{"status":"available","doknr":"OLD363795","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-06-12","aktenzeichen":"1 EK 4/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 EK 4/18 = 3 KLs 150 Js 13111/08 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., \n \n \nKläger, \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt … \n \ngegen \n \nB. \n \n \nBeklagter, \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Kunte \n \nam 12.06.2019 beschlossen: \n \nI. \nDer Antrag des Klägers vom 19.06.2018 auf Bewilligung von Prozess-\nkostenhilfe wird zurückgewiesen. \nII. \nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n \nGründe: \nI. \nDer Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Ent-\nschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG, \ndie er auf die Geltendmachung einer rechtsstaatswidrigen Verzögerung eines gegen \nihn vor dem Landgericht Bremen geführten Strafverfahrens stützt. Nach Anklageerhe-\n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\nbung durch die Staatsanwaltschaft Bremen vom 17.03.2009 wurde der erste Haupt-\nverhandlungstermin am 16.09.2014 durchgeführt. In diesem Termin stellte der Vertei-\ndiger des Angeklagten einen Antrag gemäß seinem Schriftsatz vom 15.09.2014, mit \ndem er beantragte, das Strafverfahren wegen eines unbehebbaren Verfahrensman-\ngels in Form der überlangen Verfahrensdauer einzustellen und die für die Verfahrens-\ndauer relevanten Vorgänge anhand der Gerichtsakte festzustellen und im Protokoll \nfestzuhalten. Im zweiten Hauptverhandlungstermin vom 24.09.2014 wurde der Ein-\nstellungsantrag durch die Kammer zurückgewiesen und dem Antrag auf Feststellung \nder für die Verfahrensdauer relevanten Vorgänge und ihrer Protokollierung stattgege-\nben. Das Verfahren wurde sodann ausgesetzt und es wurde ein aussagepsychologi-\nsches Sachverständigengutachten zur Glaubhaftigkeit der Belastungszeugin einge-\nholt. Nach Eingang des Gutachtens wurde ab dem 16.05.2017 die Hauptverhandlung \nerneut durchgeführt und der Kläger wurde mit Urteil vom 05.09.2017, das am \n20.12.2017 rechtskräftig wurde, teilweise freigesprochen und im Übrigen wurde das \nVerfahren durch das Landgericht wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen absolu-\nten Verfolgungsverjährung eingestellt. Mit gerichtlichem Vermerk vom 12.07.2017 \nhatte das Landgericht das Vorliegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen \nfestgestellt. \nII. \nDer Antrag des Klägers vom 19.06.2018 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war \nzurückzuweisen, da Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung des Klägers nicht zu \nerkennen sind (siehe § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). \nDie Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener \nVerfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG hat keine Aussicht auf Erfolg, da es an \nder Erhebung einer nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG erforderlichen Verzögerungsrüge im \nRahmen des Ausgangsverfahrens mangelt, d.h. in dem gegen den Kläger geführten \nStrafverfahren vor dem Landgericht Bremen. \n1. Nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG setzt der Anspruch auf Entschädigung wegen unan-\ngemessener Verfahrensdauer voraus, dass der betreffende Verfahrensbeteiligte bei \ndem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat. Das Er-\nfordernis der Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren dient dabei nach der Intention \ndes Gesetzgebers einer doppelten Zwecksetzung: Zum einen soll die Verzögerungs-\nrüge dem bearbeitenden Richter die Möglichkeit einer beschleunigten Verfahrensför-\nderung eröffnen und insofern als Vorwarnung dienen. Zum anderen bewirkt die Oblie-\n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\ngenheit der Verzögerungsrüge im Ausgangsverfahren einen Ausschluss der Möglich-\nkeit zum „Dulde und Liquidiere“, dient damit also sowohl präventiv der Verfahrensbe-\nschleunigung als auch der Missbrauchsabwehr (siehe die Begründung des Regie-\nrungsentwurfs eines Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-\nren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 17.11.2010, BT-Drucks. 