{"status":"available","doknr":"OLD363780","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-02-07","aktenzeichen":"3 W 1/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 1/20 = Vorstadt R 289, Blatt 3769 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \nX \n \nvertr. d. Y Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB \n \n \nBeschwerdeführerin, \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Rich-\nterin Wolff, die Richterin Witt und Richter Dr. Schnelle \n \nam 07.02.2020 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Bremen (Grundbuch-\namt) vom 17.12.2019 aufgehoben. \nDas Grundbuchamt wird angewiesen, der Beschwerdeführerin zu Händen ihres \nbevollmächtigten Rechtsanwalts einen unbeglaubigten Grundbuchauszug für \ndas Grundstück (Wohnungsgrundbuch) Bremen VR Bl. zu erteilen. \nGerichtskosten für die Beschwerdeentscheidung werden nicht erhoben. \nDer Wert der Beschwer wird auf bis zu 1.000,--EUR festgesetzt. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 5 \n2\nGründe \n \nI. \nUnter dem 20.09.2019 beantragte die Beschwerdeführerin über ihren Bevollmächtigten \neinen unbeglaubigten Grundbuchauszug für das im Tenor genannte Wohnungseigen-\ntum. Eigentümer dieses Wohnungseigentums ist Herr Z. Die Beschwerdeführerin ist \nebenfalls Eigentümerin einer Wohnung (eines Hauses) dieser Wohnungseigentumsan-\nlage. \n \nUnter dem 23.12.2010 hatten alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft, \nbestehend aus insgesamt fünf Miteigentumsanteilen, einen notariellen Vertrag zur Auf-\nhebung der Wohnungseigentümergemeinschaft unterzeichnet (UR-Nr. /2010 des No-\ntars Dr. Y, Bremen). In diesem Vertrag sind sämtliche Miteigentumsanteile mit den Be-\nlastungen in Abteilung II und III der jeweiligen Grundbücher aufgeführt. \n \nDer den Vertrag beurkundende Notar, dem auch die Vollziehung obliegt, teilte der Be-\nschwerdeführerin unter dem 08.08.2014 mit, dass zwischen dem Abschluss des Ver-\ntrages und dem – nach Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen – beim Grund-\nbuchamt gestellten Antrag im Grundbuch des Eigentümers Z, d.h. in dem im Tenor ge-\nnannten Grundbuch, eine weitere Belastung eingetragen worden sei, die noch nicht \nbeseitigt werden konnte. \nNach Informationen der Beschwerdeführerin soll es sich dabei um eine Bauhandwer-\nkersicherungshypothek handeln. Bis heute sei die Vollziehung des Vertrages deshalb \nnicht möglich. \n \nDie Beschwerdeführerin ist der Auffassung, sie habe ein berechtigtes Interesse an der \nGrundbucheinsicht, um zu erfahren, wer Gläubiger dieser Belastung ist, um die Hinder-\nnisse zum Vollzug des Vertrages auszuräumen. \n \nDer Urkundsbeamte des Grundbuchamts hat der Beschwerdeführerin unter dem \n21.11.2019 mitgeteilt, dass eine Einsicht in das Grundbuch nur mit Vorlage einer Voll-\nmacht des Eigentümers möglich sei. Gegen diese Entscheidung hat die Beschwerde-\nführerin Rechtsmittel eingelegt. Unter dem 17.12.2019 hat sodann die Rechtspflegerin \ndes Grundbuchamts ebenfalls die Erteilung eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs \nabgelehnt, mit der Begründung, ein berechtigtes Interesse gemäß § 12 Abs.1 S.1 GBO \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 5 \n3\nsei nicht dargelegt worden. Jeder Wohnungseigentümer habe einen Auskunftsan-\nspruch gegenüber dem jeweiligen Miteigentümer, dieser sei im Klagewege durchzuset-\nzen und könne – da das Grundbuch nicht öffentlich sei – nicht durch eine