{"status":"available","doknr":"OLD363803","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-03-26","aktenzeichen":"1 U 1/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 U 1/19 = 7 O 1242/16 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n… \n \nKlägerin und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n1. … \n \n2. … \n \n3. … \n \n \nBeklagte und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2 und 3: \n… \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen \n \nam 26.03.2019 beschlossen: \n \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 21.11.2018, Az.: 7 O 1242/16, durch ein-\nstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 15 \n2\nII. \nDer Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.04.2019 \ngegeben. \n \nGründe \nI. \nDie Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin nach einem Ver-\nkehrsunfall, der sich am 23.12.2015 gegen 09.30 Uhr in Bremen ereignete. Die voll-\nständige Haftung der Beklagtenseite steht dem Grunde nach zwischen den Parteien \nnicht im Streit. Umstritten ist die Höhe des von den Beklagten zu leistenden Schaden-\nersatzes, insbesondere die Frage, für welchen Zeitraum Mietwagenkosten zu erstat-\nten sind, sowie die Höhe des von den Beklagten zu zahlenden Schmerzensgelds. \nDie Klägerin beauftragte am 28.12.2015 ein Fahrzeugschadengutachten, welches ihr \nam 02.01.2016 vorlag. Nach dem Gutachten betrug der Wiederbeschaffungswert ih-\nres Fahrzeugs 3.200,00 € und der Restwert des Fahrzeuges 790,00 €. Die Wiederbe-\nschaffungsdauer war mit neun Werktagen angegeben. Am 06.01.2016 veräußerte die \nKlägerin ihr Fahrzeug zu dem genannten Preis von 790 €. Mit Schreiben vom \n07.01.2016 wandte sich die Klägervertreterin erstmals für die Klägerin an die Beklagte \nzu 3). Sie teilte mit, dass die Klägerin versuchen werde, sich in den nächsten Tagen \nein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Diese sei auf ein Kfz angewiesen. Sie forderte die \nBeklagte zu 3) zum Ausgleich des Fahrzeugschadens in Höhe von 2.410,00 €, ver-\ngeblich aufgewandter Tankkosten in Höhe von 46,02 €, Taxikosten in Höhe von \n31,30 € sowie Mietwagenkosten in Höhe von 890,17 € und 261,80 € auf. Des Weite-\nren teilte sie mit, dass die Klägerin aufgrund des Unfalls ein HWS-Trauma erlitten ha-\nbe. Sie habe ca. zwei Wochen nach dem Unfall weiterhin Schmerzen. \nMit Schreiben vom 24.02.2016 teilte die klägerische Bevollmächtigte der Beklagten zu \n3) mit, dass der Klägerin die finanziellen Mittel für den Erwerb eines Ersatzwagens \nnicht zur Verfügung stünden. Des Weiteren überreichte sie eine aktualisierte Scha-\ndensberechnung, die zusätzlich zu den bereits geltend gemachten Positionen Miet-\nwagenkosten für den Zeitraum vom 11.01.2016 bis 13.01.2016 in Höhe von 54,76 € \nsowie private Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 14.01.2016 bis 24.02.2016 in \nHöhe von 840,00 € enthielt. \nMit Schreiben vom 29.02.2016 rechnete die Beklagte zu 3) den Schaden gegenüber \nder Klägerin ab und überwies dieser einen Betrag von 3.744,05 € für den Fahrzeug-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 15 \n3\nschaden, die Mietwagenkosten bis zum 13.01.2016, Taxi- und Benzinkosten sowie \nden geltend gemachten Nutzungsausfall in Höhe von 50,00 €. Die Zahlung wurde \ndem Konto der Klägerin am 03.03.2016 gutgeschrieben. \nMit Schreiben vom 01.03.2016 ergänzte die Klägerin die geltend gemachten Scha-\ndenspositionen gegenüber der Beklagten zu 3) um weitere 1.190,00 € für bis dato \nangefallene weitere Mietwagenkosten. \nMit Schreiben vom 22.04.2013 übermittelte die Beklagte zu 3) der Klägerin eine er-\ngänzende Schadensabrechnung. Die Autovermietung habe ihr gegenüber den Un-\nfallersatzwagen der Klägerin in Höhe von 261,80 € in Rechnung gestellt. Aufgrund der \nübersandten Rechnung über 1.007,76 € gehe sie davon aus, dass dies der von der \nKlägerin für den Mietwagen geleistete Betrag sei, sodass bezüglich der Mietwagen-\nkosten eine Überzahlung von 198,97 € vorliege. Unter Berücksichtigung des Nut-\nzungsausfallschadens in Höhe von 798,00 € und eines Schmerzensgelds von 250 € \nergebe sich ein weiterer Zahlbetrag von 849,03 €, der an die Klägerin überwiesen \nwerde. \nDie Kosten für das Kfz-Gutachten in Höhe von 611,30 € zahlte die Beklagte zu 3) di-\nrekt an die D. GmbH. \nInsgesamt waren erstinstanzlich die folgenden Positionen Gegenstand der Berech-\nnung der Schadensersatzforderung der Klägerin: \nWiederbeschaffungswert abzüglich Restwert: \n2.410,00 € \nGutachten: \n \n611,30 € \nNutzungsausfallentschädigung 23.12.15: \n \n50,00 € \nTankfüllung vom 23.12.15: \n \n46,02 € \nTaxikosten vom 23.12.15: \n31,30 € \nMietwagen 24.12.15 -28.12.15: \n261,80 € \nMietwagen 28.12.15 -13.01.16: \n1.007,75 € \nMietwagen privat 17.01.16 - 01.03.16: \n1.190,00 € \nMietwagen privat 01.03.16 - 13.04.16: \n1.190,00 € \nKosten Physiotherapie: \n630,00 € \nSchmerzensgeld: \n500,00 € \nMietwagen privat 14.04.16-30.05.16: \n1.190.00 € \nMietwagen privat 30.05.16-15.07.16: \n1.190.00 € \nMietwagen privat 16.07. 