{"status":"available","doknr":"OLD363807","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2018-12-13","aktenzeichen":"5 U 10/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 U 10/17 = 3 O 1956/14 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 13.12.2018 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKläger und Berufungskläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \n1. […] Klinik gGmbH, […], \n \n2. […], \n \n3. […], \n \n4. […], \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2, 3 und 4: \nRechtsanwälte […] \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 16 \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 22. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Ober-\nlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und die Rich-\nterin am Landgericht Dr. Behrens für Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.08.2017 \n(3 O 1956/14) wird zurückgewiesen. \nDie Kosten der Berufung trägt der Kläger. \nDas Urteil sowie das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bremen sind vorläufig voll-\nstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% der \naufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor \nder Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einer Hüften-\ndoprothesenoperation geltend. \n \nEr litt seit dem Jahr 2000 unter einer ausgeprägten Coxarthrose rechts und einer be-\nginnenden Coxarthrose links. Es folgten mehrere operative Eingriffe. Nachdem sich Be-\nschwerden auch im Bereich der linken Hüfte im Sinne einer zunehmend dekompensie-\nrenden Coxarthrose zeigten, konsultierte der Kläger im Juni 2011 den Beklagten zu 4.), \nder seinerzeit als Chefarzt bei der Beklagten zu 1.) tätig war. Dieser empfahl die Im-\nplantation einer Hüftgelenkstotalendoprothese links ab Januar 2012. Der Kläger begab \nsich am 17.01.2012 in stationäre Behandlung in die von der Beklagten zu 1.) betriebene \nKlinik. An diesem Tag führte der Kläger mit dem Beklagten zu 2.) ein Aufklärungsge-\nspräch und unterzeichnete eine Patientenaufklärung (Anlage B1, Bl. 87 ff. d.A.). Wegen \nerhöhter Blutdruckwerte wurde die Operation verschoben. Am 23.01.2012 wurde der \nKläger erneut stationär aufgenommen. Am 24.01.2012 wurde eine zementfreie Hüft-\n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 16 \n \nTEP unter Verwendung einer Geradschaftprothese durch den Beklagten zu 2.), seiner-\nzeit Assistenzarzt, unter Mitwirkung des Beklagten zu 3.), leitender Oberarzt, durchge-\nführt. Unmittelbar nach der Operation und auch in der Folgezeit klagte der Kläger über \nSchmerzen im linken Knie. Am 05.02.2012 wurde der Kläger aus der stationären Be-\nhandlung entlassen. Aufgrund einer Lockerung der Hüftpfanne wurde bei dem Kläger \nam 29.05.2013 eine Revisionsoperation in der Klinik […] durchgeführt. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich Aufklärungsmängel und Behandlungsfehler gerügt und \nein Schmerzensgeld, welches er sich in Höhe von mindestens 55.000,00 Euro vor-\nstellte, sowie einen Haushaltsführungsschaden geltend gemacht. Zur Aufklärung hat er \nbehauptet, er sei nicht über eine echte Alternative zur verwendeten Prothese aufgeklärt \nworden, insbesondere nicht über eine Langschaftprothese. Bei Verwendung einer sol-\nches wäre es nicht zu der Lockerung gekommen. Er sei auch nicht darüber aufgeklärt \nworden, dass es aufgrund der Operation zu schwerwiegenden Knieproblemen, auch in \nForm eines Meniskus- oder Kreuzbandschadens, kommen könne. Ferner sei er nicht \nüber eine mögliche Schaftlockerung aufgeklärt worden. Schließlich sei er auch nicht \ndarüber aufgeklärt worden, dass der Beklagte zu 2.) als Anfänger die Operation aus-\nführe. Ihm sei angekündigt worden, dass der Beklagte zu 4.) operieren werde. Darüber \nhinaus habe keine Indikation für die Durchführung einer Versorgung mit der verwende-\nten Prothese bestanden. Auch der Eingriff selbst sei behandlungsfehlerhaft gewesen. \nWäre die Operation lege artis durchgeführt worden, wäre nicht binnen vier Monaten \neine Lockerung aufgetreten. Insbesondere hätte die Pfanne verschraubt werden müs-\nsen. Nach der Operation habe er starke Schmerzen im linken Knie verspürt. Das Knie-\ngelenk sei instabil gewesen. Alleinige Ursache sei der operative Eingriff gewesen, vor \nder Operation habe er keinerlei Probleme mit dem Knie oder Vorschäden gehabt. Der \nBeklagte zu 3.) habe von ihm auf die Knieprobleme angesprochen gesagt, man habe \n„ganz schön an ihm herumbrechen müssen“. Aufgrund der Knieprobleme leide er unter \nständigen Schmerzen und müsse permanent Schmerzmittel nehmen sowie eine Ban-\ndage tragen, um überhaupt arbeiten zu können. Im alltäglichen Leben sei er massiv \neingeschränkt. Darüber hinaus sei er bedingt durch die fehlerhafte Operation und die \nentstandenen Beeinträchtigungen nicht in der Lage, seinen Haushalt im Umfang wie \nzuvor zu führen. