersetzen, de-\nren Höhe nach § 287 ZPO vom Tatrichter zu bemessen ist (siehe BGH, Urteil vom \n26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 13, NJW 2016, 3092; Urteil vom 24.10.2017 – VI \nZR 61/17, juris Rn. 17, NJW 2018, 693). Auch im Rahmen dieser Schadensschätzung \nkann es dann auf eine Plausibilitätskontrolle ankommen, dies betrifft dann allerdings \nden Fall, dass der Tatrichter die erforderlichen Kosten anhand von Marktangaben und \nHonorartabellen schätzt, was voraussetzt, dass diese Angaben einer Plausibilitätskon-\ntrolle durch das Gericht unterzogen werden (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI \nZR 61/17, juris Rn. 29, NJW 2018, 693 m.w.N.; ähnlich bereits BGH, Urteil vom \n12.04.2011 – VI ZR 300/09, juris Rn. 17, NJW 2011, 1947). \nb. Maßgebliches Kriterium für die Annahme, dass die Klägerin als Geschädigte im \nvorliegenden Fall die Kosten des Sachverständigengutachtens für erforderlich halten \ndurfte, kann damit nicht sein, dass es der Klägerin gegenüber, wenn sie bei voraus-\ngegangenen Haftungsfällen dieses Sachverständigenbüro beauftragt hatte, keine Be-\nanstandungen von dessen Kosten seitens der beteiligten Versicherungen gegeben \nhat. Das Regulierungsverhalten an früheren Schadensfällen beteiligter Versicherun-\ngen hat bei einer solchen jedenfalls schwerlich statistisch relevanten Stichprobengrö-\nße schon generell nur eine zu geringe Signifikanz. Jedenfalls kann der Umstand, dass \nin der Vergangenheit von diesem Sachverständigenbüro verlangte Kosten von ande-\nren Versicherungen nicht beanstandet wurden, was auf einer Vielzahl von nicht not-\nwendigerweise mit der Höhe einzelner Abrechnungsposten zusammenhängenden \nFaktoren beruhen kann, die geschuldete eigene Plausibilitätskontrolle der Klägerin \nhinsichtlich der im konkreten Fall verlangten Kosten nicht ersetzen, deren Höhe im \nÜbrigen keineswegs mit denjenigen aus früheren Schadensfällen durchgängig über-\neinstimmen muss. \nc. Dem Geschädigten kann die Darlegung der aus seiner subjektiven Perspektive be-\nstehenden Erforderlichkeit und Plausibilität von Sachverständigenkosten erleichtert \nsein, wenn er die Rechnung des Sachverständigen bezahlt hat, da dies eine Indizwir-\nkung dahingehend hat, dass jedenfalls unter Berücksichtigung seiner möglicherweise \nbeschränkten Erkenntnismöglichkeiten der Geschädigte den Kostenaufwand in dieser \nHöhe für erforderlich und nicht überhöht hielt (siehe BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 32 \n \nZR 225/13, juris Rn. 8, NJW 2014, 1947; Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris \nRn. 16, NJW 2014, 3151; Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 12, NJW \n2016, 3092; Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris Rn. 13, NJW 2017, 1875; Ur-\nteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 19, NJW 2018, 693; zu dieser vom BGH \nzuerkannten Indizwirkung auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2017 – 2 BvR 2157/15, \njuris Rn. 33, FA 2017, 269). Greift diese Indizwirkung ein, dann sind die Kosten eines \nSachverständigengutachtens nur dann als überhöht anzusehen, wenn festzustellen \nsein sollte, dass die mit dem Sachverständigen vereinbarten oder von diesem be-\nrechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Prei-\nsen liegen sollten (siehe BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 8 f., \nNJW 2014, 1947). Fehlt es dagegen – wie vorliegend – an einer bezahlten Rechnung, \ndann entfällt diese Indizwirkung und das einfache Bestreiten – wie vorliegend erfolgt – \nder Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrags genügt, um die geltend \ngemachte Höhe in Frage zu stellen (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, \njuris Rn. 20, NJW 2018, 693). Es bedarf dann positiver Feststellungen dazu, dass und \nwarum der Geschädigte unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation, soweit \neinschlägig, die geltend gemachten Sachverständigenkosten für zweckmäßig und \nnotwendig erachten durfte (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2016 – VI ZR 491/15, juris \nRn. 20, NJW 2016, 3363; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 20, NJW \n2018, 693). \nd. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei einer Über-\nprüfung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB von Kosten eines \nSachverständigen für die Begutachtung einer beschädigten Sache eine gesonderte \nBetrachtung des Grundhonorars einerseits und einzelner mit der Sachverständigen-\nrechnung geltend gemachter Nebenkosten zur Abgeltung des Aufwands des Sach-\nverständigen allgemeiner Natur, wie z.B. Kosten für Kopien, Schreibkosten, Fahrtkos-\nten und Kommunikation, andererseits vorzunehmen ist (siehe BGH, Urteil vom \n22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 19, NJW 2014, 3151; Urteil vom 26.04.2016 – VI \nZR 50/15, juris Rn. 14 ff., NJW 2016, 3092; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris \nRn. 27, NJW 2018, 693). \naa. Diese Frage ist allerdings in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung sehr unter-\nschiedlich beantwortet worden. Vielfach ist vertreten worden, dass zur Beurteilung der \nErforderlichkeit der Kosten generell auf die Gesamthöhe der Sachverständigenkosten \nabzustellen sei (so OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 35, \nOLG Report Süd 13/2016 Anm. 11; LG Bremen, Urteil vom 01.07.2016 – 3 S 222/15; \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 32 \n \nLG Coburg, Urteil vom 25.02.2011 – 32 S 26/10, juris Rn. 29; LG Hannover, Be-\nschluss vom 07.06.2016 – 9 S 5/16, juris Rn. 10, ZfSch 2016, 503; Urteil vom \n28.02.2017 – 9 S 5/16, juris Rn. 14; LG Lübeck, Urteil vom 30.11.2017 – 14 S 214/16, \njuris Rn. 8; LG Regensburg, Urteil vom 15.03.2016 – 2 S 174/15, juris Rn. 6, Scha-\nden-Praxis 2016, 240; AG Bremen, Urteil vom 10.10.2014 – 7 C 154/14; Urteil vom \n17.02.2017 – 7 C 324/16; AG Frankenthal, Urteil vom 18.07.2018 – 3a C 242/17, juris \nRn. 27; AG Geislingen, Urteil vom 16.02.2016 – 3 C 628/15, juris Rn. 9, Schaden-\nPraxis 2017, 455; AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 18.02.2016 – 410d C 146/15, \njuris Rn. 10; AG Hamburg-Wandsbek, Urteil vom 05.01.2016 – 713 C 202/15, juris \nRn. 9; AG Iserlohn, Urteil vom 29.09.2016 – 42 C 224/16, juris Rn. 7, Schaden-Praxis \n2017, 560; AG Köln, Urteil vom 05.07.2016 – 269 C 63/16, juris Rn. 16; AG Mönchen-\ngladbach, Urteil vom 02.11.2016 – 11 C 333/16, juris Rn. 21, NJW-RR 2017, 800). \nbb. Von anderer Seite ist dagegen befürwortet worden, dass in der Rechnung des \nSachverständigen gesondert geltend gemachte Einzelpositionen auch getrennt zu \nprüfen sein sollen (so KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14, juris Rn. 47, \nMDR 2015, 825; OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12, juris Rn. 15 ff., \nSchaden-Praxis 2014, 201; LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – 6 S 106/15, juris \nRn. 28; Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 21; LG Arnsberg, Urteil vom \n16.03.2016 – 3 S 179/15, juris Rn. 39; LG Bielefeld, Beschluss vom 17.04.2015 – 20 \nS 123/145, juris Rn. 22; LG Bremen, Beschluss vom 03.06.2016 – 6 S 296/15; Be-\nschluss vom 03.06.2016 – 6 T 95/16; Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris \nRn. 14; Urteil vom 30.06.2017 – 8 S 187/16; LG Coburg, Urteil vom 05.05.2015 – 14 \nO 732/13, juris Rn. 43 f., Schaden-Praxis 2015, 274; LG Dortmund, Urteil vom \n21.01.2015 – 21 S 27/14, juris Rn. 10, Schaden-Praxis 2015, 376; LG Freiburg, Urteil \nvom 24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. 21; Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 148/16, juris \nRn. 30; LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2016 – 19 S 8/16, juris Rn. 37; LG Köln, Urteil \nvom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 31 ff.; AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 – 9 \nC 199/17, juris Rn. 26; AG Dresden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C 341/16, juris \nRn. 31; AG Freiberg, Urteil vom 24.04.2018 – 5 C 39/18; AG Köln, Urteil vom \n16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 11 f.; AG Siegburg, Urteil vom 02.01.2016 – 113 \nC 191/15, juris Rn. 34). \ncc. Dieser Streit ist nunmehr auf der Grundlage der vorzitierten Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs als im Sinne der letzteren Ansicht entschieden anzusehen. Der \nAuffassung des Bundesgerichtshofs ist beizupflichten: Soweit Nebenkosten für be-\nstimmte Nebenleistungen in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden, sollten \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 32 \n \ndiese Kosten auch für den Rechnungsempfänger gesondert nachprüfbar sein. Insbe-\nsondere kann dem auch nicht entgegengehalten werden, dass der Geschädigte nicht \nnachvollziehen könne, ob der Sachverständige seinen Schwerpunkt auf das Grund-\nhonorar oder die Nebenkosten lege: Wenn sich der Sachverständige in seiner Rech-\nnung vielmehr auf ein Grundhonorar in bestimmter Höhe beschränkt und andere Kos-\nten ausdrücklich gesondert als Nebenkosten geltend macht, dann muss er sich \ngrundsätzlich daran festhalten lassen und die Nebenkosten unterliegen einer geson-\nderten Überprüfbarkeit ohne Berücksichtigung der Höhe des Grundhonorars (vgl. \nBGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 27, NJW 2018, 693; so auch LG \nBremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 14; Urteil vom 30.06.2017 – 8 \nS 187/16; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 148/16, juris Rn. 30; anders da-\ngegen noch LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2016 – 19 S 8/16, juris Rn. 42). Denkbar \nwäre zwar eine Fallgestaltung, in der ein Gutachter speziell unter Berücksichtigung \nseiner erhöhten Nebenkostenansprüche das Grundhonorar reduziert: Dies müsste \ndann aber auch dem Auftraggeber des Gutachtens gegenüber so erkennbar sein, um \nden durch die Trennung in Grundhonorar und Nebenkosten geschaffenen Anschein \nder jeweiligen Selbständigkeit der Rechnungspositionen entgegenzuwirken (so auch \nLG Bremen, a.a.O.; anders dagegen OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U \n579/15, juris Rn. 35, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11; AG Dortmund, Urteil vom \n26.11.2015 – 410 C 7021/14, juris Rn. 18, DV 2016, 46). \ne. Hinsichtlich des Grundhonorars konnte die Klägerin im vorliegenden Fall von der \nZweckmäßigkeit und Notwendigkeit von Kosten in der geltend gemachten Höhe von \nEUR 780,- netto ausgehen. Vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Men-\nschen in der Position der Klägerin musste dieses Honorar, dessen Höhe nach den \nAngaben aus der Honorarbefragung des Bundesverbands der freiberuflichen und un-\nabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. (BVSK) für das Jahr \n2015 (BVSK-Honorarbefragung 2015) unter Zugrundelegung einer Schadenshöhe \nvon bis zu EUR 8.000,- exakt den Betrag erreicht, der nur von fünf Prozent der an der \nin dieser Statistik berücksichtigten Sachverständigen mit der Höhe ihrer Liquidation \nerreicht oder überschritten wurde (sogenannter HB III-Betrag), (noch) nicht als über-\nhöhter Kostenansatz angesehen werden. \naa. Dabei begegnet es insbesondere keinen Bedenken im Hinblick auf die gebotene \nPlausibilitätskontrolle der Sachverständigenkosten, wenn diese hinsichtlich des \nGrundhonorars grundsätzlich nach der Höhe des Reparaturaufwandes für das be-\nschädigte Fahrzeug gestaffelt sind, wie dies nach der Struktur der Honorarkorridore \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 32 \n \nder BVSK-Honorarbefragung vorgegeben sind: Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, \ndass dies hinsichtlich der konkret verlangten Honorare auch nicht als unzulässige \nPreisgestaltung seitens des Sachverständigen anzusehen ist, da eine solche an der \nSchadenshöhe orientierte Pauschalisierung des Honorars letztlich Ausdruck des Um-\nstands ist, dass bei Sachverständigengutachten zu Sachschäden die zutreffende \nFeststellung des wirtschaftlichen Werts der Forderung der Geschädigten den ge-\nschuldeten Erfolg der Leistung des Sachverständigen darstellt, so dass auch dessen \nHonorar als hierfür geschuldete Gegenleistung sich hiernach bemessen kann (siehe \nBGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 24, NJW 2018, 693; unter Be-\nzugnahme auf BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06, juris Rn. 20, NJW 2007, \n1450; siehe auch BGH, Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 122/05, juris Rn. 13, BGHZ \n167, 139). Mithin kann auch aus Sicht eines Geschädigten eine Abhängigmachung \ndes Grundhonorars des Sachverständigen von der Schadenshöhe den Erfordernissen \neiner Plausibilitätskontrolle standhalten, ohne dass eine solche Vergütungsstruktur \ndamit zugleich als einzig plausible Berechnung erscheinen müsste. \nbb. Auch der Höhe nach ist das Grundhonorar eines Sachverständigen, das jedenfalls \nden sogenannten HB III-Betrag der BVSK-Honorarbefragung nicht überschreitet, im \nRahmen der Plausibilitätskontrolle für den Geschädigten nicht als erkennbar überhöht \nanzusehen. \n(1) Eine solche Orientierung an den Beträgen der BVSK-Honorarbefragung entspricht \ndem Grunde nach der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der \nAmts-, Land- und Oberlandesgerichte. In den Einzelheiten sind dabei leichte Variatio-\nnen in der Heranziehung dieser Beträge festzustellen, die allerdings überwiegend zu \nvergleichbaren Ergebnissen kommen. \n(a) Häufig wird insbesondere wie nach der der hier vertretenen Auffassung – neben \nder generellen Verweisung auf die Werte aus dieser Honorarbefragung – spezifisch \nder HB III-Betrag als Bezugspunkt herangezogen (siehe KG Berlin, Urteil vom \n30.04.2015 – 22 U 31/14, juris Rn. 47, MDR 2015, 825; OLG Dresden, Urteil vom \n19.02.2014 – 7 U 111/12, juris Rn. 13, Schaden-Praxis 2014, 201; OLG Naumburg, \nUrteil vom 20.01.2006 – 4 U 49/05, juris Rn. 53, NJW-RR 2006, 1029; OLG Saarbrü-\ncken, Urteil vom 22.07.2003 – 3 U 438/02, juris Rn. 56, Schaden-Praxis 2003, 436; \nLG Arnsberg, Urteil vom 02.08.2017 – 3 S 198/16, juris Rn. 70, NJW-RR 2017, 1178; \nLG Baden-Baden, Urteil vom 06.07.2012 – 1 S 56/11, juris Rn. 26, Schaden-Praxis \n2013, 86; LG Coburg, Urteil vom 05.05.2015 – 14 O 732/13, juris Rn. 43, Schaden-\n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 32 \n \nPraxis 2015, 274; LG Hannover, Beschluss vom 07.06.2016 – 9 S 5/16, juris Rn. 9, \nZfSch 2016, 503; Urteil vom 28.02.2017 – 9 S 5/16, juris Rn. 13; LG Heilbronn, Be-\nschluss vom 11.06.2015 – 1 S 34/14, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2016, 18; LG Karls-\nruhe, Urteil vom 23.12.2016 – 19 S 8/16, juris Rn. 37; LG Köln, Urteil vom 26.10.2016 \n– 9 S 100/16, juris Rn. 42; Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 32; LG Kre-\nfeld, Urteil vom 21.04.2016 – 3 S 34/15, juris Rn. 68; LG Lübeck, Urteil vom \n30.11.2017 – 14 S 214/16, juris Rn. 6; LG München I, Urteil vom 01.09.2011 – 19 S \n7874/11, juris Rn. 6; Urteil vom 08.04.2016 – 17 S 21740/14, juris Rn. 14, Schaden-\nPraxis 2016, 380; LG Münster, Urteil vom 21.12.2012 – 3 S 117/12, juris Rn. 6, Scha-\nden-Praxis 2013, 260; LG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 07.11.2012 – 5 S \n443/12, juris Rn. 36, NJW-RR 2013, 273; LG Paderborn, Urteil vom 11.06.2014 – 5 S \n24/14, juris Rn. 8; LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011 – 2 S 249/10, juris Rn. 10, \nSchaden-Praxis 2011, 339; LG Saarbrücken, Urteil vom 22.06.2010 – 13 S 37/12, \njuris Rn. 31, NJW 2012, 3657; LG Stade, Urteil vom 07.12.2015 – 1 S 12/15, juris \nRn. 36; LG Zwickau, Urteil vom 17.01.2008 – 6 S 118/07, juris Rn. 15, Schaden-\nPraxis 2008, 410; AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 – 9 C 199/17, juris Rn. 25; AG \nFrankenthal, Urteil vom 18.07.2018 – 3a C 242/17, juris Rn. 25; AG Freiberg, Urteil \nvom 24.04.2018 – 5 C 39/18; AG Iserlohn, Urteil vom 15.01.2016 – 42 C 322/15, juris \nRn. 8, Schaden-Praxis 2016, 316; Urteil vom 29.09.2016 – 42 C 224/16, juris Rn. 15, \nSchaden-Praxis 2017, 560; AG Köln, Urteil vom 28.11.2017 – 263 C 99/17, juris \nRn. 22; AG Osterode, Urteil vom 27.06.2016 – 2 C 374/15, juris Rn. 7, Schaden-\nPraxis 2017, 603; AG Regensburg, Urteil vom 12.04.2016 – 3 C 74/16, juris Rn. 10, \nSchaden-Praxis 2017, 456; AG Ulm, Urteil vom 23.06.2016 – 1 C 933/15, juris Rn. 13, \nSchaden-Praxis 2016, 381). Bei dem HB III-Betrag, der nach der hier vertretenen Auf-\nfassung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Plausibilität eines geltend ge-\nmachten Sachverständigen-Grundhonorars dienen kann, handelt es sich um den Be-\ntrag, unterhalb dessen 95 % der in der BVSK-Honorarumfrage berücksichtigten Sach-\nverständigen ihr Honorar berechnen. \n(b) Im Ergebnis keine Abweichung