{"status":"available","doknr":"OLD363801","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-03-29","aktenzeichen":"1 Ws 35/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 35/19 \nzu: 3 Ws 17/18 GenStA \nzu: 87 StVK 803/18 (271 Js 7353/12) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ngegen \n… \n \nVerteidiger: \nRA … \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, \nden Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht \nDr. Kramer am 29.03.2019 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23.01.2019 gegen den Beschluss der \nStrafkammer 87 des Landgerichts Bremen als Kleine Strafvollstreckungskammer bei \ndem Amtsgericht Bremerhaven vom 16.01.2019 wird auf seine Kosten als \nunbegründet zurückgewiesen. \nGründe \nI. \nDer Verurteilte ist am 30.11.2012 durch das Landgericht Bremen wegen gefährlicher \nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren \nverurteilt worden, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurde die Verurteilung \ndurch das Amtsgericht Bremen vom 18.07.2012 einbezogen, in welcher der Verurteilte wegen \ngefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer zur Bewährung \nausgesetzten Jugendstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde. Die Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren \n\n2 \naus der Verurteilung vom 30.11.2012 wurde in der Zeit vom 02.09.2013 bis 19.09.2014 sowie \nnach Widerruf der Strafrestaussetzung in der Zeit vom 19.02.2018 bis 17.12.2018 vollstreckt. \nDer Verurteilte wurde am 17.12.2018 nach Vollverbüßung aus der Haft entlassen. \nMit Beschluss vom 19.12.2018 hat die Strafkammer 87 des Landgerichts Bremen (Kleine \nStrafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven) beschlossen, dass die gemäß \nnach § 68f Abs. 1 StGB nach Vollverbüßung kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht \naufrechterhalten bleibt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf 3 Jahre festgesetzt. \nGegen diesen Beschluss, der ihm am 16.01.2019 zugestellt wurde, wendet sich der \nVerurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.01.2019. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 04.03.2019 Stellung genommen und \nbeantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23.01.2019 als unbegründet zu \nverwerfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.03.2019 zu dem \nAntrag der Generalstaatsanwaltschaft Stellung genommen. \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23.01.2019 gegen den Beschluss des \nLandgerichts vom 19.12.2018 ist statthaft (§§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 S. 1 StPO) sowie form- \nund fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und damit zulässig. Sie ist aber \nnicht begründet, da das Landgericht zu Recht beschlossen hat, dass die nach § 68f Abs. 1 \nStGB nach Vollverbüßung kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht aufrechterhalten bleibt \nund nicht nach § 68f Abs. 2 StGB zu entfallen hat. \n1. Das Landgericht hat seiner Entscheidung zutreffend die Feststellung zugrunde gelegt, dass \nmit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB \nFührungsaufsicht eingetreten ist. \na. Der Feststellung des Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 S. 1 \nStGB steht nicht entgegen, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erst nach \nder bereits am 17.12.2018 erfolgten Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug \nergangen ist. Die Führungsaufsicht soll erst dann beginnen, wenn sie sich auch effektiv \ndurchführen lässt, was in der Regel erst der Fall ist, wenn der Proband in die Freiheit \nentlassen