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich beantragt, \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 16 \n \n \n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Klä-\nger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit dem 31.05.2014 zu zahlen sowie weitere EUR \n7.760,-- nebst Zinsen 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Ba-\nsiszinssatz seit dem 31.05.2014; \n2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflich-\ntet sind, dem Kläger auch den weiteren materiellen und immateri-\nellen Zukunftsschaden aus Anlass der Implantation einer zement-\nfreien Hüft-Total-Endoprothese sowie Behandlung im Hause der \nBeklagten zu 1) im Januar und Februar 2012 zu ersetzen, soweit \nein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang oder sonstiger For-\nderungsübergang auf Dritte nicht stattfindet oder bereits stattge-\nfunden hat; \n3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Klä-\nger vorgerichtliche Kosten in Höhe von EUR 2.028,95 nebst Zinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nseit dem 31.05.2014 zu zahlen. \n \nDie Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen. \n \nDie Beklagten haben behauptet, der Kläger sei über die verschiedenen Möglichkeiten \nder Schaftversorgung informiert worden. Bei der präoperativen Planung und intraope-\nrativ habe sich gezeigt, dass die lateralisierende „Normalprothese“ die bessere Versor-\ngungsalternative sei. Auch aufgrund der Proportionen des Klägers, insbesondere auf-\ngrund eines sehr langen Schenkelhalses, sei die Prothese richtig ausgewählt worden. \nÜber eine mögliche Schaftlockerung sei der Kläger aufgeklärt worden. Die Operation \nsei lege artis erfolgt. Eine Schädigung des Kniegelenks sei hierbei praktisch ausge-\nschlossen. Die Knieverletzungen seien nicht durch die Operation erfolgt. Es habe sich \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 16 \n \nauch nicht um eine Anfängeroperation gehandelt. Vielmehr habe der Beklagte zu 3.) \ndie Operation als erfahrener Facharzt geleitet. \nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Anhörung des Klägers, der Beklagten zu \n2.) und 4.) sowie Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen PD \nDr. med. […] und dessen mündlich Anhörung. Es hat die Klage mit angefochtenem \nUrteil vom 11.08.2017 abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme \nkönne das Vorliegen einer fehlerhaften Behandlung nicht zur Überzeugung der Kam-\nmer festgestellt werden. Der gerichtliche Sachverständige habe keine Behandlungsfeh-\nler feststellen können. Aufgrund der erheblichen Coxarthrose des linken Hüftgelenks \nhabe eine Indikation zur operativen Behandlung bestanden. Alternativerfahren seien \nnicht in Betracht gekommen. Insbesondere sei die Verwendung einer Langschaftpro-\nthese nicht diskussionswürdig gewesen und daher auch nicht als Alternative in Betracht \ngekommen. Die frühe aseptische Pfannenlockerung sei eine Komplikation, als dessen \nUrsache ein multifaktorielles Geschehen vermutet werde. Die Pfannenlockerung spre-\nche für sich genommen nicht für einen Behandlungsfehler während der Operation. Es \nhandele sich vielmehr um eine Komplikation, die auch bei sach- und fachgerechter Aus-\nführung der Operation auftreten könne. Eine Infektion als Ursache der Lockerung habe \nbei der Revision ausgeschlossen werden können. Zur Schädigung des Kniegelenks \nhabe der Sachverständige nachvollziehbar beschrieben, dass es keine Hinweise im \nOperationsbericht darauf gebe, dass diese Schädigung intraoperativ entstanden sei. Es \nsei unwahrscheinlich, dass die Schädigung bei der streitgegenständlichen Operation \nherbeigeführt werden könne, denn eine Drehung des Knies entspreche nicht dem stan-\ndardisierten operativen Vorgehen. Zudem habe die MRT-Diagnostik ausweislich des \nfachröntgenologischen Gutachtens degenerative Veränderungen im Kniegelenk ge-\nzeigt, die unabhängig vom Hüft-Zugang auftreten würden. Der Sachverständige habe \nkeinen Ursachenzusammenhang mit der Operation herstellen können. Zwar sei der \nzeitliche Zusammenhang auffällig. Bei einer sachgemäßen Vorgehensweise wie er sie \nim streitgegenständlichen Fall habe feststellen können, sei aber das Auftreten der Knie-\nbeschwerden nicht erklärbar. Auch die vom Kläger beschriebenen Beschwerden im Be-\nreich des Innenbandes seien nicht mit der Operation in Einklang zu bringen. Der Sach-\nverständige halte es auch für unwahrscheinlich, dass sich ein bereits vorhandener \nKnorpelschaden aktiviert habe. Auch die theoretisch in Betracht kommende nervale \nKomponente scheide aus. Selbst wenn aufgrund der Angaben der Ehefrau des Klägers \nfestgestellt werden könnte, dass der Kläger unmittelbar nach der Operation noch im \nAufwachraum über starke Knieschmerzen geklagt habe, wäre dies nicht zwingend auf \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 16 \n \neinen Behandlungsfehler zurückzuführen, so dass es nicht erforderlich gewesen sei, \ndie Ehefrau des Klägers als Zeugin zu vernehmen. Auf der Grundlage der überzeugen-\nden und widerspruchsfreien Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen fehle es \nzur Überzeugung der Kammer bereits an einem Behandlungsfehler. Eine Haftung der \nBeklagten folge auch nicht aus einer unzureichenden Aufklärung. Soweit der Kläger \nbehauptet habe, es sei vereinbart worden, dass der Beklagte zu 4.) ihn persönlich ope-\nriere, habe er dies nicht zur Überzeugung der Kammer beweisen können. Eine konkrete \nZusage oder Vereinbarung folge aus den Angaben des Klägers nicht. Zudem habe der \nKläger bekundet, dass ihm vor der Operation schon offenbart worden sei, dass die Be-\nklagten zu 2.) und 3.) operieren würden und nicht der Beklagte zu 4.). Die Kammer sei \naufgrund der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der Angaben des Beklagten zu \n2.) in dessen Anhörung in der Zusammenschau mit dem schriftlichen Aufklärungsbogen \nzu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger vor der Operation ordnungsgemäß und \nausreichend aufgeklärt worden sei. Eine weitergehende Aufklärung, etwa über die Wahl \nder konkret zu verwendenden Prothese, sei nicht erforderlich gewesen. Die dokumen-\ntierte Aufklärung sei nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu beanstan-\nden. Der Kläger habe im Rahmen seiner Anhörung bestätigt, dass am 17.01.2012 das \nAufklärungsgespräch durch den Beklagten zu 2.) erfolgt sei. Konkrete Erinnerung an \nArt und Umfang habe er aber nicht mehr gehabt, obgleich er nicht geglaubt habe, dass \ndas Risiko der Lockerung der Prothese thematisiert worden sei. Der Beklagte zu 2.) \nhabe sich nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnern können. Dazu, wie \ner seinerzeit regelmäßig aufgeklärt habe, habe er aber bekundet, dass er das Risiko \neiner Lockerung immer angesprochen habe. Über die Risiken, die er zusätzlich zum \nvorgegeben Text handschriftlich eingetragen habe, habe er immer aufgeklärt, insbe-\nsondere über die Möglichkeit des Implantatversagens und der Prothesenlockerung. Die \nBeklagten hätten über diese Aufklärung hinaus nicht über Behandlungsalternativen, et-\nwaige Knieschädigungen oder darüber aufklären müssen, dass der Beklagte zu 2.) als \nAssistenzarzt die Operation durchführen werde. Der Sachverständige habe ausgeführt, \ndass die endgültige Wahl des Implantats erst intraoperativ erfolgen könne. Alternativ-\nerfahren habe es vorliegend nicht gegeben. Über möglicherweise auftretende Knie-\nschädigungen habe nicht aufgeklärt werden müssen, da es bei der gewählten Opera-\ntion im standardisierten OP-Verfahren zu keiner schwerwiegenden Knieverletzungen \nkommen könne. Der Kläger habe auch nicht darüber aufgeklärt werden müssen, dass \nder Beklagte zu 2.) als junger Assistenzarzt die Operation durchführen werde, da er bei \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 16 \n \nder Operation durch den Beklagten zu 3.) als leitenden und langjährig erfahrenen Ober-\narzt der Beklagten zu 1.) unstreitig begleitet worden sei. Der Beklagte zu 2.) habe das \nAufklärungsgespräch auch führen dürfen. Aufgrund der Anhörung sei die Kammer da-\nvon überzeugt, dass der Beklagte zu 2.) die Qualifikation zu einer ordnungsgemäßen \nAufklärung gehabt habe und darüber hinaus deren Inhalt vorher mit dem Beklagten zu \n3.) abgesprochen worden sei. \n \nDer Kläger verfolgt mit der gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 11.08.2017 \ngerichteten Berufung sein erstinstanzliches Ziel weiter und macht geltend, das Landge-\nricht habe nicht berücksichtigt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen \nletztlich nur eine Möglichkeit denkbar sei, nämlich eine Fehlerhaftigkeit des Operations-\nberichts. Es stehe nämlich fest, dass die Schädigung des Knies erstmalig direkt nach \nder Operation aufgetreten sei, dass sie somit also in der Operation entstanden sein \nmüsse. Eine Vorschädigung habe nicht bestanden. Als einzig logische Folge bleibe da-\nher, dass der Operationsbericht falsch oder unvollständig sei. Der Sachverständige \nhabe ausgeschlossen, dass die Schädigung von alleine komme. Auch sei auszuschlie-\nßen, dass die Schädigung in der Operation entstehe, wenn diese so vorgenommen \nworden sei wie dokumentiert. Daher müsse der Operationsbericht unvollständig oder \nfalsch sein. Das Landgericht habe fehlerhaft die Ehefrau des Klägers nicht als Zeugin \nangehört, die bestätigen könne, dass der Kläger