{"status":"available","doknr":"OLD363804","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-02-20","aktenzeichen":"1 U 50/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 50/18 = 4 O 976/17 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \n \nKläger und Berufungsbeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagter und Berufungskläger, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Kramer \n \nam 20.02.2019 beschlossen: \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil \ndes Landgerichts Bremen vom 21.09.2018, Az.: 4 O 976/17, durch ein-\nstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n12.03.2019 gegeben. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 15 \n2\n \nI. \nDie Parteien streiten um Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegen den Beklag-\nten aufgrund des Vorwurfs fehlerhafter Anlageberatung geltend macht. \nDer Beklagte ist freier Finanzdienstleister und vertreibt unter anderem Kapitalanlagen. \nIm Herbst 2012 kamen die Parteien in Kontakt und der Beklagte bot dem Kläger an, \nsich dessen Gehaltsabrechnungen und Unterlagen zu bestehenden Kapitalanlagen an-\nzuschauen und ggf. Vorschläge für eine Optimierung zu unterbreiten. Der Kläger ver-\nfügte zu diesem Zeitpunkt über zwei Bausparverträge, eine Lebens- und eine Renten-\nversicherung sowie einen Riester- Fondssparplan. Im Zuge weiterer Gespräche, deren \nInhalt zwischen den Parteien im Streit steht, empfahl der Beklagte dem Kläger als Ka-\npitalanlage den Abschluss eines Nachrangdarlehens (Serie …/2012) bei der X. GmbH. \nAm 21.12.2012 unterzeichnete der Kläger ein Vermittlungsprotokoll, in dem der Kläger \nunter anderem bestätigte, ein Exposé für Nachrangdarlehen erhalten zu haben. Wegen \nder weiteren Einzelheiten wird auf das Vermittlungsprotokoll vom 21.12.2012 Bezug \ngenommen (Anlage K1, Bl. 14 ff. d.A.). \nEbenfalls unter dem 21.12.2012 unterzeichnete der Kläger einen Nachrangdarlehens-\nvertrag als Sparplan (Serie …/2012, EUR 100,00 Sparrate/Monat, Agio: EUR 792,00, \nEinmalzahlung: EU 2.400,00, Gesamteinzahlung: EUR 26.400,00, Beginn: 15.12.2012, \nLaufzeit: 20 Jahre). In § 7 des Darlehensvertrags war die Nachrangigkeit des Darlehens \nvertraglich erläutert. Unter § 13 des Darlehensvertrages war ein Risikohinweis enthal-\nten, dem zu entnehmen war, dass wie bei jeder unternehmerischen Tätigkeit Verluste \nbis hin zum Totalverlust möglich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den \nDarlehensvertrag vom 21.12.2012 verwiesen (Anlage K2, Bl. 18 ff. d.A.). \nDaneben unterzeichnete der Kläger am 29.12.2012 ein weiteres Nachrangdarlehen zur \nSerie …/2012, für welches eine Einmaleinzahlung von EUR 15.000,00 vereinbart \nwurde, die nachfolgend um EUR 35.000,- aufgestockt wurde auf insgesamt \nEUR 50.000,- zzgl. EUR 1.750,00 Agio. \nMit E-Mail vom 17.10.2013 wandte sich der Kläger an den Beklagten, da er \nEUR 35.000,00 für einen beabsichtigten Hauskauf benötigte und hierzu diesen Betrag \ndurch eine Teilkündigung des Nachrangdarlehens über EUR 50.000,- erhalten und den \nRestbetrag von EUR 15.000,- stehen lassen und im Übrigen die monatliche Sparrate \ndes Sparplans auf EUR 50,- reduzieren wollte (Anlage K13, Bl. 110 d.A.). Der Beklagte \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 15 \n3\nübersandte daraufhin mit E-Mail vom 24.10.2013 dem Kläger eine Berechnung einer \nZinsausschüttung unter Zugrundelegung einer Sparrate von EUR 100,- (Anlage K14, \nBl. 111 ff. d.A.). Nach weiterem E-Mail-Kontakt der Parteien, im Rahmen dessen unter \nanderem der Beklagte dem Kläger unter Anmerkung weiteren Besprechungsbedarfs \nneue Vertragsunterlagen übersandt hatte (Anlage K15, Bl. 115 f. d.A.), kündigte der \nKläger sodann das Nachrangdarlehen vom 29.12.2012, woraufhin er am 12.02.2014 \neine Auszahlung von EUR 45.000,00 erhielt (vgl. Anlage K22, Bl. 158). \nAm 09.02.2014 unterzeichnete der Kläger einen Nachrangdarlehensvertrag zur Serie \n…/2013, auf den vereinbarungsgemäß eine Einmalzahlung von EUR 60.000,00 er-\nfolgte. In § 8 des Vertrages wurde die Nachrangigkeit des Darlehens erläutert. Unter \n§ 14 dieses Darlehensvertrages war ein Risikohinweis enthalten, dem zu entnehmen \nwar, dass wie bei jeder unternehmerischen Tätigkeit Verluste bis hin zum Totalverlust \nmöglich seien (vgl. Anlage K4, Bl. 26 ff. d.A.). Ein Teilbetrag von EUR 5.000,- auf diese \nEinmalzahlung erfolgte als Umbuchung aus dem gekündigten Nachrangdarlehensver-\ntrag zur Serie …/2012 vom 29.12.2012, die weiteren EUR 55.000,00 erfolgten als wei-\ntere Einzahlung durch den Kläger. Unter dem 20.02.2014 bestätigte die X. GmbH dem \nKläger einen Gesamtdarlehensbetrag zum Darlehen vom 09.02.2014 in Höhe von \nEUR 60.000,-, wobei dieses Darlehen mit der Darlehensnummer „2014 …“ bezeichnet \nwurde. \nAuf Teilkündigungen des Nachrangdarlehensvertrags „2014 …“ vom 04.06.2014 und \n24.02.2015 erfolgten Auszahlungen an den Kläger i.H.v. EUR 10.000,00 und \nEUR 3.800,00. \nUnter dem 18.04.2017 erklärte der Kläger die Kündigung der beiden Nachrangdarlehen \nvom 21.12.2012 (Darlehensnummer …) und 09.02.2014. Die X. GmbH teilte dem Klä-\nger unter dem 22.05.2017 mit, dass sie nicht in der Lage sei, Auszahlungen vorzuneh-\nmen (vgl. Anlage K10, Bl. 39 ff, d.A.). \nDer Kläger hat in erster Instanz behauptet, der Beklagte habe ihm die Anlage als Anla-\ngemöglichkeit mit weitaus höheren Renditen empfohlen, da seine bisherigen Anlagen \nnach den Angaben des Beklagten zu wenig Rendite abwerfen würden. Der Beklagte \nhabe erläutert, dass an die Konditionen der empfohlenen Anlage nicht jeder heran-\nkäme, z.B. würden Sparkassen diese Anlage nicht anbieten. Im Nachgang zu dem Be-\nratungsgespräch sei ein Vermittlungsprotokoll von dem Beklagten ausgefüllt worden, \ndas der Kläger, ohne dies inhaltlich zu kontrollieren, unterzeichnet habe. Inhaltlich sei \ndas Protokoll unzutreffend. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 15 \n4\nEinzelheiten der Anlagen, insbesondere die sich daraus ergebenden Risiken seien dem \nKläger nicht erläutert worden. Der Beklagte habe lediglich ein Risiko im Hinblick auf die \nerzielbare Rendite benannt. Ein Exposé sei dem Kläger vor der Zeichnung nicht zur \nVerfügung gestellt worden. Insbesondere sei keine Aufklärung über das Blind-Pool-Ri-\nsiko erfolgt und der Beklagte habe sich zu den Investitionsvorhaben der Darlehensneh-\nmerin nicht geäußert. Das Totalverlustrisiko sei vom Beklagten als ein theoretisches \nRisiko dargestellt worden, mit dessen Eintritt der Kläger nicht rechnen müsste. Mit \nSchriftsatz vom 01.03.2018 hat der Kläger weiter auch gerügt, dass er über die im Ex-\nposé in der Anlage B1 auf S. 7 bis 10 genannten Risiken nicht aufgeklärt worden sei. \nZudem habe der Beklagte nicht ausreichend über die tatsächlichen und wirtschaftlichen \nRahmenbedingungen der Anlage informiert und eine Plausibilitätsprüfung der Anlage \nnicht vorgenommen, bei der er das Anlagekonzept hätte auf seine wirtschaftliche Trag-\nfähigkeit hin überprüfen müssen. Bei Vornahme einer solchen Prüfung hätte dem Be-\nklagten die mangelnde Plausibilität des Konzepts auffallen müssen, da nicht dargelegt \nsei, wie die Darlehensnehmerin in der Lage sein solle, die ihr gewährten Darlehen zum \njeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu bedienen, Zinsen in Höhe von 9 % an die Darlehens-\ngeber zu zahlen, ihre laufenden Kosten zu bestreiten und zusätzlich einen Gewinn zu \nerwirtschaften. \nIm Zuge der Kündigung des Nachrangdarlehens über EUR 50.000,- habe der Kläger \nmit dem Beklagten besprochen, dass er, wenn ihm wieder Kapital zur Verfügung stehen \nwürde, ein neues Nachrangdarlehen abschließen würde, so wie es dann zu Beginn des \nJahres 2014 auch geschehen sei. Daher sei die Beratung aus dem Jahr 2012 auch \nkausal für den Abschluss der Anlage im Jahr 2014. \nDer Kläger hat erstinstanzlich nach zwischenzeitlicher teilweise Klagerücknahme im \nÜbrigen zuletzt noch beantragt, \n1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 58.842,00 nebst Zinsen in \nHöhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit \nzu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus den Verträgen des \nKlägers mit der X. GmbH über Nachrangdarlehen mit den Vertragsnummern \n2014 … und 2012 …, \n2. festzustellen, dass sich der Beklagte seit dem 23. Juni 2017 im Annahmever-\nzug befindet. \nDer Beklagte hat beantragt, \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 15 \n5\ndie Klage abzuweisen. \nDer Beklagte hat vor dem Landgericht behauptet, es habe vor der Zeichnung im Jahr \n2012 insgesamt drei Beratungsgespräche gegeben. Der Beklagte habe die Anlage nicht \nals sicher oder konservativ dargestellt, sondern die Möglichkeit des Totalverlustes so-\nwie die Nachrangdarlehensklausel erklärt. Der Kläger sei an der Erzielung einer höhe-\nren Rendite interessiert gewesen und habe wie im Vermittlungsprotokoll angegeben \nüber Vorerfahrungen in Bezug auf Kapitalanlagen verfügt. Der Beklagte meint, nicht zu \neiner weitergehenden Plausibilitätsprüfung der Anlage verpflichtet gewesen zu sein, da \nbei einer Blind-Pool-Konstruktion konkrete Angaben zur Art und Weise der Investitionen \noder eine Darstellung der Mittelverwendung nicht geschuldet seien. \nDer