{"status":"available","doknr":"OLD363811","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-11-09","aktenzeichen":"1 AuslA 33/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 33/18 \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \ngegen \n \nden A., […] \nz. Zt. unbekannten Aufenthaltes \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Dr. Rohloff-Brockmann \nam 09. November 2018 beschlossen: \nI. \nEs wird gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 100a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i, \n100e Abs. 1, Abs. 3 und 4 StPO die Überwachung und Aufzeichnung des \nFernmeldeverkehrs \nbetreffend \ndie \nnachfolgend \nbezeichneten \nMobilfunkanschlüsse für die Dauer von drei Monaten ab Beschlusserlass \nangeordnet: […] \nEndzeitpunkt der Maßnahme ist der 08.02.2019, 24.00 Uhr. \nII. Es wird gemäß § 77 Abs. 1 IRG i.V.m. §§ 100i Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. 100a \nAbs. 2 Nr. 1 Buchst. i, 100e Abs. 1, Abs. 3 StPO angeordnet, dass für die \nDauer von drei Monaten ab Beschlussfassung durch technische Mittel der \nStandort der von dem Verfolgten A. verwendeten Mobilfunkendgeräte \n(Mobiltelefone mit den Rufnummern […]) ermittelt werden darf. Endzeitpunkt \nder Maßnahme ist der 08.02.2019, 24.00 Uhr. \n\n2 \n \nIII. Die Maßnahmen zu I. und II. werden angeordnet aufgrund des Tatvorwurfs \ndes Menschenhandels (§ 100e Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO). Die durch die \nMaßnahmen zu I. und II. zu erhebenden Informationen sind von Bedeutung für \ndas Verfahren zur Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten zur Sicherung \nseiner Auslieferung an die Französische Republik (§ 100e Abs. 3 S. 2 Nr. 4 \nStPO). \nGRÜNDE \n \n1. \nDer \nVerfolgte \nist \nvon \nder \nFranzösischen \nRepublik \nim \nSchengener \nInformationssystem zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung ausgeschrieben \nworden, wobei der Ausschreibung ein Europäischer Haftbefehl des Landgerichts \nToulouse (Tribunal de Grande Instance) vom 26.06.2018 zugrunde liegt. Dem \nVerfolgten wird danach der Vorwurf des Menschenhandels zur Last gelegt. […] \nDas Landgericht Toulouse hat am 26.06.2018 daneben auch einen Europäischen \nHaftbefehl gegen den Beschuldigten B. erlassen, der darin als weiterer Beteiligter der \ndem Verfolgten A. vorgeworfenen Tat des Menschenhandels benannt wird. Der \nBeschuldigte B. wurde am 18.10.2018 in Bremen aufgrund der gegen ihn ergangenen \nFestnahmeausschreibung festgenommen und die Generalstaatsanwaltschaft Bremen \nhat am 19.10.2018 gegen ihn beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zum \nAktenzeichen […] den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls beantragt. \nEine Festnahme des Verfolgten A. ist noch nicht erfolgt und sein Aufenthaltsort ist \nunbekannt. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Antrag vom 24.10.2018 \ndie Anordnung von Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen zur Feststellung \ndes Aufenthalts des Verfolgten A. beantragt. \n2. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen ist für die Anordnung der \nbeantragten \nTelekommunikationsüberwachungsmaßnahmen \nim \nvorliegenden \nAuslieferungsverfahren gegen den Verfolgten örtlich und sachlich zuständig. \na. Nach § 14 Abs. 1 IRG sind örtlich zuständig im Auslieferungsverfahren das \nOberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren \nBezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung \nnicht erfolgt, zuerst ermittelt wird. Der Verfolgte ist allerdings bisher nicht ergriffen \nworden und auch in Bremen nicht einmal mehr polizeilich mit einer Wohnadresse \ngemeldet, so dass er hier auch noch nicht als ermittelt gilt. \nVorliegend \nergibt \nsich \ndie \nörtliche \nZuständigkeit \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen aber aus § 14 Abs. 2 IRG: Wenn mehrere Verfolgte \n\n3 \n \nwegen Beteiligung an derselben Tat ausgeliefert werden sollen und diese in Bezirken \nverschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder \nermittelt werden, richtet sich nach dieser Bestimmung die Zuständigkeit danach, \nwelches Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befasst war. Da gegen den wegen \nderselben Tat verfolgten Beschuldigten B., der am 18.10.2018 in Bremen \nfestgenommen wurde, durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen am 19.10.2018 \nbeim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen der Erlass eines vorläufigen \nAuslieferungshaftbefehls \nbeantragt \nwurde, \nergibt \nsich \nhieraus \nmithin \neine \nZuständigkeit \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts \nin \nBremen \nauch \nim \nAuslieferungsverfahren gegen den Verfolgten A., selbst wenn dieser nicht im hiesigen \nBezirk zu ermitteln oder zu ergreifen sein sollte. Eine frühere Ergreifung oder \nErmittlung weiterer Beteiligter in dem Bezirk eines anderen Oberlandesgerichts war \nnicht festzustellen. \nb. Die sachliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen zur \nEntscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung und zum Erlass eines \nAuslieferungshaftbefehls erstreckt sich als Annexkompetenz auch auf die Anordnung \nvon Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes \ntechnischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten zur Sicherung \nder Auslieferung. \naa. Die Annahme einer solchen Annexkompetenz der Oberlandesgerichte in \nAuslieferungssachen \nzur \nAnordnung \nvon \nMaßnahmen \nder \nTelekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur \nErmittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten entspricht einer verbreiteten \nAuffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (siehe OLG Hamm, \nBeschluss vom 22.06.1998 – (2) 4 Ausl. 419/97 (30/98), juris Ls., NStZ-RR 1997, \n350; Beschluss vom 11.02.2000 – (2) 4 Ausl. 67/00, juris Rn. 6 f., NStZ 2000, 666; \nBeschluss vom 24.02.2009 – (2) 4 Ausl A 22/08 (53/09), juris Rn. 4 ff., NStZ 2009, \n347; ebenso KG Berlin, Beschluss vom 03.12.2001 – (4) Ausl A 582/01 (189/01), juris \nRn. 3). Diese Auffassung wird auch in der Literatur vielfach geteilt (siehe \nAmbos/König/Rackow-König, Rechtshilferecht in Strafsachen, § 13 IRG Rn. 155; \nLöwe/Rosenberg-Hauck, 26. Aufl., § 100b StPO Rn. 5; Meyer-Goßner/Schmitt, \n61. Aufl., § 100e StPO Rn. 4; Münchener Kommentar-Günther, 1. Aufl., § 100i StPO \nRn. 33; Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner-Lagodny, Internationale Rechtshilfe in \nStrafsachen 5. Aufl., § 13 IRG Rn. 4). \nbb. Der Senat schließt sich dieser Auffassung weiterhin an, wie dies bereits in seiner \nfrüheren Rechtsprechung erfolgt ist (siehe die Entscheidung des Senats in \n\n4 \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 26.01.2018 – 1 AuslA \n4/18). \n(1) Allerdings ist dazu festzustellen, dass es an einer ausdrücklichen gesetzlichen \nKompetenzzuweisung in Auslieferungssachen zugunsten der Oberlandesgerichte für \ndie Frage der Anordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung \nsowie des Einsatzes technischer Mittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des \nVerfolgten fehlt. Dies steht im Gegensatz dazu, dass für den Fall der erstinstanzlichen \nZuständigkeit der Oberlandesgerichte in Staatsschutzsachen nach § 120 GVG in \n§ 169 StPO ausdrücklich eine Kompetenz auch des Ermittlungsrichters des \nOberlandesgerichts für den Erlass von Maßnahmen im vorbereitenden Verfahren \nneben derjenigen der Amtsgerichte bestimmt wird. Fehlt es im IRG an einer \nentsprechenden Regelung, könnte dies als ein gewichtiges gegen die Annahme einer \nungeschriebenen Annexkompetenz der Oberlandesgerichte für die Anordnung von \nMaßnahmen \nder \nTelekommunikationsüberwachung \nsprechendes \nArgument \nangesehen werden. \n(2) Zumindest Zweifel gegenüber der vorzitierten herrschenden Auffassung in \nRechtsprechung und Literatur ließen sich auch daraus ableiten, dass die Systematik \nder gesetzlich geregelten Zuständigkeiten im Bereich der