{"status":"available","doknr":"OLD363802","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-03-28","aktenzeichen":"4 UF 138/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 138/18 = 71a F 146/17 Amtsgericht Bremen-Blumenthal \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 02.04.2019 \n \ngez. […], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nB e s c h l u s s\n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nweitere Beteiligte: \n \n1. Versorgungswerk […] \n \n2. Deutsche Rentenversicherung […] \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\n3. Deutsche Rentenversicherung […] \n \n4. Versorgungswerk […] \n \n \nBeteiligte, \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 1: \nRechtsanwälte […] \n \n \nhat \nder \n4. \nZivilsenat \n- \nSenat \nfür \nFamiliensachen \n- \ndes \nHanseatischen \nOberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. \nHaberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am \nOberlandesgericht Dr. Siegert \n \nam 28.3.2019 beschlossen: \n \n1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des \nAmtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom 28.8.2018 zu Ziff. II \nAbs. 4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst: \n \nZulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger \nVersorgungswerk […] (Versicherungsnummer: […]) wird im Wege der internen \nTeilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 33.159,71 € \n(Kapitalwert) nach Maßgabe von § 26b, Anlage Leistungstabelle 7 der Satzung \n(Stand 1.1.2018), bezogen auf den 30.4.2017, übertragen. \n \n2. Gerichtskosten \nfür \ndas \nBeschwerdeverfahren \nwerden \nnicht \nerhoben; \naußergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. \n \n3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € \nfestgesetzt. \n \n \nGründe: \n \nI. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\nMit Beschluss vom 28.8.2018 hat das Amtsgericht die am […] 1971 zwischen dem \nAntragsteller und der Antragsgegnerin geschlossene Ehe auf den am […] 2017 \nzugestellten Scheidungsantrag geschieden. Zugleich hat das Amtsgericht den \nVersorgungsausgleich durchgeführt. \n \nHierzu hat das Amtsgericht Auskünfte der Versorgungsträger der Ehegatten eingeholt. \nMit Schriftsatz vom 10.8.2017 hat der Antragsteller beantragt, angesichts des \nUmstandes, dass die beteiligten Ehegatten bereits seit Juni 1992 ständig voneinander \ngetrennt leben, den Versorgungsausgleich auf den Zeitraum vom 1.11.1971 bis zum \n30.6.1995 zu beschränken. Daraufhin hat das Amtsgericht die beteiligten \nVersorgungsträger gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die \nAnrechte auf den Zeitraum vom 1.7.1995 bis zum 30.4.2017 entfallen. Die weitere \nBeteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 13.6.2018 zum einen Auskunft erteilt über die \nvon der Antragsgegnerin in der Ehezeit (1.11.1971 bis 30.4.2017) erworbenen \nAnrechte und insoweit einen Kapitalwert i.H.v. 181.814,27 € angegeben. Zum anderen \nhat sie Auskunft erteilt über die von der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 1.7.1995 bis \nzum 30.4.2017 erworbenen Anrechte und insoweit einen Kapitalwert von 103.276,19 € \nangegeben. Das Amtsgericht hat das von der Antragsgegnerin erworbene Anrecht \ndaraufhin \nin \ndem \nScheidungsverbundbeschluss \nvom \n28.8.2019 \nmit \neinem \nAusgleichswert von 39.269,04 € (181.814,720 € - 103.276,19 € = 78.538,08 €/2) im \nWege der internen Teilung ausgeglichen. Die weitere Beteiligte zu 1, der der Beschluss \nvom 28.8.2018 am 13.9.2018 zugestellt worden ist, hat mit einem am 9.10.2018 beim \nAmtsgericht \neingegangenen \nSchriftsatz \nerklärt, \ndass \n„die \nBerichtigung \ndes \nBeschlusses des Amtsgerichts – Bremen-Blumenthal vom 28.8.2018 gemäß § 42 \nFamFG“ beantragt werde. Zur Begründung führt die weitere Beteiligte zu 1 in ihrem \nSchriftsatz aus, dass in ihrem Schreiben vom 13.6.2018 für den vom Amtsgericht \nangefragten Zeitraum vom 1.7.1995 bis 30.4.2017 ein fehlerhafter Wert mitgeteilt \nworden sei. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum ein Anrecht mit \neinem Kapitalwert von 115.496,51 € und nicht wie ursprünglich mitgeteilt i.H.v. \n103.276,19 € erworben. Die weitere Beteiligte zu 1 beendet ihren Schriftsatz mit dem \nVorschlag, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten \nwie folgt abzuändern: \n \n„Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin \nbeim Versorgungswerk […] zu Gunsten des Antragstellers als Ausgleichswert \nein Kapitalwert i.H.v. 33.159,71 €, nach Maßgabe von § 26b, Anlage \nLeistungstabelle 7 der Satzung (Stand 1. Januar 2018) übertragen.