17/3802, \nS. 20). \na. Bei der Erhebung einer Verzögerungsrüge handelt es sich um eine Prozesserklä-\nrung. Die Voraussetzungen ihrer Wirksamkeit ergeben sich aus dem Prozessrecht \nund die Verzögerungsrüge unterliegt als einseitige Prozesshandlung einer Auslegung \nentsprechend den für empfangsbedürftige Willenserklärungen des bürgerlichen \nRechts geltenden Grundsätzen, insbesondere des § 133 BGB (siehe allgemein BGH, \nUrteil vom 17.10.1973 – IV ZR 68/73, juris Ls., VersR 1974, 194; Beschluss vom \n14.02.2001 – XII ZB 192/99, juris Rn. 11, FamRZ 2001, 1703; Urteil vom 17.11.2009 – \nXI ZR 36/09, juris Rn. 34, BGHZ 183, 169; Beschluss vom 05.12.2012 – IV ZR \n188/12, juris Rn. 8, BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 – 2 B 58/18, juris Rn. 8; spe-\nzifisch für die Auslegung der Erklärung einer Verzögerungsrüge siehe auch LSG Ber-\nlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 – L 37 SF 102/18 EK AS WA, juris Rn. 69; \nMarx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren \n(2012), § 198 GVG Rn. 119; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen \nGerichtsverfahren, § 198 GVG Rn. 209). \nb. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist allgemein zu beachten, dass nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Anspruch des Einzelnen auf \nwirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verlangt, prozessuale Erklärun-\ngen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens aus-\nzulegen und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (vgl BVerfG, 25.01.2014, 1 \nBvR 1126/11, juris Rn. 25, NJW 2014, 991; Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR \n3164/13, Rn. 32, NJW 2016, 2018; Beschluss vom 06.12.2018 – 1 BvR 875/18, juris \nRn. 17; BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 290/03, juris Rn. 10, NJW-RR 2005, 371; \nBeschluss vom 02.02.2016, VI ZB 33/15, juris Rn. 7, NJW-RR 2016, 445; siehe auch \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 02.04.2019 – 4 UF \n138/18, juris Rn. 9). Dem liegt zugleich die Erwägung zugrunde, dass grundsätzlich \ndavon auszugehen ist, dass eine Partei mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, \nwas nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstande-\nnen Interessenlage entspricht (siehe BGH, Urteil vom 09.10.1991 – VIII ZR 88/90, \njuris Rn. 16, BGHZ 115, 286; Beschluss vom 09.02.1993 – XI ZB 2/93, juris Rn. 3, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nNJW 1993, 1925; Urteil vom 10.03.1994 – IX ZR 152/93, juris Rn. 12, NJW 1994, \n1537; Beschluss vom 22.05.1995 – II ZB 2/95, juris Rn. 11, NJW-RR 1995, 1183; Ur-\nteil vom 18.06.1996 – VI ZR 325/95, juris Rn. 11, NJW-RR 1996, 1210; Urteil vom \n24.11.1999 – XII ZR 94/98, juris Rn. 4, NJW-RR 2000, 1446; Urteil vom 17.05.2000 – \nVIII ZR 210/99, juris Rn. 11, NJW 2000, 3216; Beschluss vom 30.04.2003 – V ZB \n71/02, juris Rn. 7, NJW 2003, 2388; Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 290/03, juris \nRn. 10, NJW-RR 2005, 371; Beschluss vom 05.12.2012 – IV ZR 188/12, juris Rn. 8, \nBeschluss vom 12.07.2016 – VIII ZB 55/15, juris Rn. 6, WuM 2016, 632). Dies gilt \ndem Grundsatz nach auch für in einem Anwaltsschriftsatz abgegebene Prozesserklä-\nrungen (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 33, NJW \n2016, 2018; BGH, Beschluss vom 29.03.2011 – VIII ZB 25/10, juris Rn. 9, NJW 2011, \n1455). \nc. Eine Grenze muss die Möglichkeit der Auslegung allerdings dort finden, wo die Er-\nklärung in eindeutiger und nicht auslegungsfähiger Weise abgegeben worden ist (sie-\nhe allgemein BGH, Beschluss vom 13.12.2006 – XII ZB 71/04, juris Rn. 10, NJW \n2007, 1460; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.03.2019 – 2 B 58/18, juris Rn. 