beinhaltet es, wenn statt des HB III-Betrags die \nHeranziehung des oberen sogenannten HB V-Betrags befürwortet wird: Der zwischen \ndem unteren und dem oberen HB-Betrag liegende HB V-Korridor soll nach den Anga-\nben in der BVSK-Honorarumfrage einen Honorarkorridor abbilden, in dem je nach \nSchadenshöhe zwischen 50 und 60 % der befragten Sachverständigen abrechnen: \nHierbei handelt es sich aber nicht um einen Mittelwert, sondern in etwa um die obere \nHälfte der Abrechnungsbeträge, was sich auch darin ausdrückt, dass die Obergrenze \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 32 \n \ndes HB V-Betrags mit dem HB III-Betrag identisch ist (siehe zu einer Analyse der ver-\nschiedenen Beträge der BVSK-Honorarumfrage eingehend auch AG Hamburg, Urteil \nvom 09.11.2016 – 35a C 469/15, juris Rn. 20 ff.). Auch auf diesen HB V-Betrag wird \nhäufig abgestellt (siehe LG Arnsberg, Urteil vom 16.03.2016 – 3 S 179/15, juris \nRn. 39 f.; LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 18/16, juris Rn. 33; Urteil vom \n31.05.2016 – 9 S 36/16, juris Rn. 32; LG Dortmund, Urteil vom 21.01.2015 – 21 S \n27/14, juris Rn. 11, Schaden-Praxis 2015, 376; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – \n3 S 145/16, juris Rn. 22 i.V.m. 33; LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015 – 1 S 168/14, juris \nRn. 26, Schaden-Praxis 2016, 127; LG Kiel, Urteil vom 19.12.2014 – 1 S 49/14, juris \nRn. 20; LG Lübeck, Urteil vom 30.11.2017 – 14 S 214/16, juris Rn. 6 f.; AG Ahrens-\nburg, Urteil vom 17.02.2016 – 49 C 857/15, juris Rn. 4; AG Aschaffenburg, Urteil vom \n13.03.2017 – 130 C 437/16, juris Rn. 15; AG Biedenkopf, Urteil vom 28.09.2016 – 50 \nC 136/16 (70), juris Rn. 5, Schaden-Praxis 2017, 527; AG Darmstadt, Urteil vom \n23.01.2016 – 306 C 387/15, juris Rn. 128; AG Dortmund, Urteil vom 26.11.2015 – 410 \nC 7021/14, juris Rn. 17, DV 2016, 46; AG Dresden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C \n341/16, juris Rn. 28; AG Geislingen, Urteil vom 16.02.2016 – 3 C 628/15, juris Rn. 8, \nSchaden-Praxis 2017, 455; AG Hannover, Urteil vom 21.06.2016 – 520 C 13772/15, \njuris Rn. 13; AG Köln, Urteil vom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 10; AG Mön-\nchengladbach, Urteil vom 02.11.2016 – 11 C 333/16, juris Rn. 25, NJW-RR 2017, \n800; AG Münster, Urteil vom 15.05.2018 – 6 C 197/18, juris Rn. 8; AG Nördlingen, \nUrteil vom 20.11.2015 – 1 C 500/15, juris Rn. 9). \n(c) Im Ergebnis nur wenig geringer liegen schließlich in der Regel die Befürworter ei-\nner dritten Variante der Heranziehung der Beträge aus der BVSK-Honorarbefragung, \nwonach auf einen Mittelwert des bereits erwähnten HB V-Korridors abgestellt werden \nsoll, d.h. auf einen Betrag zwischen dem Niedrigst- und Höchstwert dieses Honorar-\nkorridors. Da der obere HB V-Betrag mit dem HB III-Betrag identisch ist und da die \nUntergrenze des HB V-Korridors regelmäßig (abgesehen von Fällen besonders nied-\nriger Schadenssummen) nur weniger als zehn Prozent unterhalb des oberen Betrags \nliegt, beinhaltet dieses Abstellen auf einen Mittelwert mithin nur einen geringen Ab-\nschlag von wenigen Prozentpunkten gegenüber dem hier befürworteten HB V-Betrag, \nwobei dieser Unterschied zudem teils noch dadurch wieder ausgeglichen wird, dass \nzugunsten des Geschädigten auch um einen gewissen Zuschlag überhöhte Mittelwer-\nte noch als plausible Honorarsätze angesehen werden (siehe zu einer solchen Heran-\nziehung von im Ergebnis doch im oberen Bereich der Honorarabrechnungspraxis lie-\ngenden Mittelbeträgen mit bzw. ohne Zuschlägen OLG München, Urteil vom \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 32 \n \n26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 27, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11 (Mittel-\nwertbildung zzgl. Zuschlag); LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris \nRn. 21 (Mittelwert); LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2017 – 323 S 23/16, juris Rn. 9 \n(Mittelwert); Urteil vom 14.02.2017 – 302 S 22/16, juris Rn. 23 (Mittelwert); LG Heidel-\nberg, Urteil vom 14.12.2016 – 1 S 15/16, juris Rn. 25 (Mittelwert); LG Nürnberg-Fürth, \nUrteil vom 29.02.2012 – 8 S 2791/11, juris Rn. 15 (Mittelwert); AG Düsseldorf, Urteil \nvom 13.04.2016 – 32 C 329/15, juris Rn. 6 (Mittelwert), DV 2017, 103; AG Hamburg-\nBergedorf, Urteil vom 18.02.2016 – 410d C 146/15, juris Rn. 11 (Mittelwert zzgl. Zu-\nschlag); AG Krefeld, Urteil vom 10.02.2016 – 10 C 326/15, juris Rn. 12 (Mittelwert); \nUrteil vom 13.02.2017 – 2 C 361/16, juris Rn. 31 (Mittelwert); AG Landau (Isar), Urteil \nvom 21.12.2017 – 4 C 318/17, juris Rn. 18 (Mittelwert zzgl. Zuschlag)). Der Bundes-\ngerichtshof hat eine unter Heranziehung dieser Werte erfolgende Beurteilung der \nPlausibilität vorgerichtlicher Sachverständigenkosten als unter revisionsrechtlichen \nGesichtspunkten nicht zu beanstanden bezeichnet (siehe BGH, Urteil vom 28.02.2017 \n– VI ZR 76/16, juris Rn. 10 i.V.m. 15, NJW 2017, 1875, wobei im dortigen Verfahren \nallerdings die Höhe der Schätzung selbst nicht mit der Revision angegriffen worden \nist). \n(d) Zu einem ähnlichen Ergebnis kommen im Hinblick auf die Hinzurechnung eines \nsolchen Zuschlags schließlich auch solche Gerichte, die den Mittelwert nicht im obe-\nren Bereich der Honorarabrechnungspraxis ansiedeln, sondern vielmehr den Mittel-\nwert zwischen den Beträgen verwenden, oberhalb bzw. unterhalb derer jeweils 90-\n95 % der befragten Sachverständigen ihre Honorare abrechnen (siehe LG Coburg, \nUrteil vom 25.02.2011 – 32 S 26/10, juris Rn. 28 f.; LG Stuttgart, Urteil vom \n14.07.2016 – 5 S 164/15, juris Rn. 30; Urteil vom 28.07.2016 – 5 S 333/15, juris \nRn. 12). Eine allein und ohne einen derartigen Zuschlag lediglich auf einen solchen \nMittelwert dieser Art verengte Heranziehung der BVSK-Honorarbefragung zur Beurtei-\nlung der Plausibilität eines geltend gemachten Sachverständigen-Grundhonorars wird \ndagegen nur sehr vereinzelt vertreten (siehe LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – \n1 S 151/17, juris Rn. 33) und kann wegen der zu Lasten des Geschädigten zu weitge-\nhenden Begrenzung der Ersatzfähigkeit ihm entstandener Sachverständigenkosten \nauch nicht überzeugen, da so mittelbar der Geschädigte zu einer Marktanalyse ange-\nhalten würde. \n(2) Die mit der ganz überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzge-\nrichte übereinstimmende Heranziehung der im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung \n2015 ermittelten Beträge ist damit zu begründen, dass die Ergebnisse dieser Befra-\n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 32 \n \ngung hinsichtlich des von Sachverständigen berechneten Grundhonorars dem Grund-\nsatz nach eine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Plausibilität eines Sach-\nverständigenhonorars für den Geschädigten darstellen können. An dieser Honorarbe-\nfragung haben 993 Sachverständige aus dem gesamten Bundesgebiet teilgenommen, \nso dass hier eine genügend breite Abdeckung des Sachverständigenmarktes vorliegt \n(vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14, juris Rn. 47, NZV 2015, \n507; LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 31), ohne dass \neine verfälschende oder in anderer Weise die Aussagekraft dieser Daten beeinträchti-\ngende Auswahl ersichtlich oder von den Parteien des vorliegenden Verfahrens vorge-\ntragen worden wäre. Vielmehr ist den Angaben zur BVSK-Honorarbefragung 2015 zu \nentnehmen, dass Ausreißer in Form der jeweils untersten und obersten Preisfindung \nnicht berücksichtigt wurden und dass daher sowohl im unteren wie im oberen Bereich \nje 5 % nicht veröffentlicht wurden. Diese Berechnungsform unterscheidet die BVSK-\nHonorarbefragung von den Ergebnissen anderer öffentlich verfügbarer Daten, die \njeweils auch die Höchst- und Niedrigstwerte einbeziehen; bei der Ermittlung eines als \nplausibel anzusehenden Sachverständigenhonorars auf der Grundlage einer solchen \nMarktbefragungen müssen aber ebenso wie bei der Beurteilung der Üblichkeit be-\nrechneter Vergütungen derartige Ausreißer außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Urteil \nvom 04.04.2006 – X ZR 122/05, juris Rn. 12, BGHZ 167, 139; Urteil vom 01.06.2017 – \nVII ZR 95/16, juris Rn. 23, NJW 2017, 2403). Mit der Orientierung am HB III-Betrag, \nunterhalb dessen 95 % der in der BVSK-Honorarumfrage berücksichtigten Sachver-\nständigen ihr Honorar