“ \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\n \nDer Antragsteller hat mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 23.10.2018 vorsorglich \nbeantragt, den Berichtigungsantrag zurückzuweisen, sodann aber ausgeführt, dass es \nsich nicht um einen Fall der Berichtigung handele, sondern dass das Anliegen des \nVersorgungswerks aus dem Schriftsatz vom 9.10.2018 unter den gegebenen \nUmständen als Beschwerde gewertet werden könne. Er bitte um kurzfristige \nBestätigung, dass der Antrag des Versorgungswerks vom 9.10.2018 auf Berichtigung \ndes Beschlusses als Beschwerde behandelt werde. Mit Schriftsatz vom 26.10.2018 hat \nder Antragsteller sodann mitgeteilt, dass er seine Ansicht, der Berichtigungsantrag der \nweiteren Beteiligten zu 1 könne in eine Beschwerde umgedeutet werden, nicht \naufrechterhalte. Mit Verfügung vom 2.11.2018 hat das Amtsgericht die weitere \nBeteiligte zu 1 darauf hingewiesen, dass das Gericht Bedenken habe, dem \nBerichtigungsantrag stattzugeben. \n \nMit Beschluss vom 15.11.2018 hat das Amtsgericht den Antrag der weiteren Beteiligten \nzu \n1 \nvom \n9.10.2018 \nauf \nBerichtigung \ndes \nBeschlusses \nvom \n28.8.2018 \nzurückgewiesen, weil ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare \nUnrichtigkeit nicht vorliege. Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 27.11.2018 hat die \nweitere Beteiligte zu 1 geltend gemacht, dass ihr Schriftsatz vom 9.10.2018 in eine \nform- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.8.2018 \numzudeuten sei. Daraufhin hat das Amtsgericht die Akten dem Beschwerdegericht \nvorgelegt. Der Antragsteller tritt der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 \nentgegen. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. \n \nDer Senat hat die Beteiligten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.2.2019 darauf \nhingewiesen, dass er dazu neige, den Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 vom \n9.10.2018 als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen-\nBlumenthal vom 28.8.2018 auszulegen. \n \n \nII. \n \n1. \nDer Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 ist als Beschwerde gegen \nden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom \n28.8.2018 auszulegen und als solche gemäß § 58 ff. FamFG statthaft und auch im \nÜbrigen zulässig. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\n \na) Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in seinem \nSchriftsatz vom 21.3.2019 bleibt der Senat bei seiner bereits mit Verfügung des \nVorsitzenden vom 12.2.2019 dargelegten Bewertung, dass der Schriftsatz der weiteren \nBeteiligten zu 1 als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen-\nBlumenthal vom 28.8.2018 auszulegen ist. \n \naa) \nVerfahrenshandlungen \nsind \nauslegungsfähig \n(und \n-bedürftig). \nDie \nAuslegungsregeln des materiellen Rechts (insbesondere § 133 BGB) finden \ngrundsätzlich entsprechende Anwendung. Entscheidend ist also der objektive, dem \nEmpfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass \ndie Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist \nund der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (Zöller/Greger, \nZPO, 32. Auflage, Vor § 128 Rn. 25). Der Anspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen \nRechtsschutz verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne \ndes erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen und notfalls in die richtige \nErklärung umzudeuten (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2018, 1 BvR 875/18 - juris; \nBVerfG, NJW 2014, 991). Dabei sind allerdings auch die schutzwürdigen Belange des \nErklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH, MDR 2003, 1434). \n \nbb) Im vorliegenden Fall ergibt bereits die Auslegung der im Schriftsatz der weiteren \nBeteiligten zu 1. vom 9.10.2018 enthaltenen prozessualen Erklärungen, dass \ntatsächlich eine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 28.8.2018 \ngewollt ist. Einer etwaigen Umdeutung in analoger Anwendung von § 140 BGB bedarf \nes daher nicht. \n \nDer Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 ist auslegungsfähig, aber \nauch auslegungsbedürftig. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem \nder Entscheidung des OLG Hamm vom 1.6.2015 (OLG Hamm, NZFam 2015, 772) zu \nGrunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte ein Beteiligter ausdrücklich beantragt, den \namtsgerichtlichen Beschluss wegen „offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen“ und \ndies damit begründet, dass die Art der Versorgung „wegen Schreibversehens falsch“ \nangegeben sei. Das OLG Hamm hat insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass die \nErläuterungen der dortigen “Beschwerdeführerin“ deutlich machten, dass diese von \neiner irrtümlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG bzw. § 319 ZPO \nausgegangen sei, nicht aber von einer inhaltlich falschen Entscheidung (OLG Hamm, \na.a.O., Rn. 