{"status":"available","doknr":"OLD363813","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-10-26","aktenzeichen":"4 UF 39/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 39/18 = 70 F 4064/17 Amtsgericht Bremen \n \nVerkündet am: 26.10.2018 \n \nZemke \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragstellerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegner, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland \nsowie die Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und Hoffmann mit Zustimmung \nder Beteiligten unter Berücksichtigung der von diesen bis zum 12.10.2018 eingereich-\nten Schriftsätze am 26.10.2018 im schriftlichen Verfahren beschlossen: \n \n \nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – \nFamiliengericht – Bremen vom 21.2.2018 abgeändert: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 12 \n2\nDer Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 10.311,75 € nebst \nZinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit \ndem 16.9.2014 zu zahlen. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.311,75 € festge-\nsetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Beteiligten waren miteinander verheiratet. Während ihres ehelichen Zusam-\nmenlebens erbte die Antragstellerin im Jahr 2005 einen Betrag i.H.v. 40.000 €. \nDieses Geld legte sie im Jahr 2007 in Absprache mit dem Antragsgegner bei der \n[…] Bank je zur Hälfte auf einem auf ihren Namen geführten Tagesgeldkonto und \nauf einem auf den Namen des Antragsgegners geführten Tagesgeldkonto an, um \nauf diese Weise zweimal eine Prämie erzielen zu können. Auf beide Konten hatte \nentsprechend einer zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung zunächst \nausschließlich die Antragstellerin Zugriff. Sie allein erhielt die Online-Zugangs-\nDaten für beide Konten. Zwischen den Beteiligten bestand Einigkeit, dass das da-\nrauf befindliche Geld weiterhin allein der Antragstellerin zustehen sollte. \n \nNach der im März 2010 erfolgten Trennung der Beteiligten behauptete der An-\ntragsgegner gegenüber der Bank, dass er die Zugangsdaten verloren habe. Im \nMärz 2011 ließ er diese ändern und sich sodann von der Bank einen Teilbetrag \ni.H.v. 11.500 € von dem auf seinen Namen lautenden Konto auszahlen. Nachdem \ndie Antragstellerin hiervon Kenntnis erhalten hatte, übersandte sie ein auf den \n31.5.2011 datiertes Telefax an die Bank. Dieses Schreiben, in dem sie den An-\ntragsgegner als Absender nebst dessen Kontodaten benannte, um eine neue Zu-\ngangsnummer und PIN bat und als neue Anschrift ihre eigene Adresse angab, un-\nterzeichnete sie mit dem Namen des Antragsgegners. Nach Erhalt der ihr darauf-\nhin von der Bank übermittelten Zugangsdaten transferierte die Antragstellerin von \ndem auf den Namen des Antragsgegners lautenden Konto das darauf befindliche \nRestguthaben in Höhe von 10.311,75 € auf ihr eigenes Konto. Im August 2011 wi-\ndersprach der Antragsgegner gegenüber der Bank dieser Überweisung, woraufhin \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 12 \n3\ndie Bank ihm den Betrag von 10.311,75 € erstattete. Die Antragstellerin erhielt \nhiervon zunächst keine Kenntnis. \n \nAm 16.7.2012 schlossen die Beteiligten im Rahmen eines anlässlich ihres Ehe-\nscheidungsverfahrens durchgeführten Mediationsverfahrens vor dem Amtsgericht \nKiel einen Vergleich. In dessen Ziffer 1 heißt es: \n \n„Der Antragsgegner zahlt an die Antragstellerin zur Abgeltung von Trennungs-\nunterhalt, des Zugewinnausgleiches sowie zur Tilgung sämtlicher weiterer An-\nsprüche, bekannt oder unbekannt, mit Ausnahme des noch durchzuführenden \nVersorgungsausgleiches, eine Summe von 27.500 €. \n \nAuf den Trennungsunterhalt werden daraus 16.000 € gezahlt. \n \n[…] \n \nDer Antragsgegner erstattet den zurückbehaltenen Betrag von 11.500 € an die \nAntragstellerin. \n \nDamit sind sämtliche Ansprüche auf Zugewinnausgleich und sonstige Ansprü-\nche, die mit der Beendigung der Ehe/Trennung in Zusammenhang stehen, mit \nAusnahme des noch durchzuführenden Versorgungsausgleiches, seien sie \nbekannt oder unbekannt, wechselseitig abgegolten.