{"status":"available","doknr":"OLD363781","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2019-12-10","aktenzeichen":"1 Ws 124/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nAktenzeichen: 1 Ws 124/19 \nzu: 2 Ws 101/19 GenStA Bremen \nzu: 70 StVK 645/17 LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nin der Maßregelvollstreckungssache \n \ng e g e n \n \n \n… \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro-\nmek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandes-\ngericht Dr. Kramer \n \nam 10. Dezember 2019 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 18.07.2019 gegen den \nBeschluss der Strafvollstreckungskammer 70 als Große Strafvollstre-\nckungskammer des Landgerichts Bremen vom 05.06.2019 wird auf \nseine Kosten als unbegründet zurückgewiesen. \n \nG r ü n d e : \nI. \nMit Urteil vom 28.02.1994, rechtskräftig seit dem 14.07.1994, ordnete das Landgericht Bremen \nnach § 63 StGB die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus \nwegen der Begehung einer vorsätzlichen Tötung im Zustand der Schuldunfähigkeit an. \nDem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: […] \nDie Unterbringung wurde vom 14.07.1994 bis zum 17.11.2017 im Klinikum … vollstreckt. Mit \nBeschluss vom 27.09.2017, rechtskräftig seit dem 22.11.2017, setzte die Große Strafvollstre-\n\n \n \n2\nckungskammer des Landgerichts Bremen die Vollstreckung der Unterbringung in einem psy-\nchiatrischen Krankenhaus zur Bewährung aus, wobei sie für die nach § 67b Abs. 2 StGB ein-\ntretende Führungsaufsicht eine Dauer von fünf Jahren festsetzte. \nDer Verurteilte wurde durch weiteres Urteil des Landgerichts Bremen vom 28.06.2018, rechts-\nkräftig seit dem 14.12.2018 (Az. 3 KLs 603 Js 8208/18), wegen zweier am 05.02.2018 im \nZustand der Schuldunfähigkeit begangener Taten einer versuchten schweren Brandstiftung in \nTateinheit mit Sachbeschädigung in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. \nDiesem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: […] \nDer Verurteilte befindet sich für den Vollzug der mit Urteil vom 28.06.2018 angeordneten Un-\nterbringung weiterhin im Klinikum …. Dort kam es am 01.01.2019 erneut zu einer Brandlegung, \nbei der der Verurteilte in seinem Patientenzimmer nach Angaben des Klinikums … ein Klei-\ndungsstück und Einrichtungsgegenstände anzündete. \nNach mündlicher Anhörung des Verurteilten hat die Große Strafvollstreckungskammer am \n05.06.2019 beschlossen, die mit Beschluss vom 27.09.2017 bewilligte Aussetzung zur Be-\nwährung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund \ndes Urteils des Landgerichts Bremen vom 28.02.1994 zu widerrufen. \nGegen diesen Beschluss, der seinem Verteidiger am 11.07.2019 zugestellt wurde, wendet \nsich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.07.2019. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 02.09.2019 Stellung genommen und beantragt, \ndie sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hatte \nGelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO), form- und \nfristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und damit zulässig. Sie erweist sich \naber als unbegründet. \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 05.06.2019 hat die Strafvollstreckungskammer 70 als \nGroße Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen zu Recht nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 \nStGB die mit Beschluss vom 27.09.2017 bewilligte Aussetzung zur Bewährung der Vollstre-\nckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund des Urteils des \nLandgerichts Bremen vom 28.02.1994 widerrufen. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten \nzeigt weder in formeller noch in materieller Hinsicht Rechtsfehler des Beschlusses auf, die zu \ndessen Aufhebung führen würden. \n\n \n \n3\n1. Nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 StGB widerruft das Gericht die Aussetzung einer Unterbringung, \nwenn die verurteilte Person während der Dauer der Führungsaufsicht eine rechtswidrige Tat \nbegeht und sich daraus ergibt, dass der Zweck der Maßregel ihre Unterbringung erfordert. \na. Wie zu § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB setzt zunächst der Widerruf nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 \nStGB die Überzeugung des Gerichts von der Begehung einer rechtswidrigen Tat voraus. In \nder Regel wird dies wie zu § 56f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB erfordern, dass eine entsprechende \nVerurteilung vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2004 – 2 BvR 2314/04, juris Rn. 3, \nNJW 2005, 817; Beschluss vom 12.08.2008 – 2 BvR 1448/08, juris Rn. 11, BVerfGK 14, 144). \nAuch ohne rechtskräftige Aburteilung wird der Widerruf der Aussetzung zur Bewährung aber \nauch dann zulässig sein, wenn der Verurteilte die neue Straftat glaubhaft gestanden hat (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 06.12.1989 – 2 BvR 1741/89, juris Rn. 4, NStZ 1991, 30; Beschluss \nvom 09.12.2004, a.a.O., Rn. 4; Beschluss vom 23.04.2008 – 2 BvR 572/08, juris Rn. 2; Be-\nschluss vom 12.08.2008, a.a.O., Rn. 13) und dieses Geständnis nachfolgend nicht widerrufen \nwurde (siehe hierzu auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 17.10.2017 – 1 Ws 118/17, juris Rn. 10, OLGSt StGB § 56f Nr 64, m.w.N.). \nb. Die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung wird sodann ebenso \nwie eine Entscheidung über die Fortdauer einer angeordneten Unterbringung durch den \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmt (siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 – 2 \nBvR 659/12, juris Rn. 18 f., NStZ-RR 2013, 115; so auch KG Berlin, Beschluss vom \n13.09.1999 – 5 Ws 533/99, juris Rn. 4 f.; Beschluss vom 29.05.2015 – 2 Ws 118/15, juris \nRn. 13, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 – 3 Ws 136/18, juris \nRn. 28; Beschluss vom 28.08.2018 – 3 Ws 361/18, juris Rn. 17); es ist daher auch im Rahmen \nder Entscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB in materieller Hinsicht eine Abwägung zwischen \ndem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit vor zu erwartenden erheblichen Rechtsgutverlet-\nzungen einerseits und dem Freiheitsanspruch des Verurteilten andererseits vorzunehmen: Je \nlänger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert, umso stärkeres \nGewicht gewinnt wegen des sich verschärfenden Eingriffs das Freiheitsgrundrecht für die Wer-\ntungsentscheidung des Strafvollstreckungsrichters (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – \n2 BvR 442/12, juris Rn. 14 ff., NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 03.11.2016 – 2 BvR 2921/14, \njuris Rn. 27, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 – 2 BvR 1739/14, juris Rn. 27; Be-\nschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1280/15, juris Rn. 27; Beschluss vom 21.02.2018 – 2 BvR \n349/14, juris Rn. 26; Beschluss vom 23.05.2018 – 2 BvR 1161/16, juris Rn. 20, RuP 2018, \n232; Beschluss vom 20.12.2018 – 2 BvR 2570/16, juris Rn. 26; Beschluss vom 07.02.2019 – \n2 BvR 2406/16, juris Rn. 23, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 – 2 BvR 2256/17, \njuris Rn. 39, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseati-\nsches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 – 1 Ws 156/16; Beschluss vom 06.04.2018 \n– 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 – 1 Ws 154/19). Der Einfluss des Freiheitsanspruchs \n\n \n \n4\nwird jedoch dort an Grenzen stoßen, wo es im Blick auf die Art der von dem Verurteilten dro-\nhenden Taten, deren Bedeutung und deren Wahrscheinlichkeit vor dem staatlichen Schutz-\nauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, die-\nsem Anspruch den Vorrang zu geben (vgl. BVerfG, a.a.O.; so auch die st. Rspr. des Senats, \nvgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nc. Der Widerruf