{"status":"available","doknr":"OLD363786","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-10-02","aktenzeichen":"1 U 12/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 12/18 = 2 O 33/16 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 02.10.2019 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., \n \ngesetzlich vertreten durch \nB., \n \n \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \n \n \ngegen \n \nC., \n \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte …, \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandes-\ngericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Kunte \n \nauf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2019 für Recht erkannt: \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 37 \n \n \nI. \nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom \n07.12.2017, Az. 2 O 33/16 abgeändert wie folgt: \n1. Die Beklagte wird verurteilt, als Gesamtschuldnerin neben dem ehe-\nmaligen Beklagten D. an die Klägerin EUR 365.000,- nebst Zinsen in \nHöhe von 3,45 % jährlich aus EUR 285.000,00 vom 19.06.2010 bis \n20.08.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem je-\nweiligen Basiszinssatz ab 21.08.2013 bis zum 14.03.2015 aus demsel-\nben Betrag und ab dem 15.03.2015 in Höhe von 5 Prozentpunkten über \ndem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 365.000,- zu zahlen. \n2. Es wird festgestellt, dass der Anspruch zu 1. auf vorsätzlicher uner-\nlaubter Handlung beruht. \nII. \nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. \nIII. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckba-\nren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. \nIV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nV. \nDer Gegenstandswert der Berufung wird auf EUR 365.000,00 festgesetzt. \n \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 37 \n \nGründe \nI. \nDie Parteien streiten um Ansprüche wegen der Gewährung zweier Darlehen durch die \nKlägerin, aufgrund derer die Klägerin Zahlungsansprüche in Höhe des nicht zurückge-\nzahlten Darlehenskapitals gegen die Beklagte geltend macht. \nDie im Jahr 1938 geborene, verwitwete Klägerin aus München und die in Bremen le-\nbende Beklagte lernten sich in den Jahren 2007/2008 über das Internetportal X. ken-\nnen, über das als Plattform Kunden in telefonischen Kontakt mit Wahrsage- bzw. Le-\nbensberatungsanbietern treten konnten. Die Beklagte bot über dieses Portal gewerblich \nDienstleistungen im Bereich esoterischer Lebensberatung an, unter anderem auch mit-\ntels Kartenlegens von Tarot-Karten. Die Klägerin besprach mit der Beklagten im Rah-\nmen dieser Gespräche Lebensprobleme. Für die Telefonate wurden dem Kunden nach \ndem System des Internetportals Minutenpreise berechnet, die jeweiligen Berater erhiel-\nten anteilige Honorare aufgrund ihrer Vereinbarungen mit dem Portalbetreiber. Die Klä-\ngerin zahlte insgesamt etwa EUR 140.000,- für telefonische Beratungen durch die Be-\nklagte über dieses Portal und stand hierüber in häufigem Kontakt mit der Beklagten. \nAb 2009 erfolgten Telefonate zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht länger \nüber das Portal, sondern über den Privattelefonanschluss der Beklagten. Auch diese \nTelefonate erfolgten häufig, etwa täglich oder mehrfach täglich, und es wurde auch hier \ndie Beklagte weiter beratend für die Klägerin tätig. Ob der Wechsel zu Telefonaten über \nden Privattelefonanschluss der Beklagten auf Veranlassung der Klägerin oder der Be-\nklagten erfolgte, ist zwischen den Parteien streitig; ebenso ist streitig, ob die Klägerin \nfür diese Telefonberatungen Zahlungen direkt an die Beklagte erbrachte. Es entwickelte \nsich im Laufe der Zeit eine engere persönliche Beziehung zwischen der Klägerin und \nder Beklagten sowie deren Ehemann, im Zuge derer sie sich gegenseitig in Bremen \nund München besuchten und mehrere gemeinsame Urlaube in der Türkei verbrachten. \nDer Ehemann der Beklagten betrieb zu dieser Zeit mehrere Bekleidungsgeschäfte unter \ndem Namen Y. in Bremen. \nUnter dem 27.05.2010 unterzeichneten die Klägerin (darin als Darlehensgeber bezeich-\nnet) und der Ehemann der Beklagten (darin als Darlehensnehmer bezeichnet) einen \nDarlehensvertrag über EUR 300.000,-. Der Darlehensvertrag sah eine Laufzeit von 20 \nJahren vor bei Ausschluss einer vorzeitigen Kündigung sowie einer auf 20 Jahre fest-\ngeschriebenen Verzinsung von 3,45 % p.a. Die Rückzahlung sollte ab dem 01.07.2010 \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 37 \n \nin monatlichen Raten von EUR 1.250,- erfolgen, wobei Sondertilgungen „je nach Ge-\nschäftsentwicklung der Firma Y.“ möglich sein sollten. Eine Besicherung des Darle-\nhensrückzahlungsanspruchs war nicht vorgesehen. Der Darlehensbetrag wurde am \n18.06.2010 von der Klägerin auf ein auf den Namen des Ehemanns der Beklagten lau-\nfendes Konto ausgezahlt, für das auch die Beklagte verfügungsbefugt war. Bis ein-\nschließlich Juli 2011 wurden monatliche Raten in Höhe von insgesamt EUR 15.000,- \nan die Klägerin zurückgezahlt, seither erfolgte keine Rückzahlung mehr. Am 05.08.2011 \nüberwies die Klägerin auf die Vereinbarung eines weiteren Darlehens hin einen weite-\nren Betrag von EUR 80.000,- auf dasselbe Konto. Insoweit hat die Beklagte, die zu-\nnächst mit der Klagerwiderung vom 20.04.2015 behauptet hatte, es habe sich bei dieser \nZahlung um eine Schenkung an ihren Ehemann gehandelt, in ihrer persönlichen Anhö-\nrung vom 29.08.2018 den Vortrag der Klägerin bestätigt, dass auch diese Zahlung dar-\nlehensweise erfolgte. \nZur Beschaffung des darlehensweise ausgekehrten Betrags nahm die Klägerin am \n30.04.2010 ein Darlehen über EUR 340.000,- bei der Z. zu einem Nominalzins von \n3,4 % p.a. bei einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 3,45 % und einer Zinsbin-\ndung von 10 Jahren auf, das in gleichbleibenden monatlichen Raten von EUR 1.246,67 \nzu tilgen war und das grundpfandrechtlich am eigengenutzten Wohngrundstück (Rei-\nhenhaus) der Klägerin in München besichert wurde. Die Beklagte wusste davon, dass \nder Klägerin dieses Haus gehörte. Die Klägerin erteilte der Beklagten wie auch deren \nEhemann zudem am 21.10.2011 eine notarielle Generalvollmacht und Betreuungsvoll-\nmacht, die zwischenzeitlich widerrufen wurde, und setzte mit notariellem Testament \nvom selben Tag die Beklagte zur Alleinerbin und deren Ehemann zum Ersatzerben ein. \nMit Kaufvertrag vom 19.01.2012 verkaufte die Klägerin ihre Wohnimmobilie zu einem \nVerkaufspreis von EUR 467.000,-. Das Darlehen bei der Z. wurde von der Klägerin im \nJuli 2012 vollständig zurückgeführt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies \naus den Mitteln des Hausverkaufs erfolgte. \nIm Sommer 2012 kam es zum Bruch in der Beziehung zwischen den Parteien, wobei \ndie Umstände im Einzelnen zwischen ihnen streitig sind. In diesem Zusammenhang \nwurde auch ein bereits in die Wege geleiteter Umzug der Klägerin von München nach \nBremen abgesagt. \nMit anwaltlichem Schreiben vom 05.08.2013 und 13.08.2013, zugestellt am \n20.08.2013, erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten und ihrem Ehemann die \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 37 \n \nKündigung der Darlehen über EUR 300.000,- und EUR 80.000,- und forderte sie frucht-\nlos zur Rückzahlung auf. Am 16.11.2015 wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren \nüber das Vermögen des Ehemanns der Beklagten eröffnet. Die Beklagte erhebt gegen-\nüber den Ansprüchen der Klägerin die Einrede der Verjährung. \nDie Klägerin behauptet, sie habe die Beratung bei der Beklagten in Anspruch genom-\nmen zur Besprechung von Lebensproblemen, namentlich im Hinblick auf ihren verstor-\nbenen Ehemann, ihren Sohn und die Beziehung zu ihren Eltern. Die Beklagte habe ihr \ndabei Tarotkarten für die Zukunft gelegt und sie, die Klägerin, glaube daran. Sie habe \nin der Folge jahrelang unter dem Einfluss der Beklagten gestanden. Infolge des Um-\nstandes, dass die Klägerin an esoterische und magische Erscheinungen und Einfluss-\nmöglichkeiten glaube, habe die Beklagte psychische Macht über sie erlangt, wobei dies \nunter Ausnutzung durch die Beratungstätigkeit von der Klägerin erlangter Kenntnisse \ngeschehen sei. Dass bei der Klägerin eine erhöhte Suggestibilität vorliege und dass sie \ngeschickten Beeinflussungen gegenüber hilflos ausgeliefert sei, ergebe sich auch aus \ndem am 26.05.2018 im Betreuungsverfahren vom Amtsgericht München eingeholten \nGutachten, welches die Klägerin zur Akte des vorliegenden Verfahrens gereicht hat. \nWeiter behauptet die Klägerin, dass die Beklagte ihr im Jahr 2009 angeboten habe, die \ntelefonischen Beratungsgespräche statt über das Internetportal auch direkt führen zu \nkönnen. Die Beklagte könnte die Gespräche dann günstiger anbieten und nur EUR 2,- \npro Minute berechnen anstelle der über das Portal gezahlten EUR 3,-. In der Folge habe \ndie Beklagte der Klägerin jeweils mündlich mitgeteilt, wieviel sie ihr für die Gespräche \nberechne. Diese Beträge habe die Klägerin dann bar in Briefumschlägen per Post über-\nsandt. Etwa zehn dieser Umschläge pro Jahr habe sie mit Beträgen wie etwa \nEUR 2.000,- oder EUR 9.000,- an die Beklagte übersandt. \nZu den streitgegenständlichen Darlehenszahlungen sei die Klägerin von der Beklagten \ndadurch veranlasst worden, dass die Beklagte ihr zunächst von einem Bekannten in \nNepal erzählt habe, der das Geld brauche. Dem Zahlungsverlangen habe sie später \nNachdruck verliehen mit der Behauptung, dass sie, die Beklagte, einen Guru an der \nHand habe, der die Klägerin „kaputtmachen“ werde, wenn sie nicht zahlen sollte. Die \nBeklagte habe sie, die Klägerin, jeden Morgen um 05.00 Uhr angerufen, weil sie sie \noffenbar habe kontrollieren wollen. Die Klägerin habe an die drohende Anwendung von \nMagie durch den Guru geglaubt. Zur konkreten Verwendung der dann von der Klägerin \nüberwiesenen Gelder sei ihr nur gesagt worden, der Ehemann der Beklagten benötige \nGeld. Tatsächlich habe der Ehemann der Beklagten sich zu diesem Zeitpunkt in einer \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 37 \n \nwirtschaftlich desolaten Situation befunden. Dies habe die Klägerin aber erst deutlich \nspäter erfahren. Die Beklagte habe sie damit darüber getäuscht, dass keine Aussicht \nbestanden habe, den Darlehensbetrag wiederzuerlangen. Die Klägerin habe zunächst \ngeglaubt, dass sie ihr Geld wiederbekomme, da sie auch geglaubt habe, das Y.-Ge-\nschäft laufe gut. Mit dem Ehemann der Beklagten selbst habe die Klägerin so gut wie \nkeinen Kontakt gehabt, da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die Beklagte \nhabe daher auch bei den Darlehensverträgen als Übersetzerin Hilfe leisten müssen. \nDie Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei als Darlehensnehmerin der beiden \nDarlehen aus 2010 und 2011 anzusehen. Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei im \nDarlehensvertrag vom 27.05.2010 als Darlehensnehmerin mitgemeint gewesen und die \nBeklagte sei auch als Betreiberin der Y.