{"status":"available","doknr":"OLD363800","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-04-24","aktenzeichen":"1 Ws 44/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 44/19 \n3 Ws 49/19 GenStA \n5 KLs 200 Js 68589/17 (4/18) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \n \ngegen: \n…, \ngeb. am …, \nz.Zt. JVA … \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt ... \n \nw e g e n schweren Raubes \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter \nam Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Landgericht Dr. Kunte \nam 24. April 2019 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Angeklagten vom 18.03.2019 gegen den Haftfortdauerbe-\nschluss der Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen vom 18.02.2019 wird auf \nseine Kosten zurückgewiesen. \n \n \n \n\n2 \nGründe: \nI. \nVor dem Landgericht Bremen wird gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen \ndes Vorwurfs eines schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und versuch-\nten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung verhandelt. Die Hauptver-\nhandlung vor der Strafkammer 5 des Landgerichts hat am 07.05.2018 begonnen. \nDem Angeklagten werden mit der Anklageschrift vom 29.01.2018 die folgenden Vor-\nwürfe zur Last gelegt: […] \nDas Amtsgericht Bremen erließ am 23.11.2017 einen Haftbefehl gegen den Angeklag-\nten wegen des dringenden Tatverdachts eines schweren Raubes in Tateinheit mit Kör-\nperverletzung und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung. \nDas Amtsgericht bejahte das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr, weil der An-\ngeklagte vor dem Hintergrund seiner 18 Vorverurteilungen, darunter eine zu lebens-\nlanger Freiheitsstrafe wegen Mordes, mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen \nhabe, aus der sich ein erheblicher Fluchtanreiz ergebe, und zugleich er von seiner \nEhefrau getrennt und örtlich mobil sei und auch keine weiteren stabilisierenden Fakto-\nren aus seinem Umfeld bekannt seien. Im Übrigen komme subsidiär auch der Haft-\ngrund der Wiederholungsgefahr in Betracht. Der Angeklagte wurde am 27.11.2017 \nfestgenommen und befindet sich seither in Untersuchungshaft, wobei im Zeitraum vom \n26.01.2018 bis 27.05.2018 anderweitige Ersatz- und Rest-Ersatzfreiheitsstrafen gegen \nden Angeklagten vollstreckt wurden. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen hat mit Anklageschrift vom 29.01.2018 Anklage gegen \nden Angeklagten zum Landgericht Bremen wegen des Tatvorwurfs des schweren \nRaubes in Tateinheit mit Körperverletzung und versuchten schweren Raubes in Tat-\neinheit mit Körperverletzung erhoben. \nDie Strafkammer 5 des Landgerichts Bremen hat mit Eröffnungsbeschluss vom \n22.03.2018 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das \nHauptverfahren eröffnet. Zugleich wurde mit diesem Beschluss der Haftbefehl des \nAmtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 aus den fortbestehenden Gründen seines Er-\nlasses aufrechterhalten und in Vollzug belassen. \nDie Hauptverhandlung begann am 07.05.2018. Es fanden bis zum 08.04.2019 bisher \n36 Hauptverhandlungstage statt und die Hauptverhandlung dauert weiterhin an. \nIm Hauptverhandlungstermin vom 17.10.2018 stellte der Angeklagte durch seinen Ver-\nteidiger einen Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom \n\n3 \n23.11.2017 in Gestalt der mit dem Eröffnungsbeschluss ergangenen Haftfortdauerent-\nscheidung des Landgerichts vom 22.03.2018. \nAm 06.02.2019 erklärte der Angeklagte durch seinen Verteidiger ein gegen die drei \nBerufsrichter der Strafkammer 5 gerichtetes Ablehnungsgesuch, welches er unter an-\nderem mit der bis dahin nicht erfolgten Entscheidung über den Haftbefehlsaufhe-\nbungsantrag vom 17.10.2018 begründete. Nach Einholung dienstlicher Erklärungen \nder drei abgelehnten Richter vom 06.02.2019, in der unter anderem darauf hingewie-\nsen wurde, dass die Haftentscheidung für diesen Tag vorbereitet war, hat die Straf-\nkammer 5 in Vertreterbesetzung mit Beschluss vom 15.02.2019 das Ablehnungsge-\nsuch des Angeklagten als unbegründet zurückgewiesen. \nMit Beschluss vom 18.02.2019 entschied sodann die Strafkammer 5 in der ursprüngli-\nchen Besetzung, dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 in der \nFassung der mit dem Eröffnungsbeschluss ergangenen Haftfortdauerentscheidung der \nKammer vom 22.03.2018 aufrechterhalten und in Vollzug bleibt. Zur Begründung die-\nses Beschlusses hat die Kammer im Einzelnen zum Bestehen eines dringenden Tat-\nverdachts gegen den Angeklagten ausgeführt und im Übrigen das weitere Fortbeste-\nhen von Fluchtgefahr im Hinblick auf die drohende Verurteilung zu einer deutlich ober-\nhalb von fünf Jahren zu verortenden Gesamtfreiheitsstrafe angenommen. \nAm 18.03.2019 reichte der Angeklagte durch seinen Verteidiger einen als „Haftbe-\nschwerde“ bezeichneten Schriftsatz ein, in dem er beantragte, den Haftbefehl des \nAmtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 in der Fassung des Haftfortdauerbeschlusses \nvom 22.03.2018 aufzuheben, wobei er in der Begründung seines Antrags auf den In-\nhalt des Beschlusses vom 18.02.2019 Bezug nahm und im Übrigen weiter beantragte, \nfür den Fall der Nichtabhilfe die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Ent-\nscheidung vorzulegen. Zur Begründung führte der Verteidiger des Angeklagten aus, \ndass schon der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten nicht weiter aufrecht-\nzuerhalten sei; im Übrigen sei im Hinblick auf eine ungenügende Verhandlungsdichte \nund eine wiederholt nicht den Sitzungstag ausschöpfende Verhandlungstagsdauer das \nverfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt worden, so dass \nschon aus diesem Grund der Haftbefehl gegen den Angeklagten aufzuheben sei. \nDie Staatsanwaltschaft Bremen hat unter dem 20.03.2019 zu diesem Antrag Stellung \ngenommen und die Auffassung vertreten, dass eine Verletzung des Beschleunigungs-\ngebots nicht vorliege. Die Dauer der Hauptverhandlung sei auf verschiedene, von der \nStaatsanwaltschaft im Einzelnen benannte, Gründe zurückzuführen, die zu einem ganz \nwesentlichen Anteil von der Strafkammer nicht zu beeinflussen gewesen seien. \n\n4 \nAm 08.04.2019 hat die Strafkammer 5 nach Beratung entschieden, nicht abzuhelfen \nund an den Haftfortdauerentscheidungen vom 22.03.2018 und 18.02.2019 festzuhal-\nten. Die Strafkammer stützte sich zur Begründung dieser Nichtabhilfeentscheidung \nzum einen darauf, dass sich der dringende Tatverdacht gegen den Angeklagten im \nVerlaufe der Beweisaufnahme weiter erhärtet habe. Zum anderen legte die Strafkam-\nmer dar, welche Gründe nach ihrer Auffassung zur Dauer der Hauptverhandlung von \nmittlerweile elf Monaten geführt hätten und aus welchen Gründen einzelne Hauptver-\nhandlungstermine teils nur von kurzer Dauer gewesen seien. \nMit Stellungnahme vom 15.04.2019 hat die Generalstaatsanwaltschaft Bremen bean-\ntragt, auf die Beschwerde des Angeklagten den Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen \nvom 23.11.2017 aufzuheben und die unverzügliche Entlassung des Angeklagten aus \nder Untersuchungshaft anzuordnen. Nach Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft \nbesteht zwar ein dringender Tatverdacht gegen den Angeklagten und es ist auch das \nVorliegen des Haftbefehls der Fluchtgefahr zu bejahen; die Generalstaatsanwaltschaft \nerachtet aber die weitere Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft gegen den Ange-\nklagten als unverhältnismäßig im Hinblick darauf, dass aufgrund einer unzureichenden \nHauptverhandlungsdichte und einer wiederholt nur kurzen Dauer der einzelnen Haupt-\nverhandlungstermine das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht hinrei-\nchend beachtet worden sei. \nMit Schriftsatz vom 16.04.2019 hat der Verteidiger des Angeklagten zum Antrag der \nGeneralstaatsanwaltschaft Stellung genommen. Mit Verfügung vom 16.04.2019 hat \nder Vorsitzende der Strafkammer weitere neun Verhandlungstermine im Zeitraum vom \n27.05.2019 bis zum 04.07.2019 anberaumt; hierzu hat der Verteidiger des Angeklag-\nten mit Schriftsatz vom 23.04.2019 weiter Stellung genommen. \nII. \nDer Antrag des Angeklagten vom 18.03.2019 ist statthaft und formgerecht eingelegt \nals Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss der Strafkammer 5 des Landge-\nrichts Bremen vom 18.02.2019 und erweist sich infolge der sich aus der angefochte-\nnen Entscheidung ergebenden Beschwer als zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 \nStPO). \nDie Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet. Nach den insoweit für die \nNachprüfung durch die Beschwerdeinstanz geltenden Maßstäben ist die Annahme ei-\nnes hinreichenden Tatverdachts durch das Landgericht nicht zu beanstanden (siehe \nunter 1.) und dasselbe gilt für das Vorliegen des Haftgrunds der Fluchtgefahr (siehe \nunter 2.). Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismä-\nßig, dies auch im Hinblick an die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Haftent-\n\n5 \nscheidungen im Lichte des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen (siehe unter 3.). \nZudem kommt auch eine Außervollzugsetzung gemäß § 116 StPO vorliegend nicht in \nBetracht (siehe unter 4.). \n1. Es ist nach den für die Nachprüfung durch die Beschwerdeinstanz bei laufender \nHauptverhandlung geltenden Maßstäben nicht zu beanstanden, dass das Landgericht \ndas Vorliegen des nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO für die Aufrechterhaltung des Haftbe-\nfehls erforderlichen dringenden Tatverdachts gegen den Angeklagten hinsichtlich der \nihm zur Last gelegten Tat als gegeben angesehen hat und es genügt insoweit auch die \nBegründung der Haftfortdauerentscheidung vom 18.02.2019 zusammen mit der Nicht-\nabhilfeentscheidung vom 08.04.2019 den hierzu bestehenden besonderen verfas-\nsungsrechtlichen Anforderungen. \na. Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass \nder Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen \ndieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss \nvom 05.05.1992 – StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 \nStPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zu-\nletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.03.2017 – 1 Ws 20/17; Be-\nschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - \n145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr 23). Dabei hat das Gericht im Freibeweis-\nwege zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen be-\nsteht, wobei insbesondere bloße Vermutungen außer Betracht zu bleiben haben und \nkriminalistische oder sonstige Erfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der \nTatsachen herangezogen werden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen \n(vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 StPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des \nSenats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.03.2017 – 1 \nWs 20/17; Beschluss vom 05.05.2017 – 1 HEs 1/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 \nWs 143/17 - 145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr 23). \nb. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt die Beurtei-\nlung des dringenden Tatverdachts, die das erkennende Gericht während laufender \nHauptverhandlung vornimmt, im Haftbeschwerdeverfahren nur in eingeschränktem \nUmfang der Nachprüfung durch das Beschwerdegericht (vgl. BGH, Beschluss vom \n19.12.2003 – StB 21/03, juris Rn. 2, StV 2004, 143; Beschluss vom 08.10.2012 – StB \n9/12, juris Rn. 6; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 6, NJW 2013, 247; \nBeschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss \nvom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom \n29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, 341; Beschluss vom 23.02.2017 – StB \n4/17, juris Rn. 7). Allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist in der \n\n6 \nLage, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie \nauf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten \nVerfahrensstand noch fortbesteht oder dies nicht der Fall ist. Das Beschwerdegericht \nhat demgegenüber keine eigenen, unmittelbaren Erkenntnisse über den Verlauf der \nBeweisaufnahme. Allerdings muss das Beschwerdegericht in die Lage versetzt wer-\nden, seine Entscheidung über das Rechtsmittel des Angeklagten auf einer hinreichend \ntragfähigen tatsächlichen Grundlage zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – \nStB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris \nRn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, \nNStZ-RR 2017, 18, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, \n341), denn es hat in gleicher Weise wie das Tatgericht alle Voraussetzungen für den \nweiteren Vollzug der Untersuchungshaft festzustellen und ist daher nicht auf die Über-\nprüfung der Haftgründe und der Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit \nbeschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 5, NJW 2017, \n341). Allerdings ist im Hinblick auf den nur eingeschränkten Umfang der Nachprüfung \ndem Beschwerdegericht ausschließlich eine Prüfung dahingehend möglich und inso-\nweit auch geboten, ob das Tatgericht eine vertretbare Würdigung vorgenommen hat, \ninsbesondere ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche tatsächliche Um-\nstände nicht berücksichtigt wurden, oder ihr Stellenwert verkannt worden ist (vgl. KG \nBerlin, Beschluss vom 24.04.2015 – 4 Ws 34/15, juris Rn. 28, StV 2016, 171; OLG Je-\nna, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 Ws 176/14, 1 Ws 177/14, juris Rn. 11; siehe auch \ndie Rspr. des Senats, zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n24.06.2016 – 1 Ws 99/66; Beschluss vom 28.02.2017 – 1 Ws 29/17; Beschluss vom \n03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 17, OLGSt StPO § 112 Nr 23). Dies setzt \naber wenigstens voraus, dass das erstinstanzliche Gericht dem Beschwerdegericht \ndas Ergebnis seiner bisherigen Beweiserhebungen zumindest in zusammenfassend \nknapper Form zur Kenntnis bringt, damit dieses in eigener Verantwortung aus einer \nZusammenschau des bisher erzielten Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Haupt-\nverhandlung mit den noch nicht in diese eingeführten, nach den Ermittlungen aber zur \nVerfügung stehenden weiteren Beweisen beurteilen kann, ob der dringende Tatver-\ndacht weiter zu bejahen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris \nRn. 5, NJW 2017, 341). \nNur so kann auch den erhöhten Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentschei-\ndungen zu stellen sind, ausreichend Rechnung getragen werden. Nach diesen \nGrundsätzen unterliegen Haftfortdauerentscheidungen der Notwendigkeit einer erhöh-\nten Begründungstiefe, da der Grundrechtsschutz auch durch die Verfahrensgestaltung \n\n7 \nzu bewirken ist. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass in der Regel in jedem \nBeschluss über die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft aktuelle Ausfüh-\nrungen zu dem weiteren Vorliegen ihrer Voraussetzungen, zur Abwägung zwischen \ndem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der \nAllgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit enthalten sind, weil sich die da-\nfür maßgeblichen Umstände angesichts des Zeitablaufs in ihrer Gewichtigkeit ver-\nschieben können. Die zugehörigen Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine \nÜberprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht \nnur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachge-\nricht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nach-\nvollziehbar sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 170/06, juris Rn. 32, \nBVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06, juris Rn. 18, BVerfGK 8, \n1; Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 15, BVerfGK 9, 306; Be-\nschluss vom 15.02.2007 – 2 BvR 2563/06, juris Rn. 23, BVerfGK 10, 294; Beschluss \nvom 29.03.2007 – 2 BvR 489/07, juris Rn. 11, BVerfGK 10, 544; Beschluss vom \n11.06.2008 – 2 BvR 806/08, juris Rn. 33, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 – \n2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR \n388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, \njuris Rn. 23, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris \nRn. 45, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42, StV \n2013, 640; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 25, StV 2015, 39; \nBeschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 47, PStR 2017, 15 (Ls.); Be-\nschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 \nBvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915; vgl. auch Beschluss vom 22.08.2017 – 2 \nBvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238). Unterbleibt eine entsprechende Abwä-\ngung, so hat dies regelmäßig eine Verletzung des Grundrechts der persönlichen Frei-\nheit zur Folge. Gleiches gilt, wenn die Abwägung erkennbar unvollständig ist oder ein-\nzelne Belange fehlgewichtet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR \n170/06, juris Rn. 33, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 04.04.2006 – 2 BvR 523/06, juris \nRn. 22, BVerfGK 8, 1; Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 17, BVer-\nfGK 9, 306; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 22, BVerfGK 14, \n157). Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt zur Begründung einer \nHaftfortdauerentscheidung nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.10.2006 – 2 BvR \n1815/06, juris Rn. 17, BVerfGK 9, 306; Beschluss vom 29.03.2007 – 2 BvR 489/07, ju-\nris Rn. 16, BVerfGK 10, 544). \nc. Im Einzelnen bedeutet dies insbesondere hinsichtlich der Begründung des Vorlie-\ngens eines dringenden Tatverdachts Folgendes: Ist die Beweiserhebung bereits fort-\n\n8 \ngeschritten, so genügt es regelmäßig nicht, wenn das Tatgericht auf frühere Haftfort-\ndauerentscheidungen oder das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen verweist und \nlediglich festhält, dass der dort beschriebene Tatverdacht durch die Beweisaufnahme \nnicht entkräftet worden sei. Ein dringender Verdacht ist nicht für das ganze Verfahren \ngleich und kann sich bereits im Ermittlungsverfahren oder auch mit fortschreitender \nBeweisaufnahme in der Hauptverhandlung nach dem sich in der Regel stetig ändern-\nden Stand der Ermittlungen verstärken oder aber abschwächen bzw. ganz entfallen \n(vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 6, NJW 2017, 341; siehe \nauch BVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 24, BVerfGK 15, \n474; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 19). Um dem Beschwer-\ndegericht eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen, bedarf es deshalb \neiner – wenn auch knappen – Darstellung, ob und inwieweit sowie durch welche Be-\nweismittel sich der zu Beginn der Beweisaufnahme vorliegende Verdacht bestätigt hat \nund welche Beweisergebnisse noch zu erwarten sind. Dies bedeutet nicht, dass das \nTatgericht alle bislang erhobenen Beweise in der von ihm zu treffenden Entscheidung \neiner umfassenden Darstellung und Würdigung unterziehen muss. Die abschließende \nBewertung der Beweise und ihre entsprechende Darlegung ist den Urteilsgründen vor-\nbehalten und das Haftbeschwerdeverfahren führt insoweit nicht zu einem über die \nNachprüfung des dringenden Tatverdachts hinausgehenden Zwischenverfahren, in \ndem sich das Tatgericht zu Inhalt und Ergebnis aller Beweiserhebungen erklären \nmüsste (vgl. BGH, Beschluss vom 02.09.2003 – StB 11/03, juris Rn. 3, NStZ-RR 2003, \n368; Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, juris Rn. 7, NJW 2013, 247; Beschluss \nvom 29.10.2015 – StB 14/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris \nRn. 11, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 7, \nNStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 7, NJW 2017, \n341). Es genügt, wenn das erkennende Gericht darlegt, auf welche in der Hauptver-\nhandlung erhobenen Beweise es den dringenden Tatverdacht stützt, ohne dass es re-\ngelmäßig deren Bewertung bedürfte. Auch kann – schon zur Vermeidung ausschließli-\ncher und damit überflüssiger Schreibarbeit – insbesondere bezüglich des noch zu er-\nwartenden Beweisergebnisses in geeigneten Fällen grundsätzlich auf frühere Ent-\nscheidungen oder die Anklage Bezug genommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n05.10.2006 – 2 BvR 1815/06, juris Rn. 9, BVerfGK 9, 306; BGH, Beschluss vom \n18.12.2014 – StB 25/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 221; Beschluss vom 22.09.2016 – \nStB 29/16, juris Rn. 8, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, ju-\nris Rn. 7, NJW 2017, 341). \n\n9 \nd. Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme eines dringenden Tatverdachts durch die \nStrafkammer in der angefochtenen Entscheidung vom 18.02.2019 in Verbindung mit \nder Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.04.2019 nicht zu beanstanden. \nDie Strafkammer hat zunächst im Haftfortdauerbeschluss vom 18.02.2019 den Gegen-\nstand der gegen den Angeklagten gerichteten Tatvorwürfe, hinsichtlich derer sie einen \ndringenden Tatverdacht angenommen hat, wiedergegeben, wobei die Beschreibung \ndieser Tatvorwürfe derjenigen in der Anklageschrift vom 29.01.2018 und im Haftbefehl \ndes Amtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 entspricht. Die Strafkammer hat sodann un-\nter Bezugnahme auf die wesentlichen Ergebnisse der bisherigen Beweiserhebungen \nden sich hieraus ergebenden dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten nach-\nvollziehbar begründet. Im Einzelnen: […] \nEs ist nicht erkennbar, dass die Strafkammer bei alldem eine nicht vertretbare Würdi-\ngung vorgenommen hat, noch dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wesentliche \ntatsächliche Umstände nicht berücksichtigt wurden oder ihr Stellenwert verkannt wor-\nden ist. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erscheint plausibel und setzt sich auch \nmit den Einlassungen des Angeklagten und seinem Vorbringen im Haftbeschwerde-\nschriftsatz vom 18.03.2019 auseinander. Der Angeklagte ist der ihm zur Last gelegten \nTaten mithin dringend verdächtig. \n2. Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr vor (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Fluchtgefahr \nist anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher \nmacht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dass er sich \nihm zur Verfügung halten würde (siehe BGH, Beschluss vom 29.11.2017 – AK 58/17, \njuris Rn. 22; siehe auch die ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseati-\nsches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.04.2016 – 1 Ws 55/16; Beschluss vom \n17.08.2017 – 1 Ws 101/17). Zu berücksichtigen sind dabei die in dem Strafverfahren \nzu erwartenden Rechtsfolgen. Allerdings kann die hohe Straferwartung allein die \nFluchtgefahr nicht begründen. Vielmehr ist die hohe Straferwartung nur Ausgangs-\npunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung \naller sonstiger Umstände so erheblich ist, dass der Schluss gerechtfertigt ist, ein An-\ngeklagter werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben \n(siehe die Rechtsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, \na.a.O.). Fluchtgefahr ist jedoch bei Erwartung einer hohen Freiheitsstrafe dann anzu-\nnehmen, wenn unter Würdigung aller Umstände sonst ungünstige Verhältnisse in der \nPerson des Angeklagten vorliegen. Je größer die Straferwartung ist, desto weniger \nGewicht ist auf weitere Umstände zu legen, die für die Fluchtgefahr von Bedeutung \nsein können. Mit „ungünstigen Verhältnissen\" sind nur solche Verhältnisse gemeint, \ndie die Befürchtung verstärken können, dass sich