der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67g Abs. 1 Nr. 1 \nStGB setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung des Verurteilten erfordert. \nEs müssen daher auch für die Anwendung des § 67g Abs. 1 Nr. 1 den Voraussetzungen der \nAnordnung der Unterbringung nach § 63 StGB entsprechend aufgrund einer Gesamtwürdi-\ngung des Täters und seiner Tat erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sein, durch welche \ndie Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder \nschwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, so dass deshalb der Täter für die Allge-\nmeinheit gefährlich ist (siehe KG Berlin, Beschluss vom 29.05.2015 – 2 Ws 118/15, juris Rn. 8, \nNStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 – 3 Ws 136/18, juris Rn. 32; Be-\nschluss vom 28.08.2018 – 3 Ws 361/18, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n18.04.2018 – 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ws 156/18, juris \nRn. 10). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren \nKriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl \nder Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchst-\nmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr ohne Weiteres \ndem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 24.07.2013 – 2 BvR 298/12, juris Rn. 21, RuP 2014, 31; Beschluss vom 22.08.2017 – 2 \nBvR 2039/16, juris Rn. 44, BtPrax 2017, 238; BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – 4 StR 168/13, \njuris Rn. 43, NJW 2013, 3383; Urteil vom 15.11.2017 – 5 StR 439/17, juris Rn. 26). \nBeim Widerruf der Aussetzung zur Bewährung einer bereits langjährig vollstreckten Unterbrin-\ngung sind zudem die Grenzen zu berücksichtigen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nnach § 67d Abs. 3 und Abs. 6 StGB in diesen Fällen für die weitere Vollstreckung der Maßregel \nsetzt (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 – 3 Ws 136/18, juris Rn. 28; OLG Karls-\nruhe, Beschluss vom 18.04.2018 – 2 Ws 104/18, juris Rn. 6). Dies beinhaltet insbesondere die \nAnwendung der Konkretisierungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei langandauern-\nden Unterbringungen, die aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbrin-\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Än-\nderung anderer Vorschriften vom 08.07.2016 in der seit dem 01.08.2016 geltenden Neurege-\nlung der § 67d Abs. 6 S. 2 und 3 StGB niedergelegt sind. Daher ist es auch im Rahmen von \nEntscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB zu berücksichtigen, dass nach § 67d Abs. 6 S. 2 \nStGB, wenn eine Unterbringung sechs Jahre dauert, ihre Fortdauer in der Regel nicht mehr \nverhältnismäßig ist, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte infolge seines \n\n \n \n5\nZustandes erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder \nkörperlich schwer geschädigt werden oder in die Gefahr einer schweren körperlichen oder \nseelischen Schädigung gebracht werden. Die Anrichtung wirtschaftlichen Schadens durch die \nzu erwartenden Taten genügt mithin nach sechs Jahren der Unterbringung in der Regel nicht \nmehr für deren Fortdauer (bzw. im Rahmen des § 67g Abs. 1 StGB für den Widerruf der Aus-\nsetzung zur Bewährung), ebenso nicht die nur erhebliche, aber noch nicht schwere körperliche \noder seelische Schädigung der Opfer oder die Gefahr derselben (vgl. zu dieser Unterschei-\ndung die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 18/7244, S. 32 ff.). Nach Voll-\nzug von zehn Jahren der Unterbringung ist die Schwelle für deren Fortdauer noch weiter er-\nhöht, indem §§ 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB vorsieht, dass das Gericht die Unter-\nbringung dann für erledigt erklärt, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte \nerhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer \ngeschädigt werden. Dass die zu erwartenden Straftaten die Opfer in die bloße Gefahr einer \nsolchen Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung gebracht werden, \ngenügt mithin nach zehn Jahren der Unterbringung in der Regel nicht mehr für deren Fortdauer \n(vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucksache 18/7244, S. 36). \nd. Der Zweck der Maßregel erfordert auch dann nicht den Widerruf der Aussetzung der Unter-\nbringung, wenn mildere Maßnahmen genügen, um der Gefahr der Begehung erneuter Straf-\ntaten zu begegnen (siehe KG Berlin, Beschluss vom 13.09.1999 – 5 Ws 533/99, juris Rn. 9; \nBeschluss vom 29.05.2015 – 2 Ws 118/15, juris Rn. 17, NStZ-RR 2016, 30; OLG Hamm, Be-\nschluss vom 09.04.2018 – 3 Ws 136/18, juris Rn. 31; OLG Karlsruhe, Beschluss vom \n18.04.2018 – 2 Ws 104/18, juris Rn. 6, 12; Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ws 156/18, juris \nRn. 10), insbesondere Maßnahmen im Rahmen der nach § 67d Abs. 2 S. 3 StGB während der \nAussetzungen bestehenden Führungsaufsicht (siehe §§ 68a, 68b StGB) oder Maßnahmen der \nbefristeten Wiederinvollzugsetzung und Krisenintervention nach § 67h StGB. \n2. Weiter ist die generelle Vorgabe aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nzu berücksichtigen, dass die freiheitssichernde Funktion des der Verhältnismäßigkeitsprüfung \nzugrunde liegenden Art. 2 Abs. 2 GG auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung hat. Dieser \nGrundsatz findet auch im Rahmen von Entscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB Anwendung \n(siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 – 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, 115; \nBeschluss vom 05.07.2019 – 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom \n09.04.2018 – 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 – 3 Ws 361/18, juris \nRn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 – 2 Ws 104/18, juris Rn. 6; Beschluss vom \n25.06.2018 – 2 Ws 156/18, juris Rn. 11). \na. Erforderlich ist demnach als unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfah-\nrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichen-\n\n \n \n6\nder richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grund-\nlage haben müssen, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (so allgemein BVerfG, \nBeschluss vom 20.10.2016 – 2 BvR 517/16, juris Rn. 18, StV 2017, 602; Beschluss vom \n03.11.2016 – 2 BvR 2921/14, juris Rn. 25, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 – 2 BvR \n1739/14, juris Rn. 25; Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1280/15, juris Rn. 25; Beschluss \nvom 16.08.2017 – 2 BvR 1496/15, juris Rn. 17, RuP 2018, 27; Beschluss vom 22.08.2017 – 2 \nBvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom 21.02.2018 – 2 BvR 349/14, juris \nRn. 21; Beschluss vom 23.05.2018 – 2 BvR 1161/16, juris Rn. 15, RuP 2018, 232; Beschluss \nvom 20.12.2018 – 2 BvR 2570/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 07.02.2019 – 2 BvR 2406/16, \njuris Rn. 18, RuP 2019, 177; zur Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen des § 67g Abs. 1 \nStGB siehe BVerfG, Beschluss vom 20.10.2012 – 2 BvR 659/12, juris Rn. 19, NStZ-RR 2013, \n115; Beschluss vom 05.07.2019 – 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom \n09.04.2018 – 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 – 3 Ws 361/18, juris \nRn. 13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018 – 2 Ws 156/18, juris Rn. 11). Ein Widerruf \nder Aussetzung nach § 67g Abs. 1 StGB wird wegen der dabei zu treffenden Prognoseent-\nscheidungen, bei denen auch geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, danach in \nder Regel nur nach Hinzuziehung eines erfahrenen Sachverständigen in Betracht kommen (so \nBVerfG, Beschluss vom 05.07.2019 – 2 BvR 382/17, juris Rn. 27; OLG Hamm, Beschluss vom \n09.04.2018 – 3 Ws 136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 – 3 Ws 361/18, juris \nRn. 13; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 – 2 Ws 