-Bekleidungsgeschäfte aufgetreten und anzu-\nsehen. Jedenfalls habe der Ehemann der Beklagten dieser die Darlehensbeträge un-\nentgeltlich überlassen und die Darlehensbeträge seien niemals in die Geschäfte geflos-\nsen. Nachdem ab 2011 die Rückzahlungen auf den Darlehensvertrag ausgeblieben \nseien, habe die Beklagte sie damit vertröstet, dass ihr Ehemann Geschäfte im Internet \nmache und ihr damit das Geld zehnfach zurückzahlen werde. \nDie Beklagte habe, so die Behauptungen der Klägerin weiter, sie so weit unter Kontrolle \ngehabt, dass sie auf Betreiben der Beklagten im Sommer 2011 mit einem, wie sie da-\nmals nicht gewusst habe, bereits verheirateten und 20 Jahre jüngeren türkischen Mann \nverlobt worden sei. Auch an diesen Mann habe die Klägerin zwei weitere Zahlungen \nvon jeweils EUR 80.000,- vorgenommen. Ferner habe die Klägerin am 27.07.2010 ein \nAppartement in München für EUR 68.000,- verkauft und die Beklagte habe sodann in \nMünchen etwa EUR 80.000,- in bar entgegengenommen. Am 05.03.2012 habe die Klä-\ngerin zudem einen Erbanteil für EUR 107.500,- verkauft und die Beklagte habe auch \ndiesen Erlös sogleich in bar an sich genommen. \nIm Jahr 2012 habe die Klägerin auf Veranlassung der Beklagten nach Bremen umzie-\nhen sollen. Sie habe zuvor ihr Haus verkaufen müssen, um das Darlehen bei der Z. \nzurückzahlen zu können. Sie habe durch die Darlehen und die weiteren Zahlungen, die \nsich insgesamt zu einem Betrag von EUR 750.000,- addierten, nahezu ihr gesamtes \nVermögen und den Erlös aus dem Hausverkauf bis auf einen Betrag von EUR 10.000,- \nverloren und es sei ihr darüber hinaus nur ein Restbetrag aus einem Erbe verblieben. \nZum Bruch in der Beziehung zwischen den Parteien sei es, so die Klägerin weiter, im \nJahr 2012 gekommen, weil die Beklagte ihr gegenüber schwarze Magie betrieben habe \ndurch das Deponieren von magischen Gegenständen unter ihrem Auto und in ihrer \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 37 \n \nWohnung. Dies habe die Klägerin von einer anderen von ihr über dasselbe Internet-\nPortal konsultierten Beraterin erfahren, die ihr zudem geraten habe, aufzupassen, ob \nnicht die Beklagte an ihr Geld und insbesondere an ihr Bankkonto herankommen wolle. \nDie Klägerin hat ihre Klage, die bis zur Trennung der Verfahren mit Beschluss des \nLandgerichts vom 07.01.2016 ursprünglich gegen die Beklagte und ihren Ehemann, \nden ehemaligen Beklagten D., gemeinsam gerichtet war, mit der am 14.03.2015 zuge-\nstellten Klagschrift vom 03.09.2014 zunächst auf die Geltendmachung eines vertragli-\nchen Darlehensrückzahlungsanspruchs i.H.v. EUR 365.000,- nebst Zinsen gestützt. Mit \nSchriftsatz vom 15.02.2016 hat sie erstmals im vorliegenden Verfahren vorgetragen, \nzum Abschluss des Darlehens durch Drohungen bewegt worden zu sein. Das Landge-\nricht hat die Klage mit Urteil vom 23.05.2016, Az. 2 O 33/16, nach Vernehmung des \nEhemanns der Beklagten als Zeuge sowie einer Parteivernehmung der Beklagten mit \nder Begründung abgewiesen, dass die Beklagte nicht Vertragspartei der Darlehensver-\nträge gewesen sei und dass deliktische Ansprüche sich nicht hätten nachweisen lassen. \nAuf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom \n25.01.2017, Az. 1 U 42/16, das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an \ndas Landgericht zurückverwiesen. Dabei hat der Senat seiner Entscheidung maßgeb-\nlich zugrunde gelegt, dass der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit es gebo-\nten hätte, die Klägerin, die für die behaupteten Drohungen keinen anderen Beweis an-\nbieten konnte, persönlich anzuhören. Mit Urteil vom 07.12.2017, Az. 2 O 33/16, ist die \nKlage sodann vom Landgericht nach erfolgter persönlicher Anhörung der Klägerin wie-\nderum abgewiesen worden. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, \ndass wiederum die Klägerin keinen Beweis dafür erbracht habe, dass die Beklagte Dar-\nlehensnehmerin gewesen sei oder dass die Beklagte die Klägerin durch Täuschungen \noder Drohungen zu den Vermögensverfügungen veranlasst habe. Die Vernehmung \nweiterer Zeugen sei nicht veranlasst gewesen, da die Klägerin angegeben habe, die \nTelefongespräche, in denen die Beklagte Drohungen ausgesprochen habe, stets allein \ngeführt zu haben. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Par-\nteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen \nauf die Feststellungen in den Urteilen des Landgerichts Bremen vom 23.05.2016 und \n07.12.2017, jeweils zum Az. 2 O 33/16 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nMit ihrer Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts vom 07.12.2017 \nverfolgt die Klägerin und Berufungsklägerin unter Bezugnahme auf ihren bisherigen \nVortrag ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie stützt die Berufung weiter da-\n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 37 \n \nrauf, dass das Landgericht das Ergebnis der Anhörung der Klägerin anders hätte wür-\ndigen müssen und dass nicht redlicherweise zu erklären sei, wie die Klägerin ohne die \nvon ihr behaupteten Drohungen hätte zu derartigen Transaktionen zugunsten der Be-\nklagten veranlasst werden können. Die Klägerin verweist weiter darauf, dass die Be-\nklagte aus ihrer Tätigkeit für das Lebensberatungsportal gewusst habe, dass die Klä-\ngerin leichtgläubig gewesen sei, und dass sie dies ausgenutzt habe. \nDie Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen \nklagabweisenden Urteils \n1. die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldner neben dem ehemaligen Be-\nklagten D. an die Klägerin einen Geldbetrag in Höhe von EUR 365.000,- nebst \nZinsen in Höhe von 3,45 % jährlich aus EUR 285.000,00 vom 19.06.2010 bis \n20.08.2013 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz ab 21.08.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit aus demsel-\nben Betrag und ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \njeweiligen Basiszinssatz aus der Klagesumme zu zahlen; \n2. festzustellen, dass der Klaganspruch auf vorsätzlicher unerlaubter Handlung \nberuht. \nDie Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. \nDie Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie behauptet, der Gegenstand ihrer \nBeratungsleistungen sei Lebensberatung, indem sie sich die persönlichen Belange der \nAnrufer anhöre, Karten lege und dann die Karten in Bezug auf die zu beratenden Per-\nsonen deute. Sie gebe Ratschläge oder Hilfe, wie Schwierigkeiten in einer Partnerschaft \nund in der Liebe zu bewältigen wären. Beim Kartenlegen handele es sich um eine er-\nlernbare Technik und es gehe um Zukunftsprognosen, die sich für sie daraus ergeben \nwürden, wie die Karten fielen. Mit Magie mache sie nichts, sie sei „keine Hokus-Pokus-\nTante“. Die Beklagte bezeichnet sich selbst als bekannte Beraterin, auch aus dem Fern-\nsehen, und als Markenname in der Esoterik. Sie behauptet weiter, bei den Gesprächen \nzwischen ihr und der Klägerin sei es um deren ständige Männergeschichten gegangen \nsowie darum, dass sie sich ständig mit Menschen gestritten habe, unter anderem auch \nmit ihrem Sohn. \nDass die Telefonate zwischen ihr und der Klägerin ab 2009 nicht mehr über das Inter-\nnetportal erfolgten, sei nicht auf ihre Veranlassung erfolgt, sondern es habe die Klägerin \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 37 \n \nihre private Telefonnummer herausgefunden und dort angerufen, als die Beklagte ei-\nnige Wochen nicht mehr auf dem Portal aufgetreten sei. Für diese oft, etwa jeden Tag \noder auch mehrmals am Tag erfolgenden privaten Gespräche habe sie keine Bezah-\nlung bekommen. Sie verdiene mit solcher Beratung ihr Geld und höre sich dies deswe-\ngen immer wieder an. Die Beratung der Klägerin sei aber kostenlos gewesen, weil sie \nmit dieser Mitleid gehabt habe. Sie seien sehr eng befreundet gewesen, wobei die Basis \ndieser Freundschaft gewesen sei, dass die Klägerin ihr leidgetan habe, weil sie allein \ngewesen sei. \nDie Beklagte bestreitet, die Klägerin mit Drohungen zur Darlehensvergabe veranlasst \nzu haben. Das Wirken eines Gurus habe nichts mit der Lebensberatung zu tun, wie sie \nvon der Beklagten ausgeübt werde. Sie habe auch nur einmal bei der Klägerin morgens \num 05.00 Uhr angerufen, weil sie sie zuvor nicht erreicht und sich deswegen Sorgen \ngemacht habe. \nDie Beklagte behauptet, die Darlehensvergabe an ihren Ehemann sei erfolgt, weil die \nKlägerin ihn eben gemocht habe und ihm für die Eröffnung eines neuen Ladengeschäfts \nhabe Geld geben wollen. Die Klägerin habe trotz mangelnder Sprachkenntnisse diesen \nKontakt zum Ehemann der Beklagten gehabt, zumal er die deutsche Sprache auch ver-\nstehe und lediglich Hemmungen habe, selbst Deutsch zu sprechen. Die Klägerin sei \nauch dadurch motiviert gewesen, ihrem Sohn nichts zukommen lassen zu wollen. Die \nKlägerin wäre auch ohne Abschluss eines Darlehensvertrags zu diesen Zahlungen be-\nreit gewesen, es habe aber der Ehemann der Beklagten eine Schenkung abgelehnt. \nWer den Vorschlag für den Abschlusses eines Darlehens gemacht habe, wisse die Be-\nklagte nicht mehr. Der Vertragstext sei vom Steuerberater der Beklagten entworfen und \nunter Zuhilfenahme auch der Steuerberaterin der Klägerin ausgearbeitet worden. Zu-\ndem habe die Klägerin sich auch durch einen Rechtsanwalt, einen Sozius des Prozess-\nbevollmächtigten der Beklagten, vertreten lassen. Darlehensnehmer sei allein der Ehe-\nmann der Beklagten gewesen und die Darlehenssumme sei allein für dessen neu zu \neröffnendes Geschäft verwendet worden. Der Ehemann der Beklagten habe sich zu \ndiesem Zeitpunkt wegen der bevorstehenden Geschäftseröffnung in der Unterneh-\nmensaufbauphase befunden, in der das Auflaufen von Anfangsverlusten normal sei, \nund die Klägerin sei über die Umstände der Darlehensvergabe informiert gewesen. Zu-\ndem sei zu diesem Zeitpunkt das weitere Geschäft des Ehemanns mit Erfolg geführt \nworden, so dass – auch wegen der Einnahmen der Beklagten – die Familie wirtschaft-\nlich gesund gewesen sei. \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 37 \n \nWeiter behauptet die Beklagte, nachdem ihr Ehemann der Klägerin mitgeteilt habe, \ndass er die monatlichen Raten nicht mehr zahlen könne, habe diese erklärt, dass sie \nihm das Geld schenken und ihm die Darlehensrückzahlung erlassen wolle. \nIhre Einsetzung als Alleinerbin der Klägerin sei erfolgt, weil die Klägerin von ihrem Sohn \nenttäuscht gewesen sei. Die Klägerin habe sie aus Liebe zur Alleinerbin eingesetzt. Die \nErteilung der Generalvollmacht zu ihren Gunsten sei ebenfalls wegen des schlechten \nVerhältnisses der Klägerin zum Sohn sowie deswegen erfolgt, weil die Klägerin wech-\nselnd ein halbes Jahr in Bremen und ein halbes Jahr in der Türkei habe leben wollen \nund in dieser Zeit hätte dann der Ehemann der Beklagten über das Internet das Konto \nder Klägerin führen sollen. Auch zeige die Erteilung einer Generalvollmacht mit Betreu-\nungsanordnung, welches Vertrauen die Klägerin in die Beklagte gehabt habe. Die Voll-\nmachtserteilung habe auf dem freien Willen der Klägerin beruht, ebenso sei die Klägerin \nauch bei der Erbeinsetzung der Beklagten geschäftsfähig gewesen und habe hier auf-\ngrund freien Willens gehandelt. Auch die Verlobung der Klägerin in der Türkei habe auf \nderen eigener Entscheidung beruht und sei sogar gegen den Willen der Beklagten er-\nfolgt. Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin, dass bei der Klägerin eine er-\nhöhte Suggestibilität schon im Jahr 2010 vorgelegen habe, ebenso das Vorliegen einer \nDemenz bereits zum damaligen Zeitpunkt. Auch in ihrer persönlichen Anhörung vom \n29.08.2018 hat die Beklagte erklärt, dass sie die Klägerin für willensstark gehalten \nhabe, aber auch ausgeführt, dass die Klägerin eine Sucht nach Kartenlegern habe und \ndeswegen täglich bei dem Internetportal angerufen habe. \nZum Bruch im Sommer 2012 sei es gekommen, weil die Klägerin sich von der Beklag-\nten, die in Familienangelegenheiten in die Türkei habe reisen wollen, deswegen allein \ngelassen gefühlt habe, worüber es zu einem Streit der Parteien gekommen sei. \nDie Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Wohnimmobilie habe verkaufen müssen, \num das Darlehen bei der Z. zurückführen zu können. Vielmehr habe sie aus der Auflö-\nsung einer Erbengemeinschaft noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer \nEUR 300.000,- gehabt und der Verkauf sei wegen des beabsichtigten Umzugs nach \nBremen erfolgt. \nDie Beklagte macht geltend, dass es gegen die Glaubwürdigkeit des Vortrags der Klä-\ngerin spreche, dass diese erst am 13.08.2013 die Kündigung des Darlehensvertrags \nerklärt und im Verfahren vor dem Landgericht erst mit Schriftsatz vom 15.02.2016 zu \ngeltend gemachten Drohungen vorgetragen habe, nachdem die Klagschrift selbst allein \nauf die Darlehensvergabe gestützt worden sei. \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 37 \n \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz sowie zu \nihren Angaben in ihrer jeweiligen persönlichen Anhörung und zum Ergebnis der Be-\nweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen E., F. und G. wird auf die Protokolle der \nBerufungsverhandlungen vom 29.08.2018 sowie 24.06.2019 nebst den zur Anlage ge-\nnommenen Berichterstattervermerken verwiesen, hinsichtlich des weiteren Vorbringens \nder Parteien ferner auch auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien in der Beru-\nfungsinstanz. Hinsichtlich der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft München zum \nAz. 251 Js 135355/13 sowie des Amtsgerichts München zum Az. 715 XVII 2635/18, \nderen Beiziehung von der Klägerin beantragt wurde, haben sich die aktenführenden \nStellen mit der Weitergabe dieser Akten nicht einverstanden erklärt und diese Akten \nkonnten daher im vorliegenden Verfahren nicht verwertet werden. In die Ermittlungsakte \nder Staatsanwaltschaft Bremen zum Az. 211 Js 39021/12, die in Kopie von der Klägerin \nzur Akte gereicht wurde, hatten beide Parteien Akteneinsicht. \nII. \nDie Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet \nund führt zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 365.000,- nebst den \ngeltend gemachten Zinsen sowie zur Feststellung, dass der Klaganspruch auf vorsätz-\nlicher unerlaubter Handlung beruht. \n1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von EUR 365.000,- \nnebst den geltend gemachten Zinsen. Dabei kann dahinstehen, ob, wie von der Kläge-\nrin behauptet, die Beklagte tatsächlich neben ihrem im Darlehensvertrag allein genann-\nten Ehemann als Darlehensnehmerin mitgemeint war, so dass der Klägerin ein vertrag-\nlicher Rückzahlungsanspruch zustehen würde. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob \nnach dem Ergebnis der durchgeführten Parteianhörungen und weiteren Beweisauf-\nnahme festzustellen war, dass die Klägerin von der Beklagten durch Drohung bzw. Täu-\nschung zur Darlehensvergabe veranlasst worden sein könnte, so dass ihr Ersatzan-\nsprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 253 bzw. 263 StGB zustehen könnten. Die \nKlägerin hat jedenfalls aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung einen \nZahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe nebst den beanspruchten Zinsen \ngegen die Beklagte aus § 826 BGB (dazu nachstehend unter a. bis g.); daneben be-\nsteht ein gleichgerichteter Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Treuepflicht-\nverletzungen auf vertraglicher Grundlage bzw. aus §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB \n(siehe unter h.). \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 37 \n \na. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 826 BGB ist sittenwidrig ein \nVerhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von \nInhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig \nund gerecht Denkenden verstößt (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, juris \nRn. 48, NJW 2004, 2668; Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, juris Rn. 25, WM 2012, \n2377; Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, juris Rn. 8, WM 2013, 2322; Urteil vom \n07.05.2019 – VI ZR 512/17, juris Rn. 8, WM 2019, 1262). Dafür genügt es nach der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde \nvertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermö-\ngensschaden hervorruft: Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhal-\ntens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage \ntretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (vgl. BGH, Urteil \nvom 19.07.2004 – II ZR 217/03, juris Rn. 49, NJW 2004, 2668; Urteil vom 19.10.1987 \n– II ZR 9/87, juris Rn. 21, BGHZ 102, 68; Urteil vom 15.10.2013 – VI ZR 124/12, juris \nRn. 9, WM 2013, 2322; Urteil vom 07.05.2019 – VI ZR 512/17, juris Rn. 8, WM 2019, \n1262). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. \naa. Die Beklagte handelte sittenwidrig im vorstehenden Sinne, indem sie als Inhaberin \neiner von ihr willentlich übernommenen besonderen Vertrauensposition der hieraus er-\nwachsenden Treuestellung zuwider und zulasten der Klägerin als treueberechtigter \nPerson diese Position und das in sie gesetzte Vertrauen ausnutzte, um dadurch ihrem \nEhemann erhebliche finanzielle Vorteile zu verschaffen. \n(1) Es verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn \ndas Vertrauen desjenigen, der sich in einem rechtserheblichen Umfang in eine Bera-\ntungs- und Vertrauenssituation begibt, dadurch missbraucht wird, dass die betreffende \nVertrauensperson sich unter Ausnutzung ihrer willentlich übernommenen Stellung er-\nhebliche finanzielle Vorteile für sich oder Nahestehende zuwenden lässt. \nDiese Wertung hat in zahlreichen gesetzlich geregelten Fällen von Vertrauens- und Be-\nratungsstellungen mit persönlichem Einschlag Niederschlag gefunden und kann daher \nals allgemein geltender Grundsatz angenommen werden. Es finden sich solche gesetz-\nliche Verbote der Annahme von Zuwendungen namentlich in § 32 Abs. 1 der Berufs-\nordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen vom 20.09.2004, in § 11 Abs. 2 \nSatz 3 und 4 der Berufsordnung der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psy-\nchologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin-\nnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Lande Bremen vom \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 37 \n \n28.11.2006, nunmehr ersetzt durch § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Berufsordnung der Psy-\nchotherapeutenkammer Bremen vom 11.11.2014, in § 36 Abs. 1 des Gesetzes über \ndas Dienstverhältnis der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Bremischen Evangelischen Kir-\nche (Pfarrergesetz) vom 24.11.1999, nunmehr ersetzt durch § 32 Abs. 1 des Kirchen-\ngesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evan-\ngelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD), ebenso auch in § 14 \nAbs. 5 Heimgesetz, nunmehr ersetzt durch landesrechtliche Regelungen wie nach § 24 \nAbs. 4 Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz vom 12.12.2017. \nZwar ist vorliegend keine dieser gesetzlich geregelten Fallgestaltungen gegeben. Es \nverbindet aber diese gesetzlichen Verbote (jedenfalls auch) die allgemeine Wertung, \ndass das Bestehen einer besonderen Vertrauensstellung der genannten Personen-\ngruppen stets die Gefahr einer eigennützigen Verletzung der Interessen der treuebe-\nrechtigten Person besorgen lässt. Nimmt eine solche Vertrauensperson über eine et-\nwaige offengelegte Vergütung hinausgehende Vorteile an, so besteht damit, wenn \ndiese Vorteilsannahme in Ausnutzung der betreffenden Vertrauensstellung erfolgt, \ngrundsätzlich ein Interessenkonflikt. Dieser Interessenkonflikt legt die Möglichkeit oder \nGefahr der Schädigung der Interessen des Treueberechtigten nahe, der gerade auf die \nWahrung seiner Interessen durch die Vertrauensperson vertraut. In der Rechtspre-\nchung des Bundesgerichtshofs zu § 14 HeimG werden diese Wertungen dahingehend \nzusammengefasst, dass für derartige Zuwendungen deshalb bis zum Beweis des Ge-\ngenteils vermutet wird, dass sich die Zuwendungsempfänger die entsprechenden Ver-\nmögensvorteile haben versprechen oder gewähren lassen unter Ausnutzung des be-\ngründeten Vertrauensverhältnisses, das gerade den Schutz der Interessen der Zuwen-\ndenden zum Gegenstand hat. Ausgenommen sind nur Leistungen, die als Honorare \noffen gelegt werden oder im geringen Umfang sozial üblich sind (vgl. BGH, Urteil vom \n09.02.1990 – V ZR 139/88, juris Rn. 15 f., BGHZ 110, 235). \nGegen die Entstehung eines solchen Interessenkonflikts kann, wie in den zitierten Vor-\nschriften zum Ausdruck kommt, nur durch ein auf der Treuestellung basierendes grund-\nsätzliches Verbot der Annahme solcher Vorteile vorgebeugt werden, durch das eine \nfinanzielle Ausnutzung des Treueberechtigungen ausgeschlossen wird (vgl. BGH, \na.a.O.). \n(2) Die Vorteilsannahme durch Ausnutzung der Vertrauensstellung in Fallgestaltungen \nder vorstehend beschriebenen Art geht auch, wie dies nach den obigen allgemeinen \nAusführungen für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB erforderlich ist, über \n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 37 \n \ndie bloße Gesetzes- und Vertragswidrigkeit hinaus und weist mit dem Element der Treu-\nwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens auf: Der Verletzung von Treu-\nestellungen kommt von jeher in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine maß-\ngebende Rolle für die Annahme der Sittenwidrigkeit nach § 826 BGB zu (siehe BGH, \nUrteil vom 24.02.1954 – II ZR 3/53, juris Rn. 18, BGHZ 12, 308; Urteil vom 20.03.1995 \n– II ZR 205/94, juris Rn. 62, BGHZ 129, 136). Dabei wiegt die Verletzung von Treue-\npflichten und Treuestellungen besonders schwer, die aus einem Verhältnis der Betei-\nligten resultieren, das Beratung und Beistand in schwierigen Lebenssituationen zum \nGegenstand hat. Das belegen auch die vorstehend genannten gesetzlichen Verbote. \nRatsuchende sind in solchen Situationen häufig in ihrer Urteilsfähigkeit geschwächt und \neher Einflüssen von dritter Seite zugänglich. Dies insbesondere mit Blick auf die ge-\nnannten Berater, deren Rat und Zuwendung sie auch in intimen Lebensbereichen su-\nchen. Diese lernen die Ratsuchenden im Zuge des Beratungsverhältnisses gut kennen \nund gewinnen dann auch Einfluss auf ihre Entscheidungen. Die Verletzung der daraus \nresultierenden Vertrauensstellung zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken verbunden mit \neiner erheblichen Schädigung des Vermögens der Ratsuchenden begründet den Vor-\nwurf der Sittenwidrigkeit (vgl. auch allgemein zur Sittenwidrigkeit von Lebensberatungs-\nverträgen in Verbindung mit Kartenlegen BGH, Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 87/10, \njuris Rn. 21, BGHZ 188, 71 (i.E. als naheliegend angenommen); OLG Stuttgart, Urteil \nvom 08.04.2010 – 7 U 191/09, juris Rn. 23 (offengelassen); AG Mannheim, Urteil vom \n04.03.2011 – 3 C 32/11, juris Rn. 11; zur Ausnutzung im Rahmen esoterischer Beratung \nerlangter Kenntnisse siehe auch AG Kassel, Urteil vom 10.06.2015 – 270 Ls 7640 Js \n48281/10, juris Rn. 160). Mit der Ausnutzung der Vertrauensstellung im vorliegenden \nFall hat die Beklagte gerade das dem Wesen der von ihr angebotenen esoterischen \nLebensberatung entsprechende Vertrauen der Klägerin sowie die dadurch gewonne-\nnen Beeinflussungsmöglichkeiten missbraucht und damit statt der gesuchten Beratung \nim Interesse der Klägerin vielmehr deren Interessen eigennützig geschädigt, so dass \ndamit über eine bloße in der Sache unsachgemäße bzw. schlicht pflichtvergessene \nVorgehensweise hinausgehend hier eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der \nBeklagten festzustellen ist. \n(3) Die Rechtsordnung weist dem Schutz von Vertrauenspositionen großes Gewicht zu, \nan ihre Verletzung knüpfen Gesetz und Rechtsprechung weitreichende Folgen. Es wird \nin derartigen Konstellationen vielfach auch als zum Schutz der Interessen des Berech-\ntigten nicht genügend angesehen, ein treuwidriges Verhalten des Treueverpflichteten \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 37 \n \nnur dann anzunehmen, wenn ein positiver Nachweis erbracht ist, dass nach allgemei-\nnen Grundsätzen die von ihm gewählte Vorgehensweise tatsächlich die Interessen des \nBerechtigten verletzte, sondern es wird dies vielmehr bereits bei einer bloßen Möglich-\nkeit des Interessenkonflikts vermutet. Der Umstand, dass der Treueverpflichtete in die-\nsen Konstellationen von Interessenkonflikten einen Vorteil für sich erlangt hatte, lässt \nes auch unter Wertungsgesichtspunkten als weniger belastend für ihn erscheinen, ihn \neiner Haftung wegen eines treuwidrigen Verhaltens dem Treueberechtigten gegenüber \nauszusetzen, die letztlich auf die Rückgängigmachung nur ebendieser Vermögensver-\nschiebung bzw. des so erlangten Vorteils gerichtet ist. Dem Treueverpflichteten obliegt \nes sodann, demgegenüber darzutun und zu beweisen, dass die Interessen des Berech-\ntigten nicht verletzt wurden (siehe so zu gesellschaftsrechtlichen Pflichten bei Beherr-\nschungs- und Eingliederungsverträgen BGH, Urteil vom 05.02.1979 – II ZR 210/76, juris \nRn. 56, WM 1979, 937; zu § 14 HeimG siehe die schon bereits zitierte Entscheidung \nBGH, Urteil vom 09.02.1990 – V ZR 139/88, juris Rn. 16, BGHZ 110, 235). Grund hierfür \nist, dass es dem Treueverpflichteten aufgrund seiner überlegenen Einwirkungsmöglich-\nkeiten und Kenntnisse (Informationsasymmetrie) in vielfältiger Art und Weise möglich \nist, die Gestaltung seiner Rechtsverhältnisse mit dem Berechtigten zu steuern, so dass \ndem Berechtigten ein etwaiger späterer positiver Nachweis einer Schädigung seiner \nInteressen oder des Ausmaßes dieser Schädigung erschwert sein kann (siehe BGH, \nUrteil vom 05.02.1979, a.a.O., juris Rn. 55 f; Urteil vom 05.02.1990, a.a.O.; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 03.07.1998 – 1 BvR 434/98, juris Rn. 10, NJW 1998, 2964). \nDer zugrunde liegenden Wertung nach entspricht dies auch der Verfügbarkeit von Be-\nweiserleichterungen, wie sie beispielsweise hinsichtlich des Schadensnachweises ver-\nfügbar sind im Fall der Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Arbeitgebers \ngegen den Schmiergelder annehmenden Arbeitnehmer. Dieser Anspruch kann nach \nden Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins anhand der Höhe der erlangten \nSchmiergelder bestimmt werden (siehe dazu BGH, Urteil vom 07.01.1963 – VII ZR \n149/61, juris Rn. 24, BGHZ 39, 1; BAG, Urteil vom 15.11.1995 – 2 AZR 974/94, juris \nRn. 47, NJW 1996, 1556; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.1999 – 6 U 146/98, juris \nRn. 59, WM 2000, 1393). Noch weitergehender verzichtet das Gesetz in anderen Fällen \nvon Treuepflichtverletzungen gänzlich auf einen Schadensnachweis als Voraussetzung \neines Ausgleichsanspruchs des Treueberechtigten, namentlich bei den sogenannten \nhandels- und gesellschaftsrechtlichen Eintrittsrechten der §§ 61, 113 HGB, 88, 284 \nAktG: Diese sind als Alternative zum dem Regelmodell entsprechenden nachteilsorien-\n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 37 \n \ntierten Schadensersatz auf die Herausgabe von unter Verstoß gegen Wettbewerbsver-\nbote erlangten Vorteilen gerichtet; nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \nhandelt es sich hierbei um einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, der eine \nanaloge Heranziehung dieser Bestimmungen bei vergleichbaren Interessenlagen ge-\nstattet (siehe BGH, Urteil vom 16.02.1981 – II ZR 168/79, juris Rn. 18, BGHZ 80, 69; \nUrteil vom 05.12.1983 – II ZR 242/82, juris Rn. 35, BGHZ 89, 162; Urteil vom \n12.06.1989 – II ZR 334/87, juris Rn. 21, NJW-RR 1989, 1255). \nFür den vorliegenden Fall kann dies letztlich aber offenbleiben. Auf derartige Möglich-\nkeiten insbesondere einer Beweiserleichterung, die der Beklagten als Treueverpflichte-\nter die Nachweislast auferlegen würde, dass die Darlehensvergabe nicht in pflichtwid-\nriger Ausnutzung ihrer Vertrauensstellung erfolgte, kommt es hier nicht an. Auf der \nGrundlage des festgestellten Sachverhalts ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, \ndass der Darlehensvergabe an den Ehemann der Beklagten eine solche Ausnutzung \nder Vertrauensstellung der Beklagten zugrunde lag und diese zu erheblichen Vermö-\ngensverlusten der Klägerin geführt hat. \nbb. Im Einzelnen war das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen wie folgt fest-\nzustellen: \n(1) Dass die Beklagte in nicht unerheblichem Umfang gegenüber der Klägerin eine Ver-\ntrauensstellung als esoterische Beraterin in Lebensfragen willentlich übernommen und \ninnegehabt hatte, ergibt sich bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt. \nDie Beklagte ist unstreitig zunächst bis 2009 vermittelt über das Internetportal beratend \nfür die Klägerin tätig gewesen, dies auch in einem nicht unerheblichem und in einem \nüber bloße Gefälligkeiten hinausgehenden Umfang, wie durch die unstreitige Häufigkeit \nder Beratungsgespräche sowie dadurch belegt wird, dass der Klägerin hierfür von dem \nPortalbetreiber Beträge von insgesamt EUR 140.000,- berechnet wurden. Die Beklagte \nhat dabei auch in besonderem Maße persönliches Vertrauen gerade in ihre eigene Be-\nratungsleistung in Anspruch genommen, wie sie auch in der Anhörung durch den Senat \nbestätigte. Dabei wurde auch bestätigt, dass die Beratung der Klägerin deren intimen \nLebensbereich und ihre Verhältnisse zu nahestehenden Personen betraf, d.h. nicht im \nUnverbindlichen verblieb, und dass die Beklagte – mag sie auch die Klägerin als wil-\nlensstark angesehen haben – jedenfalls erkannte, dass die Klägerin, wie sie sich aus-\ndrückte, eine Sucht nach Kartenlegern entwickelt hatte. Dass die Beratung mit Tarot-\nKarten in objektiver Hinsicht eine völlig untaugliche Grundlage zur Lebensberatung ist, \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 37 \n \nist dabei unerheblich: Es ist hier entscheidend, dass die Beklagte aufgrund der intensi-\nven Inanspruchnahme dieser Beratung und der bestehenden Abhängigkeit der Klägerin \ndavon ausging, dass die Klägerin auf diese Form der esoterischen Beratung vertraute. \nDiese jedenfalls in dem Zeitraum von 2007 bis 2009, in dem über das Internetportal \nabgerechnete telefonische Beratungen erfolgten, begründete Vertrauensstellung wirkte \nauch im sich unmittelbar anschließenden streitgegenständlichen Zeitraum weiter (2010-\n2011): Das einmal in dieser Form und mit den hieraus entstehenden Pflichten begrün-\ndete Vertrauen wie auch die durch Kenntnisse in intimen Lebensbereichen begründeten \nAusnutzungs- und Beeinflussungsmöglichkeiten entfielen nicht ohne weiteres, weil die \nKlägerin die Beratungstätigkeit der Beklagten sodann nicht mehr über das Angebot des \nInternetportals nutzte. Der Schutz der Vertrauensstellung liefe leer und wäre weitge-\nhend gefährdet, wenn es der Beklagten im Abschluss daran gestattet würde, die aus \nihrer vorangegangenen Beratungsposition erlangten Ausnutzungs- und Beeinflus-\nsungsmöglichkeiten sodann zum Nachteil der Klägerin zu nutzen. \nIm Übrigen kann auf der Grundlage der durchgeführten Parteianhörungen zur Überzeu-\ngung des Senats i.S.d. § 286 ZPO festgestellt werden, dass die Klägerin auch nach \n2009 weiterhin gegen Geldzahlungen durch die Beklagte beraten worden und dass das \nhier maßgebliche entgeltliche Beratungsverhältnis mit den daraus erwachsenden \nTreuepflichten mithin auch weiterhin fortgesetzt worden ist. Diese Behauptung der Klä-\ngerin ist von ihr auch in ihrer persönlichen Anhörung durch den Senat am 29.08.2018 \nmit der Schilderung der zugrunde liegenden Motivation (direkte Abrechnung ohne Be-\nteiligung des Portalbetreibers) sowie den Modalitäten der Bezahlung (Barzahlungen \nnach entsprechender Anforderung durch die Beklagte) nachvollziehbar bestätigt wor-\nden. Das gegenteilige Vorbringen der Beklagten hierzu vermochte dagegen nicht zu \nüberzeugen: Die Beklagte sprach allein davon, diese als solche unstreitigen Gespräche \nmit der fortdauernden Beratung der Klägerin lediglich aufgrund ihrer freundschaftlichen \nBeziehung zur Klägerin geführt zu haben, für diese etwa jeden Tag oder auch mehrmals \nam Tag erfolgenden privaten Gespräche aber keine Bezahlung bekommen zu haben. \nDie bloße Erklärung, Mitleid mit der Beklagten gehabt zu haben, weil diese allein gewe-\nsen sei, kann als Begründung, warum die Beklagte diese ansonsten von ihr beruflich \ngeführten Gespräche in diesem Fall kostenfrei geführt haben will, schon deswegen \nnicht überzeugen, weil dies im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur der Ratsuchen-\nden einer Wahrsagerin im Bereich der esoterischen Lebensberatung keinesfalls ein Al-\nleinstellungsmerkmal darstellen konnte. \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 37 \n \n(2) Im vorliegenden Fall tritt als weitere Grundlage des Vorwurfs sittenwidrigen treuwid-\nrigen Verhaltens der Beklagten neben dieser Bezugnahme auf allgemeine (deliktische, \nd.h. vom Vorliegen einer vertraglichen oder anderweitigen Sonderbeziehung unabhän-\ngige) Wertungen der Sittenwidrigkeit durch Ausnutzung von Vertrauenspositionen im \nRahmen des § 826 BGB noch hinzu, dass die Beklagte durch ihre willentliche Über-\nnahme einer Position als esoterische Beraterin der Klägerin zugleich auch besondere \nTreuepflichtbindungen aus Vertrag bzw. auf der Grundlage der §§ 311 Abs. 3, 241 \nAbs. 2 BGB eingegangen ist. Mit dem aus § 241 Abs. 2 BGB folgenden Grundsatz der \nVerpflichtung zur Rücksichtnahme auf die Interessen des anderen Teils ist der Beklag-\nten auch aufgrund dieser mit der Beratungsbeziehung zur Klägerin übernommenen \nTreuepflichten eine Schädigung der Interessen der Klägerin durch eine eigennützige \nAusnutzung ihrer Vertrauensstellung untersagt. \n(a) Mit der entgeltlichen telefonischen Beratung der Klägerin durch die Beklagte, die \nzunächst über das Internetportal unter Honorarbeteiligung der Beklagten erfolgte, ist – \nauch soweit aufgrund der Ausgestaltung der nur mittelbaren Beteiligung der Beklagten \nüber das Internetportal in den Jahren 2007 bis 2009 die Beklagte nicht selbst Vertrags-\npartei eines gegenüber der Klägerin bestehenden Beratungsvertrags nach Art eines \nDienstvertrags (zur Rechtsnatur vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 87/10, juris \nRn. 8, BGHZ 188, 71) geworden sein sollte – zwischen der Klägerin und der Beklagten \naufgrund ihrer besonderen Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens im Rahmen ih-\nrer esoterischen Lebensberatung (siehe § 311 Abs. 3 S. 2 BGB) jedenfalls ein Schuld-\nverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Bestimmung des § 311 \nAbs. 3 S. 1 BGB entstanden. Gegen das Nachwirken von Treuepflichten in Gestalt der \nPflichten zum Schutz der Interessen der anderen Partei aus § 241 Abs. 2 BGB auch \nüber die Dauer des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses hinaus bestehen keine \nBedenken (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2012 – III ZR 148/11, juris Rn. 14, WM 2012, \n837; Urteil vom 26.06.2018 – VI ZR 285/17, juris Rn. 16, NJW 2018, 3382), wenn dies \n– wie für den vorliegenden Fall vorstehend ausgeführt – erforderlich ist, um den bestim-\nmungsgemäßen Zweck dieser Schutzpflichten zu sichern. Ein Nachwirken der Treue-\npflicht in Form des Verbots der Erzielung von Vorteilen durch Ausnutzung der im Rah-\nmen der Beratung erlangten Kenntnisse beinhaltet zudem keine positive Verpflichtung, \neinen bestimmten Erfolg zu sichern zu helfen, sondern beschränkt sich auf die negative \nUntersagung eigenen schädigenden Verhaltens und wirkt sich damit als weniger weit-\ngehende und somit vorliegend auch zumutbare Belastung der Beklagten aus. \n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 37 \n \nMit dem Übergang auf eine allein zwischen den Parteien abgewickelte entgeltliche Be-\nratung ab dem Jahr 2009 ist im Übrigen die Beklagte sodann selbst Vertragspartnerin \ndes Beratungsvertrags geworden, so dass sich ihre Treueverpflichtung damit aus ihrer \neigenen Parteistellung ergibt. \n(b) Dass das Beratungsverhältnis auf die Erbringung einer esoterischen Beratung in \nLebensfragen unter Verwendung von Tarot-Karten gerichtet war, steht der Wirksamkeit \ndes Vertragsschlusses dabei nicht entgegen: Auch soweit hierdurch eine anfänglich \nobjektiv unmögliche Leistung vereinbart wurde, lässt dieser Umstand die Wirksamkeit \ndes Vertrags unberührt (vgl. § 311a Abs. 1 BGB, siehe hierzu BGH, Urteil vom \n13.01.2011 – III ZR 87/10, juris Rn. 16, BGHZ 188, 71; anders dagegen die frühere \nRechtsprechung zur Nichtigkeit bei anfänglicher Unmöglichkeit nach § 306 BGB a.F., \nsiehe LG Augsburg, Urteil vom 13.05.2003 – 4 S 5354/02, juris Ls., NJW-RR 2004, 272; \nLG Kassel, Urteil vom 26.05.1988 – 1 S 483/87, juris Ls., NJW -RR 1988, 1517; LG \nMannheim, Urteil vom 30.04.1992 – (12) 4 Ns 80/91, juris Ls., NJW 1993, 1488). \n(c) Auch eine Sittenwidrigkeit des zugrunde liegenden Beratungsvertrags nach § 138 \nAbs. 1 BGB führt nicht dazu, dass sich die Klägerin der Beklagten gegenüber auf die \nnach den vorstehenden Ausführungen begründeten vertraglichen bzw. auf der Grund-\nlage der §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB eingegangen Treuepflichten nicht berufen \nkönnte. Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass bei \nVerträgen über die Erbringung von Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen bzw. \nden Einsatz von sonstigen übernatürlichen, magischen Kräfte und Fähigkeiten die Sit-\ntenwidrigkeit solcher Vereinbarungen mit der Folge der Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 \nBGB allgemein als nahe liegend anzusehen ist (siehe BGH, Urteil vom 13.01.2011 – III \nZR 87/10, juris Rn. 21, BGHZ 188, 71; für die Sittenwidrigkeit solcher Geschäfte auch \nOLG Stuttgart, Urteil vom 26.04.2018 – 1 U 75/17, juris Rn. 36 ff., NJW-RR 2018, 1257; \nAG Bad Segeberg, Urteil vom 05.03.2015 – 17a C 87/14, juris Rn. 91 ff.; AG Mannheim, \nUrteil vom 04.03.2011 – 3 C 32/11, juris Rn. 11; vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom \n08.04.2010 – 7 U 191/09, juris Rn. 23 (dort i.E. offengelassen); nicht generell für eine \nSittenwidrigkeit dagegen noch OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2008 – 20 U 123/08, \njuris Rn. 19, NJW 2009, 789; LG Kassel, Urteil vom 14.03.1985 – 1 S 491/84, NJW \n1985, 1642; AG München, Urteil vom 10.05.2006 – 212 C 25151/05, juris Rn. 21), da \nsich viele der Dienstberechtigten, die einen Vertrag mit einem solchen Inhalt abschlie-\nßen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leicht-\ngläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt. Auch im vorliegenden \n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 37 \n \nFall ist festzustellen, dass der Glaube der Klägerin an das Kartenlegen von der Beklag-\nten ausgenutzt wurde, um dafür Vergütungszahlungen in ganz erheblichem Umfang zu \nerzielen, zunächst in Form der anteiligen Beteiligung an den an das Internetportal ge-\nzahlten Beträgen, später in Form der per Post erfolgenden Barzahlungen. Auf diese \nSittenwidrigkeit kann sich aber die Beklagte nicht berufen, um auf dieser Grundlage das \nNichtbestehen der sie betreffenden Treuepflichten geltend zu machen: Zum einen steht \ndem der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB entgegen, wonach in beson-\nders gelagerten Ausnahmefällen die Berufung auf die Nichtigkeit des Vertrags nach \n§ 138 Abs. 1 BGB eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann (siehe BGH, Ur-\nteil vom 23.01.1981 – I ZR 40/79, juris Rn. 24 ff., NJW 1981, 1439; Urteil vom \n24.04.2008 – VII ZR 42/07, juris Rn. 12 ff., BGHZ 176, 198). Insbesondere soll sich \nderjenige, der maßgeblich von dem den Vorwurf der Sittenwidrigkeit begründenden \nVerhalten profitierte, nicht einseitig zum Nachteil der anderen Partei auf die Nichtigkeit \nder betreffenden Vereinbarung berufen können (vgl. BGH, a.a.O.). Zum anderen ist da-\nvon auszugehen, dass sich der Sittenwidrigkeitsvorwurf gerade dagegen richtet, dass \ndie Leichtgläubigkeit bzw. sonstige Labilität der Nutzer von esoterischer Lebensbera-\ntung dazu ausgenutzt wird, sie zu äußerst hohen Vergütungszahlungen zu bewegen. \nDagegen ist die hiervon gesondert zu betrachtende Frage des Bestehens einer Treue-\npflicht, die den zu Beratenden davor schützt, dass der Berater die aus der Beratung \nerlangten Ausnutzungs- und Beeinflussungsmöglichkeiten nicht zu seinem Nachteil \nausnutzt, von diesem Sittenwidrigkeitsvorwurf nicht betroffen. Vielmehr ist nach dem \nmutmaßlichen Parteiwillen davon auszugehen, dass die Parteien auch dann, wenn sie \nden spezifisch die Sittenwidrigkeit begründenden Anteil des Beratungsverhältnisses \nnicht vereinbart hätten (sondern beispielsweise die Beratung unentgeltlich oder gegen \nein moderates Entgelt erfolgt wäre), sich redlicherweise dem Abschluss eines Bera-\ntungsvertrags unter Einschluss einer solchen Treuepflicht nicht verweigert hätten, denn \ndas Interesse der Klägerin an einem Schutz vor der Ausnutzung ihrer im Zuge der Be-\nratung offenbarten intimen Umstände ist offenkundig. Daher ist entgegen der Zweifels-\nregelung des § 139 BGB insoweit nicht von einer Gesamtnichtigkeit auszugehen, son-\ndern es ist vielmehr die Begründung dieser Treuepflicht als Teil-Bestandteil des Bera-\ntungsverhältnisses nicht als von der Nichtigkeitsfolge des § 138 BGB miterfasst anzu-\nsehen (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2000 – XI ZR 248/08, juris Rn. 35, BGHZ 146, 37; \nBeschluss vom 17.10.2008 – V ZR 14/08, juris Rn. 12 f., WM 2009, 181). Damit ist die \nhier vorzunehmende Unterscheidung verschiedener getrennter Teil-Bestandteile der \n\n- 21 - \n \nSeite 21 von 37 \n \nVereinbarung, hinsichtlich derer eine differenzierende Anwendung des § 138 BGB er-\nfolgen kann, abzugrenzen von einer im Rahmen des § 138 BGB nicht zulässigen gel-\ntungserhaltenden Reduktion, mit der im Interesse der begünstigten Partei das der be-\nnachteiligten Partei aufgedrängte Vertragswerk so weit wie möglich aufrechterhalten \nwürde (dazu siehe BGH, Urteil vom 14.11.2000 – XI ZR 248/08, juris Rn. 37, BGHZ \n146, 37; Beschluss vom 17.01.2018 – XII ZB 20/17, juris Rn. 23, NJW 2018, 1015). \n(3) Der Sittenwidrigkeitsvorwurf aufgrund der vorstehend unter (1) und (2) dargelegten \nUmstände ist nicht nur gegenüber einer Vorteilsannahme durch die Beklagte selbst als \neigentlicher Vertrauensperson zu erheben, sondern erfasst auch die Vorteilsannahme \ndurch nahestehende Personen der Beklagten wie deren Angehörige oder den Ehegat-\nten der Beklagten, auf dessen Konto im vorliegenden Fall die streitgegenständlichen \nBeträge von EUR 380.000,- ausgezahlt wurden. Auch das Verbot einer solchen an An-\ngehörige des Verpflichteten bzw. indirekt an den Verpflichteten erfolgenden Vorteilsan-\nnahme entspricht allgemeinen Grundsätzen und findet sich in den gesetzlichen Rege-\nlungen der § 32 Abs. 1 der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte im Lande Bremen \nvom 20.09.2004, in § 11 Abs. 2 Satz 4 der Berufsordnung der Psychologischen Psy-\nchotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Ju-\ngendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im \nLande Bremen vom 28.11.2006, nunmehr ersetzt durch § 6 Abs. 3 Satz 3 der Berufs-\nordnung der Psychotherapeutenkammer Bremen vom 11.11.2014 sowie § 32 Abs. 1 \ndes Pfarrdienstgesetzes der EKD. Auch in der Rechtsprechung zu § 14 Abs. 5 Heim-\ngesetz (Bund) bzw. den entsprechenden Landesgesetzen (in Bremen § 24 Abs. 4 Bre-\nmisches Wohn- und Betreuungsgesetz) ist anerkannt, dass auch die Vorteilsannahme \ndurch einen Angehörigen des Verpflichteten untersagt sein muss, da anderenfalls das \nim Interesse der geschützten Person bestehende Verbot umgegangen werden könnte \n(siehe BayObLG, Beschluss vom 13.09.2000 – 1Z BR 68/00, juris Rn. 20, NJW-RR \n2001, 295; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.1997 – 3 Wx 250/97, juris Rn. 53, \nFamRZ 1998, 192; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2001 – 20 W 71/99, juris \nRn. 11, NJW 2001, 1504). Dies stützt die hier vertretene Auffassung, dass der Sitten-\nwidrigkeitsvorwurf bei der Vorteilsannahme in Ausnutzung einer besonderen Vertrau-\nensstellung ebenso dann begründet ist, wenn der Verpflichtete selbst diese Vorteile \nannimmt, wie wenn die Vorteile unmittelbar dem Ehegatten des Verpflichteten zuflie-\nßen. \n(4) Die Vorteilsannahme erfolgte mit der Gewährung von Darlehen über EUR 380.000,- \nauch in einem für den Vorwurf der Sittenwidrigkeit in der vorliegenden Fallgestaltung \n\n- 22 - \n \nSeite 22 von 37 \n \nerheblichen Umfang: Dabei wird nicht verkannt, dass bereits nach den vorgenannten \nNormen teils Zuwendungen in einem geringen Umfang zugelassen werden. Zu berück-\nsichtigen mag dann auch sein, dass auch im Hinblick auf die fehlende gesetzliche bzw. \nberufsordnungsrechtliche Regelung eines Vorteilsannahmeverbots für „esoterische Le-\nbensberater“ hier im Hinblick auf den Vorwurf der Sittenwidrigkeit grundsätzlich ein we-\nniger strenger Maßstab anzulegen sein dürfte als bei den von den vorgenannten Nor-\nmen erfassten gesetzlich geregelten Berufszweigen. Wo genau die Grenze für eine \nnicht erhebliche Vorteilsannahme zu ziehen ist, kann im vorliegenden Fall im Ergebnis \naber dahinstehen, da mit der Gewährung von völlig ungesicherten Darlehen über \nEUR 380.000,- auch unter Zugrundelegung eines ausgesprochen großzügigen Maß-\nstabs bei weitem und um ein Vielfaches die Grenzen dessen überschritten sind, was \nnoch als Zuwendung üblichen oder geringen bzw. geringfügigen Umfangs angesehen \nwerden könnte. Zu dem Erhalt dieses Betrags kommt überdies, ohne dass es vorlie-\ngend noch darauf ankommen würde, noch hinzu, dass bereits unstreitig von der Kläge-\nrin ein Betrag von EUR 140.000,- für die telefonischen esoterischen Beratungsleistun-\ngen der Beklagten über das Internetportal gezahlt worden war, wovon die Beklagte je-\ndenfalls anteilig partizipierte: Dass vor diesem Hintergrund mit der Auszahlung der \nstreitgegenständlichen Darlehen an ihren Ehemann die Beklagte im Verhältnis zu der \nihr gegenüber zu Vertrauen berechtigten Klägerin die Grenze jeglicher Geringfügigkeit \noder Üblichkeit überschritt, ist offenkundig. \n(5) Die Vorteilserlangung erfolgte auch in Ausnutzung der Vertrauensstellung der Be-\nklagten und weist damit mit dem Element der Treuewidrigkeit eine besondere Verwerf-\nlichkeit des Verhaltens auf. Die Beklagte erreichte die Gewährung der Darlehen durch \nAusnutzung des besonderen Vertrauens, das die Klägerin ihr auf der Grundlage des \njahrelangen Beratungsverhältnisses entgegenbrachte. Aus den manchmal mehrmals \ntäglich durchgeführten Telefonaten wusste sie selbst um die intimsten Lebensumstände \nder Klägerin, ihre Wünsche, Hoffnungen und Ängste. Welchen Wert die Klägerin der \nBeratung durch die Beklagte zumaß, belegen schon die äußerst erheblichen Beträge, \ndie sie hierfür viel Jahre aufwendete. Wesentliche Ursache hierfür war die breit ange-\nlegte Empfänglichkeit der Klägerin für esoterisches Gedankengut im weitesten Sinne. \nUm all das wusste die Beklagte und sie verstand es offenbar, diese Kenntnisse, das ihr \nentgegengebrachte besondere Vertrauen und den darauf fußenden Einfluss auf die \nKlägerin zu ihrem und dem Vorteil ihres Mannes zu nutzen. \n(a) Zur Überzeugung des Senats war zunächst festzustellen, dass die Beklagte selbst \nan der Abfassung des schriftlichen Darlehensvertrags aus dem Jahr 2010 gestaltend \n\n- 23 - \n \nSeite 23 von 37 \n \nmitwirkte, wie auch durch die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen \nD. und E. bestätigte wurde. Diese hatten jeweils angegeben, dass die Beklagte bei der \nÜbersetzung behilflich bzw. in die Kommunikation mit dem Steuerberater zur Erstellung \ndes Vertragsentwurfs eingebunden war. \n(b) Die Klägerin hat zudem behauptet und in ihrer persönlichen Anhörung durch den \nSenat vom 29.08.2018 angegeben, dass die Darlehensgewährung auch erfolgt sei, weil \ndie Beklagte ihr zunächst von einem Bekannten in Nepal erzählt habe, der das Geld \nbrauche, und sodann ergänzt habe, dass sie, die Beklagte, einen Guru an der Hand \nhabe, der die Klägerin „kaputtmachen“ werde, wenn sie nicht zahlen sollte. Zur Würdi-\ngung dieses Vorbringens der Klägerin zu diesen Drohungen ist allerdings festzustellen, \ndass es hier an einer hinreichend konkreten Darlegung mangelt, wann und wie genau \nder Klägerin diese Folgen in Aussicht gestellt wurden und wie sich diese Drohungen \ndazu verhalten sollen, dass die Klägerin die Zahlung der EUR 300.000,- auf einen \nschriftlichen Darlehensvertrag hin erbringen sollte, der wiederum auf die Geschäftsent-\nwicklung der „Prêt à Porter“-Geschäfte Bezug nahm. Das Vorbringen der Klägerin mag \nvor diesem Hintergrund insoweit als ungenügend erscheinen, um zur Überzeugung des \nSenats die konkrete Feststellung zuzulassen, dass die Klägerin durch bestimmte Dro-\nhungen dieser Art zur Darlehensvergabe veranlasst wurde. Jedenfalls aber ist dem Vor-\nbringen der Klägerin und namentlich dem Ergebnis ihrer Anhörung durch den Senat am \n29.08.2018 zur Überzeugung des Senats die Beschreibung eines allgemeinen Gesche-\nhensablaufs zu entnehmen, in dem maßgeblich durch das Auftreten der Beklagten und \nunter Einbindung in eine Beziehung, die durch das Vertrauen der Klägerin auf die tat-\nsächliche Existenz esoterischer und magischer Erscheinungen und Einflussmöglichkei-\nten gekennzeichnet ist, die Klägerin sich zur Vergabe der Darlehen über insgesamt \nEUR 380.000,- an den Ehemann der Beklagten bereitfand. \nDas Vorbringen der Beklagten steht dieser Überzeugungsbildung durch den Senat nicht \nentgegen. Die Beklagte hat, wie bereits ausgeführt wurde, nicht bestritten, dass die \nKlägerin auf die zwischen den Parteien praktizierte Form der esoterischen Beratung \nvertraute. Die Beklagte hat allerdings vehement in Abrede genommen, einen Bekann-\nten in Nepal, der das Geld benötige, oder auch einen Guru, der Geld verlange, erwähnt \nzu haben. Dies habe nichts mit der von ihr ausgeübten Lebensberatung zu tun und sie \nsei keine „Hokus-Pokus-Tante“. Dies stünde aber lediglich einer bestimmten Form der \nEinflussnahme seitens der Beklagten in der durch das Vertrauen der Klägerin auf die \nbesonderen Fähigkeiten der Beklagten bestimmten Beziehung entgegen, ohne auszu-\nschließen, dass die Beklagte in sonstiger Weise, gegebenenfalls auch lediglich durch \n\n- 24 - \n \nSeite 24 von 37 \n \neine Ausnutzung der ihr durch ihre Beratungstätigkeit bekannten Einsamkeit der sich \nvon ihrem Sohn im Stich gelassen fühlenden Klägerin, die eine Sucht nach esoterischer \nLebensberatung entwickelt hatte, der Klägerin weisgemacht hatte, dass diese Darle-\nhensvergabe ihren Interessen entsprechen würde. Die Beklagte setzt dann weiter dem \nvorstehend dargelegten Vorbringen der Klägerin selbst keine nachvollziehbare Erklä-\nrung dafür entgegen, aus welchem entgegen der obigen Würdigung nicht durch eine \nAusnutzung der Vertrauensstellung der Beklagten begründetem Anlass die Klägerin \ndem Ehemann der Beklagten die streitgegenständlichen Darlehen gewährt haben \nsollte. \n(c) Auch sind die Konditionen dieser Darlehensvergabe durchweg