{"status":"available","doknr":"OLD363779","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-02-07","aktenzeichen":"4 UF 131/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 131/19 = 154 F 717/19 Amtsgericht Bremerhaven \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 07.02.2020 \n \ngez. […], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \nbetr. d. mdj. Kinder \n \n1. […], geboren am […] 2013 \n \n2. […], geboren am […] 2013 \n \n3. […], geboren am […] 2014 \n \n4. Verfahrensbeistand zu 1,2 und 3: \nRechtsanwältin […] \n \n \n5. Antragsteller \n[…], \n \n6. Antragstelllerin \n[…], \n \n7. Antragsteller \n[…], \n \nVerfahrensbevollmächtigte zu 5, 6 und 7: \nRechtsanwälte […] \n \n8. Amt für Jugend und Familie […], \n \n9. Amt für Jugend und Familie […] \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, die \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\nRichterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert und den Richter am Oberlandesgericht \nKüchelmann \n \nam 5.2.2020 beschlossen: \n \n1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts \n– Familiengericht – Bremerhaven vom 24.10.2019 wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € gesetzt. \n \n4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. \n \n \n \nGründe: \n \nI. \nDie aus Syrien stammenden Antragsteller begehren Umgang mit den drei im Rubrum \ngenannten, ebenfalls aus Syrien stammenden Kindern. Sie sind Geschwister des \nKindesvaters, der wegen der Tötung der Kindesmutter eine langjährige Freiheitsstrafe \nverbüßt. \n \nDie elterliche Sorge für alle drei Kinder ist vom Amtsgericht Bremerhaven auf das \nJugendamt als Vormund übertragen worden ([…]). Die Kinder leben in einer \nPflegefamilie. Unter der Geschäftsnummer […] führt das Amtsgericht ein das \nUmgangsrecht des Kindesvaters betreffendes Verfahren. \n \nDie Antragsteller haben erstinstanzlich vorgetragen, dass zwar sicherlich im Rahmen \nder „Familientragödie“ die Entwicklungen der Kinder mit zu berücksichtigen seien, \nandererseits sei es auch im Interesse der minderjährigen Kinder geboten, zumindest \nentsprechende Umgangskontakte nach Rücksprache mit dem Jugendamt zu regeln. Die \nKinder seien arabischer Abstammung. Eine „Verdeuschtung“ müsse unbedingt \nverhindert werden. \n \nDie Amtsvormundin ist den Anträgen erstinstanzlich vor allem mit der Begründung \nentgegengetreten, die Antragsteller seien den Kindern nicht persönlich bekannt. \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\n \nDie drei betroffenen Kinder haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch den \nAmtsrichter geäußert, keinen Kontakt zu den Verwandten des Vaters zu wünschen. Die \nbeiden älteren Kinder haben zudem erklärt, sich nicht an die Verwandten des Vaters \nerinnern zu können. \n \nDie Antragstellerin persönlich hat in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts vom \n24.10.2019 angegeben, dass sie sich Umgang mit den Kindern wünsche, weil die Kinder \nzu ihrer Familie gehörten. Zuvor habe jedoch kein so enger Kontakt bestanden. \n \nDie vom Amtsgericht bestellte Verfahrensbeiständin hat sich in der Sitzung vom \n24.10.2019 gegen die Anordnung von Umgangskontakten ausgesprochen. \n \nDas Amtsgericht hat die Anträge der Antragsteller mit Beschluss vom 24.10.2019 \nzurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nicht feststellbar sei, dass \nzwischen den Antragstellern und den Kindern eine sozial-familiäre Beziehung im Sinne \ndes § 1685 Abs. 2 BGB bestehe. Zudem sei nicht feststellbar, dass die \nUmgangskontakte derzeit dem Wohl der Kinder dienten. \n \nGegen \ndiese, \nihrem \nVerfahrensbevollmächtigten \nam \n1.11.2019 \nzugestellte \nEntscheidung wenden sich die Antragsteller mit ihren am 2.12.2019, einem Montag, \nbeim Amtsgericht eingelegten Beschwerden. Zur Begründung führen sie aus, dass sie \nneben dem Kindesvater die einzigen in Deutschland lebenden Verwandten der Kinder \nseien. Der Kontakt mit ihnen diene der Identitätsfindung der Kinder und damit dem \nKindeswohl, weswegen der Begriff der sozial-familiären Beziehung im vorliegenden Fall \nweit auszulegen sei. Die Antragstellerin behauptet in zweiter Instanz, sie habe, als die \nKriegssituation in Aleppo eskaliert sei, vier Monate mit den Kindeseltern \nzusammengewohnt und dabei die Kinder täglich gesehen. \n \n \nII. \nDie gemäß § 58 FamFG statthaften und auch im Übrigen Beschwerden der Antragsteller \nhaben in der Sache keinen Erfolg. \n \nZu Recht hat das Amtsgericht die Anträge der Antragsteller auf Anordnung eines \nUmgangsrechts mit den drei im Rubrum genannten Kindern zurückgewiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nDie nach §§ 58 ff. BGB statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der \nAntragsteller ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. \n \n1. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass zwischen den Antragstellern \nund den Kindern die nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut für das Bestehen eines \nUmgangsrechts erforderliche sozial-familiäre Beziehung nicht vorliegt. \n \nEine sozial-familiäre Beziehung enger Bezugspersonen des Kindes ist gemäß § 1685 \nAbs. 2 S. 1 BGB anzunehmen, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung \ntragen oder getragen haben. Ausreichend ist insofern, dass die den Umgang \nbegehrende Person für das Kind in der Vergangenheit tatsächlich Verantwortung \ngetragen hat, dass sie damit eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet hat \nund dass sie deshalb für das Kind – jedenfalls in der Vergangenheit – eine enge \nBezugsperson war (BGH, FamRZ 2005, 705 Rn. 9). Eine Übernahme tatsächlicher \nVerantwortung ist nach § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB in der Regel anzunehmen, wenn die \nPerson mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Der \nGesetzgeber hat offengelassen, welche Zeitspanne dafür verlangt wird. Insoweit ist \nabzustellen auf das Alter des Kindes und das Zeitempfinden in der jeweiligen Altersstufe \n(vgl. FA-FamR/Büte, 10. Auflage, Kap. 4 Rn 511). Ausreichend ist insofern jedenfalls ein \nZusammenleben über einen Zeitraum von einem Jahr (vgl. BGH, FamRZ 2005, 705). \nDas Entstehen einer sozial-familiären Beziehung setzt aber, wie sich im Umkehrschluss \naus der Vermutungsregel des § 1685 Abs. 2 S. 2 BGB entnehmen lässt, nicht voraus, \ndass das Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft mit der Umgang begehrenden \nPerson gelebt hat (OLG Celle, FamRZ 2016,916). Eine sozial familiäre Beziehung kann \ndaher auch zu Nachbarn, Verwandten und Freunden der Eltern bestehen, wenn das \nKind ein besonderes Vertrauensverhältnis zu ihnen entwickelt hat (Palandt/Götz, BGB, \n79. Auflage, § 1685 Rn. 9). Insofern wurde eine regelmäßige Betreuung des Kindes über \ndas verlängerte Wochenende und in den Ferien über einen Zeitraum von fast zwei \nJahren für ausreichend gehalten (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2013, 311; OLG Koblenz, \nFamRZ 2009, 1229). Dieser zeitliche Umfang wird hier jedoch auch nach dem Vortrag \nder Antragstellerin bei weitem nicht erreicht. Die Antragstellerin hat zwar in der \nBeschwerdeinstanz vorgetragen, dass sie, als die Kriegssituation in Aleppo eskaliert sei, \nvier Monate mit den Kindeseltern zusammengewohnt und die Kinder täglich gesehen \nhabe. Ein derartiges, einer Notsituation geschuldetes kurzzeitiges Zusammenleben kann \neine sozial-familiäre Beziehung im Sinne von § 1685 Abs. 2 BGB nicht begründen. Das \nhat auch die Antragstellerin in erster Instanz zugestanden, indem sie angegeben hat, sie \nwolle Kontakt zu den Kindern, die bisherige Beziehung sei aber nicht so eng gewesen. \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nDem Vortrag der Antragsteller lässt sich überhaupt nicht entnehmen, dass diese mit den \nKindern jemals in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder auf andere Weise Verantwortung \nübernommen hätten. \n \n2. Eine Anbahnung einer – bislang nicht vorliegenden – sozial-familiären Beziehung \nzwischen den Kindern und den Antragstellern lässt sich auf § 1685 Abs. 2 BGB nicht \nstützen (OLG Bremen, FamRZ 2013, 311; Palandt/Götz, a.a.O., § 1685 Rn. 10). Dies \ngilt auch dann, wenn die von den Antragstellern begehrten Umgangskontakte dem \nKindeswohl dienen sollten (OLG Bremen, a.a.O.). \n \nDie Einführung des heutigen § 1685 Abs. 2 BGB durch das am 01.04.2004 in Kraft \ngetretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft \nund das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes hatte den Hintergrund, dass \ndas BVerfG § 1685 BGB a. F. für mit Art. 6 Abs. 1 GG insoweit nicht vereinbar erklärt \nhat, als die Regelung den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater eines Kindes auch dann \nnicht mit einbezogen hat, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre \nBeziehung besteht oder bestanden hat (vgl. BVerfG, FamRZ 2003, 816). Durch die \nEinführung der Neuregelung sollte den Vorgaben des BVerfG zum Umgangsrecht des \nleiblichen Vaters entsprochen werden und darüber hinaus das Umgangsrecht auf \nweitere enge Bezugspersonen des Kindes ausgedehnt werden. Der ursprüngliche \nEntwurf der Bundesregierung sah ein generelles Umgangsrecht für Verwandte bis zum \ndritten Grad vor, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der Bundesrat hat zu \ndiesem Entwurf in seiner Stellungnahme die Befürchtung geäußert, bei einer derartigen \nAusdehnung des Umgangsrechts bleibe dem Kind wenig Zeit für eigene Interessen. Die \nGefahr des „Umgangstourismus“ lasse sich auch durch die Tatbestandsvoraussetzung \nder Dienlichkeit für das Kindeswohl nicht sinnvoll begrenzen. Weiterhin könnten \nVerfahren dazu führen, dass Streitigkeiten unter der Verwandtschaft über das \nUmgangsrecht ausgetragen werden. Der Entwurf ist daraufhin insoweit modifiziert \nworden, dass den Verwandten dritten Grades nicht kraft Verwandtschaft generell ein \nUmgangsrecht zugestanden worden ist, sondern nur als „engen Bezugspersonen\" mit \nder ihnen obliegenden Feststellungslast hinsichtlich einer sozial-familiären Beziehung \nzum Kind (vgl. BT-Drucks. 15/2253, S. 16 und 15/2761, S. 1). Ein von der Feststellung \ndes Bestehens einer sozial-familiären Beziehung unabhängiges Umgangsrecht steht \ndamit weiterhin nur den Großeltern und Geschwistern des Kindes (§ 1685 Abs. 1 BGB) \nsowie dem leiblichen Vater, der nicht rechtlicher Vater ist (§ 1686a Abs. 1 Nr. 1 BGB), \nzu. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nZwar hat das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 27.11.2015 (FamRZ 2016, 916) in \neinem ähnlich gelagerten Fall, in welchem die Mutter des Kindes ebenfalls von dessen \nVater getötet worden war und eine aus der Familie des Vaters stammende Großtante, \ndie über einen Zeitraum von zehn Monaten Wochenendkontakte ohne Übernachtung mit \ndem Kind gepflegt hatte, Umgang begehrte, die Auffassung vertreten, dass in jenem \n„besonderen Einzelfall“ ein großzügiger Maßstab bei der Prüfung eines sozial-familiäres \nVerhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Kind geboten sei. Die (dortige) \nAntragstellerin sei die einzige in Deutschland aufhältige Bezugsperson aus der \nväterlichen Familie und könne damit aus entwicklungspsychologischer Sicht eine \nwichtige Rolle für die Identitätsfindung des Kindes spielen, was in die Würdigung der \nUmstände einzubeziehen sei. Angesichts der besonderen familiären Situation drohe \nauch \nnicht \nder \nvom \nGesetzgeber \nbefürchtete \n„Umgangstourismus“. \nDiese \nRechtsprechung des OLG Celle erweckt Bedenken, weil sie dem klaren Willen des \nGesetzgebers widerspricht, wonach § 1685 Abs. 2 BGB insbesondere kein Vehikel sein \nsoll, um generell Angehörigen sozialer Familienstrukturen oder Verwandten ab dem \ndritten Grad, die bewusst nicht in § 1685 Abs. 1 BGB einbezogen wurden, ein \nUmgangsrecht zu gewähren (Palandt/Götz, a.a.O., § 1685 Rn. 10; Staudinger/Dürbeck, \nBGB (2019), § 1685 Rn. 17; Giers, FamRB 2016, 100). Darüber hinaus unterscheidet \nsich die hier zu beurteilende Konstellation aber auch insofern von dem durch das OLG \nCelle entschiedenen Fall, als es vorliegend um die Umgangswünsche von gleich drei \nGeschwistern des Vaters geht, sodass hier sehr wohl der vom Gesetzgeber befürchtete \n„Umgangstourismus“ droht. \n \n3. Ob ein Kontakt zwischen den Antragstellern und den Kindern dem Kindeswohl dient, \nwar nicht zu prüfen, da die Antragsteller nicht Umgangsberechtigte im Sinne des § 1685 \nAbs. 2 BGB sind. \n \n4. Der Senat hat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von persönlichen Anhörungen der \nBeteiligten im Beschwerdeverfahren abgesehen, weil diese Verfahrenshandlungen \nbereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme \nkeine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. \n \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Es sind keine Umstände \nersichtlich, die ausnahmsweise eine von dem Regelfall bei Erfolglosigkeit des \nRechtsmittels abweichende Verteilung der Kosten rechtfertigen. Die Wertfestsetzung \nberuht auf §§ 40, 45 FamGKG. \n \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\n6. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG zur \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil der Senat bei \nUmgangsbegehren von Verwandten ab dem dritten Grad das Erfordernis des Vorliegens \neiner sozial-familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Kind anders \nbeurteilt als das OLG Celle. \n \n \nRechtsbehelfsbelehrung: \nDieser Beschluss kann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Sie ist binnen \neiner Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses \ndurch Einreichen einer Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, \nHerrenstr. 45a, einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: \n1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird \nund \n2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. \nDie Rechtsbeschwerdeschrift ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen \nRechtsanwalt oder eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin \neigenhändig zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift \nsoll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung \nvorgelegt werden. \n \nDie Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, \nbinnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der \nschriftlichen Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung. Sie kann auf Antrag von \ndem Vorsitzenden verlängert werden, wenn die weiteren Beteiligten einwilligen. Ohne \nEinwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier \nÜberzeugung des Vorsitzenden das Verfahren durch die Verlängerung nicht verzögert \nwird oder wenn der Rechtsbeschwerdeführer erhebliche Gründe darlegt. \n \nDie Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: \n1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung \nbeantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); \n2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar \na) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung \nergibt, \nb) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf \ndas Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Siegert \ngez. Küchelmann \n \n \nAnmerkung: Eine Rechtsbeschwerde ist gegen den Beschluss nicht eingelegt worden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-02-07/4-uf-131-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1685","ref_norm":"1685","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1686a","ref_norm":"1686a","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-02-07/4-uf-131-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363779","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.576182+00:00"}}