“ \n \n \nDie Antragstellerin ging – dies war dem Antragsgegner klar – bei Abschluss des \nVergleichs davon aus, mit der – tatsächlich auch erfolgten – Erfüllung des Ver-\ngleichs durch den Antragsgegner ihr auf dem auf dessen Namen lautenden Konto \nangelegtes Geld vollständig zurückerhalten zu haben. Der Antragsgegner teilte \nder Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vergleiches nicht \nmit, dass die Bank ihm den an die Antragstellerin ausgezahlten Betrag i.H.v. \n10.311,75 € aufgrund seines Widerspruchs zwischenzeitlich erstattet hatte. \n \nMit Schreiben vom 11.8.2014 forderte die Bank von der Antragstellerin sodann un-\nter Fristsetzung bis zum 15.9.2014 die Erstattung des Betrages i.H.v. 10.311,75 €. \nDie Antragstellerin trat dieser Forderung mit der Behauptung entgegen, aufgrund \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 12 \n4\neiner vom Antragsgegner erteilten Vollmacht berechtigt gewesen zu sein, sich die \nZugangsdaten zu dem Konto zu verschaffen. Im Übrigen vertrat sie die Auffas-\nsung, den Betrag von 10.311,75 € aufgrund der zwischen den Beteiligten im In-\nnenverhältnis getroffenen Absprachen zu Recht vereinnahmt zu haben. Mit \nrechtskräftigem Urteil vom 5.11.2015 (Gesch.-Nr.: 9 O 109/15) verurteilte das \nLandgericht Kiel die Antragstellerin auf die von der Bank erhobene Klage, an die \nBank 10.311,75 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz \nseit dem 16.9.2014 zu zahlen, weil die Antragstellerin – unabhängig davon, ob sie \ngegenüber dem Antragsgegner einen Zahlungsanspruch in gleicher Höhe habe – \nden Betrag auf Kosten der Bank ohne rechtlichen Grund erlangt habe (§ 812 \nAbs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). \n \nErstinstanzlich hat die Antragstellerin im Rahmen des von ihr am 8.2.2016 einge-\nleiteten Verfahrens geltend gemacht, der Antragsgegner sei – mit Rücksicht auf \ndie zwischen den Beteiligten im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung, wonach \ndas auf den Namen des Antragsgegners angelegte Geld allein ihr zustehen soll-\nte – deliktsrechtlich verpflichtet, ihr den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die \nRückzahlungsverpflichtung gegenüber der Bank entstanden sei. Sie habe bei Ab-\nschluss des Vergleichs vom 16.7.2012 davon ausgehen dürfen, nach Erhalt der im \nVergleich genannten weiteren 11.500 € in voller Höhe eine Auszahlung des auf \nden Namen des Antragsgegners hinterlegten Geldes erhalten zu haben. Sie habe \nnicht damit rechnen können, dass der Antragsgegner, obwohl er genau gewusst \nhabe, dass das Geld ausschließlich ihr als wirtschaftlich Berechtigter zustehe, hin-\nter ihrem Rücken zwischenzeitlich die Bank veranlasst habe, an ihn weitere \n10.311,75 € auszuzahlen. Die im Vergleich vom 16.7.2012 enthaltene Abgel-\ntungsklausel erstrecke sich ausschließlich auf Ansprüche, die im Zusammenhang \nmit Zugewinn und Unterhalt ständen, jedoch nicht auf den im vorliegenden Verfah-\nren von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch. \n \nDie Antragstellerin hat beantragt, \n \nden Antragsgegner zu verurteilen, an sie 10.311,75 € zuzüglich Zinsen von \nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.9.2014 zu zahlen. \n \nDer Antragsgegner hat beantragt, \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 12 \n5\n \n \nden Antrag zurückzuweisen. \n \nEr hat sich auf Verjährung berufen und geltend gemacht, die Antragstellerin hätte \nnach Erhalt des Aufforderungsschreibens der Bank vom 11.8.2014 den im Schei-\ndungsverfahren geschlossenen Vergleich binnen Jahresfrist anfechten müssen. \nAußerdem scheitere das Verlangen der Antragstellerin an der im Vergleich vom \n16.7.2012 enthaltenen Abgeltungsklausel. Im