16 - 18.08.16: \n714,00 € \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 15 \n4\nVorgerichtliche Rechtsanwaltskosten \n 729,23 \n \n11.140,10 € \nVon der von ihr für berechtigt erachteten Forderung hat die Klägerin die Zahlung der \nBeklagten zu 3) vom 03.03.2016 über 3.744,05 €, die Zahlung vom 28.04.2016 über \n849,03 € sowie die Direktzahlung der Gutachtenkosten in Höhe von 611,30 € in Ab-\nzug gebracht. \nDie Kosten der physiotherapeutischen Behandlung in Höhe von 630,00 € haben die \nBeklagten mit Schriftsatz vom 28.05.2018 aus prozesstaktischen Gründen unstreitig \ngestellt. \nDie Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, dass ihr weitere Mietwagen-\nkosten bis einschließlich 18.08.2016 zu erstatten seien. Sie hat behauptet, dass ihr \ndie finanziellen Mittel zur Ersatzanschaffung eines Fahrzeugs nicht zur Verfügung \ngestanden hätten. Die von der Beklagten zu 3) gezahlten Beträge habe sie nicht für \ndie Anschaffung eines Ersatzwagens verwenden können, da aufgrund der zögerlichen \nRegulierung vorgreiflich die jeweils bereits aufgelaufenen Mietwagenkosten zu zahlen \ngewesen seien. Daher habe sie für den gesamten geltend gemachten Zeitraum ein \nErsatzfahrzeug anmieten dürfen. Sie behauptet weiter, für den gesamten streitbefan-\ngenen Zeitraum auf die Nutzung eines Fahrzeugs angewiesen gewesen zu sein. \nHinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldes hat die Klägerin erstinstanz-\nlich behauptet, dass sie aufgrund einer unfallbedingten Verletzung der Halswirbelsäu-\nle mehr als zwei Wochen starke Schmerzmittel (Ibuprofen 600) habe einnehmen \nmüssen. Erst im Verlaufe der folgenden Physiotherapie seien die Beschwerden abge-\nklungen. \nDie Klägerin hat erstinstanzlich nach zweifacher Klagerweiterung zuletzt beantragt, \ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.547,02 € zu-\nzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf \n3.453,02 € seit Rechtshängigkeit der Klage und auf weitere 2.380,00 € seit \nRechtshängigkeit der ersten Klagerweiterung vom 22.07.2016 und auf \nweitere 714,0 € seit Rechtshängigkeit der zweiten Klagerweiterung zu \nzahlen. \nDie Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 15 \n5\nDie Beklagten haben erstinstanzlich behauptet, den Betrag von 261,80 € an die Auto-\nvermietung gezahlt zu haben. Sie haben die Auffassung vertreten, die Klägerin habe, \nindem sie fortlaufend Fahrzeuge angemietet habe, statt sich ein Ersatzfahrzeug anzu-\nschaffen, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen. Sie haben insoweit be-\nhauptet, dass die Klägerin unter Ausschöpfung ihres Kreditkartenkreditrahmens zu \neiner Ersatzanschaffung in der Lage gewesen sei. Jedenfalls aber hätte diese sie da-\nrauf hinweisen müssen, dass ihr vor Regulierung der Kauf eines Ersatzfahrzeugs fi-\nnanziell nicht möglich sein werde. Aufgrund des eher geringen Wiederbeschaffungs-\nwerts hätten sie keinen Anlass gehabt, daran zu zweifeln, dass sich die Klägerin, wie \nmit Schreiben vom 07.01.2016 angekündigt, ein Ersatzfahrzeug anschaffen werde. \nDas Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.11.2018 in Höhe von 403,44 € statt-\ngegeben und die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Über die bereits \ngeleisteten Zahlungen hinaus könne die Klägerin von den Beklagten lediglich den \nausgeurteilten Betrag von 403,44 € verlangen. \nZugunsten der Klägerin zu berücksichtigen seien die von der Beklagten während des \nProzesses unstreitig gestellten Kosten der physiotherapeutischen Behandlung in Hö-\nhe von 630,00 €. Weitere Mietwagenkosten könne die Klägerin nicht von den Beklag-\nten verlangen. Es bestehe kein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten über den \nvom Sachverständigen mit neun Werktagen angegebenen Wiederbeschaffungszeit-\nraum hinaus. Gem. § 249 S. 1 BGB seien grundsätzlich auch Mietwagenkosten zu \nersetzen und zwar in dem Umfang, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender \nMensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines \nFahrzeugs für erforderlich halten dürfe. Unverhältnismäßige