{"status":"available","doknr":"OLD363788","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-09-20","aktenzeichen":"1 Ws 67/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 Ws 67/19 \nzu 2 Ws 52/19 GenStA \n87 BRs 189/12 LG Bremen (903 Js 65826/07 StA Bremen) \n1 Ws 68/19 \nzu 2 Ws 53/19 GenStA \n87 BRs 41/17 (970 Js 61384/14 StA Bremen) \n1 Ws 69/19 \nzu 2 Ws 54/19 GenStA \n87 BRs 261/12 (104 Js 41372/09 StA Verden) \n \n \n \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Strafvollstreckungssache \n \ngegen \n[…] \ngeboren 1982 in B., \nwohnhaft […] \n \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt […], \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. \nSchromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 20. September 2019 beschlossen: \n \n\n2 \nI. \nAuf seinen Antrag vom 08.07.2019 hin wird dem \nVerurteilten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \ngegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der \nsofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der \nStrafvollstreckungskammer \n87 \ndes \nLandgerichts \nBremen vom 25.03.2019 – Az. 87 BRs 189/12, 261/12 \nund 41/17 – gewährt. \nII. \nDie \nsofortige \nBeschwerde \ndes \nVerurteilten \nvom \n03.04.2019 \ngegen \nden \nBeschluss \nder \nStrafvollstreckungskammer \n87 \ndes \nLandgerichts \nBremen vom 25.03.2019 – Az. 87 BRs 189/12, 261/12 \nund 41/17 – wird als unbegründet zurückgewiesen. \n \n \n \nG R Ü N D E: \nI. \nDer Verurteilte wendet sich gegen den Widerruf der Aussetzung von Strafresten und einer \nFreiheitsstrafe zur Bewährung. \nMit Urteil vom 04.04.2008 – Az. 24 Ls 903 Js 65826/07 – verurteilte das Amtsgericht \nBremerhaven den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer \nMenge unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom \n12.12.2007 – Az. 24 Cs 970 Js 54131/07 – wegen gefährlicher Körperverletzung verhängten \nStrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten, deren Vollstreckung zur \nBewährung ausgesetzt wurde. Nach Widerruf der Strafaussetzung verbüßte der Verurteilte die \nGesamtfreiheitsstrafe bis zum Halbstrafentermin. \nFerner verhängte das Landgericht Verden mit Urteil vom 14.04.2010 – Geschäfts-Nr. 7 KLs \n12/09 (104 Js 41372/09) – wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls in 3 Fällen, Beihilfe zum \nversuchten Wohnungseinbruchsdiebstahl sowie wegen Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe \nvon 1 Jahr und 10 Monaten gegen den Verurteilten, die dieser bis zum Halbstrafenzeitpunkt \nverbüßte. \nMit Beschluss vom 24.04.2012 – Az. 87.Kl.StVK 189/12 und 261/12 – setzt die 87. Kleine \nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen die Vollstreckung der Strafreste aus \nden vorgenannten Urteilen zum 06.05.2012 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus. \n\n3 \nDer Beschluss wurde hinsichtlich des Verfahrens 87.Kl.StVK 189/12 am 04.05.2012 und \nhinsichtlich des Verfahrens 87.Kl.StVK 261/12 am 08.05.2012 rechtskräftig. \nNachdem der Verurteilte mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven wegen Diebstahls \ngeringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 8,- € rechtskräftig \nverurteilt worden war, verlängerte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom \n22.06.2015 – Az. 87 StVK 189/12 und 261/12 – die Bewährungszeit in beiden Verfahren um 6 \nMonate. \nMit Urteil vom 06.05.2015 – Az. 24 Ds 970 Js 61384/14 – verhängte das Amtsgericht \nBremerhaven wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in 5 Fällen eine \nGesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung für 5 Jahre zur Bewährung \nausgesetzt wurde. Das Urteil wurde am 15.05.2015 rechtskräftig. Ferner wurde der Verurteilte \nrechtskräftig mit Strafbefehl des Amtsgerichts Bremerhaven vom 19.10.2015 – Az. 24 Cs 970 \nJs 60036/15 – wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8,- € verurteilt. \nWegen dieser Nachtaten verlängerte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom \n29.03.2016 – Az. 87 StVK 189/12, 261/12 – die Bewährungszeit in den beiden Verfahren \nerneut und nunmehr um 1 ½ Jahre auf insgesamt 5 Jahre. \nMit Beschluss vom 16.02.2017 – 87 StVK 78/17 – übernahm die Strafvollstreckungskammer \nauch die Bewährungsaufsicht in der Strafvollstreckungssache der Staatsanwaltschaft Bremen, \nAz. 970 Js 61384/14. \nMit Strafbefehl vom 01.06.2017 – Az. 24 Cs 970 Js 25631/17 – verhängte das Amtsgericht \nBremerhaven gegen den Verurteilten wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe von 90 \nTagessätzen zu je 10,- €. Der Strafbefehl wurde am 29.06.2017 rechtskräftig. Mit weiterem \nStrafbefehl vom 29.06.2017 – Az. 24 Cs 970 Js 39225/17 – verhängte das Amtsgericht \nBremerhaven wegen Betruges eine weitere Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 8,- € gegen \nden Verurteilten. Der Strafbefehl wurde am 09.08.2017 rechtskräftig. Mit Beschluss vom \n09.04.2018 – Az. 87 BRs 189/12, 261/12 und 41/17 – verlängerte die Strafkammer 87 des \nLandgerichts \nBremen \n(Kleine \nStrafvollstreckungskammer) \nunter \nAbweisung \neines \nWiderrufsantrages \nder \nStaatsanwaltschaft \nBremen \ndie \nBewährungszeit \nin \nden \nStrafvollstreckungsverfahren 87 BRs 189/12 und 261/12 erneut um jeweils 1 Jahr und 6 \nMonate auf insgesamt 6 Jahre und 6 Monate und im Verfahren 87 BRs 41/17 um 1 Jahr auf \ninsgesamt 6 Jahre. \nMit Urteil vom 03.12.2018 – Az. 21 Ls 962 Js 8201/18 – verhängte das Amtsgericht \nBremerhaven gegen den Verurteilten wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und \nwegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung eine \n\n4 \nGesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten. Die Taten soll der Verurteilte am 19.01.2018 \nbegangen haben. Der Verurteilte hat das Urteil im Schuldspruch hinsichtlich des versuchten \nWohnungseinbruchsdiebstahls und im Strafausspruch mit der Berufung angegriffen. \nMit angegriffenem Beschluss vom 25.03.2019 – Az. 87 BRs 189/12, 261/12 und 41/17 – \nwiderrief die Strafvollstreckungskammer 87 des Landgerichts Bremen die mit Beschluss des \nLandgerichts Bremen vom 24.04.2012 gewährten Strafaussetzungen aus den Urteilen des \nAmtsgerichts Bremerhaven vom 04.04.2008 und des Landgerichts Verden vom 14.04.2010 \nsowie die gewährte Strafaussetzung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven \nvom 06.05.2015. Das Landgericht stützte den Widerruf auf die Annahme, die \nNachverurteilung vom 03.12.2018 sei rechtskräftig. \nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 24.06.2019 \nals unzulässig verworfen, da die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt worden \nwar. \nMit Schriftsatz vom 09.07.2019 beantragt der Verurteilte, ihm gegen die Versäumung der Frist \nzur Einlegung der sofortigen Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren. Der Verteidiger des Verurteilten trägt vor, dass er versehentlich von einer \nZustellung des Beschlusses des Landgerichts Bremen vom 24.04.2012 an ihn selbst \nausgegangen sei, obwohl im Begleitschreiben des Landgerichts darauf hingewiesen worden \nsei, dass der Beschluss an den Verurteilten selbst zugestellt und an ihn, den Verteidiger nur \nzur Kenntnisnahme übersandt werde. Er habe bei Berechnung der Frist zur Einlegung der \nsofortigen Beschwerde den Zeitpunkt des Eingangs der Beschlussabschrift bei ihm, dem \nVerteidiger, zu Grunde gelegt. Er habe es seinerzeit versäumt, bei dem Verurteilten \nnachzufragen, wann diesem der Beschluss zugestellt worden sei. Dieses Anwaltsverschulden \nkönne dem Verurteilten nicht angelastet werden. Der Verurteilte habe sich auf die zu \nentfaltenden Tätigkeiten des Verteidigers verlassen dürfen, der bereits Akteneinsicht \ngenommen und eine Stellungnahme angekündigt worden sei. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 06.08.2019 Stellung genommen und \nbeantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig zu verwerfen. \nMit Schriftsatz vom 26.08.2019 hat der Verfolgte Stellung genommen und unter anwaltlicher \nVersicherung der Richtigkeit ausgeführt, dass in einem Telefongespräch am 21.03.2019 \nzwischen dem Verurteilten und seinem Verteidiger vereinbart worden sei, dass der Verteidiger \ndie Zustellung des Beschlusses abwarte und sodann hiergegen Beschwerde einreichen \nwerde. \n \n\n5 \nII. \n1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 453 Abs. 2 S. 3, 454 Abs. 4 S. 1 \nStPO statthaft. Gegen die Versäumung der Frist des § 311 Abs. 2 StPO, die der Senat mit \nBeschluss vom 24.06.2019 festgestellt hat, war dem Verurteilten auf seinen Antrag vom \n08.07.2019 hin unter Wegfall des Beschlusses des Senats vom 24.06.2019 Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand zu gewähren. \na) Der gemäß § 44 StPO statthafte Antrag ist fristgerecht gestellt und begründet worden, § 45 \nAbs. 1 StPO. Die Antragsfrist beginnt mit Wegfall des Hindernisses. Spätestens mit Zugang \ndes Beschlusses des Senats vom 24.06.2019 bei dem Verteidiger musste dieser erkennen, \ndass er die sofortige Beschwerde nicht fristgerecht eingelegt hatte. Hinweise darauf, dass der \nVerurteilte selbst zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis von der Verfristung des von seinem \nVerteidiger eingelegten Rechtmittels erlangt hätte, sind nicht ersichtlich. Nach der Darstellung \ndes Verteidigers ging ihm der Beschluss des Senats am 01.07.2019 zu. Das am 08.07.2019 \neingegangene Wiedereinsetzungsgesuch wurde daher fristgerecht gestellt. \nAuch wenn die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages anfänglich ergänzungsbedürftig \ngewesen ist, hat der Verteidiger die notwendigen Angaben in noch zulässiger Weise \nnachgeholt. Gemäß § 44 Satz 1 StPO kann gegen die Versäumung einer Frist \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Betroffene ohne \nVerschulden gehindert war, die Frist einzuhalten. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO binnen einer Woche nach Wegfall des \nHindernisses zu stellen. In dem Antrag ist – neben den notwendigen Angaben zur versäumten \nFrist und zum Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses, die hier vorliegen – ein \nLebenssachverhalt vorzutragen, der das fehlende Verschulden an der Säumnis belegt und \nAlternativen ausschließt, die der Wiedereinsetzung sonst entgegenstehen (vgl. BGH, \nBeschluss vom 06.08.2013 – 1 StR 245/13, juris Rn. 5, 7; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § \n45 StPO Rn. 5a; BeckOK-Cirener, 34. Edition, § 45 StPO Rn. 6). Die Begründung des Antrags \nerfordert dabei eine genaue Darlegung und Glaubhaftmachung aller zwischen dem Beginn \nund Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie \nund ggf. durch wessen Verschulden es zur Versäumnis gekommen ist (vgl. BGH, Beschluss \nvom 03.04.1987 – 2 StR 109/87, juris Rn. 2; Beschluss vom 12.12.2018 – 3 StR 519/18, juris \nRn. 3 f.; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.11.2006 – Ws 192/06), so dass \nder Antragsbegründung die unverschuldete Verhinderung des Antragstellers entnommen \nwerden kann (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30.01.2007 – Ws 217/06). \nDabei sind sämtliche der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dienenden Tatsachen \nglaubhaft zu machen (§ 45 Abs. 2 S. 1 StPO; vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 45 Rn. \n6). Die vorgenannten Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzungen; sie müssen noch \n\n6 \ninnerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, \nBeschluss vom 06.08.2013 – 1 StR 245/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 14.01.2015 – 1 StR \n573/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2015, 145; Beschluss vom 29.11.2017 – 3 StR 499/17, juris Rn. \n3; Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 45 StPO Rn. 5). \nNach Fristablauf können nur noch bereits rechtzeitig vorgetragene Voraussetzungen der \nZulässigkeit ergänzt oder verdeutlicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 30.04.2015 – 1 StR \n135/15, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 45 StPO Rn. 5; LR-Graalmann-\nScherer, 26. Aufl., § 45 StPO Rn. 13). \nSo liegt es hier. Der anfängliche Vortrag ließ nicht ausdrücklich erkennen, dass und zu \nwelchem Zeitpunkt der Verteidiger von dem Verurteilten mit der Einlegung eines Rechtsmittels \ngegen den Widerrufsbeschluss beauftragt worden ist. Das insoweit für sich genommen noch \nunklare Vorbringen hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26.08.2019 dahingehend ergänzt, \ndass er am 21.03.2019 und damit vor Ergehen des Widerrufsbeschlusses vom Verurteilten \ndamit beauftragt worden sei, einen befürchteten Widerruf mit Rechtsmitteln anzugreifen. In \ndiesem Vortrag liegt deshalb eine noch zulässige Ergänzung fristgerecht vorgebrachter \nUmstände zum Fehlen eigenen Mitverschuldens des Verurteilten, weil eine solche rechtzeitige \nBeauftragung \nund \ndamit \nein fehlendes \nMitverschulden \ndes \nVerurteilten \nin \ndem \nWiedereinsetzungsgesuch zumindest angedeutet worden ist. \nb) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist auch begründet. Die Fristversäumung beruht hier auf \neinem Verschulden des Verteidigers. Ein solches Verschulden ist dem Betroffenen in der \nRegel nicht zuzurechnen. Erhält der Verteidiger den Auftrag, ein Rechtsmittel gegen eine \nbestimmte Entscheidung einzulegen, versäumt er aber die Frist hierzu, so kann dem \nBetroffenen nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht mit dem Auftrag begnügen dürfen, \nsondern darüber hinaus noch die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels überwachen \nmüssen. Der Angeklagte darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der von ihm rechtzeitig \nbeauftragte und bevollmächtigte Verteidiger die Frist zur Rechtsmitteleinlegung wahrt (vgl. \nBGH, Beschluss vom 11.01.2016 – 1 StR 435/15, juris Rn. 7; Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 26.11.2004 – Ws 113/04). Etwas anderes kann gelten, wenn der Angeklagte \nuntätig bleibt, obwohl ihm die Unzuverlässigkeit des Verteidigers bekannt ist oder obwohl er \ndie Fristversäumung durch den Verteidiger voraussehen kann (vgl. Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 26.11.2004 – Ws 113/04). Für einen solchen Ausnahmefall ist hier \nnichts ersichtlich. \nVorliegend ist dem Verurteilten auch nicht vorzuwerfen, dass er seinen Verteidiger nicht von \nder Zustellung des Widerrufsbeschlusses informiert hat. In der Regel darf der Betroffene \ndarauf vertrauen, dass der Verteidiger die nach § 145a Abs. 3 S. 2 StPO unabhängig vom \nVorliegen einer Vollmacht vorgeschriebene Mitteilung erhalten hat und danach von sich aus \n\n7 \nalles Erforderliche innerhalb der gesetzlichen Frist veranlassen, sich notfalls auch bei ihm \nnach dem Datum der Zustellung erkundigen werde (vgl. BayObLG, Beschluss vom \n03.11.1999 – 2St RR 190/99 – juris Rn. 7, NStZ-RR 2000, 110; OLG Köln, Beschluss vom \n29.10.2001 – Ss 437/01 Z – juris Rn. 10, VRS 101, 373). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der \nBetroffene – wie hier der Verurteilte – bereits vor Zustellung des anzufechtenden Beschlusses \nseinen Verteidiger mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt hat und der Verteidiger \nhierbei zum Ausdruck gebracht hat, dass er, der Verteidiger die Zustellung an sich selbst \nerwarte und selbständig Rechtsmittel einlegen werde. \n2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. \na) Anders als die Beschwerde meint wurde die Bewährungshilfe in einer den Anforderungen \ndes § 453 Abs. 1 S. 5 StPO genügender Weise von dem drohenden Widerruf informiert. \nb) Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzungen gemäß \n§§ 57 Abs. 5, 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. \naa) Nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Strafaussetzung zur Bewährung, \nwenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, \ndass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat. Eine