8). \nVoraussetzung jeder Auslegung ist eine Auslegungsbedürftigkeit der betreffenden \nErklärung und für eine Auslegung bleibt daher kein Raum, wenn die Erklärung nach \nWortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat. Insbesondere scheidet eine vom \nWortlaut abweichende Auslegung daher dann aus, wenn durch einen Rechtsanwalt \nProzesserklärungen mit einem eindeutigen, nicht auslegungsfähigen Erklärungsgehalt \nabgegeben werden (siehe BVerfG, 25.01.2014, 1 BvR 1126/11, juris Rn. 26, NJW \n2014, 991; BGH, Urteil vom 03.04.1974 – IV ZR 83/73, juris Ls., NJW 1974, 1248; \nUrteil vom 28.03.1989 – VI ZR 246/88, juris Rn. 6, NJW-RR 1989, 1344; Beschluss \nvom 02.06.2017 – AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 11, MDR 2017, 1091; Urteil vom \n16.03.2017 – I ZR 205/15, juris Rn. 17, NJW 2017, 3304; siehe auch BVerwG, Urteil \nvom 12.12.2001 – 8 C 17/01, juris Rn. 40, BVerwGE 115, 302): Es würde den \nGrundsätzen der Privatautonomie zuwiderlaufen, wenn unabhängig vom ausdrücklich \nund eindeutig erklärten Willen eine Erklärung vom Gericht dahingehend umgedeutet \nwürde, wie das Gericht es für sachgerechter erachtet. Gerade im Fall einer anwaltli-\nchen Beratung der vertretenen Partei ist die Entscheidung zur Abgabe einer Erklärung \nmit einem bestimmten Gehalt zu respektieren, weil sie aus möglicherweise dem Ge-\nricht unbekannten Erwägungen oder zur Vermeidung anderweitiger Risiken erfolgte. \nDies muss im Ergebnis auch dann gelten, wenn nach Auffassung des Gerichts eine \nanderweitige Auslegung des Erklärungsgehalts für die Partei vorteilhafter wäre (vgl. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nBGH, Beschluss vom 17.10.2014 – V ZB 152/14, juris Rn. 8, NJW 2014, 3731; Be-\nschluss vom 02.06.2017 – AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 13, MDR 2017, 1091). Die \nAuslegung der Prozesserklärung darf den sich aus dem Wortlaut ergebenden Sinn \nnicht verkehren (siehe BVerwG, Beschluss vom 29.05.2018 – 5 P 6/16, juris Rn. 16, \nIÖD 2018, 200; Beschluss vom 06.11.2018 – 5 P 8/16, juris Rn. 9, ZfPR online 2019, \nNr 2, 7-9; spezifisch für die Auslegung einer anwaltlichen Erklärung als Verzögerungs-\nrüge auch OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 27/14, juris Rn. 79 ff., NWVBl \n2016, 169; Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfah-\nren, § 198 GVG Rn. 209). \nd. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist daher insbesondere keine ausdrückliche \nBezeichnung einer Prozesserklärung als Verzögerungsrüge erforderlich, um die be-\ntreffende Erklärung als eine solche Verzögerungsrüge auslegen zu können (siehe \nBVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 31, NJW 2016, 2018; so \nauch OVG Münster, Urteil vom 28.09.2015 – 13 D 27/14, juris Rn. 79, NWVBl 2016, \n169; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.05.2015 – L 37 SF 37/12 EK VH, juris \nRn. 129; MK-StPO-Kreicker, § 198 GVG Rn. 68). Das Bundesverfassungsgericht hat \nunter diesem Gesichtspunkt auch einen vor Inkrafttreten des Gesetzes über den \nRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsver-\nfahren mangels gesetzlicher Grundlage als sogenannte Untätigkeitsbeschwerde ein-\ngelegten Rechtsbehelf (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, \njuris Rn. 33, NJW 2016, 2018) und gegebenenfalls auch eine Sachstandnachfrage \nnach dem Verbleib eines Eilantrags als Erklärung einer Verzögerungsrüge ausle-\ngungsfähig angesehen (siehe BVerfG, Beschluss vom 16.10.2014 – 2 BvR 437/12, \njuris Rn. 14; Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 34, NJW 2016, 2018). \nEntscheidend hat das Bundesverfassungsgericht hierzu darauf abgestellt, dass der \nErklärende sein fehlendes Einverständnis mit der Dauer des Verfahrens zum Aus-\ndruck bringen wollte und dass dem Inhalt seiner Erklärung in Verbindung mit Umstän-\nden, die für das Gericht offensichtlich sind, zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass der \nAntragsteller damit einen entsprechenden Rechtsbehelf einlegen will (siehe BVerfG, \nBeschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 31 f., NJW 2016, 2018). In der Lite-\nratur wird dementsprechend darauf abgestellt, dass der Betroffene zum Ausdruck \nbringen muss, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein und Beschleuni-\ngung zu verlangen, während eine ohne Rüge der Verzögerung erfolgende bloße Bitte \num Beschleunigung bzw. Sachstandsanfrage nicht genügen soll (siehe Altham-\nmer/Schäuble, NJW 2012, 1, 3; Kissel/Mayer, 9. Aufl., § 198 GVG Rn. 21; KK-Barthe, \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\n8. Aufl., § 198 GVG Rn. 3; Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- \nund Ermittlungsverfahren (2012), § 198 GVG Rn. 115; so auch OVG Münster, Urteil \nvom 28.09.2015 – 13 D 27/14, juris Rn. 79, NWVBl 2016, 169; LSG Berlin-\nBrandenburg, Urteil vom 12.05.2015 – L 37 SF 37/12 EK VH, juris Rn. 129; LSG \nMecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28.11.2013 – L 37 SF 102/18 EK AS WA, juris \nRn. 38 f., ASR 2014, 78). Je nach den Umständen des Falles wird es auch genügen \nkönnen, dass der Erklärende lediglich zum Ausdruck bringt, dass das Verfahren sei-\nnes Erachtens bereits zu lange gedauert hat (siehe BVerfG, Beschluss vom \n17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, juris Rn. 33, NJW 2016, 2018; Steinbeiß-\nWinkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG \nRn. 200; Zimmermann, FamRZ 2011, 1905, 1908), wenn sich im Übrigen das Rechts-\nschutzanliegen des Erklärenden nach Beschleunigung aus den Umständen ergibt und \nsomit eine Gefahr des Missbrauchs der §§ 198 ff. GVG entgegen dem Verbot des \n„Dulde und Liquidiere“ ausgeschlossen ist. In der Rechtsprechung wird zudem darauf \nverwiesen, dass die Erklärung auch tatsächlich geeignet sein muss, das nach der \nIntention des Gesetzgebers verfolgte Ziel der beschleunigten Verfahrensförderung \nherbeizuführen: Danach kann eine Verzögerungsrüge bspw. nicht in einer Erklärung \ngesehen werden, die nicht eindeutig einem bestimmten von mehreren Verfahren des \nErklärenden zuzuordnen ist, da sie so dem bearbeitenden Richter nicht die Prüfung \nerlaubt, in welchem konkreten Verfahren gegebenenfalls verfahrensbeschleunigende \nMaßnahmen zu ergreifen sind (siehe LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 \n– L 37 SF 102/18 EK AS WA, juris Rn. 75). Dasselbe gilt, wenn die Erklärung lediglich \nallgemein darauf gerichtet ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, ohne aber auf eine \nim Vergleich zu anderen Verfahren im Hinblick auf die bereits eingetretene Verzöge-\nrung gebotene besondere Beschleunigung zu verweisen, wie z.B. bei bloßen einem \nAntrag, schnellstmöglich einen Verhandlungstermin zu bestimmen (siehe LSG Nord-\nrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2016 – L 11 SF 86/16 EK SB, juris Rn. 42). \ne. Zudem ist zu beachten, dass aus Sicht des Erklärenden die Erhebung einer als \nVerzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG nicht lediglich vorteilhaft ist: Nach \n§ 198 Abs. 3 S. 2 1. HS. GVG kann eine Verzögerungsrüge erst erhoben werden, \nwenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen \nZeit abgeschlossen wird. Eine ohne diese Voraussetzungen erhobene Verzögerungs-\nrüge ist unwirksam (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\nDrucks. 