Aufwendungen dürften \ndem Schädiger nicht auferlegt werden. Dies ergebe sich aus der Schadensminde-\nrungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Der Unfallgeschädigte habe danach die Pflicht, \ndiejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach allgemeiner Auffassung nach Treu und \nGlauben von einem durchschnittlichen Menschen getroffen werden müssten, um den \nSchaden von sich abzuwenden oder zu mindern. Nach diesen Grundsätzen dürfe der \nEigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich Mietwagenkosten für \ndenjenigen Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihm die Beschaffung ei-\nnes gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt \nbei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre. Dieser normale Wiederbe-\nschaffungszeitraum setze sich zusammen aus dem Zeitraum bis zur Klärung, ob ein \nTotalschaden vorliege, einer (kurzen) Überlegungsfrist sowie der angemessenen Zeit \nzur Beschaffung eines entsprechenden Fahrzeugs. Die notwendige Dauer der Ersatz-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 15 \n6\nbeschaffung richte sich in erster Linie nach der im Sachverständigengutachten ge-\nnannten Wiederbeschaffungsdauer. Nach diesen Grundsätzen sei die Wiederbeschaf-\nfungsfrist von neun Werktagen mit Ablauf des 13.01.2016 verstrichen. Für eben die-\nsen Zeitraum hätten die Beklagten die Mietwagenkosten bereits erstattet. Dabei sei \ndavon auszugehen, dass die Beklagte zu 3) den streitigen Betrag von 261,80 € für \nden Zeitraum vom 24.12. 2015 bis zum 28.12.2015 direkt an X geleistet habe. \nHinsichtlich des Zeitraums ab dem 13.01.2006 sei der Klägerin zuzugeben, dass bei \nder Bemessung des objektiv erforderlichen Wiederbeschaffungszeitraums auch die \nindividuelle Situation des Geschädigten Berücksichtigung finden könne. Dies könne \nauch für die Behauptung der Klägerin gelten, ihr sei aufgrund knapper finanzieller Mit-\ntel die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht möglich gewesen, so dass sie weiter-\nhin auf die Inanspruchnahme eines Mietwagens angewiesen gewesen sei. Allerdings \nergebe sich auch bei Zugrundelegung dieser Angaben keine andere Beurteilung, weil \ndie Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe. Grundsätzlich \nsei ein Geschädigter nicht ohne weiteres verpflichtet, seinen Schaden zunächst aus \neigenen Mitteln zu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenshebung aufzu-\nnehmen. Es sei grundsätzlich Sache des Schädigers, die vom Geschädigten zu ver-\nanlassende Schadensbeseitigung zu finanzieren. Andererseits stehe dem Versicherer \ndes Schädigers ein bestimmter Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung \nzu. Der Geschädigte dürfe vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige \nErsatzleistung des Versicherers vertrauen; dieser dürfe vielmehr davon ausgehen, \nseine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können. Auch der Geschädigte sei aus dem Ge-\nsichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, sich unverzüglich um eine \nSchadensbeseitigung zu bemühen. Könne er dies nicht, obliege es ihm, die Gegen-\nseite frühzeitig hiervon zu unterrichten, um einen höheren als bei üblichem Verlauf \neintretenden Schaden zu verhindern. Der Schädiger müsse nämlich in der Regel nicht \nschon von vornherein damit rechnen, dass der Geschädigte die Ersatzbeschaffung \nnicht aus eigenen Mitteln finanzieren könne und daher ein höherer Schaden durch \nKreditaufnahme oder längere Mietwagennutzung drohe. \nVorliegend habe die Klägerin noch mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom \n07.01.2016 mitteilen lassen, dass sie versuchen werde, sich in den nächsten Tagen \nein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, da sie auf ein Fahrzeug angewiesen sei. Aufgrund \ndieses Schreibens sei eine besondere Eilbedürftigkeit für die Beklagte zu 3) bei der \nErsatzleistung nicht erkennbar gewesen. Erst mit Schreiben vom 24.02.2016 habe die \nKlägerin mitgeteilt, dass ihr die finanziellen Mittel für den Erwerb eines Ersatzwagens \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 15 \n7\nnicht zur Verfügung stünden. Daraufhin habe die Beklagte zu 3) die geltend gemach-\nten Schadenspositionen einschließlich der Mietwagenkosten bis zum 13.01.2016 un-\nverzüglich gezahlt. Deshalb sei anzunehmen, dass bei zeitigem Hinweis auf die finan-\nziell enge Situation der Klägerin auch eine frühere Zahlung erfolgt wäre, so dass der \nunterlassene rechtzeitige Hinweis sich auch ausgewirkt habe. \nEin Anspruch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes stehe der Klägerin ebenfalls \nnicht zu. Mit der bereits vorgerichtlich erfolgten Zahlung von 250,00 € seien die durch \ndie Klägerin erlittenen Beeinträchtigungen ausgeglichen. Hierbei sei einerseits zu be-\nrücksichtigen, dass die Klägerin unstreitig jedenfalls zwei Wochen lang unfallbedingt \nSchmerzmittel habe einnehmen müssen. Auf der anderen Seite sei weder ein statio-\nnärer Aufenthalt erforderlich gewesen, noch seien eine Minderung der Erwerbsfähig-\nkeit oder Dauerfolgen zu beklagen. \nErsatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten könne die Klägerin nach Maßgabe \nder bei ihrer Entstehung berechtigten Hauptforderung in Höhe von seinerzeit \n5.298,17 € nach Maßgabe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale \nund Mehrwertsteuer verlangen, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 W RVG. Dies entspreche \neinem Betrag von 571,44 €. \nDer Anspruch auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes des beschädigten Kfz \nabzüglich Restwert über 2.410,00 € sei durch tilgungsbestimmende Zahlung gemäß \nSchreiben vom 29.02.2016 erloschen (§§ 366 Abs.1, 362 BGB). Gleiches gelte für die \nPositionen Nutzungsausfallentschädigung für den 23.12.15 über 50,00 €, Tankfüllung \nund Taxikosten für zusammen 77,32 € und Mietwagenkosten für den Zeitraum \n28.12.2015 bis 13.01.2016 über 1.007,75 €. Dies betreffe einen Betrag von insgesamt \n3.545,07 €. Ebenfalls durch Erfüllung erloschen sei der Anspruch der Klägerin auf \nSchmerzensgeldzahlung in Höhe von 250,00 €, nämlich durch die Zahlung der Be-\nklagten zu 3) vom 28.04.2016. Die Kosten des Kfz-Gutachtens über 611,30 € habe \ndie Beklagte zu 3) unbestritten direkt an diese gezahlt. \nOffen seien demgegenüber noch der Anspruch auf Erstattung der nunmehr unstreitig \ngestellten Kosten der Physiotherapie in Höhe von 630,00 € wie auch der Anspruch auf \nZahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 €, insgesamt mit-\nhin ein Betrag von 1.201,44 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei die weitere Zahlung \nder Beklagten zu 3) über 798,00 €, so dass der ausgeurteilte Betrag von 403,44 € \nnoch offen sei. Der Zinsanspruch auf die berechtigte Hauptforderung folge aus den §§ \n291, 288 BGB. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 15 \n8\nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster \nInstanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird ergänzend Bezug genommen \nauf die Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom \n21.11.2018, Az.: 7 O 1242/16 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nGegen das ihr am 07.12.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.01.2019 Beru-\nfung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01.02.2019, Eingang bei Gericht am \n04.02.2019, begründet. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klagantrag mit Ausnahme \nder Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 24.12.15 bis zum 28.12.15 in Höhe von \n281,60 € mit der Berufung weiter. \nDas Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie keinen Ersatz der ihr \nentstandenen privaten Mietwagenkosten verlangen könne. Diese seien nur deshalb \nentstanden, weil die Beklagte zu 3) ohne rechtfertigenden Grund die Regulierung des \nUnfallschadens unnötig lange hinausgezögert habe. Zwar enthalte das Anwalts-\nschreiben vom 07.01.2016 die Mitteilung an die Beklagte zu 3), sie werde versuchen, \nsich in den nächsten Tagen ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Diese Mitteilung sei \naber kein Freibrief für die Beklagte zu 3), die Schadensregulierung monatelang „auf \nEis zu legen“. Das gelte insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es \nsich hier um einen Unfall handele, den allein der Beklagte zu 1) verschuldet habe. \nMangels Prüfbedarf zur Haftungsfrage hätte die Beklagte zu 3) vielmehr den zunächst \nmit Schreiben vom 07.01.2016 geltend gemachten und nachgewiesenen Schaden \numgehend regulieren müssen. \nDas Landgericht habe zwar sämtliche Schadenspositionen erfasst, aber die Ausstel-\nlungsdaten der verschiedenen Rechnungen und den Zeitpunkt der Bezahlung durch \ndie Klägerin nicht hinreichend beachtet. Diese Daten seien aber wichtig für die Fest-\nstellung, ob ihr nach dem Unfallereignis jemals 3.200,00 € für die Anschaffung eines \nErsatzfahrzeugs zur Verfügung gestanden hätten. Dies sei nämlich, wie sich aus der \nAuflistung in dem Klageschriftsatz vom 13.05.2016, S. 5, ergebe, zu keinem Zeitpunkt \nder Fall gewesen. Als die erste Zahlung über 3.744,05 € bei