Beklagte hat weiter vorgetragen, dass dem Kläger mehrere Wochen vor der Zeich-\nnung im Jahr 2012 das Exposé der X. GmbH zur Verfügung gestellt worden sei. Der \nBeklagte hat als Anlage B1 (Bl. 71 ff. d.A.) ein Exposé zum Nachrangdarlehen …/2012 \nund …/2012 aus dem Februar 2013 vorgelegt und hierzu vorgetragen, dass dieses Ex-\nposé inhaltlich demjenigen entspreche, das dem Kläger im Rahmen der Vertragsan-\nbahnung überreicht worden sei. \nDer Beklagte meint, dass zwischen der Beratung im Jahr 2012 und dem Abschluss des \nNachrangdarlehensvertrages im Jahr 2014 keine Kausalität bestünde. Der Beklagte hat \nvorgetragen, der Kläger habe den vermittelten Nachrangdarlehensvertrag über eine \n„Einmalzahlung“ zur Serie …/2012 gekündigt und danach ohne Zutun des Beklagten \nden neuen Vertrag abgeschlossen. Der Kläger habe auch das Exposé zum Nachrang-\ndarlehensvertrag aus dem Jahr 2014 erhalten und sei hierdurch über dessen Chancen \nund Risiken aufgeklärt worden. \nDer Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 21.09.2018 der Klage entsprechend den zuletzt ge-\nstellten Anträgen stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass \nzwischen den Parteien ein Kapitalanlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, im \nRahmen dessen der Beklagte den Kläger in mehreren Gesprächen im Jahr 2012 zu \nden streitgegenständlichen Nachrangdarlehen beraten habe. Der Beklagte habe die \nihm aus diesem Anlageberatungsvertrag obliegenden Beratungspflichten verletzt, in-\ndem eine anlagegerechte Beratung unterblieb und der Beklagte die Funktionsweise und \ndie sich daraus ergebenden Risiken der Anlage nicht erklärte. Dass er eine solche Be-\nratung nicht vorgenommen hat, ergab sich zur Überzeugung des Landgerichts aus dem \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 15 \n6\nErgebnis der persönlichen Anhörung des Beklagten, in der der Beklagte diese Um-\nstände der Anlage nicht habe erklären können, woraus das Landgericht folgerte, dass \nder Beklagte auch den Kläger habe nicht entsprechend beraten können. Ob vor der \nZeichnung der Verträge im Jahr 2012 der Beklagte dem Kläger rechtzeitig den Emissi-\nonsprospekt zur Verfügung gestellt habe, hat das Landgericht dahinstehen lassen: Das \nLandgericht hat ausgehend vom Vortrag des Beklagten unterstellt, dass der von ihm im \nJahr 2012 dem Kläger zur Verfügung gestellte Prospekt inhaltlich dem in Kopie zur Akte \ngereichten Prospekt (Anlage B1, Bl. 71 ff.) entspreche, und hat weiter festgestellt, dass \ndiesem Prospekt die maßgeblichen Parameter fehlten, insbesondere eine Darstellung \nder wirtschaftlichen Gesamtkalkulation und der Prognose. Der Prospekt sei daher nicht \ngeeignet, für eine sachgerechte Aufklärung des Anlegers zu sorgen. Das Landgericht \nführte weiter aus, dass bei einer Betrachtung des Prospekts dem Beklagten hätte auf-\nfallen müssen, dass ihm ein schlüssiges Gesamtkonzept nicht zu entnehmen sei. Diese \nMängel des Prospekts hätte ein Anlageberater anders als ein durchschnittlicher Anleger \nauf den ersten Blick erkennen können. Tatsachen, die geeignet wären, die Vermutung \neiner Schuldhaftigkeit dieses Verstoßes gegen die Aufklärungs- und Beratungspflichten \ndes Beklagten zu widerlegen, habe der Beklagte nicht vorgetragen und es entlaste ihn \nnicht, dass er selber blumigen Darstellungen aufgesessen sei und sich von der Präsen-\ntation der Anlage habe überzeugen lassen. \nDas Landgericht hat auch die erforderliche Kausalität zwischen Aufklärungs- und Bera-\ntungspflichtverletzung und den streitgegenständlichen Vertragsabschlüssen als gege-\nben angesehen, dies auch im Hinblick auf den Abschluss des weiteren Nachrangdarle-\nhens im Februar 2014. Dass es bei der Zeichnung dieser vom Landgericht als inhaltlich \nidentisch angenommenen Anlage nicht zu einer neuen Beratungssituation gekommen \nsei, habe nicht zu einer Unterbrechung des Kausalzusammenhangs geführt, da sich \nder Kläger auch nach der Zeichnung der ersten Nachrangdarlehensverträge weiter an \nden Beklagten gewandt habe und die Parteien insbesondere auch im Zusammenhang \nmit dem Abschluss des Darlehens aus dem Jahr 2014 weiter korrespondiert hätten, \nwobei die Übersendung der entsprechenden Unterlagen durch den Beklagten mit der \nAnmerkung weiteren Besprechungsbedarfs erfolgt sei. \nHinsichtlich der Höhe des zu ersetzenden Schadens hat das Landgericht angenommen, \ndass der Kläger die jeweils gezahlten Anlagebeträge nebst Agio abzüglich der erhalte-\nnen Auszahlungen Zug-um-Zug gegen Übertragung der streitgegenständlichen Beteili-\ngungen vom Beklagten ersetzt verlangen könne. Die geltend gemachten