{"status":"available","doknr":"OLD363787","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-10-02","aktenzeichen":"1 W 23/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 23/19 = 4 O 927/19 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n[…], \n \n \nAntragstellerin und Beschwerdeführerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nAntragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Kunte \n \nam 02.10.2019 beschlossen: \n \n\n \n \n \n \n \nSeite 2 von 10 \n \n2\n \nI. \nNach Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache werden die Kosten des \nVerfahrens der Antragstellerin auferlegt. \nII. \nDer Beschwerdewert wird festgesetzt auf 10.000.000,00 €. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Antragstellerin war Alleineigentümerin des im Dienst der Bundeswehr stehenden \nSegelschulschiffs Gorch Fock, das die Deutsche Marine insbesondere für die \nAusbildung des Offiziersnachwuchses einsetzt. Dass die Antragstellerin derzeit \nEigentümerin des Schiffsrumpfes ist, zieht die Antragsgegnerin in Zweifel. \nEnde des Jahres 2015 beauftragte die Antragstellerin die X. Werft AG mit \nInstandsetzungsarbeiten an dem Schiff. Da die X. Werft AG nicht über das für diese \nArbeiten erforderliche Schwimm- oder Trockendock verfügte, mietete sie bei der \nAntragsgegnerin ein Schwimmdock an, in welchem die Gorch Fock seitdem lag. Im \nAuftrag der X. Werft AG führte die Antragsgegnerin auch selbst schiffbauliche Arbeiten \nan der Gorch Fock durch. Anfang Februar 2019 schlossen die Antragstellerin und die \nAntragsgegnerin unmittelbar miteinander einen Mietvertrag über den Dock-Liegeplatz \ninklusive diverserer Nebenleistungen. Anfang Mai 2019 wurde über das Vermögen der \nX. Werft AG das Insolvenzverfahren eröffnet. \nDie Antragstellerin beabsichtigte, die Gorch Fock am 21.06.2019 auszudocken. Ab \ndem 26.06.2019 sollten dann weitere Instandsetzungsarbeiten in der Y. Werft in Z. \nvorgenommen werden. Die Antragsgegnerin machte gegenüber der Antragstellerin ein \nZurückbehaltungsrecht an der Gorch Fock geltend. Dieses bestehe aufgrund offener \nVerwendungsersatzansprüche in Höhe von 10.485.516,78 €, die aufgrund ihrer \nArbeiten an der Gorch Fock begründet seien. \nDie Antragstellerin geht davon aus, dass etwaige offene Forderungen der \nAntragsgegnerin ausschließlich gegen die X. Wert AG, jedenfalls nicht gegen die \nAntragstellerin, bestehen. Sie habe bereits alle auf den Instandsetzungsarbeiten an der \nGorch Fock und der Miete des Docking-Liegeplatzes beruhenden Ansprüche erfüllt. \nDie Antragstellerin begründete die Eilbedürftigkeit der erhobenen Ansprüche in erster \nLinie mit der Entstehung erheblicher Stillstands- und Folgekosten für den Fall, dass sie \n\n \n \n \n \n \nSeite 3 von 10 \n \n3\nerst auf den rechtskräftigten Abschluss eines Hauptsacheverfahrens würde warten \nmüssen. Außerdem befürchtete die Antragstellerin wegen der grundlegenden \nBedeutung der Gorch Fock für die Ausbildung des Offiziersnachwuchses den Verlust \nzentraler seemännischer Fähigkeiten sowie von Führungs- und Einsatzkompetenzen. \nGleichwertiger Ersatz für die Gorch Fock stehe derzeit nicht, jedenfalls nicht für eine \nausreichende Dauer, zur Verfügung. \nDie Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, \nder Antragsgegnerin aufzugeben, \n1. das auf deren Betriebsgelände […], in deren Schwimmdock (Dock 1) liegende \nSegelschulschiff „GORCH FOCK“ an die Antragstellerin herauszugeben, \n2. die für das Ausdocken des Segelschulschiffs „GORCH FOCK“ erforderlichen \nMitwirkungshandlungen, insbesondere die Stellung des Dockmeisters mit dem \nAuftrag, das Ausdocken