{"status":"available","doknr":"OLD363782","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-11-27","aktenzeichen":"1 Ss 44/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ss 44/19 (2 Ss 44/19 GenStA) \n51 Ns 190 Js 58111/17 (74/18) (LG Bremen) \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n \n… \n \nVerteidiger: \nRechtsanwalt … \n \nwegen Körperverletzung \nhat der 1. Strafsenat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bre-\nmen vom 29.04.2019 in der Sitzung vom 27.11.2019, an der teilgenommen haben: \n[…] \nfür Recht erkannt: \nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n29.04.2019 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. \nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung \n– auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Kammer des Landgerichts \nBremen zurückverwiesen. \n \n\n2 \n \nGründe \nI. \nMit Urteil vom 30.07.2018 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen den Angeklagten wegen \nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,- \nEUR. Gegen dieses Urteil legten die Staatsanwaltschaft Bremen am 03.08.2018 und der \nAngeklagte am 31.07.2018 Berufung ein. Mit Urteil der Strafkammer 51 des Landgerichts \nBremen vom 29.04.2019 wurde auf die Berufung der Staatsanwaltschaft das Urteil des \nAmtsgerichts Bremen vom 30.07.2018 dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher \nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt \nwurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Berufung des Angeklagten wurde verworfen. \nDabei hat das Landgericht folgende Feststellungen zur Tat getroffen: \n„[…] Wütend darüber, dass die Zeugin A. nicht rauskommen wollte, betrat der \nAngeklagte das Ladengeschäft und schlug der Zeugin sofort mit der flachen Seite \nseines in der rechten Hand getragenen Smartphones üblicher Beschaffenheit derartig \nheftig gegen ihre linke Gesichtshälfte, dass diese das Gefühl hatte, ihre Oberlippe sei \naufgeplatzt. […] Die Zeugin A. erlitt durch die Gewalthandlungen des Angeklagten eine \nHandprellung rechts, eine Prellmarke links cervikal und eine innere Platzwunde an der \nlinken Oberlippe.“ \nGegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit am 29.04.2019 per Fax eingegangenen Schreiben \nRevision ein. Die schriftlichen Urteilsgründe sind seinem Verteidiger am 05.06.2019 zugestellt \nworden. Die Revision wurde mit Schriftsatz vom 13.06.2019 begründet. Die Angeklagte rügt die \nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am \n22.07.2019 Stellung genommen. \nDer Angeklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Bremen vom 29.04.2019 mit den Fest-\nstellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere \nkleine Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen. \nII. \nDie Revision des Angeklagten ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 \nStPO) und begründet worden (§§ 344, 345 StPO) und infolge der sich aus der Verurteilung für \nden Angeklagten ergebenden Beschwer damit zulässig. Die Revision hat auf die Sachrüge des \nAngeklagten Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung zur erneuten \nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bremen. \n\n3 \n \n1. Die Revision des Angeklagten erweist sich auf die Sachrüge als begründet, da die vom Land-\ngericht in seinem Urteil festgestellten Tatsachen eine Verurteilung des Angeklagten wegen \ngefährlicher Körperverletzung nicht tragen. Das Landgericht hat das Mobiltelefon des \nAngeklagten, mit dem er einen heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte der Verletzten \ngeführt hat, der zu einer inneren Platzwunde an der linken Lippe geführt hat, als ein gefährliches \nWerkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen. Dieser Bewertung schließt sich \nder Senat nicht an. \nBei einem gefährlichen Werkzeug handelt es sich um jeden festen Gegenstand, der nach seiner \nBeschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen \nherbeizuführen, wobei hier mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität \ngravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint \nist (siehe BGH, Urteil vom 14.05.2014 – 2 StR 275/13, juris Rn. 12 m.w.N., JR 2015, 206). Das \nLandgericht hat hinsichtlich der diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen wie folgt \nausgeführt: „Bei dem vom Angeklagten benutzten Smartphone üblicher Beschaffenheit handelt \nes sich um einen festen, metallischen Gegenstand. Dieser harte Gegenstand wird dann vom \nAngeklagten mit einem derart heftigen Schlag gegen das ungeschützte Gesicht der Zeugin, also \ngegen eine besonders sensible Körperregion, geführt, dass diese das Gefühl hatte, ihre Lippe \nsei aufgeplatzt, was - wie sich aus dem verlesenen Attest ergibt - auch tatsächlich der Fall war. \nIn einem solchen Fall handelt es sich sowohl nach der Qualität des Werkzeugs als auch nach \nder rechtsgutsbezogenen Zielrichtung des Einsatzes um ein gefährliches Werkzeug im Sinne \ndes § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.