{"status":"available","doknr":"OLD363784","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-11-01","aktenzeichen":"1 W 12/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 12/19 = 4 O 449/18 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n…, \n \n \nKlägerin, \nProzessbevollmächtigter: … \n \ngegen \n \n…, \n \n \nBeklagte, \nProzessbevollmächtigte: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 01.11.2019 beschlossen: \n \n1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.02.2019 gegen den Ausset-\nzungsbeschluss des Landgerichts vom 24.01.2019 wird als unbegründet zu-\nrückgewiesen. \n2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n3. Der Streitwert für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf \nEUR 8.496,97 festgesetzt. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 11 \n2\nGründe \nI. \nDie Klägerin macht vor dem Landgericht Bremen gegen die Beklagte Schadensersatz-\nansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung ihrer Beteiligung an einem Immobili-\nenfonds geltend. \nDiese Beteiligung hatte die Klägerin am 12.09.2007 in einer Höhe von GBP 30.000,- \nzzgl. Agio i.H.v. GBP 1.500,- nach einer Beratung durch die Beklagte erworben. Die \nBeklagte behauptet, dass die Beratung anhand des Verkaufsprospekts der streitgegen-\nständlichen Anlage stattgefunden habe, welcher der Klägerin rechtzeitig zur Verfügung \ngestellt worden sei (siehe Bl. 76 d.A.); die Klägerin behauptet dagegen, den Prospekt \nweder vor noch nach der Zeichnung der Anlage erhalten zu haben. Beide Parteien be-\nrufen sich hierzu auf das Zeugnis des damals tätig gewesenen Beraters, die Klägerin \nzudem auch auf das Zeugnis des Herrn … sowie auf das Angebot ihrer eigenen Partei-\nvernehmung. Überdies macht die Klägerin auch geltend, dass der Prospekt fehlerhaft \nsei. \nMit am selben Tag dort eingegangenem Schlichtungsantrag vom 08.09.2017 hatte sich \ndie Klägerin an die Schlichtungsstelle des Ombudsmanns […] gewandt und darin die \nAntragsgegnerin namentlich bezeichnet und unter den Angaben zur Streitigkeit ihr kon-\nkretes Begehren bezeichnet als „Schadensersatz i.H.v. GBP 31.500,-“. In der weiteren \nSchilderung der Streitigkeit gab sie an, dass der Zeichnung der im Antrag namentlich \nbezeichneten Anlage über den vorgenannten Betrag zzgl. Agio eine Falschberatung \ndurch die Rechtsvorgängerin der Beklagten zugrunde gelegen habe und dass sie sich \nfür eine altersgerechte Altersversorgung habe absichern wollen, der namentlich be-\nnannte Berater sie aber auf Rückvergütungen und auf ein Ausfallrisiko nicht hingewie-\nsen habe. Sie begehre Schadensersatz abzüglich erhaltener Leistungen. Mit Schriftsatz \nvom 16.10.2017 nahm die Beklagte gegenüber dem Ombudsmann Stellung und führte \nu.a. aus, dass die Klägerin vor ihrer Zeichnung auf der Grundlage des ihr zur Verfügung \ngestellten Prospekts ausführlich auf die Risiken im Rahmen der Beteiligung hingewie-\nsen worden sei, dies auch im Hinblick auf von der Beklagten vereinnahmte Provisionen. \nAm 19.12.2017 wurde durch den Ombudsmann die Schlichtung wegen Beweisbedürf-\ntigkeit abgelehnt, da es zur streitigen Frage der Fehlberatung einer im Schlichtungsver-\nfahren nicht möglichen Zeugen- und Parteivernehmung bedürfte. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 11 \n3\nDie Klägerin hat am 26.03.2018 Klage vor dem Landgericht Bremen gegen die Beklagte \neingereicht, die der Beklagten am 22.05.2018 zugestellt wurde. Die Beklagte erhebt \ngegenüber dieser auf die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. EUR 42.484,83 nebst Zin-\nsen Zug-um-Zug gegen Abtretung der streitgegenständlichen Beteiligung gerichteten \nKlage die Einrede der Verjährung. \nMit Beschluss vom 24.01.2019 hat das Landgericht das Verfahren im Hinblick auf den \nim Klageregister bekannt gemachten Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom \n29.03.2016 zum Az. 4 OH 2/15 betreffend denselben Immobilienfonds nach § 8 \nKapMuG ausgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass nach abs-\ntrakter Beurteilung die Feststellungsziele im Vorlagebeschluss zur Fehlerhaftigkeit des \nVerkaufsprospekts für den streitgegenständlichen