{"status":"available","doknr":"OLD363785","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-10-16","aktenzeichen":"4 UF 73/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 73/19 = […] \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 17.10.2019 \n \ngez. Zemke, Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n \n[…], \n \n \nAnzunehmender, \n \n \n \n[…], \n \n \nAnnehmender, \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter des Anzunehmenden und des Annehmenden: \nRechtsanwalt […] \n \n \nweitere Beteiligte: \n \n[…], \n \n \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den \nRichter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. \nSiegert \n \nam 16.10.2019 beschlossen: \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 7 \n2\nauf die Beschwerde des Anzunehmenden und des Annehmenden wird der Beschluss \ndes Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven vom 11.06.2019 bezüglich des \nersten Satzes des Tenors wie folgt abgeändert: \n \n \nHerr […], geb. am […]1966 in […], wohnhaft […], wird von Herrn […], geb. am \n[…]1952 in […], wohnhaft […], als Kind angenommen und führt den \nGeburtsnamen […]. \n \nVon der Erhebung der Kosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. \n \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 50.000,00 festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nI. \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Volljährigenadoption. \n \nDer verfahrensbevollmächtigte Notar hat unter dem 07.02.2019, beim Amtsgericht – \nFamiliengericht – X, eingegangen am 08.02.2019, unter Bezugnahme auf seine \nnotarielle Urkunde vom 04.02.2019 zur UR-Nr. […]/2019 und den dortigen Anträgen der \nBeteiligten \nbeantragt, \ndie \nAnnahme \ndes \nvolljährigen, \nnämlich \n52-jährigen \nAnzunehmenden als Kind des inzwischen 67-jährigen Annehmenden gemäß §§ 1767, \n1770 BGB auszusprechen. Gegenstand des Antrages ist auch eine Namensänderung \ndes Anzunehmenden wie aus dem Tenor ersichtlich. \n \nZur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass der Annehmende und der \nAnzunehmende sich bereits seit 1990 kennen würden und auch schon zuvor eine \nBekanntschaft über die Eltern bestanden habe. Sie seien beide Schausteller und würden \nsich beruflich und privat in allen Bereichen unterstützen, in denen der jeweils andere \nHilfe nötig haben. Hierauf könnten sie sich jederzeit verlassen. […] \n \nDas Amtsgericht – Familiengericht - X hat die Beteiligten persönlich angehört und \nsodann den Antrag mit Beschluss vom 11.06.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat \nes im Wesentlichen ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten die Entstehung eines \nEltern-Kind-Verhältnisses nicht festgestellt werden könne. Im Rahmen der persönlichen \nAnhörung hätten die Beteiligten ihr Verhältnis vielmehr als intensive Freundschaft \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 7 \n3\nbeschrieben. Die Beteiligten würden sich zudem auf Augenhöhe begegnen, so dass \nschon nicht klar sei, wer die Rolle des Vaters und wer diejenige des Sohnes einnehmen \nsolle. Hinzu komme, dass die Motivation, den Antrag zu stellen, nach den eigenen \nAngaben der Beteiligten darin liege, Schwierigkeiten bei der Weitergabe des \nMarktstellplatzes zu vermeiden. \n \nUnter dem 10.07.2019 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar für den Anzunehmenden \nund den Annehmenden Beschwerde unter Wiederholung der zuvor gestellten Anträge \neingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass der Annehmende dem \nAnzunehmenden schon nach dem Tod des Vaters, erst recht aber nach dem Versterben \nder Mutter […], bei der er bis zum 30. Lebensjahr gewohnt hatte, die Eltern ersetzt habe. \nWie ein Vater habe er ihm in näher beschriebener Weise bei der Schaffung einer \nExistenzgrundlage beigestanden. Später habe er die Rolle der Mutter übernommen, wie \nauch Außenstehende angemerkt hätten. […] Es bestehe daher schon seit Jahrzehnten, \nspätestens aber seit 2003 ein Eltern-Kind-Verhältnis. Dies zeige sich auch daran, dass \nder \nAnnehmende \nden \nAnzunehmenden \nunter \nZurücksetzung \ndes \neigenen \nLebenspartners zum