berechnen, ist sichergestellt, dass das jeweils geltend gemach-\nte und zu beurteilende Honorar noch innerhalb der Bandbreite der am Markt verlang-\nten Grundhonorare liegt (und damit nicht schon als absoluter Ausreißer anzusehen \nist) und dass gleichzeitig dem Geschädigten keine weitere Obliegenheit zur Durchfüh-\nrung einer Marktanalyse auferlegt wird, um festzustellen, ob das geltend gemachte \nHonorar etwa einem Mittelwert entspricht oder ob auch ein günstigerer Sachverstän-\ndiger zu beauftragen sein könnte. \n(3) \nDass \ndem \nGeschädigten \noftmals \ndie \nkonkreten \nWerte \nder \nBVSK-\nHonorarbefragung unbekannt sein werden, ist diesem Beurteilungsansatz nicht ent-\nscheidend entgegenzuhalten (so aber offenbar OLG Saarbrücken, Urteil vom \n08.05.2014 – 4 U 61/13, juris Rn. 131, Schaden-Praxis 2015, 49), da es hier um eine \nverobjektivierte Betrachtung dessen geht, was als üblicherweise verlangtes und daher \nplausibles Honorar ohne weiteres hätte erkannt werden können. Im Übrigen ist, da \nnicht nur ein bestimmter Vergütungssatz als plausibel anzusehen ist, sondern viel-\n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 32 \n \nmehr eine Bandbreite von Vergütungen, die auch nicht lediglich auf den Mittelwert der \nberechneten Vergütungen zu beschränken ist, die der BVSK-Honorarbefragung zu-\ngrunde liegende Bezugnahme auf die Bandbreite der mittleren 90 % der berechneten \nHonorare (nach Ausscheiden der jeweils 5 % höchsten und niedrigsten Honorarsätze) \nfür die Bestimmung der Plausibilität des konkret berechneten Honorars nicht ungeeig-\nnet. Den Geschädigten auf die Ersatzfähigkeit nur innerhalb einer noch geringeren \nBandbreite der auf dem Markt berechneten Grundhonorare zu beschränken (so ins-\nbesondere LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 33), würde \nihm im Ergebnis die Obliegenheit der Vornahme einer Marktanalyse auferlegen, was \nnicht damit vereinbar wäre, dass der Geschädigte nach der vorzitierten Rechtspre-\nchung des Bundesgerichtshofs gerade nicht zu einer Erforschung des ihm zugängli-\nchen Marktes verpflichtet sein soll. Das Bestehen im vorliegenden Fall beachtlicher \nregional oder in anderer Weise differenzierender unterschiedlicher Abrechnungsprak-\ntiken (bei deren Vorliegen auf deren abweichende Beträge abzustellen wäre, siehe \nBGH, a.a.O.) ist nicht vorgetragen und auch nicht aus den Angaben der BVSK-\nHonorarbefragung ersichtlich. \n(4) Lediglich der Vollständigkeit der Argumentation halber ist anzumerken, dass die \nhier erfolgte Heranziehung der Daten der BVSK-Honorarbefragung zur Beurteilung \nder Plausibilität des berechneten Grundhonorars nicht ausschließt, dass nach ander-\nweitigen Beurteilungsmethoden aus Sicht des Geschädigten auch höhere Beträge als \nplausibler Kostenaufwand erscheinen könnten, wenn deren Betrag in anderer Weise \nals plausibel begründet werden könnte. Daraus folgt, dass nicht allein im Hinblick auf \neine Überschreitung der Vergleichsbeträge aus der BVSK-Honorarbefragung eine \nmangelnde Ersatzfähigkeit des Grundhonorars des Sachverständigen festzustellen ist \n(siehe BGH, Urteil vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13, juris Rn. 9, NJW 2014, 1947), \nwenn dessen aus der verobjektivierten Sicht des Geschädigten bestehende Plausibili-\ntät in anderer Weise zu begründen ist. In der Rechtsprechung ist hierzu vielfach an-\ngenommen worden, dass selbst bei der Überschreitung der Grundhonorarsätze aus \nder BVSK-Honorarbefragung um Prozentsätze von etwa 20 % (siehe LG Coburg, Ur-\nteil vom 25.02.2011 – 32 S 26/10, juris Rn. 28 f. (Mittelwert zzgl. Zuschlag von 25 %); \nLG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. 22 i.V.m. 33 (HB V-Betrag \nzzgl. Zuschlag); LG Hamburg, Urteil vom 09.04.2015 – 323 S 45/14, juris Rn. 27 (Mit-\ntelwert zzgl. Zuschlag von 45 %); LG Lübeck, Urteil vom 30.11.2017 – 14 S 214/16, \njuris Rn. 6 f. (HB V-Betrag zzgl. Zuschlag von 30 %); LG München I, Urteil vom \n08.04.2016 – 17 S 21740/14, juris Rn. 14, Schaden-Praxis 2016, 380 (Zuschlag von \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 32 \n \n15 %); LG Stuttgart, Urteil vom 28.07.2016 – 5 S 333/15, juris Rn. 12 i.V.m. 14 (Mit-\ntelwert zzgl. Zuschlag von 15 %); AG Dresden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C 341/16, \njuris Rn. 28 (HB V-Betrag zzgl. Zuschlag von 15-20 %); AG Landau (Isar), Urteil vom \n21.12.2017 – 4 C 318/17, juris Rn. 18 (Mittelwert zzgl. Zuschlag von 10 %); deutlich \ndiesen Rahmen übersteigend AG Hamburg, Urteil vom 08.04.2016 – 4 C 450/15, juris \nRn. 23, Schaden-Praxis 2017, 490 (Mittelwert zzgl. Zuschlag von 100 %)) aus der \nSicht des Geschädigten noch nicht von einer Erkennbarkeit einer Überhöhung der \nHonorarforderung auszugehen ist, so dass auch in dieser Höhe noch keine Unplausi-\nbilität des geltend gemachten Sachverständigenhonorars festzustellen wäre. Ab einer \nÜberschreitung dieser Werte um einen solchen Prozentsatz wäre dagegen davon \nauszugehen, dass diese Überhöhung der geltend gemachten Honorare auch für den \nGeschädigten erkennbar sein müsste. Dabei wäre nach der hier vertretenen Auffas-\nsung dieser prozentuale Zuschlag dann aber nicht auf den HB III-Betrag (bzw. den \nidentischen oberen Wert des HB V-Korridors) hinzuzurechnen, der ohnehin schon \neinen in der Spitzengruppe angesetzten Betrag beinhaltet, sondern vielmehr auf einen \nMittelwert der nach der BVSK-Honorarbefragung verlangten Honorarsätze, als wel-\ncher beispielsweise der Mittelwert zwischen den HB I- und HB III-Beträgen angesehen \nwerden könnte, d.h. zwischen den Beträgen, oberhalb bzw. unterhalb derer jeweils \n95 % der befragten Sachverständigen ihr Honorar berechnen. Für den vorliegenden \nFall kann dies aber dahinstehen, da das gegenüber der Klägerin berechnete Grund-\nhonorar jedenfalls den HB III-Betrag aus der BVSK-Honorarbefragung nicht über-\nschreitet. \nf. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Beträge für die Nebenkosten des Sachver-\nständigen konnte die Klägerin im vorliegenden Fall von der Zweckmäßigkeit und Not-\nwendigkeit dieser Kosten in der geltend gemachten Höhe von insgesamt EUR 101,40 \nnetto ausgehen. Bei der Prüfung der Plausibilität dieses Kostenaufwands für Neben-\nkosten kann eine Orientierung an den Kostenerstattungssätzen nach dem JVEG er-\nfolgen (siehe unter aa.); nach diesem Maßstab begegnet im vorliegenden Fall die \nPlausibilität der einzelnen in der Kostenrechnung vom 11.04.2016 enthaltenen Ne-\nbenkostenpositionen keinen Bedenken (siehe unter bb. bis gg.). \naa. Bei Nebenkosten für Aufwand allgemeiner Natur, wie z.B. Kopien, Schreibkosten, \nFahrtkosten und Kommunikation, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\nhofs die Frage der Erkennbarkeit der Überhöhung vom Sachverständigen geltend \ngemachter Kosten anders zu beurteilen als in Bezug auf das Grundhonorar und es \n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 32 \n \nkann hier grundsätzlich eine Orientierung an den Kostenerstattungssätzen nach dem \nJVEG erfolgen. \n(1) Da es sich bei diesen Nebenkosten um Kosten des täglichen Lebens handelt, de-\nren Anfallen dem Geschädigten – anders als das Grundhonorar eines Sachverständi-\ngen – auch aus anderweitiger Erfahrung bekannt sein kann, wird hier angenommen, \ndass der Geschädigte ohne weiteres in der Lage ist, beurteilen zu können, ob ihm in \nRechnung gestellte Nebenkosten als überhöht anzusehen sind (siehe BGH, Urteil \nvom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 14, NJW 2016, 3092; so auch LG Bochum, \nUrteil vom 31.05.2016 – 9 S 36/16, juris Rn. 21; LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – \n3 S 289/15, juris Rn. 26; Urteil vom 30.06.2017 – 8 S 187/16; anders dagegen AG \nBremen, Urteil vom 10.10.2014 – 7 C 154/14; Urteil vom 17.02.2017 – 7 C 324/16). \n(2) Es darf stattdessen der Geschädigte eines Verkehrsunfalls solche in einer Kosten-\nrechnung des vorgerichtlich beauftragten Sachverständigen berechnete Beträge für \nNebenkosten unter dem Gesichtspunkt der Plausibilitätsprüfung als nicht überhöhten \nKostenaufwand ansehen, die den Beträgen des Kostenersatzes für die betreffenden \nNebenkosten nach dem JVEG entsprechen. \n(a) Diese Möglichkeit der Orientierung an den Beträgen des Kostenersatzes für die \nbetreffenden Nebenkosten nach dem JVEG ist in der Rechtsprechung des Bundesge-\nrichtshofs ausdrücklich anerkannt worden und entspricht