{"status":"available","doknr":"OLD363798","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-21","aktenzeichen":"StGB §§ 20, 21, 67d Abs. 6 S. 1","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: 1 Ws 45/19 \nzu: 2 Ws 44/19 GenStA \nzu: 70 StVK 751/18 LG Bremen \nzu: 603 Js 59383/15 StA Bremen \n \n \nB E S C H L U S S \nin der Maßregelvollzugssache \n \n \ng e g e n \n \nS., \n \n \n \n \ngeboren am in, \nzurzeit Klinikum Bremen-Ost, Klinik für forensische Psy-\nchiatrie und Psychotherapie, Züricher Str. 40, 28325 Bre-\nmen \n \n- Untergebrachter und Beschwerdeführer - \n \n \nVerfahrensbevollm.: RA Dr. X \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am \nLandgericht Dr. Kunte \nam 21. Mai 2019 beschlossen: \n \nAuf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom \n26.02.2019 wird der Beschluss der Strafkammer 70 des Landge-\nrichts \nBremen \n(Große \nStrafvollstreckungskammer) \nvom \n06.12.2018 – Az. 70 StVK 751/18 – aufgehoben und die Sache \nzur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Be-\nschwerdeverfahrens – an die Strafkammer 70 des Landgerichts \nBremen (Große Strafvollstreckungskammer) zurückverwiesen. \n \n\n \n \n2\n \nG r ü n d e: \nI. \n1. Mit Urteil vom 24.06.2016 – Az. 7 K LS 603 Js 59383/15 - verhängte die Strafkammer \n7 des Landgerichts Bremen gegen den Untergebrachten wegen unerlaubten Umgangs \nmit explosionsgefährlichen Stoffen in 3 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Verstoß \ngegen das Waffengesetz, und Verstoßes gegen das Waffengesetz eine Gesamtfrei-\nheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten. Zudem wurde seine Unterbringung in einem psy-\nchiatrischen Krankenhaus angeordnet. \nFolgende Taten stellte die Strafkammer 7 fest: Am 15.09.2015 wurde der Untergebrach-\nte im Besitz eines selbst gefertigten, funktionsfähigen Sprengkörpers angetroffen. Der \nSprengkörper bestand aus einem Stift, der mit Schwarzpulver gefüllt und einer Lunte \nversehen war. \nAm 09.12.2015 wurden in der Wohnung des Untergebrachten insgesamt 12 selbst ge-\nfertigte, funktionstüchtige Sprengsätze in Form von Stiften, die mit Schwarzpulver gefüllt \nund Lunten versehen worden waren, aufgefunden. Zwei dieser Sprengsätze waren zu-\nsätzlich mit Glassplittern und Stahlkugeln beklebt worden. Neben diversen Gegenstän-\nden zum Bau von Spreng- und Brandsätzen wurden zudem zwei mit Benzin gefüllte \nFlaschen aufgefunden, die mit Stofflappen versehen worden waren, so dass es sich um \nfunktionsbereite „Molotow- Cocktails“ handelte. Außerdem fand sich ein Brandsatz, der \naus einem mit Benzin gefüllten, mit einer Lunte versehenen Kinder-Überraschungsei \ngefertigt worden war. Ferner wurden Messer und Äxte vorgefunden. \nAm 20.12.2015 widersetzte der Untergebrachte sich in der Wohnung seiner Mutter ei-\nnem von einschreitenden Polizeibeamten ausgesprochenem Platzverweis mit der Dro-\nhung, dass er im Falle einer Ingewahrsamnahme „die Bude direkt“ abfackeln werde, \nund zeigte den Beamten einen in der Wohnung seiner Mutter versteckten, einsatzberei-\nten Brandsatz in Form eines „Molotow-Cocktails“. Bei einer erneuten Durchsuchung der \nWohnung des Untergebrachten an diesem Tag wurde ein weiterer selbst hergestellter \nSprengsatz in Form einer 5 Zentimeter langen Kunststoffflasche, gefüllt mit Schwarz-\npulver mit einer Lunte versehen, aufgefunden. \nAusweislich der Urteilsfeststellungen litt der Untergebrachte im Zeitpunkt der Taten un-\nter einer schizoiden Persönlichkeitsstörung, infolge derer er in seiner Steuerungsfähig-\nkeit erheblich