Alleinerben eingesetzt habe, wie man dies nur für ein Kind, nicht \naber einen Freund tue. Der Anzunehmende solle das Lebenswerk des Annehmenden \nfortführen. Auf die inzwischen gleichberechtigte Beziehung komme es nicht an, da dies \nauch der natürlichen Entwicklung des Eltern-Kind-Verhältnisses entspreche. Auch reiche \nder Altersabstand für eine biologische Elternschaft aus. Beide Beteiligten hätten keine \neigenen Kinder. Das Amtsgericht habe insofern die gebotene Gesamtwürdigung \nversäumt. \n \nAuf entsprechenden Hinweis des Senates mit Verfügung vom 09.09.2019 hat der \nverfahrensbevollmächtigte Notar zudem eine Erstausfertigung der notariellen Urkunde \nvom 24.09.2019 zur UR-Nr.[…]/2019 zur Akte gereicht, mit der der weitere Beteiligte als \nLebenspartner \ndes \nAnnehmenden \nseine \nEinwilligung \nzu \nder \nbetreffenden \nErwachsenenadoption erklärt hat. Auf den Inhalt der betreffenden Urkunde im Übrigen \nwird verwiesen. \n \nDer Senat hat den Anzunehmenden und den Annehmenden am 23.08.2019 persönlich \nangehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf das betreffende Protokoll verwiesen. \n \nDem weiteren Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme \ngegeben worden. Er hat mit Email vom 08.10.2019 auf den Inhalt der notariellen Urkunde \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 7 \n4\nvom 24.09.2019 zur UR-Nr.171/2019 verwiesen und im Übrigen die Auffassung \nvertreten, dass der Adoption nichts mehr im Wege stehe. \n \n \nII. \nDie statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig \nund zudem auch begründet. Sie führt zur Änderung der angefochtenen Entscheidung in \nder aus dem Tenor ersichtlichen Weise. Die Voraussetzungen für die begehrte \nVolljährigenadoption gemäß § 1767 BGB liegen vor, so dass diese auszusprechen war. \n \nGemäß § 1767 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kann dabei ein Volljähriger dann als Kind \nangenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. § 1767 Abs. 1 \nHalbsatz 2 BGB bestimmt, dass die sittliche Rechtfertigung der Annahme eines \nVolljährigen als Kind insbesondere dann anzunehmen ist, wenn zwischen dem \nAnnehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden \nist. Anderenfalls muss gemäß § 1767 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB bei \nobjektiver \nBetrachtung \nder \nbestehenden \nBindungen \nund \nihrer \nEntwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft \nzu erwarten sein. \n \nDas Eltern-Kind-Verhältnis unter Erwachsenen wird dabei wesentlich durch eine auf \nDauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt, denn für die sittliche \nBerechtigung der Adoption kommt es stets vorwiegend auf die Herstellung eines echten \nEltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt \nnach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt (OLG Stuttgart, \nFamRZ 2015, 592; OLG Nürnberg, FamRZ 2015; 517, OLG Bremen, 4 UF 108/16, \nBeschluss vom 09.11.2016, jeweils m.w.N.). Ob zwischen den Beteiligten ein Eltern-\nKind-Verhältnis in diesem Sinne besteht oder das Entstehen eines solchen \nVerhältnisses zu erwarten ist und ob die Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss zur \nÜberzeugung des Gerichts feststehen; dies ist Gegenstand der Amtsermittlung gemäß \n§ 26 FamFG (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Nürnberg, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.). Wenn \nnach Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, \nmuss der Antrag abgelehnt werden (OLG Stuttgart, a.a.O. 592 f.; OLG Nürnberg, a.a.O.; \nOLG Bremen, a.a.O.; jeweils m.w.N.). Wenn allerdings die für die Entstehung eines \nEltern-Kind-Verhältnisses sprechenden Gründe deutlich überwiegen, also Hauptzweck \nder Antragstellung sind, ist das Vorhandensein etwaiger Nebenzwecke unschädlich \n(vergleiche Palandt/Götz, BGB, 78. Aufl. § 1767 BGB Rn. 5, m.w.N.). Zu unterscheiden \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 7 \n5\nist dabei, ob ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis anzunehmen ist oder ob \n(lediglich) zu erwarten ist, dass ein solches in der Zukunft noch entstehen wird: Ein \nbestehendes Eltern-Kind-Verhältnis indiziert ein familienbezogenes Motiv als \nHauptzweck, die sittliche Rechtfertigung wird dann unwiderlegbar vermutet, so dass \ndaneben bestehende, nicht familienbezogene Zwecke unschädlich sind. Ist ein Eltern-\nKind-Verhältnis noch nicht entstanden, muss ein familienbezogenes Motiv – etwa die \nFortführung des Lebenswerkes – deutlich überwiegen (Münch.