{"status":"available","doknr":"OLD363796","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-06-12","aktenzeichen":"5 W 6/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 W 6/19 = 3 OH 81/18 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \nX., […] \n \n \nAntragsteller, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \nY. Krankenhaus […], \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, die Richterin am Oberlan-\ndesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 12. Juni \n2019 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Land-\ngerichts Bremen - 3. Zivilkammer - vom 27. Februar 2019 wird auf seine Kos-\nten zurückgewiesen. \nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 70.000,00 €. \n \nGründe: \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nI. \nDer Antragsteller (Beschwerdeführer) erlitt am 08.05.2015 eine Quetschverletzung am \nrechten Vorfuß mit Grundgliederfrakturen der I. und II. Zehe rechts. Kurze Zeit nach \ndem Unfall wurde der Beschwerdeführer in die Klinik der Antragsgegnerin notfallmä-\nßig aufgenommen und sofort operiert. Am 22.05.2015 wurde der Antragsteller (unter \nBeigabe von Medikamenten und Verbandsmaterial) nach Hause entlassen, stellte sich \naber am 26.05.2015 mit einem deutlich verschlechterten Lokalbefund erneut bei der \nAntragsgegnerin vor. Er verließ das Krankenhaus am 29.05.2015 auf ausdrückliches \neigenes Verlangen und gegen ärztlichen Rat und wurde, nachdem er am 01.06.2015 \nzunächst in der berufsgenossenschaftlichen Unfallbehandlungsstelle vorgesprochen \nhatte, am 02.06.2015 in das Klinikum Z. aufgenommen. Dort wurde am 05.06.2015 \ndie Amputation der großen Zehe des rechten Fußes nebst Fußballen durchgeführt. \nMit seinem am 31.12.2018 – per Telefax – beim Landgericht eingegangenen Antrag \nhat der Beschwerdeführer die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Wege \ndes selbständigen Beweisverfahrens beantragt. Unter anderem begehrt er - sinnge-\nmäß - die sachverständige Feststellung, auf welcher Ursache das Erfordernis der \nAmputation der rechten Zehe am 05.06.2015 im Klinikum Bremen Mitte beruhe, ob \nsich mit der Amputation ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht habe, welches \nin der Zeit der Behandlung vom 08.05.2015 bis 29. 5. 2015 voll beherrschbar und \nvermeidbar gewesen sei, ob die Antragsgegnerin in der Zeit ihrer Behandlung medizi-\nnisch gebotene Maßnahmen unterlassen habe - und wenn ja - welche, ob das Erfor-\ndernis der Amputation auf einen groben oder in der Summe mehrere ärztliche Be-\nhandlungsfehler der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, worin diese Behandlungs-\nfehler liegen und wie sie sich ausgewirkt haben und ob das Erfordernis der Amputati-\non auf Pflichtverletzungen der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, die nicht durch \närztliches Personal, sondern durch pflegerische Maßnahmen ausgelöst worden seien. \nFerner begehrt der Beschwerdeführer Feststellungen zu den dauerhaften ursächli-\nchen körperlichen Auswirkungen der durchgeführten Amputation und eine prozentuale \nFeststellung der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit. Schließlich begehrt er die Beizie-\nhung der Patientenakte nach § 421 ff. ZPO. \nDie Antragsgegnerin hat die Auffassung vertreten, die Fragestellungen des Be-\nschwerdeführers seien im selbstständigen Beweisverfahren unzulässig. \nDurch Beschluss vom 27.02.2019 hat das Landgericht – 3. Zivilkammer – den Antrag \ndes Antragstellers auf Einholung des Sachverständigengutachtens im selbstständigen \nBeweisverfahren zurückgewiesen. Der Antrag sei nicht zulässig, denn er benenne \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nabgesehen von dem pauschalen Vorwurf einer grob fehlerhaften Behandlung nicht \nansatzweise einen konkreten möglichen Verstoß gegen ärztliche Standards auf Seiten \nder Antragsgegnerin und sei aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Fragen vor al-\nlem auf eine Ausforschung des Sachverhalts durch einen Sachverständigen dahinge-\nhend gerichtet, auf welche mögliche Ursache die Amputation zurückzuführen sei und \nob es im Krankenhaus zu Verstößen gegen gebotene ärztliche Standards gekommen \nsei. Dies entspreche nicht einmal den sehr niedrigen Anforderungen an die Darle-\ngungslast in einem auf Feststellung von ärztlichen Behandlungsfehlern gerichteten \nselbständigen