auch der Entscheidungspra-\nxis zahlreicher Amts- und Landgerichte (so BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR \n50/15, juris Rn. 18, NJW 2016, 3092; Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris \nRn. 37, NJW 2018, 693; zu dieser vom BGH angenommenen Möglichkeit der Orien-\ntierung am JVEG auch BVerfG, Beschluss vom 04.07.2017 – 2 BvR 2157/15, juris \nRn. 33, FA 2017, 269; ebenso LG Bochum, Urteil vom 10.01.2016 – 11 S 253/05, juris \nRn. 31 ff.; LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 27; Urteil vom \n30.06.2017 – 8 S 187/16; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. \n24; LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2017 – 323 S 23/16, juris Rn. 11; LG Heidelberg, \nUrteil vom 14.12.2016 – 1 S 15/16, juris Rn. 29; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 9 S \n100/16, juris Rn. 27; LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris \nRn. 36 ff.; AG Aschaffenburg, Urteil vom 07.06.2016 – 123 C 481/16, juris Rn. 6; AG \nErfurt, Urteil vom 15.05.2018 – 4 C 2162/17; AG Münster, Urteil vom 15.05.2018 – 6 \nC 197/18, juris Rn. 10). \n(b) Wegen der aus Sicht des Bundesgerichtshofs ohne weiteres bestehenden Mög-\nlichkeit zur Beurteilung der Angemessenheit vom Sachverständigen in Rechnung ge-\n\n- 21 - \n \nSeite 21 von 32 \n \nstellter Nebenkosten ist hier auch kein weiterer prozentualer Zuschlag zu dem Neben-\nkostenansatz nach dem JVEG geboten (vgl. zu einem solchen Zuschlag auch in Be-\nzug auf Nebenkosten dagegen OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, \njuris Rn. 41, OLG Report Süd 13/2016 Anm. 11; LG Bochum, Urteil vom 10.01.2016 – \n11 S 253/05, juris Rn. 33 (spezifisch zu Fahrtkosten); LG Halle (Saale), Urteil vom \n16.11.2015 – 1 S 202/15, juris Rn. 20, Schaden-Praxis 2016, 99; LG Köln, Urteil vom \n28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 21; LG München I, Urteil vom 08.04.2016 – 17 S \n21740/14, juris Rn. 14, Schaden-Praxis 2016, 380; LG Stuttgart, Urteil vom \n28.07.2016 – 5 S 333/15, juris Rn. 13 ff.; AG Hamburg-Altona, Urteil vom 20.04.2018 \n– 318b C 23/18; AG Köln, Urteil vom 28.11.2017 – 263 C 99/17, juris Rn. 23; Urteil \nvom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 13; vgl. auch AG Bremen, Urteil vom \n17.02.2017 – 7 C 324/16). Die Höhe des Nebenkostenersatzes nach dem JVEG spie-\ngelt eine breite und normativ anerkannte Abrechnungspraxis wider und es kann im \nÜbrigen grundsätzlich auch von einer im Wesentlichen vergleichbaren Abrechnungs-\nstruktur bei gerichtlich bestellten und privat beauftragten Sachverständigen ausge-\ngangen werden (siehe BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 19, NJW \n2016, 3092), so dass es aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten nicht als un-\nplausibel erscheinen muss, wenn vom vorgerichtlichen Sachverständigen für Neben-\nkosten Beträge in gleicher Höhe wie nach dem JVEG vorgesehen in Rechnung ge-\nstellt werden. \n(c) Dass das JVEG keine unmittelbare Anwendung auf private Sachverständige findet \nund dass auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine entsprechende \nÜbertragung der Grundsätze des JVEG auf die Bestimmung der Vergütungs- und \nKostenerstattungsansprüche privater Sachverständiger abgelehnt wurde (siehe BGH, \nUrteil vom 04.04.2016 – X ZR 122/05, juris Rn. 19, BGHZ 167, 139), ist der so be-\nschriebenen grundsätzlichen Orientierung an den Werten des JVEG nicht entgegen-\nzuhalten (so auch BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 18 ff., NJW \n2016, 3092; LG Bremen, a.a.O.; im Ergebnis anders dagegen LG Dortmund, Urteil \nvom 21.01.2015 – 21 S 27/14, juris Rn. 15, Schaden-Praxis 2015, 376; AG Bad \nSäckingen, Urteil vom 04.12.2015 – 1 C 187/15, juris Rn. 21, Schaden-Praxis 2016, \n347; AG Bremen, Urteil vom 31.05.2017 – 23 C 342/16; AG Frankenthal, Urteil vom \n14.06.2016 – 3a C 79/16, juris Rn. 9; Urteil vom 18.07.2018 – 3a C 242/17, juris \nRn. 25; AG München, Urteil vom 13.07.2016 – 341 C 30483/15, juris Rn. 39). Im vor-\nliegenden Zusammenhang geht es nicht um die Bestimmung der Höhe der einem \nSachverständigen im Verhältnis zum Besteller gemäß § 632 BGB zustehenden Ver-\n\n- 22 - \n \nSeite 22 von 32 \n \ngütung, sondern lediglich darum, in welcher Höhe aus der maßgeblichen Sicht des \nGeschädigten sich solche Nebenkostenbeträge noch im Rahmen des Erforderlichen \nhalten, wofür tatrichterlich ein Rückgriff auf gesetzlich geregelte oder in anerkannten \nTabellen enthaltene Erfahrungswerte zulässig ist (siehe BGH, a.a.O.; ebenso LG \nBremen, a.a.O.): Die Orientierung an den Kostenerstattungssätzen des JVEG hat \ndemnach lediglich zur Folge, dass ein Kostenansatz in dieser Höhe aus der Sicht des \nGeschädigten als erforderliche bzw. zumindest nicht überhöhte Kostenhöhe erschei-\nnen durfte. Dies gilt auch dann, wenn im Einzelfall, bspw. für die Kosten von Kopien \noder Fotografien, für den Geschädigten erkennbar ist, dass derartige Leistungen z.B. \nin Copyshops und Drogeriemärkten günstiger angeboten werden: Insoweit ist für die \nTätigkeit des Sachverständigen ein höherer Kostenersatz nicht zuletzt auch im Hin-\nblick auf die Amortisation der Kosten für die Anschaffung seiner technischen Ausrüs-\ntung geboten (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 27, NJW \n2018, 693; LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – 6 S 106/15, juris Rn. 30; AG Darm-\nstadt, Urteil vom 23.01.2016 – 306 C 387/15, juris Rn. 142; dagegen offenbar AG \nBremen, Urteil vom 25.01.2018 – 9 C 199/17, juris Rn. 26), was – wie durch die Höhe \nder dortigen Kostenerstattungssätze belegt wird – vom Gesetzgeber des JVEG auch \nnormativ anerkannt wurde. \n(3) Zur Überzeugung des Senats ist für die Bestimmung der Plausibilität von einem \nvorgerichtlichen Sachverständigen in seiner Kostenrechnung gesondert abgerechne-\nter Nebenkosten allgemeiner Art der vorstehend beschriebenen Heranziehung der \nKostenerstattungssätze des JVEG der Vorzug zu geben gegenüber der Orientierung \nan lediglich sektorbezogenen Marktbefragungen wie insbesondere der BVSK-\nHonorarbefragung. \n(a) Allerdings ist festzustellen, dass entgegen der hier vertretenen Auffassung in der \nRechtsprechung der Instanzgerichte die Heranziehung der Beträge aus der BVSK-\nHonorarbefragung auch für den Bereich der Nebenkosten eine breite Unterstützung \ngefunden hat (siehe KG Berlin, Urteil vom 30.04.2015 – 22 U 31/14, juris Rn. 47, MDR \n2015, 825; OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 28, OLG \nReport Süd 13/2016 Anm. 11; LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – 6 S 106/15, juris \nRn. 30; Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 21; LG Arnsberg, Urteil vom \n16.03.2016 – 3 S 179/15, juris Rn. 42; Urteil vom 02.08.2017 – 3 S 198/16, juris \nRn. 71, NJW-RR 2017, 1178; LG Baden-Baden, Urteil vom 06.07.2012 – 1 S 56/11, \njuris Rn. 29, Schaden-Praxis 2013, 86; LG Bielefeld, Beschluss vom 17.04.2015 – 20 \nS 123/145, juris Rn. 16; LG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 18/16, juris Rn. 34; \n\n- 23 - \n \nSeite 23 von 32 \n \nLG Coburg, Urteil vom 05.05.2015 – 14 O 732/13, juris Rn. 44, Schaden-Praxis 2015, \n274; LG Fulda, Urteil vom 24.04.2015 – 1 S 168/14, juris Rn. 28, Schaden-Praxis \n2016, 127; LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 20.08.2015 – 7 S 25/15, juris Rn. 29; LG \nHalle (Saale), Urteil vom 16.11.2015 – 1 S 202/15, juris Rn. 18, Schaden-Praxis 2016, \n99; LG Hamburg, Urteil vom 14.02.2017 – 302 S 22/16, juris Rn. 23; LG Hannover, \nBeschluss vom 07.06.2016 – 9 S 5/16, juris Rn. 9, ZfSch 2016, 503; Urteil vom \n28.02.2017 – 9 S 5/16, juris Rn. 12; LG Kiel, Urteil vom 19.12.2014 – 1 S 49/14, juris \nRn. 26; LG Köln, Urteil vom 26.10.2016 – 9 S 100/16, juris Rn. 42; Urteil vom \n10.10.2017 – 11 S 399/16, juris Rn. 8; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, \njuris Rn. 27; LG Krefeld, Urteil vom 21.04.2016 – 3 S 34/15, juris Rn. 68; LG Mann-\nheim, Urteil vom 05.02.2016 – 1 S 119/15, juris Rn. 15, NJW-RR 2016, 599; LG Mün-\nchen I, Urteil vom 01.09.2011 – 19 S 7874/11, juris Rn. 6; LG Oldenburg (Oldenburg), \nUrteil vom 07.11.2012 – 5 S 443/12, juris Rn. 39, NJW-RR 2013, 273; LG Paderborn, \nUrteil vom 11.06.2014 – 5 S 24/14, juris Rn. 8; LG Regensburg, Urteil vom 01.02.2011 \n– 2 S 249/10, juris Rn. 10, Schaden-Praxis 2011, 339; LG Rostock, Urteil vom \n18.04.2013 – 1 S 225/11, juris