Internationalen Rechtshilfe \nin Strafsachen einen gegenteiligen Schluss jedenfalls nahelegen könnte. \nSo ließe sich insbesondere die im Kontext zum Auslieferungsverfahren stehende \nRegelung in § 18 S. 4 IRG zu den zulässigen Fahndungsmaßnahmen zur Sicherung \nder Festnahme und Auslieferung eines Verfolgten, die lediglich auf die entsprechende \nAnwendung der §§ 131 bis 132 StPO verweist, dahingehend verstehen, dass andere \nMaßnahmen \nzur \nFeststellung \ndes \nAufenthalts \ndes \nVerfolgten \nim \nAuslieferungsverfahren nicht gesondert vorgesehen sind, so dass es insoweit bei den \nallgemeinen Regelungen zur Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen verbleiben \nmüsste. Dafür spricht auch insbesondere, dass nach der Gesetzesbegründung (siehe \ndie Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines \nGesetzes \nzur \nAusführung \ndes \nRömischen \nStatuts \ndes \nInternationalen \nStrafgerichtshofes vom 13.02.2002, BT-Drucks. 14/8527, S. 100), der neugefasste \n§ 18 IRG im Bereich des Auslieferungsrechts eine klare Rechtsgrundlage zur \nAnordnung von Fahndungsmaßnahmen schaffen sollte. Dies legt es nahe, dieser \nRegelung einen abschließenden Charakter zuzusprechen. \nZudem gilt als allgemeiner Grundsatz, dass im Bereich der Internationalen \nRechtshilfe zwischen der innerstaatlichen Leistungsermächtigung einerseits (den rein \nrechtshilferechtlichen Voraussetzungen des „Ob“ der Leistung der Rechtshilfe \n\n5 \n \ngegenüber dem ersuchenden Staat) und der innerstaatlichen Vornahmeermächtigung \nandererseits \n(den \nVoraussetzungen \ndafür, \ndie \njeweilige \nMaßnahme \nnach \ninnerstaatlichem Recht als Eingriff zu Lasten des Betroffenen vorzunehmen) zu \nunterscheiden ist, wobei sich die Kompetenzzuständigkeit für die innerstaatliche \nVornahmehandlung grundsätzlich nach dem Gegenstand des Ersuchens richtet und \nin der Regel bei der Behörde liegt, die innerstaatlich für die betreffende Maßnahme \nzuständig ist (siehe Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner-Lagodny, Internationale \nRechtshilfe in Strafsachen 5. Aufl., Vor § 59 IRG Rn. 6 ff). Diese allgemeine \nZuständigkeitsverteilung ist auch von der Einführung der Vorschriften in den §§ 91 ff. \nIRG zum sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion unberührt geblieben, da dort keine insoweit vorrangigen Sonderregelungen \neingeführt wurden (siehe die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung \nzum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates \nvom 22.07.2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung \nvon Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union vom \n04.10.2007, BT-Drucks. 16/6563, S. 15). \nDaher bleibt es grundsätzlich bei dem allgemeinen Grundsatz, dass über die \nAnordnung von Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung und der \nErhebung von Verkehrsdaten sowie weiteren Daten bei Mobilfunkendgeräten nach \nden §§ 100a, 100e, 100g, 100i StPO aufgrund des § 162 StPO durch den \nErmittlungsrichter beim Amtsrichter zu entscheiden ist. Eine besondere abweichende \nZuständigkeitsregelung, die das IRG z.B. in § 67 Abs. 3 IRG für die örtliche \nZuständigkeit bei Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen vorsieht, ist \ndagegen für Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten im Gesetz \nnicht ausdrücklich vorgesehen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn man die \nZuständigkeitsregelung des § 13 Abs. 1 IRG, der den Erlass gerichtlicher \nEntscheidungen der Kompetenz des Oberlandesgerichts zuweist, lediglich auf die im \nZweiten Teil des IRG vorgesehenen Entscheidungen wie derjenigen über die \nZulässigkeit einer Auslieferung, den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls und die \nBestellung eines Beistands beschränkt und hierin nicht zugleich im Wege einer \nungeschriebenen Annexkompetenz die Grundlage für weitere Maßnahmen zur \nSicherung der Auslieferung und des Erlasses eines Auslieferungshaftbefehls sieht. \nAuch