{"status":"available","doknr":"OLD363806","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-01-07","aktenzeichen":"1 Ws 116/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 116/18 \nzu 3 Ws 116/18 GenStA \n70 StVK 40/18 (14 Js 972/10 V) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Maßregelvollstreckungssache \n \ngegen \n… \n \nVerteidiger: \n… \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am \nLandgericht Dr. Rohloff-Brockmann \n \nam 07. Januar 2019 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 30.10.2018 gegen den \nBeschluss der Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen vom 29.10.2018 wird \nals unzulässig verworfen. \nEs wird davon abgesehen, dem Untergebrachten die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. \nG R Ü N D E: \nI. \nDer Untergebrachte wurde durch das Landgericht Siegen am 29.07.2011 wegen tateinheitlich \nbegangenen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe, der Einfuhr und des Besitzes einer \nSchusswaffe, des Besitzes von zwei verbotenen Waffen in Form von tragbaren \nGegenständen, des Erwerbs und Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen und des \n\n2 \nBesitzes von Betäubungsmitten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. \nZudem wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das \nUrteil ist seit dem 24.02.2012 rechtskräftig. Die Unterbringung wird seither vollstreckt, seit \ndem 15.11.2016 im Klinikum F. \nAngesichts der anstehenden Überprüfung der Fortdauer der Maßregel gemäß § 67e StGB hat \ndie Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen als Große Strafvollstreckungskammer in der \nBesetzung durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A., die Richterin am \nLandgericht B. und die Richterin C. den Untergebrachten am 25.06.2018 in Anwesenheit des \nmit Beschluss vom 29.06.2017 bestellten Sachverständigen Herrn Dr. E. angehört. \nBei der Durchführung dieser Anhörung blieb seitens der Strafkammer 70 unberücksichtigt, \ndass der Untergebrachte bereits mit Schriftsatz vom 12.06.2018 einen Befangenheitsantrag \ngegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A., die Richterin am Landgericht D. und \ndie – in diesem Antrag noch als namentlich unbekannt bezeichnete – Richterin am \nLandgericht B. erhoben hatte. Dieser Antrag ist am 13.06.2018 bei Gericht eingegangen, \nwurde aber offenbar zunächst fälschlich der Strafkammer 71 zugeordnet und gelangte erst am \n04.07.2018 zur Kenntnis der Strafkammer 70. \nMit Schriftsatz vom 26.06.2018 stellte der Betroffene einen erneuten Befangenheitsantrag \ngegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. A. \nMit Beschluss vom 29.10.2018 wurden die beiden Ablehnungsgesuche vom 12.06.2018 und \n26.06.2018 \ndurch \ndie \nStrafkammer 70 \nin \nVertreterbesetzung \nals \nunbegründet \nzurückgewiesen. Der Beschluss wurde dem Untergebrachten am selben Tag mit einer \nRechtsmittelbelehrung für eine sofortige Beschwerde zugestellt. \nGegen diesen Beschluss wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde \nvom 30.10.2018. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 16.11.2018 Stellung \ngenommen und beantragt, die sofortige Beschwerde des Untergebrachten als unbegründet zu \nverwerfen. \nDer Untergebrachte hat mit Schriftsatz vom 03.12.2018 nochmals Stellung genommen. \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 30.10.2018 gegen den Beschluss der \nStrafkammer 70 des Landgerichts Bremen, mit dem die Ablehnungsgesuche des \nUntergebrachten vom 12.06.2018 und 26.06.2018 als unbegründet zurückgewiesen wurden, \nist unzulässig. Grundsätzlich ist nach § 28 Abs. 2 S. 1 StPO gegen den Beschluss, durch den \nein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, \ndie sofortige Beschwerde zulässig. Als Sonderfall hierzu bestimmt § 28 Abs. 2 S. 2 StPO, \ndass dann, wenn das Ablehnungsgesuch einen erkennenden Richter betrifft, die \n\n3 \nEntscheidung über das Ablehnungsgesuch nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden \nkann. Diese Regelung findet analoge Anwendung auch in der vorliegenden Konstellation \neines Maßregelvollstreckungsverfahrens zur Überprüfung der weiteren Vollstreckung oder \nAussetzung bzw. Erledigterklärung einer Maßregel nach den § 67e StGB i.V.m. §§ 454, 463 \nStPO. Auch die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen im \nStraf- und Maßregelvollstreckungsverfahren beteiligten Richter kann nur zusammen mit der \nbetreffenden Sachentscheidung angegriffen werden, hier der Entscheidung nach § 67e StGB. \n1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob die Bestimmung des § 