in Abstimmung mit den übrigen Beteiligten, namentlich \ndem Bordkommando der „GORCH FOCK“ und den Mitarbeitern der X. Werft \nAG, […] vorzunehmen und im Übrigen die Herausnahme des Schiffs aus dem \no.a. Schwimmdock zu dulden. \nDie \nAntragsgegnerin \nhatte \nunter \ndem \n09.05.2019 \nbei \ndem \nzentralen \nSchutzschriftregister und diversen Landgerichten, u.a. dem Landgericht Bremen, eine \nSchutzschrift hinterlegt. \nDas Landgericht hat den Antrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 18.06.2019 \nzurückgewiesen. Die engen Voraussetzungen der von der Antragstellerin begehrten \nLeistungsverfügung, die mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einhergehe, seien \nnicht gegeben. Der Antragstellerin drohe weder die Existenzvernichtung noch habe sie \ndargetan, dass sie oder ein militärischer Bündnispartner ohne die Herausgabe der \nGorch Fock in eine akut kritische Sicherheitslage geraten könnten. Allein der Umstand, \ndass eine Verzögerung der Herausgabe zu weiteren Kosten oder einem höheren \nAufwand führen könne, rechtfertige die Vorwegnahme der Hauptsache nicht. Dass das \nnicht Zu-Wasser-Lassen des Rumpfes am 21.06.2019 zu irreparablen Schäden am \nSchiffsrumpf führen könne, sei weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. \nEtwas anderes ergebe sich – entgegen den Andeutungen der Antragstellerin – auch \nnicht daraus, dass die Deutsche Marine die Gorch Fock in ihren Dienst gestellt habe, \num hoheitliche Aufgaben zu erfüllen. Kein Rechtssatz besage, dass zivilrechtliche \nAnsprüche, deren Durchsetzung im Zusammenhang mit der Erfüllung hoheitlicher \nstünden, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nach der Zivilprozessordnung \n\n \n \n \n \n \nSeite 4 von 10 \n \n4\nzu privilegieren wären. Im Übrigen habe die Antragstellerin nicht hinreichend dargetan \nbzw. glaubhaft gemacht, warum das seit 2015 außer Betrieb befindliche Schulschiff \nnun unmittelbar zu Ausbildungszwecken benötigt werde und eine ordnungsgemäße \nAusbildung nicht auf anderem Wege möglich sei. \nHinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz und der Ausführungen \ndes Landgerichts wird ergänzend auf den Beschluss des Landgerichts vom \n18.06.2019, Az.: 4 O 927/19 Bezug genommen. \nDie Antragstellerin hat sich mit sofortiger Beschwerde vom 19.06.2019 gegen den \nBeschluss des Landgerichts gewendet. Sie hat die Auffassung vertreten, das vom \nLandgericht angeführte Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache stehe dem Erlass \nder begehrten einstweiligen Verfügung nicht entgegen. Wenn auch unter den \neingeschränkten \nErkenntnismöglichkeiten \ndes \neinstweiligen \nRechtsschutzes \nzuverlässig feststellbar sei, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte \nAnspruch einredefrei bestehe und die Erfüllung unberechtigt verweigert werde, so \nwerde die Hauptsacheentscheidung nicht in unzulässiger Weise vorweggenommen. \nDie Verweigerung der Herausgabe durch die Antragsgegnerin sei in jedem Fall \nunberechtigt, da ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zurückbehaltungsrecht \nzustehen könne. § 273 BGB gewähre kein Befriedigungsrecht, sondern stelle lediglich \nein Sicherungsmittel dar. Einer Sicherung ihrer Ansprüche bedürfe die Antragsgegnerin \naber nicht, da bei der Antragstellerin kein Ausfallrisiko gegeben sei, so dass die \nGeltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts weder mit dem Normzweck des § 273 \nBGB noch mit dem Grundsatz von Treu und Glauben in Einklang zu bringen sei. Das \nLandgericht habe verkannt, dass die Antragsgegnerin die Gorch Fock faktisch in \nGeiselhaft nehme, um eine Zahlung