{"status":"available","doknr":"OLD363789","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-09-17","aktenzeichen":"1 Ws 111/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 111/19 \nzu 2 Ws 94/19 GenStA \n74 BRs 143/19 LG Bremen (390 Js 32259/16 StA Oldenburg) \n \n \n \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ngegen \nK. A., \ngeboren am 1971 in W., \nwohnhaft z. Zt. JVA […], \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt […], Bremen \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. \nSchromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 17. September 2019 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den \nBeschluss der Strafkammer 74 des Landgerichts Bremen \n(Kleine Strafvollstreckungskammer) vom 25.06.2019 – Az. 74 \nBRs 143/19 – wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet \nzurückgewiesen. \n \n \n\n2 \n \n \nG R Ü N D E: \nI. \nDer Verurteilte wendet sich gegen den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung. \nMit Strafbefehl vom 21.12.2016 – Az. 42 Ds 138/16 (390 Js 32259/16) – verhängte das \nAmtsgericht W. gegen den Verurteilten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit einem \nVergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlichem Fahrens ohne \nFahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung für 3 Jahre zur \nBewährung ausgesetzt wurde. Mit Strafbefehl vom 15.02.2017 – Az. 26 Ds 50/16 (445 Js \n18031/16) –, rechtskräftig seit dem 22.03.2017, verurteilte das Amtsgericht N. den Verurteilten \nzudem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 120 \nTagessätzen zu je 30,00 Euro. Aus diesen Strafen bildete das Amtsgericht W. mit Beschluss \nvom 14.06.2017 nachträglich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung \nwiederum zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Ende der Bewährungszeit setzte das \nAmtsgericht auf den 20.01.2020 fest. Der Beschluss wurde am 18.01.2018 rechtskräftig. \nMit Urteil vom 31.07.2017 – Az. (243 Ds) 252 Js 910/17 (48/17) – verhängte das Amtsgericht \nT. gegen den Verurteilten wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit \nAmtsanmaßung eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Nach den Feststellungen des \nAmtsgerichts gab sich der Mittäter des Verurteilten am 13.02.2017 gegenüber der 81jährigen \nGeschädigten als Polizeibeamter aus und gab vor, dass in die Wohnung der Geschädigten \neingebrochen worden sei. Die Geschädigte gestattete daraufhin dem Verurteilten und seinem \nMittäter, ihre Wohnung zu durchsuchen. Hierbei entwendete der Mittäter des Verurteilten \nBargeld in Höhe von 900,- € sowie eine EC-Karte aus der Wohnung. Das Urteil wurde am \n11.10.2018 rechtskräftig. Der Verurteilte verbüßt die gegen ihn verhängte Freiheitstrafe seit \ndem 15.02.2019 in der JVA […]. \nNach Anhörung des Verurteilten hat die Strafkammer 74 des Landgerichts Bremen (Kleine \nStrafvollstreckungskammer) mit Beschluss vom 25.06.2019 – Az. 74 BRs 143/19 – die mit \nBeschluss des Amtsgerichts W. vom 14.06.2017 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung \nwiderrufen. \nGegen diesen Beschluss, der dem Verurteilten am 20.07.2019 zugestellt worden und seinem \nVerteidiger am 02.07.2019 zugegangen ist, wendet sich dieser mit seiner sofortigen \nBeschwerde vom 09.07.2019, die am selben Tag bei Gericht eingegangen und mit Schriftsatz \nvom 22.07.2019 begründet worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am \n\n3 \n \n12.08.2019 Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als \nunbegründet zu verwerfen. \nII. \n1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 453 Abs. 2 S. 3 StPO). Sie wurde form- und \nfristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegt und ist angesichts der sich aus dem \nangegriffenen Beschluss ergebenden Beschwer der Verurteilten auch im Übrigen zulässig. \n2. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Die Voraussetzungen für einen \nWiderruf der Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO liegen vor. \na) Nach § 56 f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur \nBewährung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und \ndadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. \nEine neue Straftat im Sinne des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn diese in der Zeit \nzwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung und dem Ende der Bewährungszeit \nbegangen wurde. Dabei ist weiter zu beachten, dass die Begehung einer neuen Straftat allein \nnicht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt. Es muss der Verurteilte \nvielmehr durch die Begehung der Straftat gezeigt haben, dass sich die Erwartung, die der \nStrafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Grundsätzlich wird diese \nErwartung durch jede in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht \nin Frage gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009 – StB 29/09, juris Rn. 4, NStZ 2010, \n83; Fischer, 66. Auflage, § 56f StGB Rn. 8; siehe auch die ständige Rechtsprechung des \nSenats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.11.2016 – 1 Ws 146/16 und \nzuletzt Beschluss vom 18.07.2019 – 1 Ws 94/19; Beschluss vom 08.08.2019 – 1 Ws 102/19; \nBeschluss vom 10.09.2019 – 1 Ws 112/19). Dabei ist nicht Voraussetzung, dass zwischen der \nfrüheren und der neuen Tat ein kriminologischer Zusammenhang besteht oder dass sie nach \nArt und Schwere miteinander vergleichbar sind (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 20.06.2013 – Ws 85/13; Beschluss vom 23.06.2015 – 1 Ws 43/15; Beschluss \nvom 13.06.2019 – 1 Ws 61/19). \nb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. \naa) Eine in die Bewährungszeit fallende Nachtat liegt vor. Zwar hat der Verurteilte die in Rede \nstehende Nachtat begangen, bevor der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 14.06.2017 zur \nAussetzung der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe ergangen ist. Gemäß § 56f Abs. 1 S. 2, \n2. Alt StGB liegt ein Widerrufsgrund aber auch dann vor, wenn die Nachtat bei nachträglicher \nGesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in \neinem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung über die Gesamtstrafe \n\n4 \n \nbegangen worden ist. Die Regelung bezieht Fälle ein, in denen entweder noch nicht bekannt \nwar, dass der Verurteilte bereits während der laufenden Bewährungszeit zu einer \neinbezogenen Strafe neue Taten begangen hat oder in denen ein Widerruf der früheren \nStrafaussetzung wegen der neuen Taten insbesondere mit Blick auf die Unschuldsvermutung \nnicht möglich war (vgl. BT-Drucks. 16/3038, S. 58; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 08.08.2019 – 1 Ws 102/19; Fischer, 66. Aufl., § 56f StGB Rn. 3c). \nSo liegt es hier. Im Zeitpunkt der Tatbegehung am 13.02.2017 war über die Strafaussetzung \nin einem einbezogenen Urteil – dem Strafbefehl des Amtsgerichts W. vom 21.12.2016 – \nentschieden, so dass diese Nachtat in den Lauf der Bewährungszeit zu einer Strafaussetzung \naus einem einbezogenen Urteil fällt. Die Nachtat ist daher gemäß § 56f Abs. 1 S. 2, 2. Alt \nStGB taugliche Grundlage für einen Widerruf entsprechend § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB. \nUnschädlich ist, dass im Zeitpunkt der Begehung der Nachtat die zweite Verurteilung, die in \ndie nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen worden ist, noch nicht ergangen war. \nAllerdings wird in der Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass ein \nWiderruf auch auf Grundlage des § 56f Abs. 1 S. 2, 2. Alt StGB dann nicht zulässig sei, wenn \nnach der Aussetzungsentscheidung im Zuge der nachträglichen Gesamtstrafenbildung solche \nStraftaten bekannt werden, die zwar nach der ersten, aber noch vor der zweiten Verurteilung \nbegangen worden sind, deren Strafen in die nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen \nworden sind (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 – 2 Ws 285/10, juris Rn. 7 ff.; \nSchönke/Schröder-Kinzig, 30. Aufl., § 56f StGB Rn. 5; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen-\nOstendorf, 