28 Abs. 2 S. 2 \nStPO über deren Wortlaut hinaus, der auf das mit einem Urteil abschließende \nErkenntnisverfahren bezogen ist, auch auf Fälle anderer Verfahren wie insbesondere die \nKonstellation eines Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens anzuwenden ist. \na. Es wird verbreitet befürwortet, die Anwendung der Regelung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO \nnicht auf das strafrechtliche Erkenntnisverfahren zu beschränken. \nIm Bereich des Strafvollzugsverfahrens entspricht es der ganz herrschenden Auffassung in \nRechtsprechung und Literatur, dass hier aufgrund der Verweisung des § 120 Abs. 1 S. 2 \nStVollzG auch die Regelung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechend bzw. analog \nanzuwenden ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 – 2 Ws 83/18, juris Rn. 7 f., \nStRR 2018, Nr. 8, 4 (Ls.); OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 – 1 Ws 99/04, juris \nRn. 2, NStZ 2005, 296; OLG Celle, Beschluss vom 26.05.1998 – 1 Ws 101/98, juris Rn. 3, \nNStZ-RR 1999, 62; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1986 – 1 Ws 859/86, juris (Ls.), \nNStZ 1987, 290; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.08.1996 – 3 Ws 661/96, juris (Ls.), NStZ-\nRR 1996, 352; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2008 – 3 Vollz (Ws) 4/05, \njuris Rn. 7, StraFo 2008, 520; OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.1983 – 7 Vollz (Ws) 67/83, \njuris (Ls.), NStZ 1983, 575; Beschluss vom 25.06.2009 – 2 Ws 172/09, juris Rn. 9, NStZ 2010, \n715; OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006 – 1 Ws 17/06, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, \nBeschluss vom 27.06.2017 – 2 Ws 166/17, juris Rn. 11; OLG Koblenz, Beschluss vom \n20.06.2016 – 2 Ws 250/16 Vollz, juris Rn. 9; OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.03.2007 – 2 \nWs 73/07, juris Rn. 26; OLG Rostock, Beschluss vom 13.08.2010 – I Vollz (Ws) 9/10, juris \nRn. 5; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.08.1985 – 4 Ws 246/85, juris (Ls.), NStZ 1985, 524; \nBeckOK-Cirener, 31. Ed., § 28 StPO Rn. 9.3; Löwe/Rosenberg-Siolek, 26. Aufl., § 28 StPO \nRn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 61. Aufl., § 28 StPO Rn. 6a; ablehnend dagegen \nGercke/Julius/Temming/Zöller-Temming, 6. Aufl., § 28 StPO Rn. 9; MK-Conen/Tsambikakis, \n1. Aufl., § 28 StPO Rn. 17; aus der älteren Rechtsprechung siehe noch KG Berlin, Beschluss \nvom 13.08.1982 – 2 Ws 176/82 Vollz - 2 Ws 171/82, BeckRS 9998, 33373, NStZ 1983, 44; \nHanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17.06.1994 – 3 Vollz (Ws) 18/94, juris (Ls.), \nZfStrVO 1995, 184; OLG München, Beschluss vom 18.03.1988 – 2 Ws 87/88, juris Rn. 7; \nOLG Nürnberg, Beschluss vom 24.06.1988 – Ws 634/88, juris (Ls.), NStZ 1988, 475). \n\n4 \nVon einigen Oberlandesgerichten ist darüber hinaus auch die entsprechende bzw. analoge \nAnwendbarkeit \nder \nRegelung \ndes \n§ 28 \nAbs. 2 \nS. 2 \nStPO \nim \nStraf- \nund \nMaßregelvollstreckungsverfahren bejaht worden, wie es auch der vorliegenden Beschwerde \nzugrunde liegt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 22.01.2003 – 5 Ws 39-40/03, juris Rn. 10; \nOLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 – 1 Ws 99/04, juris Rn. 3, NStZ 2005, 296; \nOLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 – Ws 199-201/12, juris Rn. 10, NStZ-RR \n2013, 191 (Ls.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1986 – 1 Ws 859/86, juris (Ls.), NStZ \n1987, 290; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2006 – 2 Ws 284/06, juris \nRn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 – 3 Ws 425/17, juris Rn. 7; OLG Jena, \nBeschluss vom 16.01.2006 – 1 Ws 17/06, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n27.06.2017 – 2 Ws 166/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 25.09.2017 – 2 Ws 294/17, juris Rn. 6; \nBeschluss vom 03.11.2017 – 2 Ws 328/17, juris Rn. 9). \nBefürwortet wird zudem die entsprechende bzw. analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 \nStPO in weiteren oberlandesgerichtlichen Entscheidungen teils auch in weiteren \nVerfahrensarten wie dem Rehabilitationsverfahren (siehe OLG Rostock, Beschluss vom \n23.06.2016 \n– \n22 \nWs \nReha \n16/16, \njuris \nRn. 5, \nZOV \n2016, \n99) \nsowie \ndem \nWiederaufnahmeverfahren (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2007 – 2 Ws 2/07, \njuris Rn. 9, NStZ-RR 2007, 148; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.03.1992 – 1 Ws 60/92, juris \n(Ls.), NStE Nr. 3 zu § 28 StPO). Eine solche