bereits im Aufwachraum Schmerzmit-\ntel wegen der Verletzung des Knies erhalten habe. Das erstinstanzliche Gericht hätte \nnach Ansicht des Klägers zudem ihn und den Beklagten zu 3.) zu seiner Behauptung, \nder Beklagte zu 3.) habe dem Kläger vier Tage nach der Operation auf dem Flur ge-\ngenüber erklärt, man habe „ganz schön an ihm herumbrechen müssen“, anhören müs-\nsen. Hieraus folge nämlich, dass während der Operation erhebliche Kraft aufgewendet \nworden sei. Aus alldem ergebe sich, dass die Knieverletzung unter der Operation ent-\nstanden sein müsse. Das Landgericht habe ferner die Darlegungs- und Beweislast ver-\nkannt, da das Misslingen der Operation oder die eingetretene Komplikation auf der \nmangelnden Erfahrung des nicht ausreichend qualifizierten Operateurs beruht habe. \nDas Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich nicht um eine Anfän-\ngeroperation gehandelt habe. Dass die Operation misslungen sei, sei unstreitig. Es \nhabe sich die Pfanne der Prothese gelockert, zudem habe der Kläger einen massiven \nSchaden am Knie erlitten. Es habe sich um eine vom Beklagten zu 2 durchgeführte \nAnfängeroperation gehandelt. Allein die Tatsache, dass der Beklagte zu 3.) anwesend \ngewesen sei, sei nicht ausreichend. Erforderlich gewesen sei eine Überwachung. In \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 16 \n \nwelchem Umfang diese erfolgt sein solle, habe das Landgericht nicht ausgeführt. Der \nBeklagte zu 3.) sei nicht einmal persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen gewe-\nsen. Ferner sei auch die Aufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagten hätten \nden Kläger darüber informieren müssen, dass die Operation durch den in der Ausbil-\ndung befindlichen Beklagten zu 2.) erfolgen würde. Der Kläger habe nicht gewusst, \ndass der Beklagte zu 2.) kein Facharzt sei und die Operation nur im Beisein des Be-\nklagten zu 3.) vorgenommen werden sollte. Der Kläger habe den Beklagten zu 4.) aus-\ndrücklich gefragt, ob dieser die Operation persönlich vornehme. Ihm sei sehr daran ge-\nlegen gewesen, dass der Eingriff durch diesen oder zumindest einen sehr erfahrenen \nOberarzt vorgenommen würde. In Kenntnis dessen, dass ein Anfänger den Eingriff lei-\nten würde, hätte der diesem niemals zugestimmt. Rechtsfehlerhaft habe das Landge-\nricht schließlich angenommen, dass eine Aufklärung über die Wahl der zu verwenden-\nden Prothese nicht erforderlich gewesen sei. Die gewählte Prothese sei eine echte Al-\nternative zur Kurzschaftprothese gewesen. Auch hätte der Kläger darüber aufgeklärt \nwerden müssen, dass durch den Eingriff das Knie irreparabel geschädigt werden \nkönnte. Inzwischen habe sich auch die eingebrachte Hüfte gelockert und müsse erneu-\nert werden. \n \nDer Kläger beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagten entsprechend seiner \nerstinstanzlich gestellten Anträge zu verurteilen. \n \nDie Beklagten beantragen, \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie treten der Berufung und den Angriffen des Klägers entgegen und verwahren sich \ninsbesondere gegen die klägerische Unterstellung, der Operationsbericht sei falsch o-\nder unvollständig. Die beim Kläger aufgetretenen Kniebeschwerden könnten bei der \ngewählten und ausgeführten Operationsmethode nicht auftreten. Es hätten sich zudem \nkeine eindeutig frischen Anteile der festgestellten Knorpelschäden und des Meniskus-\nrisses gezeigt. Der Beklagte zu 3.) habe die Operation als leitender Oberarzt von Be-\nginn an bis zur Vollendung begleitet, was eine übliche und statthafte Vorgehensweise \nsei und dem Facharztstandard entspreche. Hierdurch sei eine ständige Aufsicht durch \neinen besonders qualifizierten Facharzt gegeben gewesen. Die Operation sei auch lege \nartis erfolgt und habe jedenfalls zunächst den gewünschten Erfolg gebracht. Darüber, \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 16 \n \nwelcher Arzt die Operation durchführe, sei eine Aufklärung nicht erforderlich. Über das \nRisiko einer Knieschädigung habe der Kläger ebenfalls nicht aufgeklärt werden müs-\nsen, da das Auftreten einer solchen bei der Operation unvorstellbar sei. Der Verneh-\nmung der Ehefrau des Klägers habe es bereits deswegen nicht bedurft, weil die Be-\nhauptung des Klägers insoweit vom Erstgericht als wahr unterstellt worden sei. \n \nDer Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch erneute Anhörung des Klägers, der \nBeklagten zu 2.) und zu 3.) und des Sachverständigen PD Dr. […]. Wegen des Ergeb-\nnisses der ergänzenden Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Ver-\nhandlung vom 22.11.2018 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zudem er-\ngänzend auf das erstinstanzliche Urteil sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genom-\nmen. \n \nII. \nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger stehen auch nach \ndem Ergebnis der vom Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme keine \nSchadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche aus §§ 611, 280 bzw. 823, 831, 253 \nBGB gegen die Beklagten zu. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass weder ein \nschuldhafter für eine Gesundheitsschädigung kausaler Behandlungsfehler auf Seiten \nder Beklagten feststellbar ist, noch dass die Behandlung wegen unzureichender Auf-\nklärung und damit mangels Einwilligung rechtswidrig wäre. \n \n1. \nDas Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger die Darlegungs- \nund Beweislast dafür trägt, dass es zu einem für einen Gesundheitsschaden ursächli-\nchen Behandlungsfehler gekommen ist und dass dem Arzt ein Verschuldensvorwurf \ngemacht werden kann. Es handelte sich bei der streitgegenständlichen Operation ent-\ngegen der Ansicht des Klägers nicht um einen sog. Anfängereingriff. Zutreffend ist zwar, \ndass der Beklagte zu 2.) im maßgeblichen Zeitpunkt Assistenzarzt war, der jedoch nach \neigenen glaubhaften Angaben damals bereits an etwa einhundert vergleichbaren Ope-\nrationen teilgenommen und von denen er etwa zwanzig selbst durchgeführt hatte. Zu-\ntreffend ist auch, dass der Einsatz eines noch nicht hinreichend qualifizierten Arztes in \ngrober Weise die Pflichten des Arztes und des Krankenhausträgers verletzt, sodass in \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 16 \n \nderartigen Fällen eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität der Pflichtverlet-\nzung für die Rechtsgutsverletzung eingreift. Bei einer Anfängeroperation durch einen \nnoch nicht ausreichend qualifizierten Assistenzarzt muss dementsprechend die stän-\ndige Eingriffsbereitschaft und Eingriffsfähigkeit des aufsichtführenden Facharztes, re-\ngelmäßig des Chef- oder Oberarztes gewährleistet sein. Dieser muss jeden Operati-\nonsschritt beobachtend verfolgen und jederzeit korrigierend eingreifen können. Operiert \nder Auszubildende selbst, muss grundsätzlich durchgängig die Anwesenheit und Ein-\ngriffsbereitschaft sowie die Korrekturmöglichkeit bei sich anbahnenden, schadensträch-\ntigen Fehlleistungen durch eine Assistenz des aufsichtführenden erfahrenen Facharz-\ntes gegeben sein, solange nicht feststeht, dass der Auszubildende die Operation prak-\ntisch beherrscht. Einem noch in Ausbildung befindlichen hinreichend qualifizierten As-\nsistenzarzt darf auch die Durchführung schwieriger Operationen übertragen werden, da \ndieser ansonsten sein Ausbildungsziel nicht erreichen kann, wenn der Facharztstan-\ndard durch die Überwachung seitens des Facharztes sichergestellt wird (BGH, NJW \n1984, 655; OLG München, OLGR 2005, 880 und OLGR 2003, 101; Martis/Winkhart, \nArzthaftungsrecht, 4. Aufl., A 116ff. m.w.N.). Hiernach war der Facharztstandard vorlie-\ngend gewährleistet. Der Beklagte zu 2.) hatte zum einen bereits an verschiedenen ent-\nsprechenden Operationen teilgenommen, von denen er auch einige bereits eigenstän-\ndig ausgeführt hatte. Zum anderen war gewährleistet, dass seine Tätigkeit durch die \nständige Eingriffsbereitschaft und –fähigkeit des aufsichtsführenden Oberarztes, des \nBeklagten zu 3.), dem Facharztstandard entsprach. Der Beklagte zu 2.) hat im Rahmen \nder ergänzenden mündlichen Anhörung durch den Senat glaubhaft erklärt, dass der \nBeklagte zu 3.) während der gesamten Operation durchgehend anwesend gewesen \nsei, von der Übernahme des Klägers an der Schleuse bis zur Rückführung. Die Beklag-\nten zu 2.) und 3.) haben während der Operation nach ihren übereinstimmenden und \nüberzeugenden Angaben als Team gearbeitet. Der Beklagte zu 3.) konnte sich sogar \ndaran erinnern, dass während der Operation eine Hüftdysplasie am Pfannenboden fest-\ngestellt wurde und die Pfanne dementsprechend etwas tiefer gefräst werden musste, \ndass dies jedoch nicht in den Operationsbericht aufgenommen wurde. Der Beklagte zu \n4.) hatte erstinstanzlich ebenfalls bestätigt, dass der Beklagte zu 3.) die Operation über-\nwacht hat. Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Zweifel daran, dass der Be-\nklagte zu 3.) als langjährig tätiger und erfahrener Facharzt den Operationsablauf durch-\ngehend kontrolliert und überwacht hat. \n \n2. \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 16 \n \nDer demnach darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat einen Behandlungsfehler auf \nSeiten der Beklagten nicht nachweisen können. Das Landgericht hat insoweit zutreffend \nerkannt, dass die Hüft-Totalendoprothese korrekt ausgewählt wurde und Fehler beim \nEinsetzen der Prothese nicht festgestellt werden können. Insoweit hat das Erstgericht \nin der angefochtenen Entscheidung zutreffend auf die Ausführungen des Sachverstän-\ndigen verwiesen, der in seinem schriftlichen Gutachten und auch im Rahmen der münd-\nlichen Anhörung vor dem Landgericht nachvollziehbar dargestellt hat, dass angesichts \nder erheblichen Coxarthorse des linken Hüftgelenks eine Indikation zur operativen Be-\nhandlung bestand, Alternativverfahren nicht in Betracht kamen und die vom Kläger an-\ngeführte Langschaftprothese keine Alternative zur verwendeten Prothese darstellte, \ninsbesondere keine Vorteile in Bezug auf Stabilität und Pfannenlockerungsgefahr ge-\nboten hätte. Das Landgericht hat ferner zutreffend unter Hinweis auf die überzeugen-\nden Ausführungen des Sachverständigen darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache, \ndass es zu einer Pfannenlockerung kam, keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines \nBehandlungsfehlers gezogen werden können. Der Sachverständige hat, wie das Land-\ngericht zutreffend ausgeführt hat, insoweit bereits erstinstanzlich nachvollziehbar erläu-\ntert, dass es sich um eine Komplikation handelt, die auch bei sach- und fachgerechter \nAusführung der Operation auftreten kann. \n \nAuch im Hinblick auf die vom Kläger beklagten Kniebeschwerden ergibt sich nach dem \nErgebnis der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht, dass diese durch ein \nbehandlungsfehlerhaftes Vorgehen in der Operation entstanden ist. Soweit der Kläger \nmit der Berufung geltend gemacht hat, aus dem Umstand, dass die Beschwerden erst-\nmals unmittelbar nach der Operation aufgetreten seien und bei fachgerechter Ausfüh-\nrung der Operation derartige Beschwerden nicht auftreten könnten, folge ein Zusam-\nmenhang mit der Operation und ein Beleg dafür, dass der Operationsbericht fehlerhaft \noder unvollständig sein müsse, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagten zu 2.) \nund 3.) sind vom Senat ausführlich zur streitgegenständlichen Operation und zu ihrem \nAblauf angehört worden. Beide haben den Ablauf der Operation nachvollziehbar, glaub-\nhaft und widerspruchsfrei geschildert. Der Beklagte zu 2.) hat angegeben, der Ablauf \nder Operation vollziehe sich in der Weise, dass man den Hüftbereich frei präpariere, \nden Kopf aus der Pfanne bewege und man hierbei manchmal auch das Bein zur Unter-\nstützung beuge, um einen anderen - besser einsehbaren - Winkel zwischen Oberschen-\nkel und Pfanne zu erhalten. Der Beklagte zu 3.) hat hierzu ergänzend erläutert, das \nKnie könne bei der Operation erst ins Spiel kommen, wenn man den Prothesenschaft \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 16 \n \neinsetzen wolle. Hierzu werde das Knie gebeugt und das Bein in einer 90 Grad Außen-\ndrehung über das andere Bein geschoben (sog. Viererposition). Eine Ruptur des Innen-\nbandes könne hierdurch seiner Einschätzung nach nicht hervorgerufen werden, weil \ndieses Band im Rahmen dieser Bewegung ent- aber nicht belastet werde. Dieser von \nden Beklagten zu 2.) und 3.) geschilderte Ablauf der Operation entspricht der Darstel-\nlung im streitgegenständlichen Operationsbericht. Hinweise darauf, dass dieser Fehler \noder Unrichtigkeiten enthält, ergeben sich danach nicht. Greifbare Anhaltspunkte dafür, \ndass die Beklagten zu 2.) und 3) die Abläufe seinerzeit falsch protokolliert und in ihrer \nDarstellung vor dem Senat Ereignisse unterschlagen haben, sind nicht erkennbar. Dies \nwürde denklogisch voraussetzen, dass es in der Operation zu einem vollkommen irrre-\ngulären - nicht im OP-Bericht dokumentierten - Zwischenfall gekommen sein muss, \ndenn nur dadurch ließe sich die vom Kläger behauptete Verletzung seines Innenbandes \nerklären. Dagegen spricht insbesondere der Umstand, dass nicht nur die Beklagten zu \n2.) und 3.) an der Operation beteiligt waren, sondern ausweislich des Berichts noch fünf \nweitere Personen (von denen einer als „Gast“ bezeichnet offenbar nicht einmal Mitar-\nbeiter des Krankenhauses war) anwesend waren, die Zeugen eines solchen gravieren-\nden Vorfalls geworden wären. Unter dieser Prämisse wäre es äußert waghalsig - und \ndamit nach der Lebenserfahrung als sehr unwahrscheinlich einzuordnen - gewesen, \nhätten sich die Beklagten zu 2.) und 3.) darauf verständigt, einen „getürkten“ OP-Bericht \nzu erstellen. Auch soweit der Kläger mit der Berufung geltend gemacht hat, der Be-\nklagte zu 3.) habe ihm nach der Operation erklärt, man habe „ganz schön an ihm her-\numgebrochen“, ergibt sich keine andere Würdigung. Der Beklagte zu 3.) hat hierzu er-\nklärt, es sei richtig, dass er mit dem Kläger ein Gespräch geführt habe, in dem er diesem \n- allerdings mit anderen Worten - erklärt habe, dass der Kläger eine sehr kräftige Struk-\ntur hinsichtlich seiner Bänder aufgewiesen habe und dass es eines erheblichen