vermindert war. Die Kammer stützte sich insoweit auf das Gutachten des \nSachverständigen Sch. und stellte fest, dass der Untergebrachte bereits in seiner Kind-\n\n \n \n3\nheit soziale Schwierigkeiten gehabt habe, als Jugendlicher eine Unterbringung in einer \ntherapeutischen Wohngemeinschaft wegen seines aggressiven Auftretens fehlgeschla-\ngen sei und er im Anschluss sein Leben teils in eigener Wohnung, teils in der Wohnung \nseiner Mutter in weitgehender randständiger Isolation, Strukturlosigkeit und Verwahrlo-\nsung verbracht habe. Hierbei habe sich die schizoide Persönlichkeitsstörung herausge-\nbildet. Sein Denken sei sehr starr und einfach strukturiert. Der Untergebrachte habe \nerhebliche Schwierigkeiten, sich in andere Personen hineinzuversetzen oder seine ei-\ngenen Emotionen auszudrücken. Er bringe anderen Menschen ein erhöhtes Misstrauen \nentgegen, sei in seinen Affekten sehr verflacht und habe wenig Lebensfreude. Diese \nSymptome erreichten bei dem Untergebrachten teilweise psychotische Züge. Er leide \nunter einer erheblichen Selbstwertproblematik, weshalb er sich schnell angegriffen füh-\nle. Dies kompensiere er durch martialisches Auftreten und mit Fantasien von Macht, \nDominanz und Gewalt. Mit dem Bau von Sprengsätzen schütze sich der Untergebrachte \nund versuche, Überlegenheit und Kontrolle zurückzugewinnen. Aufgrund von fehlender \nTagesstruktur beschäftige er sich überwiegend damit, sich seinen Fantasievorstellun-\ngen und dem Bau von Sprengsätzen hinzugeben, was er als sein Hobby betrachte. Mit-\nursächlich für sein aggressives Auftreten seien auch Kränkungserlebnisse. Der Unter-\ngebrachte konstruiere sich eine Ersatzidentität, die ihn autonom, besonders gefährlich \nund über jede Situation erhaben erscheinen lasse und die Menschen, die ihm gefährlich \nwerden oder ihn kränken könnten, auf Abstand halten solle. Zwar sei er in seiner Ein-\nsichtsfähigkeit nicht eingeschränkt, jedoch seien die Reaktions- und Bewältigungsme-\nchanismen des Untergebrachten in belastenden Lebenssituationen sehr eingeschränkt, \nwas häufig zu situativ unangemessenen Drohgebärden und verbalen Ausfällen führe. \nAuf Bedrohungen seiner Autonomie reagiere der Untergebrachte rigide und stereotyp. \nBei jedem Versuch, auf seine Persepktive zu seiner Beschäftigung, Sprengsätze herzu-\nstellen, einzuwirken, werde er aggressiv und beleidigend. Entlastung erfahre der Unter-\ngebrachte durch den Konsum von Alkohol und Cannabis und den Bau von Sprengkör-\npern, der mit hoher Wahrscheinlichkeit von Fantasien begleitet werde, über die er aber \nnicht spreche. Entlastung erfahre er auch durch die Drohung, die Sprengsätze einzu-\nsetzen. Mangels Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht gegensteuernde Impulse zu \nentwickeln, sei der Untergebrachte in seiner Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der \nTaten erheblich vermindert gewesen. \nDie Kammer stellte zudem fest, dass die Taten auf der Persönlichkeitsstörung beruhten \nund dass infolge dieser Störung eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehe, \ndass der Untergebrachte erneut erhebliche Straftaten begehen werde und dass er des-\nhalb für die Allgemeinheit gefährlich sei. So werde der Untergebrachte auch weiterhin \ngegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz verstoßen. Aus dem Gutachten des \nSachverständigen ergebe sich, dass der Untergebrachte erhebliche Probleme damit \n\n \n \n4\nhabe, Konflikte zu lösen. Er zeige keine Krankheitseinsicht, bagatellisiere seine Taten \nund reagiere in belastenden