der Angeklagte angesichts ihres Vor-\n\n10 \nliegens dem Strafverfahren umso eher entziehen werde (siehe die Rechtsprechung \ndes Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nNach diesen Maßstäben ist vorliegend das Bestehen einer Fluchtgefahr zu bejahen. \nWie im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wurde, hat der Angeklagte mit \neiner nicht unerheblichen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen, die die Strafkammer an-\ngesichts der Strafandrohung in § 250 StGB jedenfalls deutlich über fünf Jahren veror-\ntet. Zudem hat die Strafkammer zur Indikation einer Maßregel nach § 66 Abs. 1 StGB \nein psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, das die Fachärztin für Psy-\nchiatrie und Psychotherapie Dr. A. am 19.03.2019 vorgelegt hat und das die juristische \nBewertung zulässt, dass bei dem Angeklagten ein Hang zu erheblichen Straftaten im \nSinne von § 66 Abs. 1 StGB besteht. Der Angeklagte ist zudem, wie schon im Haftbe-\nfehl des Amtsgerichts Bremen vom 23.11.2017 ausgeführt wurde, ungebunden: […] \nDaher erscheint es vor dem Hintergrund einer drohenden langen Freiheitsstrafe und \nmöglicherweise sogar anschließenden Sicherungsverwahrung und nur lockeren sozia-\nlen Bindungen in Deutschland bei der gebotenen Gesamtwürdigung unter Berücksich-\ntigung aller hier relevanten Umstände wahrscheinlicher, dass der Angeklagte sich dem \nStrafverfahren entziehen wird, als dass er sich ihm weiterhin stellen wird. \n3. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft genügt auch den Anforderun-\ngen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO), \ndies auch im Hinblick an die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Haftentschei-\ndungen im Lichte des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. \na. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das \nSpannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und \ndem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grund-\nsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der \nEntzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschulds-\nvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch \nin Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. \nDabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig \nerscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechts-\nkräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 – 2 BvR 558/73, juris Rn. 16, BVerfGE 36, 264; \nBeschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 26, BVerfGK 5, 109; Beschluss \nvom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom \n29.12.2005 – 2 BvR 2057/05, juris Rn. 55, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom 16.03.2006 \n– 2 BvR 170/06, juris Rn. 21, BVerfGK 7, 421; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR \n\n11 \n2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris \nRn. 20, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, \nBVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 19, BVerfGK \n17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 40, StV 2014, 35; Be-\nschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39, StV 2013, 640; Beschluss vom \n22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR \n1457/14, juris Rn. 19, StV 2015, 39; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris \nRn. 41, FA 2016, 360; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 15; Be-\nschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 27, NJW 2018, 2948; Beschluss \nvom 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.); Beschluss vom \n23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des \nSenats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 – Ws 121/14; \nBeschluss vom 11.01.2016 – 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom \n20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom \n22.03.2017 – 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 – 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; \nBeschluss vom 20.11.2017 – 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom \n03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr 23). \nb. In der konkreten Anwendung bedeutet dies grundsätzlich, dass die Verhältnismä-\nßigkeit der Untersuchungshaft nach der Dauer der Strafe zu beurteilen ist, die der An-\ngeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.08.2010 \n– 2 BvR 1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR \n2098/12, juris Rn. 40, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, ju-\nris Rn. 55, NJW 2019, 915; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 16, \nNStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 13, NStZ-RR \n2017, 18; Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 10; siehe auch die Recht-\nsprechung des Senats, zuletzt in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n12.08.2016 – 1 Ws 122/16, Beschluss vom 17.08.2017 – 1 Ws 101/17). Neben der \nStraferwartung sind dabei auch die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des \nAngeklagten, die Art des verletzten Rechtsguts, der konkrete Geschehensablauf, so-\nwie tatbezogene Umstände aus der Person des Beschuldigten zu berücksichtigen \n(siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nGleichzeitig sind im Rahmen der von Gerichten vorzunehmenden Abwägung auch Kri-\nterien wie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Per-\nsonen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (siehe BVerfG, Beschluss \nvom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom \n05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 \n– 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR \n\n12 \n2248/13, juris Rn. 37, Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 24, StV \n2015, 39; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915; \nsiehe auch BGH Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, \n217). \nc. Mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung vergrößert sich dann das Gewicht \ndes Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen \nStrafverfolgung. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der \nArbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen \nnehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 39, BVerfGK 5, 109; Be-\nschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 60 ff., BVerfGK 7, 21; Beschluss \nvom 29.12.2005 – 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58, BVerfGK 7, 140; Beschluss vom \n23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 40, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 \n– 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR \n1113/10, juris Rn. 20, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, \njuris Rn. 41, StV 2014, 35; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 40, \nStV 2013, 640; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris \nRn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 20, StV 2015, 39; Be-\nschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 42, FA 2016, 360; Beschluss vom \n23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 55, NJW 2019, 915; so auch die st. Rspr. des \nSenats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 09.12.2014 – Ws 121/14; \nBeschluss vom 11.01.2016 – 1 HEs 3/15, juris Rn. 3, StV 2016, 508; Beschluss vom \n20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 20, StV 2016, 824; Beschluss vom \n22.03.2017 – 1 Ws 30/17; Beschluss vom 18.05.2017 – 1 HEs 2/17 und 1 HEs 3/17; \nBeschluss vom 20.11.2017 – 1 Ws 124/17 und 1 Ws 132/17; Beschluss vom \n03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr 23). Dabei \nfindet das Beschleunigungsgebot grundsätzlich ungeachtet der geringeren Eingriffs-\nwirkung auch dann Anwendung, wenn ein Haftbefehl wegen Strafhaft in anderer Sache \nnicht vollzogen wird und lediglich Überhaft vermerkt ist, da auch die Überhaft wegen \nder sich aus Gründen des Haftrechts ergebenden Einschränkungen als Grundrechts-\neingriff auf das sachlich vertretbare Mindestmaß zu beschränken ist (siehe BVerfG, \nBeschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 20, BVerfGK 14, 157; Beschluss \nvom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 36). \nd. Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt im Besonderen, dass die \nStrafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnah-\nmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit ab-\nzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorge-\n\n13 \nworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfah-\nrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Haft dann nicht mehr als \nnotwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen \nverursacht worden ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht ge-\nrechtfertigte und vermeidbare erhebliche Verfahrensverzögerungen stehen daher re-\ngelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 41 f., StV 2008, 198; Beschluss vom \n11.06.2008 – 2 BvR 806/08, juris Rn. 32, StV 2008, 421; Beschluss vom 30.08.2008 – \n2 BvR 671/08, juris Rn. 21, BVerfGK 14, 157; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR \n388/09, juris Rn. 21, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, \njuris Rn. 21, BVerfGK 17, 517; Beschluss vom 04.05.2011 – 2 BvR 2781/10, juris \nRn. 13, StRR 2011, 246; Beschluss vom 14.11.2012 – 2 BvR 1164/12, juris Rn. 42, \nStV 2014, 35; Beschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13, juris \nRn. 34; Beschluss vom 13.10.2016 – 2 BvR 1275/16, juris Rn. 43, FA 2016, 360; Be-\nschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 58, NJW 2019, 915; so auch die \nst. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \ne. Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist vor diesem Hintergrund zur Wahrung \ndes Beschleunigungsgrundsatzes daher insbesondere stets eine vorausschauende, \nauch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit mehr als einem durch-\nschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 64, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom \n19.09.2007 – 2 BvR 1847/07, juris Rn. 3, BVerfGK 12, 166; Beschluss vom 23.01.2008 \n– 2 BvR 2652/07, juris Rn. 52, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR \n2098/12, juris Rn. 41, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – StB 12/12, \njuris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 04.02.2016 – StB 1/16, juris Rn. 20; Be-\nschluss vom 22.09.2016 – StB 29/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2017, 18; Beschluss vom \n29.09.2016 – StB 30/16, juris Rn. 16, NJW 2017, 341; so auch die st. Rspr. des Se-\nnats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Ist bei bereits langer Hauptverhand-\nlungsdauer ein Ende des Strafverfahrens weiterhin – noch – nicht abzusehen, betont \ndies die Bedeutung des Beschleunigungsgrundsatzes weiter (siehe BVerfG, Beschluss \nvom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 87, 102, BVerfGK 7, 21; vgl. zur Bedeu-\ntung der Absehbarkeit des Verfahrensabschlusses auch BGH, Beschluss vom \n07.02.2019 – StB 1/19, juris Rn. 10). Bei der Berechnung der durchschnittlichen Ter-\nminsdichte sind sich in einem angemessenen Rahmen zu haltende Unterbrechungs-\nzeiten bspw. zum Zweck des Erholungsurlaubs der Verfahrensbeteiligten oder auch \nzum Zweck des Antritts einer Kur herauszurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 53, StV 2008, 198; Beschluss vom 17.01.2013 \n\n14 \n– 2 BvR 2098/12, juris Rn. 51, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR \n2429/18, juris Rn. 64, NJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 22.10.2012 – \nStB 12/12, juris Rn. 15, NJW 2013, 247; Beschluss vom 29.09.2016 – StB 30/16, juris \nRn. 17, NJW 2017, 341; Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 11). Ein Un-\nterschreiten dieser Terminsdichte kann nur aus besonderen Gründen gerechtfertigt \nsein, die ihre Ursache allein in dem konkreten Strafverfahren haben, und kann nicht \netwa allein mit einer Komplexität des Verfahrens oder besonders schwerwiegenden \nTatvorwürfen begründet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR \n2652/07, juris Rn. 56 f., StV 2008, 198; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, \njuris Rn. 68 ff., NJW 2019, 915). \nf. Das Beschleunigungsgebot kann nicht nur durch eine mangelnde Terminsdichte ver-\nletzt werden, sondern auch dadurch, dass an den jeweiligen Sitzungstagen nur kurze, \nden Sitzungstag nicht ausschöpfende Zeit verhandelt und das Verfahren dadurch nicht \nentscheidend gefördert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR \n1964/05, juris Rn. 102, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, \njuris Rn. 52, StV 2013, 640; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 63, \nNJW 2019, 915; siehe auch BGH, Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris \nRn. 13). Insbesondere kann dies Fälle betreffen, in denen ein Verfahren symptoma-\ntisch dadurch gekennzeichnet ist, dass Sitzungen bei Abweichungen vom gedachten \nIdealverlauf sofort geschlossen werden, ohne dass ein Alternativkonzept für solche \nFälle zur Verfügung stünde, in denen jederzeit mit einem solchen Abweichen zu rech-\nnen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 92, BVer-\nfGK 7, 21). Kommt hierin das generelle Fehlen eines Bemühens um eine effiziente La-\ndung von Beteiligten und um die Festlegung eines straffen Verhandlungsplans zum \nAusdruck, so kann dies eine Verletzung des Beschleunigungsgebots begründen (siehe \nBVerfG, a.a.O., juris Rn. 102). Dagegen begründet es keine unter dem Gesichtspunkt \ndes Beschleunigungsgebotes in Haftsachen durchgreifenden Bedenken, wenn einzel-\nne Sitzungstage früher als erwartet zu beenden waren, z.B. bei einer früher als erwar-\ntet erfolgenden Entlassung von Zeugen, die insbesondere bei schwierigen Umfangs-\nverfahren nicht ungewöhnlich ist (siehe BGH, Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, \njuris Rn. 13). \ng. Insgesamt ist hinsichtlich der Frage der Verletzung des Beschleunigungsgrundsat-\nzes eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Be-\nschluss vom 30.08.2008 – 2 BvR 671/08, juris Rn. 27, BVerfGK 14, 157; Beschluss \nvom 30.07.2014 – 2 BvR 1457/14, juris Rn. 43, StV 2015, 39; Beschluss vom \n23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 56, NJW 2019, 915). Zu würdigen sind auch die \n\n15 \nvoraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens und die für den Fall einer Verurteilung \nkonkret im Raum stehende Straferwartung (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom \n17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 43, StV 2013, 640; BGH, Beschluss vom \n21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 217; Beschluss vom 23.02.2017 – \nStB 4/17, juris Rn. 11; Beschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 10). Erst noch \nbevorstehende, aber schon jetzt hinreichend deutlich absehbare Verfahrensverzöge-\nrungen stehen bereits eingetretenen gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.11.2005 – \n2 BvR 1737/05, juris Rn. 42, BVerfGK 6, 384; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR \n1964/05, juris Rn. 77, BVerfGK 7, 21; OLG Dresden, Beschluss vom 19.11.2013 – 2 \nWs 599/13, juris Rn. 16, wistra 2014, 78; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.08.2013 – \n1 Ws 166/13, juris Rn. 17, StV 2014, 752; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Han-\nseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris \nRn. 42, StV 2016, 824; zuletzt Beschluss vom 20.11.2017 – 1 Ws 124/17 und 1 Ws \n132/17; Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 28, OLGSt StPO \n§ 112 Nr 23). \nDie nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann eine Verzögerung nicht \nrechtfertigen, dies auch dann nicht, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der \nsich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht \nmehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n12.12.1973 – 2 BvR 558/73, juris Rn. 25, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 30.07.2014 \n– 2 BvR 1457/14, juris Rn. 23, StV 2015, 39; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR \n2552/17, juris Rn. 18; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 30, NJW \n2018, 2948; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 59, NJW 2019, \n915; siehe hierzu auch die Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Be-\nschluss vom 20.05.2016 – 1 HEs 2/16 und 3/16, juris Rn. 21, StV 2016, 824). Anderes \ngilt – auch im Hinblick auf ein Unterschreiten der gebotenen Terminsdichte – bei einer \nerst im Verlauf des konkreten Verfahrens unvorhersehbar eingetretenen und auch bei \nErgreifen ausreichender Abhilfemaßnahmen unvermeidbaren Überlastung des \nSpruchkörpers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris \nRn. 68 ff., NJW 2019, 915). Erkrankungen von Verfahrensbeteiligten als schicksalhafte \nEreignisse können dagegen die Fortdauer einer Untersuchungshaft trotz objektiv fest-\nstehender Verzögerung rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1973 – 2 BvR \n558/73, juris Rn. 27, BVerfGE 36, 264; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, \njuris Rn. 18; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 30, NJW 2018, \n2948; Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 70, NJW 2019, 915). \nSchließlich ist noch zwischen der Dauer der Verzögerung zu unterscheiden: Bei kleine-\nren Verfahrensverzögerungen kann die Fortdauer der Untersuchungshaft noch durch \n\n16 \ndas Gewicht der zu ahndenden Straftat gerechtfertigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom \n05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, juris Rn. 62, 73, 76, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom \n23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, StV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 \n– 2 BvR 388/09, juris Rn. 30, BVerfGK 15, 474; Beschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR \n2552/17, juris Rn. 17; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 29, NJW \n2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 – 2 BvR 1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 \n(Ls.)). Dagegen kann die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwar-\ntung bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzö-\ngerungen nicht zur Rechtfertigung der Fortdauer einer ohnehin schon lang andauern-\nden Untersuchungshaft dienen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR \n109/05, juris Rn. 41, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom 05.12.2005 – 2 BvR 1964/05, ju-\nris Rn. 62, BVerfGK 7, 21; Beschluss vom 23.01.2008 – 2 BvR 2652/07, juris Rn. 44, \nStV 2008, 198; Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 30, BVerfGK 15, \n474; Beschluss vom 24.08.2010 – 2 BvR 1113/10, juris Rn. 26, BVerfGK 17, 517; Be-\nschluss vom 20.12.2017 – 2 BvR 2552/17, juris Rn. 17; Beschluss vom 11.06.2018 – 2 \nBvR 819/18, juris Rn. 29, NJW 2018, 2948; Beschluss vom 01.08.2018 – 2 BvR \n1258/18, juris Rn. 24, StV 2019, 111 (Ls.); Beschluss vom 23.01.2019 – 2 BvR \n2429/18, juris Rn. 70, NJW 2019, 915). Maßgeblich kommt es für diese Unterschei-\ndung nicht auf die Dauer der einzelnen Verzögerung durch eine bestimmte Verfah-\nrenshandlung an, sondern darauf, ob die vorliegenden Verfahrensverzögerungen in ih-\nrer Gesamtheit eine Schwelle erreichen, die im Rahmen der Abwägung die Anordnung \nder weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr erlaubt (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 22.02.2005 – 2 BvR 109/05, juris Rn. 32, BVerfGK 5, 109; Beschluss vom \n13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 19, BVerfGK 15, 474). \nAuch in Bezug auf die Frage der Beachtung des Beschleunigungsgebotes gilt das Er-\nfordernis einer erhöhten Begründungstiefe der jeweiligen Haftentscheidung (vgl. hierzu \nBVerfG, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 BvR 388/09, juris Rn. 26 ff., BVerfGK 15, 474; \nBeschluss vom 22.01.2014 – 2 BvR 2248/13, juris Rn. 40 ff., zuletzt Beschluss vom \n23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 43, NJW 2019, 915; siehe hierzu ferner die \noben zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). \nh. Nach diesen Maßstäben ist die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den \nAngeklagten nicht unverhältnismäßig und es sind insbesondere auch nicht die Anfor-\nderungen des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen verletzt. \naa. Zur Dauer der Untersuchungshaft insgesamt ist festzustellen, dass die Fortdauer \nder Haft über einen Zeitraum von nunmehr 18 Monaten (wobei aus den obigen Grün-\nden die Zeiträume der Vollstreckung anderweitiger Strafhaft, in denen wegen des ge-\n\n17 \ngenständlichen Untersuchungshaftbefehls lediglich Überhaft notiert war, nicht heraus-\nzurechnen sind) im Hinblick auf die Schwere der dem Angeklagten zur Last gelegten \nVorwürfe, aufgrund derer die Strafkammer eine Straferwartung von jedenfalls deutlich \nüber fünf Jahren annimmt, noch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ver-\nstößt. Wie die Strafkammer in der Begründung der Nichtabhilfeentscheidung vom \n08.04.2019 im Einzelnen dargelegt hat, ist die Gesamtdauer des laufenden Verfahrens \nnicht zuletzt auch im Einlassungs- und sonstigen Prozessverhalten des Angeklagten \nbegründet: Namentlich ist hier anzuführen, dass seitens der Verteidigung erst im Sep-\ntember 2018 erstmals eine Erwähnung der Frau B. als möglicher Entlastungszeugin \nerfolgte, welche die Strafkammer sodann vergeblich zum Termin vom 01.11.2018 zu \nladen versuchte, wobei der Angeklagte der Strafkammer nicht mitgeteilt hatte, dass sie \nzwischenzeitlich verstorben war. Ferner ermöglichte der Angeklagte auch die Ausle-\nsung seines Mobiltelefons, die der Bestätigung einer entlastenden Einlassung dienen \nsollte, nur verzögert und vor allem erklärte er sich erst nach einer bereits halbjährigen \nDauer der Hauptverhandlung im November 2018 bereit, sich durch die Sachverständi-\nge Frau Dr. A. explorieren zu lassen. Wird in dieser Weise eine Verzögerung maßgeb-\nlich durch den Angeklagten selbst verursacht, ist dies nach den vorstehenden Maßstä-\nben als ein Umstand zu berücksichtigen, der der Annahme der Unverhältnismäßigkeit \nder weiteren Haftfortdauer entgegensteht. Soweit der Verteidiger des Angeklagten in \nder Begründung seines Ablehnungsgesuchs vom 06.02.2019 noch auf eine verzögerte \nBearbeitung der bis dahin nicht erfolgten Entscheidung über seinen Haftbefehlsaufhe-\nbungsantrag vom 17.10.2018 Bezug genommen hatte, hat er sich in seinem Antrag \nvom 18.03.2019 hierauf nicht länger gestützt, nachdem der Vorsitzende der Strafkam-\nmer in seiner dienstlichen Erklärung vom 06.02.2019 ausgeführt hatte, dass es auf ei-\nnem ausdrücklichen Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten beruhte, dass die Ent-\nscheidung über die Haftprüfung erst zeitlich verzögert erfolgen sollte, um unter ande-\nrem noch in Aussicht gestellte Erklärungen des Angeklagten zu seiner Entlastung be-\nrücksichtigen und ihm Gelegenheit zu Äußerungen zu Nachermittlungen geben zu \nkönnen. \nbb. Auch hinsichtlich der besonderen Anforderungen in Bezug auf die gebotene Ter-\nminsdichte bei umfangreichen Verfahren ist für das vorliegende Strafverfahren eine \nVerletzung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht festzustellen. Abzustellen \nist nach den vorstehenden Grundsätzen insoweit auf die durchschnittliche Zahl von \nHauptverhandlungsterminen pro verstrichener Woche der Hauptverhandlungsdauer, \nwobei Urlaubs- und Fortbildungszeiten nach den obigen Maßstäben ebenso herauszu-\nrechnen sind wie das unerwartete, insbesondere krankheitsbedingte Ausfallen einzel-\nner Hauptverhandlungstermine. Danach