ihr am 03.03.2016 einge-\ngangen sei, seien zusätzlich zu den von der Beklagten zu 3) regulierten Schadenspo-\nsitionen bereits die erste private Mietwagenrechnung über 1.190,00 € sowie die Phy-\nsiotherapierechnung vom 29.02.2016 über 630,00 € fällig gewesen, so dass sie zu-\nnächst diese habe begleichen müssen und nicht im Stande gewesen sei, ein Ersatz-\nfahrzeug im Werte von 3.200,00 € anzuschaffen. Dies habe sie der Beklagten zu 3) \nsogleich mit Schreiben vom 08.03.2016 mitgeteilt und ausdrücklich darauf hingewie-\n\n \n \n \n \nSeite 9 von 15 \n9\nsen, dass durch weitere Verzögerungen bei der Zahlung seitens der Beklagten zu 3) \ndie privaten Mietwagenkosten stetig ansteigen würden. \nDie Rechnung der Physiotherapeutin vom 29.02.2016 sei der Beklagten zu 3) mit \nSchreiben vom 10.03.2016 mit der Bitte um kurzfristige Zahlung übersandt worden. \nAus nicht nachvollziehbaren Gründen hätten sich die Beklagten jedoch auf den \nStandpunkt gestellt, eine physiotherapeutische Behandlung sei nicht erforderlich ge-\nwesen. \nAm 13.04.2016 habe sie dann vom Rest des erhaltenen Schadensersatzbetrags die \nnächste private Mietwagenrechnung vom selben Tag bezahlt, weil sie ansonsten den \nprivaten Mietwagen nicht weiter zur Verfügung gestellt bekommen hätte. \nMit Schreiben vom 14.04.2016 habe sie der Beklagten zu 3) diese zweite private \nMietwagenrechnung übermittelt und die offene Schadensersatzforderung per \n14.04.2016 mit 3.010,00 € zuzüglich 500,00 € Schmerzensgeld geltend gemacht. \nAuch in diesem Schreiben habe sie der Beklagten zu 3) detailliert dargestellt, warum \naus der Zahlung von 3.744,05 Euro nicht genug übrig geblieben war, um davon ein \nErsatzfahrzeug anschaffen zu können, und noch einmal eindringlich darauf hingewie-\nsen, dass sie erst dann einen Ersatzwagen werde anschaffen können, wenn ihr durch \nErstattung der privaten Mietwagenkosten, der Kosten für die physiotherapeutische \nBehandlung und Zahlung des Schmerzensgeldes ein ausreichender Betrag dafür zur \nVerfügung stehe. Gleichwohl habe die Beklagte zu 3) am 28.04.2016 lediglich 849,03 \n€ überwiesen. Folglich sei sie wiederum nicht zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs \nin der Lage gewesen, so dass die weiteren mit den Klagerweiterungen geltend ge-\nmachten Mietwagenkosten angefallen seien. \nBei dieser Sachlage sei das Landgericht zu Unrecht von einer Verletzung der Scha-\ndensminderungspflicht ausgegangen. Für das Landgericht sei die Schadensminde-\nrungspflicht des völlig unschuldigen Unfallopfers höher angesiedelt als die Verpflich-\ntung der Kfz-Haftpflichtversicherung zur zeitnahen Regulierung des Schadens. Das \nLandgericht ignoriere, dass es Menschen gebe, die berufsbedingt auf ein Fahrzeug \nunbedingt angewiesen seien, jedoch gleichwohl nicht über die finanziellen Mittel ver-\nfügten, selbst die Kosten für ein Ersatzfahrzeug vorzuschießen, und die aufgrund der \nPfändung sämtlicher Konten auch nicht in der Lage seien, dafür ein Konto zu überzie-\nhen oder einen Kredit von einer Bank zu erhalten. Sie sei völlig unverschuldet Opfer \ndieses Unfalles und seiner Folgen geworden. Ein Fehlverhalten sei ihr nicht vorzuwer-\nfen. \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 15 \n10\nAuch die Begründung des Landgerichts dafür, dass ein Schmerzensgeld von lediglich \n250,00 Euro angemessen sei, überzeuge nicht. Sie habe durch den Auffahrunfall eine \nschmerzhafte und bewegungseinschränkende Verstauchung und Zerrung der Hals-\nwirbelsäule sowie ein Schleudertrauma, verbunden mit Kopf- und Nackenschmerzen \nerlitten. Sie habe nicht nur mehr als zwei Wochen starke Schmerzmittel einnehmen \nmüssen, um überhaupt arbeitsfähig zu sein, sondern auch eine sieben Wochen an-\ndauernde Physiotherapie mit jeweils zwei Terminen in der Woche wahrnehmen müs-\nsen. Letzteres habe das Landgericht völlig übersehen. Deshalb sei das geforderte \nSchmerzensgeld von 500 € angemessen. \nEntsprechend seien die Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung auf \neinen Betrag von 7.928,17 € angefallen, so dass sich ein Betrag von 729,23 € ergebe. \nDie Klägerin beantragt, \nunter Abänderung des am 21.11.2018 verkündeten Urteil des Landge-\nrichts Bremen, Az. 7 O 1242/16, die Beklagten als Gesamtschuldner zu \nverurteilen, an sie 6.265,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent-\npunkten über dem Basiszinssatz auf 3.171,42 € seit Rechtshängigkeit der \nKlage und auf weitere 2.380,00 € seit Rechtshängigkeit der ersten Klage-\nerweiterung vom 22.07.2016 und auf weitere 714,00 € seit Rechtshängig-\nkeit