Situationen stereotyp, rigide und impulsiv. Es sei davon \nauszugehen, dass er seine Taten außerhalb einer klinischen Einrichtung fortsetzen \nwerde. Die Kammer folgte dem und führte daneben an, dass der Untergebrachte wegen \nVerstößen gegen das Sprengstoff- und das Waffengesetz mehrfach einschlägig vorbe-\nstraft sei, dass er seine Taten auch nach der ersten Wohnungsdurchsuchung unbeirrt \nfortgesetzt habe und dass er sich in der Verhandlung uneinsichtig gezeigt habe. \nDaraus folge auch, dass der Untergebrachte für die Allgemeinheit gefährlich sei. Die \nGefahr, dass der Untergebrachte einen Sprengsatz einsetzen könne, habe der Sach-\nverständigen in Situationen, in denen der Untergebrachte sich nicht ernst genommen \nfühle, für gegeben erachtet, habe diese Gefahr aber nicht qualifizieren können. Die \nStrafkammer 7 sah diese Gefahr aber als „durchaus gegeben“ an. Vor allem sei der \nUntergebrachte auch deshalb für die Allgemeinheit gefährlich, weil er eine erhebliche \nAnzahl leicht entzündlicher Brand- und Sprengsätze auch vor dem Zugriff Dritter unge-\nsichert lagere und weil er ungeschützt mit ihnen hantiere. Da er bei solchen Gelegen-\nheiten rauche und Alkohol sowie Cannabis konsumiere und weil er seine Wohnungstür \noffen stehen lasse, ergebe sich eine erhöhte Gefahr für Leib und Leben einer Vielzahl \nvon Personen durch eine ungewollte Inbrandsetzung der selbst hergestellten Gegen-\nstände in seiner Wohnung oder auch an anderen Orten. \nDas Urteil der Strafkammer 7 vom 24.06.2016 wurde am 08.12.2016 rechtskräftig. Seit-\ndem ist der zuvor einstweilig Untergebrachte im Klinikum Bremen-Ost untergebracht. \n2. Die Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen (Große Strafvollstreckungskammer) \nordnete erstmals mit Beschluss vom 29.11.2017 die Fortdauer der Unterbringung an. \nEine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Untergebrachte zurückgenom-\nmen, bevor eine Entscheidung des Senats erging. \nZur Vorbereitung der erneuten jährlichen Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung \nholte die Strafkammer 70 am 29.10.2018 wie bereits zuvor eine Stellungnahme der Kli-\nnik ein. Darin hielt die Klinik an ihrer Diagnose und an der Delinquenzhypothese fest, \ndie sie bereits in ihrer ersten Stellungnahme vom 02.11.2017 aufgestellt hatte. Dort \nheißt es, dass sich die Diagnose des Sachverständigen Sch. nicht bestätigt habe. Ein \nfür eine schizoide Störung typischer Rückzug von affektiven, sozialen oder anderen \nKontakten, den der Sachverständige Sch. in seinem schriftlichen Gutachten vom \n21.02.2016 zu Grunde gelegt hatte, habe sich im Behandlungsverlauf nicht gezeigt, \nwohl aber inhaltliche Denkstörungen mit Wahninhalten, die eine ständige Bedrohung \nseiner Autonomie durch Andere beinhalteten. Diagnostisch liege eine wahnhafte Stö-\nrung (ICD-10: F22.0) vor. Auch eine paranoide Schizophrenie müsse diskutiert, könne \n\n \n \n5\naber wegen der fehlenden Einlassung des Untergebrachten über innerpsychisches Er-\nleben nicht gestellt werden. Als Delinquenzhypothese formulierte die Klinik, dass der \nohne Grenzsetzung und unter emotionaler Vernachlässigung sowie sozialer Isolation \naufgewachsene Untergebrachte „mit schizoider Persönlichkeitsstörung“ den Bau von \nexplosionsgefährlichen Stoffen und den Besitz von Waffen nutze, um Gefühle von Angst \nund Beschämung in Machtgefühle umzuwandeln und seinen Selbstwert dadurch zu \nsteigern. Dies führe in Situationen, in denen er sich bevormundet fühle, zu provokativem \nund bedrohlichem Verhalten sowie