{"status":"available","doknr":"OLD363778","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-02-14","aktenzeichen":"4 UF 72/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 UF 72/19 = 67 F 3773/18 Amtsgericht Bremen \n \nverkündet am 14.2.2020 \n \n[…], Justizfachangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache \n \n[…], \nAntragsteller, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \nAntragsgegnerin, \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 09.01.2020 durch den Vizepräsidenten \ndes Oberlandesgerichts Dr. Haberland als Einzelrichter für Recht erkannt: \n \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts \nBremen vom 13.6.2020 wird zurückgewiesen. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf \nEUR 3.604,50. \n \n \nGründe: \nI. \nDer antragstellende Vater der Antragsgegnerin begehrt von dieser eine Nutzungsent-\nschädigung für eine von ihm angemietete und der Antragsgegnerin anteilig zur Verfügung \ngestellten Dachgeschosswohnung. \nDas von dem Antragsteller, seiner Ehefrau sowie den (inzwischen vier) gemeinsamen Kin-\ndern bewohnte Haus besteht aus insgesamt vier Wohnungen, die auf vier Etagen verteilt \nsind. Als die im Alleineigentum des Antragstellers stehenden und von der Familie zuvor be-\nwohnten drei Wohnungen im Souterrain, dem Erdgeschoss sowie der ersten Etage für die \nFamilie zu eng wurden, mietete der Antragsteller ab 1999 die nicht in seinem Eigentum ste-\nhende Dachgeschosswohnung, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, ei-\nner Dusche, einem Gäste-WC sowie einem Kelleranteil, an. Diese wurde fortan im Wesent-\nlichen von der am 02.10.1998 geborenen Antragsgegnerin sowie deren am 28.05.2002 ge-\nborenen Bruder X. genutzt. \nDie Kaltmiete beträgt seit Juli 2017 monatlich EUR 565,00 zuzüglich einer Vorauszahlung \nauf die Betriebskosten in Höhe von EUR 75,00. Zusätzlich fallen für Heizung und Strom wei-\ntere EUR 165,00 monatlich an. \nZwischen Antragsteller und Antragsgegnerin besteht seit Längerem Streit darüber, wel-\nchen Ausbildungsweg die Antragsgegnerin einschlagen soll/möchte. Insbesondere ist \nder Antragsteller nicht dazu bereit, die von der Antragsgegnerin angestrebte und zwi-\nschenzeitlich im September 2018 aufgenommene Schauspielausbildung […] zu finanzie-\nren. Im Februar/März 2017 erhielt die Antragsgegnerin auf ihre Bewerbung die Zusage \nder A.-Universität zu September 2017. \nZum 31.7.2017 beendete die Antragsgegnerin ihre allgemeine Schulausbildung. Die von \ndem Antragsteller zur Verfügung gestellte Wohnung bewohnte sie weiterhin. Wegen der \nbestehenden „Unruhe\" in der Familie, der von dem Antragsteller abgelehnten Finanzie-\nrung der Ausbildung sowie dem Wunsch der Antragsgegnerin, noch ein Jahr „frei\" zu \nmachen und zu schauen, ob das Studium tatsächlich das Richtige für sie sei, verschob \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\ndie Antragsgegnerin den Studienbeginn auf September 2018. Ab August 2017 arbeitete \nsie in Teilzeit in der Gastronomie, wobei der hieraus erzielte Verdienst zwischen den \nBeteiligten streitig ist. Während dieser Zeit versorgte die Mutter der Antragsgegnerin \ndiese weiterhin mit Lebensmitteln und weiterem Lebensbedarf. \nMit Schreiben vom 26.11.2017 verlangte der Antragsteller von der Antragsgegnerin für die \nanteilige Nutzung der von ihm angemieteten Dachgeschosswohnung einen „Miet-ANTEIL\" \nin Höhe von EUR 400,50 monatlich ab 01.12.2017. \nUnter dem 4.4.2018 forderte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Antrags-\ngegnerin unter Fristsetzung zum 13.4.2018 zur Zahlung der bis dahin rückständigen Miete \naus einem „Untermietverhältnis\" für die Monate Dezember 2017 bis April 2018 in Höhe von \nEUR 2.002,50 auf. \nSeit September 2018 lebt die Antragsgegnerin in A. Die verfahrensgegenständliche Woh-\nnung ist nach wie vor angemietet und wird von dem Bruder der Antragsgegnerin bewohnt. \nDas zuvor von der Antragsgegnerin bewohnte Zimmer steht dieser weiterhin zur Verfügung, \nwenn diese zu Besuch kommt. Die Mutter der Antragsgegnerin und Ehefrau des Antragstel-\nlers ist nicht damit einverstanden, dass der Antragsteller von der Antragsgegnerin die streit-\ngegenständliche