Beweisverfahren. \n \nGegen diesen, dem Beschwerdeführer zu Händen seines Verfahrensbevollmächtigten \nam 07.03.2019 zugestellten Beschluss hat er mit Schriftsatz vom 21.03.2019 sofortige \nBeschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist am 11.04.2019 begrün-\ndet. Mit seiner Begründung macht der Beschwerdeführer geltend, der Verfahrensge-\ngenstand sei zweifelsfrei abgrenzbar, denn die Beweisfragen erstreckten sich aus-\nschließlich auf die einzige Operation der Antragsgegnerin vom 08.05.2015 und die \nnachfolgenden Behandlungsmaßnahmen. Dem Beschwerdeführer könne auch keine \nAusforschung entgegengehalten werden, denn die Antragsgegnerin sei mit diesem \nEinwand nach § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens \nausgeschlossen, da sie trotz Aufforderung die Patientenakte nicht an die gesetzliche \nKrankenversicherung des Beschwerdeführers zwecks Begutachtung herausgegeben \nhabe. \n \nDurch Beschluss vom 05.04.2019 hat die Kammer der sofortigen Beschwerde nicht \nabgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Nach wie vor \nzielten die vom Beschwerdeführer zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Fra-\ngen weiterhin pauschal und undifferenziert darauf ab, ob und gegebenenfalls zu wel-\nchen ärztlichen Behandlungsfehlern es im Krankenhaus gekommen und was Ursache \nfür die Amputation gewesen sei. Eine Fragestellung, die undifferenziert jedes mögli-\nche Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten erfassen \nsoll, erfülle die Anforderungen an die notwendige Substantiierung jedoch nicht. Der \nAntragsgegnerin sei auch nicht gemäß § 142 ZPO aufzugeben, die vollständige Be-\nhandlungsdokumentation vorzulegen, vielmehr sei der Beschwerdeführer gehalten, \naußerhalb des selbstständigen Beweisverfahrens seinen ihm gemäß § 630 g BGB \nzustehenden Anspruch auf Einsichtnahme geltend zu machen. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\n \nII. \n \nDas gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO statthafte und zulässige Rechtsmittel bleibt \nohne Erfolg. \n \nNach § 485 Abs. 2 ZPO kann eine Partei die Begutachtung durch einen Sachverstän-\ndigen unter anderem auch dann beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran \nhat, dass entweder der Zustand einer Person oder die Ursache eines Personenscha-\ndens festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse an einer vorprozessualen Klärung der \nhaftungsrechtlich maßgeblichen Gründe für einen Gesundheitsschaden durch einen \nSachverständigen kann im selbstständigen Beweisverfahren sogar dann gegeben \nsein, wenn zwar die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, \njedoch für eine abschließende Klärung weitere Aufklärungen erforderlich erscheinen \n(BGH, Beschl. v. 14.09.2013, VI ZB 12/13 = MDR 2013, 1342). Damit kann auch die \nBehauptung, dass ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliege, grundsätzlich Gegen-\nstand eines selbstständigen Beweisverfahrens sein. Voraussetzung ist aber, dass der \nAntragsteller unter Bezeichnung gewisser Anhaltspunkte die Behauptung eines ärztli-\nchen Behandlungsfehlers aufstellt. Zwar findet im selbstständigen Beweisverfahren \nkeine Erheblichkeits- oder Schlüssigkeitsprüfung statt und es ist auch auf die Informa-\ntionsnot der beweispflichtigen Partei Rücksicht zu nehmen, doch gilt im Rahmen des \n§ 487 Nr. 2 ZPO das Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Vor-\nbringen (OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.03.2015, 1 W 11/15 – juris – Rn. 25 m. w.N.). \nEine im Erkenntnisverfahren nicht zulässige Ausforschung ist auch im Rahmen eines \nselbständigen Beweisverfahrens nicht gerechtfertigt (BGH, Beschl. v. 29.11.2016, VI \nZB 23/16 - juris - Rn. 19). Insbesondere ist das zu fordernde minimale Maß an Sub-\nstantiierung hinsichtlich der gemäß § 487 Nr. 2 ZPO zu bezeichnenden Beweistatsa-\nchen jedenfalls dann nicht erreicht, wenn der Antragsteller in lediglich formelhafter \nund pauschaler Weise Tatsachenbehauptungen aufstellt, ohne diese zu dem zu \nGrunde liegenden Sachverhalt in Beziehung zu setzen (BGH Beschl. v. 10.11.2015, \nVI ZB 11/15 = MDR 2016, 295). \nDa der Arzt dem Patienten regelmäßig nur eine fachgerechte, dem wissenschaftlichen \nStand entsprechende Behandlung als Dienstleistung, nicht aber einen Behandlungs- \noder gar Heilerfolg schuldet (vgl. Martis/Winkhart, 4. Auflage, Seite 