der zweiten Klageerweiterung vom 12.10.2016 zu zahlen. \nDie Beklagte beantragen, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDas Urteil des Landgerichts sei zutreffend. Es beruhe weder auf einer Rechtsverlet-\nzung noch rechtfertigten die zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entschei-\ndung. Der vom Landgericht festgestellte Tatbestand sei zutreffend und vollständig. \nLetztendlich komme es aber weder auf die von der Klägerin vermissten Ausstellungs-\ndaten der Rechnungen noch auf die Daten der Bezahlung dieser Rechnungen an, weil \nder Klägerin entgegen ihrer Auffassung sehr wohl zu einem Zeitpunkt 3.200,00 € für \ndie Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges zur Verfügung gestanden hätten. Insoweit \nhabe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte zu 3) mit Tilgungsbe-\nstimmung vom 29.02.2016 eine Leistung vom 2.410,00 € (Differenz zwischen Wieder-\nbeschaffungswert von 3.200 € und Restwert von 790 €) auf den Fahrzeugschaden \nerbracht habe. Da die Klägerin auch den Restwert des Fahrzeugs bei der Veräuße-\n\n \n \n \n \nSeite 11 von 15 \n11\nrung erzielt habe, habe ihr spätestens am 03.03.2016 die benötigte Summe zur Ver-\nfügung gestanden. \nEin verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter hätte unter keinen Um-\nständen in der Situation der Klägerin weitere, erhebliche Mietwagenkosten ohne zeitli-\nche Begrenzung generiert, von denen er gerade nicht davon ausgehen durfte, dass \ndiese von einer Versicherung bezahlt würden. Hier sei der Maßstab anzusetzen, dass \nder Geschädigte sich so zu verhalten habe, als müsse er den Schaden selbst bezah-\nlen. Offensichtlich habe die Klägerin hier konträr gehandelt. \nDie Ausführungen des Landgerichts zum Schmerzensgeld seien zutreffend und nicht \nzu beanstanden. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber \nkeine Aussicht auf Erfolg. \nDas Landgericht hat die über den zugesprochenen Teilbetrag hinausgehende Klage \nzu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keine über die vom \nLandgericht tenorierte Summe hinausgehenden Ansprüche gem. §§ 7, 17 StVG, \n§ 115 VVG, §§ 249 ff. BGB. \n1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin von den Be-\nklagten gem. § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand grundsätzlich auch \nden Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirt-\nschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und not-\nwendig halten durfte (vgl. nur kürzlich BGH, Urteil vom 12. Februar 2019 – VI ZR \n141/18, juris Rn. 21). Bei unterstelltem Bedarf der Klägerin wären die Mietwagenkos-\nten demnach bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs zu ersetzen. Die Ersatz-\npflicht des Schädigers kann allerdings, wie auch das Landgericht angenommen hat, \naufgrund eines Verstoßes des Geschädigten gegen dessen Schadensminderungs-\npflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzt sein. \nDie Vorschrift des § 254 Abs. 2 S. 1 2. Hs. BGB greift ein, wenn der Geschädigte es \nschuldhaft im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst unterlassen hat, den Scha-\nden abzuwenden oder zu mindern. Dies ist dann der Fall, wenn der Geschädigte unter \nVerstoß gegen Treu und Glauben diejenigen zumutbaren Maßnahmen unterlässt, die \nein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch nach Lage der Dinge ergreifen wür-\nde, um Schaden von sich abzuwenden oder zu mindern (vgl. nur BGH, Urteile vom \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 15 \n12\n25.01.2018 – VII ZR 74/15, juris Rn. 25; vom 17.03.2011 – IX ZR 162/08, jurisRn. 17, \nvom 22.12.2005 – VII ZR 71/04, juris Rn. 10, NJW 2006, 995; OLG Düsseldorf, Urteil \nvom 07.04.2008 – I-1 U 212/07, juris Rn. 5; vom 13.12.1951 – III ZR 83/51, juris Rn. \n10, BGHZ 4, 170-182, MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 254 Rn. Randnummer \n76; \nEbert \nin: \nErman, \nBGB, \n15. \nAufl. \n2017, \n§ \n254 \nBGB, \nRn. \n53; \nBeckOGK/Looschelders, 1.3.2019, BGB § 254 Rn. 237). \nDer Geschädigte ist mit Blick auf die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 \nS. 1 BGB gehalten, die Schadensbehebung in angemessener Frist durchzuführen \n(BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, juris Rn. 32; Brandenburgisches \nOLG, Urteil vom 30.08.2007 – 12 U 60/07, juris Rn. 5; OLG Düsseldorf, NJW-RR \n2008, 1711) und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaf-\nfung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken (BGH, Urteile vom 10.03.2009 –VI ZR \n211/08, juris Rn. 10, NJW 2009, 1663). Die