“ \nGegen diese Bewertung der festgestellten Tatsachen wendet sich die Revision mit Erfolg. Wird \ndas Mobiltelefon in der flachen Hand gehalten und auf diese Weise dem Opfer ins Gesicht ge-\nschlagen, ohne dass festgestellt würde, dass gerade ein Schlag mit einer Ecke oder Kante aus-\ngeführt wurde, dann ergibt sich hieraus gerade nicht eine Eignung nach seiner Beschaffenheit \nund der Art seiner Benutzung zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen, die über den \nSchlag mit der flachen Hand selbst hinausginge und damit die Anwendung des Qualifikations-\ntatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB tragen könnte. \nAuch dass es zu einer inneren Platzwunde an der linken Lippe kam, trägt nicht die Feststellung, \ndass das Mobiltelefon nach der konkreten Art seines Einsatzes zur Verursachung erheblicher \nVerletzungen geeignet war. Grundsätzlich ist zwar die Verursachung einer Platzwunde mittels \neines Werkzeugs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein Fall einer erheblichen \nVerletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen \nworden (siehe u.a. BGH, Beschluss vom 13.04.2017 – 4 StR 35/17, juris Rn. 9, NStZ-RR 2017, \n271: Platzwunde am Kopf durch Schlag mit Gürtelschnalle; BGH, Urteil vom 12.03.2015 – 4 StR \n538/14, juris Rn. 10, StraFo 2015, 216: Platzwunde am Knie durch Schlag mit Holzlatte; BGH, \n\n4 \n \nUrteil vom 23.05.2001 – 3 StR 62/01, juris Rn. 7, StV 2002, 80: Platzwunden bei \nGummiknüppelschlag). Die vorgenannten Entscheidungen zu Platzwunden als erheblichen \nVerletzungen betrafen aber anders als im vorliegenden Fall nicht die Konstellation der Verursa-\nchung lediglich einer inneren Platzwunde an der Lippe im Gegensatz zu behandlungsbedürfti-\ngen äußeren Platzwunden. Bei inneren Platzwunden an der Lippe wird man vielmehr – in \nErmangelung weiterer Feststellungen im landgerichtlichen Urteil zum konkreten Umfang und \nzum Heilungsverlauf der Verletzung – berücksichtigen müssen, dass solche Platzwunden \noftmals von sehr kleinem Umfang sein können und binnen kurzer Zeit ohne die Erforderlichkeit \neiner ärztlichen Behandlung verheilen. Von einer erheblichen Verletzung kann dann nicht \ngesprochen werden. Auch soweit das Landgericht darüber hinausgehend eine „Prellmarke links \ncervikal“ festgestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass auch dies eine durch den Schlag mit dem \nMobiltelefon ins Gesicht hervorgerufene Verletzung darstellen könnte, denn es verbirgt sich \nhinter diesem Begriff eine Prellmarke am Hals. \n2. Da das angefochtene Urteil bereits auf die Sachrüge aufzuheben war, bedarf es keiner wei-\nteren Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der weiter in Bezug auf das Verfahren \nerhobenen Rüge. […] \n3. Die Sache war gemäß § 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an \neine andere Kammer des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen. Eine Kostenentscheidung \nkonnte der Senat nicht treffen, weil der Erfolg des Rechtsmittels aufgrund der Zurückverweisung \nnoch ungewiss ist. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens war deshalb \ndem Landgericht zu übertragen (vgl. KK-StPO/Gieg, 7. Auflage, § 464 StPO Rn. 3). \n \nDr. Schromek \n \n \n \nDr. Böger \n \n \n \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363782","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-11-27/1-ss-44-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 464","ref_norm":"464","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363782","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363782","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-11-27/1-ss-44-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363782","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.651002+00:00"}}