Fonds auch für das vorliegende Ver-\nfahren entscheidungserheblich seien. \nGegen diesen Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom \n04.02.2019. Die Beklagte macht geltend, dass es an der erforderlichen Vorgreiflichkeit \ngemäß § 8 KapMuG fehle, da die klägerischen Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Mit \ndem Schlichtungsantrag vom 08.09.2017 habe die Klägerin nicht eine Hemmung der \nVerjährung herbeiführen können, da der Antrag keine hinreichenden Angaben zu den \ngeltend gemachten Ansprüchen enthalte. Dass die Beklagte zu dem Schlichtungsan-\ntrag habe inhaltlich Stellung nehmen können, sei nicht ausreichend, da der Schlich-\ntungsantrag es nicht nur dem Gegner, sondern auch der Streitbeilegungsstelle ermög-\nlichen müsse, Art und Umfang der verfolgten Forderung abzuschätzen. \nDie Klägerin tritt dem Vorbringen der Beklagten entgegen und trägt vor, der Schlich-\ntungsantrag vom 08.09.2017 enthalte die erforderliche Beschreibung des Verfahrens-\ngegenstandes. Da die Beklagte sich auf das Güteverfahren eingelassen habe, könne \nsie sich nicht nachfolgend auf die Unwirksamkeit des Schlichtungsantrags berufen. \nDas Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom \n12.03.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung \nvorgelegt. Die Beklagte habe im Verfahren vor dem Ombudsmann in ihrer eigenen Stel-\nlungnahme vom 16.10.2017 umfassend zum Antrag der der Klägerin Stellung genom-\nmen und dies belege, dass ihr eine Individualisierung möglich gewesen sei. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 11 \n4\nII. \nDie sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.02.2019 gegen den Aussetzungsbe-\nschluss des Landgerichts vom 24.01.2019 ist zulässig; anders als nach § 7 Abs. 1 S. 4 \nKapMuG a.F. ist gegen den nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG n.F. ergangenen Ausset-\nzungsbeschluss eine sofortige Beschwerde nach den §§ 252, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \nstatthaft (so die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des \nKapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes \nvom \n29.02.2012, \nBT-Drucks. 17/8799, \nS. 21; siehe auch BGH, Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 1/17, juris Rn. 15, WM \n2019, 1551). In der Sache ist die sofortige Beschwerde aber nicht begründet. Der An-\nwendungsbereich des KapMuG ist eröffnet (siehe unter 1.) und auch das Tatbestands-\nmerkmal der Abhängigkeit des vorliegenden Rechtsstreits von den geltend gemachten \nFeststellungszielen ist erfüllt: Weder ist der Rechtsstreit bereits ohne Rückgriff auf die \nFeststellungsziele des Musterverfahrens entscheidungsreif (siehe unter 2.), noch ist die \nEntscheidung mit der Begründung aufzuheben, dass im Hinblick auf den verfassungs-\nrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes eine Aussetzungsentscheidung nach \n§ 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht \nbereits die Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO gebildet hat, dass es auf die Feststellungs-\nziele nach dem Vorlagebeschluss für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankom-\nmen wird (siehe unter 3.). \n1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG ist dieses Gesetz anwendbar in bürgerlichen Rechts-\nstreitigkeiten, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer fal-\nschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlas-\nsung der gebotenen Aufklärung darüber geltend gemacht wird. Nur soweit der Anwen-\ndungsbereich des KapMuG eröffnet ist, kann eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 S. 1 \nKapMuG erfolgen (siehe BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, juris Rn. 23, \nWM 2014, 992; Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 1/17, juris Rn. 15, WM 2019, 1551; \nBeschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 14, WM 2019, 1553 m.w.N.). Je-\ndenfalls nach dem – bestrittenen – Vortrag der Beklagten ist die Zeichnung der Beteili-\ngung durch die Klägerin aufgrund einer Beratung unter Verwendung und rechtzeitiger \nÜbergabe des Prospekts für die streitgegenständliche Anlage erfolgt, so dass sich hie-\nraus wegen der von