Rn. 25; LG Stade, Urteil vom 07.12.2015 – 1 S 12/15, \njuris Rn. 39; LG Zwickau, Urteil vom 17.01.2008 – 6 S 118/07, juris Rn. 15, Schaden-\nPraxis 2008, 410; AG Bad Neuenahr-Ahrweiler, Urteil vom 03.03.2016 – 36 C 472/15, \njuris Rn. 5, Schaden-Praxis 2016, 316; AG Bad Säckingen, Urteil vom 04.12.2015 – 1 \nC 187/15, juris Rn. 18, Schaden-Praxis 2016, 347; AG Berlin-Mitte, Urteil vom \n13.09.2016 – 103 C 3275/15, juris Rn. 4, Schaden-Praxis 2017, 492; AG Biedenkopf, \nUrteil vom 28.09.2016 – 50 C 136/16 (70), juris Rn. 5, Schaden-Praxis 2017, 527; AG \nDarmstadt, Urteil vom 23.01.2016 – 306 C 387/15, juris Rn. 128; AG Dortmund, Urteil \nvom 26.11.2015 – 410 C 7021/14, juris Rn. 22, DV 2016, 46; AG Ehingen, Urteil vom \n08.02.2016 – 1 C 343/15, juris Rn. 7, Schaden-Praxis 2017, 454; AG Hannover, Urteil \nvom 21.06.2016 – 520 C 13772/15, juris Rn. 13 f.; AG Heidelberg, Urteil vom \n05.02.2016 – 27 C 57/15, juris Rn. 16; AG Iserlohn, Urteil vom 15.01.2016 – 42 C \n322/15, juris Rn. 9, Schaden-Praxis 2016, 316; Urteil vom 29.09.2016 – 42 C 224/16, \njuris Rn. 15, Schaden-Praxis 2017, 560; AG Köln, Urteil vom 16.02.2018 – 263 C \n173/17, juris Rn. 13; AG Krefeld, Urteil vom 13.02.2017 – 2 C 361/16, juris Rn. 31; AG \nLandau (Isar), Urteil vom 21.12.2017 – 4 C 318/17, juris Rn. 18; AG Mönchenglad-\nbach, Urteil vom 02.11.2016 – 11 C 333/16, juris Rn. 25, NJW-RR 2017, 800; AG \nNördlingen, Urteil vom 20.11.2015 – 1 C 500/15, juris Rn. 12 ff.; AG Pinneberg, Urteil \nvom 03.02.2016 – 66 C 36/15, juris Rn. 12, Schaden-Praxis 2016, 419; AG Regens-\n\n- 24 - \n \nSeite 24 von 32 \n \nburg, Urteil vom 12.04.2016 – 3 C 74/16, juris Rn. 11, Schaden-Praxis 2017, 456; AG \nUlm, Urteil vom 23.06.2016 – 1 C 933/15, juris Rn. 13, Schaden-Praxis 2016, 381). \n(b) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dagegen insbesondere die \nVerwendung älterer Jahrgänge der BVSK-Honorarbefragung in diesem Zusammen-\nhang auf Ablehnung gestoßen (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris \nRn. 30, NJW 2018, 693; ebenso bereits BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, \njuris Rn. 20, NJW 2014, 3151), da es hier an einer hinreichenden Definition des Be-\ngriffs der Nebenkosten mangelte und da unter den als Nebenkosten angegebenen \nBeträgen hier vielfach auch Gewinnanteile mit abgerechnet wurden. Im Übrigen hat \nder Bundesgerichtshof lediglich grundsätzlich eine Heranziehung der Nebenkostenbe-\nträge aus der BVSK-Honorarbefragung 2015 als unter revisionsrechtlichen Gesichts-\npunkten nicht zu beanstanden bezeichnet, wobei in der konkreten Entscheidung aber \ndie Höhe der Schätzung selbst mit der Revision gerade nicht angegriffen worden war \n(siehe BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16, juris Rn. 10 i.V.m. 15, NJW 2017, \n1875). Dagegen hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang insbesondere \nbetont, dass statt einer solchen sektorbezogenen Betrachtung wegen der allgemeinen \nNatur dieser Nebenkosten auch eine Schätzungsgrundlage herangezogen könne, die \nsich nicht spezifisch auf den Bereich der Sachverständigen für das Kraftfahrzeugswe-\nsen stützt (siehe BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 37, NJW 2018, \n693). \n(c) Aus Sicht des Senats legt diese allgemeine Natur der hier abzugeltenden Neben-\nkosten entsprechend den vorstehend zitierten Ausführungen in der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs für den Tatrichter eine nicht auf einen bestimmten Sektor \nbeschränkte Betrachtung nahe: Derartige Nebenkosten fallen nicht nur sektorspezi-\nfisch bei Kfz-Sachverständigengutachten an, sondern vielmehr auch in anderen Zu-\nsammenhängen und sind regelmäßig auch dort ersatzfähig. Daher sollte aber aus der \nPerspektive des Geschädigten die Beurteilung der Plausibilität der für diese Neben-\nkosten vom Sachverständigen jeweils geltend gemachten Beträge auch nicht allein \nunter Stützung auf eine Orientierung am Abrechnungsverhalten solcher Sachverstän-\ndige für das Kraftfahrzeugwesen erfolgen, da die in diesem Kontext sektorspezifisch \nabgerechneten Kosten nicht notwendigerweise mit den im Allgemeinen, d.h. auch \naußerhalb dieses spezifischen Marktsektors, für diese Kosten abgerechneten Beträ-\ngen übereinstimmen (siehe ebenso LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, \njuris Rn. 15). Zudem ist zu bedenken, dass jedenfalls nach den Angaben zu den Be-\nträgen der Nebenkosten in der BVSK-Honorarbefragung 2015 die Angaben zu den \n\n- 25 - \n \nSeite 25 von 32 \n \nNebenkosten bei der Honorarbefragung vorgegeben wurden, d.h. es beruhen diese \nAngaben gerade nicht auf der Abfrage des üblicherweise geltend gemachten Kosten-\nersatzes, so dass sie auch nicht ohne weiteres als tatsächlicher Markstandard ange-\nsehen werden können (vgl. auch LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S \n151/17, juris Rn. 35; auf die tatsächliche Abrechnungspraxis auch in Bezug auf Ne-\nbenkosten abstellend siehe auch BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris \nRn. 15, NJW 2016, 3092). Anzumerken ist allerdings, dass dieser Vorzug für die Ori-\nentierung an allgemeinen Maßstäben zur Kostenerstattung gegenüber der Heranzie-\nhung der BVSK-Honorarbefragung im Ergebnis weitgehend keinen Unterschied be-\ngründet, solange – wie im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2015 der Fall – die \nBeträge der dort vorgegebenen Nebenkosten insbesondere an Sätzen des JVEG oder \nanderweitig als Schätzungsgrundlage geeigneten Erstattungssätzen orientiert sind \n(vgl. insbesondere zur Angleichung der Nebenkostenbeträge aus der BVSK-\nHonorarbefragung 2015 an die entsprechenden Beträge des JVEG LG Aachen, Urteil \nvom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 21; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017 – 11 S \n399/16, juris Rn. 8; AG Köln, Urteil vom 28.11.2017 – 263 C 99/17, juris Rn. 23; Urteil \nvom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 13). \n(4) Im Übrigen gilt auch hinsichtlich der Plausibilität der Nebenkosten, dass der \nTatrichter nicht lediglich auf die Anwendung einer bestimmten Methode der Beurtei-\nlung der Plausibilität beschränkt ist. Danach bleibt auch für Beträge für Nebenkosten, \ndie im Einzelfall über den Kostenersatz nach dem JVEG hinausgehen oder die dort \nnicht gesondert berücksichtigt sind, eine Ersatzfähigkeit in Betracht, soweit die Plau-\nsibilität der betreffenden Kostenentstehung in anderer Weise belegt werden kann, \ninsbesondere durch eine Bestimmung der Ersatzfähigkeit auf anderweitiger gesetzli-\ncher Grundlage oder unter Heranziehung anderweitiger hinreichend aussagekräftiger \nStatistiken (siehe BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 26, NJW 2016, \n3092). Für eine pauschalisierende, Nebenkosten verschiedener Art zusammenfas-\nsende Betrachtung, bei deren insgesamt für ein Nebenkosten lediglich ein Pauschal-\nbetrag zuerkannt wird, ob als absoluter Betrag oder als Prozentsatz der Gesamthöhe \ndes Sachverständigenhonorars, ist dagegen eine solche tragfähige Grundlage nicht \nzu erkennen (so gegen den Ansatz eines absoluten Pauschalbetrags für Nebenkosten \ninsbesondere BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13, juris Rn. 21, NJW 2014, \n3151; für eine Obergrenze von EUR 100,- dagegen noch LG Saarbrücken, Urteil vom \n22.06.2010 – 13 S 37/12, juris Rn. 39, NJW 2012, 3657; nachfolgend für einen – nicht \naber als Obergrenze verstandenen – Pauschalbetrag in gleicher Höhe sodann mit \n\n- 26 - \n \nSeite 26 von 32 \n \nUrteil vom 06.02.2015 – 13 S 185/14, juris Rn. 15, NJW-RR 2015, 1308; für ein Ab-\nstellen auf einen Prozentsatz von 25 % des Grundhonorars dagegen OLG Dresden, \nUrteil vom 19.02.2014 – 7 U 111/12, juris Rn. 17, Schaden-Praxis 2014, 201; ähnlich \nLG Bielefeld, Beschluss vom 17.04.2015 – 20 S 123/145, juris Rn. 18; LG Fulda, Ur-\nteil vom 24.04.2015 – 1 S 168/14, juris Rn. 28, Schaden-Praxis 2016, 127; siehe auch \nAG Frankenthal, Urteil vom 18.07.2018 – 3a C 242/17, juris Rn. 26; für eine Beurtei-\nlung einer möglichen Überhöhung lediglich auf der Grundlage einer Gesamtbetrach-\ntung der Nebenkosten siehe LG Halle (Saale), Urteil vom 16.11.2015 – 1 S 202/15, \njuris Rn. 20, Schaden-Praxis 2016, 99; AG Bremen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 C \n324/16; Urteil vom 31.05.2017 – 23 C 342/16). Dies stünde jeweils im Widerspruch zu \nder Sichtweise