Beweislast für einen Verstoß gegen die \nSchadensminderungspflicht trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger (vgl. \nnur BGH, Urteile vom 23.01.1979 - VI ZR 103/78, VersR 1979, 424; vom 29.09.1998 - \nVI ZR 296/97, VersR 1998, 1428; OLG Köln, Urteil vom 25.06.1998 – 1 U 20/98, juris \nRn. 10, MDR 1999, 157). \nOb ein Geschädigter die Schadensbehebung in angemessener Frist durchgeführt hat, \nhängt stets von den Umständen des Einzelfalles ab. Grundsätzlich setzt sich der Wie-\nderbeschaffungszeitraum, wie auch vom Landgericht zugrunde gelegt, zusammen aus \ndem Zeitraum bis zur Klärung, ob ein Totalschaden vorliegt, einer (kurzen) Überle-\ngungsfrist sowie der angemessenen Zeit zur Beschaffung eines entsprechenden \nFahrzeugs. Letztere betrug hier neun Werktage, so dass sich die Klägerin nach \nKenntnis des Totalschadens am 02.01.2016 bis zum 13.01.2016 ein Ersatzfahrzeug \nhätte anschaffen müssen. Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass ihr die \nAnschaffung mangels finanzieller Mittel nicht möglich gewesen sei. Zwar ist ein Ge-\nschädigter grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln \nzu beseitigen oder weitergehend Kredit zur Schadenbehebung aufzunehmen, jedoch \nsteht dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein Prüfungszeitraum für seine \nRegulierungsentscheidung zu (vgl. nur OLG Köln, Beschluss vom 31.01.2012 – I-24 \nW 69/11, juris Rn. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 09. 01.2001 – 1 W 338/98, juris \nRn. 4; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2018 – \n4 W 9/18, juris Rn. 11; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010 – 3 W 15/10, juris \nRn. 15; KG Berlin, Beschluss vom 30.03.2009 – 22 W 12/09, juris Rn. 7 jeweils \nm.w.N.). Der Geschädigte darf vor Ablauf dieser Prüfungsfrist nicht auf eine vorzeitige \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 15 \n13\nErsatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon aus-\ngehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu \nbefürchten sind. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungs-\nkosten, wie z.B. der Dauer der Anmietung eines Ersatzwagens oder alternativ des \nNutzungsausfalls kann es deshalb geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung \noder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die dem Schädiger \nbzw. seinem Haftpflichtversicherer einzuräumende angemessene Frist zur Prüfung \nder Einstandspflicht verstrichen ist. So ist es dem Geschädigten bei der Abwicklung \nvon Schäden aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der In-\nstandsetzung aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Ein-\nschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist, und ggf. auch einen Kredit in \nAnspruch zu nehmen, dessen Kosten gem. § 249 S. 2 BGB als Herstellungskosten zu \nerstatten wären (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1973 – VI ZR 27/73, juris Rn. 7, KG Ber-\nlin, Beschluss vom 02.07.2015 – 22 U 244/14, juris Rn. 4). \nDementsprechend hat der Geschädigte in Ansehung seiner Schadensminderungs-\npflicht nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB auch den gegnerischen Haftpflichtversicherer \nfrühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm \nausreichende Mittel zur Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder zur Anschaffung \neines Ersatzfahrzeugs nicht vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers zur \nVerfügung stehen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.03.1979 – 18 U 52/78, juris Orientie-\nrungssatz, VersR 1980, 633; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.08.2011 – 1 U 54/11, juris \nRn. 15, VersR 2012, 590; OLG Düsseldorf, VersR 2012, 120; LG Saarbrücken, Urteil \nvom 14. Februar 2014 – 13 S 189/13, juris Rn. 20). Nur wenn der Versicherer frühzei-\ntig Kenntnis davon erlangt, dass eine Vorfinanzierung des Schadens durch den Ge-\nschädigten nicht erfolgen kann, ist er in der Lage, den Schaden abzuwenden, sei es, \nindem er eine frühzeitige Regulierung vornimmt, eine Vorschusszahlung erbringt oder \n– je nach Fallgestaltung – eine Reparaturfreigabeerklärung oder ähnliche Erklärung \nabgibt, aufgrund derer die reparierende Werkstatt oder der Verkäufer eines Ersatz-\nfahrzeuges Gewähr für die Erfüllung der anfallenden Kosten erhalten (vgl. LG Saar-\nbrücken, Urteil vom 14. Februar 2014 – 13 S 189/13, juris Rn. 21). \nDieser Hinweispflicht ist die Klägerin vorliegend nicht nachgekommen, indem sie der \nBeklagten zu 3) nicht bereits bei Kenntnis der Schadenshöhe