worden ist (so Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 21.08.2015 – 1 Ws \n54/15; Beschluss vom 03.12.2018 – 1 Ws 111/18; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom \n31.08.2005 – 5 Ws 389/05, juris Rn. 6, NStZ 2006, 580 m.w.N.). Zwar soll die \nVollstreckungsbehörde gemäß § 54a Abs. 2 S. 1 StVollstrO drei Monate vor der Entlassung \ndes Verurteilten die Vorlage der Akten bei dem Gericht veranlassen, damit die Entscheidung \ngemäß § 68f Abs. 2 StGB alsbald getroffen werden kann. Die Einhaltung dieser Frist ist \nallerdings keine zwingende Verfahrensvorschrift, sondern lediglich eine Ordnungsvorschrift \n\n3 \n(so Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.07.2009 – Ws 66/09, juris Rn. 9, StV \n2010, 581; Beschluss vom 21.08.2015 – 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 – 1 Ws \n111/18; siehe auch KG Berlin, a.a.O., juris Rn. 10 m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom \n05.04.1984 – 1 Ws 341/84, BeckRS 9998, 33506, NStZ 1984, 428). Der Eintritt der \nFührungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB erfolgt kraft Gesetzes und bedarf nach der \nIntention des Gesetzgebers keiner besonderen richterlichen Anordnung (siehe die \nBegründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der \nFührungsaufsicht, BT-Drucksache 16/1993, S. 22). Daher kann das Gericht die Feststellung \ndes Eintritts der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB auch noch nach \nder Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft treffen, ebenso wie die Entscheidung über \ndas Entfallen der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB (so Hanseatisches OLG in \nBremen, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; LK-Schneider, 12. Aufl., § 68f \nStGB Rn. 18; Schönke/Schröder-Kinzing, 30. Aufl., § 68f StGB Rn. 14). \nb. \nMit \nder \nvollständigen \nVerbüßung \nder \ngegen \nden \nVerurteilten \nverhängten \nEinheitsjugendstrafe von 2 Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 30.11.2012 \nsind die Voraussetzungen für das Eintreten von Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68f \nAbs. 1 S. 1 StGB gegeben. \naa. Auch an die Verbüßung einer Jugendstrafe kann sich, wenn die weiteren \nVoraussetzungen dieser Norm begründet sind, das Eintreten von Führungsaufsicht kraft \nGesetzes nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB anschließen. Zwar wird, worauf sich auch der \nVerurteilte bezieht, die Verbüßung einer Jugendstrafe nicht ausdrücklich in § 68f Abs. 1 S. 1 \nStGB genannt, es entspricht aber der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung \nund Literatur, dass diese Norm auch auf den Fall der Verbüßung von Jugendstrafe zu \nerstrecken ist (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 31.10.2006 – 1 Ws 637/06, juris Rn. 3, \nNStZ-RR 2007, 94; OLG Celle, Beschluss vom 20.11.2015 – 1 Ws 568/15, juris Rn. 3, StV \n2016, 716; OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2004 – 2 Ws 183/04, juris Rn. 4 ff., Rpfleger \n2005, 107; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2013 – III-3 Ws 389/13, juris Rn. 3; OLG Jena, \nBeschluss vom 14.08.2014 – 1 Ws 345/14, juris Rn. 22; OLG München, Beschluss vom \n25.02.2002 – 1 Ws 1040/01, BeckRS 9998, 25594, NStZ-RR 2002, 183; OLG Saarbrücken, \nBeschluss vom 25.11.2016 – 1 Ws 179/16, juris Rn. 8; OLG Stuttgart, Beschluss vom \n11.11.2002 – 4 Ws 255/2002, juris Rn. 7, OLGSt JGG § 7 Nr 1; OLG Zweibrücken, Beschluss \nvom 23.02.2005 – 1 Ws 48/05, juris Rn. 6 f.; siehe auch BeckOK-v. Heintschel-Heinegg, \nEd. 41, § 68f StGB Rn. 8; Fischer, 66. Aufl., § 68f StGB Rn. 4; LK-Schneider, 12. Aufl., § 68f \nStGB Rn. 11; MK-Groß, 3. Aufl., § 68f StGB Rn. 5; Ostendorf, 10. Aufl., § 7 JGG Rn. 14; \nSchönke/Schröder-Kinzing, 30. Aufl., § 68f StGB Rn. 4a). Dieses Verständnis des § 68f Abs. 1 \nS. 1 StGB hat auch das Bundesverfassungsgericht als unter verfassungsrechtlichen \nMaßstäben nicht zu beanstanden bezeichnet (siehe BVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 \n\n4 \nBvR 2143/07, juris Rn. 5, BVerfGK 13, 345; Beschluss vom 01.08.2008 – 2 BvR 969/08, juris \nRn. 3). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit darauf verwiesen, dass sich diese \nAuslegung auf die systematische Argumentation stützen könne, dass § 7 JGG für das \njugendgerichtliche Verfahren ausdrücklich auch auf die Führungsaufsicht als mögliche \nMaßregel der Besserung und Sicherung verweist und dass, wenn die Anwendung des § 68f \nAbs. 1 S. 1 StGB auch im Anwendungsbereich des JGG lediglich für den Fall der Verbüßung \neiner Freiheitsstrafe in Betracht hätte kommen sollen, die entsprechende Verweisung auf die \nFührungsaufsicht im § 106 JGG anstatt im § 7 JGG zu verorten gewesen wäre (siehe BVerfG, \nBeschluss vom 01.08.2008 – 2 BvR 969/08, juris Rn. 3). In der Rechtsprechung ist dieses \nErgebnis seit den einschlägigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr \nersichtlich in Zweifel gezogen worden (für die ältere Gegenauffassung siehe AG Hameln, \nBeschluss vom 19.10.2007 – 13 VRJs 258/04, juris Rn. 4 ff., ZJJ 2008, 83). Soweit in der \nLiteratur teilweise – gegen die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts – die \nUnterscheidung hervorgehoben wird, dass § 7 JGG lediglich für die Anordnung der \nFührungsaufsicht gelte, während § 68f Abs. 1 StGB aber deren Eintreten von Gesetzes \nwegen betreffe (vgl. Eisenberg, 20. Aufl., § 7 JGG Rn. 60 i.V.m. 66 m.w.N.; ausdrücklich für \neine Gleichbehandlung beider Fälle im Hinblick auf die Anwendung des § 7 JGG dagegen \nBVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 BvR 2143/07, juris Rn. 5, BVerfGK 13, 345), ist dem \njedenfalls entgegenzuhalten, dass das Eintreten der Führungsaufsicht von Gesetzes wegen \nauch im Anwendungsbereich des JGG aus der generellen Verweisung des § 2 Abs. 2 JGG \nauf die im StGB enthaltenen allgemeinen Vorschriften herzuleiten ist, zumal das JGG keine \nhiervon abweichenden Regelungen enthält, insbesondere nicht in den Begrenzungen der \nanzuordnenden bzw. von Gesetzes wegen eintretenden Nebenfolgen durch § 6 JGG (siehe \nSommerfeld, NStZ 2009, 247, 249 f.). \nbb. Führungsaufsicht tritt von Gesetzes wegen nach § 68f Abs. 1 S. 1 StGB auch dann ein, \nwenn eine Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren verbüßt wurde, ohne dass festzustellen wäre, ob \nfür eine einzelne abgeurteilte vorsätzliche Tat mindestens 2 Jahre als gedachte Einzelstrafe in \nder zu verhängenden Jugendstrafe verwirkt worden wäre. Durch die Neufassung des § 68f \nAbs. 1 S. 1 StGB durch das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht vom 13.04.2007 ist \nausdrücklich klargestellt worden, dass es jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereichs der \nJugendstrafe insoweit allein auf die Dauer der verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe ankommt, \nnicht auf zugrunde liegende Einzelstrafen (so die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\nDrucksache 16/1993, S. 23; aus dem früheren Meinungsbild in der Rechtsprechung siehe \nebenso OLG München, Beschluss vom 26.01.1984 – 1 Ws 585/83, BeckRS 9998, 85021, \nNStZ 1984, 314; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.1997 – 3 Ws 738/97, juris Ls., OLGSt \nStGB § 68f Nr 10; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 19.03.1996 – 1 Ws 86/96, \njuris Ls., NStZ-RR 1996, 262; OLG Nürnberg, Beschluss vom 24.10.1997 – Ws 1187/97, juris \n\n5 \nRn. 3 ff., NStZ-RR 1998, 124; anders dagegen OLG Bamberg, Beschluss vom 14.10.1999 – \nWs 584/99, juris Rn. 10 f., NStZ-RR 2000, 81; KG Berlin, Beschluss vom 17.06.1998 – 5 Ws \n292/98, BeckRS 1998, 15174, NStZ-RR 1999, 138; OLG Köln, Beschluss vom 07.05.1996 – 2 \nWs 145/96, BeckRS 9998, 24755, NStZ-RR 1997, 4; siehe auch die frühere Rechtsprechung \ndes Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.11.1979 – Ws 235/79, juris \nLs., MDR 1980, 512). Vor der Neufassung des § 68f Abs. 1 StGB war in der Rechtsprechung \nebenfalls auch umstritten, ob bei einer Anwendung dieser Norm auf die Dauer der \nEinheitsjugendstrafe abzustellen war oder auf die verwirkte Jugendstrafe für gedachte \neinzelne Taten (für die erstere Auffassung siehe OLG München, Beschluss vom 25.02.2002 – \n1 Ws 1040/01, BeckRS 9998, 25594, NStZ-RR 2002, 183; anders dagegen OLG Bamberg, \n14.10.1999 – Ws 584/99, juris Rn. 9 ff., NStZ-RR 2000, 81; OLG Dresden, Beschluss vom \n31.08.2004 – 2 Ws 183/04, juris Rn. 18, Rpfleger 2005, 107; OLG Jena, Beschluss vom \n14.08.2014 – 1 Ws 345/14, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2002 – 4 Ws \n255/2002, juris Rn. 7, OLGSt JGG § 7 Nr 1; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.02.2005 – \n1 Ws 48/05, juris Rn. 6 f.; LG Hamburg, Beschluss vom 17.08.1990 – 604 Qs 29/90, juris Ls., \nStV 1990, 508). Nach der Novellierung des § 68f Abs. 1 StGB entspricht es nunmehr der ganz \nherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass es auf die Dauer der \nverbüßten Einheitsjugendstrafe ankommt (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 31.10.2006 – \n1 Ws 637/06, juris Rn. 5 f., NStZ-RR 2007, 94 (bereits unter Bezug auf das Reformvorhaben \nund unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren entgegenstehenden Rechtsprechung); OLG \nCelle, Beschluss vom 20.11.2015 – 1 Ws 568/15, juris Rn. 3, StV 2016, 716; OLG Hamm, \nBeschluss vom 18.12.2013 – III-3 Ws 389/13, juris Rn. 5; OLG Saarbrücken, Beschluss vom \n25.11.2016 – 1 Ws 179/16, juris Rn. 8; ebenso Fischer, 66. Aufl., § 68f StGB Rn. 4; LK-\nSchneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 11; MK-Groß, 3. Aufl., § 68f StGB Rn. 5; Ostendorf, \n10. Aufl., § 7 JGG Rn. 14; Schönke/Schröder-Kinzing, 30. Aufl., § 68f StGB Rn. 4a). Auch das \nBundesverfassungsgericht hat ausdrücklich die Anwendung des § 68f Abs. 1 StGB in Bezug \nauf Einheitsjugendstrafen anerkannt und spricht insoweit davon, dass durch die Änderung des \nWortlauts des § 68f Abs. 1 StGB im Jahr 2007 Auslegungszweifel hinsichtlich der \nAnwendbarkeit des § 68f StGB auf die Einheitsjugendstrafe beseitigt worden seien (siehe \nBVerfG, Beschluss vom 26.02.2008 – 2 BvR 2143/07, juris Rn. 5, BVerfGK 13, 345). Soweit in \nder Literatur sehr vereinzelt weiterhin die Gegenauffassung vertreten wird, namentlich gestützt \ndarauf, dass der Wortlaut des § 68f Abs. 1 StGB nur auf die Dauer der Verbüßung einer \nFreiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafen verweise, nicht aber auch eine Einheitsjugendstrafe \nnenne (so Eisenberg, 20. Aufl., § 7 JGG Rn. 66 m.w.N.; siehe auch BeckOK-v. Heintschel-\nHeinegg, Ed. 41, § 68f StGB Rn. 8), hat diese Differenzierung in der Rechtsprechung keinen \nAnklang gefunden: Wird mit der vorstehend unter aa. dargelegten Argumentation des \nBundesverfassungsgerichts die Heranziehung des § 68f StGB auch auf den Fall der \n\n6 \nVerbüßung einer Jugendstrafe auf der Grundlage des § 7 JGG bzw. auch des § 2 