5. Aufl., § 56f StGB Rn. 3). Begründet wird diese Auffassung damit, dass der \nGesetzgeber bei Einfügung des § 56f Abs. 1 S. 2, 2. Alt. StGB einen entgegengesetzten \nWillen zwar zum Ausdruck gebracht habe. Die getroffene Regelung des § 56f Abs. 1 S. 2, 2. \nAlt. StGB biete jedoch keine taugliche Grundlage für die erforderliche Durchbrechung der \nRechtskraft des Gesamtstrafenbeschlusses, da sie auf § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB \nverweise. Nach dieser Vorschrift könne aber nur eine nach der Aussetzungsentscheidung \nbegangene Straftat einen Widerruf rechtfertigen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 24.08.2010 – \n2 Ws 285/10, juris Rn. 10). \nDieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Zutreffend wird \ndemgegenüber in der Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18.09.2014 – III-3 \nWs 304/14, juris Rn. 13 ff., NStZ-RR 2014, 369; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.12.2018 – \n4 Ws 293/18, juris Rn. 11 ff., Justiz 2019, 66) darauf hingewiesen, dass der Wortlaut der Norm \nauch den Fall erfasst, dass nach der Aussetzungsentscheidung eine Straftat bekannt wird, die \nder Verurteilte nach der ersten nachträglich in die Gesamtstrafe einbezogenen Verurteilung \nbegangen hat. Denn § 56f Abs. 1 S. 2, 2. Alt. StGB spricht davon, dass die Nachtat in der Zeit \nzwischen der Entscheidung über die Strafaussetzung in „einem“ einbezogenen Urteil und der \n\n5 \n \nRechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung begangen worden sein muss (vgl. OLG Stuttgart, \na.a.O., Rn. 12) und nicht etwa nach der Strafaussetzung in sämtlichen bzw. der letzten der \neinbezogenen Entscheidungen (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 15). Der Verweis auf § 56f \nAbs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB steht dem auch keineswegs entgegen, da nur die „entsprechende“ \nAnwendung dieser Regelung angeordnet wird (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 14; OLG \nStuttgart, a.a.O., Rn. 11). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einfügung der 2. Alternative des \n§ 56f Abs. 1 S. 2 StGB erklärtermaßen das Ziel, eben die Lücke zu schließen, die sich daraus \nergibt, dass eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung das ursprüngliche Erkenntnis entfallen \nund die hieran anknüpfenden Aussetzungsentscheidungen gegenstandslos werden lässt (vgl. \nBT-Drucks. 16/3038, S. 58; OLG Hamm, a.a.O., Rn. 15; OLG Stuttgart, a.a.O.). Die \nangeführten \ndogmatischen \nBedenken \nrechtfertigen \nes \njedenfalls \nnicht, \nden \nAnwendungsbereich des § 56f Abs. 1 S. 2, 2. Alt. StGB dieser Zielsetzung des Gesetzgebers \nzuwider auf Nachtaten zu reduzieren, die zwischen der zweiten Aussetzungsentscheidung \nund der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung begangen worden sind (so wohl OLG \nCelle, Beschluss vom 24.08.2010 – 2 Ws 285/10, juris Rn. 17, ungeachtet dessen, dass sich \nauf diese Weise die angeführten dogmatischen Bedenken gar nicht ausräumen ließen) oder \nsie gar ganz für unanwendbar zu erklären. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte könnten \neine solche Auslegung nicht rechtfertigen, da die Ausdehnung der Widerrufsgründe in § 56f \nAbs. 1 S. 2, 2. Alt. StGB darauf zielt, einen Widerruf zu ermöglichen, der ohne nachträgliche \nGesamtstrafenbildung angezeigt gewesen wäre. Vertrauensschutzgesichtspunkte können \nvielmehr erst dann einem Widerruf entgegenstehen, wenn die nachträglich gebildete \nGesamtstrafe in Kenntnis von der hinreichend sicher feststellbaren Nachtat erneut zur \nBewährung ausgesetzt wird. \nAusgehend hiervon bestehen im vorliegenden Fall keine Bedenken gegen den \nausgesprochenen Widerruf. Aus dem Bewährungsheft ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, \ndass im Zeitpunkt der Aussetzung der Vollstreckung der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe \nzur Bewährung am 14.06.2017 dem Amtsgericht W. ein Strafverfahren wegen der Taten, die \ndem Urteil des Amtsgerichts T. vom 31.07.2017 zu Grunde