der Klägerin geltend gemachten Fehlerhaftigkeit dieses Prospekts \nein Schadensersatzanspruch wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öf-\nfentlichen Kapitalmarktinformation oder wegen Unterlassung der gebotenen Aufklärung \ndarüber ergeben könnte, was den Anwendungsbereich des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 11 \n5\nNr. 2 KapMuG eröffnet. Dass die Klägerin demgegenüber die Prospektübergabe be-\nstreitet und zur Stützung ihres Klaganspruchs behauptet, dass sie im Beratungsge-\nspräch nicht zutreffend aufgeklärt worden sei, begründet dagegen keinen tauglichen \nGegenstand des Musterverfahrens (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, \nBT-Drucks. 17/8799, S. 16 f.; BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, juris \nRn. 23, WM 2014, 992; Beschluss vom 23.10.2018 – XI ZB 3/16, juris Rn. 73, BGHZ \n220, 100; Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 16 f., WM 2019, 1553). \nDass neben der hier von der Beklagten eingeführten Verwendung des Prospekts die \nKlägerin ihren Anspruch auch auf eine Anspruchsbegründung stützt, der keine im Mus-\nterverfahren festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen zugrunde liegen, führt aber \nnicht dazu, dass der Klaganspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des \nKapMuG fällt (siehe BGH, Beschluss vom 05.11.2015 – III ZB 69/14, juris Rn. 24, \nBGHZ 207, 306; Beschluss vom 28.01.2016 – III ZB 88/15, juris Rn. 12, WM 2016, 403; \nBeschluss vom 24.03.2016 – III ZB 75/15, juris Rn. 12, ZKM 2017, 33; Beschluss vom \n30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 18, WM 2019, 1553). \n2. Der Rechtsstreit ist auch nicht bereits ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele des \nMusterverfahrens entscheidungsreif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\nhofs ist eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG unzulässig, wenn der Rechts-\nstreit auf bereits geklärter Tatsachengrundlage ohne weitere Beweiserhebung unab-\nhängig von den Feststellungszielen entscheidungsreif ist, insbesondere im Fall der \nFeststellung der Verjährung der eingetretenen Ansprüche (siehe BGH, Beschluss vom \n02.12.2014 – XI ZB 17/13, juris Rn. 13, WM 2015, 69; Beschluss vom 28.01.2016 – III \nZB 88/15, juris Rn. 14, WM 2016, 403; Beschluss vom 25.02.2016 – III ZB 74/15, juris \nRn. 14, AG 2016, 465; Beschluss vom 24.03.2016 – III ZB 75/15, juris Rn. 14, ZKM \n2017, 33; Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 20, WM 2019, 1553). Dies \nist vorliegend nicht der Fall, es ist namentlich nicht bereits ohne weitere Beweiserhe-\nbung festzustellen, dass die geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. \na. Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt es an Vorbringen dazu, \ndass bzw. wann die Klägerin Kenntnis von den ihren geltend gemachten Ansprüchen \nzugrunde liegenden Beratungspflichtverletzungen erlangt hatte bzw. ohne grobe Fahr-\nlässigkeit hätte erlangen müssen, so dass die Feststellung des Eintritts der Verjährung \ndieser Ansprüche wegen Ablaufs der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach §§ 195, \n199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu treffen ist. \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 11 \n6\nb. Eine Verjährung der Ansprüche der Klägerin ist auch nicht aufgrund des Ablaufs der \nkenntnisunabhängigen zehnjährigen Höchstfrist nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB ein-\ngetreten. Da mit dem Schlichtungsantrag vom 08.09.2017 der Lauf der Verjährung bis \nzum Ablauf von sechs Monaten nach der Beendigung des Schlichtungsverfahrens am \n19.12.2017 gehemmt war (§ 204 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 S. 1 BGB), war die Verjährungs-\nfrist, die mit der Zeichnung der Anlage am 12.09.2007 zu laufen begann, bei Klageer-\nhebung noch nicht abgelaufen. Entgegen der Auffassung der Beklagten war der \nSchlichtungsantrag der Klägerin vom 08.09.2017 bestimmt genug, um die verjährungs-\nhemmende Wirkung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB zu entfalten. \nDer Bundesgerichtshof hat zur Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB entschieden, \ndass ein Güteantrag bzw. Streitbeilegungsantrag eine Hemmung der Verjährung nach \ndieser Vorschrift nur dann bewirken kann, wenn ihm die nötige Individualisierung des \ngeltend gemachten prozessualen Anspruchs zu entnehmen ist. Hierzu verlangt der \nBundesgerichtshof, dass der Güteantrag in Anlageberatungsfällen regelmäßig die kon-\nkrete Kapitalanlage bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Bera-\ntungszeitraum angeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben umrei-\nßen muss und das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben hat, \ndass dem Gegner und der Gütestelle ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolg-\nten Forderung möglich ist, wenn auch der Güteantrag eine genaue Bezifferung der For-\nderung seiner Funktion gemäß demgegenüber nicht enthalten muss (siehe BGH, Urteil \nvom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 25, BGHZ 206, 41; Beschluss vom \n03.08.2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 3, BKR 2015, 527; Urteil vom 20.08.2015 – III ZR \n373/14, juris Rn. 18, WM 2015, 1807; Urteil vom 15.10.2015 – III ZR 170/14, juris \nRn. 17, WM 2015, 2181; Urteil vom 03.12.2015 – III ZR 231/14, juris Rn. 17; Beschluss \nvom 28.01.2016 – III ZB 88/15, juris Rn. 16, WM 2016, 403; Beschluss vom 24.03.2016 \n– III ZB 75/15, juris Rn. 16, ZKM 2017, 33; Beschluss vom 04.05.2016 – III ZR 90/15, \njuris Rn. 5; Urteil vom 18.06.2016 – III ZR 198/14, juris Rn. 25, BGHZ 206, 41). Der \nBundesgerichtshof hat in Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze entschieden, \ndass die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs bei-\nspielsweise dann fehlt, wenn die Höhe geltend gemachter über die Zeichnungssumme \nhinausgehender weiterer Schäden in Form von entgangenem Gewinn oder aufgebrach-\nten Zins- und Tilgungsleistungen bei fremdfinanzierten Anlagen aus den Angaben im \nGüteantrag nicht abschätzbar ist und damit die Größenordnung des geltend gemachten \nAnspruchs für den Gegner und die Gütestelle auch nicht wenigstens im Groben einzu-\nschätzen war (siehe BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 28, BGHZ \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 11 \n7\n206, 41; Beschluss vom 13.08.2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 4, BKR 2015, 527; Urteil \nvom 20.08.2015 – III ZR 373/14, juris Rn. 22, WM 2015, 1807; Urteil vom 15.10.2015 – \nIII ZR 170/14, juris Rn. 18, WM 2015, 2181; Urteil vom 03.12.2015 – III ZR 231/14, juris \nRn. 18; Beschluss vom 28.01.2016 – III ZB 88/15, juris Rn. 17, WM 2016, 403; Be-\nschluss vom 24.03.2016 – III ZB 75/15, juris Rn. 17, ZKM 2017, 33; Beschluss vom \n04.05.2016 – III ZR 90/15, juris Rn. 6). Dasselbe gilt, wenn offen bleibt, ob der vollstän-\ndige Zeichnungsschaden oder nur ein Differenzschaden begehrt werden soll (siehe \nBGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 28, BGHZ 206, 41; Urteil vom \n15.10.2015 – III ZR 170/14, juris Rn. 18, WM 2015, 2181; Urteil vom 03.12.2015 – III \nZR 231/14, juris Rn. 18; Beschluss vom 04.05.2016 – III ZR 90/15, juris Rn. 6; Urteil \nvom 18.06.2016 – III ZR 198/14, juris Rn. 28, BGHZ 206, 41). \nNach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine hinreichende Individualisierung des gel-\ntend gemachten prozessualen Anspruchs durch den Schlichtungsantrag vom \n08.09.2017 erfolgt. Dabei ist allerdings nicht mit dem Landgericht maßgeblich allein da-\nrauf abzustellen, dass jedenfalls die Beklagte inhaltlich auf den Schlichtungsantrag der \nKlägerin Stellung zu nehmen und diesen einem konkreten Beratungsvorgang zuzuord-\nnen vermochte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Höhe, in der der Anleger we-\ngen einer geltend gemachten Anlageberatungspflichtverletzung Schadensersatzan-\nsprüche verfolgen und diesbezüglich mit der Erhebung eines Güteantrags eine Verjäh-\nrungshemmung bewirken möchte, im Hinblick auf mögliche Nebenpositionen sowie die \nEntscheidung zwischen vollständigem Zeichnungsschaden und Differenzschaden sei-\nner Disposition unterliegt. Deshalb kann die Individualisierung des Anspruchs in dieser \nHinsicht auch nicht durch Angaben des Gegners im Güteverfahren