560, B 20 m.w.N.), \nsetzt eine Haftung des Arztes wegen einer von ihm verantworteten Behandlung den \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nNachweis einer Abweichung vom geschuldeten Standard voraus (Pauge, Arzthaf-\ntungsrecht, 13. Aufl., Rn. 159). Der bloße Misserfolg begründet keinen Behandlungs-\nfehler. Der Tatsachenvortrag für eine ärztliche Haftung im Rechtsstreit kann sich also \nnicht darauf beschränken, eine ärztliche Behandlungsmaßnahme und eine damit in \nZusammenhang gestellte Gesundheitsbeeinträchtigung zu benennen, wenn nicht je-\ndenfalls Anhaltspunkte dafür genannt werden, an welcher Stelle der Behandlung der \nArzt vom geschuldeten Standard abgewichen sein soll. Dies kann nämlich theoretisch \nin vielfältiger Weise geschehen sein, z.B. durch Fehler bei der Diagnose, der Wahl der \nkonkreten Behandlungsmaßnahme, bei deren konkreter Durchführung oder in der Art \nund Weise der Nachsorge. Eine Fragestellung, die undifferenziert jedes mögliche \nFehlverhalten im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten erfassen soll, \nerfüllt die – im selbstständigen Beweisverfahren möglicherweise niedrigeren – Anfor-\nderungen an die notwendige Substantiierung nicht (BGH Beschl. vom 10.11.2015, VI \nZB 11/15 – juris – Rn. 10). Eine – unzulässige – Ausforschung liegt damit beispiels-\nweise vor, wenn sich der Antragsteller auf die schlichte Frage beschränkt, ob ein Be-\nhandlungsfehler vorliegt (OLG Stuttgart a.a.O.). \n \nVor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Zivilkammer nicht zu beanstanden. \nDie Beweisfragen zu Nummer 1 a) - e) sind als unzulässige Ausforschung erst auf die \nHerbeischaffung der für einen zulässigen Antrag notwendigen Tatsachen gerichtet, in \ndem der gerichtliche Sachverständige sich das in Betracht kommende Fehlverhalten \nselbst heraussuchen soll (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 01.08.2016, 5 W 18/16 -– juris – \nRn. 10). Es lässt sich nicht ansatzweise erkennen, welches Fehlverhalten den Ärzten \nder Antragsgegnerin vorgeworfen werden soll. Die allgemein formulierte Frage nach \nder Ursache der Amputation (1a) schließt in ihrer Breite auch Ursachen ein, die aus \ndem Einflussbereich der weiterbehandelnden Klinik herrühren. Die Frage nach der \nVerwirklichung eines allgemeinen Behandlungsrisikos (1b) eröffnet Raum für vielfälti-\nge Spekulationen ohne einen Bezug zu konkreten Behandlungsmaßnahmen der An-\ntragsgegnerin herzustellen. Entsprechendes gilt für die Frage nach etwaigen unterlas-\nsenen - aber medizinisch gebotenen - Behandlungsmaßnahmen (1c) bzw. die ins \nBlaue gerichtete Frage nach etwaigen Behandlungsfehlern (1d) oder die Frage nach \npflegerischen Mängeln (1e). Genauso undifferenziert ist die unter 2) formulierte Frage \nnach dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als Folge der Ampu-\ntation, denn diese wird in keinen Zusammenhang mit einem etwaigen Fehlverhalten \nder Antragsgegnerin gestellt. Aus demselben Grund besteht auch kein rechtlich \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nschützenswertes Interesse des Beschwerdeführers an der Feststellung der Minderung \nseiner Erwerbsfähigkeit, abgesehen davon, dass insoweit durch die berufsgenossen-\nschaftliche Unfallversicherung bereits eine entsprechend Feststellung getroffen wor-\nden ist (vorgelegter Bescheid v. 15.12.2015). \n \nAuf die Frage nach der Anordnung der Vorlage der Patientenakte kommt es nach dem \nVorgesagten nicht mehr an; die Verweigerung der im Ermessen der Kammer stehen-\nden Anordnung wäre ohnehin nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 29.11.2016 a.a.O.). \n \nFür die vom Beschwerdeführer begehrte Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht \nkein Anlass, denn der Senat steht mit seiner Entscheidung auf der Grundlage der \nRechtsprechung des BGH und der Oberlandesgerichte. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n \n \nLüttringhaus \n \n \nHoffmann \n \n \n \nOtterstedt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-06-12/5-w-6-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 487","ref_norm":"487","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630g","ref_norm":"630g","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-06-12/5-w-6-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363796","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.071363+00:00"}}