liegen, bekannt gewesen wäre. \nErst recht ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Aussetzung der nachträglich gebildeten \nGesamtstrafe eine Grundlage für die Feststellung der Nachtat durch das Amtsgericht W. \nbestanden hätte. Eine Verurteilung lag noch nicht vor, erst recht keine rechtskräftige. In \nAnsehung der Gründe des Urteils des Amtsgerichts T. vom 31.07.2017 bestehen auch keine \nAnhaltspunkte dafür, dass bereits zuvor ein glaubhaftes und nicht widerrufenes richterliches \nGeständnis abgelegt worden wäre, auf das – bei Kenntnis – eine Feststellung der Nachtat \nhätte gestützt werden können (vgl. hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n17.10.2017 - 1 Ws 118/17, juris Rn. 7 ff., OLGSt StGB § 56f Nr 64 m.w.N.; zuletzt Beschluss \nvom 21.03.2019 – 1 Ws 114/18). \n\n6 \n \nbb) Die Nachtat trägt auch den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie wiegt so \nschwer und offenbart ein solches Maß an krimineller Energie, dass sie ungeachtet eines \nkriminologischen Zusammenhangs zu den Taten der Anlassverurteilung zeigt, dass sich die \nErwartung, die der Strafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. \nc) Es kamen auch keine milderen Maßnahmen in Betracht, die ein Absehen von dem Widerruf \ngemäß § 56f Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten. Dabei nimmt der Senat in ständiger \nRechtsprechung an, dass ein Verurteilter von einem Widerruf der Strafaussetzung unter \nAnwendung des § 56f Abs. 2 StGB nur unter strengeren Voraussetzungen als denen \nverschont werden kann, die für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB maßgebend sind \n(siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 24.01.1974 – Ws 197/73, juris Ls., \nMDR 1974, 593; zuletzt u.a. Beschluss vom 18.07.2019 – 1 Ws 94/19; Beschluss vom \n08.08.2019 – 1 Ws 102/19; Beschluss vom 10.09.2019 – 1 Ws 112/19). Die Anwendung setzt \nvoraus, dass das Gericht, sei es aufgrund einer bereits eingetretenen positiven Veränderung \nder Lebensverhältnisse des Verurteilten, sei es aufgrund neuer Auflagen und Weisungen zu \nder Überzeugung gelangt, er werde endgültig von Straftaten Abstand nehmen und ein \ngeordnetes Leben führen. Diese Überzeugung kann nur gewonnen werden, wenn objektiv \neine hohe Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Wohlverhalten des Verurteilten vorliegt (vgl. \nHanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nAnhaltspunkte für eine solche Entwicklung sind nicht ersichtlich. Hierfür kann auf die \nStellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.08.2019 verwiesen werden. Dort heißt \nes: \n„Vorliegend ist nicht ersichtlich, durch welche Auflagen und Weisungen es gelingen \nkönnte, den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der \nVerurteilte ist trotz laufender Bewährungen immer wieder straffällig geworden. Die \nAuskunft aus dem Bundeszentralregister vom 11.06.2019 weist 32 Eintragungen aus. \nZwar beteuert der Verurteilte nunmehr, prinzipiell eingesehen zu haben, so künftig \nnicht weitermachen zu wollen (144), dies allein reicht aber nicht aus, um von einer \nbereits eingetretenen positiven Veränderung seiner Lebensverhältnisse ausgehen zu \nkönnen. Es sind keine milderen Maßnahmen als der Widerruf der Strafaussetzung zur \nBewährung ersichtlich, die den Verurteilten dazu bewegen könnten, künftig ein \nstraffreies Leben zu führen. \nAuf die Verurteilung durch das Amtsgericht T. vom 31.07.2017 konnte nur mit einem \nWiderruf der Strafaussetzung reagiert werden.“ \nDem tritt der Senat bei. \n\n7 \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. \n \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363789","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-09-17/1-ws-111-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363789","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363789","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-09-17/1-ws-111-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363789","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.891373+00:00"}}