17/3802, S. 20 f.). Da aber eine Wiederholung der Verzögerungsrüge nach \n§ 198 Abs. 3 S. 2 2. HS. GVG frühestens nach sechs Monaten möglich ist, außer \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nwenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist, birgt die verfrühte Erhebung ei-\nner zu diesem Zeitpunkt noch unwirksamen Verzögerungsrüge die Gefahr für den \nErklärenden, der Möglichkeit der wiederholten Erklärung einer solchen Rüge nach \n§ 198 Abs. 3 S. 2 2. HS. GVG zeitweilig verlustig zu gehen (siehe Steinbeiß-\nWinkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 GVG \nRn. 200). Der Erhebung bzw. Nichterhebung einer solchen Erklärung insbesondere \ndurch eine anwaltlich vertretene Partei zugrunde liegende Erwägungen sind für das \nGericht nicht ohne weiteres erkennbar, so dass nicht ohne weiteres jedwede Erklä-\nrung als Verzögerungsrüge ausgelegt werden sollte, wenn ihr ein entsprechendes \nErklärungsziel im konkreten Fall nicht zu entnehmen ist. Gerade wenn – wie bei dem \nErfordernis der Erhebung einer Verzögerungsrüge nach § 198 Abs. 3 S. 1 GVG – das \nProzessrecht formelle Erfordernisse beinhaltet, können diese der Rechtssicherheit nur \ndann dienen, wenn sie geeignet sind, die prozessuale Lage für die Beteiligten zwei-\nfelsfrei zu klären (siehe BVerfG, Beschluss vom 17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 26, \nNJW 2016, 2018), was zugleich einschließt, die Erklärung einer Partei nicht ohne jeg-\nlichen tatsächlichen Anhaltspunkt dahingehend auszulegen, dass damit diese Erfor-\ndernisse erfüllt werden sollten. \n2. Nach diesen Maßstäben mangelt es im vorliegenden Fall an einer den Erfordernis-\nsen des § 198 Abs. 3 S. 1 GVG entsprechend als Verzögerungsrüge auszulegenden \nErklärung des Klägers. Insbesondere ist der im Hauptverhandlungstermin vom \n16.09.2014 gestellte Antrag des Verteidigers des Klägers gemäß seinem anwaltlichen \nSchreiben vom 15.09.2014, in dem er die Einstellung des gegen ihn geführten Straf-\nverfahrens wegen der Geltendmachung eines unbehebbaren Verfahrensmangels in \nForm der überlangen Verfahrensdauer beantragte, nicht als eine solche Verzöge-\nrungsrüge auszulegen. \na. Gegen die Auslegung der Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 als Verzö-\ngerungsrüge spricht zunächst deren klarer und eindeutiger Wortlaut: Die Erklärung ist \nals „Einstellungsantrag“ überschrieben und es wird darin ausdrücklich der Antrag ge-\nstellt, das Strafverfahren wegen eines unbehebbaren Verfahrensmangels in Form der \nüberlangen Verfahrensdauer einzustellen und die für die Verfahrensdauer relevanten \nVorgänge anhand der Gerichtsakte festzustellen und im Protokoll festzuhalten. Auch \nin der Begründung dieser Anträge bezieht sich der Verteidiger des Klägers lediglich \ndarauf, dass die geltend gemachte eingetretene Verfahrensverzögerung zum Vorlie-\ngen eines Verfahrenshindernisses führe und dass diese Umstände förmlich festzustel-\nlen seien, um den Beleg zu führen, dass den Kläger als damaligen Angeklagten an \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\ndieser Verzögerung treffe und dass das Verfahren jahrelang in keiner Weise gefördert \nworden sei. Dieser Wortlaut lässt eine Auslegungsfähigkeit der Erklärung dahinge-\nhend, dass damit abweichend vom eindeutigen Wortlaut bzw. über diesen hinausge-\nhend die Erhebung einer Verzögerungsrüge beabsichtigt gewesen sei, nicht erken-\nnen. \nb. Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die Erklärung in dem Schreiben vom \n15.09.2014 unter dem Aspekt des erkennbaren Rechtsschutzanliegens als Verzöge-\nrungsrüge auszulegen wäre. Zwar kann der Erklärung in dem Schreiben vom \n15.09.2014 entnommen werden, dass der Kläger sich mit der geltend gemachten bis-\nherigen Verfahrensverzögerung nicht einverstanden zeigte. Das weitere für eine Ver-\nzögerungsrüge nach der Intention des Gesetzgebers nach den vorstehenden Ausfüh-\nrungen erforderliche Ziel aber ist nicht erkennbar, dass mit der Erklärung auch das \nBegehren nach einer beschleunigten Verfahrensförderung verbunden wäre: Die Erklä-\nrung in dem Schreiben vom 15.09.2014 lässt nicht erkennen, dass mit ihr das Gericht \nzu einer beschleunigten Verfahrensförderung angehalten werden sollte, sondern es \nbeschränkt sich der Gehalt dieser Erklärung lediglich auf die geltend gemachte Ver-\nzögerung in der Vergangenheit. Diese bereits eingetretene Verzögerung wird dann \nauch nicht für den weiteren Fortgang des Verfahrens als Anlass für eine beschleunig-\nte Verfahrensförderung