{"status":"available","doknr":"OLD363791","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-08-14","aktenzeichen":"4 UF 70/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 70/19 = 67 F 208/18 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 14.08.2019 \n \n \ngez. […] \nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte \n \n \nWeitere Beteiligte: \n \n1. A. […] \n \n2. B. […] \n \n3. C. […] \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\n \n4. D. […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den \nRichter am Oberlandesgericht Küchelmann sowie die Richterin am Oberlandesgericht \nDr. Siegert \n \nam 13.08.2019 beschlossen: \n \nDie Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des \nAmtsgerichts Bremen vom 06.06.2019 wird als unzulässig verworfen. \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 3). \n \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 2.109,00 \nfestgesetzt. \n \n \nGründe \nI. \nDurch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.06.2019 ist die Ehe der Beteiligten \ngeschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden. Unter anderem wurde zu \nLasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) (Vers.-Nr. \n[…]) im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe \nvon € 2.066,57 bezogen auf den 31.08.2018 übertragen. Auf den Inhalt des \nvorgenannten Beschlusses im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen. \n \nDieser Beschluss ist der weiteren Beteiligten zu 3) am 05.07.2019 zugestellt worden. Mit \nSchriftsatz vom gleichen Tage, eingegangen beim Amtsgericht Bremen am 09.07.2019, \nhat die weitere Beteiligte zu 3) Korrektur des Beschlusses vom 06.06.2019 beantragt. \nWeiter heißt es: „Wenn dieser Berichtigungsbeschluss nur im Rahmen eines \nBeschwerdeverfahrens möglich ist legen wir hiermit - Beschwerde - ein.“ Zur \nBegründung wird ausgeführt, dass der in dem angefochtenen Beschluss genannte \nAusgleichswert von € 2.066,57 unter die Wertgrenze für die interne Teilung falle und sich \ndie weitere Beteiligte zu 3) deshalb gemäß § 14 VersAusglG vorbehalte, eine externe \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nTeilung zu verlangen. Der Schriftsatz ist nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern \nlediglich mit dem maschinenschriftlichen Schriftzug „Ihr C. Kundenservice“ versehen. \n \nDurch Verfügung vom 18.07.2019, der weiteren Beteiligten zu 3) ausweislich des \nEmpfangsbekenntnisses am 30.07.2019 zugestellt, hat der Senatsvorsitzende die \nweitere Beteiligte zu 3) darauf hingewiesen, dass ihre Beschwerde derzeit unzulässig \nsei und dies näher begründet. Auf den Inhalt der Verfügung vom 18.07.2019 wird \nergänzend Bezug genommen. Die weitere Beteiligte zu 3) wurde außerdem darauf \nhingewiesen, dass eine formgerechte Beschwerde innerhalb der laufenden \nBeschwerdefrist noch eingelegt werden könne. Weitere Schriftsätze der weiteren \nBeteiligten zu 3) sind nicht eingegangen. \n \nII. \nDie Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) ist als unzulässig zu verwerfen. \n \nDer angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.06.2019 ist der \nBeteiligten zu 3) am 05.07.2019 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte deshalb \ngemäß § 63 Abs. 1 FamFG binnen eines Monats ab Zustellung des amtsgerichtlichen \nBeschlusses, also bis zum Ablauf des 05.08.2019, beim Amtsgericht Bremen (vgl. § 64 \nAbs. 1 Satz 1 FamFG) in der gesetzlich vorgeschriebenen Form eingelegt werden \nmüssen. Zwar ist die Beschwerde der Beteiligten zu 3) mit Schriftsatz vom 05.07.2019 \nam 09.07.2019 und somit innerhalb der genannten Frist beim Amtsgereicht Bremen \neingegangen. Entgegen § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG ist die Beschwerde aber von der \nBeteiligten zu 3) nicht eigenhändig unterzeichnet, sondern lediglich mit einem \nmaschinenschriftlichen Schriftzug versehen worden, obwohl die Rechtsmittelbelehrung \ndes angefochtenen Beschlusses ausdrücklich darauf hinweist, dass die Beschwerde zu \nunterzeichnen ist. Dieses Unterschriftserfordernis gilt auch bei Beschwerdeeinlegung \ndurch einen Versorgungsträger (OLG Bamberg, FamRZ 2013, 480; Keidel/Sternal, \nFamFG, 19. Aufl., § 64 Rn. 32 m.w.N.) und muss innerhalb der Beschwerdefrist erfolgen \n(OLG Bamberg, a.a.O.). Eine diesem Erfordernis entsprechende, ordnungsgemäß \nunterschriebene Beschwerde ist, trotz entsprechenden Hinweises des Vorsitzenden vor \nAblauf der Beschwerdefrist, innerhalb der Beschwerdefrist beim Amtsgericht Bremen \nnicht eingegangen. \n \nZudem darf die Einlegung einer Beschwerde nicht von einer Bedingung abhängig \ngemacht werden (hier: Beschwerde wird nur für den Fall eingelegt, dass eine „Korrektur“ \ndes Beschlusses des Amtsgerichts nicht möglich ist) (vgl. Keidel/Sternal, a.a.O., Rn. 21 \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nf.). Eine Berichtigung des angefochtenen Beschlusses durch das Amtsgericht kam aber \nnicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 FamFG (Schreibfehler, \nRechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeit) bei der Frage, ob interne oder \nexterne Teilung anzuordnen war, nicht vorliegen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Festsetzung des Verfahrenswertes \nergibt sich aus § 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. Dr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-08-14/4-uf-70-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-08-14/4-uf-70-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363791","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.938825+00:00"}}