-Komm.-Maurer, BGB, 7. \nAufl., § 1767 RN 25 f. m.w.N.). \n \nVorliegend geht der Senat insbesondere nach der persönlichen Anhörung des \nAnzunehmenden und des Annehmenden davon aus, dass bereits ein gefestigtes Eltern-\nKind-Verhältnis zwischen ihnen besteht. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass diese \nvon beiden detailreich geschilderte Bindung zwischen ihnen seit vielen Jahren besteht. \nDer Anzunehmende hat früh, nämlich mit 15 Jahren, seinen Vater verloren. In seiner \nAnhörung vom 23.08.2019 hat er dazu überzeugend ausgeführt, dass er in den \nfolgenden Jahren mit diversen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte, der Annehmende ihn \naber bei Schule, Lehre, Führerschein […] unterstützt und damit seinen Lebensweg \nnachhaltig positiv beeinflusst habe. Der Anzunehmende geht deshalb davon aus, dass \nsein „Leben ganz anders verlaufen“ wäre ohne die Unterstützung des Annehmenden, \ninsbesondere, da der Anzunehmende sich schon in der Lehre so schwer getan habe. \nDer Annehmende hat hierzu ergänzt, dass er auch ein enges Verhältnis zur Mutter des \nAnzunehmenden gehabt habe, die seinen Rat gesucht habe, wenn es um die Belange \ndes Sohnes gegangen sei. Vor diesem Hintergrund geht der Senat davon aus, dass sich \nbereits zwischen 1990 und dem Jahr 2003, in dem die Mutter des Anzunehmenden \nverstorben ist, ein Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden \nangebahnt hat, das jedenfalls familiäre Züge trug. \n \nAllerdings ist nach Auffassung des Senates zumindest zu Lebzeiten der Mutter des \nAnzunehmenden ein Eltern-Kind Verhältnis zwischen den Beteiligten noch nicht \nentstanden. Dies folgt schon allein daraus, dass eine Volljährigenadoption in aller Regel \nnicht in Betracht kommt, solange noch eine ungestörte, intakte Beziehung zu einem \nleiblichen Elternteil besteht, sofern nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder \nLebensgefährtin des Annehmenden ist (OLG Bremen, a.a.O.). Dann aber kann es für \ndie Beurteilung der sittlichen Rechtfertigung einer solchen Adoption in der Regel nicht \ndarauf ankommen, wie das Verhältnis der Beteiligten war, solange ein Elternteil des \nAnzunehmenden - hier die Mutter - noch lebte, sofern der Anzunehmende zu diesem \neine \nintakte \nBeziehung \nhatte. \nDies \nwar \naber \nvorliegend \nder \nFall, \nnach \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 7 \n6\nübereinstimmendem Vorbringen soll das Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und \nseiner Mutter, bei der er noch bis zu seinem 30. Lebensjahr wohnte, sogar besonders \neng gewesen sein. Auch war die Mutter des Anzunehmenden unstreitig nicht die \nLebensgefährtin des Annehmenden. Kommt bei einer solchen Konstellation aber eine \n„Weg-Adoption“ nicht in Betracht, kann auch im Rahmen eines Jahrzehnte später \ngestellten Adoptionsantrag nicht unterstellt werden, es sei bereits zu diesem Zeitpunkt \nein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden \nentstanden. Entscheidend ist daher, wie sich das Verhältnis der Beteiligten nach dem \nTode des zweiten Elternteils weiter entwickelt hat. Der Senat ist zu der Überzeugung \ngelangt, dass insofern ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. \n \nDer Senat folgt dabei dem Vorbringen, dass der Annehmende nach dem Tod der \nleiblichen Mutter des Anzunehmenden quasi deren Rolle übernommen habe, ihm etwa \nstets mit Rat zur Seite gestanden habe, den dieser auch bis heute stark suche. Dies \nerscheint nach dem persönlichen Eindruck, den der Senat von dem Anzunehmenden \nund dem Annehmenden gewonnen hat, ohne weiteres glaubhaft. Eine Vernehmung des \nhierzu benannten Zeugen erschien daher entbehrlich. Hinzu kommt, dass der \nAnnehmende den Anzunehmenden im Wege eines Erbvertrages im Einverständnis mit \nseinem Lebenspartner zum Alleinerben eingesetzt hat und die Beteiligten offenbar darin \nübereinstimmen, dass der Anzunehmende das „Lebenswerk“ des Annehmenden \nfortführen möge, wie dies in einem Eltern-Kind-Verhältnis naheliegen würde. Dabei stellt \nder Altersabstand des Anzunehmenden und des Annehmenden eine Eltern-Kind-\nBeziehung nicht nachhaltig in Frage (vergleiche die Übersicht zur diesbezüglichen \nRechtsprechung bei Münch.