des Bundesgerichtshofs, dass bei einer gesonderten Ausweisung von \neinzelnen Nebenkosten in der Sachverständigenrechnung hierdurch jeweils nur der \ndiesbezügliche Aufwand des Sachverständigen abgerechnet werden darf (siehe BGH, \nUrteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17, juris Rn. 27, NJW 2018, 693). \nbb. Nach diesen Maßstäben bestehen keine Bedenken hinsichtlich der in der Sach-\nverständigenrechnung vom 12.04.2016 geltend gemachten Fotokosten für Originale, \nwobei hier für 12 Stück Kosten von EUR 2,- pro Stück abgerechnet wurden. Dies ent-\nspricht der Kostenerstattung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG für den ersten Fotosatz, \nwobei, wie oben ausgeführt wurde, der Plausibilität dieser Kostenberechnung nicht \nentgegensteht, dass die reinen Kosten für den Ausdruck von Digitalfotografien regel-\nmäßig deutlich unter diesem Betrag liegen. \ncc. Ebenso sind die Fotokosten für die Duplikate ersatzfähig, für die bei 24 Stück Kos-\nten von EUR 0,50 pro Stück abgerechnet wurden, was der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 \nJVEG für den zweiten Fotosatz vorgesehenen Kostenerstattung entspricht. \ndd. Schreibkosten für das Original des Gutachtens sind in der Sachverständigenrech-\nnung vom 12.04.2016 in Höhe von EUR 1,80 pro Seite bei insgesamt 5 Seiten be-\nrechnet worden. Auch in dieser Höhe stehen die geltend gemachten Nebenkosten im \nEinklang mit den Sätzen des JVEG, welches nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG für die Er-\nstellung des schriftlichen Gutachtens EUR 0,90 pro angefangene 1000 Anschläge \nansetzt: Der leichteren Verständlichkeit halber kann es – wie nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 \nZuSEG a.F. in der bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung – im vorliegenden Kontext \naus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten als angängig erscheinen, wenn die \nSchreibgebühren in der Sachverständigenrechnung nach der Zahl der Seiten berech-\nnet werden und nicht nach der Zahl der Anschläge, wobei eine Normseite – als An-\n\n- 27 - \n \nSeite 27 von 32 \n \nknüpfungspunkt der Berechnung in der Sachverständigenrechnung – 1500 Anschläge \numfasst und daher eine Abrechnung mit EUR 1,80 pro Seite als aus Sicht des Ge-\nschädigten plausibel anzusehen ist (so auch LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S \n112/15, juris Rn. 22; LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 32; \nUrteil vom 30.06.2017 – 8 S 187/16; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 145/16, \njuris Rn. 28; LG Köln, Urteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 34; LG Ravens-\nburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 43; AG Dresden, Urteil vom \n03.04.2017 – 115 C 341/16, juris Rn. 37). \nInsbesondere ist entgegen einer teilweise in der Rechtsprechung vertretenen Auffas-\nsung (siehe LG Bremen, Beschluss vom 03.06.2016 – 6 S 296/15; Beschluss vom \n03.06.2016 – 6 T 95/16; AG Siegburg, Urteil vom 02.01.2016 – 113 C 191/15, juris \nRn. 45; zu einer ähnlichen Argumentation in Bezug auf Fotokosten siehe auch AG \nBremen, Urteil vom 25.01.2018 – 9 C 199/17, juris Rn. 26) auch nicht eine Erstat-\ntungsfähigkeit von Schreibgebühren generell mit dem Argument zu versagen, dass \ndas Schreiben des Gutachtens neben der Besichtigung des Fahrzeugs und der Kalku-\nlation einen Teil der grundsätzlich geschuldeten Leistung im Rahmen des Sachver-\nständigenvertrags darstellt und dass zu der vom Sachverständigen zu erbringenden \nWerkleistung eben auch die Verschriftlichung des Ergebnisses gehört. Die Plausibilität \nder Schreibgebühr ist aus der maßgeblichen Laienperspektive des Geschädigten zu \nbeurteilen, von dem nicht die rechtliche Beurteilung erwartet werden kann, ob sich \neine Schreibgebühr auf ein von der mit dem Grundhonorar abgegoltenen Gutachter-\nleistung verschiedenes Teilprodukt der Leistung des Sachverständigen beziehen \nkann, und es gibt zudem die normative Wertung des § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG die ge-\nsonderte Ersatzfähigkeit der Schreibgebühr im Rahmen der Nebenkosten vor (so \nauch LG Bremen, Urteil vom 02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 33; Urteil vom \n30.06.2017 – 8 S 187/16; siehe auch LG Aachen, Urteil vom 27.11.2015 – 6 S 106/15, \njuris Rn. 30; LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 43). \nee. Ersatzfähig sind sodann auch die in der Sachverständigenrechnung vom \n12.04.2016 geltend gemachten Schreibkosten für 2 Sätze von Duplikaten, für die dort \nfür 10 Seiten Kosten von EUR 0,50 pro Stück abgerechnet wurden, was der nach § 7 \nAbs. 2 Nr. 1 JVEG für die Anfertigung von Kopien bis zu einer Größe von DIN A3 vor-\ngesehenen Kostenerstattung entspricht (EUR 0,50 pro Seite für die ersten 50 Seiten \nund EUR 0,15 für jede weitere Seite). \n\n- 28 - \n \nSeite 28 von 32 \n \nff. Als ersatzfähig sind auch die in der Sachverständigenrechnung vom 12.04.2016 \ngeltend gemachten Kosten für Nebenkosten, Porto und Telefon in Höhe von EUR 15,- \nanzusehen. Zwar sieht das JVEG eine solche Nebenkostenpauschale nicht vor; aus \nder maßgeblichen Sicht des Geschädigten konnte die Geltendmachung eines solchen \nPauschalbetrags für Nebenkosten aber dennoch als plausibel angesehen werden, \nweil das Gesetz auch in sonstigen insoweit sachlich vergleichbaren Zusammenhän-\ngen einen entsprechenden pauschalen Auslagenersatz vorsieht, z.B. in Nr. 7002 VV \nRVG sowie Nr. 32005 KV GNotKG (siehe so auch LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 \n– 5 S 112/15, juris Rn. 22; LG Baden-Baden, Urteil vom 06.07.2012 – 1 S 56/11, juris \nRn. 30, Schaden-Praxis 2013, 86; LG Bochum, Urteil vom 10.01.2016 – 11 S 253/05, \njuris Rn. 45; Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 18/16, juris Rn. 47; LG Bremen, Urteil vom \n02.09.2016 – 3 S 289/15, juris Rn. 35; LG Freiburg, Urteil vom 24.11.2016 – 3 S \n145/16, juris Rn. 29; Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 148/16, juris Rn. 26; LG Köln, Urteil \nvom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 30; LG Ravensburg, Urteil vom 12.04.2018 – \n1 S 151/17, juris Rn. 42; AG Bremen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 C 324/16; AG Dres-\nden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C 341/16, juris Rn. 33; AG Freiberg, Urteil vom \n24.04.2018 – 5 C 39/18; AG Köln, Urteil vom 16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 14; \nAG Münster, Urteil vom 15.05.2018 – 6 C 197/18, juris Rn. 15; AG Osterode, Urteil \nvom 27.06.2016 – 2 C 374/15, juris Rn. 8, Schaden-Praxis 2017, 603; ablehnend ge-\ngenüber einer solchen Pauschale dagegen AG Bremen, Urteil vom 25.01.2018 – 9 C \n199/17, juris Rn. 27). \ngg. Auch die geltend gemachten Fahrtkosten von EUR 0,70 pro Kilometer bei 52 Ki-\nlometer Fahrtstrecke des Sachverständigen sind als ersatzfähig anzusehen. Dabei \nbesteht in der Rechtsprechung allerdings Uneinigkeit, in welcher Höhe als Nebenkos-\nten eines vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens abgerechnete Fahrtkosten zu \nersetzen sein sollen. \n(1) Teils sind an Fahrtkosten pro Kilometer deutlich höhere Beträge als ersatzfähig \nangesehen worden: Zuerkannt wurden bis zu EUR 1,20 (siehe LG Stendal, Urteil vom \n08.05.2013 – 22 S 122/12, juris Rn. 44 ff., Schaden-Praxis 2013, 375), wobei sich \ndieser Betrag aus EUR 0,70 an Fahrtkosten plus EUR 0,50 für Fahrtzeitaufwand zu-\nsammensetzen sollte; mehrfach auch Beträge von EUR 1,11 bis 1,16 auf der Grund-\nlage der Betragangaben in älteren BVSK-Honorarbefragungen (siehe LG Coburg, \nUrteil vom 05.05.2015 – 14 O 732/13, juris Rn. 44, Schaden-Praxis 2015, 274; LG \nFulda, Urteil vom 24.04.2015 – 1 S 168/14, juris Rn. 34, Schaden-Praxis 2016, 127). \nEin ähnlicher Betrag von EUR 1,10 wurde mit der Begründung zuerkannt, dass bei \n\n- 29 - \n \nSeite 29 von 32 \n \nniedrigeren Beträgen jedenfalls noch keine dem Geschädigten erkennbare Überhö-\nhung vorliege (so LG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2016 – 5 S 164/15, juris Rn. 39; für \ndenselben Betrag auch LG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2016 – 19 S 8/16, juris \nRn. 45 f.). Dies überzeugt allerdings jeweils nicht: Auch aus Sicht des Geschädigten \nist ein Fahrtkostenersatz nicht mit einer Vergütung für den Fahrtzeitaufwand zu ver-\nmengen und der Zeitaufwand des Sachverständigen ist vielmehr als