der Antragstellerin zu erzwingen, auf die sie vor \nder rechtskräftigen Klärung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ihr ein \nVerwendungsersatzanspruch zusteht, unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt \neinen Anspruch habe. Bei der gebotenen Interessenabwägung hätte das Landgericht \nzu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Antragsgegnerin keinerlei Nachteile \ndurch den Erlass der Leistungsverfügung entstünden, während der Antragstellerin die \nin der Antragsschrift dargelegten schwerwiegenden Nachteile drohten. \nIm Übrigen ergebe sich der Anspruch auf Erlass der begehrten einstweiligen \nVerfügung auch daraus, dass aufgrund der Eilbedürftigkeit der geschuldeten Handlung, \ndie Verweisung auf ein Hauptsacheverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung \ngleich käme. \nDie Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat beantragt, \n\n \n \n \n \n \nSeite 5 von 10 \n \n5\nden Beschuss des Landgerichtes Bremen vom 18 06.2019, Aktenzeichen 4 O \n927/19 aufzuheben und der Antragsgegnerin aufzugeben, \n1. das auf deren Betriebsgelände […], in deren Schwimmdock (Dock 1) liegende \nSegelschulschiff „Gorch Fock\" an die Antragstellerin herauszugeben; \n2. die für das Ausdocken des Segelschulschiffs „Gorch Fock\" erforderlichen \nMitwirkungshandlungen, Insbesondere die Stellung des Dock-meisters mit dem \nAuftrag, das Ausdocken in Abstimmung mit den übrigen Beteiligten, namentlich \ndem Bordkommando der „Gorch Fock\" und den Mitarbeitern der X. Werft AG, \n[…] vorzunehmen und im Übrigen die Herausnahme des Schiffes aus dem o.a. \nSchwimmdock zu dulden; \nsowie der Antragsgegnerin für Jeden Fall der Zuwiderhandlung ein \nOrdnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dies nicht \nbeigetrieben werden kann. Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 \nMonaten anzudrohen. \nDie Antrags- und Beschwerdegegnerin hat beantragt, \ndie Beschwerde zurückzuweisen \nDie Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Antragstellerin sei nicht mehr Eigentümerin \ndes Rumpfes der Gorch Fock. Vor Beginn der streitgegenständlichen Arbeiten seien \nsämtliche Aufbauten, Motoren, die Wellen- und Schraubenanlage sowie die \nRuderanlage demontiert worden. Im Inneren des Schiffskörpers seien alle Ein- und \nAusrüstungen demontiert und entfernt worden. Das frühere Schiff habe damit mangels \nAntriebs seine Eigenschaft als Seeschiff verloren. Die Antragsgegnerin habe sodann \n70 % der Außenhaut und der Innenstruktur des Schiffes ausgetauscht und erneuert \nund damit einen neuen Kasko als neuen Hauptbestandteil eines noch herzustellenden \nSeeschiffes fertiggestellt, an dem sie gemäß § 950 BGB Eigentum erworben habe. \nSelbst wenn man zugunsten der Antragstellerin unterstelle, dass durch die \nVerwendung von 30 % Altteilen bei der Herstellung des neuen Kaskos der von der \nAntragsgegnerin hergestellte neue Kasko nicht die wesentliche Hauptsache darstelle, \nwäre die Antragstellerin nur zu 30 % Miteigentümer des Kaskos, der im Übrigen zu \n70 % der Antragsgegnerin gehörte. Sollte die Antragstellerin als Eigentümerin des \nSchiffsrumpfes angesehen werden, so könne sich die Antragsgegnerin jedenfalls auf \nein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB berufen. Schließlich fehle es, wie vom \nLandgericht \nangenommen, \nan \nder \nDringlichkeit \nfür \nden \nErlass \neiner \nLeistungsverfügung. \n\n \n \n \n \n \nSeite 6 von 10 \n \n6\nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 20.06.2019 beschlossen, der sofortigen \nBeschwerde \nder \nAntragstellerin \nnicht \nabzuhelfen \nund \ndas \nVerfahren \ndem \nHanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung über die sofortige \nBeschwerde der Antragstellerin vorgelegt. \nDie Parteien haben nach Abschluss eines Zwischenvergleichs und Ausdockung des \nSchiffsrumpfes den Rechtsstreit mit Schriftsätzen vom 25.06.2019 und 02.07.2019 \nübereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. \nII. \nNachdem beide Parteien das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, war über die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem. § 91 a ZPO unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu \nentscheiden. Erfolgt die übereinstimmende Erledigung im Rechtsmittelverfahren, ist \nüber alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der \nVorinstanz zu entscheiden. Dabei gilt es, den mutmaßlichen Ausgang des \nRechtsmittelverfahrens und seine Auswirkungen auf die Kostenentscheidungen der \nVorinstanzen festzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.11 2003 – VII ZR 373/01, \nNJW-RR 2004, 377; Beschluss vom 17.11.2011 – IX ZR 113/11, BeckRS 2011, 28296; \nBeschluss vom 19.07.2017 – VIII ZR 284/16, NJW-RR 2017, 1041; MüKoZPO/Schulz, \n5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 41; BeckOK ZPO/Jaspersen, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO \n§ 91a Rn. 28). Das Gericht ist auch bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO an die \nallgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen \nderjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach den \n§§ 91–97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen. Grundsätzlich trifft somit die \nPartei die Kostenlast, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich \nunterlegen wäre (vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, 16. Aufl. 2019, ZPO § 91a Rn. 23; \nMüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 44; Althammer in: Zöller, \nZivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 91a ZPO, Rn. 24; BeckOK ZPO/Jaspersen, 33. \nEd. 1.7.2019, ZPO § 91a Rn. 28). \nNach diesen Grundsätzen waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens der \nAntragstellerin aufzuerlegen, da sie ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses im \nBeschwerdeverfahren nach der insoweit nur gebotenen summarischen Prüfung (vgl. \ndazu BGH, Beschluss vom 22.05.2019 – III ZR 16/18, juris Rn. 18; Beschluss vom \n19.07.2017 – VIII ZR 284/16, juris Rn. 3; NJW-RR 2017, 1041; Beschluss vom \n18.10.2011 – KVR 35/08, juris Rn. 4; Beschluss vom 08.06.2005 – XII ZR 177/03, juris \nRn. 7, BGHZ 163, 195-201) voraussichtlich unterlegen wäre. \n\n \n \n \n \n \nSeite 7 von 10 \n \n7\nGem. § 935 ZPO sind einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand \nzulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden \nZustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte. Als Grund, die Herausgabe einer Sache im Wege der \neinstweiligen Verfügung anzuordnen, kommen in erster Linie die drohende \nVerschlechterung, Veräußerung (Doppelverkauf), Belastung, Zerstörung, Verarbeitung \noder das Beiseiteschaffen der geschuldeten Sache in Frage (vgl. MüKoZPO/Drescher, \n5. Aufl. 2016, ZPO § 935 Rn. 17; BeckOK ZPO/Mayer, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 935 \nRn. 13; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 935 Rn. 13, beck-online). \nWie vom Landgericht richtig zugrunde gelegt, kommt der Erlass einer auf Herausgabe \ngerichteten einstweiligen Verfügung ausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn der \nAntragsteller die Sache so dringend benötigt, dass allein ihre Sicherstellung oder \nSequestrierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht ausreicht, weil er \nauf die Sache zur Abwendung einer unmittelbar gegenwärtigen Existenzgefährdung, \nzur Behebung einer anders nicht zu bewältigenden, existentiellen Notlage, zur \nVermeidung eines die Existenz gefährdenden, unverhältnismäßigen Schadens oder \nzur Abwendung eines endgültigen, irreparablen Rechtsverlustes dringend angewiesen \nist (vgl. MüKoZPO/Drescher, 5. Aufl. 2016, ZPO § 938 Rn. 25; G. Vollkommer in: \nZöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 940 ZPO, Rn. 6; BeckOK ZPO/Mayer, \n33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 938 Rn. 20). \nVoraussichtlich wäre es der Antragstellerin nicht gelungen, diese besonderen \nVoraussetzungen, die den Erlass einer Leistungsverfügung zu ihren Gunsten hätten \nrechtfertigen können, darzulegen und glaubhaft zu machen. Eine drohende \nVerschlechterung oder Entziehung der Gorch Fock hat die Antragstellerin nicht \nsubstantiiert dargelegt, sondern ihren Antrag im Wesentlichen auf das dringende \nBedürfnis der ungestörten Fortsetzung der Instandsetzungsarbeiten gestützt, weil \nandernfalls zum einen mit wesentlichen erhöhten Kosten zu rechnen sei und zum \nanderen ein erheblicher Expertiseverlust bei der Bundesmarine sowie Defizite in der \nAusbildung zukünftiger Marineoffiziere drohten. \nEs erscheint im Rahmen der summarischen Prüfung zweifelhaft, dass diese \nerheblichen Nachteile gleich einer existenziellen Notlage als so schwerwiegend \neinzustufen gewesen wären, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, das Interesse der \nAntragsgegnerin \nan \nder \nGeltendmachung \ndes \nvon \nihr \ndargelegten \nZurückbehaltungsrechts vollständig in den Hintergrund treten zu lassen. \n\n \n \n \n \n \nSeite 8 von 10 \n \n8\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin herangezogenen \nUrteil des Kammergerichts Berlin, vom 05.12.2017, Az.: 21 U 109/17, nach dem keine \nunzulässige Vorwegnahme der Hauptsache durch die Anordnung einer Herausgabe im \nWege \nder \neinstweiligen \nVerfügung \nvorliegen \nsoll, \nwenn \nauch \nunter \nden \neingeschränkten \nErkenntnismöglichkeiten \ndes \neinstweiligen \nRechtsschutzes \nzuverlässig feststellbar ist, dass nach dem materiellen Recht der geltend gemachte \nAnspruch einredefrei besteht und die Erfüllung unberechtigt verweigert wird. Selbst \nwenn die Vollziehung der einstweiligen Verfügung “irreversible Fakten” schaffen sollte, \nentsprächen diese jedenfalls der Rechtslage. \nEs ist bereits zweifelhaft, ob die Verweigerung der Herausgabe der Gorch Fock wegen \nentgegenstehender Ansprüche in Höhe von ca. 10.000.000,00 € mit der Verweigerung \nder im Fall des Kammergerichts streitgegenständlichen Übergabe einer für die \npersönliche Lebensführung benötigten Privatwohnung aufgrund des Einbehalts einer \nRate in Höhe von ca. 10.000,00 €, entsprechend 2,8 % des Kaufpreises, vergleichbar \nist. Jedenfalls hat aber auch das Kammergericht zugrunde gelegt, dass ein Zurück-\nbehaltungsrecht des Antragsgegners bei der Prüfung der Frage, ob die Herausgabe im \nWege des einstweiligen Rechtsschutzes verlangt werden kann, zu beachten ist. Im zu \nentscheidenden Fall habe das Landgericht Berlin das Zurückbehaltungsrecht des \ndortigen Antragsgegners korrekt berücksichtigt, indem es die Herausgabe der \nstreitgegenständlichen Wohnung nur Zug-um-Zug gegen Zahlung der letzten offenen \nRaten angeordnet habe. Erst mit der folgenden Weigerung des Antragsgegners, die \nWohnung Zug-um-Zug herauszugeben, sei der Antrag auf Herausgabe der Wohnung \njedenfalls aufgrund der mit dieser Weigerung eingetretenen Gefährdung des \nHerausgabeanspruchs begründet