aus § 61 IRG \nergibt sich nichts anderes, da danach \nzwar die \nOberlandesgerichte über die Zulässigkeit der Leistung von Rechtshilfe durch die \nAmtsgerichte entscheiden können; dies setzt aber einen entsprechenden Antrag auf \ngerichtliche Entscheidung durch das Amtsgericht (§ 61 Abs. 1 S. 1 IRG) oder einen \n\n6 \n \nAntrag der Generalstaatsanwaltschaft auf Entscheidung über das Vorliegen der \nVoraussetzungen der Rechtshilfe (§ 61 Abs. 1 S. 2 Var. 1 IRG) voraus. \n(3) Im Ergebnis erweisen sich die vorgenannten Erwägungen allerdings nicht als \ndurchschlagend und es ist der Auffassung beizupflichten, wonach sich die sachliche \nZuständigkeit der Oberlandesgerichte in Auslieferungssachen zur Entscheidung über \ndie Zulässigkeit der Auslieferung und zum Erlass eines Auslieferungshaftbefehls als \nAnnexkompetenz \nauch \nauf \ndie \nAnordnung \nvon \nMaßnahmen \nder \nTelekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur \nErmittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten zur Sicherung der Auslieferung \nerstreckt. \nMaßgeblich streitet für diese Auffassung bereits, dass das Ergebnis der \nGegenauffassung nicht sachgerecht wäre: Verbliebe es aufgrund der Verneinung \neiner entsprechenden Zuständigkeit der Oberlandesgerichte bei der grundsätzlichen \nKompetenz der Amtsgerichte für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen im \nBereich der Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, dann würde dies dazu führen, \ndass der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht inzident auch die Zulässigkeit der \nAuslieferung zu prüfen hätte. Nur dann, wenn eine Auslieferung tatsächlich \nzulässigerweise in Betracht kommt, könnte berechtigterweise die Anordnung von \nMaßnahmen der Telekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer \nMittel zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten in Betracht kommen; das \nAmtsgericht ist aber nicht zur sachlichen Prüfung der Voraussetzungen der \nZulässigkeit der Auslieferung berechtigt (§§ 13, 23 IRG). Der Gleichklang der \nEntscheidungskompetenz hinsichtlich der Voraussetzungen der Zulässigkeit der \nAuslieferung und des Erlasses von Anordnungen zur Sicherung der Auslieferung, hier \ndurch Maßnahmen zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten, ist also nur \nherzustellen, indem auch die Kompetenz für die letztgenannten Maßnahmen als eine \nAnnexkompetenz der Oberlandesgerichte zu ihrer Zuständigkeit für die Entscheidung \nüber die Zulässigkeit der Auslieferung und den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls \nangesehen wird. \nDie demnach sachlich gebotene Annahme einer entsprechenden Annexkompetenz \nder Oberlandesgerichte findet ihre normative Grundlage darin, dass die Reichweite \nder Zuständigkeitszuweisungen nach dem IRG nicht notwendigerweise mit derjenigen \neinzelner Ermittlungsmaßnahmen nach der StPO gleichzusetzen ist. Dies bedeutet, \ndass die gesonderte Regelung einer Ermittlungsmaßnahmen in der StPO nicht \nnotwendigerweise dazu führt, dass die Kompetenz zur Anordnung \neiner \nentsprechenden Maßnahme im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht auch als \n\n7 \n \nAnnexkompetenz \nin \neiner \nsachlich \nverwandten \nbzw. \nübergeordneten \nZuständigkeitsregelung des IRG gesehen werden könnte. Folglich kann aufgrund der \ngerade nicht vollständig deckungsgleichen Systematik von IRG und StPO die \nZuständigkeitsregelung des § 13 IRG, die die gerichtlichen Entscheidungen im \nBereich der Auslieferung in die Kompetenz der Oberlandesgerichte verweist, diese \nRegelung in der nach den vorstehenden Ausführungen sachlich gebotenen Weise \nauch dahingehend ausgelegt werden, dass dies auch die Anordnung solcher \nMaßnahmen \nerfasst, \ndie \nim \nengen \ninhaltlichen \nZusammenhang \nmit \nden \nEntscheidungen über die Zulässigkeit der Auslieferung und des Erlasses eines \nAuslieferungshaftbefehls stehen und die deren Durchführung sichern sollen. \nDemnach kann auf dieser