{"status":"available","doknr":"OLD363812","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-05","aktenzeichen":"4 UF 85/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 85/18 = 76 F 414/17 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 06.11.2018 \n \ngez. […], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \ngesetzlich vertreten durch […], \n \n \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegner, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nDr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Otterstedt \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \nam 05.11.2018 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers vom 16.07.2018 gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom 29.05.2018 wird als \nunzulässig verworfen. \n \nDer Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird \nzurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n \nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 4.000,00 \nfestgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \nDer am […] 2010 geborene Antragsteller nimmt den Antragsgegner, seinen Vater, auf \ndie Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. \n \nDer Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm Kindesunter-\nhalt in näher bezeichneter Höhe zu zahlen. \n \nDer Antragsgegner, der sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit beruft, hat beantragt, \nden Antrag zurückzuweisen. \n \nDurch Beschluss vom 29.05.2018, dem Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt \nam 15.06.2018, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-Blumenthal den An-\ntrag des Antragstellers zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 16.07.2016 (Montag), \nbeim Amtsgericht Bremen-Blumenthal am gleichen Tag eingegangen, hat der Antrag-\nsteller durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde gegen den Beschluss \ndes Amtsgerichts Bremen-Blumenthal vom 29.05.2018 eingelegt. In der Beschwerde-\nschrift wiederholt er lediglich seine erstinstanzlichen Anträge und kündigt an, dass „die \nweitere Begründung… innerhalb der gesetzten Frist“ erfolgt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nDurch Schriftsatz vom 15.08.2018 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des An-\ntragstellers innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist, diese bis zum 25.09.2018 zu \nverlängern. Nachdem der Vorsitzende des Senats die Verfahrensbevollmächtigten der \nBeteiligten darauf hingewiesen hat, dass gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. \n§ 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Fristverlängerung für die Beschwerdebegründung \nohne Zustimmung des Gegners maximal um einen Monat, also bis zum 15.09.2018, in \nBetracht kommt und die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners die Zustim-\nmung für eine über einen Monat hinausgehende Fristverlängerung für die Beschwer-\ndebegründung verweigerte, wurde die Frist für die Beschwerdebegründung bis zum \n15.09.2018 (Samstag) verlängert. \n \nAm 18.09.2018 (Dienstag) um 0:16 Uhr ging die Beschwerdebegründung des Antrag-\nstellers vom 17.09.2018 beim Beschwerdegericht ein. Durch Verfügung vom \n19.09.2018, zugestellt am 22.09.2018, wurde der Verfahrensbevollmächtigte des An-\ntragstellers darauf hingewiesen, dass die Beschwerdebegründung erst nach Fristablauf \nbeim Beschwerdegericht eingegangen ist. \n \nMit am 08.10.2018 (Montag) eingegangenem Schriftsatz seines Verfahrensbevoll-\nmächtigten vom gleichen Tag beantragte der Antragsteller hinsichtlich der Beschwer-\ndebegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte \nder Verfahrensbevollmächtigte des Antragsstellers aus, dass seine Kanzlei erst durch \nden Hinweis vom 19.09.2018 Kenntnis davon erhalten habe, dass die Beschwerdebe-\ngründung erst um 0:14 Uhr am Tag nach Fristablauf per Telefax beim Beschwerdege-\nricht eingegangen sei. Dies liege daran, dass die eingestellte automatische Wahlwie-\nderholung des Telefaxgerätes offensichtlich erst zu diesem Zeitpunkt einen Sendeer-\nfolg verzeichnen konnte, obgleich der Sendeauftrag bereits am 17.09.2018 um 23:41 \nUhr erteilt worden sei, was auf richterlichen Hinweis auch glaubhaft gemacht werden \nkönne. Im Übrigen würde es durch die geringe Verspätung nicht zu einer Verzögerung \ndes Rechtsstreits kommen. \n \nDer Antragsgegner beantragt mit näherer Begründung, den Antrag des Antragstellers \nauf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zurückzuweisen. \n \nII. \n1. Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht \ninnerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nDa es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine Familienstreitsache im Sinne von \n§ 112 FamFG handelt, hätte die Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG \nbinnen zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des familiengerichtlichen \nBeschlusses beim Beschwerdegericht begründet werden müssen. Die Frist zur Be-\nschwerdebegründung ist auf Grund des rechtzeitig innerhalb der Begründungsfrist ge-\nstellten Antrags des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers bis zum \n15.09.2018 verlängert worden. Da der 15.09.2018 auf einen Samstag fiel, endete die \nBerufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 17.09.2018 (Montag) (vgl. § 16 Abs. 2 \nFamFG i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdebegründung hätte deshalb spätes-\ntens mit Ablauf des 17.09.2018 beim Beschwerdegericht eingelegt werden müssen. \nDie Beschwerdebegründung ist jedoch erst am 18.09.2018, mithin verspätet, beim \nOberlandesgericht eingegangen. \n \n2. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand hinsichtlich der Beschwerdebegründungsfrist ist zulässig, insbesondere form- \nund fristgerecht eingelegt worden. Der Antrag ist jedoch unbegründet. \n \nNach § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten für die Wiedereinsetzung in Familienstreitsa-\nchen nicht §§ 17 ff. FamFG, sondern gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die §§ 233 ff. \nZPO entsprechend. Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 233 Satz 1 ZPO ist u.a. \neinem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdebegrün-\ndungsfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in vorigen Stand zu gewähren. \nGemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO ist ihm dabei das Ver-\nschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zuzurechnen. Im vorliegenden Fall hat \nder Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Versäumung der Beschwerdebe-\ngründungsfrist verschuldet. \n \nDie Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt nach der Recht-\nsprechung des BGH alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu \ngewährleisten (BGH, Beschluss vom 23.01.2013 – XII ZB 167/11, FamRZ 2013, 1117, \n1118 Rn. 10). Dabei hat der Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnah-\nmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden \n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.03.2011 - VII ZB 37/10 - NJW 2011, 1597 Rn. 12 und \nvom 23.01.2013 – XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117, 1118 Rn. 10). Werden fristwah-\nrende Schriftsätze vom Rechtsanwalt per Telefax übermittelt, ist – wie bei anderen \nÜbermittlungswegen auch – eine wirksame Ausgangskontrolle zu gewährleisten. \n(BGH, Beschluss vom 16.12.2013, II ZB 23/12, NJOZ 2015, 62). Eine Kontrolle muss \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\ndabei nicht in unmittelbarem Anschluss an den Sendevorgang erfolgen, aber so recht-\nzeitig, dass eine erfolglos gebliebene Übermittlung noch innerhalb der verbleibenden \nFrist wiederholt werden kann (BGH, Beschluss vom 16.12.2013, II ZB 23/12, NJOZ \n2015, 62; Münch.-Komm-Stackmann, ZPO, 5. Aufl., § 233 Rn. 162). \n \nZwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers seinen Vortrag, dass er mit \ndem Übertragungsvorgang am 17.09.2018 um 23:41 Uhr begonnen habe, weder \nglaubhaft gemacht noch anderweitig (etwa durch Vorlage entsprechender Telefax-\nJournale) belegt. Selbst wenn man seinen Vortrag jedoch als zutreffend unterstellt, hat \nder Verfahrensbevollmächtigte des Antragsstellers seine Pflichten bei der Ausgangs-\nkontrolle schuldhaft verletzt. Nach den vorgenannten Maßstäben der Rechtsprechung \ndes BGH hätte er rechtzeitig vor Fristablauf überprüfen müssen, ob das Telefax tat-\nsächlich erfolgreich versandt worden ist. Ist das nicht der Fall, hätte er versuchen müs-\nsen, den Schriftsatz an eine andere, frei zugängliche Telefaxnummer des Beschwer-\ndegerichts zu senden. Denn von einem Verfahrensbevollmächtigten, dem es trotz zahl-\nreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag \nder Frist per Telefax an eine vom Beschwerdegericht genannte Telefaxnummer zu \nübermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Beschwerde-\ngerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Beschwerdegerichts ermit-\ntelt und seinen Schriftsatz an diese Telefaxnummer übermittelt (BGH, Beschluss vom \n05.09.2012, VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 f.). Dabei ist es zur Fristwahrung nicht er-\nforderlich, dass der Schriftsatz an die vom Beschwerdegericht in der Korrespondenz \nmit dem Rechtsanwalt genannte Telefaxnummer gesandt wird; entscheidend ist ledig-\nlich, dass der Schriftsatz in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Gerichts, auch über \nein anderes Faxgerät, kommt (BGH, Beschluss vom 06.06.2018, IV ZB 10/17, Rn. 10 ff \n– juris zum Eingang einer Berufungsschrift auf dem Telefaxgerät der Referendarabtei-\nlung). \n \nFür das OLG Bremen ist auf der Startseite seiner Homepage neben der (in dem \nSchriftverkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers angegebenen) \nTelefaxnummer der Zivil- und Strafsenate auch die Telefaxnummer der Verwaltung \nangegeben. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hätte also, wenn er sei-\nnen Kontrollpflichten nachgekommen wäre und rechtzeitig vor Fristablauf gemerkt hät-\nte, dass sein Schriftsatz an die Telefaxnummer der Zivil- und Strafsenate nicht inner-\nhalb der Frist erfolgreich übermittelt werden konnte, diesen an die ohne Schwierigkei-\nten herauszufindende, weitere Telefaxnummer des Beschwerdegerichts übermitteln \nmüssen. Dieser Möglichkeit hat sich der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\naber schon dadurch begeben, dass es an jeglicher Ausgangskontrolle dahingehend \nfehlte, ob sein Schriftsatz noch vor Fristablauf erfolgreich übermittelt worden ist. Nach \nseinem eigenen Vortrag hat er überhaupt erst auf Grund des Hinweises des Senats \nvom 19.09.2018 bemerkt, dass die Beschwerdebegründung nicht fristgemäß übermit-\ntelt wurde. Dieses Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten ist dem Antragstel-\nler nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Wie-\ndereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist scheidet deshalb aus. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 243 FamFG \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Otterstedt \ngez. 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