Einzahlungen \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 15 \n7\nauf die drei abgeschlossenen Nachrangdarlehenverträge hat das Landgericht als be-\nstätigt angesehen und es hat festgestellt, dass der Beklagte der vom Kläger dargeleg-\nten Gesamtzusammenstellung aller Ein-und Auszahlungen als Grundlage des Klagan-\nspruchs nicht mehr erheblich entgegengetreten sei. \nNach Ansicht des Landgerichts kann der Beklagte dem Anspruch des Klägers auch \nnicht die Einrede der Verjährung entgegenhalten, da nicht dargelegt und auch sonst \nnicht ersichtlich sei, dass dem Kläger bereits im Jahr 2012 eine zumindest grob fahr-\nlässige Unkenntnis von der Funktionsweise, den daraus abzuleitenden spezifischen Ri-\nsiken der Anlage und dessen für einen Anlageberater erkennbar unschlüssigem Ge-\nsamtkonzept vorzuhalten wäre. \nMit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte seinen Klagabwei-\nsungsantrag weiter. \nEr stützt seine Berufung zunächst darauf, dass die Kammer im erstinstanzlichen Ver-\nfahren nicht korrekt besetzt gewesen sei, da die Richterin am Oberlandesgericht … als \nVorsitzende der 6. Zivilkammer erst dann zur Vertretung in der 4. Zivilkammer berufen \ngewesen wäre, wenn sämtliche Beisitzer der 6. Zivilkammer und der 2. Zivilkammer \nnicht verfügbar gewesen wären, was nicht der Fall gewesen sei. \nDer Beklagte meint weiter, dass keine fehlerhafte Beratung vorliege. Soweit der Kläger \nin seinem vorgerichtlichen Anspruchsschreiben und in der Klageschrift gerügt habe, \ndass er nicht über das Totalverlustrisiko, die Bedeutung der Nachrangklausel und das \nblind-pool-Risiko informiert worden sei, behauptet der Beklagte, dass der Kläger sowohl \ndurch den Darlehensvertrag selbst, das ihm überreichte Exposé und die mündlichen \nErläuterungen des Beklagten aufgeklärt worden sei. Die Vorstrafen des Herrn A. seien \n2012 noch nicht publik gewesen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 01.03.2018 wei-\ntere Beratungsmängel gerügt habe, seien die dort benannten Risiken dem Exposé ent-\nnommen und die Rüge der mangelnden Plausibilität der Anlage sei schon verspätet \nerfolgt. Dass das Nachrangdarlehen einen festen Zinssatz vorsehe, während auf den \nDevisenmärkten Schwankungen bestünden, begründe keinen Widerspruch: Es sei ein \nMerkmal aller Nachrangdarlehen, dass die Investoren einen unabhängig von den Ge-\nwinnen zurückzuzahlenden festen Zins erhielten. Das Risiko des Darlehensgebers be-\nstehe darin, dass der Darlehensnehmer die Zinsen und das Kapital nicht mehr zurück-\nzahlen könne; dies sei das Totalverlustrisiko, über das aufgeklärt worden sei. Dagegen \nbestehe keine Pflicht, über Kosten und Einnahmen im Prospekt oder sonst zu informie-\nren oder Prognosen zu stellen. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 15 \n8\nFerner wendet sich der Beklagte gegen die Feststellung eines Beratungsfehlers in Be-\nzug auf die Plausibilität der Anlage durch das Landgericht: Der Beklagte habe das Ge-\nschäftsmodell des Darlehens …/2012 in groben Zügen wiedergeben können und er \nhabe Auskunft darüber geben können, auf welcher Informationsgrundlage er den Klä-\nger beraten habe. Ein Nachrangdarlehen und eine Blind-Pool-Konstruktion seien nicht \nin sich unplausibel. Es seien keine konkreten Angaben zur Art und Weise der Mittelver-\nwendung geschuldet und bezüglich der Plausibilitätsprüfung dürften keine übertriebe-\nnen Anforderungen gestellt werden. Eigene Ermittlungspflichten würde die Plausibili-\ntätsprüfung lediglich dann einschließen, wenn Umstände vorliegen sollten, die nach den \nvorauszusetzenden Kenntnissen des Anlagevermittlers Zweifel an der inneren Schlüs-\nsigkeit einer mitgeteilten Tatsache begründeten. Dagegen sei es ausreichend, wenn \ndem Anlagevermittler das Gutachten eines nicht am Fondskonzept beteiligten Dritten \nvorliege, in dem die Wirtschaftlichkeit der Anlage bestätigt werde. Vorliegend habe der \nBeklagte an Schulungen zum Darlehen …/2012 teilgenommen und deren Inhalt an den \nKläger weitergegeben. Im Übrigen trage der Kläger die volle Darlegungs- und Beweis-\nlast für das Vorliegen von aufklärungsbedürftigen Plausibilitätsdefiziten der Anlage. \nFerner meint der Beklagte, dass ihm der Vorwurf einer Falschberatung in Bezug auf \nden Darlehensabschluss im Jahr 2014 (Nachrangdarlehen …/2013) nicht zu machen \nsei, da er den Kläger insoweit nicht beraten habe. Der Beklagte trägt vor, dass eine \nlaufende Beratung zu den Nachrangdarlehen nicht festgestellt werden könne und dass \ndie Annahme einer Fortwirkung der Beratung aus dem Jahr 2012 (Nachrangdarlehen \n…/2012) unzutreffend