-Komm.-Maurer, a.a.O. § 1767 RN 29). Auch glaubt der \nSenat den Beteiligten, dass der Anzunehmende und der Annehmende bis heute im \nAlltag regelmäßig zu gemeinsamen Aktivitäten zusammenkommen und zudem \nFeiertage wie etwa Weihnachten, Silvester und familiäre Gedenktage zumindest \nteilweise miteinander verbringen. \n \nZweifel sind beim Senat allerdings nach der Anhörung zu der Frage verblieben, welche \nBedeutung die Beteiligten der Adoption hinsichtlich der Weitergabe von Standplätzen \nbeimessen und inwiefern es sich hierbei um eine Motivation für die Antragstellung \nhandelt. Zwar hat der Annehmende – für sich genommen durchaus überzeugend – \nausgeführt, dass es tatsächlich nicht um die Weitergabe von Standplätzen gehe, \nallenfalls für die A könne dies von Bedeutung sein, die aber keine so große \nwirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten habe. Der Anzunehmende hat dies jedoch \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 7 \n7\ndurchaus abweichend geschildert und insofern von einer „Existenzfrage“ gesprochen. \nErst auf Vorhalt der Einlassung des Annehmenden hat er sich insofern korrigiert. \n \nAus Sicht des Senates mag es jedoch letztlich dahinstehen, ob die Antragstellung auch \nvon der Hoffnung motiviert ist, die beabsichtigte Fortführung des „Lebenswerkes“ des \nAnnehmenden durch den Anzunehmenden zu erleichtern. Zwar ist der Senat nach den \noben dargestellten Kriterien gehalten, bei Zweifeln am Bestehen eines Eltern-Kind-\nVerhältnisses einen Adoptionsantrag zurückzuweisen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der \nSenat zweifelsfrei davon ausgeht, dass ein Eltern-Kind Verhältnis besteht und lediglich \nunklar ist, inwiefern etwaige weitere Motive für die Antragstellung eine Rolle gespielt \nhaben mögen. Selbst daneben bestehende, nicht familienbezogene Zwecke wären in \neinem solchen Fall unschädlich. Erst recht muss dies gelten, wenn vorliegend das Motiv, \ndie Fortführung des „Lebenswerkes“ des Annehmenden zu erleichtern, durchaus als \nfamilienbezogenes Motiv zu werten ist. \n \nAuch die beantragte namensrechtliche Folge der Adoption war auszusprechen. Zwar \nverweist § 1767 Abs. 2 BGB insofern auf die Vorschriften über die Annahme \nMinderjähriger und damit auch auf § 1757 Abs. 3 Nr. 2 BGB, der die Erhaltung des \nbisherigen Familiennamens im Rahmen eines Doppelnamens an das Vorliegenden \nschwerwiegender Gründe knüpft. Allerdings ist bei der Volljährigenadoption insofern ein \ngroßzügiger Maßstab anzulegen, weil ein Erwachsener schon längere Zeit unter dem \nbisherigen Namen gelebt hat (vergleiche dazu Palandt/Götz, a.a.O., § 1757 BGB Rn. \n510, m.w.N.). Hierbei war vorliegend insbesondere zu berücksichtigen, dass der \nAnzunehmende bereits 52 Jahre alt ist, unter dem bisherigen Namen entsprechend \nlange im Beruf aufgetreten ist und sich zudem ein eigenes Geschäft aufgebaut hat. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. \n \nBezüglich der Festsetzung des Beschwerdewertes verweist der Senat die Ausführungen \ndes Amtsgerichts (Orientierung an der Festsetzung der Notargebühren). \n \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Küchelmann \ngez. Dr. Siegert","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-10-16/4-uf-73-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1767","ref_norm":"1767","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1757","ref_norm":"1757","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1741","ref_norm":"1741","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1770","ref_norm":"1770","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-10-16/4-uf-73-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363785","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.733215+00:00"}}