neue \nStraftat im Sinne des § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn diese in der Zeit zwischen \nder Entscheidung über die Strafaussetzung und dem Ende der Bewährungszeit begangen \nwurde. Dabei ist weiter zu beachten, dass die Begehung einer neuen Straftat allein nicht den \nWiderruf der Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigt. Es muss der Verurteilte vielmehr \ndurch die Begehung der Straftat gezeigt haben, dass sich die Erwartung, die der \nStrafaussetzung zur Bewährung zugrunde lag, nicht erfüllt hat. Grundsätzlich wird diese \nErwartung durch jede in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht unerheblichem Gewicht \nin Frage gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 18.06.2009 – StB 29/09, juris Rn. 4, NStZ 2010, \n83; Fischer, 66. Auflage, § 56f StGB Rn. 8; siehe auch die ständige Rechtsprechung des \nSenats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.11.2016 – 1 Ws 146/16 und \nzuletzt Beschluss vom 17.06.2019 – 1 Ws 63/19; Beschluss vom 25.06.2019 – 1 Ws 64/19; \nBeschluss vom 08.08.2019 – 1 Ws 102/19). ). \nbb) Gemessen hieran liegt ein Widerrufsgrund vor. Bei dem Widerstand gegen \nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, die der Verurteilte am 19.01.2018 \nbegangen hat, handelt es sich um eine in der Bewährungszeit begangene Tat von nicht \nunerheblichem Gewicht. \n(1) Dass der Verurteilte die Tat begangen hat, steht zur Überzeugung des Senats fest. \nZutreffend rügt die Beschwerde zwar, dass das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven \n\n8 \n03.12.2018 – anders als die Strafvollstreckungskammer meint – bisher noch nicht in vollem \nUmfang rechtskräftig geworden ist. Vielmehr hat der Verurteilte die Nachverurteilung mit der \nBerufung angegriffen. Jedoch steht zumindest die Begehung des Widerstandes gegen \nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung deshalb fest, weil der Verurteilte die am \n05.12.2018 eingelegte Berufung auf den Schuldspruch wegen der weiteren dem Verurteilten \nangelasteten Tat des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, auf die im Urteil gebildete \nGesamtstrafe und auf die Strafaussetzungsentscheidung beschränkt hat. \nDas über den Widerruf der Reststrafaussetzung entscheidende Gericht muss von den \nTatsachen, die das Bewährungsversagen begründen, selbst fest überzeugt sein. Eine \nrechtskräftige Verurteilung wegen der Anlasstat verschafft dem Widerrufsgericht in der Regel \neinen so hohen Grad an Verlässlichkeit, dass es seine Überzeugung ohne weiteres allein auf \ndiese Verurteilung stützen darf (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n11.09.2015 – Ws 84/15). Auch ohne rechtskräftige Verurteilung wegen der neuen Taten ist ein \nWiderruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art. \n6 Abs. 2 EMRK möglich, wenn ein glaubhaftes Geständnis vor einem Richter abgegeben und \nnicht widerrufen wurde (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.12.2013 – Ws \n197, 198/13; Beschluss vom 17.10.2017 - 1 Ws 118/17, juris Rn. 7 ff., OLGSt StGB § 56f Nr \n64 \nm.w.N.; \nBeschluss \nvom \n21.03.2019 \n– \n1 \nWs \n114/18). \nEbenso \nsteht \ndie \nUnschuldsvermutung der Berücksichtigung einer Verurteilung nicht entgegen, die durch die \nBeschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch bereits rechtskräftig ist (vgl. OLG \nHamm, Beschluss vom 13.01.2005 – 3 Ws 654/04 u.a., juris Rn. 3, StV 2007, 195). \nGemessen hieran erlaubt die erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht \nBremerhaven unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und der im Strafverfahren \n63 Ns 962 Js 8201/18 erklärten Berufungsbeschränkung die Feststellung der Begehung der in \nRede stehenden Nachtat. Mit der Beschränkung der Berufung bringt der Verurteilte zum \nAusdruck, dass er die Verurteilung durch das Amtsgericht wegen Widerstandes gegen \nVollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Einsatzfreiheitsstrafe von 4 \nMonaten hinnimmt. Zwar ist die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung letztlich vom \nBerufungsgericht zu beurteilen. Der Verurteilte hat jedoch in der Hauptverhandlung vor dem \nAmtsgericht \nBremerhaven \nzumindest \neine \nBeleidigungshandlung \ngegenüber \nden \neinschreitenden Polizeibeamten eingeräumt. Soweit er nun, nach Beweisaufnahme in I. \nInstanz, \ndie \nVerurteilung \ndurch \ndas \nAmtsgericht \nauch \nmit \nBlick \nauf \ndie \nWiderstandshandlungen hinnimmt, reicht dies jedenfalls in der Gesamtschau aus, um sich die \nGewissheit zu verschaffen, dass der Verurteilte die Tat insoweit begangen hat. \n(2) Die Nachtat fällt auch in die Bewährungszeit. Im Verfahren 87 BRs 41/17 begann die auf 5 \nJahre festgesetzte Bewährungszeit mit Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bremerhaven \n\n9 \nvom 06.05.2015, mithin am 15.05.2015 zu laufen und war im Zeitpunkt der Begehung der \nNachtat noch nicht abgelaufen. \nIn den Verfahren 87 StVK 189/12 und 261/12 endete allerdings die im Wege der \nVerlängerung auf zunächst 5 Jahre bemessene Bewährungszeit am 03.05.2017 bzw. am \n07.05.2017. Erst nach Begehung der Tat vom 19.01.2019 wurde die Bewährungszeit in \ndiesen Verfahren erneut verlängert, und zwar mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer \nvom 09.04.2018 um 1 Jahr und 6 Monate. \nNach Ablauf der Bewährungszeit begangene Straftaten können einen Widerruf nach § 56f Nr. \n1 StGB nicht begründen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bewährungszeit nach \nBegehung der Tat nachträglich verlängert wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 23.06.2015 – 1 Ws 43/15), und zwar ungeachtet dessen, dass sich auch eine \nnach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung rückwirkend unmittelbar an die \nabgelaufene Bewährungszeit anschließt (vgl. hierzu Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 17.08.2005 – Ws 83/05; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 \nWs 78/18, juris Rn. 22; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 22.03.2016 – 1 Ws 20/16, juris Rn. \n9 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.03.2015 – 22 Ws 19/15, juris Rn. 16; OLG \nHamm, Beschluss vom 20.10.2009 – 3 Ws 386/09, juris Rn. 10, NStZ-RR 2010, 127; \nHanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2004 – 2 Ws 361/03 u.a., juris Rn. 20, \nOLGSt StGB § 56f Nr. 41; OLG Celle, Beschluss vom 22.10.1990, 3 Ws 176/90, juris Rn. 7, \nNStZ 1991, 206; Fischer, 66. Aufl., § 56f StGB Rn. 17c; a.A. OLG München, Beschluss vom \n13.08.2018 – 3 Ws 742/18, juris Rn. 12). Jedoch kann eine Straftat, die der Verurteilte nach \nAblauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, dann einen Widerruf der \nStrafaussetzung rechtfertigen, wenn die in Rede stehende Tat durch nachträgliche \nVerlängerung rückwirkend in die Bewährungszeit fällt und der Verurteilte bei Begehung der \nNachtat trotz Ablaufs der Bewährungszeit mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme \nrechnen musste (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 17.09.2012 – Ws \n133/12; Beschluss vom 23.06.2015 – 1 Ws 43/15; Beschluss vom 11.09.2015 – Ws 84/15; \nsiehe auch KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2018 - 5 Ws 78/18, juris Rn. 25; ; OLG \nSaarbrücken, Beschluss vom 22.03.2016 – 1 Ws 20/16, juris Rn. 9 m.w.N.; OLG Hamm, \nBeschluss vom 20.10.2009 – 3 Ws 386/09, juris Rn. 11 ff., NStZ-RR 2010, 127; \nHanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2004 – 2 Ws 361/03 u.a., juris Rn. 20, \nOLGSt StGB § 56f Nr. 41). Denn in diesem Fall konnte kein schützenswertes Vertrauen \nentstehen, das einer Rückbewirkung der Bewährungszeit und der damit einhergehenden \nMöglichkeit von Bewährungsmaßnahmen bei neuen Straftaten (die verfassungsrechtlich \nunbedenklich ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.02.1995 – 2 BvR 168/95, juris Rn. 21, NStZ \n1995, 437) entgegen stehen könnte. \n\n10 \nSo liegt es hier. Der Verurteilte war mit Schreiben der Strafvollstreckungskammer vom \n03.07.2017, das ihm am 08.07.2017 zugestellt worden ist, auf einen seinerzeit drohenden \nWiderruf wegen einer der Nachtaten, die schließlich zur letzten Verlängerung der \nBewährungszeit geführt hatten, hingewiesen worden. Dieser Hinweis auf einen drohenden \nWiderruf reichte jedenfalls vorliegend aus, um ein Vertrauen des Verurteilten darauf, dass er \nsich nun „bewährungsfrei“ fühlen dürfe, nicht entstehen zu lassen (vgl. Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 11.09.2015 – Ws 84/15), schon da die Verlängerung der \nBewährungszeit immer als mildere Maßnahme gegenüber dem Widerruf in Betracht kommt, \nwas dem Verurteilten aus dem Verfahrensablauf auch hinlänglich bekannt war. \n(3) Die Nachtat ist auch nicht nur von unerheblichem Gewicht. Hierzu kann auf die \nStellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 13.05.2019 verwiesen werden: \n„Der Verurteilte hat ausweislich der Urteilsgründe des Amtsgerichts Bremerhaven am \n19.01.2018 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet und tateinheitlich eine \nBeleidigung begangen. Damit ist er in der Bewährungszeit abermals straffällig \ngeworden. Hierdurch hat der Verurteilte zum wiederholten Mal gezeigt, dass er sich die \nStrafe nicht hat zur Warnung dienen lassen. Obwohl die Bewährungszeit der \nReststrafaussetzung jeweils wegen der Begehung neuer Straftaten dreimal verlängert \nwurde, ist der Verurteilte erneut straffällig geworden und hat deutlich gemacht, dass \ndie Erwartung, die mit der Reststrafaussetzung und jeder weiteren Verlängerung der \nBewährungszeit in ihn gesetzt wurde, sich nicht bestätigt hat. Soweit der Verurteilte \nzutreffend erklärt, dass das Urteil des Amtsgerichts Bremerhaven vom 03.12.2018 \nhinsichtlich der schwerwiegenderen Tat des versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls \nnoch nicht rechtskräftig sei, vermag dies nichts am Vorliegen des Widerrufsgrundes \nnach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu ändern. Auch der Umstand, dass der Verurteilte nicht \nwegen einer einschlägigen Tat verurteilt wurde, führt vorliegend zu keiner \nabweichenden Beurteilung. Für die Frage, ob der Verurteilte die Erwartung, die der \nStrafaussetzung zugrunde lag, erfüllt hat, kommt es nicht darauf an, ob zwischen der \nfrüheren und der neuen Tat ein kriminologischer Zusammenhang besteht oder ob sie \nnach Art und Schwere miteinander vergleichbar sind, solange die neue Tat nicht als \nbedeutungslos angesehen werden kann (Hans. OLG Bremen, Beschlüsse vom \n16.05.2012 – Ws 5/12 –, 14.03.2013 – Ws 31/13 –, 20.06.2013 – Ws 85/13 – und \n23.06.2015 – 1 Ws 43/15 –). Dies ist hier zweifellos nicht der Fall. Nach dem Urteil des \nAmtsgerichts Bremerhaven war die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe zur \nEinwirkung auf den Verurteilten erforderlich, der sich gegenüber den Polizeibeamten \nvöllig respektlos gezeigt habe (II 205). \n\n11 \nDer Verurteilte hat eindrucksvoll über viele Jahre bewiesen, dass er sich von laufenden \nBewährungen nicht davon abhalten lässt, Straftaten zu begehen.“ \nDem tritt der Senat bei. Bereits der Umstand, dass die Tat mit einer Freiheitsstrafe von 4 \nMonaten geahndet werden musste, zeigt, dass sie nicht als bedeutungslos angesehen \nwerden kann, auch wenn sie gewiss im Bereich der leichten Kriminalität anzusiedeln ist. Hinzu \nkommt, wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht betont, dass der Verurteilte in \nerheblichem Umfang vorbelastet ist. Der Bundeszentralregisterauszug vom 04.12.2018 weist \nin der Zeit von 1996 bis 2003 insgesamt 14 Eintragungen wegen Delikten als Jugendlicher \nbzw. \nHeranwachsender \naus, \nganz \nüberwiegend \nwegen \nKörperverletzungs- \nund \nDiebstahlsdelikten, die, soweit nicht anfangs von einer Verfolgung abgesehen wurde, mit \nVerwarnungen, in zwei