sei. \nAnders als vom Landgericht angenommen, seien die Darlehen …/2013 und …/2012 \ntatsächlich nicht identisch. Diese betreffe zum einen die Darlehensverwendung: Wäh-\nrend für das Nachrangdarlehen …/2012 von der Darlehensnehmerin beabsichtigt wor-\nden sei, das eingeworbene Kapital ganz oder teilweise am Forex-Markt zu investieren, \nhabe der Kläger nichts dazu vorgetragen, wie das im Rahmen des Nachrangdarlehens \n…/2013 eingeworbene Kapital verwendet werden solle. Der Beklagte habe auch nicht \nbehauptet, der Prospekt zum Darlehen …/2012 entspreche demjenigen des Darlehens \n…/2013. \nZum anderen seien die Darlehen …/2013 und …/2012 auch auf der Ebene der Darle-\nhensaufnahme nicht identisch: bei dem Darlehen …/2013 sei die X. GmbH Darlehens-\nnehmerin gewesen, beim Darlehen …/2012 dagegen die X. Beteiligungs GmbH; wäh-\nrend das Darlehen …/2012 ein Agio von 3 % Prozent enthalten habe, sei beim Darlehen \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 15 \n9\n…/2013 kein Agio enthalten gewesen; das Darlehen …/2012 habe die Wahl zwischen \neiner laufenden und einer endfälligen Zinszahlung erlaubt, das Darlehen …/2013 habe \nnur eine endfällige Zahlung erlaubt; die Mindestlaufzeit des Darlehens …/2012 habe 20 \nJahre betragen sollen, diejenige des Darlehens …/2013 5 Jahre. \nGenerell sei ein Beratungsvertrag immer auf eine konkrete Anlageentscheidung bezo-\ngen und mit der vollständigen Erfüllung der diese Anlageentscheidung betreffenden Be-\nratungspflichten seien die diesbezüglichen Leistungspflichten erfüllt. Selbst bei einer \nweiteren Investition in die ursprünglich vermittelte Anlage könne kein Fortwirken der \nursprünglichen Beratung angenommen werden. \nDer Beklagte beantragt, \nunter Abänderung angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung. \nDer Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens \nder Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst An-\nlagen verwiesen. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine \nAussicht auf Erfolg. \n1. Die Rüge einer fehlerhaften Besetzung der Kammer bei Erlass des Urteils des Land-\ngerichts vom 21.09.2018 begründet keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung gegen \ndieses Urteil: Nach § 513 Abs. 2 ZPO kann eine Berufung nicht darauf gestützt werden, \ndass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Unzuständigkeit zu Unrecht angenom-\nmen hat. Diese Regelung findet grundsätzlich Anwendung auch dann, wenn ein nicht \ndem Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Gerichts entsprechender Spruchkörper \nentschieden hat (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.08.2014 – I-16 U 30/14, juris \nRn. 33; KG Berlin, Urteil vom 29.10.2013 – 26a U 88/13, juris Rn. 24 f., MDR 2014, \n561), da anderenfalls der Einhaltung der bloßen gerichtsinternen Geschäftsverteilung \neine stärkere Bedeutung zukommen würde als der gesetzlichen Zuständigkeitsvertei-\nlung. Soweit in der Rechtsprechung eine Ausnahme von diesem Grundsatz für den Fall \nals möglich angesehen wurde, dass eine willkürliche Entscheidung in geschäftsplan-\nwidriger Besetzung erfolgte (siehe OLG Düsseldorf, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.), kann \ndies vorliegend dahinstehen: Jedenfalls die tatsächlichen Voraussetzungen einer im \nBewusstsein der eigenen Unzuständigkeit erfolgenden Entscheidung der beteiligten \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 15 \n10\nRichter bei Erlass des Urteils sind nicht vorgetragen; es mangelt im Übrigen auch schon \nan substantiiertem Vortrag dazu, welche einzelnen Richter als Beisitzer der 6. und 2. \nZivilkammern tatsächlich zur Entscheidung berufen wären und ob diese am Tag der \nmündlichen Verhandlung am 31.08.2018 zur Verfügung gestanden hätten und nicht \nverhindert gewesen wären. \n2. In der Sache kann sich der Beklagte in Bezug auf das Nachrangdarlehen zur Serie \n…/2012 vom 21.12.2012 mit seinem Berufungsvorbringen nicht mit Aussicht auf Erfolg \ngegen die Feststellung des Landgerichts wenden, dass er dem Kläger zu Schadenser-\nsatz aufgrund einer Falschberatung im Anlageberatungsvertrag verpflichtet ist. Der Ab-\nschluss eines Anlageberatungsvertrags zwischen den Parteien im Vorfeld der Zeich-\nnung des Nachrangdarlehen zur Serie …/2012 vom 21.12.2012 wird vom Beklagten in \nder Berufung nicht angegriffen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der \nBeklagte im Rahmen dieses Anlageberatungsvertrags seine Pflichten verletzt hat, weil \nder Beklagte seiner Pflicht zur anlagegerechten Beratung nicht nachgekommen ist und \nauch nicht durch Prüfung des Prospekts