sind seit dem Beginn der Hauptverhandlung \n\n18 \nam 07.05.2018 bisher 41 Hauptverhandlungstermine anzurechnen unter Einschluss \nvon fünf aufgrund von Erkrankungen und anderen unvorhergesehenen Verhinderun-\ngen ausgefallenen Hauptverhandlungsterminen. Hinzu kommen fünf weitere Sit-\nzungstage bis zum 24.05.2019 sowie die mit Verfügung vom 16.04.2019 zusätzlich \nanberaumten neun Verhandlungstermine im Zeitraum vom 27.05.2019 bis zum \n04.07.2019, wobei für diesen Termin die Verkündung einer abschließenden Entschei-\ndung beabsichtigt ist, woraus sich eine Gesamtzahl von 55 Hauptverhandlungstermi-\nnen ergibt. Der Zeitraum vom 07.05.2018 bis zum 04.07.2019 entspricht 61 Wochen, \nwovon abzuziehen sind eine vierwöchige Sommerpause im Juli 2018, Urlaubs- und \nFortbildungszeiten der Kammermitglieder von eineinhalb Wochen im September 2018, \neiner Woche im April 2019 sowie jeweils einer Woche im Mai und Juni 2019. Ferner ist \nabzuziehen ein angemessener Zeitraum über die Jahreswende, wobei auf den Zeit-\nraum vom 24.12.2018 bis zum 06.01.2019 ohnehin lediglich fünf Arbeitstage entfallen \nwären (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 \n- 145/17, juris Rn. 32, OLGSt StPO § 112 Nr 23; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom \n12.11.2018 – (4) 121 HEs 48/18 (40/18), juris Rn. 45). Es verbleibt nach Abzug dieser \nZeiten eine Zeitdauer von 50,5 Wochen, so dass mit der Gesamtzahl von 55 Haupt-\nverhandlungsterminen bei einem beabsichtigten Verfahrensabschluss vom 04.07.2019 \ndas gebotene Maß von mehr als einem durchschnittlichen Sitzungstag pro Woche \nnicht unterschritten wird. \ncc. Eine der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehende Verletzung des Be-\nschleunigungsgebotes in Haftsachen ist schließlich auch nicht im Hinblick darauf fest-\nzustellen, dass im vorliegenden Strafverfahren eine Anzahl von Hauptverhandlungs-\nterminen nicht die Dauer des Sitzungstages vollständig ausschöpften. Dabei ist nicht \nzu verkennen, dass den äußeren Zahlen nach die Dauer der Termine, wie sie in der \nBegründung der Nichtabhilfeentscheidung vom 08.04.2019 dargestellt werden, insge-\nsamt vielfach hinter dem gebotenen Maß zurückbleibt, wie dies von der General-\nstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 15.04.2019 wie folgt zusam-\nmengefasst worden ist: „14 Sitzungen dauerten unter einer Stunde; oftmals deutlich \nweniger. An 6 Tagen wurde zwischen ein und zwei Stunden verhandelt und an 5 Ta-\ngen zwischen zwei und drei Stunden. Unter drei Stunden wurde folglich an über der \nHälfte aller Sitzungstage verhandelt; an einem Drittel aller Sitzungstage sogar unter ei-\nner Stunden, wobei die fünf Verhandlungstage, die gar nicht stattgefunden haben, aber \nwegen ihres Ausfalls aus unvorhergesehenen Gründen für diese Berechnung als Sit-\nzungstage gezählt wurden, so gezählt wurden, als sei an ihnen mehr als drei Stunden \nverhandelt worden.“ \n\n19 \n(a) Auf der Grundlage der gebotenen Betrachtung des konkreten Verfahrensablaufs \nergibt sich aber, dass diese kurze Verhandlungsdauer an einer Vielzahl der Verhand-\nlungstermine nicht als Ausdruck eines generellen Fehlens eines Bemühens um eine \neffiziente Ladung von Beteiligten und um die Festlegung eines straffen Verhandlungs-\nplans anzusehen ist, sondern vielfach mit Unvorhersehbarkeiten des Ablaufs des kon-\nkreten Verhandlungstags zu erklären ist bzw. aus anderen Gründen gerade nicht zu \neiner mangelnden Verfahrensförderung führte. Entgegen der Auffassung der Verteidi-\ngung wie auch der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom \n15.04.2019 ist daher hieraus keine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes be-\ngründet. Im Einzelnen sind dabei wie nachfolgend die Besonderheiten des Verfahren-\nsablaufs zu berücksichtigen: \n- Neun Verhandlungstage mit (vorgesehenen) Zeugenvernehmungen erreichten nicht \ndie Dauer von drei Stunden. Dies ist als vorliegend (noch) als Folge des bei schwieri-\ngen Verfahren nicht ungewöhnlichen Umstands einer früher als erwartet beendeten \nZeugenvernehmung anzusehen und nicht als genereller Mangel der Verfahrensförde-\nrung, wie nicht zuletzt dadurch bestätigt wird, dass an den weiteren zehn Verhand-\nlungstagen mit Zeugenvernehmungen die Dauer von drei Stunden in teils erheblichem \nAusmaß überschritten wurde. Auch hat die Kammer mehrfach an einem Hauptver-\nhandlungstag vier bis fünf Zeugen vernommen und damit das Vorhandensein eines \nstraffen Verhandlungsplans belegt, dies insbesondere auch dann noch, nachdem die \nHauptverhandlung über die ursprünglich bis 26.06.2018 vorgesehenen Termine hin-\nausdauerte. \n- An insgesamt sechs Verhandlungstagen bestanden Verhinderungen für den Verteidi-\nger, so dass dieser gänzlich nicht teilnehmen konnte und daher nur Kurztermine statt-\nfanden (zwei Verhandlungstage) bzw. die Verhandlung nur verkürzt erfolgen konnte \n(vier Verhandlungstage). Damit ist noch nicht ein Umfang der Verhinderung der Vertei-\ndigung erreicht, der es hätte geboten lassen erscheinen können, einen weiteren Ver-\nteidiger zu bestellen. \n- Die Strafkammer hat in besonderem Maße einen Bemühen erkennen lassen, die \nSachverständige Frau Dr. A. an wesentlichen Teilen der Hauptverhandlung teilnehmen \nzu lassen und hat daher an den Tagen ihrer Verhinderung vielfach nur kürzere Termi-\nne mit der Verlesung von Urkunden u.ä. durchgeführt. Dies trifft insbesondere für den \nZeitraum vor der Exploration des Angeklagten auf vier Verhandlungstage zu (unter \nHerausrechnung solcher Tage, an denen ohnehin bereits wegen einer Verhinderung \ndes Verteidigers hier eine kürzere Verhandlungsdauer erfolgte). Darin ist keine man-\ngelnde Verfahrensförderung zu erkennen, da eine längere Verhandlungsdauer an die-\nsen Tagen zu Lasten der Begutachtung gegangen wäre. Dabei ist insbesondere darauf \n\n20 \nhinzuweisen, dass die Strafkammer die Sachverständige Frau Dr. A. gerade deswegen \nanstelle des zunächst bestimmten Sachverständigen bestellt hatte, weil dieser in noch \ngeringerem Maße für eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zur Verfügung gestan-\nden hätte. Besondere Schwierigkeiten haben sich, ohne dass dies der Strafkammer \nzuzurechnen wäre, dann dadurch ergeben, dass die Hauptverhandlung deutlich über \ndie ursprünglich bis 26.06.2018 vorgesehenen Termine hinausdauerte, was aus den \noben dargelegten Gründen nicht zuletzt auch im Einlassungs- und sonstigen Prozess-\nverhalten des Angeklagten begründet ist: Es mussten daher wiederholt kurzfristig wei-\ntere Termine unter Beteiligung der Sachverständigen anberaumt werden, die bei einer \nso kurzfristig erforderlichen weiteren Terminierung naturgemäß in noch geringerem \nMaße zur Verfügung stehen konnte, als dies bei einer langfristigeren Terminsplanung \nhätte ermöglicht werden können. \n- Nach der Exploration des Angeklagten durch die Sachverständige Frau Dr. A. erfolg-\nte eine größere Zahl (sieben) von Terminen im Zeitraum bis zum 04.04.2019, in denen \nohne Teilnahme der Sachverständigen nur für kürzere Zeit verhandelt wurde: Auch \ndies ist nicht als Ausdruck eines Fehlens eines Bemühens um eine effiziente Ladung \nvon Beteiligten und um die Festlegung eines straffen Verhandlungsplans anzusehen, \nsondern erklärt sich daraus, dass bis in der Zeit bis zum 21.03.2019 der Eingang des \nSachverständigengutachtens abzuwarten war, nachdem – wie bereits dargelegt – der \nAngeklagte sich erst nach einer halbjährigen Dauer der Hauptverhandlung zur Explora-\ntion durch die Sachverständige bereit erklärt hätte. Auch seitens der Generalstaatsan-\nwaltschaft oder der Verteidigung ist nicht dargelegt, dass und wie die Strafkammer in \ndiesem Zeitraum anderweitig das Verfahren hätte fördern sollen, nachdem wesentliche \nweitere Inhalte der Beweisaufnahme bereits vor der Exploration des Angeklagten \ndurchgeführt worden waren. \n- Für einen weiteren Verhandlungstermin erklärt sich die Kürze der