{"status":"available","doknr":"OLD363783","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-11-26","aktenzeichen":"5 UF 43/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-Ausfertigung- \n \n \n \n \n \n \n \nHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 5 UF 43/19 = 57 F 1890/18 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \n \n \nAntragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \ngegen \n \nDeutsche Rentenversicherung […] \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nWeitere Beteiligte: \n \n[…], \n \n \nBeteiligte, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nAnwaltsbüro […] \n \n \nhat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge-\nrichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, \ndie Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht \nHoffmann am 26.11.2019 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Fami-\nliengericht – Bremen vom 28.2.2019 im Tenor zu Ziffer 1. abgeändert und wie folgt neu \ngefasst: \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 9 \n2\n \nDie Kürzung der laufenden Altersversorgung für den Antragsteller bei der Deut-\nschen Rentenversicherung […], Versicherungsnummer […], wird mit Wirkung ab \ndem 01.07.2018 in Höhe von monatlich 490,46 € und ab dem 01.07.2019 in \nHöhe von monatlich 506,08 € ausgesetzt. \n \nDie Anschlussbeschwerde des Antragstellers und die Beschwerde der weiteren Betei-\nligten werden zurückgewiesen. \n \nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die weitere \nBeteiligte je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n \nDer Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.833 € festgesetzt. \n \nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \nGründe: \nI. \nGegenstand des Verfahrens ist die von dem am […] 1951 geborenen Antragsteller be-\ngehrte Aussetzung der durch den zugunsten der am […] 1959 geborenen weiteren Be-\nteiligten, seiner geschiedenen Ehefrau, durchgeführten Versorgungsausgleich beding-\nten Kürzung seiner Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die er seit \n2017 von der Antragsgegnerin bezieht. \n \nNach Teilnahme an einer Mediation haben der Antragsteller und die weitere Beteiligte \nam 18.12.2017 eine umfangreiche notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinba-\nrung geschlossen, die unter anderem die Verpflichtung des Antragstellers enthält, an \ndie weitere Beteiligte bis zu ihrem noch nicht erfolgten Renteneintritt nachehelichen \nUnterhalt in Höhe monatlich 520 € zu zahlen. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbetrags \nsind der Antragsteller und die weitere Beteiligte davon ausgegangen, dass der Antrag-\nsteller nach Rechtskraft der Scheidung einen Antrag nach § 33 VersAusglG stellen wird, \ndamit die Kürzung seiner Rente ausgesetzt wird. \n \nDie zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten am 26.04.1998 geschlos-\nsene Ehe ist auf den am 08.11.2016 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 9 \n3\ndes Familiengerichts vom 14.05.2018 (Gesch.-Nr. 57 F 5591/16) rechtskräftig geschie-\nden worden. Dabei hat das Familiengericht im Verbund mit der Scheidung den Versor-\ngungsausgleich für die Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) vom 01.04.1998 bis zum \n31.10.2016 dergestalt durchgeführt, dass es zu Lasten des Anrechts des Antragstellers \nbei der Antragsgegnerin zu Gunsten der weiteren Beteiligten ein Anrecht in Höhe von \n16,8118 Entgeltpunkten auf deren ebenfalls bei der Antragsgegnerin geführtes Versi-\ncherungskonto sowie zu Lasten des Anrechts der weiteren Beteiligten bei der Antrags-\ngegnerin zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 1,4994 Entgeltpunkten \nauf dessen Versicherungskonto bei der Antragsgegnerin übertragen hat. Die Entschei-\ndung zum Versorgungsausgleich ist seit dem 24.07.2018 rechtskräftig. \n \nDie von der Antragsgegnerin bezogene Bruttorente des Antragstellers ab dem \n01.07.2018 beträgt ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 1.748,20 € und \nunter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 1.257,74 €, mithin 490,46 € weni-\nger. \n \nMit seinem im vorliegenden Verfahren am 04.06.2018 beim Familiengericht eingegan-\ngenen Antrag