gewesen (vgl. KG Berlin, Urteil vom 05.12.2017 – 21 \nU 109/17, juris Rn. 29 - 33). Im vorliegenden Fall war die Frage, ob der \nAntragsgegnerin ein Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 BGB zustand, hoch \numstritten, so dass im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes weder feststellbar \nwar, dass der Herausgabeanspruch der Antragstellerin einredefrei bestand, noch eine \nZug um Zug-Verurteilung in Betracht kam. Auch eine generelle Verweigerung der \nHerausgabe auch bei Zug-um-Zug-Ablösung des gelten gemachten Zurückbehaltungs-\nrechts war durch die hiesige Antragsgegnerin nicht erfolgt, so dass – anders als im Fall \ndes Kammergerichts – keine Gefährdung des Herausgabeanspruchs bestand. \nAuch das von der Antragstellerin herangezogene Urteil des Landgerichts München \nvom 23.06.2016, Az.: 11 O 10314/16, betraf die Herausgabe einer Wohnung durch \neinen Bauträger. In diesem Fall bestand die Besonderheit, dass der Antragsteller „in \neinem unzumutbaren Provisorium hauste“, das er darüber hinaus kurz nach der \n\n \n \n \n \n \nSeite 9 von 10 \n \n9\nEntscheidung würde verlassen müssen, ohne über Mittel für ein anderweitige \nUnterkunft zu verfügen, während bereits eine mehrere Monate dauernde, von der \nAntragsgegnerin zu vertretende, Verzögerung der Fertigstellung der streitgegen-\nständlichen Wohnung eingetreten war. In Anbetracht dieser persönlichen Notlage \nordnete das Landgericht die Herausgabe gegen Sicherheitsleistung in Höhe der von \nder dortigen Antragsgegnerin behaupteten Gegenansprüche an. In Anbetracht der \nerheblichen Notlage des Antragstellers sah das Landgericht die Sicherheitsleistung als \nausreichend an, um die Interessen der Antragsgegnerin zu wahren (LG München I, \nBeschluss vom 23.062016 – 11 O 10314/16, juris). Mit dieser unmittelbaren \npersönlichen Gefährdungslage des Münchner Antragstellers wäre eine weitere \nVerlängerung des Ausfalls der Gorch Fock für den Ausbildungsbetrieb nicht \nvergleichbar gewesen, da insbesondere eine akut zu befürchtende Beeinträchtigung \nder Funktionsfähigkeit der Marine nicht dargetan war. Die Gorch Fock ist bereits seit \n2015 nicht mehr einsatzbereit, wobei die bereits eingetretene Verzögerung der \nInstandsetzungsarbeiten um mehrere Jahre nicht von der Antragsgegnerin zu vertreten \nist. Zusätzlich wäre bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen, dass die \nGeltendmachung eines Zurückbehaltungsrecht durch die Antragsgegnerin – anders als \nvon der Antragstellerin angenommen – nicht deshalb ausgeschlossen gewesen wäre, \nweil bei der Antragstellerin kein Ausfallrisiko bestehe. Das Zurückbehaltungsrecht dient \nvielmehr anerkanntermaßen nicht nur der Sicherung des Anspruchs, sondern auch \ndazu, auf den Schuldner Druck auszuüben, dass dieser seine Verbindlichkeit erfüllt \n(vgl. BGH, Urteil vom 13.7.1954 – V ZR 9/53, BeckRS 1954, 31200523, beck-online; \nUrteil vom 16.01.1992 – VII ZR 85/90, juris Rn. 12; Urteil vom 08.06.2004 - X ZR \n173/01, NJW 2004, 3484, 3485; Urteil vom 26. März 2015 – VII ZR 92/14, juris Rn. 58, \nBGHZ 204, 346-364; Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 211/15, juris Rn. 23). Die \nWirkung \ndes \nZurückbehaltungsrechts \nals \nDruckmittel \nwürde \ndurch \ndie \nHerausgabeanordnung gegen Sicherheitsleistung geschwächt, so dass jeweils eine \nEinzelfallabwägung zu treffen ist, ob die berechtigten Interessen des Antragsgegners \nhinreichend gewahrt sind. Im vorliegenden Fall wäre noch hinzugekommen, dass die \nAntragsgegnerin als Besitzerin, die Verwendungsersatzansprüche gegen die \nEigentümerin einer Sache geltend macht, im Falle der Aufgabe