Grundlage dem § 13 IRG als Annexkompetenz der \nOberlandesgerichte auch eine Zuständigkeit für die Anordnung von Maßnahmen zur \nSicherung der Auslieferung entnommen werden. \nMit diesen Erwägungen ist zugleich der oben beschriebene Gegenschluss aus § 169 \nStPO widerlegt: Wegen der unterschiedlichen Struktur von IRG und StPO ist es \nkeineswegs zwingend, dass solche Maßnahmen, die nach der StPO den \nOberlandesgerichten nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Kompetenzregelung \nzugewiesen sind, nicht im Rahmen des IRG als Gegenstand einer ungeschriebenen \nAnnexkompetenz angesehen werden könnten. \nDas Verhältnis zu § 18 IRG schließlich lässt sich dahingehend auflösen, dass das \nErfordernis einer gesonderten Verweisung in § 18 S. 4 IRG auf die Regelungen der \n§§ 131 bis 132 StPO insbesondere damit begründet wurde, dass diese \nFahndungsmaßnahmen nicht als Verfahrensvorschriften der StPO anzusehen sind, \nso dass sie von der allgemeinen Verweisung des § 77 IRG nicht erfasst waren (siehe \ndie Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf eines \nGesetzes \nzur \nAusführung \ndes \nRömischen \nStatuts \ndes \nInternationalen \nStrafgerichtshofes vom 13.02.2002, BT-Drucks. 14/8527, S. 100), was zur Folge \nhatte, dass unklar war, ob solche Fahndungsmaßnahmen im Bereich des \nAuslieferungsverkehrs mit anderen Staaten möglich waren. Dagegen sind die \nMaßnahmen der Telekommunikationsüberwachung in der StPO als Teil der \nVorschriften über die Ermittlungsmaßnahmen geregelt und daher von der \nallgemeinen Verweisung des § 77 IRG erfasst, so dass ihre Verfügbarkeit im \nAuslieferungsverfahren keiner gesonderten Regelung in § 18 IRG bedurfte. \nSind \nnach \nden \nvorstehenden \nAusführungen \nMaßnahmen \nder \nTelekommunikationsüberwachung sowie des Einsatzes technischer Mittel zur \nErmittlung des Aufenthaltsortes des Verfolgten zur Sicherung der Auslieferung im \n\n8 \n \nRahmen der Annexkompetenz der Oberlandesgerichte im Auslieferungsverfahren \nanzuordnen, ist allerdings festzustellen, dass eine solche Entscheidung lediglich der \nSicherung der Auslieferung zu dienen bestimmt ist. Insbesondere eine Grundlage für \ndie Leistung einer weitergehenden Rechtshilfe mit den aus dieser Maßnahme \ngewonnenen Informationen, die über die Festnahme des Verfolgten, den Erlass eines \nAuslieferungshaftbefehls und eine Entscheidung über die Zulässigkeit der \nAuslieferung hinausginge, ist hiermit nicht gegeben. \n3. \nFür \ndie \nAnordnung \nder \nVornahme \nvon \nMaßnahmen \nder \nTelekommunikationsüberwachung zum Zweck der Ermittlung des Aufenthalts des \nVerfolgten auf der Grundlage der Annexkompetenz der Oberlandesgerichte im \nAuslieferungsverfahren ist kein über das Auslieferungsersuchen hinausgehendes \nRechtshilfeersuchen des ausländischen Staates erforderlich. Im vorliegenden Fall ist \ndaher neben dem Europäischen Haftbefehl des Landgerichts Toulouse vom \n26.06.2018 kein weiteres Rechtshilfeersuchen der Französischen Republik für die \nbeantragte \nAnordnung \nder \nVornahme \nvon \nMaßnahmen \nder \nTelekommunikationsüberwachung erforderlich. \na. Es entspricht einer verbreiteten Auffassung in der Rechtsprechung, dass es eines \ngesonderten \nauf \ndie \ndie \nVornahme \nvon \nMaßnahmen \nder \nTelekommunikationsüberwachung \ngerichteten \nRechtshilfeersuchens \ndes \nausländischen Staates nicht bedarf, wenn diese Maßnahmen im ersuchten Staat zum \nZweck der Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten zur Sicherung der beantragten \nAuslieferung angeordnet werden (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1998 – (2) \n4 Ausl 419/97 (30/98), juris Ls., NStZ-RR, 1998, 350; Beschluss vom 11.02.2000 – \n(2) 4 Ausl 67/00, juris Rn. 6, NStZ 2000, 666). \nb. Auch dieser Auffassung schließt sich der Senat weiterhin an, womit er zugleich \nseine frühere Rechtsprechung hierzu bestätigt (siehe die Entscheidung des Senats in \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 26.01.2018 – 1 