dargestellt, sondern wird allein dahingehend gewürdigt, dass \nder Kläger annimmt, dass sie zu einer vollständigen Verwirkung des Strafanspruchs \ndes Staates geführt habe. Vor diesem Hintergrund ist der Erklärung in dem Schreiben \nvom 15.09.2014 das für die Annahme einer Verzögerungsrüge im Sinne des § 198 \nAbs. 3 S. 1 GVG erforderliche Begehren nach einer beschleunigten Verfahrensförde-\nrung nicht zu entnehmen. \nc. Auch die Umstände des Verfahrensstands, in dem der Antrag des Verteidigers des \nKlägers entsprechend der Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 gestellt wur-\nde, lassen nicht erkennen, dass mit dieser Erklärung über die Beantragung eines be-\nstimmten Verfahrensausgangs hinaus auch das Begehren nach einer nunmehr zu \nbeschleunigenden Verfahrensförderung verfolgt werden sollte: Der Antrag entspre-\nchend dieser Erklärung wurde am 16.09.2014 vom Verteidiger am ersten Tag der lau-\nfenden Hauptverhandlung gestellt. Das zuvor bei Gericht über längere Zeit nicht ge-\nförderte Verfahren wurde zu diesem Zeitpunkt mithin durch die Kammer sachgerecht \nbetrieben, so dass – anders als möglicherweise bei einem zum Zeitpunkt der Rüge \nunbearbeiteten Verfahren – auch nicht schon der Stellung des mit der Verfahrensver-\nzögerung begründeten Einstellungsantrags nach den Umständen unter anderem auch \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\nein Petitum des Beschuldigten zu entnehmen sein könnte, dass das Gericht nunmehr \ndem Verfahren einen Fortgang entsprechend diesem Begehren verleihen möge, der \nwegen der verfahrensabkürzenden Wirkung der Einstellung gegebenenfalls zugleich \nbeschleunigt erfolgen würde. \nd. Bestätigt wird dieses Verständnis der Erklärung des Klägers schließlich auch noch \ndadurch, dass es im vorliegenden Fall für eine Auslegung der Erklärung in dem \nSchreiben vom 15.09.2014 als Verzögerungsrüge und damit als Voraussetzung der \nGeltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Ver-\nfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG nicht nur an Anhaltspunkten für das Beste-\nhen eines erkennbaren Rechtsschutzanliegens des Klägers fehlt, sondern dass viel-\nmehr ein solches Rechtsschutzanliegen dem vom Kläger mit der Erklärung in dem \nSchreiben vom 15.09.2014 verfolgten Ziel zuwiderlaufen würde: Der Kläger wollte mit \nseiner Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 erreichen, dass das Verfahren \ngegen ihn wegen Vorliegens eines Verfahrenshindernisses eingestellt wird. Wäre dies \nunter Bezugnahme auf die geltend gemachte Verfahrensverzögerung erfolgt, so wür-\nde dies zugleich nach § 199 Abs. 3 S. 1 GVG eine weitere Geltendmachung eines \nAnspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer ausschlie-\nßen. Auch dies spricht dagegen, nunmehr – nachdem der Kläger im Strafverfahren \nteilweise freigesprochen und das Verfahren im Übrigen wegen Eintritts der Verfol-\ngungsverjährung eingestellt wurde, ohne dass das Landgericht damit die Verfahrens-\nverzögerung in anderer Weise kompensiert hätte – ein Interesse des Klägers anzu-\nnehmen, seine Erklärung in dem Schreiben vom 15.09.2014 als Verzögerungsrüge \nund damit als Voraussetzung der Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädi-\ngung wegen unangemessener Verfahrensdauer nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG auszu-\nlegen, wenn das Bestehen eines solchen Entschädigungsanspruchs mit dem vom \nKläger verfolgten Rechtsschutzanliegen unvereinbar war. \n3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grund-\nsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-\nfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kunte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-06-12/1-ek-4-18","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":20},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-06-12/1-ek-4-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363795","retrieved":"2026-07-09 04:51:57.046189+00:00"}}