erfolgen. Zudem \nwürde die Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten in ihrer Stellungnahme vom \n16.10.2017 gegenüber dem Ombudsmann auch dazu führen, dass eine erst nach Ab-\nlauf der (zunächst nicht gehemmten) Verjährungsfrist erfolgende Individualisierung eine \nnachträgliche Hemmungswirkung entfalten würde, was vom Bundesgerichtshof grund-\nsätzlich abgelehnt wird (siehe BGH, Urteil vom 18.06.2015 – III ZR 198/14, juris Rn. 17, \nBGHZ 206, 41; Urteil vom 28.10.2015 – IV ZR 405/14, juris Rn. 12, WM 2015, 2288). \nVorliegend ergibt sich aber bereits aus dem Schlichtungsantrag vom 08.09.2017 diese \nerforderliche Individualisierung des Anspruchs, aufgrund derer die Größenordnung des \ngeltend gemachten Anspruchs für den Gegner und die Gütestelle wenigstens im Gro-\nben einzuschätzen war. Zwar gibt die Klägerin in ihrer Schilderung der Streitigeit im \nGüteantrag lediglich an, dass sie Schadensersatz abzgl. erhaltener Zahlungen geltend \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 11 \n8\nmache, als konkretes Begehren nennt sie aber die Zahlung von Schadensersatz i.H.v. \nGBP 31.500,-. Auch wenn es damit an einer konkreten Angaben der Höhe der erlangten \nAusschüttungen mangelt, die die Klägerin von ihrem geltend gemachten Schadenser-\nsatzanspruch in Abzug bringen möchte, ist diesen Angaben jedenfalls zu entnehmen, \ndass die Klägerin den vollen Zeichnungsschaden und nicht lediglich einen Differenzbe-\ntrag geltend machen möchte. Es ist auch die Größenordnung des geltend gemachten \nAnspruchs im Groben abschätzbar, da er jedenfalls hinsichtlich des Höchstbetrag i.H.v. \nGBP 31.500,- beziffert angegeben wird und keine der Höhe nach offengelassenen wei-\nteren Schadenspositionen geltend gemacht werden wie z.B. entgangene Gewinne oder \nAufwendungen für Zins- und Tilgungsleistungen bei fremdfinanzierten Anlagen. Soweit \nder Bundesgerichtshof auch die fehlende Angabe der Höhe von Ausschüttungen als \neinen Faktor benannt hat, der in den von ihm zu entscheidenden Fällen zur fehlenden \nAbschätzbarkeit des geltend gemachten Anspruchs dem Umfang nach geführt hat \n(siehe BGH, Beschluss vom 03.08.2015 – III ZR 358/14, juris Rn. 4, BKR 2015, 527; \nUrteil vom 20.08.2015 – III ZR 373/14, juris Rn. 22, WM 2015, 1807), ist dieser Umstand \ndort nur als ein Teilaspekt neben weiteren fehlenden Angaben zur Abschätzung der \nHöhe des geltend gemachten Schadensersatzes genannt worden. Ausschüttungen wir-\nken sich aber lediglich reduzierend auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs \naus. Da die Angabe der Höhe von Ausschüttungen damit den geltend gemachten An-\nspruch hinsichtlich des Höchstbetrags unberührt lässt und auch laufenden Entwicklun-\ngen bei weiteren Ausschüttungen unterliegt, kann das Fehlen allein dieser Angabe nicht \ndazu führen, die hinreichende Individualisierung des geltend gemachten prozessualen \nAnspruchs zu verneinen. Eine genaue Bezifferung dieser Forderung muss im Gütean-\ntrag nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkann-\ntermaßen gerade nicht enthalten sein. Der vereinzelt in der oberlandesgerichtlichen \nRechtsprechung vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach bereits das Fehlen der \nAngabe der Höhe der Ausschüttungen dafür genügen soll, eine hinreichende Individu-\nalisierung zu verneinen (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.06.2015 – 23 U \n152/14, n.v. (Anlage B1)), folgt der Senat daher nicht. \n3. Die Entscheidung des Landgerichts ist auch im Übrigen nicht mangels positiver Fest-\nstellung der Entscheidungserheblichkeit der Feststellungsziele nach dem Vorlagebe-\nschluss aufzuheben. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat zunächst die \nAuffassung vorgeherrscht, dass das Merkmal der Abhängigkeit des jeweiligen Rechts-\nstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen lediglich abstrakt zu beurteilen \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 11 \n9\nsei. Es wurde demnach das Bestehen einer Möglichkeit bzw. hinreichenden Wahr-\nscheinlichkeit als genügend angesehen, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von \nden Feststellungszielen abhänge (so OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.08.2018 – \n4 W 18/18, juris Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.01.2014 – 23 W 120/13, juris \nRn. 7, EWiR 2014, 379 (Ls.); OLG München, Beschluss vom 27.08.2013 – 19 U \n5140/12, juris Rn. 13, ZIP 2013, 2077; Beschluss vom 16.01.2018 – 3 U 2181/17, juris \nRn. 25, ZIP 2018, 327; OLG Oldenburg, Beschluss vom 31.01.2019 – 8 U 97/18, juris \nRn. 18, WM 2019, 590; siehe so auch die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-\nDrucks. 