am 02.01.2016 mit Ein-\ngang des Gutachtens mitgeteilt hat, dass sie vor Regulierung oder Vorschusszahlung \ndurch die Beklagte zu 3) kein Ersatzfahrzeug würde anschaffen können. Demzufolge \ndurfte die Beklagte zu 3) bis zum Eingang des Schreibens vom 24.02.2016 mit der \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 15 \n14\nMitteilung, dass die Klägerin nicht in der Lage sei, vor Leistung der Beklagten zu 3) \nein Ersatzfahrzeug anzuschaffen, davon ausgehen, dass sie ihre Prüffrist ohne Scha-\ndenserhöhung würde ausschöpfen können. Diesen Eindruck hat die Klägerin durch \ndie Mitteilung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2016, dass die Klägerin ver-\nsuchen werde, sich in den nächsten Tagen ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen noch \nvertieft. Die bloße Aufforderung zur Schadensregulierung genügt nicht, um der Hin-\nweispflicht gerecht zu werden. \nBei umgehender Mitteilung des Finanzierungsbedarfs am 02.01.2016 hätte die Be-\nklagte zu 3) den Fahrzeugschaden zeitnah regulieren können. Das Landgericht hat \nauch zutreffend zugrunde gelegt, dass die Beklagte zu 3) in diesem Fall tatsächlich \nzeitnah reguliert hätte. Der Darlegung der Beklagten, dass die weiteren Mietwagen-\nkosten bei früherer Mitteilung über die fehlende Finanzierungsmöglichkeit der Klägerin \nhätte vermieden werden können, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Legt man \nzugrunde, dass nach einer Mitteilung am 02.01.2016 die gleichen Zeitabläufe wie \nnach der tatsächlich mit Schreiben vom 24.02.2016 erfolgten Mitteilung über die feh-\nlenden finanziellen Mittel der Klägerin eingetreten wären, so hätte die Beklagte zu 3) \nbereits am 07.01.206 (teil-)reguliert und die Klägerin am 10.01.2016 den für die Er-\nsatzanschaffung erforderlichen Betrag erhalten. Dies hätte ihr ausreichend Zeit gege-\nben, innerhalb der vom Gutachten genannten Frist bis zum 13.01.2016 tatsächlich ein \nErsatzfahrzeug anzuschaffen. In diesem Fall wären alle weiteren Mietwagenkosten \nnach dem 13.01.2016 entfallen. \nDamit kommt es auf die weitere von der Klägerin mit der Berufung aufgeworfene Fra-\nge, ob sie nach der tatsächlichen Regulierung des Schadens zur Anschaffung eines \nErsatzfahrzeugs in der Lage war, nicht an. Ebenso wenig hat sich eine eventuelle \nÜberschreitung der Prüffrist durch die Beklagte zu 3) ausgewirkt, deren Vorliegen das \nLandgericht entsprechend nicht mehr aufklären musste, ohne dass damit eine Bewer-\ntung der verschiedenen Pflichten einherginge. \n2. Auch die Bemessung des Schmerzensgelds durch das Landgericht begegnet kei-\nnen Bedenken. Die Bemessung der als angemessen erachteten Entschädigung in \nGeld steht nach § 287 ZPO im freien Ermessen des Gerichts, wobei es zur Erreichung \neiner „billigen“ Entschädigung alle dafür relevanten Umstände des Einzelfalls zu be-\nrücksichtigen hat. Insbesondere Art, Intensität und Dauer der erlittenen Rechtsverlet-\nzung sind in die Entscheidungsfindung einzubeziehen und bilden bei deren Bemes-\nsung ungeachtet anderer Faktoren des Einzelfalls das ausschlaggebende Element \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 15 \n15\n(BGHZ 138, 391; MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 253 Rn. 36; Staudin-\nger/Schiemann (2017) BGB § 253, Rn. 34; BeckOK BGB/Spindler, 49. Ed. 1.2.2019, \nBGB § 253 Rn. 27 jeweils m.w.N.). Das Landgericht hat in seine Abwägung mit einbe-\nzogen, dass die Klägerin einerseits jedenfalls zwei Wochen unter Schmerzen gelitten \nhat, andererseits aber kein stationärer Aufenthalt erforderlich war, keine Minderung \nder Erwerbsfähigkeit eingetreten ist und keine Dauerfolgen zu beklagen waren. Die \ndurchgeführte Physio- und manuelle Therapie erwähnt das Landgericht in diesem \nZusammenhang nicht, ihre Berücksichtigung führt jedoch zu keiner anderen Beurtei-\nlung. Es bleibt dabei, dass es sich um eine eher geringfügige Verletzung handelte, die \ndie Klägerin nicht in der Ausübung ihres auch körperlich anspruchsvollen Berufs als \nPhysiotherapeutin, wenn auch unter der Einnahme von Schmerzmitteln, hinderte. \n3. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Ur-\nteil zu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. \nDer Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \nDr. Schromek \nDr. Kramer \nDr. Kunte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-03-26/1-u-1-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-03-26/1-u-1-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363803","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.271667+00:00"}}