festgestellt hat, dass diesem ein schlüssiges \nGesamtkonzept nicht zu entnehmen ist, so dass auch nicht eine sachgerechte Aufklä-\nrung durch den Prospekt erfolgen konnte. \na. Der Beklagte wendet sich ohne Aussicht auf Erfolg dagegen, dass das Landgericht \nals erforderlichen Bestandteil der anlagegerechten Beratung angesehen hat, dass die \nFunktionsweise und die sich aus der Anlage ergebenden Risiken zu erklären sind und \ndass dies auch die Verwendung der Anlagegelder einschließt, und dass das Landge-\nricht es als Bestandteil der geschuldeten Plausibilitätsprüfung angesehen hat, dass der \nAnlageberater die Anlage auf das Vorliegen eines schlüssigen Gesamtkonzepts zu prü-\nfen hat, wozu auch eine Aufschlüsselung von Kosten und Einnahmen, der Entwicklung \nin der Vergangenheit und der Prognose für die Zukunft zu zählen ist. Das Landgericht \nist dazu zutreffend von dem allgemeinen Ausgangspunkt ausgegangen, dass eine an-\nlagegerechte Beratung sich auf alle diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen \nhat, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben \nkönnen (siehe u.a. BGH, Urteil vom 25.11.2014 – XI ZR 480/13, juris Rn. 18, BKR 2015, \n163). Weiter hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass im Rahmen einer An-\nlageberatung als Teil der anlagegerechten Beratung dieser auch eine Pflicht zur Plau-\nsibilitätsprüfung zugrunde liegt, im Rahmen derer der Anlageberater es schuldet, die \nAnlage und deren Konzeption auf ihre Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit zu über-\nprüfen (siehe BGH, Urteil vom 15.11.2012 – III ZR 55/12, juris Rn. 13, WM 2012, 2375). \nDer Anlageberater ist weitergehend auch jedenfalls bei den in sein Anlageprogramm \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 15 \n11\naufgenommenen Anlageprodukten verpflichtet, diese einer eigenen Prüfung zu unter-\nziehen, auf deren Grundlage der Anlageinteressent davon ausgehen darf, dass der An-\nlageberater diese in sein Anlageprogramm aufgenommenen Kapitalanlagen selbst als \n„gut\" befunden hat, was beinhaltet, eine Anlage mit branchenüblichem kritischen Sach-\nverstand zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.2008 – XI ZR 89/07, juris Rn. 12, BGHZ \n178, 149). Auch bei der vorliegenden Anlage in Form eines festverzinslichen Nachrang-\ndarlehens beschränken sich diese Pflichten nicht auf die Umstände der festen Verzin-\nsung, der Nachrangigkeit und des generellen Totalverlustrisikos im Fall der Insolvenz \ndes Darlehensnehmers: Zwar trifft es zu, dass der Darlehensgeber bei einer festver-\nzinslichen Anlage nicht direkt am Unternehmensgewinn beteiligt ist, so dass anders als \nbei einer gesellschafterlichen Anlage die Höhe der vereinbarten Rendite nicht ebenso \ndirekt von den Kosten und Einnahmen und der Entwicklung der Anlagegesellschaft ab-\nhängt. Ungeachtet dessen ist aber auch das Versprechen einer fest verzinslichen Dar-\nlehensrückzahlung plausibel nur dann, wenn in Bezug auf den Darlehensnehmer ein \nschlüssiges Gesamtkonzept aus zu erwartenden Kosten und Einnahmen (oder zumin-\ndest plausiblen Überschüssen) dargetan ist, welches es als nachvollziehbar zu erwar-\nten erscheinen lässt, dass der Darlehensnehmer in der Lage sein wird, die vereinbarten \nZinszahlungen zu leisten. Inwieweit der Darlehensnehmer nach seinem Geschäftskon-\nzept hierzu erwartbar in der Lage sein wird, ist damit Teil der anlagegerechten Beratung \nund es ist auch bei einem festverzinslichen Nachrangdarlehen eine entsprechende \nPlausibilitätsprüfung des zugrunde liegenden Geschäftskonzepts durch den Anlagebe-\nrater geschuldet. Soweit in der Rechtsprechung teilweise ein begrenzterer Pflichtenum-\nfang des Anlageberaters angenommen wurde (siehe Landgericht Wuppertal, Urteil vom \n20.07.2017 – 3 O 430/16, juris Rn. 27), tritt der Senat dieser Auffassung für den vorlie-\ngenden Fall nicht bei. Der bloße allgemeine Hinweis auf ein Totalverlustrisiko ist viel-\nmehr nicht genügend und ersetzt die geschuldete anlagegerechten Beratung und Plau-\nsibilitätsprüfung nicht: Erst auf der Grundlage einer beschriebenen Prüfung des Ge-\nsamtkonzepts des Darlehensnehmers kann vielmehr beurteilt werden, ob überhaupt \neine Plausibilität der Zahlung der versprochenen Verzinsung sowie der Darlehensrück-\nzahlung besteht. Dies berührt den Kern der Werthaltigkeit der Anlage an sich im Hin-\nblick auf die Erwartbarkeit der tatsächlichen Zahlung der versprochenen Verzinsung \nund geht damit weit über den bloßen Umstand des Anerkenntnisses des Bestehens \neines Totalverlustrisikos für den Fall des Scheiterns der Anlage