Widerstand gegen z.B. Vollstreckungsbeamte. Unter \ndem Einfluss von Suchtmitteln steige die Wahrscheinlichkeit für ein solches Verhalten. \nIm Übrigen berichtete die Klinik in der Stellungnahme vom 29.10.2018 von einem wei-\nterhin wechselhaften Behandlungsverlauf. Lockerungen hätten sich auf die Gewährung \nvon Ausgängen auf dem Klinikgelände beschränken müssen und auch diese seien wi-\nderrufen worden, nachdem im Zimmer des Untergebrachten neben anderen unzulässi-\ngen Gegenständen ein selbst hergestellter Sprengsatz aufgefunden worden sei, beste-\nhend aus einer mit Schwarzpulver gefüllten und mit einer Lunte versehenen Stifthülle. \nSpätere Lockerungen seien wegen Cannabiskonsum wieder entzogen worden. Der Un-\ntergebrachte zeige keine Krankheitseinsicht, nehme die ihm verordnete Medikation nur \nunzuverlässig ein, ihm gelinge keine Abstinenz von Cannabis und er sei wegen seines \nangespannten und bedrohlichen Verhaltens nicht gruppenfähig. Insgesamt zeige sich \naber eine positive Tendenz. Ziel sei zunächst, bei dem Untergebrachten Krankheitsein-\nsicht und eine einhergehende Verlässlichkeit bei der Medikamenteneinnahme zu erzeu-\ngen, um so eine Beruhigung herbeizuführen, die Grundlage für eine therapeutische Ar-\nbeit sei, in der der Untergebrachte erlernen solle, mit Anspannungen besser umzuge-\nhen. Bei einer Entlassung sei ohne Krankheitseinsicht und bei einem Absetzen der Me-\ndikamente recht schnell mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Konflikten mit Vollstreckungs-\nbeamten und Menschen mit Migrationshintergrund zu rechnen und der Untergebrachte \nwerde erneut mit Sprengstoff basteln wollen. \nNach Anhörung des Untergebrachten am 07.11.2018 und am 06.12.2018 ordnete die \nStrafkammer 70 mit Beschluss vom 06.12.2018 die Fortdauer der Unterbringung an. \nEine Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung scheide derzeit aus. Ausgehend \nvon den Ausführungen der Klinik, der sich die Kammer anschließe, könne dem Unter-\ngebrachten in Ansehung des bisherigen Unterbringungsverlaufes keine positive Prog-\nnose im Sinne des § 67d Abs. 2 StGB gestellt werden. Ein hinreichender therapeuti-\nscher Erfolg, der die Annahme rechtfertigen könne, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit \nkünftiger Straffreiheit bestehe, sei nicht gegeben. Bei einer Entlassung aus dem Maßre-\ngelvollzug sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Untergebrachte die \nihm verordneten Medikamente absetzen, Cannabis und Alkohol konsumieren und wei-\n\n \n \n6\nterhin mit Sprengstoff hantieren werde. Eine Erledigung der Maßnahme komme eben-\nfalls nicht in Betracht, da diese weiterhin verhältnismäßig sei. \nGegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger des Untergebrachten am 20.02.2019 zu-\ngestellt wurde, wendet sich der Untergebrachte mit seiner sofortigen Beschwerde vom \n26.02.2019, die am selben Tag bei Gericht eingegangen ist. Die Generalstaatsan-\nwaltschaft Bremen hat am 11.04.2019 Stellung genommen und beantragt, den Be-\nschluss der Großen Strafvollstreckungskammer vom 06.12.2018 aufzuheben und die \nSache zur erneuten Entscheidung an die Große Strafvollstreckungskammer des Land-\ngerichts Bremen zurück zu verweisen. Der Verteidiger des Untergebrachten hat hierzu \nam 03.05.2019 Stellung genommen. \nII. \n1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Gegen die angegriffene Entscheidung ist die \nsofortige Beschwerde statthaft (§§ 463 Abs. 3 S. 1, § 454 Abs. 3 S. 1 StPO in Verbin-\ndung mit §§ 67d Abs. 2 S. 1, 67e StGB und §§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 StPO in \nVerbindung mit §§ 67d Abs. 6, 67e StGB). Sie wurde auch innerhalb der Frist von einer \nWoche (§ 311 Abs. 2 StPO) sowie formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) eingelegt. \n2. Die sofortige Beschwerde erweist sich auch als begründet. Die Erledigung der Maß-\nregel wurde auf unzureichender Grundlage abgelehnt. \na) Nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung für erledigt, wenn \nes nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\nhaus feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen. Dies ist \ndann der Fall, wenn der Zustand, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung er-\nfolgt ist, oder die nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeit des Untergebrachten nicht \nmehr besteht (st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n20.04.2016 – 1 Ws 45/16 und zuletzt Beschluss vom 12.09.2018 – 1 Ws 82/18; OLG \nBamberg, Beschluss vom 26.02.2014 – 1 Ws 52/14, juris Rn. 6, NStZ-RR 2014, 245 \n(Ls.); OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.01.2015 – 1 Ws 379/14, juris Rn. 16, \nNStZ-RR 2015, 190; OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2016 – 4 Ws 69/16, 4 Ws \n70/16, juris Rn. 21). \nDas Wegfallen des Zustandes, aufgrund dessen Feststellung die Unterbringung erfolgt \nist, setzt voraus, dass mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass \nbei dem Untergebrachten kein Defektzustand vorliegt, der als schwere andere seelische \nAbartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB einzuordnen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom \n16.08.2017 – 2 BvR 1496/15, juris Rn. 24, RuP 2018, 27; vgl. auch Hanseatisches OLG \nin Bremen, Beschluss vom 12.09.2018 – 1 Ws 82/18; OLG München, Beschluss vom \n\n \n \n7\n30.03.2016 – 1 Ws 160/16, juris Rn. 51; OLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 – I \nWs 438/06, juris Rn. 5; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 27; Schönke/Schröder-Kinzig, \n30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Defektzustand \nspäter weggefallen ist oder ob dieser Zustand von Anfang nicht bestanden hat; jeden-\nfalls bei Fehleinweisung aus tatsächlichen Gründen, so etwa auf Grund unrichtiger Di-\nagnose im Ausgangsverfahren steht die Rechtskraft des die Unterbringung anordnen-\nden Urteils der Erledigung nicht entgegen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom \n03.06.2005 – 3 Ws 298-299/05, juris Rn. 21, StV 2007, 430; OLG Jena, Beschluss vom \n10.09.2010 – 1 Ws 164/10, juris Rn. 12 ff.; StraFo 2010, 473; OLG München, Beschluss \nvom 30.03.2016 – 1 Ws 160/16, juris Rn. 49 f.; OLG Rostock, Beschluss vom \n08.02.2007 – I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom 16.11.2011 – I Ws 287/11, juris \nRn. 2; Fischer, 66. Aufl., § 67d StGB Rn. 23; MK-Veh, 3. Aufl., § 67d StGB Rn. 30; \nSchönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24; BeckOK-Ziegler, 41. Edition, § \n67d StGB Rn. 15). Entscheidend ist allein, ob sich später im Vollstreckungsverfahren \nzweifelsfrei ergibt, dass die Voraussetzungen der Unterbringung entweder von vornhe-\nrein nicht vorgelegen haben oder aber nachträglich weggefallen sind, da in beiden Fäl-\nlen der Zweck der Unterbringung erreicht oder nicht (mehr) erreichbar ist (vgl. OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 26.11.2011 – 3 Ws 1119/01, juris Rn. 9, NStZ-RR 2002, 58; \nOLG Jena, Beschluss vom 10.09.2010 – 1 Ws 164/10, juris Rn. 13; StraFo 2010, 473; \nOLG Rostock, Beschluss vom 08.02.2007 – I Ws 438/06, juris Rn. 5; Beschluss vom \n16.11.2011 – I Ws 287/11, juris Rn. 2; so auch OLG Bamberg, Beschluss vom \n26.02.2014 – 1 Ws 52/14, juris Rn. 6). \nStellt sich heraus, dass der Anlassdefekt nicht oder nicht mehr vorliegt, kann die Unter-\nbringung auch nicht auf eine andere Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB gestützt wer-\nden, die in keinem Zusammenhang mit den Anlasstaten steht (vgl. OLG Rostock, Be-\nschluss vom 16.11.2011 – I Ws 287/11, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom \n30.03.2016 – 1 Ws 160/16, juris Rn. 67; Fischer, 66. Aufl., § 67d StGB Rn. 24; MK-Veh, \n3. Aufl., § 67d StGB Rn. 28; Schönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 67d StGB Rn. 24). \nDenn § 63 StGB setzt voraus, daß die Gefährlichkeit des Täters aus demjenigen Zu-\nstand folgt, der die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begründet. \nInsoweit muß es sich um dieselbe Defektquelle handeln (vgl. BGH, Urteil vom \n21.04.1998 – 1 StR 103/98, juris Rn. 18, NJW 1998, 2986; Beschluss vom 24.06.2004 – \n4 StR 210/04, juris Rn. 8, NStZ-RR 2004, 331). Der gefährliche Zustand des Täters \nmuß also in der Anlasstat seinen Ausdruck finden. Damit soll vermieden werden, daß \ndie Anlasstat in sachfremder Weise zum bloßen \"Auslöser\" für die Unterbringung wegen \neiner psychischen Störung werden kann, die strafrechtlich nicht relevant geworden ist. \nNötig ist, daß die Tatbegehung durch die (nicht nur vorübergehende) psychische Stö-\nrung ausgelöst oder doch mitausgelöst worden ist und daß auch die für die Zukunft zu \n\n \n \n8\nerwartenden Taten sich als Folgewirkung dieses Zustandes darstellen (BGH, Urteil vom \n21.04.1998 – 1 StR 103/98, juris Rn. 18, NJW 1998, 2986; Beschluss vom 24.06.2004 – \n4 StR 210/04, juris Rn. 5, NStZ-RR 2004, 331). Angesichts dessen kann eine Erkran-\nkung, die die Anlasskriminalität nicht wenigstens mitausgelöst hat – etwa in Form von \nWechselwirkungen oder additiven Effekten (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom \n30.11.2004 – 1 Ws 569/04, juris Rn. 6 ff., StraFo 2005, 80; Fischer, 66. Aufl., § 67d Rn. \n24) –, die Fortdauer der Unterbringung ungeachtet einer hieraus folgenden Gefährlich-\nkeit nicht rechtfertigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 – 1 Ws 160/16, \njuris Rn. 61). \nAnders liegt es dagegen, wenn sich ergibt, dass die anfänglich diagnostizierte Erkran-\nkung eine Krankheitsphase darstellt, die in die aktuelle Erkrankung übergegangen, die \nDefektquelle aber konstant geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2004 – 4 StR \n210/04, juris Rn. 8, NStZ-RR 2004, 331; OLG Köln, Beschluss vom 28.04.2010 – 2 Ws \n218/10, juris Rn. 8) oder wenn sich im Verlauf der Behandlung und Beobachtung eine \nandere Diagnose ergeben hat, die die ursprünglich festgestellte Erkrankung anders be-\nwertet und auch insoweit festgestellt werden kann, dass die der Anlasstat zu Grunde \nliegende Defektquelle unverändert fortbesteht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom \n16.11.2011 – I Ws 287/11, juris Rn. 4; OLG München, Beschluss vom 30.03.2016 – 1 \nWs 160/16, juris Rn. 67). In diesem Fall ist die Maßregel nicht für erledigt zu erklären. \nVoraussetzung ist allerdings, dass auch die veränderte Diagnose weiterhin die Feststel-\nlung trägt, dass der Untergebrachte an einer Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB lei-\ndet, welche eine Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB nach sich zieht. \nAusgehend von diesen Grundsätzen hätte das Vollstreckungsgericht