104/18, juris Rn. 10; \nBeschluss vom 25.06.2018 – 2 Ws 156/18, juris Rn. 12; so auch LR-Rissing van Saan/Peglau, \n12. Aufl., § 67g StGB Rn. 85). Hiervon kann aber nach den Umständen nach pflichtgemäßem \nErmessen des Gerichts hiervon auch abgewichen werden, wenn in anderer Weise eine hinrei-\nchende Gründlichkeit für die Entscheidungsfindung gewährleistet ist (siehe BVerfG, Beschluss \nvom 05.07.2019 – 2 BvR 382/17, juris Rn. 26; OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 – 3 Ws \n136/18, juris Rn. 27; Beschluss vom 28.08.2018 – 3 Ws 361/18, juris Rn. 13). \nb. Ebenso wird in der Regel eine mündliche Anhörung des Verurteilten als Voraussetzung der \nAussetzungsentscheidung nach § 67g Abs. 1 StGB erforderlich sein. Zwar verweist § 463 \nAbs. 6 S. 1 StPO für das Verfahren beim Widerruf der Aussetzung der Vollstreckung einer \nMaßregel auf § 462 StPO, dessen Absatz 2 im Gegensatz zu § 453 Abs. 1 S. 4 StPO grund-\nsätzlich eine schriftliche Anhörung des Verurteilten genügen lässt (siehe auch KG Berlin, Be-\nschluss vom 29.05.2015 – 2 Ws 118/15, juris Rn. 8, NStZ-RR 2016, 30). Der Grundsatz zu-\nreichender richterlicher Sachaufklärung wird aber ungeachtetdessen in der Regel erfordern, \ndass sich das Gericht einen unmittelbaren Eindruck vom Verurteilten verschafft (so auch OLG \nJena, Beschluss vom 27.01.2011 – 1 Ws 10/11, juris Rn. 10; LR-Rissing van Saan/Peglau, \n12. Aufl., § 67g StGB Rn. 84; vgl. ferner auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.09.1995 – 3 \nWs 611/95, BeckRS 9998, 24434, NStZ-RR 1996, 91). \n\n \n \n7\nc. Schließlich ist auf der Grundlage der allgemeinen freiheitssichernden Funktion des der Ver-\nhältnismäßigkeitsprüfung zugrunde liegenden Art. 2 Abs. 2 GG auch im Rahmen von Ent-\nscheidungen nach § 67g Abs. 1 StGB das zunehmende Gewicht des Freiheitsanspruchs bei \nlangdauernden Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus auch in Bezug auf die \nAnforderungen an die Begründungstiefe solcher Entscheidungen zu berücksichtigen (vgl. so \nauch OLG Hamm, Beschluss vom 09.04.2018 – 3 Ws 136/18, juris Rn. 33; Beschluss vom \n28.08.2018 – 3 Ws 361/18, juris Rn. 18; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2018 – 2 Ws \n104/18, juris Rn. 6, 11). Dies beinhaltet nach den allgemeinen Grundsätzen der verfassungs-\ngerichtlichen Rechtsprechung, dass der Strafvollstreckungsrichter die Aussagen oder Gutach-\nten eines Sachverständigen zur Gefährlichkeit eines in einem psychiatrischen Krankenhaus \nUntergebrachten selbstständig zu beurteilen hat und dass er die Prognoseentscheidung nicht \ndem Sachverständigen überlassen darf, sondern diese selbst zu treffen hat. Dem Anwachsen \nder verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte bei einem mit zunehmender Dauer immer stärker \nwerdenden Freiheitseingriff ist dadurch Rechnung zu tragen, dass der Richter seine Würdi-\ngung eingehender abfasst, sich also nicht etwa mit knappen, allgemeinen Wendungen be-\ngnügt, sondern seine Bewertung anhand der dargestellten einfachrechtlichen Kriterien sub-\nstantiiert offenlegt. Erst dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kon-\ntrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch \ngleichsam aufzuwiegen vermag. Zu verlangen ist mithin vor allem die Konkretisierung der \nWahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Taten, die von dem Verurteilten drohen, und deren \nDeliktstypus. Bleibt das Bemühen des Richters um Zuverlässigkeit der Prognose trotz Aus-\nschöpfung der zu Gebote stehenden Erkenntnismittel mit großen Unsicherheiten behaftet, so \nhat auch dies Eingang in seine Bewertung zu finden (vgl. zu alldem BVerfG, Urteil vom \n08.10.1985 – 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82, juris Rn. 44, BVerfGE 70, 297; Beschluss vom \n04.10.2012 – 2 BvR 442/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 72; Beschluss vom 16.05.2013 – 2 \nBvR 2671/11, juris Rn. 19 f., NStZ-RR 2013, 