hinaus. \nb. Gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass der Beklagte diesen Pflichten im \nvorliegenden Fall nicht gerecht geworden ist, bestehen keine Bedenken. Dass mit dem \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 15 \n12\nExposé, welches der Beklagte behauptet dem Kläger übergeben zu haben, keine anla-\ngegerechte Beratung im Hinblick auf die Frage der Schlüssigkeit des Gesamtkonzepts \nim vorstehenden Sinne erfolgen konnte, ist von der Berufung bereits nicht substantiiert \nangegriffen worden: Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält der Pros-\npekt keinerlei entsprechende Aufschlüsselung von Kosten und Einnahmen oder eine \nPrognose, aufgrund derer zu beurteilen wäre, ob die Darlehensnehmerin zur Zahlung \nder versprochenen Zinsen sowie zur Rückzahlung des Darlehens erwartbar in der Lage \nsein würde. Dieses hätte, wie das Landgericht zutreffend ausführt, der Beklagte erken-\nnen können, wenn er sich das Gesamtkonzept angeschaut hätte. Dass festzustellen \nwar, dass der Beklagte den Kläger über das Gesamtkonzept der Darlehensnehmerin \nnicht aufgeklärt hat, weil er dies auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landge-\nricht nicht hat erläutern können, begegnet keinen Bedenken. Dabei hat das Landgericht \ninsbesondere auch nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ei-\nner geltend gemachten mangelnden Plausibilität der Anlage verkannt: Es ist auch nach \ndem vom Beklagten vorgelegten Exposé weiterhin in keiner Weise ersichtlich, worauf \neine verlässliche Erwartung hätte gestützt werden können, dass die Darlehensnehme-\nrin in der Lage sein würde, die Zahlung der versprochenen Zinsen sowie die Rückzah-\nlung des Darlehens zu leisten. Ein noch weitergehendes Vorbringen war in Ermange-\nlung jeglichen Anhaltspunktes für das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts vom Klä-\nger nicht zu verlangen; es wäre dann Sache des Beklagten gewesen, durch substanti-\nierten Sachvortrag dem entgegenzutreten. Der bloße Hinweis des Beklagten, dass es \nim Forex-Handel generell für Gewinn und Verlust auf Kompetenz und Geschick des \nbeauftragten Brokers ankomme, begründet einen solchen Sachvortrag schon deswe-\ngen nicht, weil diese Kompetenz und die dadurch in der Vergangenheit erzielten Ge-\nwinne sowie die erwarteten Ergebnisse für die Zukunft nicht substantiiert dargelegt sind. \nEbenso ist es unbehelflich, wenn sich der Beklagte darauf beruft, dass er an Schulun-\ngen zu dem Nachrangdarlehen bei einer von ihm so bezeichneten „Bankikone“ teilge-\nnommen hat: Dies vermag schon deswegen kein hinreichendes Vorbringen dazu be-\ngründen, dass der Beklagte hier auf die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Anlage durch \neinen Dritten vertrauen durfte, weil der Beklagte Inhalt und Gegenstand dieser Schu-\nlungen und der dort vermittelten Informationen zu den Nachrangdarlehen nicht angibt. \n3. Auch in Bezug auf das Nachrangdarlehen zur Serie …/2013 vom 09.02.2014 kann \nsich der Beklagte mit seinem Berufungsvorbringen nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen \ndie Feststellung des Landgerichts wenden, dass die Falschberatung im Anlagebera-\ntungsvertrag auch für den Abschluss dieser Anlage kausal geworden ist. \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 15 \n13\nDas Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Zeichnung des Nachrangdarle-\nhens zur Serie .../2013 nicht unabhängig von der Beratungsleistung des Beklagten \nerfolgte. Dabei wird nicht verkannt, dass eine Kausalität der ursprünglichen Beratungs-\nleistung dann nicht mehr vorliegen soll, wenn der Anleger nach einer auf die Beratung \nfolgenden Zeichnung sodann unabhängig davon noch ein weiteres Mal die Anlage \nzeichnet (so die Konstellation in KG Berlin, Urteil vom 08.01.2015 - 8 U 141/13, juris \nRn. 37, MDR 2015, 975). Anderseits hat aber der Bundesgerichtshof entschieden, dass \nbei einer fortbestehenden Kundenbeziehung und weiteren Anhaltspunkten für einen ur-\nsächlichen Zusammenhang zwischen dem auf Aufklärungsmängeln beruhenden Erst-\ngeschäft und den Folgeaufträgen die Kausalität der ursprünglichen Beratungsleistung \nauch für nachfolgende Zeichnungen fortwirken kann (siehe BGH, Urteil vom 22.06.1993 \n- XI ZR 215/92, juris Rn. 5 f., WM 1993, 1457). Der vorliegende Fall ist durch die Be-\nsonderheiten gekennzeichnet, dass die Parteien auch vor der Zeichnung der weiteren \nAnlage in Kontakt standen, dass die Zeichnung der neuen Anlage - wie dem Beklagten \nbekannt war - teilweise als Wiederanlage von freigewordenen Mitteln aus der Kündi-\ngung der bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gescheiterten alten Anlage erfolgte und \ndass der Beklagte insbesondere auch die Zeichnungsunterlagen für die neue Anlage \ndem Kläger übermittelt hatte, wobei er mit der Anmerkung weiteren Besprechungsbe-\ndarfs auch ersichtlich über die Rolle eines Boten hinausging. Auf diese Weise musste \njedenfalls aus der maßgeblichen Perspektive des Klägers dieser darauf schließen, dass \ndie in Bezug auf die Anlage zur Serie …/2012 vom 21.12.2012 entstandene Dienstleis-\ntungs- und Beratungsbeziehung auch in Bezug auf das Nachrangdarlehen zur Serie \n…/2013 vom 09.02.2014 fortgesetzt wurde, womit die frühere Beratungskonstellation \nauch in Bezug auf das Nachrangdarlehen zur Serie …/2013 fortwirkte. Anderes wäre \nbei diesem Sachverhalt vorliegend nur bei entgegenstehenden Anzeichen anzunehmen \ngewesen, etwa nur dann, wenn erkenntlich, beispielsweise durch entsprechende Erklä-\nrungen, der Beklagte deutlich gemacht hätte, dass er für die frühere Beratung in Bezug \nauf das neue Nachrangdarlehen nicht weiter einstehen wollte. Dergleichen ist nicht vor-\ngetragen. In diesem Zusammenhang wendet sich der Beklagte auch nicht mit Aussicht \nauf Erfolg gegen die dieser Fortwirkung zugrunde liegende Annahme einer insoweit \nbestehenden Identität der Anlagen: Dabei ist zutreffend, dass nicht länger von einer \nKausalität aufgrund der ursprünglichen Beratung ausgegangen werden kann, wenn die \nnachfolgende Anlage so wesensverschieden von der ursprünglichen Anlage ist, dass \nauch aus Sicht des Anlegers nicht mehr angenommen werden konnte, dass die ur-\nsprüngliche Beratung auch für die nachfolgende Anlage von Belang sein konnte. Dies \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 15 \n14\nist vorliegend aber nicht ersichtlich. Dem klägerischen Vortrag ist zu entnehmen, dass \nder Beklagte den Kläger auch in Bezug auf das zweite Anlagemodell nicht über dessen \nGeschäftskonzept beraten, insbesondere ihm ein Exposé übersandt hätte, aus dem \nsich gegebenenfalls ein anderweitiges Anlagemodell ergeben hätte. Dem ist der Be-\nklagte mit dem bloßen Bestreiten, dass es sich um hinsichtlich der Mittelverwendung \nnicht identische Darlehen gehandelt habe, nicht beachtlich entgegengetreten: Dem Be-\nklagten hätte es in dieser Konstellation nach den Grundsätzen der sekundären Darle-\ngungslast oblegen, darzulegen, in welcher Hinsicht das Nachrangdarlehen zur Serie \n…/2013 vom ersten Darlehen hinsichtlich der Mittelverwendung abgewichen haben \nsollte, so dass hieraus auf ein vom ersten Darlehen abweichendes plausibles Ge-\nschäftskonzept zu schließen gewesen wäre. Die weitere Bezugnahme des Beklagten \ndarauf, dass aufgrund von Unterschieden auf der Ebene der Darlehensaufnahme, die \nsich aus den jeweiligen Darlehensverträgen ergäben, eine hier beachtliche Nicht-Iden-\ntität der beiden Anlagen anzunehmen wäre, verfängt nicht: Die hier vom Beklagten in \nBezug genommenen Umstände lassen jeweils die Frage der Plausibilität des zugrunde \nliegenden Geschäftskonzepts unberührt, d.h. die Frage, auf welcher Grundlage ein An-\nleger damit rechnen können sollte, dass die Darlehensnehmerin in der Lage sein sollte, \ndie Zahlungen der vereinbarten Zinsen und die Rückzahlung des Darlehens zu leisten. \n4. In Bezug auf die Berechnung der Höhe des geltend gemachten Schadens ist der \nBeklagte mit seiner Berufung der Entscheidung des Landgerichts nicht entgegengetre-\nten. \n5. Hinsichtlich der Frage der Verjährung hat das Landgericht zutreffend und mit der \nBerufung insoweit nicht erheblich angegriffen darauf abgestellt, dass sich dem Vorbrin-\ngen des darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht entnehmen lässt, ab wann \ndie Voraussetzungen einer zumindest groben Fahrlässigkeit auf Seiten des Klägers be-\nzüglich einer Unkenntnis von den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs \ngegen den Beklagten gegeben gewesen sein sollten. \n6. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 15 \n15\nDem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer \n \n \nAnmerkung: \nIm Anschluss an diesen Hinweisbeschluss ist die Berufung mit Beschluss des \nSenats vom 22.03.2019 nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363804","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-02-20/1-u-50-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363804","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363804","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-02-20/1-u-50-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363804","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.310755+00:00"}}