Übrigen habe er wegen von ihm ge-\ntätigter Investitionen in die allein der Antragstellerin gehörende Immobilie den von \nder Antragstellerin auf dem auf seinen Namen lautenden Konto angelegten Betrag \nmindestens zur Hälfte beanspruchen können. \n \nMit Beschluss vom 21.2.2018 hat das Familiengericht den Antrag der Antragstelle-\nrin zurückgewiesen. Sämtliche denkbaren Ansprüche der Antragstellerin seien \ndurch den gerichtlichen Vergleich vom 16.7.2012 abgegolten. Der Vergleich erfas-\nse grundsätzlich alle Ansprüche zwischen den Beteiligten. Eine Beschränkung auf \nbestimmte, z.B. nur vertragliche Ansprüche lasse sich dem Vergleich nicht ent-\nnehmen. Der Vergleich sei auch nicht rückwirkend beseitigt worden. Selbst wenn \nman von einer Anfechtungsmöglichkeit wegen arglistiger Täuschung seitens des \nAntragsgegners ausginge, wäre jedenfalls die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB \nversäumt worden. Eine Anpassung der Vereinbarung nach den Grundsätzen über \ndie Störung der Geschäftsgrundlage komme schon deshalb nicht in Betracht, weil \nansonsten die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB unterlaufen würde. \n \nGegen diese Entscheidung, die ihr zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten \nam 2.3.2018 zugestellt worden ist, wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am \n3.4.2018 (Dienstag nach Ostern) beim Familiengericht eingelegten Beschwerde, \nmit der sie ihr Zahlungsbegehren unverändert weiterverfolgt. Zur Begründung des \nRechtsmittels wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend \naus, der Antragsgegner habe den Umstand, dass er sich die von ihr abgehobenen \n10.311,75 € von der Bank habe erstatten lassen, bewusst verschwiegen in der Er-\nkenntnis, dass sie ansonsten im Rahmen des Vergleichsabschlusses nicht nur die \nvon ihm zuvor abgehobenen 11.500 €, sondern auch die weiteren 10.311,75 € von \nihm zurückverlangt hätte. Das Familiengericht habe die Abgeltungsklausel im Ver-\ngleich fehlerhaft ausgelegt. Sie habe im Zuge des mit dem Antragsgegner ge-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 12 \n6\nschlossenen Vergleichs klarstellen wollen, dass ihr über den Rückzahlungsan-\nspruch hinsichtlich der auf den Namen des Antragsgegners bei der Bank angeleg-\nten Gelder hinaus keine weiteren Ansprüche auf Zugewinnausgleich zuständen. \nZu keiner Zeit habe sie jedoch auf einen Teil des bei der Bank angelegten Geldes \nverzichten wollen. Sie habe sicher angenommen, vollständig in den Genuss der \nRückzahlung des dort angelegten Geldes zu kommen, nachdem sich der Antrags-\ngegner verpflichtet gehabt habe, 11.500 € an sie zurückzuzahlen und sie anderer-\nseits den Restbetrag des angelegten Geldes bereits von der Bank erhalten gehabt \nhabe. Damit hätten die Beteiligten eine Regelung über die vollständige Auszah-\nlung des damals auf den Namen des Antragsgegners bei der Bank hinterlegten \nGeldes getroffen. Erst mehr als zwei Jahre später habe sie – wie zwischen den \nBeteiligten unstreitig ist – durch das Schreiben der Bank vom 11.8.2014 davon er-\nfahren, dass der Antragsgegner entgegen der damals getroffenen Absprache sich \nweitere 10.311,75 € von der Bank habe auszahlen lassen mit der Folge, dass die \nBank einen Betrag in dieser Höhe mit Erfolg von ihr zurückgefordert habe. Vor \ndiesem Hintergrund könne sich der Antragsgegner nicht erfolgreich auf die Aus-\ngleichsklausel und den Ausschluss des hier in Rede stehenden Anspruchs beru-\nfen. Es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich der Antragsgegner auf eine \nAusgleichsklausel berufe, die nur deswegen zustande gekommen sei, weil er bei \nihr zuvor einen Irrtum darüber erregt habe, dass sie mit der getroffenen Vereinba-\nrung vollständig in den Genuss einer Rückzahlung der auf seinen Namen bei der \nBank angelegten Gelder kommen würde. Es stelle eine unzulässige Rechtsaus-\nübung dar, wenn der Antragsgegner nach der von ihm vorsätzlich begangenen \nTäuschungshandlung an der vereinbarten Ausgleichsklausel festhalten wolle. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \n \n \nden Antragsgegner unter Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zu \nverpflichten, an sie 10.311,75 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz hierauf seit dem 16.9.2014 zu zahlen. \n \nDer Antragsgegner verteidigt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vor-\nbringens die angefochtene Entscheidung und beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 12 \n7\n \nDer Senat hat die Beteiligten im Verhandlungstermin vom 17.8.2018 persönlich zur \nSache angehört. \n \nII. \nDie gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde \nder Antragstellerin ist begründet. \n \nEntgegen der vom Familiengericht vertretenen Auffassung kann die Antragstellerin \nvon dem Antragsgegner gemäß § 826 BGB Schadensersatz in geltend gemachter \nHöhe verlangen. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der in einer gegen die guten \nSitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, diesem zum \nErsatz des Schadens verpflichtet. Hier hat der Antragsgegner den im Mediationsver-\nfahren von den Beteiligten geschlossenen Vergleich vom 16.7.2012 sittenwidrig her-\nbeigeführt, indem er die Antragstellerin wider besseren Wissens in dem Glauben ge-\nlassen hat, sie werde mit Erfüllung des Vergleichs das von ihr angelegte Geld aus \nihrer Erbschaft vollständig zurückerhalten. \n \nDem Antragsgegner war – wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom \n17.8.2018 freimütig eingeräumt hat – klar, dass die Antragstellerin den Vergleich mit \nder weit gefassten Abgeltungsklausel nur deshalb zu schließen bereit war, weil sie \ndavon ausging, mit der Zahlung des im Vergleich benannten Betrages von 11.500 € \nzusammen mit dem von ihr vom Konto des Antragsgegners abgehobenen Betrag von \n10.311,75 € das im Innenverhältnis unstreitig ihr allein zustehende, auf den Namen \ndes Antragsgegners angelegte Geld vollständig zurückzuerhalten. Gleichwohl er-\nwähnte er im Rahmen des zwischen den Beteiligten vor dem Amtsgericht Kiel geführ-\nten Mediationsverfahrens nicht, dass er sich zwischenzeitlich den von der Antragstel-\nlerin abgehobenen verfahrensgegenständlichen Betrag von der Bank hatte zurücker-\nstatten lassen. Zu einer entsprechenden Aufklärung wäre der Antragsgegner – entge-\ngen seiner mit Schriftsatz vom 14.9.2018 im Anschluss an den mit Beschluss des Se-\nnats vom 31.8.2018 erteilten Hinweis vertretenen Auffassung – angesichts der Ge-\nsamtsituation jedoch verpflichtet gewesen. Dabei ist unerheblich, dass sich die An-\ntragstellerin den Betrag von 10.311,75 € im Wege der – wie sie es im Termin zur \nmündlichen Verhandlung vom 17.8.2018 bezeichnet hat – „Selbstjustiz“ mittels Fäl-\nschung der Unterschrift des Antragsgegners verschafft hat. Denn zum einen ist zu \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 12 \n8\nberücksichtigen, dass diesem Verhalten der Antragstellerin ein massiver Verstoß des \nAntragsgegners gegen seine Pflichten aus dem zwischen den Beteiligten bestehen-\nden Treuhandverhältnis (§ 662 BGB) in Gestalt der eigenmächtigen Abhebung der \n11.500 € vorausgegangen ist, nach dessen Inhalt er das allein der Antragstellerin zu-\nstehende Geld lediglich auf dem auf seinen Namen lautenden Konto zu verwahren \nhatte. Zum anderen war dem Antragsgegner aufgrund der zwischen den Beteiligten \ngetroffenen Abrede bewusst, dass das von der Antragstellerin abgehobene Geld im \nInnenverhältnis zwischen den Beteiligten dieser auch tatsächlich allein zustand, und \ndass er in diesem Innenverhältnis nicht berechtigt war, das von der Antragstellerin \nherbeigeführte Ergebnis wieder rückgängig zu machen. Im Innenverhältnis zwischen \nden Beteiligten stand es ihm also nicht zu, sich das Geld von der Bank zurückerstat-\nten