Fällen mit Jugendarrest und schließlich mit der Verhängung einer \nJugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten geahndet wurden, die zur Bewährung ausgesetzt und \nschließlich erlassen wurde. Im Jahr 2004 wurde der Verurteilte wegen gefährlicher \nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, die zur Bewährung \nausgesetzt und nach Verlängerungen der Bewährungszeit erlassen wurde. In der Folge wurde \ner zu den hier den Verfahren 87 BRs 189/12 und 261/12 zu Grunde liegenden Freiheitsstrafen \nverurteilt und verbüßte nach Widerruf der anfänglichen Strafaussetzungen erstmals eine \nFreiheitsstrafe. Auch nach der mit Beschluss vom 24.04.2012 angeordneten Aussetzung der \nverbliebenen Strafreste kam es erneut zu insgesamt 5 Nachverurteilungen gegen den \nVerurteilten wegen diverser Straftaten. Zwei dieser Nachverurteilungen betrafen Taten von \nbagatellhaftem Charakter, zwei weitere Nachverurteilungen führten dagegen zur Verhängung \nvon Freiheitsstrafen. Auch wenn auf die vorausgehenden Nachverurteilungen mit \nVerlängerungen der Bewährungszeit reagiert wurde und die darin abgeurteilten Nachtaten \nkeinen Widerrufsgrund mehr darstellen können, muss doch der Umstand Berücksichtigung \nfinden, dass der Verurteilte in hartnäckig anmutender Weise immer wieder straffällig wird und \nsich offenbar weder durch die Verhängung von Freiheitsstrafen und deren Vollstreckung noch \ndurch den angedrohten Widerruf hat beeindrucken lassen; die Erwartung, die mit den \nStrafaussetzungen in ihn gesetzt wurden, hat er mehrfach enttäuscht, so dass jedenfalls \nangesichts dessen die in Rede stehende Tat des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in \nTateinheit mit Beleidigung den Widerruf trägt. \nc) Ein Absehen von dem Widerruf der Strafaussetzung gemäß § 56f Abs. 2 StGB kam \nvorliegend \nnicht \nmehr \nin \nBetracht. \nHierzu \nkann \nauf \ndie \nStellungnahme \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft vom 13.05.2019 verwiesen werden: \n„Ein Verurteilter kann von einem Widerruf der Strafaussetzung unter Anwendung des § \n56f Abs. 2 StGB nur unter strengeren Voraussetzungen als denen verschont werden, \ndie für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 1 StGB maßgebend sind (st. Rspr. des \n\n12 \nHans. OLG Bremen, zuletzt Beschlüsse vom 19.05.2017 – 1 Ws 60/17 –, 25.08.2017 – \n1 Ws 99/17 –, 07.05.2018 – 1 Ws 24/18 –, 20.08.2018 – 1 Ws 55/18 – und 23.01.2019 \n– 1 Ws 127/18 –). Die Anwendung setzt voraus, dass das Gericht, sei es aufgrund \neiner bereits eingetretenen positiven Veränderung der Lebensverhältnisse des \nVerurteilten, sei es aufgrund neuer Auflagen und Weisungen zu der Überzeugung \ngelangt, er werde endgültig von Straftaten Abstand nehmen und ein geordnetes Leben \nführen. Diese Überzeugung kann nur gewonnen werden, wenn aktuell objektiv eine \nhohe Wahrscheinlichkeit für ein künftiges Wohlverhalten des Verurteilten vorliegt \n(Hans. OLG Bremen a. a. O.). \nVorliegend ist nicht ersichtlich, durch welche Auflagen und Weisungen es gelingen \nkönnte, den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Der \nVerurteilte ist trotz drei laufender Bewährungen und der Unterstellung unter die \nAufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers immer wieder straffällig geworden. \nMildere Maßnahmen, nämlich die wiederholte Verlängerung von Bewährungszeiten, \nhaben ihn nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. \nAuf die erneute Straffälligkeit des Verurteilten konnte mangels geeigneter milderer \nMaßnahmen diesmal nur mit einem Widerruf der Strafaussetzung reagiert werden.“ \nDem tritt der Senat bei. Die sofortige Beschwerde war demnach als unbegründet \nzurückzuweisen. \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-09-20/1-ws-67-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-09-20/1-ws-67-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363788","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.861311+00:00"}}