AuslA \n4/18). \nMaßgeblich spricht hierfür, dass die zur Sicherung der Auslieferung angeordnete \nTelekommunikationsüberwachung als eine eigene Entscheidung der Behörden des \nersuchten Staates erfolgt, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, die beantragte \nRechtshilfe in Form der Auslieferung des Verfolgten zu leisten. Im Ergebnis geht \ndaher der Umfang der dem ersuchenden Staat geleisteten Rechtshilfe nicht über die \nbeantragte Auslieferung des Verfolgten hinaus. \n§ 18 S. 2 IRG bestätigt in allgemeiner Hinsicht, dass eine solche im ersuchten Staat \ngetroffene Maßnahme zur Sicherung der eigentlich mit der Rechtshilfe beabsichtigten \n\n9 \n \nLeistung keines gesonderten Ersuchens des ersuchenden Staates bedarf. Dieser \nGrundsatz \nist \nauch \nnicht \nseinem \nAnwendungsbereich \nnach \nauf \ndie \nFahndungsmaßnahmen beschränkt, auf die § 18 S. 4 IRG verweist: Wie vielmehr \nbereits vorstehend dargelegt wurde, ist die gesonderte Verweisung in § 18 S. 4 IRG \nauf die §§ 131 bis 132 StPO vielmehr damit zu begründen, dass diese Bestimmungen \nzuvor \nnicht \nvon \nder \nallgemeinen \nVerweisung \nnach \n§ 77 \nIRG \nauf \ndie \nVerfahrensregelungen der StPO umfasst waren. \nAuch im Interesse der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Rechtshilfe \nerschiene es nicht sachgerecht, auf einem gesonderten Rechtshilfeersuchen der \nBehörden des ersuchenden Staates zu bestehen: Dies würde gegebenenfalls einen \nweiteren zeitraubenden Schriftwechsel zwischen dem ersuchenden und dem \nersuchten Staat erfordern, der in der Sache wenig neue Erkenntnisse liefern würde, \ngegebenenfalls aber durch den Zeitverlust den Erfolg der Fahndungsmaßnahme in \nFrage stellen könnte (siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.1998 – (2) 4 \nAusl 419/97 (30/98), juris (Ls.), NStZ-RR, 1998, 350, auf S. 351). Zudem kann \nallgemein angenommen werden, dass in dem Ersuchen um Auslieferung zugleich \nauch ein nicht ausgesprochener Wille des ersuchenden Staates erkannt werden \nkann, dass der ersuchte Staat alle zulässigen und ihm zur Verfügung stehenden \nFahndungsmaßnahmen ausschöpfen möge (so auch OLG Hamm, a.a.O.). Sofern im \nEinzelfall seitens des ersuchenden Staates ein Interesse daran bestehen sollte, dass \netwa wegen zeitgleich laufender verdeckter Maßnahmen der ersuchte Staat \nbestimmte \nErmittlungsmaßnahmen \nnicht \nergreifen \nsoll, \nkönnte \ndiese \nZusatzinformation unschwer zwischen den beteiligten Strafverfolgungsbehörden \nausgetauscht werden. \nSchließlich ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch die Regelung in \n§ 91d Abs. 1 IRG den vorstehenden Erwägungen nicht entgegensteht: Zwar ist nach \ndieser Vorschrift vorgesehen, dass im Anwendungsbereich des Zehnten Teils des \nIRG zum sonstigen Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion, der insbesondere auch im Rahmen der Rechtshilfe geleistete Maßnahmen der \nTelekommunikationsüberwachung einschließt, die Verwendung der Formulare nach \nder \nRichtlinie \n2014/41/EU \nvom \n03.04.2014 \nüber \ndie \nEuropäische \nErmittlungsanordnung in Strafsachen verpflichtend ist. Der hierdurch neu eingeführte \nFormzwang in diesem Bereich der Internationalen Rechtshilfe (hierzu die Begründung \nder Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über \ndie internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 28.09.2016, BT-Drucks. 18/9757, \nS. 65) kann aber in der vorliegenden Konstellation schon deswegen keine \nAnwendung \nfinden, \nweil \ndie \nAnordnung \nder \nVornahme \nvon \n\n10 \n \nTelekommunikationsüberwachungsmaßnahmen gerade nicht auf einem Ersuchen \ndes ersuchenden Staates beruht, sondern vom ersuchten Staat in eigener \nVerantwortung angeordnet wird, um dessen Verpflichtung zur Leistung von \nRechtshilfe in Form der Auslieferung zu sichern. \n4. Ist die Telekommunikationsüberwachung in Ausübung der Annexkompetenz des \nOberlandesgerichts \nim \nAuslieferungsverfahren \nanzuordnen, \ndann \nsetzt \ndie \nAnordnung dieser Maßnahme durch das Oberlandesgericht wie bei dem Erlass eines \nAuslieferungshaftbefehls nach § 15 Abs. 2 IRG voraus, dass die Auslieferung \nzumindest nicht als von vornherein unzulässig erscheint. Wenn die Auslieferung als \nvon vornherein unzulässig erscheint, fehlt es an einer Rechtfertigung dafür, \nMaßnahmen der Telekommunikationsüberwachung zum Zweck der Ermittlung des \nAufenthalts des Verfolgten zur Sicherung einer späteren Auslieferung anzuordnen. \nVorliegend erscheint die Auslieferung des Verfolgten an die Französische Republik \nzur Strafverfolgung nicht von vornherein unzulässig in entsprechender Heranziehung \nder Maßstäbe des § 15 Abs. 2 IRG. \na. Mit dem Europäischen Haftbefehl vom 26.06.2018 wird den Anforderungen des \n§ 83a Abs. 1 IRG genügt. Weiterer Auslieferungsunterlagen wie sonst nach § 10 IRG \nbedarf es bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls nicht. \nb. Die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 \nIRG sind erfüllt. \nDas Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit nach § 3 Abs. 1 IRG ist nach § 81 \nNr. 4 IRG nicht zu prüfen. Für die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat ist nach den \nAngaben im Europäischen Haftbefehl vom 26.06.2018 nach französischem Recht \neine Freiheitsstrafe von bis zu 20 Jahren vorgesehen, so dass das Erfordernis einer \nfreiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens drei Jahren nach dem \nRecht des ersuchenden Staates erfüllt ist. Zudem zählt die dem Ersuchen zugrunde \nliegende Tat des Menschenhandels zu den Katalogtaten nach Art. 2 Abs. 2 RbEuHB. \nIm Übrigen ist festzustellen, dass die vorgeworfene Tat auch nach deutschem Recht \nals Menschenhandel nach § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB \nstrafbar wäre. \nMit dem nach französischem Recht vorgesehenen Höchstmaß einer Freiheitsstrafe \nvon bis zu 20 Jahren ist zugleich das Erfordernis nach §§ 3 Abs. 2 i.V.m. 81 Nr. 1 \nIRG erfüllt, wonach eine Auslieferung zur Verfolgung nur dann zulässig ist, wenn die \nTat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit einer Freiheitsstrafe oder \nsonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist. \n\n11 \n \nc. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine \nAnwendung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG \nliegen in Bezug auf eine Auslieferung an die Französische Republik keine \nAnhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9, 9a, 73 und 83 IRG ergeben sich im \nvorliegenden Fall keine Zulässigkeitshindernisse. \n5. Auch die weiteren materiellen Anordnungsvoraussetzungen für die beantragten \nMaßnahmen sind gegeben. Auch als Maßnahmen im Rahmen der Annexkompetenz \nzur \nAuslieferungsentscheidung \nsind \ndie \nbeantragten \nMaßnahmen \nder \nTelekommunikationsüberwachung nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für \nden Erlass der beantragten Maßnahmen nach deutschem Recht gegeben sind (siehe \nden \nGrundsatz \nder \nErforderlichkeit \nder \ninnerstaatlichen \nZulässigkeit \nder \nVornahmehandlung nach § 59 Abs. 3 IRG). \na. Gemäß § 100a Abs. 1 StPO darf auch ohne Wissen des Betroffenen die \nTelekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte \nTatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in \n§ 100a Abs. 2 StPO bezeichnete schwere Straftat begangen hat (§ 100a Abs. 1 Nr. 1 \nStPO), die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt (§ 100a Abs. 1 Nr. 2 StPO) und die \nErforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des \nBeschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre \n(§ 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO). \nAus dem Europäischen Haftbefehl vom 26.06.2018 ergibt sich der Verdacht, dass der \nVerfolgte eine Tat eines bandenmäßigen Menschenhandels begangen hat. Diese Tat \nist \nnach \nfranzösischem \nRecht \nstrafbar \nund \ndie \nentsprechende \ndeutsche \nStrafbestimmung des § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB ist