erweiterte Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 \nStPO hat insbesondere mit Blick auf das Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren ferner \nauch in Teilen der Literatur Zustimmung gefunden (siehe BeckOK-Cirener, 31. Ed., § 28 StPO \nRn. 9.3; Löwe/Rosenberg-Siolek, 26. Aufl., § 28 StPO Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, \n61. Aufl., § 28 StPO Rn. 6a (ebenso zum Wiederaufnahmeverfahren unter § 372 StPO Rn. 1); \ninsoweit offengelassen und zustimmend offenbar lediglich für das Wiederaufnahmeverfahren \nKK-Scheuten, 7. Aufl., § 28 StPO Rn. 5). \nb. Die vorstehend zitierte Auffassung ist allerdings nicht unwidersprochen geblieben und es \nhaben sich mehrere Oberlandesgerichte auch gegen die Anwendbarkeit der Regelung des \n§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO außerhalb des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens ausgesprochen, \nnamentlich in Bezug auf das Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren (siehe OLG Hamm, \nBeschluss vom 08.11.2007 – 2 Ws 331/07, juris Rn. 8, NStZ 2009, 53; Beschluss vom \n25.06.2009 – 2 Ws 172/09, juris Rn. 9, NStZ 2010, 715; OLG München, Beschluss vom \n18.03.1988 – 2 Ws 87/88, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 – 1 Ws \n20/06, juris Rn. 6; Beschluss vom 06.02.2007 – 1 Ws 18/07, juris Rn. 6, NStZ-RR 2007, 222; \nOLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.11.2007 – 1 Ws 479/07, juris Rn. 6) und ebenso in \nBezug auf die weiteren Verfahrensarten wie Rehabilitationsverfahren (siehe OLG Jena, \nBeschluss vom 17.04.2012 – 1 Ws Reha 18/12, juris Rn. 4, ZOV 2012, 199) und \nWiederaufnahmeverfahren (siehe OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.1994 – 3 Ws \n\n5 \n671/94, juris (Ls.), NStE Nr. 5 zu § 28 StPO; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2008 – 1 \nWs 27/08, juris Rn. 16, NStZ-RR 2008, 378; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2014 – 1 Ws \n110/14, juris Rn. 8, NStZ-RR 2014, 215). \nDiesem restriktiven Verständnis des Anwendungsbereichs des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO haben \nsich auch Stimmen aus der Literatur angeschlossen, die insbesondere ebenfalls die \nentsprechende bzw. analoge Heranziehung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO im Bereich des Straf- \nund Maßregelvollstreckungsverfahrens ablehnen (siehe Chlosta, NStZ 1987, 291; \nGercke/Julius/Temming/Zöller-Temming, 6. Aufl., § 28 StPO Rn. 9; MK-Conen/Tsambikakis, \n1. Aufl., \n§ 28 \nStPO \nRn. 17; \nablehnend \nlediglich \nfür \nden \nBereich \ndes \nWiederaufnahmeverfahrens \ndagegen \nBeckOK-Cirener, \n31. Ed., \n§ 28 \nStPO \nRn. 9.4; \nLöwe/Rosenberg-Gössel, 26. Aufl., § 372 StPO Rn. 8). \n2. Der Senat schließt sich dem zuerst genannten Verständnis an, wonach die Regelung des \n§ 28 Abs. 2 S. 2 StPO über deren Wortlaut hinausgehend analoge Anwendung auch im Straf- \nund Maßregelvollstreckungsverfahren findet. Auch in der vorliegenden Konstellation, in der \nsich \ndie \nsofortige \nBeschwerde \ndes \nBetroffenen \ngegen \nden \nBeschluss \nder \nStrafvollstreckungskammer richtet, mit der im Verfahren zur Entscheidung über Überprüfung \ndie weitere Vollstreckung oder Aussetzung bzw. Erledigterklärung einer Maßregel das \nAblehnungsgesuch des Betroffenen gegen mehrere Richter der Strafvollstreckungskammer \nzurückgewiesen wurde, ist eine Beschwerdemöglichkeit des Betroffenen gegen diese \nEntscheidung daher nur im Rechtsmittel gegen die abschließende Entscheidung nach den \n§ 67e StGB i.V.m. §§ 454, 463 StPO selbst gegeben. Das Gesetz weist insoweit eine \nRegelungslücke auf, da es keine ausdrückliche Regelung der Frage enthält, ob im Straf- und \nMaßregelvollstreckungsverfahren ergangene Zurückweisungen von Ablehnungsgesuchen des \nVerurteilten oder Betroffenen nur zusammen mit der betreffenden Entscheidung angefochten \nwerden dürfen oder nicht. Diese Regelungslücke ist planwidrig und ist wegen der \nVergleichbarkeit der Interessenlagen im Wege einer analogen Anwendung des § 28 Abs. 2 \nS. 2 StPO zu schließen. \na. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO erfasst diese Sonderbestimmung den Fall \neines Rechtsmittels gegen die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs im \nStraf- und Maßregelvollstreckungsverfahren nicht, da diese Regelung ausdrücklich von einem \nAblehnungsgesuch betreffend einen erkennenden Richter und von der Anfechtung zusammen \nmit dem Urteil spricht, so dass eine unmittelbare Anwendung dieser Norm außerhalb des \nErkenntnisverfahrens und in Bezug auf eine im Beschlusswege zu treffende Entscheidung \nnicht vorgesehen ist. Da das Gesetz auch keine anderweitige ausdrückliche Regelung in \nBezug auf das Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren enthält, wäre demnach auf die \nallgemeine Regelung des § 28 Abs. 2 S. 1 StPO zurückzugreifen, wonach gegen den \nBeschluss, durch den ein Ablehnungsgesuch verworfen oder zurückgewiesen wird, die \n\n6 \nsofortige Beschwerde zulässig ist. Allein der Umstand, dass auf diese allgemeine Regelung \nzurückzugreifen wäre, führt aber noch nicht zur Verneinung des Vorliegens einer \nRegelungslücke (so aber offenbar OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2008 – 1 Ws 27/08, \njuris Rn. 18, NStZ-RR 2008, 378; OLG München, Beschluss vom 18.03.1988 – 2 Ws 87/88, \njuris Rn. 7; ebenso Chlosta, NStZ 1987, 291), sondern es wäre dieses Ergebnis – wie \nnachstehend darzulegen ist – planwidrig und eine interessengerechte Lösung ist durch die \nanaloge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO herbeizuführen, da die dort geregelte \nKonstellation des Ablehnungsgesuchs gegen den erkennenden Richter eine dem Fall des \nStraf- und Maßregelvollstreckungsverfahren vergleichbare Interessenlage aufweist. \nb. Der Gesetzgeber hat nicht bewusst davon abgesehen, in § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auch die \nKonstellation des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. Die \nNichterfassung dieser Verfahrensarten ist allein der historischen Entwicklung der Bestimmung \ngeschuldet, \ndie \nzu \neiner \nRegelungslücke \ngeführt \nhat: \nBereits \nbei \nErlass \nder \nStrafprozessordnung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 01.02.1877 enthielt diese eine dem \nheutigen § 28 Abs. 2 S. 2 StPO inhaltlich entsprechende und wie dieser allein auf das \nErkenntnisverfahren beschränkte Regelung (§ 28 Abs. 2 StPO a.F. lautete: „Der Beschluß, \ndurch welchen ein gegen einen erkennenden Richter angebrachtes Ablehnungsgesuch für \nunbegründet erklärt wird, kann nicht für sich allein, sondern nur mit dem Urtheil angefochten \nwerden.“). Dagegen enthielt die damalige Strafprozessordnung aber außerhalb des \nErkenntnisverfahrens keine Verfahren, die wie das Erkenntnisverfahren selbst mehrere \nSchritte hin zur abschließenden Entscheidung vorgesehen hätten. Dies ist aber heute im \nBereich des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens der Fall (siehe eingehend hierzu \nauch OLG Karlsruhe, Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 – 2 Ws 166/17, juris Rn. 16; \nBeschluss vom 25.09.2017 – 2 Ws 294/17, juris Rn. 8; Beschluss vom 03.11.2017 – 2 Ws \n328/17, juris Rn. 11 f.). Angesichts der nunmehr erfolgten eingehenden Regelung der \nVerfahren nach den §§ 454, 463 StPO ist damit das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung \nder Frage der isolierten Anfechtung im Rahmen dieser Verfahren ergangener Beschlüsse \nüber die Verwerfung oder Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen gegen die beteiligten \nRichter der Strafvollstreckungskammern als planwidrig geworden anzusehen. \nc. Ein wesentlicher Grund für die Annahme der einen Analogieschluss tragenden \nVergleichbarkeit der Interessenlage im Hinblick auf das in § 28 Abs. 2 S. 2 StPO geregelte \nstrafrechtliche Erkenntnisverfahren einerseits und die Konstellation des Straf- und \nMaßregelvollstreckungsverfahrens andererseits ist zunächst, dass ein Regelungsziel des § 28 \nAbs. 2 S. 2 StPO darin gesehen wird, sicherzustellen, dass die Hauptsacheentscheidung \nungehindert und beschleunigt herbeigeführt werden kann und dass insbesondere nicht die \nPflicht zur vorherigen Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Verwerfung oder \nZurückweisung eines Ablehnungsgesuches es verhindert, dass ein gegebenenfalls aufwändig \n\n7 \nzu organisierendes Verfahren zur Vorbereitung dieser Hauptsacheentscheidung (ob Urteil im \nErkenntnisverfahren oder Beschluss in den Verfahren nach den §§ 454, 463 StPO) zeitnah \ndurchgeführt wird (siehe KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 – 2 Ws 83/18, juris Rn. 8, \nStRR 2018, Nr. 8, 4 (Ls.); OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 – Ws 199-201/12, \njuris Rn. 11, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1986 – 1 Ws \n859/86, juris (Ls.), NStZ 1987, 290; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.09.2017 – 2 Ws \n294/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 03.11.2017 – 2 Ws 328/17, juris Rn. 13; siehe auch \nChlosta, NStZ 1987, 291). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der \nErkenntnisprozess in den Verfahren nach den §§ 454, 463 StPO den Anforderungen an ein \nUrteil \nstrukturell \nangenähert \nist \nund \ndass \nzudem \nauch \nim \nStraf- \nund \nMaßregelvollstreckungsverfahren aufgrund gesetzlicher Fristen wie beispielsweise nach § 67e \nStGB ein Zeitdruck besteht (siehe OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 – Ws 199-\n201/12, juris Rn. 12, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 – 2 \nWs 166/17, juris Rn. 17; Beschluss vom 03.11.2017 – 2 Ws 328/17, juris Rn. 12; spezifisch zu \nVollzugssachen siehe KG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 – 2 Ws 83/18, juris Rn. 8, StRR \n2018, Nr. 8, 4 (Ls.); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 30.05.2005 – 3 Vollz (Ws) \n46/05, juris Rn. 4, ZfStrVO 2005, 245; für eine Verengung der Zwecke des § 28 Abs. 2 S. 2 \nStPO allein auf den Schutz der Hauptverhandlung im Erkenntnisverfahren dagegen OLG \nHamm, Beschluss vom 08.11.2007 – 2 Ws 331/07, juris Rn. 9, NStZ 2009, 53; Beschluss vom \n06.03.2014 – 1 Ws 110/14, juris Rn. 9, NStZ-RR 2014, 215; OLG München, Beschluss vom \n18.03.1988 – 2 Ws 87/88, juris Rn. 7; MK-Conen/Tsambikakis, 1. Aufl., § 28 StPO Rn. 17). \nDemgegenüber überzeugt es nicht, mit dem Argument eine Vergleichbarkeit der \nInteressenlagen \nabzulehnen, \ndass \neine \nHauptverhandlung \nim \nstrafrechtlichen \nErkenntnisverfahren in der Regel gegen den Willen des Angeklagten stattfinde, während der \nVerurteilte oder Betroffene im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren an einer raschen \nEntscheidung interessiert sei, so dass nicht die Gefahr drohe, dass er dieses Verfahren durch \ndie Stellung von Ablehnungsgesuchen und sofortige Beschwerden im Fall ihrer Verwerfung \noder Zurückweisung zu sabotieren suche (so aber OLG Zweibrücken, Beschluss vom \n26.11.2007 – 1 Ws 479/07, juris Rn. 6 f.; ebenso Chlosta, NStZ 1987, 291 f.; für die \nKonstellation des Rehabilitationsverfahrens auch OLG Jena, Beschluss vom 17.04.2012 – 1 \nWs \nReha \n18/12, \njuris \nRn. 4, \nZOV \n2012, \n199). \nAuch \nim \nStraf- \nund \nMaßregelvollstreckungsverfahren könnte es beispielsweise für einen Verurteilten oder \nBetroffenen von Interesse sein, eine Entscheidung über die Fortsetzung der Vollstreckung der \nStrafe oder Maßregel oder deren Aussetzung zur Bewährung herauszuzögern, um \nbeispielsweise einen größeren zeitlichen Abstand zu zwischenzeitlichen Krisen oder \nZwischenfällen zu schaffen (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 – 2 Ws 166/17, \njuris Rn. 19; vgl. ähnlich in Bezug auf Maßnahmen nach § 67h StGB OLG Karlsruhe, \n\n8 \nBeschluss vom 03.11.2017 – 2 Ws 328/17, juris Rn. 15; vgl. ferner OLG Rostock, Beschluss \nvom 23.06.2016 – 22 Ws Reha 16/16, juris Rn. 6, ZOV 2016, 99). Offenkundig ist die \nMöglichkeit eines Verzögerungsinteresses auch bei anstehenden Entscheidungen über den \nWiderruf von Aussetzungen nach den §§ 56f, 67g StGB. \nd. Zudem spricht für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO in der vorliegenden \nKonstellation auch, dass mit der hierdurch herbeizuführenden Konzentration der dem \nBetroffenen \nzur \nVerfügung \nstehenden \nRechtsmittel \ndem \nallgemeinen \nZiel \nder \nProzesswirtschaftlichkeit und Beschleunigung des Verfahrens gedient wird (siehe auch KG \nBerlin, Beschluss vom 24.05.2018 – 2 Ws 83/18, juris Rn. 8, StRR 2018, Nr. 8, 4 (Ls.); OLG \nBraunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 – Ws 199-201/12, juris Rn. 11, NStZ-RR 2013, 191 \n(Ls.); OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.1986 – 1 Ws 859/86, juris (Ls.), NStZ 1987, 290; \nOLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2007 – 2 Ws 2/07, juris Rn. 13, NStZ-RR 2007, 148; \nOLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 – 2 Ws 166/17, juris Rn. 18; Beschluss vom \n25.09.2017 – 2 Ws 294/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 03.11.2017 – 2 Ws 328/17, juris \nRn. 13; OLG Rostock, Beschluss vom 23.06.2016 – 22 Ws Reha 16/16, juris Rn. 6, ZOV \n2016, 99). Bei der Verfahrensbeschleunigung im Strafverfahrensrecht handelt es sich um ein \nallgemeines Gebot, das eine zügige Erledigung des Vollstreckungsverfahrens auch gegen \nden Willen des Betroffenen erfordert (wie hier OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2017 – 2 \nWs 328/17, juris Rn. 14; dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2009 – 2 Ws 172/09, \njuris Rn. 9, NStZ 2010, 715 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 – 1 Ws 20/06, juris \nRn. 6; Beschluss vom 06.02.2007 – 1 Ws 18/07, juris Rn. 6, NStZ-RR 2007, 222; ebenso \nbereits Chlosta, NStZ 1987, 291). Die analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO dient \ndiesen Zielen nicht nur durch die bloße Bündelung der Angriffe des Betroffenen gegen die \nEntscheidung über sein Ablehnungsgesuch und gegen die Hauptsacheentscheidung in einem \nRechtsmittel, sondern vor allem auch dadurch, dass der Betroffene bei einer bloßen \nBesorgnis der Befangenheit nicht vorzeitig zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen \ndie negative Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch gedrängt wird, obwohl noch \nkeineswegs abzusehen ist, ob er sich durch die spätere Hauptsacheentscheidung überhaupt \nbelastet sehen wird. Im Ergebnis erlaubt die Regelung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO es damit \ndem Betroffenen, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten, ohne zuvor zur Rechtswahrung \nauch sofortige Beschwerde gegen die negative Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch \neinlegen zu müssen. \ne. Die analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auch in Konstellationen des Straf- und \nMaßregelvollstreckungsverfahrens ist zudem auch deswegen als interessengerecht \nanzusehen, weil der Verurteilte bzw. Betroffene hierdurch im Hinblick auf die Nachprüfung der \nangegriffenen Entscheidung keinen Nachteil erleidet: Es findet vielmehr in der sofortigen \nBeschwerde nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung eine vollumfängliche Überprüfung \n\n9 \nder erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht auch in tatsächlicher \nHinsicht statt (vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.01.2007 – 2 Ws 2/07, juris Rn. 13, \nNStZ-RR 2007, 148; OLG Rostock, Beschluss vom 23.06.2016 – 22 Ws Reha 16/16, juris \nRn. 7, ZOV 2016, 99). Soweit dem teilweise entgegengehalten wird, dass dem Verurteilten \noder Betroffenen aber zumindest faktisch der Verlust einer Instanz droht, wenn in erster \nInstanz ein befangener Richter beteiligt war und sodann durch das Beschwerdegericht eine \nEntscheidung in der Sache getroffen wird, ohne dass der Verurteilte oder Betroffene zuvor die \nMöglichkeit hatte, gegen die sein Ablehnungsgesuch verwerfende oder zurückweisende \nEntscheidung ein Rechtsmittel zu erheben (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.09.2008 – 1 \nWs 27/08, juris Rn. 19, NStZ-RR 2008, 378; OLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2014 – 1 Ws \n110/14, juris Rn. 16, NStZ-RR 2014, 215; Chlosta, NStZ 1987, 291, 292), überzeugt auch dies \nnicht: In Ausnahmefällen, etwa wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem nicht \nbehebbaren Mangel leidet, kann das Beschwerdegericht in Abweichung von der Grundregel \ndes § 309 Abs. 2 StPO anstelle einer eigenen Sachentscheidung auch eine Zurückverweisung \nvornehmen (allg. Meinung, siehe BGH, Beschluss vom 08.10.2012 – StB 9/12, juris Rn. 18, \nNStZ-RR 2013, 16; KG Berlin, Beschluss vom 18.04.2016 – 4 Ws 40/16, juris Rn. 20, StraFo \n2016, 292; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2002 – 4 Ws 222/02, juris Rn. 12, NJW \n2002, 2963; KK-Zadeck, 7. Aufl., § 309 StPO Rn. 7; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 309 \nStPO Rn. 12 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 61. Aufl., § 309 StPO Rn. 7 f.). Auch wenn \ndas Beschwerdegericht nicht in jedem Fall der Beteiligung eines befangenen Richters an der \nAusgangsentscheidung verpflichtet ist, die Sache an die erste Instanz zurückzugeben (siehe \nOLG Hamm, Beschluss vom 06.03.2014 – 1 Ws 110/14, juris Rn. 16, NStZ-RR 2014, 215; \nMeyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 61. Aufl., § 309 StPO Rn. 8), besteht diese Möglichkeit jedoch \nin geeigneten Fällen (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 – 1 Ws 99/04, juris \nRn. 3, NStZ 2005, 296; anders dagegen für den Fall eines von der ersten Instanz zwar \nfehlerhaft als unzulässig behandelten, in der Sache aber unbegründeten Ablehnungsgesuchs \nOLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2017 – III-3 Ws 424/17, juris Rn. 20; vgl. auch zur \nZurückverweisung bei Beteiligung eines ausgeschlossenen Richters OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 05.07.2004 – juris Rn. 12, NStZ-RR 2004, 300; OLG Saarbrücken, Beschluss \nvom 15.09.1965 – Ws 148/65, BeckRS 9998, 61848, NJW 1966, 167; Löwe/Rosenberg-Matt, \n26. Aufl., § 309 StPO Rn. 15; Meyer-Goßner/Schmitt-Schmitt, 61. Aufl., § 309 StPO Rn. 8; \nebenso die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 21.12.1965 – Ws 247/65, BeckRS 9998, 61944, NJW 1966, 605; anders auch hier \ndagegen KK-Zadeck, 7. Aufl., § 309 StPO Rn. 7). Sie kommt insbesondere dann in Betracht, \nwenn