17/8799, S. 20). Demnach wurde lediglich die positive Feststellung einer man-\ngelnden Entscheidungserheblichkeit als der Zulässigkeit des Aussetzungsbeschlusses \nentgegenstehend angesehen. Diese Rechtsfrage ist vom Bundesgerichtshof nunmehr \naber im gegenteiligen Sinne entschieden worden. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip ab-\nzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet auch in zivilrechtlichen Streitigkeiten \nnicht nur die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten, sondern auch die Effektivität \ndes Rechtsschutzes. Aus diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben leitet der Bundes-\ngerichtshof ab, dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG nur dann in Be-\ntracht kommen kann, wenn sich das Prozessgericht über die vorstehend unter 2. ge-\nnannten Voraussetzungen hinausgehend bereits positiv die Überzeugung i.S.d. § 286 \nZPO gebildet hat, dass es auf die Feststellungsziele nach dem Vorlagebeschluss für \nden Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird, und dies auch dann, wenn \nhierzu noch eine Beweisaufnahme durchgeführt werden muss (siehe BGH, Beschluss \nvom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 26 ff., WM 2019, 1553 m.w.N.; vgl. auch bereits \nBGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, juris Rn. 24, WM 2014, 992; Beschluss \nvom 02.12.2014 – XI ZB 17/13, juris Rn. 14, WM 2015, 69). Anderenfalls wäre es dem \nRechtssuchenden nicht zuzumuten, wenn sein individueller Rechtsstreit ausgesetzt \nwird und er unabsehbare Zeit auf des Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterver-\nfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterver-\nfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt (siehe BGH, Beschluss vom \n30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 29, WM 2019, 1553). Dem Rechtssuchenden droh-\nten in diesem Fall neben einer Verzögerung auch Rechtsnachteile in der Beweisfüh-\nrung, insbesondere hinsichtlich der Erinnerung oder der Verfügbarkeit von Zeugen, so-\nwie die Belastung durch die anteilige Beteiligung an den Kosten eines für seinen \nRechtsstreit nicht entscheidungserheblichen Musterverfahrens (siehe BGH, a.a.O.). \n\n \n \n \n \nSeite 10 von 11 \n10\nVorliegend hat das Landgericht in seinem vor der vorzitierten Entscheidung des Bun-\ndesgerichtshofs ergangenen Beschluss eine solche positive Feststellung der Entschei-\ndungserheblichkeit der Feststellungsziele nach dem Vorlagebeschluss nicht getroffen. \nTatsächlich ist eine solche positive Feststellung im vorliegenden Fall ohne eine bisher \nvor dem Landgericht noch nicht erfolgte und noch vorzunehmende Beweiserhebung \nnicht zu treffen (siehe unter a.); dies führt aber dennoch nicht zur Aufhebung der Aus-\nsetzungsentscheidung, da das Abwarten des Musterverfahrens in der Konstellation des \nvorliegenden Falls nicht dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes widerspricht (siehe \nunter b.). \na. Ob die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits tatsächlich von den Feststel-\nlungszielen abhängt, ist ohne Beweisaufnahme nicht festzustellen: Nach dem Vorbrin-\ngen der Klägerin ist die Beratung ohne Verwendung des Prospekts für die streitgegen-\nständliche Anlage erfolgt, so dass es für die geltend gemachte Pflichtverletzung im An-\nlageberatungsvertrag nicht auf die Fehlerhaftigkeit dieses Prospekts ankommen würde; \nnach dem Beklagtenvorbringen soll dagegen die Beratung anhand und unter rechtzei-\ntiger Übergabe des – wie die Klägerin geltend macht, fehlerhaften – Verkaufsprospekts \nder streitgegenständlichen Anlage stattgefunden haben. Erst nach der – bisher