hat der Antragsteller im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht gegenüber \nder weiteren Beteiligten beantragt, die durch den Versorgungsausgleich bedingte Kür-\nzung seiner laufenden Rente bei der Antragsgegnerin in Höhe von 15,3124 Entgelt-\npunkten (Saldo der im Versorgungsausgleich wechselseitig übertragenen Anrechte), \ngerechnet mit dem aktuellen Rentenwert, auszusetzen und dabei die Tenorierung so \nvorzunehmen, dass bei künftigen Rentenanpassungen die Kürzung jeweils bis zu einer \ndem titulierten Unterhaltsbetrag entsprechenden Obergrenze von insgesamt 520,00 € \nausgesetzt wird. Für den Fall, dass die Aussetzung der Kürzung nicht in Entgeltpunkten \nausgewiesen werden könne, hat er beantragt, die Kürzung der Bruttorente in Höhe von \n490,46 € bis 30.06.2019 und ab 01.07.2019 in Höhe von 507,00 € auszusetzen. \n \nDas Familiengericht hat mit Beschluss vom 28.02.2019 die Kürzung der laufenden Al-\ntersversorgung des Antragstellers bei der Antragsgegnerin mit Wirkung ab dem \n01.07.2018 in Höhe von monatlich 490,46 € und ab dem 01.07.2019 in Höhe von mo-\nnatlich 507,00 € ausgesetzt. Die Gerichtskosten des Verfahrens hat es dem Antragstel-\nler und der weiteren Beteiligten je zur Hälfte auferlegt und im Übrigen bestimmt, dass \ndie Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 9 \n4\nGegen diese Entscheidung, wenden sich die Antragsgegnerin und die weitere Beteiligte \njeweils mit den von ihnen am 22.03.2019 bzw. 11.03.2019 beim Familiengericht einge-\nlegten Beschwerden. Der Antragsteller hat sich am 11.04.2019 im Wege der Anschluss-\nbeschwerde der Beschwerde der Antragsgegnerin angeschlossen. \n \nDie Antragsgegnerin beanstandet mit ihrem Rechtsmittel den vom Familiengericht ab \ndem 01.07.2019 festgelegten Anpassungsbetrag von 507,00 €. Da die Bruttorente des \nAntragstellers seit dem 01.07.2019 ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs \n1.867,01 € und unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs 1.360,93 € betrage, \nsei eine Anpassung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG ab 01.07.2019 maximal im Umfang \nvon 506,08 € zulässig. \n \nDer Antragsteller hält die von der Antragsgegnerin geforderte geringfügige Korrektur \nmit Rücksicht darauf, dass der aktuelle Rentenwert zum 01.07.2019 33,05 € beträgt, \nfür berechtigt. Mit seiner Anschlussbeschwerde begehrt er eine Abänderung des Te-\nnors der erstinstanzlichen Entscheidung dahin, dass die Aussetzung der Kürzung der \nRente in Höhe von 15,3124 Entgeltpunkten ausgesprochen wird, allerdings begrenzt \nauf einen monatlichen Betrag von maximal 520,00 €. Mit einer solchen Tenorierung \nkönne insbesondere zukünftigen Rentenanpassungen Rechnung getragen werden. \n \nDie weitere Beteiligte wendet sich mit ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die erst-\ninstanzliche Kostenentscheidung. Sie meint, der Antragsteller müsse die Gerichtskos-\nten allein tragen, da sie durch das Verfahren keine Vorteile erlange. \n \nII. \n1. \nDie nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der \nAntragsgegnerin ist begründet und führt zu der aus dem Tenor der Beschwerdeent-\nscheidung ersichtlichen Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses. \n \nDie Voraussetzungen des § 33 VersAusglG für eine Anpassung liegen aus den zutref-\nfenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die insoweit vollen Umfangs Be-\nzug genommen wird, dem Grunde nach vor. Die Antragsgegnerin beanstandet jedoch \nzu Recht die vom Familiengericht für die Zeit ab dem 01.07.2019 ausgesprochene Höhe \nder Aussetzung der Kürzung der laufenden Rente des Antragstellers von 507,00 €. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 9 \n5\nNach § 33 Abs. 3 VersAusglG ist die Kürzung in Höhe des Unterhaltsanspruchs auszu-\nsetzen, höchstens jedoch in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus \nden Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung, aus denen der Antragsteller eine \nlaufende Versorgung bezieht. Da der titulierte Unterhalt im vorliegenden Fall über der \nDifferenz der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des An-\ntragstellers liegt, kommt von dieser doppelten Obergrenze die zweite Alternative zum \nZuge. Diese beträgt 16,8118 - 1,4994 = 15,3124 Entgeltpunkte, so dass sich angesichts \ndes ab dem 01.07.2019 geltenden Rentenwerts von 33,05 € ein Betrag von lediglich \n506,08 € (15,3124 x 33,05 €) statt 507,00 € ergibt. Nur im Umfang von 506,08 € ist \ndaher für die Zeit ab dem 01.07.2019 die Kürzung der laufenden Rente des Antragstel-\nlers auszusetzen. Entsprechend war die erstinstanzliche Entscheidung zu korrigieren. \n \n2. \nDie nach § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist hingegen \nunbegründet. Entgegen der von ihm vertretenen Auffassung kommt eine Tenorierung, \nin der die Aussetzung der Kürzung nur in Entgeltpunkten, begrenzt durch den vom An-\ntragsteller zu zahlenden Unterhaltsbetrag, angegeben wird, nicht in Betracht. Vielmehr \nhat das Familiengericht den Aussetzungsbetrag zu Recht konkret beziffert. \n \na) Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 853) muss der gerichtliche Titel \nüber die Aussetzung der durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung der \nRente den Umfang der Aussetzung betragsmäßig festlegen und darf sich jedenfalls \nnicht auf eine Aussetzung des vollen Kürzungsbetrags beschränken, auch wenn der \nfiktive Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten gegenwärtig die Rentenkür-\nzung übersteigt. Der gerichtliche Titel ist nur dann bestimmt genug, wenn er den Um-\nfang der Aussetzung betragsmäßig festlegt oder sich dieser zumindest ohne weiteres \naus dem Titel errechnen lässt (BGH, FamRZ 2012, 853, 856). Zu der Frage, ob vor dem \nHintergrund dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung im Verfahren nach § 33 Vers-\nAusglG der Tenor der Entscheidung gleichwohl unter bestimmten Voraussetzungen – \nwie vom Antragsteller angestrebt – dynamisch gefasst werden kann, werden in der \nobergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur unterschiedliche Auffassungen \nvertreten. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 9 \n6\nb) Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 04.04.2012 - 3 UF 423/11 sowie Beschl. v. 02.12.2013 \n- 2 UF 293/13; zustimmend etwa Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 15. Aufl., § 34 VersAus-\nglG Rn. 2a; zweifelnd MünchKommBGB/Siede, 8. Aufl., § 34 VersAusglG Rn. 7) vertritt \nden Standpunkt, der Aussetzungsbetrag könne im Falle einer den aktuellen Ausset-\nzungsbetrag übersteigenden Unterhaltsforderung dynamisch tenoriert werden, wenn \ndie Bezugsgrößen (Entgeltpunkte, Rentenartfaktor, Zugangsfaktor) und die durch den \nUnterhaltsbetrag gezogene Höchstgrenze der Aussetzung benannt würden. \n \nc) Demgegenüber ist das OLG Hamm (FamRZ 2018, 754; ebenso Palandt/Brudermül-\nler, BGB, 78. Aufl., § 34 VersAusglG Rn. 10; BeckOKBGB/Bergmann, 51. Edition, § 34 \nVersAusglG Rn. 20) der Ansicht, dass die Aussetzung der Kürzung des Anrechts der \nausgleichspflichtigen Person nur in Form eines konkreten Rentenbetrags ausgespro-\nchen werden kann. \n \nd) Der Senat teilt die Position des OLG Hamm. Für diese spricht insbesondere die \nRechtsprechung des BGH, der in der oben genannten Entscheidung unter anderem \nauch darauf hingewiesen hat, dass der Umstand, dass es sich bei der Vorschrift des § \n33 VersAusglG lediglich um eine Härtefallregelung handele, die eine doppelte Belas-\ntung des Ausgleichspflichtigen durch Kürzung der Altersversorgung einerseits und eine \nbestehende Unterhaltspflicht andererseits kompensieren wolle, gegen die Zulässigkeit \neines dynamischen Titels spreche (BGH, FamRZ 2012, 853, 856). Vor diesem Hinter-\ngrund überzeugt auch die Argumentation des OLG Hamm (FamRZ 2018, 754, 756), \nwonach eine dynamische Tenorierung gegen die gesetzliche Wertung zu den Voraus-\nsetzungen einer Abänderung nach der auch für § 33 VersAusglG maßgeblichen (vgl. \nOLG Düsseldorf, FamRZ 2017, 105; Palandt/Brudermüller, a. a. O.) Bestimmung des § \n48 Abs. 1 S. 1 FamFG verstoßen würde, nach der eine nachträgliche wesentliche Än-\nderung der Sach- oder Rechtslage Voraussetzung für eine Abänderung ist. \n \n \n \n3. \nDie nur gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde der wei-\nteren Beteiligten ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig – \ninsbesondere beträgt angesichts des hier maßgeblichen