auch bei einer ex-post-Betrachtung die Befangenheit des in erster Instanz beteiligten \nRichters sich auf den Gang des Verfahrens ausgewirkt haben könnte. Der Gefahr des \n\n10 \nDrohens des Verlusts einer Instanz kann auf diese Weise durch das Beschwerdegericht ohne \nweiteres begegnet werden. \ng. Die Konzentration der Rechtsmittel des Betroffenen aufgrund der analogen Anwendung des \n§ 28 \nAbs. 2 \nS. 2 \nStPO \nauch \nin \nKonstellationen \ndes \nStraf- \nund \nMaßregelvollstreckungsverfahrens steht auch nicht im Widerspruch zur grundrechtlichen \nRechtsschutzgarantie: \nVielmehr \nhat \ndas \nBundesverfassungsgericht \nes \nnach \nverfassungsrechtlichen Maßstäben in Ansehung der Garantien des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG als \nunbedenklich erachtet, wenn eine Überprüfung der das Ablehnungsgesuch verwerfenden \noder zurückweisenden Entscheidung aufgrund der Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO erst \nim Hauptsacherechtsmittelverfahren ermöglicht wird (siehe BVerfG, Beschluss vom \n10.10.1984 – 2 BvR 1222/83, juris Ls., NStZ 1985, 91). \nh. Der analogen Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auch in Konstellationen des Straf- \nund Maßregelvollstreckungsverfahrens kann auch nicht durchgreifend das Argument \nentgegengehalten werden, dass über Ablehnungsgesuche wegen der Besorgnis der \nBefangenheit auch im eigenen Interesse der Gerichte und zur zügigen Klärung derartiger \nFragen nach Möglichkeit zeitnah endgültig entschieden werden sollte (so aber Chlosta, NStZ \n1987, 291, 292; siehe auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 – 1 Ws 20/06, juris \nRn. 9; Beschluss vom 06.02.2007 – 1 Ws 18/07, juris Rn. 9, NStZ-RR 2007, 222), weil \nansonsten \nz.B. \nin \nFällen \neiner \nunbefristeten \nBeschwerdemöglichkeit \ngegen \ndie \nHauptsacheentscheidung auch keine Befristung für das Rechtsmittel gegen die Verwerfung \noder Zurückweisung des Ablehnungsgesuch gelten würde. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, \nwarum – wenn der Gesetzgeber sich für eine unbefristete Beschwerdemöglichkeit wie etwa \nnach § 453 Abs. 2 S. 1 StPO entschieden und damit das Interesse an einer zeitnahen \nendgültigen Verfahrensbeendigung hintangestellt hat – es dann als mit den Wertungen des \nGesetzes unvereinbar angesehen werden sollte, wenn auf diese Weise auch die endgültige \nKlärung der Frage der Befangenheit der beteiligten Richter als Voraussetzung des \ngesetzmäßigen Ergehens der erstinstanzlichen Entscheidung aufgeschoben wird. \ni. Für eine analoge Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auch in Konstellationen des Straf- \nund Maßregelvollstreckungsverfahrens spricht zudem, dass so ein Auseinanderfallen der \nRechtsschutzmöglichkeiten \ngegen \nEntscheidungen \nder \nStrafvollstreckungskammern \nverhindert wird: Wird wegen der Regelung zur entsprechenden Anwendung der \nBestimmungen der StPO in Strafvollzugssachen nach § 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG von der \nganz herrschenden Meinung angenommen, dass § 28 Abs. 2 S. 2 StPO dann entsprechend \nanzuwenden ist, wenn sich das Ablehnungsgesuch in einer Strafvollzugssache gegen einen \nRichter der Strafvollstreckungskammer gerichtet hat, dann spricht dies dafür, dass zur \nVermeidung der Zersplitterung der Rechtsschutzmöglichkeiten gegen Entscheidungen der \nStrafvollstreckungskammern in Vollzugs- und Vollstreckungssachen dieselbe Regelung auch \n\n11 \nin Konstellationen des Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahrens anzuwenden ist (so auch \nKG Berlin, Beschluss vom 29.03.2001 – 5 Ws 145/01 Vollz, juris Rn. 8; Beschluss vom \n22.01.2003 – 5 Ws 39-40/03, juris Rn. 10; OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 – 1 \nWs 99/04, juris Rn. 2, NStZ 2005, 296; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 – Ws \n199-201/12, juris Rn. 13, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006 – 1 \nWs 17/06, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 – 2 Ws 166/17, juris Rn. 20; \nBeschluss vom 25.09.2017 – 2 Ws 294/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 03.11.2017 – 2 Ws \n328/17, juris Rn. 16; BeckOK-Cirener, 31. Ed., § 28 StPO Rn. 9.3; dagegen allerdings OLG \nHamm, Beschluss vom 08.11.2007 – 2 Ws 331/07, juris Rn. 11, NStZ 2009, 53; Beschluss \nvom 25.06.2009 – 2 Ws 172/09, juris Rn. 10, NStZ 2010, 715; OLG Saarbrücken, Beschluss \nvom 02.02.2006 – 1 Ws 20/06, juris Rn. 8;, Beschluss vom 06.02.2007 – 1 Ws 18/07, juris \nRn. 8, NStZ-RR 2007, 222; ebenso bereits Chlosta, NStZ 1987, 291, 292). \nj. Ferner ist zu berücksichtigen, dass