der betroffenen Sache \n– auch im Falle der gerichtlichen Verurteilung (vgl. RGZ 109, 104, 107; BGH, Urteil \nvom 02.10.2015 – V ZR 221/14, juris Rn. 21, NJW 2016, 495; MüKoBGB/Raff, 7. Aufl. \n2017, BGB § 1002 Rn. 6; Staudinger/Gursky (2012) BGB § 1002, Rn. 2; Ebbing in: \nErman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1002 BGB, Rn. 2; BeckOGK/Spohnheimer, 1.8.2019, \nBGB § 1002 Rn. 6) – Gefahr gelaufen wäre, ihre Ansprüche gem. § 1002 BGB binnen \n\n \n \n \n \n \nSeite 10 von 10 \n \n10\neines Monats nach Herausgabe der Sache zu verlieren. Das Interesse der \nAntragsgegnerin hätte daher voraussichtlich nicht hinter den Schutz der Antragstellerin \nzurückzutreten gehabt, so dass kein Ausnahmefall für den begehrten Erlass einer \nLeistungsverfügung, die mit der Vorwegnahme der Hauptsache einherginge, \nanzunehmen gewesen wäre. \nIII. \nDie Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus den §§ 47, 48 GKG i.V.m. \n§ 3 ZPO. Bei der Wertfestsetzung ist auf das mit dem Herausgabeverlangen verfolgte \nwirtschaftliche Interesse an der Verfügungsgewalt über die in Rede stehende Sache \nabzustellen (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, 5. Aufl. 2016, ZPO § 3 Rn. 82; Herget in: \nZöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 ZPO, Rn. 16; Musielak/Voit/Heinrich, \n16. Aufl. 2019, ZPO § 3 Rn. 29; BeckOK ZPO/Wendtland, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 3 \nRn. 21; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 3 Rn. 15, beck-online). Aufgrund des \nvorläufigen Charakters einer einstweiligen Verfügung kann in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes auf einen gemäß § 3 Hs. 1 ZPO zu schätzenden \nBruchteil des vollen Verkehrswertes abzustellen sein (vgl. MüKoZPO/Wöstmann, 5. \nAufl. 2016, ZPO § 6 Rn. 8; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 3 \nZPO, Rn. 16; Musielak/Voit/Heinrich, 16. Aufl. 2019, ZPO § 3 Rn. 29). Der Senat hat \nsich \nbei \nder \nWertfestsetzung \ndaran \norientiert, \ndass \nim \nKern \nnicht \nder \nHerausgabeanspruch der Antragstellerin, sondern die geltend gemachten Gegenrechte \nder Antragsgegnerin in Höhe von ca. 10.000.000,00 € im Streit standen und das \nInteresse der Antragstellerin darauf gerichtet war, den Schiffsrumpf der Gorch Fock \nohne Befriedigung dieser streitigen Ansprüche zu erhalten. \nEine zeitlich gestaffelte Festsetzung des Streitwerts ist nicht veranlasst. Der Streitwert \nbestimmt sich zwar im Anschluss an die Erledigungserklärungen der Parteien nur noch \nnach dem Kosteninteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2014 – XI ZR \n395/13, juris; Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 91a ZPO, \nRn. 12; MüKoZPO/Schulz, 5. Aufl. 2016, ZPO § 91a Rn. 73; BeckOK ZPO/Jaspersen, \n33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 91a Rn. 37), allerdings ist weder ersichtlich noch dargelegt, \ndass für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ein anderer Wert als der für die \nGerichtskosten maßgebliche ursprüngliche Streitwert (vgl. § 40 GKG) von Bedeutung \nsein sollte. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kunte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-10-02/1-w-23-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1000","ref_norm":"1000","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1002","ref_norm":"1002","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 950","ref_norm":"950","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-10-02/1-w-23-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363787","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.827984+00:00"}}