{"status":"available","doknr":"OLD363797","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-05-31","aktenzeichen":"1 VA 1/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- Ausfertigung - \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 VA 1/19 \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Justizverwaltungssache \nbetreffend die Teilnahme des Beteiligten zu 1) am automatisierten Grundbuchabruf-\nverfahren \n \nBeteiligte: \n1) Notar […] \n \n2) die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen […] \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Kunte \nam 31.05.2019 beschlossen: \nI. \nDer Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung vom \n07.01.2019 wird zurückgewiesen. \nII. \nDer Gegenstandswert für das Verfahren wird auf bis zu 1.000,- EUR \nfestgesetzt. \nIII. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \n \nGründe: \nI. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nDer Beteiligte zu 1), Rechtsanwalt und Notar mit Amtssitz in Berlin, wendet sich gegen \nden Widerruf der Berechtigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabruf-\nverfahren im Land Bremen durch die Beteiligte zu 2). \nMit Bescheid vom 03.01.2013 wurde dem Beteiligten zu 1) die Genehmigung zur \nuneingeschränkten Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren im Land \nBremen erteilt. In der Folgezeit tätigte der Beteiligte zu 1) keine Grundbuchabrufe. \nMit Schreiben vom 11.09.2018 teilte die Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit, dass \nsie beabsichtige, den Bescheid über die Zulassung zur Teilnahme am automatisierten \nGrundbuchabrufverfahren für das Land Bremen zu widerrufen, da er in der Zeit vom \n03.01.2013 bis zum 11.09.2018 keinen Grundbuchabruf vorgenommen habe. \nMit Schreiben vom 17.09.2018 widersprach der Beteiligte zu 1) dem Widerruf der Zu-\nlassung zur Teilnahme am uneingeschränkten automatisierten Grundbuchabruf-\nverfahren des Landes Bremen, da er kurzfristig einen Grundbuchauszug für seine \nMandanten benötige. \nMit Beschluss vom 14.12.2018 widerrief die Beteiligte zu 2) die Zulassung zur \nTeilnahme am uneingeschränkten automatisierten Grundbuchabrufverfahren des \nLandes Bremen vom 03.01.2013. Zur Begründung führte sie aus, dass keine \nGrundbuchabrufe vorgenommen worden seien und damit das Interesse des Beteiligten \nzu 1) an der Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren nicht dargelegt \nsei. \nHiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit dem Antrag auf gerichtliche \nEntscheidung. Er macht geltend, dass er als Notar gem. § 133 Abs. 2 S. 2 GBO \nuneingeschränkt auskunftsberechtigt sei und § 133 GBO keine Mindestanzahl von \nAbrufen vorsehe. Auch spreche der mit der Einrichtung und dem Abruf verbundene \nKostenaufwand regelmäßig für das Vorliegen eines besonderen Bedürfnisses beim \nAntragsteller. Darüber hinaus müsse er gem. § 43 GBV sein Interesse am \nautomatisierten Datenabruf nicht darlegen, dies werde aufgrund seiner Tätigkeit \nvermutet. \nWegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen. \nII. \nDer zulässige Antrag des Beteiligten zu 1) auf gerichtliche Entscheidung hat in der \nSache keinen Erfolg. \n1. Die Beteiligte zu 2) hat durch den angefochtenen Bescheid zu Recht die dem \nBeteiligten zu 1) erteilte Genehmigung zur Teilnahme am uneingeschränkten \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nautomatisierten Grundbuchabrufverfahren des Landes Bremen widerrufen. \nEine Genehmigung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren ist \nnach § 133 Abs. 3 S. 1 GBO zu widerrufen, wenn eine der in Abs. 2 derselben \nVorschrift genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Gem. § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 \nist unter anderem Voraussetzung der Genehmigung, dass der automatisierte \nGrundbuchabruf unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen \ndinglich Berechtigten wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer \nbesonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend auch \nunter Berücksichtigung des tatsächlichen Vorbringens des Beteiligten zu 1) zur \nBegründung seines Antrags nicht erfüllt. Der automatisierte Grundbuchabruf im Lande \nBremen ist für den Beteiligten zu 1) weder wegen der Vielzahl der Übermittlungen noch \nwegen besonderer Eilbedürftigkeit angemessen. \na. Für die Prüfung, ob die Voraussetzung der Vielzahl der Übermittlungen im Sinne des \n§ 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, 1. Alt. GBO vorliegt, kommt es auf die Häufigkeit der Abrufe in \ndem jeweils betroffenen Bundesland an (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – IV AR \n(VZ) 3/16, juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2017 – 15 VA 3/17, juris Rn. \n11). Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme am automatisierten \nGrundbuchabrufverfahren wegen der Vielzahl der Übermittlungen angemessen ist, \nerfordert dabei eine Prognose über die Anzahl der zu erwartenden Übermittlungen. \nLiegen Erkenntnisse über die Anzahl der bisherigen Übermittlungen vor, weil es nicht \num die erstmalige Erteilung einer Genehmigung, sondern im Rahmen des \n§ 133 Abs. 3 Satz 1 GBO \ndarum \ngeht, \nob \ndie \nGenehmigungsvoraussetzungen \nweiterhin \nvorliegen, \nkann \nangenommen \nwerden, \ndass \nsich \ndas \nbisherige \nNutzungsverhalten auch in der Zukunft fortsetzen wird, sofern keine gegenteiligen \nAnhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – IV AR (VZ) 3/16, juris \nRn. 12). Da der Beteiligte zu 1) in der Zeit vom 03.01.2013 bis zum 11.09.2018 keine \nGrundbuchabrufe in Bremen getätigt hat, war die Voraussetzung der Vielzahl von \nÜbermittlungen in der Vergangenheit nicht erfüllt. Da der Antragsteller seinen Amtssitz \nund seinen Amtsbezirk als Notar in Berlin hat und auch sonst nichts dafür ersichtlich \nist, dass die Zahl der Grundbuchabrufe steigen wird, ist auch in Zukunft nicht damit zu \nrechnen, dass er Grundbuchabrufe in Bremen über Einzelfälle hinaus vornehmen wird. \nDie Stellung des Beteiligten zu 1) als Notar rechtfertigt für sich genommen keine \nandere Beurteilung. Denn die generelle Zulassung von Notaren zum automatisierten \nGrundbuchabrufverfahren würde dazu führen, dass § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO für \nNotare nicht mehr gilt. Dies wäre mit der Bedeutung, die der Gesetzgeber der in dieser \nBestimmung geregelten Zulassungsvoraussetzung beimisst, nicht zu vereinbaren (vgl. \nBGH, Beschluss vom 21.06 2017 – IV AR (VZ) 3/16, juris Rn. 15). \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nb. Die besondere Eilbedürftigkeit der Datenübermittlung gem. § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. \n1, 2. Alt. GBO liegt dann vor, wenn die Grundbuchauskunft über den Einzelfall hinaus \nin regelmäßig wiederkehrenden Fällen in einem so hohen Maß dringlich ist, dass die \nGrundbucheinsicht oder die Anforderung eines Grundbuchausdrucks beim örtlichen \nGrundbuchamt auch in Ansehung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen \ndinglich Berechtigten unzumutbar erscheint. Eine besondere Eilbedürftigkeit im Sinne \ndieser Bestimmung liegt nicht schon dann vor, wenn die allgemeine Möglichkeit \nbesteht, schnell Einsicht in das Grundbuch nehmen zu müssen. Denn dies ist bei allen \nin § 133 Abs. 2 Satz 2 GBO genannten Stellen und Personen der Fall. Da das Gesetz \nbei den Nutzern, die nicht bereits aufgrund der Vielzahl der Übermittlungen zum \nVerfahren zuzulassen sind, für die Zulassung eine besondere, d.h. gesteigerte \nEilbedürftigkeit verlangt, reicht die bei diesen Nutzern nur abstrakt und allgemein \nbestehende Möglichkeit, dass eine Übermittlung im Einzelfall eilbedürftig sein kann, \nnicht aus; anderenfalls verlöre § 133 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 GBO seinen Charakter als \nbesondere Genehmigungsvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 21.06.2017 – IV \nAR (VZ) 3/16, juris Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 19.092017 – 15 VA 3/17, juris \nRn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2016 – 6 VA 2/16, juris Rn. 4). \nInsbesondere entspricht es nicht dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift, sich die \nZulassung zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchabrufverfahren quasi als eine \nArt Geschäftsausstattung auf Vorrat zuzulegen, um davon irgendwann in einem \nbesonderen Einzelfall Gebrauch machen zu können (OLG Hamm, Beschluss vom \n19.09.2017 – 15 VA 3/17, juris Rn. 15; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.09.2016 \n– 6 VA 2/16, juris Rn. 4). Auch hier gilt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass der \nBeteiligte zu 1) in Zukunft wiederkehrend und in so hohem Maße dringlich \nGrundbuchauskünfte benötigen wird, dass die Anforderung eines Grundbuchausdrucks \nbeim zuständigen Grundbuchamt unzumutbar wäre. \nDie früher als weiterer Aspekt diskutierte und auch vom Beteiligten zu 1) angeführte \nKostenhürde für den Zugang ist durch die Reform des Kostenrechts in Form des \nERVGBG vom 11.08.2009, das die Genehmigungs- bzw. Einrichtungsgebühr \nvollständig aufgehoben hat, beseitigt worden. Die Kosten der technischen Ausrüstung \nkönnen in diesem Zusammenhang praktisch nicht berücksichtigt werden, da die \nnotwendige IT-Ausstattung ohnehin in nahezu jedem Büro vorhanden ist (vgl. OLG \nHamm, Beschluss vom 19.09.2017 – 15 VA 3/17, juris Rn. 13). \n2. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den §§ 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 \nGNotKG. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\n3. Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG für die Zulassung der Rechtsbe-\nschwerde liegen nicht vor. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kunte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-05-31/1-va-1-19","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":7},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-05-31/1-va-1-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363797","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.093997+00:00"}}