322; Beschluss vom 05.07.2013 – 2 BvR 789/13, \njuris Rn. 20, NStZ-RR 2013, 360 (Ls.); Beschluss vom 26.08.2013 – 2 BvR 371/12, juris \nRn. 40 ff., NJW 2013, 3228; Beschluss vom 08.07.2016 – 2 BvR 435/15, juris Rn. 25 f., RuP \n2016, 242; Beschluss vom 20.10.2016 – 2 BvR 517/16, juris Rn. 21, StV 2017, 602; Beschluss \nvom 03.11.2016 – 2 BvR 2921/14, juris Rn. 28, RuP 2017, 162; Beschluss vom 16.11.2016 – \n2 BvR 1739/14, juris Rn. 28; Beschluss vom 16.08.2017 – 2 BvR 1280/15, juris Rn. 28; Be-\nschluss vom 22.08.2017 – 2 BvR 2039/16, juris Rn. 41, BtPrax 2017, 238; Beschluss vom \n21.02.2018 – 2 BvR 349/14, juris Rn. 27; Beschluss vom 23.05.2018 – 2 BvR 1161/16, juris \nRn. 21, RuP 2018, 232; Beschluss vom 20.12.2018 – 2 BvR 2570/16, juris Rn. 27; Beschluss \nvom 07.02.2019 – 2 BvR 2406/16, juris Rn. 24, RuP 2019, 177; Beschluss vom 03.07.2019 – \n2 BvR 2256/17, juris Rn. 37, NStZ-RR 2019, 272; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. zuletzt \n\n \n \n8\nu.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 22.11.2016 – 1 Ws 156/16; Beschluss \nvom 06.04.2018 – 1 Ws 14/18; Beschluss vom 28.11.2019 – 1 Ws 154/19). \n3. Nach diesen Maßstäben bleibt im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde des Verurteil-\nten ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für den Widerruf der Aussetzung der Unterbringung \ngegeben sind. Zwar wird die Entscheidung der Großen Strafvollstreckungskammer vom \n05.06.2019 den oben dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begrün-\ndungstiefe nicht in vollem Umfang gerecht; dieser Mangel konnte vorliegend aber vom Senat \ngeheilt werden. \na. Mit der Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 28.06.2018, mit dem das Landge-\nricht festgestellt hat, dass der Verurteilte am 05.02.2018 zwei Taten einer versuchten schwe-\nren Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung im Zustand der Schuldunfähigkeit be-\ngangen hat, ist die Begehung einer rechtswidrigen Tat während der Dauer der Führungsauf-\nsicht festgestellt. \nb. Die Große Strafvollstreckungskammer hat den Verurteilten am 05.06.2019 mündlich ange-\nhört; von der gesonderten Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte die Kammer \ndagegen vorliegend absehen, da ihr mit der Begutachtung des Verurteilten im Zuge des Ver-\nfahrens 3 KLs 603 Js 8208/18, die Grundlage der dortigen Verurteilung durch das Landgericht \nvom 28.06.2018 war, sowie der im vorliegenden Verfahren eingeholten und mit dieser Begut-\nachtung im Einklang stehenden Stellungnahme des Klinikums … vom 29.05.2019 eine hinrei-\nchende Grundlage für ihre Entscheidungsfindung vorlag. \nc. Es sind vom Verurteilten auch, sofern er sich in Freiheit befinden würde, erhebliche rechts-\nwidrige Taten zu erwarten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt \nwerden, so dass vorliegend die Erforderlichkeit der Unterbringung im Sinne des § 67g Abs. 1 \nNr. 1 StGB auch unter Berücksichtigung der erhöhten Anforderungen für langandauernde Un-\nterbringungen nach § 67d Abs. 2 S. 2 und S. 3 StGB gegeben ist. Allerdings genügt die Fest-\nstellung dieser drohenden Taten im landgerichtlichen Beschluss nicht den oben dargelegten \nAnforderungen an die Begründungstiefe von freiheitsentziehenden Entscheidungen, da der \nBeschluss der Großen Strafvollstreckungskammer die erforderliche Konkretisierung der Wahr-\nscheinlichkeit weiterer von dem Verurteilten drohender rechtswidriger Taten und von deren \nDeliktstypus vermissen lässt. Dieser Mangel kann aber vorliegend vom Senat geheilt werden, \nda dem Senat mit der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. … vom 12.04.2018 in dem Ver-\nfahren 3 KLs 603 Js 8208/18, der Stellungnahme des Klinikums … vom 29.05.2019 sowie den \nAusführungen im Urteil des Landgerichts vom 28.06.2018 hinreichende Grundlagen für eine \neigene Entscheidung zur Verfügung stehen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Verur-\nteilte