bei solcherart \nsachverständigenseits geäußerten Zweifeln an der Richtigkeit der Erstdiagnose über-\nprüfen müssen, ob die Unterbringungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Insbeson-\ndere hätte die Große Strafvollstreckungskammer der Frage nachgehen müssen, ob mit \ndem Diagnosewechsel nur eine veränderte Einschätzung der unverändert bestehenden \nanfänglichen Defektquelle verbunden ist, oder ob damit zum Ausdruck gebracht werden \nsollte, dass nunmehr eine andere Störung vorliegt. Soweit – was durchaus naheliegt –\nder Anlassdefekt – ob in veränderter oder nur anders beurteilter Form – fortbesteht oder \nsein Entfall zumindest nicht sicher festgestellt werden kann, wäre der weiteren Frage \nnachzugehen gewesen, ob dieser Zustand auch unter der veränderten gutachterlichen \nEinschätzung weiterhin als krankhafte seelische Störung oder schwere andere seeli-\nsche Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB anzusehen ist. Und schließlich hätte ge-\nklärt werden müssen, welche Auswirkungen sich aus der Veränderung der psychiatri-\nschen Einschätzung auf die Beurteilung der Gefährlichkeit des Untergebrachten erge-\nben. \n\n \n \n9\nb) An solchen gerichtlichen Feststellungen fehlt es hier. Die Strafkammer 70 hat den \nUmstand, dass die Klinik die Ausgangsdiagnose als unrichtig angesehen hat, hinge-\nnommen und sich nicht mit der Frage befasst, ob der die Unterbringung anfänglich \nrechtfertigende Defektzustand fortbesteht und ob es sich ggf. auch unter Berücksichti-\ngung der veränderten psychiatrischen Einschätzung weiterhin um eine krankhafte seeli-\nsche Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB \nhandelt, der die Anlasstat zumindest mit ausgelöst hat. Zu Recht hat die Generalstaats-\nanwaltschaft bereits in ihrer Stellungnahme vom 27.03.2018 im Rahmen des ersten \nBeschwerdeverfahrens darauf hingewiesen, dass die Stellungnahme der Klinik Zweifel \nan der Richtigkeit der Erstdiagnose aufwerfe, so dass es ungeklärt sei, ob die Voraus-\nsetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorliegen. \nDiese Unsicherheit lässt es, wie auch die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend betont, \nnicht zu, ohne Weiteres die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen, und zwar unge-\nachtet der offenkundig fortbestehenden Gefährdung der Allgemeinheit durch den auch \nin der Unterbringung fortgesetzten ungesicherten Umgang mit Sprengsätzen. Schon \ndeshalb kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben. \nc) Die aufgeworfenen Fragen kann der Senat auch nicht selbst aus den eingeholten \nStellungnahmen der Klinik hinreichend beantworten, so dass die Sache zur weiteren \nSachaufklärung an das Landgericht zurück zu verweisen war. \nDie Stellungnahme der Klinik vom 02.11.2017 befasst sich zwar knapp mit der Erstdi-\nagnose, der Kritik hieran und mit der nach Auffassung der Klinik tatsächlich zu stellen-\nden Diagnose. Ob die nunmehr diagnostizierte wahnhafte Störung die schizoide Per-\nsönlichkeitsstörung abgelöst hat oder ob der Diagnosewechsel eine Krankheitsentwick-\nlung bei fortdauernder Defektquelle oder die Korrektur einer von Anfang an unrichtigen \nDiagnose der fortdauernden Urspungserkrankung darstellt, wird von der Klinik dagegen \nnicht thematisiert. In ihrer Stellungnahme vom 02.11.2017 stellt sie zwar eine Delin-\nquenzhypothese auf, die für eine bloße Veränderung der Beurteilung eines fortdauern-\nden Defektzustandes zu sprechen scheint, jedoch führt die Klinik in diesem Zusammen-\nhang doch wieder aus, dass