14). \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\n \nEine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar wird der Schriftsatz der \nweiteren Beteiligten zu 1 mit dem Satz eingeleitet, dass die Berichtigung der \nerstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 42 FamFG beantragt werde. Den weiteren \nAusführungen lässt sich aber eindeutig entnehmen, dass das tatsächliche \nRechtsschutzanliegen \nder \nweiteren \nBeteiligten \nzu \n1 \ndie \nÜberprüfung \nder \nerstinstanzlichen Entscheidung im Wege einer Beschwerde ist. Denn es wird \nausführlich dargestellt, dass der weiteren Beteiligten zu 1 in ihrer Berechnung vom \n13.6.2018 ein Fehler unterlaufen sei, der dazu geführt habe, dass das errechnete \nAnrecht im amtsgerichtlichen Beschluss „falsch“ sei. Dementsprechend, so die weitere \nBeteiligte \nzu \n1, \nwerde \nvorgeschlagen, \ndie \nEntscheidung \nüber \nden \nVersorgungsausgleich abzuändern (und nicht etwa zu berichtigen). Hierbei handelt es \nsich um Formulierungen einer Beschwerdebegründung. Hinweise darauf, dass die \nweitere Beteiligte zu 1 davon ausgeht, dass der amtsgerichtliche Beschluss vom \n28.8.2018 einen Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit \ni.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG enthält, sind dem Schriftsatz vom 9.10.2018 hingegen nicht \nzu entnehmen. \n \ncc) Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21.3.2019 darauf abstellt, dass \ndie handelnden Mitarbeiter der weiteren Beteiligten zu 1 Erfahrung in gerichtlichen \nVersorgungsausgleichsverfahren hätten, steht dies einer Auslegung des Schriftsatzes \nvom 9.10.2018 im vorgenannten Sinne nicht entgegen, denn auch Prozesserklärungen \nrechtskundiger Berater sind einer Auslegung zugänglich (vgl. BVerfG, NJW 2014, 991 \nRn. 26). \n \ndd) Einer Auslegung des Schriftsatzes der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 als \nBeschwerdeschrift gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 28.8.2018 stehen \nauch schutzwürdige Belange des Antragstellers nicht entgegen. \n \n(1) Insofern ist zu berücksichtigen, dass auch der Antragsteller in seiner ersten \nStellungnahme vom 23.10.2018 zu dem Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 vom \n9.10.2018 die Auffassung vertreten hat, dass dieser als Beschwerde auszulegen sei. \nEr hat sich deshalb sogar vorbehalten, sich der Beschwerde anzuschließen und \ngegebenenfalls das Rechtsmittel in Bezug auf den Scheidungsausspruch zu erweitern. \nEs kann daher nicht angenommen werden, dass der Antragssteller prozessuale \nDispositionen im Vertrauen darauf getroffen hat, dass der Beschluss des Amtsgerichts \nvom 28.8.2018 nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden ist. \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\n \n(2) Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei ihm nun nicht mehr möglich, den \nScheidungsausspruch mit einem Rechtsmittel anzugreifen - was er getan hätte, wenn \ner gewusst hätte, dass er im Saldo nicht nur in Höhe von 29.567,14 €, sondern in Höhe \nvon weiteren 6.109,33 € ausgleichspflichtig sei - resultiert dies aus der Regelung des \n§ 145 Abs. 3 FamFG, wonach durch die Anschließung an die Beschwerde eines \nVersorgungsträgers der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden kann. Hätte \ndie weitere Beteiligte zu 1 also eine eindeutige Beschwerde eingelegt, hätte der \nAntragsteller den Scheidungsausspruch durch eine Anschließung an das Rechtsmittel \nauch nicht mehr anfechten können. Dies hätte er nur können, wenn er innerhalb der für \nihn laufenden Beschwerdefrist selbst den Scheidungsausspruch mit der Beschwerde \nangegriffen hätte. Auch vor diesem Hintergrund stellt der Wunsch des Antragstellers, \ndauerhaft von einem Berechnungsfehler der weiteren Beteiligten zu 1 profitieren zu \nwollen, aus Sicht des Senats kein schutzwürdiges Interesse dar, das einer Auslegung \ndes Schriftsatzes der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 als Beschwerde \nentgegensteht. \n \nb) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die \nBeschwerdeführerin beschwerdebefugt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Denn ein am \nVerfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender \nVersorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits \ndann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im \nGesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass \nes auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH, MDR 2013, 111; FamRZ 2012, \n851). \n \n2. \nDie Beschwerde ist auch begründet. \n \na) Der Senat hat zunächst keine Bedenken dagegen, dass das Amtsgericht in – \nkonkludenter – Anwendung von § 27 VersAusglG nur die von den ehemaligen \nEhegatten in der Zeit vom 1.11.1971 (Beginn der Ehezeit) bis zum 30.6.1995 \nerworbenen \nAnrechte \nausgeglichen \nhat. \nDenn \ndie \nDurchführung \ndes \nVersorgungsausgleichs kann sich - teilweise – als grob unbillig herausstellen, wenn die \nEhegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags schon längere Zeit getrennt \ngelebt haben und dies zugleich mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung beider \nEhegatten einhergegangen ist (Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 15. Auflage, § 27 \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\nVersAusglG Rn. 17 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hatten sich die Ehegatten, die am \n[…]1971 geheiratet hatten, im Juni 1992 getrennt. Die gemeinsamen vier Kinder lebten \nsodann überwiegend im Haushalt der Antragsgegnerin. Der Antragsteller übernahm \nnach der Trennung für etwa drei Jahre die Nebenkosten für das von der \nAntragsgegnerin und den Kindern bewohnte Haus. Die Antragsgegnerin verfügte \nsodann als Apothekerin – ebenso wie der Antragsteller - über hinreichendes eigenes \nEinkommen. Diese Umstände lassen es als unbillig erscheinen, auch die von den \nehemaligen Ehegatten ab Juli 1995 erworbenen Anrechte im Rahmen des \nVersorgungsausgleichs auszugleichen. \n \nb) Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die mit Schreiben vom \n13.6.2018 für den vom Amtsgericht angefragten Zeitraum Juli 1995 bis April 2017 \nerteilte Auskunft fehlerhaft war. Das von der Antragsgegnerin in diesem Zeitraum \nerworbene Anrecht betrage nicht, wie in der Auskunft vom 13.6.2018 angegeben, \n103.276,19 € (Kapitalwert), sondern 115.496,51 € (Kapitalwert). Soweit der \nAntragsteller in seinem Schriftsatz vom 23.10.2018 ausführen lässt, die Berechnungen, \ndie die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9.10.2018 übersandt habe, seien nicht \nausreichend, um eine Klärung der zu übertragenden Rentenanwartschaften \nherbeizuführen, weil eine Berechnung für den Gesamtzeitraum der Ehezeit vom \n1.11.1971 bis einschließlich 30.4.2017 fehle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. \nDie Berechnung für die gesamte Ehezeit hat die Beschwerdeführerin bereits \nerstinstanzlich mit ihrem Schreiben vom 13.6.2018 übersandt. Danach beträgt der \nKapitalwert des ehezeitlich von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts 181.814,27 \n€. An diesem Wert hat sich durch die mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände \nnichts geändert. Lediglich den Wert für den Zeitraum vom 1.7.1995 bis 30.4.2017 hat \ndie Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom 9.10.2018 korrigiert. Das bestätigt \nauch die Gegenprobe. Denn die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde auch den \nWert des im Zeitraum vom 1.11.1971 bis 30.6.1995 erworbenen Anrechts (auf den es \nvor dem Hintergrund, dass vorliegend der Versorgungsausgleich auf den Zeitraum vom \n1.11.1971 bis 30.6.1995 beschränkt werden soll, auch eigentlich ankommt) \nangegeben, und zwar mit 66.319,41 €. Addiert man zu diesem Wert den von der \nBeschwerdeführerin nunmehr für den Zeitraum vom 1.7.1995 bis 30.4.2017 \nmitgeteilten Wert von 115.496,51 €, so errechnet sich ein Gesamtwert von 181.815,92 \n€, also (unter Berücksichtigung von etwaigen Rundungsdifferenzen) exakt der von der \nBeschwerdeführerin erstinstanzlich mit Schreiben vom 13.6.2018 mitgeteilte Wert für \ndie gesamte Ehezeit. Das von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Zahlenwerk ist also \nentgegen der Auffassung des Antragstellers sehr wohl geeignet, das von der \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nAntragsgegnerin in dem dem Versorgungsausgleich unterfallenden Zeitraum \n(1.11.1971 bis 30.6.1995) erworbene Anrecht zu ermitteln. Unter Zugrundelegung des \nHalbteilungsgrundsatzes beträgt der Ausgleichswert 33.159,71 € (66.319,41 €/2). \n \n3. \nVon einer erneuten Erörterung der Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin \ngem. § 221 Abs. 1 FamFG hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, \nweil diese Verfahrenshandlung bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist \nund von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. \n \n4. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 FamFG, 20 FamGKG. Der weiteren \nBeteiligten zu 1 sind nicht wegen der falschen Auskunft die Kosten gemäß § 81 Abs. 2 \nFamFG aufzuerlegen, weil ein grobes Verschulden nicht ersichtlich ist (vgl. OLG \nBrandenburg, FamRZ 2012, 306). \n \n \n \ngez. Dr. Haberland \n \n \ngez. Küchelmann \n \ngez. Dr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-03-28/4-uf-138-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 221","ref_norm":"221","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-03-28/4-uf-138-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363802","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.245988+00:00"}}