Grundbuch-\neinsicht umgangen werden. Das schutzwürdige Interesse des einen Eigentümers sei \nhöher einzuschätzen als die Interessen der übrigen Eigentümer. \n \nGegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass ein \nberechtigtes Interesse gemäß § 12 Abs.1 S.1 GBO gerade vorliege, wenn ohnehin ein \nAuskunftsanspruch bestehe. Auch verweist sie auf die besondere „Verknüpfung“ zwi-\nschen den Wohnungseigentümern durch den Vertrag vom ….2010. \n \nDas Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dazu ausgeführt, nur weil \ndie Gewährung der Grundbucheinsicht der „einfachere Weg“ sei, könne nicht das \nschutzwürdige Interesse des betroffenen Eigentümers (Z) vernachlässigt werden. \n \nII. \nDie gemäß § 12c Abs.4 S.2 GBO statthafte Beschwerde ist zulässig, insbesondere \nformgerecht eingelegt und auch begründet. Die Beschwerdeführerin ist auch beschwer-\ndeberechtigt. Mit der Behauptung, die Grundbucheinsicht als Miteigentümerin zur Voll-\nziehung der Auseinandersetzung der Wohnungseigentumsgemeinschaft zu benötigen, \nerscheint eine Beschwer zumindest möglich. \n \nGemäß § 12 Abs.1 S.1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein \nberechtigtes Interesse darlegt. Auch die Erteilung eines unbeglaubigten Grundbuch-\nauszuges ist möglich, wenn der Berechtigte ein Einsichtsrecht hat (§ 12 Abs.2 GBO). \n \nEin berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Grundbuch im Sinne von § 12 Abs. 1 \nGBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sach-\nlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unter-\nschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkre-\ntes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) bloß tat-\nsächlichen, insbesondere wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG \nOldenburg, Beschluss vom 30. September 2013 – 12 W 261/13 (GB) –, Rn. 2 juris; OLG \nMünchen, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 34 Wx 188/18 –, Rn. 11 juris; Demharter, \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 5 \n4\nGBO, 30. Aufl., § 12 Rn. 7 ff.). Dabei genügt andererseits nicht jedes beliebige Inte-\nresse, die Verfolgung unbefugter Zwecke oder reiner Neugier muss ausgeschlossen \nsein (OLG München, Beschluss vom 27.02.2019, 34 Wx 28/19, Rdnr.16 – juris). Viel-\nmehr muss die Kenntnis vom Grundbuchstand bei verständiger Würdigung des Einzel-\nfalls und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge für das künftige Handeln des An-\ntragstellers und seine Entschließungen aus sachlichen Gründen erheblich erscheinen ( \nKG Beschluss vom 20. Januar 2014, 1 W 294/03, Rdnr. 3 - juris). Dies gilt insbesondere \nvor dem Hintergrund, dass die in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht be-\ntroffenen eingetragenen Berechtigten am Verfahren nach § 12 GBO nicht beteiligt wer-\nden. Weder werden sie vor der Gewährung von Grundbucheinsicht angehört noch steht \nihnen ein Beschwerderecht gegen die Gewährung von Einsicht zu (BGH Beschluss vom \n06. März 1981, V ZB 18/80, Rdnr.7 – juris; OLG München Beschluss vom 14. Juni \n2018, 34 Wx 188/18 Rdnr. 11 - juris). Erforderlich ist ein nachvollziehbarer Vortrag von \nTatsachen, so dass dem Grundbuchamt daraus die Überzeugung von der Berechtigung \ndes geltend gemachten Interesses verschafft wird, also mehr als die bloße Behauptung \nvon Tatsachen und mehr als ein pauschaler Vortrag (OLG Braunschweig Beschluss \nvom 12. Juni 2019, 1 W 41/19, Rdnr.14 – juris). \nEin