eine schizoide Persönlichkeitsstörung zu den Anlasstaten \ngeführt habe, ohne den darin liegenden Widerspruch zur zuvor gestellten abweichenden \nDiagnose zu erläutern. \nAllein anhand der gestellten Diagnose kann zudem nicht beurteilt werden, ob bei etwai-\nger Fortdauer des Anfangsdefektes auch weiterhin eine krankhafte seelische Störung \noder schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt. Inso-\nweit kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme \nvom 27.03.2018 verwiesen werden: \n\n \n \n10 \n„Die in den gebräuchlichen Klassifikationssystemen DSM-IV und ICD-10 zu-\nsammengefassten diagnostischen Kategorien sind keine psychiatrischen Äqui-\nvalente zu den Eingangsmerkmalen des § 20 StGB (BGH StV 2013, 440, 441). \nSie erfassen lediglich die klinischen Attribute des Zustandsbildes des Betroffe-\nnen und sind eine Richtlinie zur Unterstützung des daran anknüpfenden – dem \nSachverständigen obliegenden – klinischen Urteils. Auch wenn sich die geliste-\nten Kategorien bestimmten gesetzlichen Merkmalen zuordnen lassen, sagt da-\nher die Vergabe einer entsprechenden Diagnose durch den psychiatrischen \nSachverständigen noch nichts über die forensische Bewertung des psychischen \nZustands des Betroffenen aus. Ihr kann lediglich entnommen werden, dass es \nsich um eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung handelt, mit der sich der \nTatrichter bei der Schuldfähigkeitsbeurteilung im Hinblick auf ihren Schweregrad \nund ihre Tatrelevanz auseinandersetzen muss (BGH a.a.O.).“ \nDem tritt der Senat bei. Allein auf Grundlage der Stellungnahmen der Klinik lässt sich \nvorliegend die danach notwendige forensische Bewertung des psychischen Zustandes \ndes Untergebrachten nicht vornehmen. \nEine Erörterung und Erläuterung der Folgen, die sich aus der Veränderung der Diagno-\nse für die Gefährlichkeitsprognose ergeben, ist den Stellungnahmen der Klinik ebenfalls \nnicht zu entnehmen. Insgesamt fehlt es demnach an einer hinreichenden Grundlage für \ndie Klärung der sich stellenden Zweifelsfragen. \nd) Offen bleiben kann, ob in einer solchen Situation bereits nach Einholung der ersten \nStellungnahme die Einholung eines Sachverständigengutachtens zwingend gewesen \nwäre. Da vorliegend die Einholung eines externen Gutachtens ohnehin in absehbarer \nZeit erforderlich ist, liegt es aber nahe, den aufgeworfenen Fragen auf diese Weise \nnachzugehen, zumal sich unterschiedliche Einschätzungen verschiedener Sachver-\nständiger gegenüber stehen. \nSoweit das Fortbestehen eines die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllenden \nDefektzustandes festgestellt wird, werden auch die Auswirkungen einer etwaig verän-\nderten Diagnose auf die Gefahrenprognose zu diskutieren sein. \n3. Eine Kostenentscheidung war wegen des nur vorläufigen Erfolgs des Rechtsmittels \nnicht veranlasst. Die Strafvollstreckungskammer wird insoweit im Rahmen der erneuten \nEntscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben. \n \n \n\n \n \n11 \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Kramer \ngez. Dr. Kunte \n \n \n \nFür die Ausfertigung \n \n \n \n \nDer Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des \nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-05-21/stgb-20-21-67d-abs-6-s-1","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":13},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-05-21/stgb-20-21-67d-abs-6-s-1","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363798","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.117060+00:00"}}