Verfahrenswerts von 4.388 € \nder Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 600,00 € (§ 61 Abs. 1 FamFG). Das \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 9 \n7\nRechtsmittel hat indes keinen Erfolg. Die vom Familiengericht getroffene Kostenent-\nscheidung ist nicht zu beanstanden. Maßgebend ist insoweit § 81 FamFG. Da das vor-\nliegende Verfahren letztlich der Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegat-\nten dient, entspricht es regelmäßig der Billigkeit, beide geschiedene Ehegatten hälftig \nan den durch den Antrag nach § 33 VersAusglG veranlassten gerichtlichen Kosten zu \nbeteiligen und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (vgl. \nBeckOGK/Maaß, § 34 VersAusglG Rn. 30). Gründe, die hier ein Abweichen von dieser \nRegel gebieten könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insbesondere \nsteht, da eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist, nicht entgegen, dass – wie die wei-\ntere Beteiligte geltend macht – nur für die Scheidung eine hälftige Kostenteilung verein-\nbart gewesen sei. Unabhängig davon basiert die Antragstellung in diesem Fall auf der \nnotariellen Scheidungsfolgenvereinbarung vom 18.12.2017, also auf einer gemeinsa-\nmen Entscheidung der geschiedenen Ehegatten. Dies spricht erst recht dafür, beide \ngleichermaßen an den gerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu beteiligen. Dasselbe \ngilt für den Umstand, dass gerade nicht nur der Antragsteller, sondern auch die weitere \nBeteiligte von der mit der Aussetzung der Kürzung verbundenen gesteigerten Leis-\ntungsfähigkeit des Antragstellers profitieren. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 \nAbs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG und den vom erstinstanzlichen Gericht getroffenen Fest-\nstellungen zum Einkommen der geschiedenen Ehegatten. \n \nIV. \nMit Rücksicht auf die Entscheidungen des OLG Frankfurt vom 04.04.2012 (3 UF \n423/11) und 02.12.2013 (2 UF 293/13), nach denen im Verfahren nach § 33 VersAus-\nglG eine dynamische Tenorierung zulässig sein soll, lässt der Senat die Rechtsbe-\nschwerde zum Zwecke der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu (§ 70 Abs. \n2 Nr. 2 FamFG). \n \nRechtsmittelbelehrung: \n \nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen \neiner Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch \nEinreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, Her-\nrenstr. 45a, einzulegen. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 9 \n8\n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird \nund \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \n \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin eigen-\nhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder \nbeglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, \nbinnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftli-\nchen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von dem \nVorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne Ein-\nwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier \nÜberzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert \nwird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \n \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung bean-\ntragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung \nergibt, \nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf \ndas Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. \n \n \n \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 9 \n9\ngez. Lüttringhaus \ngez. Otterstedt \ngez. Hoffmann \n \n \n \n \nFür die Ausfertigung: \n \n \nStoye, Justizfachangestellte \nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle des \nHanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363783","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-11-26/5-uf-43-19","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":7},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363783","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363783","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-11-26/5-uf-43-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363783","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.672933+00:00"}}