mit seinem \nGrundhonorar abgegolten anzusehen. Ältere BVSK-Honorarbefragungen wiederum \nsind nach den obigen Ausführungen ohnehin nicht zur Schätzung der angemessenen \nNebenkosten heranzuziehen und bei Nebenkosten ist auch, da es sich hier um für \nden Geschädigten ohne weiteres zu beurteilende Kosten handelt, kein Zuschlag zu \nden Kosten zuzugestehen, ohne den noch keine erkennbare Kostenüberhöhung ein-\nträte. \n(2) Die ganz überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung nimmt dagegen an, \ndass Fahrtkosten in Höhe von EUR 0,70 – wie vorliegend geltend gemacht – ersatz-\nfähig sind (siehe BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 50/15, juris Rn. 26, NJW 2016, \n3096; OLG München, Urteil vom 26.02.2016 – 10 U 579/15, juris Rn. 43, OLG Report \nSüd 13/2016 Anm. 11; LG Aachen, Urteil vom 01.02.2016 – 5 S 112/15, juris Rn. 22; \nLG Bochum, Urteil vom 31.05.2016 – 9 S 18/16, juris Rn. 41; LG Freiburg, Urteil vom \n24.11.2016 – 3 S 145/16, juris Rn. 27; Urteil vom 24.11.2016 – 3 S 148/16, juris \nRn. 25; LG Hamburg, Urteil vom 13.01.2017 – 323 S 23/16, juris Rn. 12; LG Köln, \nUrteil vom 28.02.2018 – 9 S 100/16, juris Rn. 28; LG Ravensburg, Urteil vom \n12.04.2018 – 1 S 151/17, juris Rn. 37; AG Aschaffenburg, Urteil vom 13.03.2017 – \n130 C 437/16, juris Rn. 20; AG Bremen, Urteil vom 17.02.2017 – 7 C 324/16; Urteil \nvom 31.05.2017 – 23 C 342/16; AG Dresden, Urteil vom 03.04.2017 – 115 C 341/16, \njuris Rn. 35; AG Freiberg, Urteil vom 24.04.2018 – 5 C 39/18; AG Köln, Urteil vom \n16.02.2018 – 263 C 173/17, juris Rn. 14). \n(3) Allerdings ist zu konstatieren, dass das JVEG, dem nach den obigen Ausführun-\ngen die Rolle eines maßgeblichen Orientierungspunkts für die Beurteilung der Plausi-\nbilität von Nebenkosten eines vorgerichtlichen Sachverständigen zukommt, nach § 5 \nAbs. 2 Nr. 2 JVEG eine Ersatzfähigkeit von Fahrkosten lediglich in Höhe von \nEUR 0,30 pro Kilometer vorsieht. Auf dieser Grundlage ist mit beachtlicher Begrün-\ndung von einigen Gerichten auch nur ein unterhalb von EUR 0,70 liegender Betrag für \nFahrtkosten des vorgerichtlichen Sachverständigen als ersatzfähig angesehen wor-\nden (EUR 0,30: AG Münster, Urteil vom 15.05.2018 – 6 C 197/18, juris Rn. 17; \nEUR 0,45: LG Bochum, Urteil vom 10.01.2016 – 11 S 253/05, juris Rn. 45, juris Rn. \n\n- 30 - \n \nSeite 30 von 32 \n \n33; siehe auch für einen Betrag von EUR 0,50: LG Baden-Baden, Urteil vom \n06.07.2012 – 1 S 56/11, juris Rn. 33, Schaden-Praxis 2013, 86). \n(4) Der Senat schließt sich zu dieser Frage der überwiegenden Auffassung in der \nRechtsprechung an, wonach für Fahrtkosten ein Betrag von EUR 0,70 pro Kilometer \nals ersatzfähig anzusehen ist. Maßgeblich ist hierfür allerdings nicht, dass in der \nBVSK-Honorarbefragung 2015 ein Betrag in dieser Höhe als Nebenkostenersatz für \nFahrtkosten angegeben wird, sondern es ist an dieser Stelle zu konstatieren, dass der \nniedrigere Betrag nach dem JVEG nicht an einem realistischen Aufwand für Fahrtkos-\nten orientiert ist: Der Bundesgerichtshof selbst hat vielmehr darauf verwiesen, dass \nnach den von verschiedenen Anbietern erstellten Autokostentabellen ein Kilometer-\nsatz von EUR 0,70 erforderlich erscheinen kann und dass nach der im Auftrag des \nBundesministeriums der Justiz im Jahr 2009 zwecks Überprüfung des JVEG durchge-\nführten Marktanalyse der Median der von Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwe-\nsen erhobenen Fahrtkosten im Bereich von EUR 0,60 (bei Abrechnung nach Stun-\ndensatz) bzw. EUR 0,65 (bei teilweise pauschaler Abrechnung) lag (siehe BGH, \na.a.O.). Der Betrag von EUR 0,70 liegt damit im Bereich der tatsächlich entstandenen \nKosten und spiegelt die tatsächliche Abrechnungspraxis wider. Demgegenüber ist die \nRegelung in § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG vom Gesetzgeber an die entsprechende Regelung \nzur Fahrtkostenerstattung in Nr. 7003 VV-RVG angelehnt worden (siehe die Begrün-\ndung für dem Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kosten-\nrechtsmodernisierungsgesetz) vom 11.11.2003, BT-Drucks. 15/1971, S. 180), die \nwiederum nicht an der tatsächlichen Kostenhöhe, sondern an der Höhe der steuerli-\nchen Anerkennung der Nutzung privater Fahrzeuge orientiert ist (siehe BT-\nDrucks. 15/1971, S. 232). Damit ist die Regelung des JVEG im vorliegenden Kontext \nauch nicht als normativ wirkende gesetzgeberische Entscheidung für die Bemessung \nder Höhe eines Fahrtkostenersatzes als Erstattung tatsächlicher Kosten heranzuzie-\nhen. \ng. Zusätzlich zu der zuerkannten Freistellung von dem weiteren Betrag von \nEUR 293,80 an vorgerichtlichen Sachverständigenkosten kann die Klägerin auch die \nFreistellung von einer Verzinsung dieses weiteren Betrags seit dem 24.05.2016 ver-\nlangen: Zwar ist auf den Freistellungsanspruch selbst, bei dem es sich nicht um eine \nGeldschuld handelt, keine Verzinsung geschuldet, die Klägerin kann in der zuerkann-\nten Höhe aber die Freistellung von der gegen sie gerichteten Verzinsung ihrer Zah-\nlungsverpflichtung auf die vorgerichtlichen Sachverständigenkosten hin verlangen \n(vgl. BGH, Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 508/15, juris Rn. 34, NJW-RR 2017, 942). \n\n- 31 - \n \nSeite 31 von 32 \n \nDie Klägerin befindet sich seit dem 26.04.2016 aufgrund der Zahlungsfrist in der \nRechnung des Sachverständigenbüros D. vom 12.04.2016 in Verzug und schuldet \nseither eine Verzinsung nach den §§ 286, 288 BGB, so dass die Klägerin hiervon mit \nihrer Klage Freistellung in Höhe einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 24.05.2016 verlangen konnte. \n3. Die Klägerin kann ferner gegen die Beklagten als Gesamtschuldner als Teil ihres \nSchadensersatzanspruchs die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten \nin Höhe eines Betrags von EUR 546,50 geltend machen, d.h. den Kosten und Gebüh-\nren für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten unter Zugrundele-\ngung eines Gegenstandswerts von bis zu EUR 7.000,-. Über den bereits vom Landge-\nricht ausgeurteilten Betrag der Freistellung hinaus war daher ein weiterer Freistel-\nlungsanspruch in Höhe von EUR 53,96 zuzuerkennen. Dieser Freistellungsanspruch \nschließt eine Freistellung von Verzugszinsen im geltend gemachten Umfang von 5 \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz ein, die die Klägerin auf diesen Betrag auf-\ngrund der Rechnung vom 23.06.2016, zu deren genauen Zugangszeitpunkt nicht vor-\ngetragen wurde, nach den §§ 286 Abs. 3 S. 2, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1, 193 BGB ab \ndem 25.07.2016 schuldet. Hinsichtlich des übersteigenden Betrags des geltend ge-\nmachten Freistellunganspruchs, der nach dem Antrag der Klägerin noch anhand des \nnicht durch den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzten Reparaturaufwands bemes-\nsen wurde, sowie hinsichtlich des begehrten früheren Beginns der Verzinsung bereits \nab dem Datum der Rechtshängigkeit war die Berufung zurückzuweisen. Die Rechts-\nhängigkeit des Freistellungsanspruchs selbst begründet keine Verzinsung nach § 291 \nBGB, da es sich beim Freistellungsanspruch nicht um eine Geldschuld handelt, so \ndass es stattdessen darauf ankommt, ab wann die Klägerin ihrerseits Verzugszinsen \nschuldete, von denen sie Freistellung zusammen mit der Hauptschuld verlangen \nkann. \n4. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 92 Abs. 2 Nr. 1, \n708 Nr. 10, 713 ZPO. \n5. Die Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Be-\ndeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). Die vorliegend anzuwendenden Grundsätze der Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher \nSachverständigenkosten bei Verkehrsunfällen sind vom Bundesgerichtshof bereits in \nmehreren Entscheidungen festgestellt worden. \n\n- 32 - \n \nSeite 32 von 32 \n \n6. Bei der Streitwertfestsetzung war neben dem hinsichtlich der Hauptforderung mit \nder Berufung geltend gemachten Mehrbetrag lediglich der Mehrbetrag der geltend \ngemachten Freistellung von den Sachverständigenkosten streitwerterhöhend zu be-\nrücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.02.2007 – VI ZB 39/06, juris Ls., NJW \n2007, 1752), nicht aber die aus vorprozessualer Rechtsverfolgung entstandenen Ne-\nbenforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2007 – VI ZB 18/06, juris Ls., MDR \n2007, 1149). \n \ngez. 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