Nutzungsentschädigung verlangt. Seit April 2018 leben der Antragsteller \nund seiner Ehefrau voneinander getrennt. \n \nDer Antragsteller hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, \n \ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, für die Nutzung der verfahrensgegen-\nständlichen Dachgeschosswohnung für den Zeitraum vom 3.12.2017 bis ein-\nschließlich 31.8.2018 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt \nEUR 3.604,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem je-\nweiligen Basiszinssatz seit dem 1.9.2018 zu zahlen. \n \nDie Antragsgegnerin hat beantragt, \n \nden Antrag abzuweisen. \n \nDas Amtsgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 13.6.2019 abge-\nwiesen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nZur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass zwischen den Beteiligten kein \nUntermietverhältnis geschlossen worden sei. Zwar könne das Schreiben des Antragstel-\nlers vom 26.11.2017 ggf. als Angebot auf Vereinbarung eines Untermietverhältnisses \nausgelegt werden, welches grundsätzlich von der Antragsgegnerin konkludent durch \nWeiternutzung der streitgegenständlichen Wohnung angenommen worden sein könne. \nDer Antragsteller habe in seinem Anschreiben aber nicht deutlich genug zum Ausdruck \ngebracht, dass er die weitere Überlassung der Wohnung an die Antragsgegnerin gerade \nvon der Zahlung der von ihm begehrten Nutzungsentschädigung abhängig mache. \n \nAus dem gleichen Grund scheiterten auch Ansprüche aus § 745 Abs. 2 BGB, wobei \nhinzukomme, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Besitzverhältnisse der Beteiligten an \nder streitgegenständlichen Wohnung überhaupt die Annahme einer Bruchteilsgemein-\nschaft im Sinne von §§ 741 ff. BGB rechtfertigten. Ansprüche aus GoA scheiterten am \nFremdgeschäftsführungswillen des Antragstellers. Ansprüchen aus ungerechtfertigter \nBereicherung stehe die Regelung des § 814 BGB entgegen. Wegen der Einzelheiten \nwird auf Ziff. II des Beschlusses des Amtsgerichts vom 13.6.2019 verwiesen. \n \nGegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 24.6.2019 zugestellten Be-\nschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 11.7.2019 beim Amtsgericht einge-\ngangenen Beschwerde, die er nach entsprechender Fristverlängerung gegenüber dem \nBeschwerdegericht am 24.9.2019 und ergänzend am 5.2.2020 begründet hat. \n \nDer Antragsteller trägt vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, \ndass die Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Zeitraum über Nettoeinkünfte von \nmehr als 2.000 € verfügt habe. Das von der Antragsgegnerin aufgenommene Schau-\nspielstudium in A. entspreche nicht ihren Begabungen und Fähigkeiten. Der Antragstel-\nler habe der Antragsgegnerin eine lange Orientierungszeit bis zum November 2017 ein-\ngeräumt, bevor er die streitgegenständliche Nutzungsentschädigung, welche die An-\ntragsgegnerin auch unter dem Gesichtspunkt des Kostgeldes schulde, geltend gemacht \nhabe. \n \nDer Antragsteller beantragt sinngemäß, \n \nden angefochtenen Beschluss abzuändern und wie folgt neu zu fassen: \nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, für die Nutzung der verfahrensgegenständ-\nlichen Dachgeschosswohnung für den Zeitraum vom 3.12.2017 bis einschließlich \n30.9.2018 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von insgesamt EUR 3.604,15 \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nnebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n1.9.2018 zu zahlen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \ndie Beschwerde zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. \n \nII. \nDie gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des An-\ntragstellers ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht den auf Zahlung einer Nut-\nzungsentschädigung für den Zeitraum Dezember 2017 bis September 2018 gerichteten \nAntrag des Antragstellers abgewiesen. \n \n1. Zwar steht der Geltendmachung einer Nutzungsentschädigung nicht entgegen, dass \ndie Antragsgegnerin im streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2017 bis Sep-\ntember 2018 einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Eltern hatte und die Zurverfügungs-\ntellung