auch mit seiner sofortigen Beschwerde nicht entgegengetreten ist. \n\n \n \n9\nAusweislich des Gutachtens von Dr. … vom 12.04.2018 im Verfahren 3 KLs 603 Js 8208/18 \nund der Stellungnahme des Klinikums … vom 29.05.2019 besteht weiterhin eine hohe Gefahr, \ndass der Verurteilte außerhalb der Unterbringung schwere Straftaten wie zuletzt schwere Fälle \nder Brandstiftung begehen wird. Da es sich hier um Brände in bewohnten Gebäuden handelte, \nbegründet dies eine Gefahr für Leib und Leben der Opfer. Der Verurteilte leidet danach unter \neiner chronisch verlaufenden schizophrenen Erkrankung, die auch unter medikamentöser \nTherapie nicht sicher zurückgeht. Obwohl der Verurteilte aufgrund dieser Diagnose nunmehr \nbereits seit Jahrzehnten in Behandlung ist, fehlt es ihm nach diesen sachverständigen Ein-\nschätzungen nach wie vor an einer Krankheits- und Behandlungseinsicht. Dies muss, da er \nweiterhin im Falle des Gefühls der Überforderung mit wahnhaftem Erleben und psychotischen \nÄngsten reagiert und sein Krankheitsverlauf trotz medikamentöser Behandlung stark \nschwankt, dazu führen, dass auch für die Zukunft damit gerechnet werden muss, dass er in \nsolchen Situationen im Zuge der wahnhaften Dekompensation Straftaten entsprechend der \nzuletzt begangenen schweren Brandstiftungen begehen wird. Diese Einschätzungen belegen \nauch für den Senat das Risiko der Begehung von Taten von der Natur von schweren Brand-\nstiftungen, deren Eintritt – wie auch im Urteil des Landgerichts vom 28.06.2018 – gerade des-\nwegen als ein erhebliches Risiko zu bewerten ist, weil bei dem Verurteilten krankheitsbedingt \ndie Gefahr gegeben ist, dass er in Situationen gerät, in denen er sich unangemessen behan-\ndelt fühlt und sodann hierauf mit derartigen Brandlegungen reagiert. Bestätigung findet die \nAnnahme des Bestehens dieser Gefahr schließlich auch dadurch, dass es am 01.01.2019 zu \neiner weiteren Brandlegung durch den Verurteilten in seinem Patientenzimmer kam und dass \nbei dem Verurteilten nachfolgend wiederum ein Feuerzeug aufgefunden wurde. Wegen des \nsomit bestätigten fortbestehenden erheblichen Risikos solcher schwerer Brandstiftungen \nmuss ungeachtet der Dauer der nunmehr über zwanzig Jahre vollstreckten Unterbringung \nauch weiterhin der Freiheitsanspruch des Verurteilten gegenüber dem Sicherungsbedürfnis \nder Allgemeinheit zurücktreten. \nd. Mildere Maßnahmen, die dieser Gefahr auch ohne den Widerruf der Aussetzung der Voll-\nstreckung der Unterbringung entgegenwirken könnten, sind nicht ersichtlich. \ne. Dem Widerruf der Maßregelaussetzung steht auch nicht entgegen, dass gegen den Verur-\nteilten aufgrund der Anordnung des Landgerichts Bremen in dem Verfahren 3 KLs 603 Js \n8208/18 bereits eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \nvollstreckt wird. Dies führt vorliegend nicht nach § 67f StGB zur Erledigung der früheren An-\nordnung der Maßregel, da diese Vorschrift nur für Maßregeln nach § 64 StGB gilt (siehe OLG \nMünchen, Beschluss vom 15.03.2017 – 1 Ws 192/17, juris Rn. 15 f.; Fischer, 66. Aufl., § 67f \nStGB Rn. 1). \n\n \n \n10 \n4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. \n \nDr. Schromek \n \n \nDr. Böger \n \n \nDr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-12-10/1-ws-124-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67g","ref_norm":"67g","n":15},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67f","ref_norm":"67f","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56f","ref_norm":"56f","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68b","ref_norm":"68b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 453","ref_norm":"453","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67h","ref_norm":"67h","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2019-12-10/1-ws-124-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363781","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.622925+00:00"}}