berechtigtes Interesse kann daher etwa vom Pflichtteilsberechtigten geltend ge-\nmacht werden zur Prüfung seiner erbrechtlichen Ansprüche für die Einsicht in das \nGrundbuch eines im Eigentum eines Dritten stehenden Grundstücks (OLG Karlsruhe \nBeschluss vom 05. September 2013, 11 Wx 57/13, Rdnr. 10 – juris) oder aber auch von \neinem Miterben, für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen gegen einen Mit-\nerben, für die Einsicht in das Grundbuch eines im Eigentum eines Dritten stehenden \nGrundstücks, wenn dieses in der Vorzeit dem Erblasser gehörte (OLG Braunschweig \na.a.O. Rdnr. 17 ff.). \n \nOb auch ein einzelner Wohnungseigentümer ein Einsichtsrecht in die Grundbücher der \nanderen Miteigentümer, insbesondere in die Abteilung III, hat, ist grundsätzlich streitig \n(bejahend OLG Düsseldorf Beschluss vom 15.10.1986, 3 Wx 340/86 – beck- online, \neinschränkend OLG München Beschluss vom 11. Dezember 2015, 34 Wx 208/15, \nRdnr. 12, dazu Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 525 Fn 34). \nDieser unterschiedliche Meinungsstand kann hier außer Betracht bleiben, weil die Be-\nschwerdeführerin mit dem Miteigentümer in dessen Grundbuch sie Einsicht begehrt, \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 5 \n5\nzusätzlich auf besondere Art und Weise, nämlich durch den Aufhebungsvertrag, ver-\nbunden ist. Bereits aus diesem Vertrag ergaben sich die zum Vertragszeitpunkt für \njeden Eigentümer eingetragenen Belastungen in der Abteilung III. \nEntscheidender ist allerdings die nachvollziehbare Darlegung der Beschwerdeführerin, \ndass aufgrund einer nachträglich eingetragenen Belastung die Vollziehung des gemein-\nsamen Vertrages nicht möglich ist. Sie hat daher sowohl ein rechtliches als auch ein \nwirtschaftliches Interesse zu erfahren, aufgrund welcher Belastung (insbesondere auch \nihrer Höhe) die Auseinandersetzung der Gemeinschaft behindert wird. Von der Kennt-\nnis des Grundbuchstandes kann ihr zukünftiges Handeln bestimmt sein, weil sie u.U. \nmit dem Gläubiger in Verhandlung treten und eine Beschränkung erreichen, bei ent-\nsprechenden wirtschaftlichen Gegebenheiten (insbesondere der Forderungshöhe) \nselbst dessen Befriedigung vornehmen oder – bei unberechtigter Eintragung – die Lö-\nschung voranbringen könnte. \nSie kann und muss auch nicht auf den – teureren – Weg der Auskunftsklage gegen den \nfraglichen Miteigentümer verwiesen werden. Eine Einschränkung des Einsichtsrechts \nauf Fälle, in denen die benötigte Auskunft nicht anderweitig erlangt werden kann, gibt \nes nach § 12 GBO nicht (OLG Karlsruhe a.a.O Rdnr. 11, OLG Braunschweig a.a.O. \nRdnr. 27). Schutzwürdige Interessen des fraglichen Miteigentümers, der zunächst den \nAufhebungsvertrag geschlossen hat, durch dessen – nachträgliche - Grundstücksbe-\nlastung jetzt aber dessen Vollziehung gehindert wird, sind nicht ersichtlich, zumal er \nbereits einmal – nämlich im Vertrag selbst - Auskunft über die damals bestehenden \nBelastungen gegeben hat. \n \nDie Entscheidung über die Gerichtskosten ergeht nach § 21 GNotKG. \n \ngez. Wolff \n \n \n \ngez. Witt \n \n \ngez. Dr. Schnelle","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-02-07/3-w-1-20","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 12c","ref_norm":"12c","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-02-07/3-w-1-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363780","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.599362+00:00"}}