zu lassen. Nachdem er dies gleichwohl getan hatte, hätte er die Antragstellerin vor \nAbschluss des Vergleichs vom 16.7.2012 hierüber in Kenntnis setzen müssen, da ihm \nklar sein musste, dass die Bank das ihm zurückerstattete Geld ihrerseits von der An-\ntragstellerin zurückfordern würde, diese also entgegen ihrer ihm bekannten Erwartung \nmit Erfüllung des Vergleichs gerade nicht in den vollständigen Genuss des auf dem \nauf seinen Namen angelegten Konto zur treuhänderischen Verwahrung durch ihn an-\ngelegten Geldes kommen würde. Der Antragsgegner wusste – wie er im Termin vom \n17.8.2018 und mit Schriftsatz vom 14.9.2018 angegeben hat – bei Vergleichsschluss \nauch nicht, ob die Bank wegen des Geldes schon an die Antragstellerin herangetreten \nwar. Das Unterlassen der deshalb gebotenen Aufklärung der Antragstellerin stellt sich \nim vorliegenden Fall für den Senat – zumal unter Berücksichtigung des Umstands, \ndass die Antragstellerin sich nach Ziffer 3 des Vergleichs verpflichtet hat, den im Er-\nmittlungsverfahren wegen Unterschlagung gestellten Strafantrag gegen den Antrags-\ngegner wegen der von ihm zurückbehaltenen 11.500 € zurückzunehmen – als ein \nobjektiv wie subjektiv besonders verwerflicher Verstoß gegen das Anstandsgefühl \naller billig und gerecht Denkenden, mithin als sittenwidrig i. S. des § 826 BGB dar (vgl. \nPalandt/Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 4). Insofern ist das Verhalten des Antrags-\ngegners nicht ansatzweise vergleichbar mit der der von ihm mit Schriftsatz vom \n14.9.2018 angeführten Entscheidung des BGH vom 23.4.1986 (= FamRZ 1986, 794) \nzugrunde liegenden Nichtmitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch einen \nUnterhaltsgläubiger. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall bestand insbe-\nsondere weder für die Antragstellerin irgendeine Veranlassung zu einer Nachfrage, ob \nder Antragsgegner sich den verfahrensgegenständlichen Betrag von der Bank hatte \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 12 \n9\nerstatten lassen, noch konnte der Antragsgegner vernünftigerweise annehmen, dass \ndas Geld im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten ihm zustehen könnte. \n \nIndem er auf diese Weise den Vergleich vom 16.7.2012 herbeigeführt hat, hat der \nAntragsgegner der Antragstellerin einen Schaden zugefügt. Dieser besteht darin, dass \nsie sich, verbunden mit einer weitreichenden Abgeltungsklausel im Rahmen des Ver-\ngleichs – hinsichtlich des von dem Antragsgegner zurückbehaltenen Geldes, das sie \ndiesem zur treuhänderischen Verwahrung überlassen hatte – auf einen Zahlbetrag \nvon lediglich 11.500 € verständigt hat, was, wie der Antragsgegner wusste, nicht ge-\nschehen wäre, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass der Antragsgegner sich \nden von ihr abgehobenen Betrag von 10.311,75 € von der Bank hatte erstatten las-\nsen. \n \nDer Antragsgegner handelte auch mit dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Zu \ndiesem gehört und genügt, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Scha-\ndenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen \nund die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines \nbedingten Vorsatzes jedenfalls, mag er sie auch nicht wünschen, doch zur Erreichung \nseines Ziels billigend in Kauf genommen hat (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 11). So \nliegen die Dinge hier. Der Antragsgegner nahm zumindest billigend in Kauf, dass die \nBank den Betrag von 10.311,75 € von der Antragstellerin zurückfordern, dieser also \nein entsprechender Schaden entstehen würde. Er hielt dies gleichwohl für richtig, weil \ner – wie er im Termin vom 17.8.2018 erklärt hat – meinte, dass es wegen Investitio-\nnen, die er während der Ehe getätigt habe, über die aber im Rahmen des Mediations-\nverfahrens zwischen den Beteiligten nicht gesprochen worden sei, schon in Ordnung \nsei, wenn der entsprechende Betrag ihm verbleibe. \n \nDieser Schadensersatzanspruch der Antragstellerin scheitert nicht an der im Vergleich \nvom 16.7.2012 enthaltenen Abgeltungsklausel. Dem Familiengericht ist allerdings \ndarin zuzustimmen, dass die Abgeltungsklausel weit gefasst ist und nicht nur Ansprü-\nche auf Zugewinn und Unterhalt, sondern ausdrücklich auch alle weiteren sonstigen \nbekannten oder unbekannten Ansprüche, die mit der Beendigung der Ehe bzw. mit \nder Trennung der Beteiligten in Zusammenhang stehen umfasst, mithin nicht nur ver-\ntragliche, sondern auch deliktische Ansprüche. Zwar sind an die Annahme, dass ein \nrechtlich als Schulderlass (§ 397 Abs. 1 BGB) einzuordnender Verzicht auf Ansprüche \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 12 \n10\nauch unbekannt gebliebene Forderungen aus unerlaubter Handlung des Vertrags-\npartners umfasse, strenge Anforderungen zu stellen. Der Verzicht auf ein Recht ist \nniemals zu vermuten. Erst recht kann ein Verzicht auf unbekannte Rechte nur unter \nganz besonderen Umständen angenommen werden (BGH, NJW 1984, 1346, 1347). \nIm vorliegenden Fall haben die Beteiligten aber ausdrücklich eben auch unbekannte \nAnsprüche in die Regelung einbezogen. Eine Auslegung des Vergleichstextes \n(§§ 133, 157 BGB) dahingehend, dass etwa nur Ansprüche auf Zugewinn und Unter-\nhalt erfasst oder etwa deliktische Ansprüche ausgeklammert sein sollen, kommt da-\nher, wovon das Familiengericht zu Recht ausgegangen ist, nicht in Betracht. Aller-\ndings kann nach Auffassung des Senats die Abgeltungsklausel bei verständiger Wür-\ndigung nur dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich alle bis zum Abschluss des \nVergleichs entstandenen bekannten oder unbekannten Ansprüche wechselseitig ab-\ngegolten sein sollen. Nicht von der Abgeltungsklausel erfasst sind hingegen Ansprü-\nche, die sich – wie hier der Anspruch nach § 826 BGB – erst aus dem Vorgang des \nVergleichsschlusses selbst ergeben. Eine anderweitige Auslegung verbietet sich, weil \nniemand, der zur Bereinigung eines zurückliegenden Lebenssachverhalts vergleichs-\nweise zu einem Schulderlass bereit ist, sich dadurch zugleich schutzlos gegenüber \neinem ihn schädigenden sittenwidrigen Verhalten seines Vertragspartners im Zusam-\nmenhang mit dem Abschluss des den Schulderlass beinhaltenden Vertrages stellen \nwill. Vor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob der Antragsgegner sich nach Treu \nund Glauben (§ 242 BGB) auf einen Ausschluss des Anspruchs der Antragstellerin \ndurch die Abgeltungsklausel im Vergleich berufen könnte, wenn der Anspruch von ihr \nerfasst wäre, keiner Entscheidung. \n \nDem Anspruch der Antragstellerin steht auch nicht entgegen, dass sie den Vergleich \nvom 16.7.2012, wie das Familiengericht zutreffend erkannt hat, nicht rechtzeitig, näm-\nlich binnen Jahresfrist nach Zugang des Zahlungsverlangens der Bank vom 11.8.2014 \n(§ 124 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB) wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) \nangefochten hat. Dazu wäre sie berechtigt gewesen. Das oben dargestellte Verhalten \ndes Antragsgegners stellt eine arglistige Täuschung in diesem Sinne dar weil alle \nUmstände ungefragt offenbart werden müssen, die für den anderen Teil offensichtlich \nvon ausschlaggebender Bedeutung sind, insbesondere solche Tatsachen, die geeig-\nnet sind, den Vertragszweck zu gefährden (MünchKommBGB/Armbrüster, 7. Aufl., \n§ 123 Rn. 32). Es gibt jedoch keinen Vorrang des Anfechtungsrechts vor einer auf \nSchadensersatz gerichteten Haftung. Vielmehr kommt eine Haftung nach § 826 BGB \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 12 \n11\nneben \ndem \nAnfechtungsrecht \nnach \n§ \n123 \nBGB \nin \nBetracht \n(Münch-\nKommBGB/Armbrüster, a.a.O. § 124 Rn. 9; Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 2). Dies gilt \nauch dann, wenn – wie hier – im Einzelfall