nachteilig für die Klä-\ngerin: Sie hat nach den Bedingungen des Darlehensvertrags aus dem Jahr 2010 ein \nnicht kündbares ungesichertes Darlehen mit einer 20-jährigen Zinsfestschreibung zu \neinem Zinssatz von 3,45 % p.a. vergeben und dafür selbst ein mittels einer Belastung \nihrer eigengenutzten Wohnimmobilie zu sichernde Darlehen aufgenommen, welches \ndenselben Zinssatz bei einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren hat. Im Ergebnis hat \ndamit die Klägerin also allein das Ausfallrisiko des Ehemanns der Beklagten übernom-\nmen, für das sie wirtschaftlich ihre Wohnimmobilie als Sicherheit einsetzte, ohne auch \nnur die Aussicht auf einen Zinsgewinn zu erlangen. Für diese ganz erhebliche Über-\nnahme eines wirtschaftlichen Risikos sind vielmehr keinerlei korrespondierende Vor-\nteile ersichtlich, die nachvollziehbar erklären könnten, warum die Klägerin diese Darle-\nhen vergeben haben sollte, wenn dem nicht die Ausnutzung der Vertrauensstellung der \nBeklagten zugrunde gelegen haben sollte. Gerade wenn der erheblichen Höhe der Vor-\nteile, die der Treueverpflichtete erlangte, keine ersichtlichen Vorteile und Leistungen für \nden Treueberechtigten gegenüberstehen, kann dies als ein auf die Ausnutzung der Ver-\ntrauensposition hindeutender Umstand angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil \nvom 26.04.2018 – 1 U 75/17, juris Rn. 41, NJW-RR 2018, 1257). \n(d) Dem vorstehend dargelegten Ergebnis der Überzeugungsbildung des Senats steht \ninsbesondere auch nicht entgegen, dass, wie von der Beklagten geltend gemacht, die \nDarlehensvergabe deswegen erfolgt sei, weil die Klägerin den Ehemann der Beklagten \neben gemocht habe und ihm für die Eröffnung eines neuen Ladengeschäfts habe Geld \ngeben wollen. Die Angaben der Beklagten in ihrer persönlichen Anhörung zu dieser von \nihr geltend gemachten Motivation der Klägerin sind nicht überzeugend und vermögen \neine von der Ausnutzung der Vertrauensstellung der Beklagten unbeeinflusste Motiv-\nlage der Klägerin nicht zu erklären: Die Beklagte hat hier keine Einzelheiten einer be-\nsonderen Nähe der Klägerin zum Ehemann der Beklagten erläutern können, sondern \n\n- 25 - \n \nSeite 25 von 37 \n \nlediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Klägerin den Ehemann der Beklagten \neben gemocht habe. Dies ist jedenfalls im Hinblick auf den Umfang der Vorteilsgewäh-\nrung durch die (ungesicherten) Darlehen nicht als eine überzeugende Erklärung dafür \nanzusehen, warum sich die Klägerin bereitgefunden haben sollte, dem Ehemann der \nBeklagten für die Eröffnung eines neuen Ladengeschäfts Geld zu geben. Hinzu kommt, \ndass der Kontakt der Klägerin zum Ehemann der Beklagten schon aufgrund dessen \nunstreitig bestehender mangelnder Sprachkenntnisse nur begrenzt möglich sein \nkönnte, wie letztlich auch die Beklagte damit bestätige, dass sie angab, dass ihr Ehe-\nmann die deutsche Sprache zwar verstehe, aber doch Hemmungen habe, selbst \nDeutsch zu sprechen. \nDasselbe gilt für die von der Beklagten geschilderte Motivlage der Klägerin, dass sie \nihrem Sohn nichts habe zukommen lassen wollen. Dies mag ein Motiv für die Erbein-\nsetzung der Beklagten gewesen sein, ist aber wenig überzeugend als Angabe eines \nMotivs für die Darlehensvergabe, wofür die Klägerin auch bereits zu Lebzeiten die ihr \nselbst zur Verfügung stehenden Vermögensmittel und die von ihr selbst genutzte \nWohnimmobilie gefährdete. \nÜberzeugend wird diese von der Beklagten geschilderte Motivlage auch nicht dadurch, \ndass sie geltend macht, dass auch die Erteilung der Generalvollmacht zugunsten der \nBeklagten wegen des schlechten Verhältnisses der Klägerin zum Sohn erfolgt sei: Dies \nerklärt nicht die Erteilung der Generalvollmacht und Betreuungsanordnung an die Be-\nklagte sowie deren Ehemann. Auch im Hinblick auf den Zweck der Betreuungsvollmacht \nerscheint die Bevollmächtigung der in Bremen lebenden Beklagten sowie ihres Ehe-\nmanns für die in München lebende Klägerin wenig naheliegend. Dies gilt insbesondere \nim Hinblick auf den Umstand der Bevollmächtigung auch des Ehemanns der Beklagten, \nder schon wegen seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse kaum sinnvoll als geeigne-\nter Bevollmächtigter erscheinen musste. Die weitere von der Beklagten in ihrer persön-\nlichen Anhörung durch den Senat am 29.08.2018 vorgetragene Erklärung, die Bevoll-\nmächtigung sei deswegen erfolgt, weil die Klägerin wechselnd ein halbes Jahr in Bre-\nmen und ein halbes Jahr in der Türkei habe leben wollen und in dieser Zeit dann der \nEhemann der Beklagten über das Internet das Konto der Klägerin hätte führen sollen, \nverfängt schon deswegen nicht, wie auch die Beklagte in ihrer Anhörung nicht aufzu-\nklären vermochte, weil hierfür auch eine einfache Bankvollmacht genügt hätte. Vielmehr \nbekräftigt diese nicht mit rationalen Argumenten zu erklärende Vollmachtserteilung \nnoch weiter die Überzeugungsbildung des Senats, dass die Klägerin umfassend unter \ndem Einfluss der Beklagten stand und dass diese ihre Vertrauensstellung ausnutzte, \n\n- 26 - \n \nSeite 26 von 37 \n \num ihren über die esoterische Beratung erlangten Einfluss auf die Klägerin im Sinne \neiner tatsächlichen Einfluss- und Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen der Klägerin \nauszuüben. \n(e) Auch die Angaben des Ehemanns der Beklagten sind nicht geeignet, einen von der \nVertrauensstellung der Beklagten unabhängigen Anlass für die Darlehensvergabe dar-\nzutun oder zu belegen und damit der vorstehend geschilderten Überzeugungsbildung \ndes Senats entgegenzustehen. Den Angaben des Ehemanns der Beklagten nach dem \nProtokoll seiner Zeugenvernehmung durch das Landgericht im Termin vom 25.04.2016 \n(Bd. I, Bl. 132-134) zu den Umständen der Darlehensvergabe und zu dessen Verwen-\ndung sind keinerlei Anhaltspunkte für einen unabhängigen Anlass für die Darlehens-\nvergabe zu entnehmen. Insoweit gab er lediglich eine Vielzahl von vagen Faktoren an \n(„um den Laden zu vergrößern“, „Wir haben von Frau A. nie Geld verlangt, sie hat da-\nrauf bestanden, es uns zu geben, weil sie unsere beste Kundin war“, „Das Geschäft lief \nvon Anfang an schlecht“, „Ich kann heute nicht mehr genau sagen, wofür ich das Geld \nvon Frau A. im Einzelnen verwendet habe“), die weder jeweils für sich genommen noch \nin Zusammenschau nachvollziehbar und überzeugend die Schilderung einer von der \nVertrauensstellung der Beklagten unabhängigen Motivation der Klägern zur Darlehens-\nvergabe erkennen ließen. Das bestätigt letztlich, dass allein der auf der Vertrauensstel-\nlung fußende Einfluss der Beklagten auf die Klägerin die bestimmende Grundlage für \ndie Darlehensgewährung war. Es spricht überdies grundlegend gegen die Glaubwür-\ndigkeit der Angaben des Ehemanns der Beklagten in dieser Zeugenvernehmung, dass \ner die Tätigkeit seiner Ehefrau in der telefonischen Beratung vollständig anders schil-\nderte als diese selbst, wenn er angab, dass sie nichts mit Wahrsagen mache, während \ndas Kartenlegen aber auch von der Beklagten selbst als Grundlage ihrer Tätigkeit an-\ngegeben wird. Für eine Wiederholung der Beweisaufnahme des Landgerichts zu die-\nsem Punkt bestand für den Senat damit keine Veranlassung. \n(f) Die Behauptung der Beklagten, die Bedingungen des Darlehensvertrags vom \n27.05.2010 seien durch die Steuerberater beider Parteien ausgearbeitet worden, hat \nsich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Sofern tatsächlich die Klägerin eine unab-\nhängige Beratung hinsichtlich des Wie und des Ob der Zuwendung an den Ehemann \nder Beklagten erhalten haben sollte, dürfte dies der Annahme der Ausnutzung eines \nVertrauensverhältnisses entgegenstehen. Ist Grundlage des Sittenwidrigkeitsvorwurfs, \ndass der Treueverpflichtete aus eigennützigen Gründen den Interessen des Treuebe-\nrechtigten zuwider gehandelt hatte, der gerade darauf angewiesen war, dass der Treue-\n\n- 27 - \n \nSeite 27 von 37 \n \nverpflichtete seine Interessen wahrnahm und seine überlegenen Kenntnisse und Be-\neinflussungsmöglichkeiten nicht zum Schaden des Treueberechtigten nutzte, dann \nmuss die Haftung dann entfallen, wenn der Treueberechtigte aufgrund Aufklärung und \nBeratung zu einer unbeeinflussten eigenen und unabhängigen Entscheidung imstande \nwar. Es konnte sich aber bereits die Beklagte selbst in ihrer persönlichen Anhörung \ndurch den Senat am 29.08.2018 schon nicht daran erinnern, von wem, wie und wann \nder Vertrag ausgehandelt worden sei. Der Zeuge E., der Steuerberater der Beklagten \nund ihres Ehemannes, gab in seiner Zeugenvernehmung durch den Senat am \n26.06.2019 an, dass die Steuerberaterin der Klägerin, Frau F., ihn erst kontaktiert habe, \nnachdem er den Darlehensvertrag bereits vorbereitet hatte, wobei er den genauen zeit-\nlichen Abstand nicht mehr angeben konnte. Die Steuerberaterin F. gab sodann in ihrer \nVernehmung an, dass sie von dem Darlehensvertrag erstmals Ende 2011 erfahren \nhabe und auch erst zu diesem Zeitpunkt Herrn E. deswegen kontaktiert habe. Diese \nDarstellung war für den Senat überzeugend, weil sie nachvollziehbar angab, dass sie \nerst zu diesem Zeitpunkt mit der Erstellung der Steuererklärung für die Klägerin für das \nJahr 2010 betraut war und daher auch erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt einen Ein-\nblick in die Finanzen der Klägerin für dieses Jahr erlangen konnte. Eine steuerliche oder \nanderweitige Beratung der Klägerin in Bezug auf den Darlehensvertrag vom 27.05.2010 \nverneinte die Zeugin F. folglich, zumal der Darlehensvertragsabschluss und die Aus-\nzahlung zu diesem Zeitpunkt bereits in der Vergangenheit lagen. \n(g) Soweit die Beklagte behauptet hat, die Klägerin habe sich durch den Rechtsanwalt \nund Notar G., einen Sozius des Prozessbevollmächtigen der Beklagten, beraten lassen, \nhat sich aus der Vernehmung des Zeugen G. ergeben, dass er seine Beratungstätigkeit \nerst im Jahr 2012 in Bezug auf eine erbrechtliche Auseinandersetzung der Klägerin \nwegen der Auflösung einer Erbengemeinschaft erbracht habe. Damit liegt auch mit dem \nTätigwerden des G. jedenfalls keine im Vorfeld der Darlehensvergaben aus den Jahren \n2010 und 2011 erfolgende Beratung vor, aufgrund derer diese Darlehen als unabhängig \nund unbeeinflusst von der Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses durch die Be-\nklagte vergeben erscheinen würden. \n(h) Soweit die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Wohnimmobilie habe verkau-\nfen müssen, um das Darlehen bei der Z. zurückführen zu können, da sie vielmehr aus \nder Auflösung der Erbengemeinschaft noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer \nEUR 300.000,- gehabt habe, steht auch dieses der vorstehend dargelegten Überzeu-\ngungsbildung des Senats nicht entgegen: Auch wenn die Klägerin noch über weitere \n\n- 28 - \n \nSeite 28 von 37 \n \nVermögensmittel verfügt haben sollte, handelte es sich bei der Vergabe eines ungesi-\ncherten Darlehens über EUR 380.000,-, zu dessen Refinanzierung die Klägerin ein \ndurch Belastung ihrer selbstgenutzten Wohnimmobilie zu sicherndes eigenes Darlehen \naufnahm, jedenfalls um eine sehr umfängliche Belastung der Klägerin, die nicht dadurch \nals relativ unerheblich anzusehen wäre, weil der Klägerin gegebenenfalls noch weitere \nVermögensmittel zur Verfügung standen. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die \nBeratung zur Auflösung der Erbengemeinschaft im April 2012 stattgefunden haben soll, \nwährend das Darlehen an den Ehemann der Beklagten im Jahr 2010 vergeben wurde, \nab dem Jahr 2011 keine Rückzahlungen mehr erfolgten und auch schon mit notariellem \nVertrag vom 19.01.2012 die Wohnimmobilie der Klägerin verkauft wurde, so dass je-\ndenfalls zu diesem Zeitpunkt Mittel aus der Auflösung der Erbengemeinschaft noch \nnicht zur Verfügung standen. \n(i) Der vorstehenden Würdigung steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte darauf \nverweist, dass sich eine mangelnde Glaubhaftigkeit der Klägerin auch dem Umstand \nentnehmen lasse, dass sie ihren Vortrag zum Grund ihres Zahlungsanspruchs im Laufe \nder rechtlichen Auseinandersetzungen geändert habe und insbesondere zunächst nicht \nauf die geltend gemachten Drohungen verwiesen habe. Dies ist aber für die Begrün-\ndung der Haftung der Beklagten aus § 826 BGB deswegen unerheblich, weil diese sich \nnicht darauf stützt, dass die Klägerin durch bestimmte Drohungen zur Vergabe der \nstreitgegenständlichen Darlehen veranlasst wurde, sondern vielmehr auf das unstrei-\ntige Bestehen einer Vertrauensstellung der Beklagten und der zur Überzeugung des \nSenats festgestellten Ausnutzung dieses Vertrauensverhältnisses im Zuge der Darle-\nhensvergabe an den Ehemann der Beklagten, für die es an einer von dieser Ausnut-\nzung unabhängigen Erklärung fehlt. \n(j) Ebenso kommt es nicht auf die Behauptungen der Beklagten an, dass zwischen ihr \nund der Klägerin ein herzliches Verhältnis bestanden habe und dass sie die Klägerin \nnicht mit Drohungen unter Druck gesetzt habe. Auch eine nach außen wirkende und \nDritten gegenüber erscheinende Herzlichkeit des Verhältnisses zwischen den Parteien \nwürde keine nachvollziehbare Erklärung für die Darlehensvergabe an den Ehemann \nder Beklagten bieten und steht insbesondere nicht der Beurteilung entgegen, dass die \nDarlehensvergabe durch die Klägerin unter Ausnutzung dieses Vertrauensverhältnis-\nses erfolgt war. Der Vernehmung der hierzu von der Beklagten angebotenen Zeugen \nbedurfte es daher nicht. \n\n- 29 - \n \nSeite 29 von 37 \n \n(k) Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beklagten dazu, dass die Erteilung der Voll-\nmacht auf dem freien Willen der Klägerin beruht habe und dass ebenso die Klägerin \nauch bei der Erbeinsetzung der Beklagten geschäftsfähig gewesen sei und hier auf-\ngrund freien Willens gehandelt habe, wozu sich die Beklagte auf das Zeugnis des be-\nurkundenden Notars H. bzw. seines Vertreters I. beruft. Die Annahme der Ausnutzung \ndes Vertrauensverhältnisses durch die Beklagte setzt nicht voraus, dass die Klägerin in \neinem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand gehandelt hätte; überdies ist \nvorliegend nicht die Erbeinsetzung und die Bevollmächtigung streitgegenständlich, son-\ndern lediglich die Veranlassung zur Darlehensvergabe. \n(l) Dass die Beklagte den Vortrag der Klägerin bestreitet, dass bei der Klägerin eine \nerhöhte Suggestibilität vorliege und dass sie geschickten Beeinflussungen gegenüber \nhilflos ausgeliefert sei, wie sich auch aus dem im Betreuungsverfahren eingeholten Gut-\nachten aus dem Jahr 2018 ergebe, steht schließlich der vorstehend dargelegten Über-\nzeugungsbildung des Senats ebenfalls nicht entgegen: Die Beklagte selbst hat in ihrer \npersönlichen Anhörung durch den Senat am 29.08.2018 erklärt, dass sie die Klägerin \nfür willensstark gehalten habe, aber auch ausgeführt, dass die Klägerin eine Sucht nach \nKartenlegern habe und deswegen täglich bei dem Internetportal angerufen habe. Je-\ndenfalls die Möglichkeit einer Ausnutzung eines aufgrund dieser esoterischen Lebens-\nberatung begründeten Vertrauensverhältnisses ist damit auch unter Zugrundelegung \ndes eigenen Vorbringens der Beklagten nicht ausgeschlossen, ohne dass es zu dieser \nFeststellung der Heranziehung des Gutachtens aus dem Betreuungsverfahren be-\ndürfte. \nSoweit sich demgegenüber aus dem Gutachten Anhaltspunkte für die Annahme dafür \nergeben, dass die Klägerin an einer Demenz und organisch bedingter Wahnhaftigkeit \nleidet, ist dies ein Faktor, der dann zu berücksichtigen wäre, wenn die Haftung der Be-\nklagten auf ein streitiges Vorbringen der Klägerin zu bestimmten Drohungen im Zusam-\nmenhang mit der Darlehensvergabe zu stützen wäre, nicht aber dann wenn, wie vor-\nstehend dargelegt, die Haftung mit dem unstreitigen Bestehen einer Vertrauensstellung \nder Beklagten und dem Fehlen einer von der Ausnutzung dieses Vertrauensverhältnis-\nses unabhängigen Erklärung der Darlehensvergabe an den Ehemann der Beklagten \nbegründet wird. \nb. Die für die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB erforderliche Schädigung der Klä-\ngerin liegt vor. Das Vermögen der Klägerin wurde durch die Vergabe der ungesicherten \nDarlehen und die Auszahlung der Darlehensbeträge zunächst – unabhängig von der \n\n- 30 - \n \nSeite 30 von 37 \n \nFrage eines zu diesem Zeitpunkt etwaig bestehenden Rückzahlungswillens des Ehe-\nmanns der Beklagten – zumindest gefährdet und sodann durch den nahezu kompletten \nAusfall der Rückzahlung tatsächlich geschädigt. Diese Schädigung stellt sich auch als \nzurechenbare Folge der Darlehensvergabe der Klägerin an den Ehemann der Beklag-\nten dar, da sich darin gerade das dem unbesicherten Darlehensvertrag eigene Risiko \ndes Ausfalls der Darlehensrückzahlung realisiert hatte. Soweit nicht durch die bis 2011 \nerfolgten Ratenzahlungen eine Teil-Rückzahlung der ursprünglich ausgereichten Dar-\nlehen erfolgt war, erlangte die Klägerin keinen korrespondierenden Vorteil, welcher den \nverbleibenden Nachteil, den sie in Höhe von EUR 365.000,- geltend macht, ausgleichen \nwürde. \nc. Auch der nach § 826 BGB erforderliche Vorsatz bezüglich der sittenwidrigen Schädi-\ngung liegt vor. \nHinsichtlich der Sittenwidrigkeit bedarf es in subjektiver Hinsicht im Rahmen des § 826 \nBGB einer Kenntnis der diese begründenden Umstände (vgl. BGH, Urteil vom \n24.11.1952 – III ZR 164/51, juris Rn. 9, BGHZ 8, 83; Urteil vom 30.01.1953 – I ZR 88/52, \njuris Rn. 10, BGHZ 8, 387, 393; Urteil vom 15.06.1987 – II ZR 301/86, juris Rn. 23, \nBGHZ 101, 153; Urteil vom 21.04.2009 – VI ZR 304/07, juris Rn. 20, WM 2009, 1073; \nUrteil vom 10.02.2015 – VI ZR 569/13, juris Rn. 17, WM 2015, 610). Diese ist vorliegend \ngegeben, denn die Beklagte wusste um ihre Vertrauensstellung und um die Darlehens-\nvergabe, die von keinem von der Ausnutzung der Vertrauensstellung unbeeinflussten \nGrund getragen wurde. Der Nachweis einer darüber hinausgehenden besonderen sit-\ntenwidrigen Absicht ist im Rahmen des § 826 BGB nicht erforderlich (siehe BGH, Urteil \nvom 15.06.1987 – II ZR 301/86, juris Rn. 23, BGHZ 101, 153). \nBezüglich der Schädigung ist sodann im Rahmen des § 826 BGB wenigstens bedingter \nVorsatz erforderlich, d.h. der Schädiger muss diese billigend Kauf genommen haben \n(siehe BGH, Urteil vom 03.12.1973 – II ZR 144/72, juris Rn. 9, WM 1974, 153; BGH, \nUrteil vom 20.11.1990 – VI ZR 6/90, juris Rn. 20, WM 1991, 241; Urteil vom 28.06.2016 \n– VI ZR 536/15, juris Rn. 25, NJW 2017, 250). Es genügt ferner, dass sich der Vorsatz \nauf eine schadensgleiche Vermögensgefährdung bezieht (siehe BGH, Urteil vom \n22.06.2010 – VI ZR 212/09, juris Rn. 23, BGHZ 186, 58; vgl. auch BGH, Urteil vom \n15.05.1979 – VI ZR 230/76, juris Rn. 24, BGHZ 74, 281), so dass im Ergebnis ein be-\ndingter Vorsatz hinsichtlich der Möglichkeit der Schädigung im Rahmen des § 826 BGB \nausreichen kann (siehe BGH, Urteil vom 03.12.1973 – II ZR 144/72, juris Rn. 9, WM \n1974, 153; Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, juris Rn. 47, NJW 2004, 2668). Zudem \n\n- 31 - \n \nSeite 31 von 37 \n \nwerden dem Geschädigten in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Be-\nweis des bedingten Vorsatzes des Schädigers Beweiserleichterungen zugebilligt: \nGrundsätzlich trägt zwar derjenige, der einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, \ndie volle Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. \nsowohl für die Umstände, die die Schädigung und deren Sittenwidrigkeit in objektiver \nHinsicht begründen, als auch für den zumindest bedingten Vorsatz des Schädigers hin-\nsichtlich des Vorliegens dieser Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR \n218/03, juris Rn. 43, BGHZ 160, 134; Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris Rn. 8, \nNJW-RR 2012, 404; Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 244/17, juris Rn. 37, WM 2019, \n1356). Da sich auf diesen Vorsatz als innere Tatsache aber ohnehin nur aus äußeren \nUmständen schließen lässt, kann sich insbesondere aus der Art und Weise des sitten-\nwidrigen Handelns die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehan-\ndelt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.03.1975 – VIII ZR 230/73, juris Rn. 24, WM \n1975, 559; Urteil vom 20.03.1995 – II ZR 205/94, juris Rn. 98, BGHZ 129, 136; Urteil \nvom 06.05.2008 – XI ZR 56/07, juris Rn. 46, BGHZ 176, 281; Urteil vom 20.12.2011 – \nVI ZR 309/10, juris Rn. 11, NJW-RR 2012, 404; Urteil vom 22.02.2019 – V ZR 244/17, \njuris Rn. 37, WM 2019, 1356). Namentlich kann dabei dem Grad der Leichtfertigkeit des \nSchädigers besondere Bedeutung zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2010 – XI \nZR 93/09, juris Rn. 39, BGHZ 184, 365; Urteil vom 20.12.2011 – VI ZR 309/10, juris \nRn. 11, NJW-RR 2012, 404). Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen, \ndass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben \ntrotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glück-\nlichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm \nerkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2001 – VII ZR \n305/99, juris Rn. 10, NJW-RR 2002, 740; Urteil vom 11.11.2003 – VI ZR 371/02, juris \nRn. 27, NJW 2004, 446; Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, juris Rn. 33, WM 2012, \n2377). Eine bloße Hoffnung oder Erwartung, dass sich durch noch ungewisse künftige \nEreignisse eine Schädigung nicht realisieren würde, steht dem Eventualvorsatz nicht \nentgegen (siehe auch BGH, Urteil vom 19.07.2004 – II ZR 217/03, juris Rn. 47, NJW \n2004, 2668). \nVorliegend ist die Gefährdung des Vermögens der Klägerin durch das Ausfallrisiko bei \neinem ungesicherten Darlehen offenkundige Folge einer Darlehensvergabe; es ist auch \nnichts dazu ersichtlich, dass und auf welcher Grundlage die Beklagte davon ausgehen \nwollte, dass dieses Risiko nicht bestand: Damit kann nicht festgestellt werden, dass die \nBeklagte tatsächlich darauf vertraute, dass die Schädigung der Klägerin nicht eintreten \n\n- 32 - \n \nSeite 32 von 37 \n \nwerde. Insbesondere ist auch nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich, worauf sich eine \nsichere Erwartung der Rückzahlungsfähigkeit des Ehemanns der Beklagten in Bezug \nauf die aufgenommenen Darlehen stützen könnte: Die Beklagte macht zwar geltend, es \nsei zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme im Jahr 2010 das weitere Geschäft des Ehe-\nmanns mit Erfolg geführt worden und es sei – auch wegen der Einnahmen der Beklag-\nten – die Familie wirtschaftlich gesund gewesen. Gleichwohl hat auch die Beklagte ein-\ngeräumt, dass der Ehemann der Beklagten sich zu diesem Zeitpunkt wegen der bevor-\nstehenden Geschäftseröffnung in der Unternehmensaufbauphase befunden habe, in \nder das Auflaufen von Anfangsverlusten normal sei. Jedenfalls eine über die bloße Aus-\nsicht oder Hoffnung hinausgehende sichere Erwartung, dass das Geschäft des Beklag-\nten erfolgreich sein würde und dass er deswegen zur vollständigen Rückzahlung des \nDarlehens über die vereinbarte Laufzeit von zwanzig Jahren imstande sein würde, \nkonnte damit nicht begründet sein. Insbesondere ergibt sich ein besonderer Grad der \nLeichtfertigkeit, der auf einen jedenfalls bedingten Schädigungsvorsatz schließen lässt, \ndann auch daraus, dass keinerlei Maßnahmen zu erkennen sind, die von der Beklagten \nzur Abwendung dieser Gefahr ergriffen worden wären, namentlich die Stellung von Si-\ncherheiten, sei es durch Grundpfandrechte, Sicherungsabtretungen von Einnahmen o-\nder auch nur einer von der Beklagten selbst gestellten Bürgschaft. Es ist also weder zu \nerkennen, worauf ein begründetes Vertrauen zu stützen gewesen sein sollte, dass der \nEhemann der Beklagten zur Rückzahlung der Darlehen in der Lage sein sollte, noch \nwie die Beklagte der naheliegenden Gefahr einer Schädigung der Klägerin durch eine \nUneinbringlichkeit des Rückzahlungsanspruchs begegnet wäre. Ein jedenfalls beding-\nter Vorsatz hinsichtlich der Möglichkeit der Schädigung ist damit zu bejahen. \nd. Dem Anspruch der Klägerin aus § 826 BGB ist auch nicht das Vorbringen der Be-\nklagten entgegenzuhalten, dass, nachdem der Ehemann der Beklagten der Klägerin \nmitgeteilt habe, dass er die monatlichen Raten nicht mehr zahlen könne, die Klägerin \nerklärt habe, dass sie ihm das Geld schenken und ihm die Darlehensrückzahlung er-\nlassen wolle. Dieser Vortrag ist schon hinsichtlich des Zeitpunkts und der weiteren Um-\nständen einer angeblichen Erlassvereinbarung unsubstantiiert und lässt im Übrigen \nauch nicht die Vereinbarung einer Erlasswirkung auch gegenüber der Beklagten erken-\nnen, zumal an die Feststellung des auf den Abschluss eines Erlassvertrags gerichteten \nWillens des Gläubigers strenge Anforderungen zu stellen sind (siehe BGH, Urteil vom \n03.06.2008 – XI ZR 353/07, juris Rn. 20, NJW 2008, 2842). Das Angebot eines Zeu-\ngenbeweises durch die Beklagte ersetzt nicht den eigenen substantiierten Sachvortrag. \nLetztlich kommt es aber hierauf auch deswegen nicht an, weil auch die Vereinbarung \n\n- 33 - \n \nSeite 33 von 37 \n \neines Erlasses bestehender Verbindlichkeiten als weitere Zuwendung im Rahmen des \nzwischen der Klägerin und der Beklagten bestehenden besonderen Vertrauensverhält-\nnisses anzusehen wäre, für die es auch hier an einem von der Ausnutzung der Vertrau-\nensstellung der Beklagten unabhängigen Rechtsgrund fehlen würde, so dass auch die-\nser Erlass, wäre er denn wirksam vereinbart, wiederum Ansprüche nach § 826 BGB \nbegründen würde. \ne. Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs der Klägerin ist auch nicht die von der Beklag-\nten erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung entgegenzuhal-\nten. Dabei ist vorliegend die Verjährungseinrede nicht schon aufgrund des § 531 ZPO \nals neues Verteidigungsmittel ausgeschlossen, da die Erhebung der Einrede wie auch \ndie den Verjährungseintritt betreffenden tatsächlichen Umstände zwischen den Pro-\nzessparteien unstreitig sind (siehe BGH, Beschluss vom 23.06.2008 – GSZ 1/08, juris \nLs., BGHZ 177, 212). Vielmehr greift auf der Grundlage der Bewertung dieser unstrei-\ntigen Umstände die Einrede der Verjährung nicht durch. \naa. Der Anspruch der Klägerin ist nach den vorstehenden Ausführungen in der Ausnut-\nzung eines zwischen den Parteien bestehenden Vertrauensverhältnisses begründet \nund damit setzt der Beginn des Laufs der kenntnisabhängigen Verjährung nach § 199 \nAbs. 1 BGB voraus, dass die Klägerin tatsächlich erkannte oder grob fahrlässig nicht \nerkannte, im Rahmen des zur Beklagten bestehenden Vertrauensverhältnisses von der \nBeklagten sittenwidrig hinsichtlich der Vergabe der Darlehen ausgenutzt worden zu \nsein. Dies entspricht der Wertung, dass auch bei der Haftung eines Rechtsberaters für \nden Beginn des Laufs der Verjährung eine Kenntnis des Mandanten von den wesentli-\nchen tatsächlichen Umständen nicht genügend ist und der Mandant vielmehr auch eine \nKenntnis von solchen Tatsachen erlangen muss, aus denen sich für ihn ergibt, dass der \nRechtsberater sich ihm gegenüber pflichtwidrig verhalten hat (siehe BGH, Urteil vom \n25.10.2018 – IX ZR 168/17, juris Rn. 9, WM 2019, 787). Die positive Erkenntnis bzw. \ngrob fahrlässige Nichterkenntnis der Klägerin von ihrer sittenwidrigen Ausnutzung \ndurch die Beklagte ist erst mit dem Bruch zwischen den Parteien im Jahr 2012 gegeben \ngewesen; auch seitens der Beklagten ist nichts dazu vorgetragen, dass die Klägerin \ndiese Ausnutzung zu einem früheren Zeitpunkt erkannt hat bzw. hätte erkennen müs-\nsen. Wird der Anspruch nicht auf die Geltendmachung einer Drohung als Grundlage \nder Darlehensvergabe gestützt, dann ist insbesondere nicht, anders als die Beklagte \nmeint, schon eine Kenntnis von dieser Drohung für den Beginn der Verjährung ausrei-\nchend. Die bloße Kenntnis von der Darlehensvergabe wie auch vom Bestehen des Ver-\n\n- 34 - \n \nSeite 34 von 37 \n \ntrauensverhältnisses wiederum, die bereits im Jahr 2010 bzw. 2011 gegeben war, ge-\nnügt hingegen deswegen nicht, weil sich hieraus nicht die Kenntnis bzw. grob fahrläs-\nsige Unkenntnis der Klägerin von der Ausnutzung dieses Verhältnisses ergibt. Folglich \nkonnte die regelmäßige Verjährung erst mit dem Ablauf des 31.12.2015 eintreten. \nZu diesem Zeitpunkt war aber der Lauf der Verjährung bereits nach § 204 Nr. 1 BGB \ndurch die Klagezustellung am 14.03.2015 gehemmt. Die Hemmungswirkung der Klag-\nzustellung ist auch ungeachtet des Umstandes eingetreten, dass die Klägerin ihre Klage \nzunächst auf einen vertraglichen Darlehensrückzahlungsanspruch gestützt hatte und \nerstmals mit am 23.02.2016 dem Beklagtenvertreter zugegangenen Schriftsatz vom \n15.02.2016 behauptet hatte, durch Drohungen zur Darlehensvergabe bewogen worden \nzu sein, da der Streitgegenstand der Klage weiterhin mit demjenigen des hier entschie-\ndenen Anspruchs aus § 826 BGB wegen Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses \nidentisch ist: Der Begriff des Streitgegenstands wird durch den Klageantrag, in dem sich \ndie vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebens-\nsachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, \nbestimmt, wobei zum Anspruchsgrund alle Tatsachen zu rechnen sind, die bei einer \nnatürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem \nWesen nach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachen-\nkomplex gehören (siehe BGH, Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 166/14, juris Rn. 14, ZIP \n2015, 1701; Urteil vom 21.11.2017 – II ZR 180/15, juris Rn. 17, WM 2018, 367). Im \nvorliegenden Fall hat die Klägerin mit der Klagschrift den Umstand der Darlehensaus-\nzahlung an den Ehemann der Beklagten vorgetragen, so dass die Haftung damit – wenn \nauch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten – auf denselben Lebenssachverhalt ge-\nstützt wird und auf dieselbe Rechtsfolge gerichtet ist wie von der Klägerin in der Klage \ngeltend gemacht wird, so dass von einer Identität des Streitgegenstands auszugehen \nist, wenn auch auf den tatsächlichen Umstand der Ausnutzung des Vertrauensverhält-\nnisses noch nicht abgestellt wurde. Mithin konnte wegen der ab dem 14.03.2015 ein-\ngetretenen Hemmung die Verjährung nicht eintreten. \nbb. Im Übrigen wäre auch dann, wenn für den Beginn der Hemmung der Verjährungs-\nfrist auf den Zugang des Schriftsatzes der Klägerin vom 15.02.2016 beim Beklagten-\nvertreter am 23.02.2016 abzustellen wäre, eine Verjährung im Ergebnis nicht eingetre-\nten. Vielmehr wäre der Einrede der Verjährung vorliegend der Grundsatz von Treu und \nGlauben entgegenzuhalten, soweit die Verjährung deliktsrechtlicher Ansprüche bereits \nvor dem Zeitpunkt der Ablaufs der Frist zur Verjährung eines darlehensvertraglichen \nAnspruchs eintreten würde, deren Lauf wegen der im Jahr 2013 erfolgten Kündigung \n\n- 35 - \n \nSeite 35 von 37 \n \nerst mit dem Schluss des Jahres 2013 begonnen hatte und damit unzweifelhaft im Feb-\nruar 2016 noch nicht abgelaufen war. Dem liegt zugrunde, dass die Berufung auf die \nEinrede der Verjährung als eine unzulässige Rechtsausübung angesehen wird, wenn \nder Schuldner Anlass zu der Annahme gegeben haben sollte, es gelte eine längere \nFrist (siehe BGH, Urteil vom 13.04.1989 – I ZR 28/87, juris Rn. 22, NJW-RR 1989, \n1270) bzw. wenn der Schuldner durch das Verhalten, welches Grundlage des An-\nspruchs ist, den Gläubiger von einer rechtzeitigen Geltendmachung abhält (siehe BGH, \nUrteil vom 01.10.1987 – IX ZR 202/86, juris Rn. 16, NJW 1988, 265; Urteil vom \n14.11.2013 – IX ZR 215/12, juris Rn. 15 ff., WM 2014, 854; Beschluss vom 05.11.2014 \n– XII ZB 186/13, juris Rn. 22, NJW-RR 2015, 193). Diese Voraussetzungen sind vorlie-\ngend erfüllt: Die Beklagte hat nach den vorstehenden Ausführungen das Vertrauens-\nverhältnis zur Klägerin dahingehend ausgenutzt, dass letztere dem Ehemann der Be-\nklagten Darlehen gewährte. Folglich durfte die Klägerin aufgrund dieses Verhaltens, \nwelches zugleich Grundlage ihres Anspruchs ist, grundsätzlich mit einer Rückforder-\nbarkeit dieser Darlehen innerhalb des Zeitrahmens rechnen, der sich nach den Grunds-\nätzen der Verjährung in Bezug auf diese Darlehensrückzahlungsansprüche ergab. Da \ndiese Ansprüche aber nach der im Jahr 2013 erfolgten Kündigung erst nach Ablauf der \nmit dem Schluss des Jahres 2013 beginnenden Regelverjährung verjährt gewesen wä-\nren, so dass sie im Februar 2016 noch nicht verjährt waren, wäre es als rechtsmiss-\nbräuchlich anzusehen, wenn sich die Beklagte im Hinblick auf die Begründung der An-\nsprüche der Klägerin aufgrund einer Ausnutzung des zur Beklagten bestehenden Ver-\ntrauensverhältnisses auf einen früheren Ablauf der Verjährungsfrist berufen könnte. \nf. Der Zinsanspruch folgt aus Gründen des Verzugs nach den §§ 286, 288 BGB. Die \nBeklagte ist als Schuldnerin eines deliktischen Anspruchs wegen der rechtswidrigen \nEntziehung ihr nicht zustehender Geldbeträge in Form der Vorteilsverschaffung an ih-\nren Ehemann ohne das Erfordernis einer Mahnung (siehe § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB) in \nVerzug gewesen nach dem Grundsatz des fur semper in mora (siehe BGH, Urteil vom \n13.12.2007 – IX ZR 116/06, juris Rn. 13, WM 2008, 449; Palandt-Grüneberg, 78. Aufl., \n§ 286 BGB Rn. 25). Soweit die Klägerin für den Zeitraum vom 19.06.2010 bis \n20.08.2013 Zinsen in der Höhe von 3,45 % jährlich begehrt, wie dies der Darlehensver-\neinbarung vom 27.05.2010 entspricht, bleibt dieser Zinssatz für den gesamten genann-\nten Zeitraum hinter dem Verzugszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB zurück, so dass der \ngeltend gemachte (Vertrags-) Zins als Verzugszins zuerkannt werden kann. \ng. Die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldnerin neben dem ehemaligen Be-\nklagten D. entspricht dem Antrag der Klägerin (vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom \n\n- 36 - \n \nSeite 36 von 37 \n \n16.02.2010 – 14 U 189/09, juris Rn. 2, JurBüro 2010, 376); dabei kann, soweit die Klä-\ngerin gegenüber dem ehemaligen Beklagten lediglich vertragliche Ansprüche geltend \ngemacht hat, eine Gesamtschuld in entsprechender Anwendung des § 840 BGB auch \ndann vorliegen, wenn einer der Schuldner aus Delikt haftet, der andere aus Vertrag \n(siehe BGH, Urteil vom 15.04.1969 – VI ZR 56/68, VersR 1969, 737; Staudinger-Vie-\nweg, 2015, § 840 BGB Rn. 15). Über das tatsächliche Bestehen einer Haftung des ehe-\nmaligen Beklagten D. war vorliegend nicht zu entscheiden. \nh. Wie sich aus den Ausführungen vorstehend zu Ziff. 1.a.bb.(2) ergibt, hat die Be-\nklagte, indem sie die zur Klägerin aufgrund ihrer Beratungstätigkeit bestehende Ver-\ntrauensposition ausnutzte, um die Klägerin zur Vergabe der streitgegenständlichen \nDarlehen an den Ehemann der Klägerin zu bewegen, auch gegen ihre besondere Treu-\nepflichtbindungen aus Vertrag bzw. auf der Grundlage der §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 \nBGB verstoßen, so dass der Klägerin gegen die Beklagte auch ein gleichgerichteter \nSchadensersatzanspruch nebst Zinsen im tenorierten Umfang wegen dieser Pflichtver-\nletzungen zusteht. \n2. Da nach den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 1.a. bis g. der Anspruch der Klä-\ngerin aus § 826 BGB zu begründen war, war nach dem Antrag der Klägerin zudem \nfestzustellen, dass der von ihr geltend gemachte Anspruch auf einer vorsätzlichen un-\nerlaubten Handlung beruht: § 826 BGB zählt zu den Vorschriften, die eine unerlaubte \nHandlung zum Gegenstand haben und die vorsätzliche Handlungsweise wurde eben-\nfalls festgestellt. Für die Feststellung des Haftungsgrundes einer unerlaubten Handlung \nbesteht im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse (vgl. \nBGH, Urteil vom 16.11.2016 – VIII ZR 297/15, juris Rn. 20, NJW-RR 2017, 380). \n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zu-\nzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbil-\ndung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\ndung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Anwendung der Grunds-\nätze der Sittenwidrigkeit im Rahmen der §§ 138, 826 BGB, der Auslegung des Inhalts \nvon Treuestellungen sowie der Anwendung der Einwendung des § 242 BGB erfolgte \nauf der Grundlage einer bereits vom Bundesgerichtshof geklärten Auslegung dieser \nRechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall \n\n- 37 - \n \nSeite 37 von 37 \n \n4. Hinsichtlich der Bestimmung des Gegenstandswerts der Berufung wirkt sich der An-\ntrag auf Feststellung, dass der mit dem Leistungsantrag verfolgte Anspruch aus vor-\nsätzlich unerlaubter Handlung stammt, nicht werterhöhend aus (siehe BGH, Beschluss \nvom 13.02.2013 – II ZR 46/13, juris Rn. 3, NJW-RR 2013, 1022). \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kunte","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363786","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-10-02/1-u-12-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":19},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"HeimG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311a","ref_norm":"311a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363786","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363786","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-10-02/1-u-12-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363786","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.763885+00:00"}}