Kraft-\naufwandes bedurft habe, um die Prothese sicher zu positionieren. Dies sei aber nicht \nungewöhnlich, sondern der Konstitution des jeweiligen Patienten geschuldet. Dass es \nim Rahmen der streitgegenständlichen Operation zu ungewöhnlichen Methoden oder \neinem ungewöhnlichen Kraftaufwand gekommen wäre, durch den das Knie des Klägers \nhätte in Mitleidenschaft gezogen werden können, ergibt sich auch unter Berücksichti-\ngung dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Beklagten zu 3.) \nnicht. \nDer Sachverständige hat im Rahmen der vom Senat durchgeführten ergänzenden An-\nhörung die Angaben der Beklagten zu 2.) und 3.) in seine Begutachtung erneut einbe-\nzogen und ist für den Senat nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass er auch \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 16 \n \nunter Berücksichtigung der Angaben der Operateure im Rahmen der ergänzenden Be-\nweisaufnahme bei seiner erstinstanzlichen Einschätzung verbleibt und es sich für ihn \nweiterhin nicht erklärt, dass es durch die Operation zu einer möglichen Beeinträchtigung \ndes Innenbandes gekommen sein könnte. Der Sachverständige hat die Auffassung des \nBeklagten zu 3.) geteilt, wonach es durch die einzige im Rahmen der Operation mögli-\nche Manipulation des Knies - das Bewegen des Beines in die sog. Viererposition - nicht \nzu einem Schaden am Innenband kommen kann, weil dieses dabei keine Dehnung er-\nfährt. Der Sachverständige hat es allenfalls für denkbar erachtet, dass es vorliegend als \nFolge der Operation zu einer Schädigung der Innenmenisken gekommen sein könnte, \nwofür der im MRT vom 13.05.2013 dokumentierte Befund spreche. Dann müssten aber \nVorschädigungen dieser Menisken vorgelegen haben. Eine Schädigung von bereits \nvorgeschädigten Menisken wäre aber keine eingriffstypische Komplikation einer Hüft-\nprothesenoperation. Eine solche Schädigung könne zudem auch einem erfahrenen \nOperateur unterlaufen, ohne dass ihm deswegen der Vorwurf eines behandlungsfeh-\nlerhaften Vorgehens gemacht werden könne. Die im Entlassungsbericht aus der Klinik \ndokumentierte mediale Aufklappbarkeit, die auch der Sachverständige im Rahmen sei-\nner Untersuchung des klägerischen Knies bestätigt gefunden hat, sieht der Sachver-\nständige ebenfalls nicht als im Zusammenhang mit dem Eingriff stehend an. Als Ursa-\nche kommt nach seiner Einschätzung nur eine sog. Elongation des Innenbandes in Be-\ntracht, die vielfältige - insbesondere auch degenerative - Ursachen haben kann. Einen \nZusammenhang zwischen Elongation und Operation hat der Sachverständige aus-\nschließen können, weil es im Zuge der Lagerung des Beines in die sog. Viererposition \neben nicht zu einer Dehnung des Innenbandes (sondern nur des Außenbandes) kom-\nmen könne. \nZusammenfassend kann daher auch nach dem Ergebnis der ergänzenden Beweisauf-\nnahme ein fehlerhaftes Vorgehen im Rahmen der Operation nicht festgestellt werden. \nDer vom Kläger beklagte Schaden am Knie kann bei der Operation – so wie sie vorlie-\ngend glaubhaft von den Operateuren geschildert wurde – eigentlich nicht auftreten und \nmit dieser nicht in Zusammenhang gebracht werden. Die als Ursache der Beschwerden \neinzig denkbare Schädigung der Innenmenisken kann nur unter der Prä-misse einer \nVorschädigung der Innenmenisken entstanden sein. In diesem Fall hätte es sich aber \nzum einen um keine eingriffstypische Komplikation gehandelt, zum anderen hätte eine \nsolche auch einem erfahrenen Operateur unterlaufen können, ohne dass er einen Feh-\nler gemacht hätte. Ein fehlerhaftes Vorgehen lässt sich damit nicht feststellen. Dies \nwäre nach Angaben des Sachverständigen nur der Fall, wenn es bei der Operation \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 16 \n \n„ganz abstrus zugegangen wäre“. Greifbare Hinweise auf ein ungewöhnliches oder gar \nabstruses Vorgehen im Rahmen der streitgegenständlichen Operation ergaben sich für \nden Senat – wie dargelegt – jedoch in keiner Weise. \n \nEiner Vernehmung der Ehefrau des Klägers bedurfte es – wie vom Landgericht bereits \nzutreffend erkannt – nicht, da als wahr unterstellt werden kann, dass der Kläger im \nAufwachraum starke Schmerzen beklagte, ohne dass dies zu einer abweichenden Be-\nurteilung führen würde. Der Senat verkennt – ebenso wie das Landgericht und auch der \nSachverständige – nicht, dass ein ungewöhnlicher zeitlicher Zusammenhang zwischen \nder Operation und dem Auftreten der Beschwerden des Klägers besteht. Allein der zeit-\nliche Zusammenhang führt jedoch nicht dazu, dass ein fehlerhaftes Vorgehen der Ope-\nrateure oder ein Kausalzusammenhang der Beschwerden und der Operation festge-\nstellt werden kann. Einzig in Betracht kommt nach dem Ergebnis der ergänzenden Be-\nweisaufnahme, dass eine