auch die Regelung des § 305 StPO nicht lediglich auf \nEntscheidungen \nerkennender \nGerichte \nim \nErkenntnisverfahren, \nsondern \nauch \nauf \nEntscheidungen im Straf- und Maßregelvollstreckungsverfahren angewandt wird (siehe KG \nBerlin, Beschluss vom 29.03.2001 – 5 Ws 145/01 Vollz, juris Rn. 6, NStZ 2001, 448; \nBeschluss vom 28.01.2016 – 2 Ws 26/16, juris Rn. 6; OLG Düsseldorf, Beschluss vom \n21.06.1999 – 1 Ws 499/99, juris Rn. 6 f., NStZ 1999, 29; OLG Frankfurt, Beschluss vom \n02.04.2002 – 3 Ws 367-368/02, juris Rn. 2, NStZ-RR 2002, 189; OLG Hamm, Beschluss vom \n16.10.1986 – 3 Ws 425/86, juris (Ls.), NStZ 1987, 93; OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2015 – \nIII-2 Ws 366/15, juris Rn. 5, StraFo 2015, 393; OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.07.2012 – 1 \nWs 324/12, juris Rn. 6, NStZ-RR 2013, 29; BeckOK-Cirener, 31. Ed., § 305 StPO Rn. 2; \nLöwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 305 StPO Rn. 7; so auch die st. Rspr. des Senats, siehe \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.08.2017 – 1 Ws 102/17; Beschluss vom \n06.12.2017 – 1 Ws 135/17; Beschluss vom 12.10.2018 – 1 Ws 96/18). Wenngleich hieraus \nwegen der unterschiedlichen Zielsetzung beider Vorschriften auch nicht ohne weiteres \nzwingend Vorgaben für die Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO abzuleiten sind (so auch \nOLG Hamm, Beschluss vom 25.06.2009 – 2 Ws 172/09, juris Rn. 10, NStZ 2010, 715; OLG \nSaarbrücken, Beschluss vom 02.02.2006 – 1 Ws 20/06, juris Rn. 9; Beschluss vom \n06.02.2007 – 1 Ws 18/07, juris Rn. 9, NStZ-RR 2007, 222; ebenso bereits Chlosta, NStZ \n1987, 291, 292), ist diesem Umstand jedenfalls zu entnehmen, dass eine über den \nunmittelbaren Wortlaut des Begriffs des erkennenden Gerichts hinausgehende Anwendung \nder §§ 28 Abs. 2 S. 2 und 305 StPO nicht im Widerspruch zur Gesamtsystematik der \nStrafprozessordnung steht (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 29.03.2001 – 5 Ws 145/01 \nVollz, juris Rn. 8; Beschluss OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2004 – 1 Ws 99/04, \njuris Rn. 2, NStZ 2005, 296; OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 – Ws 199-\n201/12, juris Rn. 12, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.); OLG Jena, Beschluss vom 16.01.2006 – 1 Ws \n\n12 \n17/06, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.06.2017 – 2 Ws 166/17, juris Rn. 20; \nBeschluss vom 25.09.2017 – 2 Ws 294/17, juris Rn. 12; Beschluss vom 03.11.2017 – 2 Ws \n328/17, juris Rn. 15). \nk. Schließlich ist sodann noch festzustellen, dass auch der Charakter des § 28 Abs. 2 S. 2 \nStPO als Ausnahmevorschrift deren analoger Anwendung nicht entgegensteht (so aber \noffenbar OLG Hamm, Beschluss vom 08.11.2007 – 2 Ws 331/07, juris Rn. 10, NStZ 2009, 53; \nBeschluss vom 25.06.2009 – 2 Ws 172/09, juris Rn. 9, NStZ 2010, 715; OLG Saarbrücken, \nBeschluss vom 02.02.2006 – 1 Ws 20/06, juris Rn. 7; Beschluss vom 06.02.2007 – 1 Ws \n18/07, juris Rn. 7, NStZ-RR 2007, 222). Es ist nach Wortlaut und Systematik der Bestimmung \ngerade nicht ersichtlich, dass diese Norm die Ausnahmen zur Grundregel des § 28 Abs. 2 S. 1 \nStPO abschließend regeln sollte und es wird der § 28 Abs. 2 S. 1 StPO durch die analoge \nAnwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 StPO auch nicht entleert. Eine sofortige Beschwerde gegen \nEntscheidung über die Verwerfung oder Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs bleibt \nvielmehr insbesondere in Konstellationen des Vorverfahrens zulässig, ohne dass sie in diesen \nFällen nur zusammen mit einem Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung erhoben \nwerden dürfte. \n3. Eine Kostenentscheidung, die gemäß § 473 StPO zu treffen gewesen wäre, war im Hinblick \nauf die dem Untergebrachten abweichend erteilte Rechtsmittelbelehrung nicht veranlasst (vgl. \nOLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 – Ws 199-201/12, juris Rn. 15, NStZ-RR \n2013, 191 (Ls.)). \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Rohloff-Brockmann","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-01-07/1-ws-116-18","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":53},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":4},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67g","ref_norm":"67g","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67h","ref_norm":"67h","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-01-07/1-ws-116-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363806","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.399321+00:00"}}