Verhandlungsdauer \nschließlich mit dem an diesem Tag gestellten Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit. \n(b) Soweit dagegen die Strafkammer in Bezug auf insgesamt fünf Verhandlungstage \n(dies betrifft den 22.08.2018, 29.08.2018, 17.09.2018, 06.11.2018, 07.01.2019) darauf \nverweist, dass an diesen Tagen deswegen nur halbtägig zu terminieren war, weil die \nKammermitglieder an Anhörungen der Großen Strafvollstreckungskammer bzw. an \nVerhandlungen in anderen Strafsachen teilgenommen haben, begründet dies keinen \nUmstand, der eine nicht ausschöpfende Verhandlungsdauer rechtfertigt. Soweit an \ndreien dieser Tage im Ergebnis nur weniger als drei Stunden verhandelt wurde und \ndies auch nicht (wie in Bezug auf die bereits nach zweieinhalb Stunden beendete Zeu-\ngenvernehmung am 29.08.2018) mit Unvorhersehbarkeiten des Ablaufs des konkreten \nVerhandlungstags zu erklären ist, kann hierin mithin eine dem Gericht zuzurechnende \n\n21 \nVerfahrensverzögerung erkannt werden. Insoweit gilt wie für die Terminsdichte selbst, \ndass auch bei der Frage der Terminsdauer die anderweitige Belastung bzw. auch \nÜberlastung eines Gerichts eine Verzögerung grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. \nAllerdings ist festzustellen, dass es sich hierbei um eine lediglich kleinere Verfahrens-\nverzögerung handelt. Es sind auch keine weiteren beachtlichen Verfahrensverzöge-\nrungen erkennbar, aus denen sich insgesamt das Überschreiten dieser Schwelle erge-\nben würde (insbesondere ist mit dem Zeitraum von nur knapp über drei Monaten seit \ndem Anklageeingang bis zum Beginn der Hauptverhandlung auch in diesem Verfah-\nrensstadium das Verfahren adäquat gefördert worden, siehe hierzu zuletzt BVerfG, \nBeschluss vom 11.06.2018 – 2 BvR 819/18, juris Rn. 37, NJW 2018, 2948). Vor die-\nsem Hintergrund kann unter dem Gesichtspunkt einer Berücksichtigung der Tatschwe-\nre und der sich daraus ergebenden Straferwartung, der Gesamtdauer der bislang erlit-\ntenen Untersuchungshaft, der im Übrigen nicht zu beanstanden und über die Mindest-\nanforderungen hinausgehenden Terminsdichte von 55 Hauptverhandlungsterminen in \n50,5 Wochen und des Umstands eines in absehbarer Zeit erwarteten Verfahrensab-\nschlusses die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft trotz dieser kleineren Verzöge-\nrung als gerechtfertigt angesehen werden. \n(c) Entgegen den Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten in dessen Schrift-\nsatz vom 23.04.2019 ergibt sich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots unter \ndem Gesichtspunkt einer nicht den Sitzungstag ausschöpfenden Dauer des einzelnen \nHauptverhandlungstermins auch nicht im Hinblick auf die mit Verfügung vom \n16.04.2019 durch den Vorsitzenden der Strafkammer anberaumten weiteren neun \nVerhandlungstermine im Zeitraum vom 27.05.2019 bis zum 04.07.2019. Vielmehr gel-\nten auch hierzu die vorstehenden Erwägungen entsprechend. \nSoweit die Strafkammer an sechs dieser neuen Verhandlungstermine ohne die Anwe-\nsenheit der Sachverständigen Frau Dr. A. verhandeln wird, ist dies – wie auch in der \nVerfügung vom 16.04.2019 ausgeführt wird – mit der nur geringen zeitlichen Verfüg-\nbarkeit der Sachverständigen gerade bei der hier erforderlich gewordenen kurzfristigen \nTerminsfindung begründet und dagegen nicht ein Ausdruck mangelnder Verfahrens-\nförderung und Beschleunigung durch das Gericht. \nSoweit der Verteidiger des Angeklagten in Bezug auf mehrere neu der neu anberaum-\nten Termine rügt, dass nicht ersichtlich sei, dass für das verbleibende Beweispro-\ngramm Hauptverhandlungstage in diesem Umfang benötigt würden, weswegen dies \ndarauf hindeute, dass die betreffenden Hauptverhandlungstage nur stundenweise \nstattfinden würden, ist dies zum jetzigen Zeitpunkt eine bloße Spekulation und es liegt \nhier keine bereits jetzt hinreichend deutlich absehbare zukünftige Verfahrensverzöge-\n\n22 \nrung vor, die einer bereits eingetretenen gleichstünde. Es bleibt abzuwarten, welche \nDauer diese Termine haben werden, aus welchen Gründen sich gegebenenfalls eine \nkürzere Dauer ergeben wird und ob sich diese als erwartbar erweisen wird. Im Übrigen \nist unter den Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens festzustellen, dass im Hin-\nblick auf die nur geringe zeitliche Verfügbarkeit der Sachverständigen die Durchfüh-\nrung von Kurzterminen in ihrer Abwesenheit nicht Ausdruck einer mangelnden Verfah-\nrensförderung ist, sondern vielmehr der Zielsetzung geschuldet ist, dass die Sachver-\nständige an wesentlichen Inhalten der Hauptverhandlung teilnehmen können soll. \nDagegen ist es im Ausgangspunkt zutreffend, wenn der Verteidiger des Angeklagten in \nBezug auf die Hauptverhandlungstage am 27.05.2019, 03.06.2019, 17.06.2019 und \n01.07.2019 rügt, dass sich hier zeitliche (Ober-) Grenzen der Dauer dieser Hauptver-\nhandlungstage wiederum daraus ergeben, dass die Mitglieder der Strafkammer an \ndiesen Tagen jeweils halbtägig aufgrund von Teilnahmen an anderen Sitzungen ver-\nhindert sind. Auch hieraus ergibt sich aber nicht, dass eine Verletzung des Beschleu-\nnigungsgebots festzustellen wäre, die der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft \nentgegenstehen würde. Zum einen bleibt auch in Bezug auf diese Termine abzuwar-\nten, ob ungeachtet der nach derzeitiger Terminplanung bestehenden anderweitigen \nTermine der Kammermitglieder am selben Tag nicht tatsächlich doch noch eine nicht \nzu beanstandende Terminsdauer erreicht werden wird. Zudem gilt auch hier, dass es \nsich überwiegend um Termine in Abwesenheit der Sachverständigen handelt, so dass \naus den vorstehenden Gründen es auch hier nicht zu beanstanden wäre, wenn die \nStrafkammer weiterhin ihrer Zielsetzung folgen sollte, wesentliche Inhalte der Haupt-\nverhandlung auf solche Verhandlungstage zu konzentrieren, an denen die Sachver-\nständige anwesend ist. Diese Rechtfertigung gilt allerdings nicht für den 17.06.2019, \nan dem in Anwesenheit der Sachverständigen erst ab dem Nachmittag verhandelt \nwerden wird: Bei diesem einzelnen Fall, sofern denn tatsächlich an diesem Tag nur \nkurz verhandelt werden sollte, handelt es sich aber auch in Zusammenschau mit den \nweiteren bereits vorstehend benannten nicht gerechtfertigten Verzögerungen weiterhin \nlediglich um eine lediglich kleinere Verfahrensverzögerung, so dass weiterhin in der \nGesamtabwägung unter Heranziehung der Tatschwere und der weiteren vorstehend \ngenannten Umstände die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft als gerechtfertigt \nangesehen werden kann. \n4. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 116 Abs. 1 StPO kommt vorlie-\ngend nicht in Betracht. Bei der Prüfung, ob der Zweck der Haft auch ohne den Haft-\nvollzug erreicht werden kann, sind sowohl alle Umstände zu berücksichtigen, die für \nden Vollzug des Haftbefehls sprechen, als auch alle den Haftgrund entkräftenden oder \nabschwächenden Umstände, namentlich persönliche (familiäre oder berufliche) Ver-\n\n23 \nhältnisse, Straf- oder Strafaussetzungserwartung, die Folgen der Straftaten, das bishe-\nrige Verhalten des Verurteilten und die Möglichkeit und voraussichtliche Wirksamkeit \nvon Ersatzmaßnahmen (siehe LR/Hilger, 26. Aufl., § 116 StPO Rn. 15 m.w.N.). Für \nden vorliegenden Fall sind keine milderen Maßnahmen oder Auflagen ersichtlich, \ndurch die der Zweck der Untersuchungshaft ebenfalls sicher erreicht werden könnte. \nAuch bei Erteilung einer Meldeauflage und einer Abgabe seines Passes wäre es dem \nAngeklagten möglich, sich einer für den Fall der Verurteilung drohenden Strafvollstre-\nckung beispielsweise durch Untertauchen und Verborgenhalten innerhalb der Bundes-\nrepublik oder einem anderen Mitgliedsstaat der EU, in den er ggf. auch ohne Passkon-\ntrolle ausreisen könnte, zu entziehen. \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Kramer \n \n \ngez. 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