gewisse Vorschädigung des Meniskus des Klägers vorgele-\ngen hat und eine Schädigung der Innenmenisken Folge der Operation sein könnten. \nHierbei würde es sich aber um keine eingriffstypische Komplikation handeln und es \nließen sich auch keine Rückschlüsse auf ein fehlerhaftes Vorgehen im Rahmen der \nOperation ziehen. Bei einem vorgeschädigten Meniskus hätten entsprechende Folgen \n– eine Schädigung durch die Operation unterstellt – auch bei einer lege artis durchge-\nführten Operation auftreten können. Die vom Kläger beklagte Aufklappbarkeit des Knies \nim Sinne einer Instabilität lässt sich mit der Operation in keinerlei Zusammenhang brin-\ngen. Wann und wie es zu dieser letztlich gekommen ist, ob sie insbesondere auf Vor-\nschäden beruht, die vor der Operation beim Kläger nicht zu Tage getreten waren, ließ \nsich letztlich auch im Rahmen der ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme nicht \naufklären. Ein fehlerhaftes Vorgehen der behandelnden Ärzte im Rahmen der streitge-\ngenständlichen Operation konnte jedenfalls nicht festgestellt werden. \n \n3. \nDas Landgericht hat schließlich zutreffend erkannt, dass auch nicht festgestellt werden \nkann, dass die Behandlung mangels wirksamer Einwilligung rechtswidrig gewesen \nwäre. Eine fehlerhafte Aufklärung ergibt sich auch nach dem Ergebnis der ergänzenden \nBeweisaufnahme nicht. Der Beklagte zu 2.) durfte die Aufklärung durchführen. Auch ein \nArzt in Ausbildung darf den Patienten aufklären, wenn er aufgrund des Ausbildungs-\n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 16 \n \nstandes in der Lage ist, die Erkrankung und die Behandlung zu beurteilen (OLG Dres-\nden, GesR 2003, 157; Martis/Winkhart, a.a.O., A 125). Hiervon ist beim Beklagten zu \n2.) auszugehen, der nach seinen glaubhaften Angaben zuvor bereits entsprechende \nAufklärungen und auch entsprechende Operationen durchgeführt bzw. an solchen teil-\ngenommen hat. Im Übrigen ergibt sich nicht, dass die Aufklärung fehlerhaft und von \neinem Facharzt anders durchgeführt worden wäre. Das Landgericht hat insoweit zutref-\nfend und nachvollziehbar dargelegt, dass die dokumentierte Aufklärung nach den Fest-\nstellungen des Sachverständigen nicht zu beanstanden ist, dass nach der Dokumenta-\ntion und den Angaben des aufklärenden Arztes über sämtliche Risiken aufgeklärt wor-\nden ist und dass die Wahl des Implantats letztlich erst intraoperativ erfolgen konnte. \nAlternativverfahren standen nicht zur Verfügung, die vom Kläger favorisierte Lang-\nschaftsprothese war – wie vom Landgericht zutreffend dargelegt – nicht diskussions-\nwürdig. Soweit der Kläger mit der Berufung erneut darauf abstellt, er hätte darüber auf-\ngeklärt müssen, dass der Beklagte zu 2.) die Operation durchführen würde und auch \ndarüber, dass es in Folge der Operation zur Kniebeschwerden kommen könnte, ver-\nfängt dies nicht. Der Patient ist grundsätzlich nicht darüber aufzuklären, dass ein noch \nin Ausbildung befindlicher Arzt operiert, wenn bei Aufsicht durch einen Facharzt der \nFacharztstandard gewährleistet ist (Martis/Winkhart, a.a.o., A 131). Der Beklagte zu 2.) \nwurde vorliegend vom Beklagten zu 3.) beaufsichtigt und überwacht, so dass der Fach-\narztstandard gewahrt wurde. Soweit der Kläger gewünscht hat, vom Beklagten zu 4.) \noder einem erfahrenen Oberarzt operiert zu werden, wurde dies gewährleistet. Zwar \nhat der Beklagte zu 2.) als Assistenzarzt die Operationsschritte in wesentlichen Teilen \nausgeführt, jedoch wurde er hierbei durchgehend vom Beklagten zu 3.) beaufsichtigt \nund überwacht, so dass dieser letztlich verantwortlich für die Operation war, der Fach-\narztstandard gewahrt wurde und sich für den Kläger keine negativen oder aufklärungs-\nbedürftigen Risiken oder Konsequenzen ergaben. Über die vom Kläger beklagten Knie-\nbeschwerden war dieser ebenfalls nicht aufzuklären, da es sich gerade um keine ein-\ngriffstypische Komplikation gehandelt hat. Einzig denkbar ist im vorliegenden Fall nach \ndem Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme, dass es zu einer Schädigung des \nInnenmeniskus gekommen sein könnte, sofern der Meniskus des Klägers entsprechend \nvorgeschädigt gewesen wäre. Dies unterstellt hätte es sich aber ebenfalls um keine \neingriffstypische Komplikation gehandelt. Nur über solche ist der Patient aber aufzuklä-\nren. Eine fehlerhafte oder unzureichende Aufklärung ist damit auch nach dem Ergebnis \nder ergänzenden Beweisaufnahme nicht feststellbar. \n \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 16 \n \nIII. \n \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, \n709 S. 2 ZPO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \n \ngez. Lüttringhaus \ngez. Hoffmann \ngez. 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