in § \n100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. i StPO als Katalogtat benannt. Angesichts der Begehung \nder Tat als Mitglied einer Bande und der mehrjährigen Dauer der Tat handelt es sich \nauch um eine Tat, die im Einzelfall schwer wiegt. \nDie Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten ohne Überwachung seiner \nTelekommunikation wäre wesentlich erschwert oder aussichtslos. Sein Aufenthalt ist \nnicht bekannt. […] Anlaufpunkte, die der Verfolgte aufsuchen müsste, sind ebenfalls \nnicht bekannt. Angesichts der ihm bekannten Festnahme des weiteren Beschuldigten \nB. wird der Verfolgte A. damit rechnen, dass nach ihm gefahndet wird und sich \nverborgen halten. \nb. Wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder \nTeilnehmer eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeutung begangen hat, \n\n12 \n \ninsbesondere eine in § 100a Abs. 2 StPO bezeichnete Straftat, darf gemäß § 100i \nAbs. 1 Nr. 2 StPO durch technische Mittel der Standort eines Mobilfunkendgerätes \nermittelt werden, soweit dies für die Ermittlung des Aufenthaltsortes des \nBeschuldigten erforderlich ist. \nWie bereits ausgeführt wurde, entspricht der sich aus dem Europäischen Haftbefehl \nvom 26.06.2018 ergebende Verdacht, dass der Verfolgte eine Tat eines \nbandenmäßigen Menschenhandels begangen hat, einer in § 100a Abs. 2 Nr. 1 \nBuchst. i StPO als Katalogtat bezeichneten Straftat nach § 232 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 \nBuchst. c, Abs. 3 S. 1 Nr. 3 StGB. Im Hinblick auf die Begehung als Mitglied einer \nBande und die mehrjährige Dauer der vorgeworfenen Tat ist diese Straftat von auch \nim Einzelfall erheblicher Bedeutung und es ist für die Ermittlung des Aufenthaltsortes \ndes Verfolgten erforderlich, durch technische Mittel den Standort des vom Verfolgten \ngenutzten Mobilfunkendgerätes zu ermitteln. Wie die Generalstaatsanwaltschaft \nBremen in ihrer Antragsschrift vom \n24.10.2018 ausgeführt hat, soll die \nStandortermittlung mit Hilfe eines sog. IMSI-Catchers erfolgen. Dessen Einsatz ist im \nvorliegenden Fall zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Verfolgten erforderlich, weil \nandernfalls darauf vertraut werden müsste, dass der Verfolgte seinen Standort in \neinem überwachten Telefongespräch benennt oder nach § 113b TKG übermittelte \nStandortdaten für längere Zeit aktuell bleiben, was bei Einsatz eines Mobiltelefons \nunsicher ist. \nc. Die angeordneten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, insbesondere im \nHinblick auf die Begehung der dem Verfolgten nach dem Europäischen Haftbefehl \nvom 26.06.2018 vorgeworfenen Tat als Mitglied einer Bande und die mehrjährige \nDauer der Tat. Zudem sollen die angeordneten Maßnahmen nach ihrer Zielsetzung \nlediglich der Aufenthaltsermittlung dienen, was die Erwartung einer nur kurzfristigen \nDauer begründet. \nd. Gemäß §§ 77 Abs. 1 IRG, 33 Abs. 4 StPO wird von einer vorherigen Anhörung des \nVerfolgten und der Bekanntgabe dieser Entscheidung abgesehen, weil dies deren \nZweck zur Ermittlung des Aufenthalts des Verfolgten zur Sicherung der Auslieferung \nvereiteln würde. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n gez. Dr. Böger \ngez. Dr. Rohloff-Brockmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-11-09/1-ausla-33-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":9},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":8},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":6},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100e","ref_norm":"100e","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100i","ref_norm":"100i","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 91d","ref_norm":"91d","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100g","ref_norm":"100g","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2018-11-09/1-ausla-33-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363811","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.542447+00:00"}}