noch \nnicht erfolgten – Vernehmung der zur Beratungssituation angebotenen Zeugen sowie \nder Anhörung der Klägerin könnte also die Kammer sich die erforderliche Überzeugung \nbilden, dass es auf die Feststellungsziele nach dem Vorlagebeschluss für den Ausgang \ndes Rechtsstreits konkret ankommen wird. \nb. In der besonderen Konstellation des vorliegenden Falls führt dieser Umstand der \nfehlenden positiven Feststellung, dass die Entscheidung des vorliegenden Rechts-\nstreits tatsächlich von den Feststellungszielen abhängt, aber dennoch nicht zur Aufhe-\nbung der Aussetzungsentscheidung, da das Abwarten des Musterverfahrens in der \nKonstellation des vorliegenden Falls nicht dem Grundsatz effektiven Rechtsschutzes \nwiderspricht. Der Bundesgerichtshof legt seiner Annahme, dass es auf eine konkrete \nAbhängigkeit der Entscheidung von den Feststellungszielen ankommt, die Erwägung \nzugrunde, dass es dem Rechtssuchenden nicht zuzumuten wäre, wenn sein individu-\neller Rechtsstreit ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf des Ergebnis des oft \njahrelang dauernden Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es \nauf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Dieser \nGedanke gebietet aber jedenfalls keinen Schutz derjenigen Partei, auf der Grundlage \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 11 \n11\nderen tatsächlichen Vorbringens eine solche Abhängigkeit bestünde: Daher ist, da vor-\nliegend die Beklagte die Verwendung der öffentlichen Kapitalmarktinformationen in der \nBeratung der Klägerin behauptet und es demnach auf die im Musterverfahren zu beur-\nteilende Fehlerhaftigkeit des Prospekts ankäme, keine Beeinträchtigung des Interesses \nder Beklagten an effektivem Rechtsschutz zu erkennen, wenn das vorliegende Verfah-\nren nach § 8 KapMuG im Hinblick auf die Durchführung des Musterverfahrens ausge-\nsetzt wird. Da im vorliegenden Fall aber auch die Klägerin, nach deren Tatsachenvor-\ntrag der Prospekt ihrer Beratung nicht zugrunde lag, so dass es auf dieser Grundlage \nauf die Feststellungsziele des Musterverfahrens nicht ankäme, der Aussetzung des \nVerfahrens nicht entgegengetreten ist und sie vielmehr im Beschwerdeverfahren die \nAussetzungsentscheidung verteidigt, ist auch zu ihrem Schutzes nicht unter dem Ge-\nsichtspunkt der Garantie effektiven Rechtsschutzes die Aufhebung des Aussetzungs-\nbeschlusses geboten. \n4. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden \neinen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwer-\ndeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat \n(vgl. BGH, Beschluss vom 08.04.2014 – XI ZB 40/11, juris Rn. 26, WM 2014, 992; Be-\nschluss vom 28.01.2016 – III ZB 88/15, juris Rn. 19, WM 2016, 403; Beschluss vom \n24.03.2016 – III ZB 75/15, juris Rn. 19, ZKM 2017, 33; Beschluss vom 30.04.2019 – XI \nZB 1/17, juris Rn. 17, WM 2019, 1551; Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris \nRn. 36, WM 2019, 1553). \n5. Die Rechtsbeschwerde war nach § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 ZPO zur \nFortbildung des Rechts und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \nzuzulassen. \n6. Der Streitwert war in Anwendung des § 3 ZPO mit einem Fünftel des Streitwerts des \nAusgangsverfahrens (EUR 42.484,83) zu bemessen (siehe BGH, Beschluss vom \n05.11.2015 – III ZB 69/14, juris Rn. 26, BGHZ 207, 306; Beschluss vom 28.01.2016 – \nIII ZB 88/15, juris Rn. 19, WM 2016, 403; Beschluss vom 24.03.2016 – III ZB 75/15, \njuris Rn. 19, ZKM 2017, 33; Beschluss vom 30.04.2019 – XI ZB 13/18, juris Rn. 37, WM \n2019, 1553). \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363784","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-11-01/1-w-12-19","cited_norms":[{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":2},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"KapMuG 2024","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363784","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363784","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-11-01/1-w-12-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363784","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.705488+00:00"}}