Abs. 2 JGG \nbejaht, so gilt dies im Lichte der Neufassung des § 68f Abs. 1 StGB, die auf die Gesamtdauer \nder verbüßten Strafe abstellt und nicht auf (gegebenenfalls gedachte) Einzelstrafen für \neinzelne Taten, ebenso auch für die Einheitsjugendstrafe. \n2. Die Führungsaufsicht konnte vorliegend auch nicht nach § 68f Abs. 2 StGB entfallen. Nach \ndieser Bestimmung ordnet das Gericht das Entfallen dieser Maßregel an, wenn zu erwarten \nist, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. \nDie Grundregel des § 68f Abs. 1 StGB beruht auf der Erwägung, dass die Vollverbüßung einer \nzumindest zweijährigen Freiheitsstrafe (hier: Jugendstrafe) in der Regel eine ungünstige \nSozialprognose indiziert, die unter anderem zur Erreichung fürsorgerischer Ziele eine \nÜberwachung und Unterstützung des gefährdeten Täters erforderlich macht (vgl. die \nBegründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 16/1993, S. 23). Das Absehen von der \nMaßregel gemäß § 68f Abs. 2 StGB hat infolgedessen Ausnahmecharakter und setzt die \ndurch konkrete Fakten begründete Erwartung voraus, dass der Verurteilte auch ohne die \nFührungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, wobei hier strengere Anforderungen an \ndie Annahme einer günstigen Prognose anzusetzen sind als im Rahmen der Beurteilung nach \n§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 17.07.2009 – Ws 66/09, juris Rn. 11, StV 2010, 581; Beschluss vom \n21.08.2015 – 1 Ws 54/15; Beschluss vom 03.12.2018 – 1 Ws 111/18; siehe auch OLG \nBamberg, Beschluss vom 18.05.2018 – 1 Ws 183/18, juris Rn. 8, OLGSt StGB § 68f Nr 22; \nKG Berlin, Beschluss vom 04.09.2012 – 2 Ws 351-352/12, juris Rn. 13; OLG Hamm, \nBeschluss vom 18.07.2017 – 4 Ws 305/16, juris Rn. 27, NStZ-RR 2017, 392 (Ls.), Fischer, \n66. Aufl., § 68f StGB Rn. 9; LK-Schneider, 12. Aufl., § 68f StGB Rn. 20). Im Hinblick auf diese \nAnforderungen kann dem Verurteilten keine günstige Prognose gemäß § 68f Abs. 2 StGB \ngestellt werden. Der Verurteilte ist nach der Verurteilung im vorliegenden Verfahren noch in \nzwei weiteren Verfahren wegen weiterer Straffälligkeit verurteilt worden und auch die \nStellungnahme \nder \nJustizvollzugsanstalt \nvom \n26.10.2018 \nbetont \ndie \nzwingende \nNotwendigkeit, auch nach der Haftentlassung strukturierend und lenkend auf den Verurteilten \neinzuwirken, wobei die Justizvollzugsanstalt hierbei offenbar irrig von der Möglichkeit ausging, \ndass diese Einwirkung durch einen Bewährungshelfer erfolgen könne. Auch das Vorbringen \ndes Verteidigers des Verurteilten steht dem nicht entgegen: Auch soweit dieser darauf \nverweist, dass wegen der nur gerade die Grenze von 2 Jahren im Sinne des § 68f Abs. 1 S. 1 \nStGB erreichenden Verbüßung der Einheitsjugendstrafe besondere Anforderungen an die \nBegründung der Verhältnismäßigkeit der Führungsaufsicht zu beachten seien, fehlt es doch \nan einem Vorbringen zu Umständen, die die Annahme einer positiven Legalprognose auch für \nden Fall des Entfallens der Führungsaufsicht tragen könnten. \n\n7 \n3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363801","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-03-29/1-ws-35-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68f","ref_norm":"68f","n":44},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":9},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363801","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363801","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-03-29/1-ws-35-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363801","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.216528+00:00"}}