eine Anfechtung ausscheidet, weil die Frist \ndes § 124 BGB versäumt worden ist (BGH, NJW 1998, 302, 303 f.). \n \nDer Antragsgegner kann dem Anspruch der Antragstellerin auch keine eigenen An-\nsprüche entgegenhalten. Seine Behauptung, er habe aufgrund getätigter Investitionen \nin die Immobilie der Antragstellerin einen Teil des hier in Rede stehenden Geldes für \nsich beanspruchen können, ist schon mangels Substantiierung unbeachtlich. \n \nDer Schadensersatzanspruch der Antragstellerin richtet sich grundsätzlich auf Ersatz \ndes negativen Interesses (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 15). Die Antragstellerin ist also \nso zu stellen, wie sie ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde. Bei wirksamen \nVerträgen kann der Geschädigte Befreiung von den vertraglichen Pflichten unabhän-\ngig davon verlangen, ob er die Unwirksamkeit durch Ausübung eines Gestaltungs-\nrechts herbeiführen könnte. Er kann aber auch den Vertrag bestehen lassen und Er-\nsatz des durch die unerlaubte Handlung bedingten Mehraufwands verlangen. Steht \nfest, dass bei Unterbleiben der unerlaubten Handlung der Vertrag mit einem anderen \nInhalt zustande gekommen wäre, kann er auch Herstellung des Zustands verlangen, \nder bei Abschluss dieses Vertrages gegeben wäre. In diesen Fällen kann er also auch \nbei Unwirksamkeit des Vertrags im Ergebnis das Erfüllungsinteresse verlangen (vgl. \nPalandt/Sprau, a.a.O., vor § 823 Rn. 24). Hier ist der Antragstellerin durch die uner-\nlaubte Handlung des Antragsgegners ein Mehraufwand – bei redlichem Verhalten des \nAntragsgegners hätte sie den Vergleich nicht ohne Regelung auch des Betrags von \n10.311,75 € geschlossen – in der Form entstanden, dass sie an die Bank 10.311,75 € \nzuzüglich Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n16.9.2014 gemäß Urteil des Landgerichts Kiel vom 5.11.2015 zu zahlen hatte. Diesen \nMehraufwand kann sie nach § 826 BGB vom Antragsgegner ersetzt verlangen. \n \nEin etwaiges mitwirkendes Verschulden der Antragstellerin bei der Verursachung des \nSchadens ist nicht anspruchsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere gibt der \nUmstand, dass sie sich den Betrag in Höhe von 10.311,75 € mittels Fälschung der \nUnterschrift des Antragsgegners verschafft hat, hierzu keine Veranlassung. Zum ei-\nnen hat sie damit im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten nicht zum Nachteil des \nAntragsgegners gehandelt und damit diesem keine Veranlassung zu seinem Erstat-\n\n \n \n \n \nSeite 12 von 12 \n12\ntungsbegehren gegenüber der Bank gegeben. Zum anderen ist ihr nicht durch ihre \nHandlung, sondern erst durch die im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten fehler-\nhafte „Korrektur“ des von ihr geschaffenen Ergebnisses im Wege der vom Antrags-\ngegner veranlassten Erstattung des Betrages auf sein Konto durch die Bank und das \nVerschweigen dieser Tatsache durch den Antragsgegner bei Abschluss des Ver-\ngleichs ein Schaden entstanden. \n \nDer Anspruch der Antragstellerin ist auch nicht verjährt. Kenntnis von den den An-\nspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) hat die Antragstellerin \nerst mit Zugang des Schreibens der Bank vom 11.8.2014 erhalten. Die Zustellung des \nAntrags an den Antragsgegner im vorliegenden Verfahren ist am 10.3.2017, mithin vor \nAblauf der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB erfolgt. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 FamFG, die Wert-\nfestsetzung auf §§ 35, 40 Abs. 1 S. 1 FamGKG. \n \n \n \n \nDr. Haberland \nKüchelmann \nHoffmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-10-26/4-uf-39-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 397","ref_norm":"397","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-10-26/4-uf-39-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363813","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.597831+00:00"}}