{"status":"available","doknr":"OLD363814","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-10-16","aktenzeichen":"5 UF 69/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 69/18 = 76 F 98/18 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz […] \n \n2. […] \n \n3. […] \n \n4. Deutsche Rentenversicherung Bund […] \n \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \ndie Richterin am Landgericht Dr. Behrens und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 16.10.2018 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4. wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom 17.7.2018 dahin-\n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\ngehen abgeändert, dass er in Ziffer II. des Tenors am Ende um folgenden \nAusspruch ergänzt wird: \n \nFerner wird im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der \nAntragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. \n[…]) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0357 \nEntgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto […] bei der Deutschen \nRentenversicherung Rheinland-Pfalz, bezogen auf den 31.1.2018, \nübertragen. \n \nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird ab-\ngesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.470 € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nMit Beschluss vom 17.7.2018 hat das Familiengericht die zwischen der Antragstellerin \nund dem Antragsgegner am 1.8.2003 geschlossene Ehe geschieden und zugleich \neine Entscheidung über den für die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 1.8.2003 bis \nzum 31.1.2018 durchzuführenden Versorgungsausgleich getroffen. \n \nDabei hat es unter anderem unter Ziffer II. des Beschlusstenors zugunsten des An-\ntragsgegners die interne Teilung eines bei der weiteren Beteiligten zu 4. erworbenen \nAnrechts der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Aus-\ngleichswert von 4,2371 Entgeltpunkten, bezogen auf das Ehezeitende, ausgespro-\nchen. \n \nMit ihrer am 29.8.2018 beim Familiengericht eingelegten Beschwerde gegen diese \nEntscheidung, die ihr am 16.8.2018 zugestellt worden ist, rügt die weitere Beteiligte zu \n4., dass das Familiengericht keine Entscheidung über den Ausgleich des weiteren von \nder Antragstellerin bei ihr erworbenen Anrechts in der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung getroffen hat, dem ausweislich der dem Familiengericht unter dem 30.5.2018 \nerteilten Versorgungsauskunft ein Ehezeitanteil von 0,0713 Entgeltpunkten (Ost), mit-\nhin ein Ausgleichswert von 0,0357 Entgeltpunkten (Ost) zugrunde liegt. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\n \nII. \nDie gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \nist begründet und führt zu der aus dem Tenor der Beschwerdeentscheidung ersichtli-\nchen Korrektur im Wege der Ergänzung der erstinstanzlichen Entscheidung. \n \nZu Recht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Familiengericht – vermutlich \nweil es dieses schlicht übersehen hat – fehlerhaft keine Entscheidung über den Aus-\ngleich des von der Antragstellerin in der Ehezeit erworbenen Anrechts, dem Entgelt-\npunkte (Ost) zugrunde liegen, getroffen hat. Dies war vom Senat wie geschehen \nnachzuholen durch den Ausspruch der internen Teilung auch dieses Anrechts zu-\ngunsten des Antragsgegners mit einem Ausgleichswert von 0,0357 Entgeltpunkten \n(Ost), bezogen auf das Ehezeitende. Zwar beträgt der korrespondierende Kapitalwert \ndieses Anrechts lediglich 223,58 €, ist damit gering i.S.d. § 18 Abs. 3 VersAusglG und \nsollen einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 Vers-\nAusglG nicht ausgeglichen werden. Jedoch kann der Halbteilungsgrundsatz den Aus-\ngleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert gebieten, wenn mit dem \nAusgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträ-\nger verbunden ist (BGH, FamRZ 2012, 192). Andererseits ist nach der Rechtspre-\nchung des BGH bei wirtschaftlicher Bedeutungslosigkeit der Differenz ihrer Aus-\ngleichswerte (§ 18 Abs. 1 VersAusglG) – diese hat der BGH jedenfalls bei einem \nWertunterschied angenommen, der nach derzeitigem Rentenwert einen zusätzlichen \nmonatlichen Rentenbetrag von weniger als einem Euro ausmacht – von der Teilung \ngleichartiger Anrechte abzusehen, weil die Durchführung eines derart bedeutungslo-\nsen Wertausgleichs außer Verhältnis zu dem bei den Versorgungsträgern zulasten \nder Versichertengemeinschaft im Zusammenhang mit der Durchführung entstehenden \nVerwaltungsaufwands stünde (BGH, FamRZ 2016, 281; 2017, 97). Das hier in Rede \nstehende Anrecht der Antragstellerin, dessen Ausgleichswert von 0,0357 Entgeltpunk-\nten (Ost) einer Monatsrente von lediglich 1,06 € entspricht, bewegt sich offenkundig \nim Bereich der wirtschaftlichen Bedeutungslosigkeit (vgl. zu diesem Begriff im vorlie-\ngenden Zusammenhang Borth, FamRZ 2017, 851). Gleichwohl erscheint dem Senat \nein Ausgleich hier mit Rücksicht auf den Halbteilungsgrundsatz geboten, weil das Ab-\nsehen davon im vorliegenden Falle – anders als in den genannten Entscheidungen \ndes BGH – nicht zu einer nennenswerten Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der \nbeteiligten Versorgungsträger führen würde. Wegen des nach der insoweit zutreffen-\n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nden Entscheidung des Familiengerichts ohnehin durchzuführenden Ausgleichs des \nnichtangleichungsdynamischen (West-)Anrechts der Antragstellerin fällt der zusätzli-\nche Ausgleich ihres angleichungsdydnamischen (Ost-)Anrechts daneben praktisch \nnicht ins Gewicht, so dass ein Ausgleich auch dieses einzelnen Anrechts mit gerin-\ngem Ausgleichswert vorzunehmen ist (vgl. BGH, FamRZ 2012, 192, 196). Der damit \nverbundene Verwaltungsaufwand steht hier wegen des ohnehin anfallenden Verwal-\ntungsaufwands trotz des sehr geringen Ausgleichswerts des (Ost-)Anrechts nicht au-\nßer Verhältnis zu dem dem Halbteilungsgrundsatz entsprechenden Wertausgleich. \n \nVon der Durchführung eines Erörterungstermins hat der Senat nach § 68 Abs. 3 S. 2 \nFamFG abgesehen, da ein solcher erstinstanzlich stattgefunden hat und von der er-\nneuten Durchführung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 150 FamFG, 20 Abs. 1 S.1 Fam-\nGKG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und den vom \nFamiliengericht getroffenen Feststellungen zum Nettoeinkommen der geschiedenen \nEhegatten. \n \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Dr. Behrens \ngez. Hoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-10-16/5-uf-69-18","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-10-16/5-uf-69-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363814","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.624202+00:00"}}