von Wohnraum sich deswegen als Leistung von Naturalunterhalt darstellt. Denn \ndie Antragsgegnerin war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht unterhaltbedürftig \n(§ 1602 BGB). \n \nGemäß § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf, ein-\nschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Geschuldet wird \neine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und \nden beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Gren-\nzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält (Palandt/Brudermüller, BGB, \n79. Auflage, § 1610 Rn. 19). Das Kind ist gehalten, alsbald nach der Schule eine Berufs-\nausbildung zu beginnen und sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit in angemes-\nsener und üblicher Zeit zu beenden (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in \nder familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 77). Für die Zeit zwischen Beendigung \nder Schule und dem Beginn der Ausbildung ist dem Kind eine gewisse Zeit der Erholung \nund Orientierung zuzubilligen, während der der Unterhaltsanspruch fortbesteht \n(Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 77, Staudinger/Klinkhammer, BGB (2018), \n§ 1610 Rn. 93). Liegt allerdings bei längeren Wartezeiten oder wenn das Kind beispiels-\nweise zur „Selbstfindung“ eine Ausbildung nicht sogleich aufnimmt, eine Rechtfertigung \nfür eine Untätigkeit nicht vor, so greift für die Zeit bis zur Aufnahme der Ausbildung die \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nallgemeine Erwerbsobliegenheit und es fehlt dann an der Bedürftigkeit nach § 1602 BGB \n(Wendl/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 79; Staudinger/Klinkhammer, a.a.O., § 1610 \nRn. 93). \n \nGemessen an diesen Grundsätzen dürfte eine Unterhaltsbedürftigkeit der Antragsgeg-\nnerin für den hier streitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2017 bis September \n2018 nicht anzunehmen sein. Die der Antragsgegnerin zuzubilligende Erholungsphase \nnach Beendigung der Schule hat auch der Antragsteller berücksichtigt, indem er von der \nAntragsgegnerin, die ihr Abitur im Juli 2017 erlangt hat, erst ab Dezember 2017 ein Nut-\nzungsentgelt verlangt. Die Zeit von Dezember 2017 bis September 2018 stellt sich somit \nals reine Wartezeit dar, in der die Antragsgegnerin ihren Lebensunterhalt durch eine \neigene Erwerbstätigkeit hätte bestreiten können und müssen. Dies hat sie, zumindest \nzum Teil, auch getan. \n \n2. Wenngleich also grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Antragsgegnerin im \nstreitgegenständlichen Zeitraum von Dezember 2017 bis September 2018 nicht unter-\nhaltsbedürftig war, scheitert der geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf Zah-\nlung einer Nutzungsentschädigung daran, dass eine Anspruchsgrundlage für die geltend \ngemachte Nutzungsentschädigung nicht ersichtlich ist. \n \na) Eine Vereinbarung der Beteiligten über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung \noder einer Untermietverhältnis ist nicht getroffen worden. Zwar könnte das an die An-\ntragsgegnerin gerichtete Schreiben des Antragstellers vom 26.11.2017 als Angebot auf \nAbschluss eines Untermietvertrages ausgelegt werden. Dieses Angebot hat die Antrags-\ngegnerin aber nicht angenommen, auch nicht konkludent durch Weiternutzung der Woh-\nnung. Denn es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Antragsgegnerin auch \nnach Erhalt des Schreibens vom 26.11.2017 die Zahlung einer Nutzungsentschädigung \nstets ablehnte. Vielmehr hat sie dem Antragsteller gegenüber zum Ausdruck gebracht, \ndass sie sich weiterhin für berechtigt hält, ohne Zahlung einer Gegenleistung in ihrem \n„Kinderzimmer“ zu wohnen. Zutreffend hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Be-\nschluss zudem ausgeführt, dass der Antragsteller in seinem Anschreiben vom \n26.11.2017 nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat, dass er die weitere Über-\nlassung der Wohnung an die Antragsgegnerin gerade von der Zahlung der von ihm be-\ngehrten Nutzungsentschädigung abhängig macht. \n \nb) Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung \naus § 745 Abs. 2, 748 BGB. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob der nicht gleichstufige \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\nBesitz der Beteiligten an der Wohnung überhaupt ein taugliches, den Beteiligten gemein-\nschaftlich zustehendes Recht im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. \nBGB darstellt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.7.2018, V ZR 308/17 – juris Rn. 21 f.). Zum \nanderen wäre der Antragsteller alleine auch nicht zu einem Neuregelungsverlangen ge-\nmäß §§ 745 Abs. 2, 748 BGB berechtigt gewesen. Dies ist eine Folge der in § 1353 BGB \naufgestellten Regelungen über die eheliche Lebensgemeinschaft. Ein Kernpunkt der von \nden Ehegatten gemeinschaftlich zu entscheidenden Angelegenheiten ist die Ermögli-\nchung der gegenseitigen Nutzung der Ehewohnung und des Hausrats. Daraus folgt ein \nRecht zur Mitbenutzung der ehelichen Wohnung und des Hausrats, unabhängig von den \nEigentumsverhältnissen (Erman/Kroll-Ludwigs, BGB, 15. Auflage, § 1353 Rn. 6). Das \n(unentgeltliche) Besitzrecht eines gemeinsamen Kindes am eigenen Zimmer kann ein \nElternteil deshalb nicht ohne Zustimmung des anderen beenden, auch wenn das Kind \nnicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Auf Zahlung einer Nutzungsvergütung durch das Kind \nhat ein Elternteil allein ohne Zustimmung des anderen keinen Anspruch (LG Frankfurt \na.M., FamRZ 1990, 44; Müko/Roth, BGB, 8. Auflage, § 1353 Rn. 35). \n \nUnstreitig ist die Ehefrau des Antragstellers nicht damit einverstanden gewesen, von der \ngemeinsamen Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum eine Nutzungsentschädigung \nfür das weitere Bewohnen ihres „Kinderzimmers“ zu verlangen. Der Antragsteller konnte \ndaher - unabhängig von der Frage, ob der Besitz an der Mietwohnung überhaupt ein \nRecht im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft gemäß § 741 ff. BGB darstellt – nicht ohne \nZustimmung seiner Ehefrau eine Neuregelung gemäß § 745 Abs. 2 BGB verlangen. \nDass die Kindesmutter dem Kindesvater im Jahre 2017 bereits mitgeteilt hatte, dass sie \nsich scheiden lassen möchte und Verhandlungen für eine einvernehmliche Trennungs- \nund Scheidungsfolgenvereinbarung anregte, ist insoweit ohne Belang. Denn trotz Tren-\nnung besteht das Besitzrecht an der Ehewohnung für den Ehegatten so lange fort, bis \neine andere familienrechtliche Anordnung oder die Scheidung erfolgt ist (LG Frankfurt \nFamRZ 1990, 44; Erman/Kroll-Ludwigs, a.a.O., § 1353 Rn. 6). \n \nc) Ein gesetzlicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach §§ 987, 988 BGB schei-\ntert daran, dass die Antragsgegnerin allein im Hinblick auf ihre Weigerung, dem Wunsch \ndes Antragstellers entsprechend eine näher bezifferte Nutzungsentschädigung zu be-\nzahlen, nicht als unrechtmäßige Besitzerin ihres Zimmers gelten kann. Denn der Um-\nstand, dass sie nach den obigen Ausführungen zur maßgeblichen Zeit nicht mehr unter-\nhaltsberechtigt war und die verlangte Zahlung ablehnte, macht sie noch nicht zum un-\nrechtmäßigen Besitzer. Auch hierzu hätte es einer gemeinsamen Erklärung der Eltern \nbedurft (vgl. LG Frankfurt FamRZ 1990, 44). \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\n \nd) Aus gleichem Grund scheidet ein Anspruch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 \nBGB auf Leistung von Wertersatz für die weitere Nutzung der Wohnung durch die An-\ntragsgegnerin hier aus. Da die Ehefrau des Antragsgegners der gemeinsamen Tochter \ndie weitere unentgeltliche Nutzung gestattete, erfolgte die Weiternutzung der Wohnung \ndurch die Antragsgegnerin nicht „ohne rechtlichen Grund“ im Sinne des § 812 Abs. 1 \nS. 1 Alt. 1 BGB. \n \n3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84, 243 FamFG. Der Verfahrenswert für das \nBeschwerdeverfahren ergibt sich aus § 51 FamGKG. \n \n \ngez. Dr. Haberland","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-02-14/4-uf-72-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 741","ref_norm":"741","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1353","ref_norm":"1353","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-02-14/4-uf-72-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363778","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.550777+00:00"}}