{"status":"available","doknr":"OLD363777","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-06","aktenzeichen":"2 U 91/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 2 U 91/19 = 1 O 955/18 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 06.03.2020 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…] \n \n \nKläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \ngegen \n \n \nVolkswagen AG, […] \n \n \nBeklagte \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \n \n \n \nhat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die \nmündliche Verhandlung vom 21.02.2020 durch die Richter Böhrnsen, Dr. Schnelle \nund Dr. Kramer für Recht erkannt: \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 13 \n \n \n \nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen, 1. \nZivilkammer, vom 29.05.2019 unter Zurückweisung im Übrigen im Zahlungsanspruch \nabgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: \n \nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Übergabe und \nÜbereignung des Fahrzeugs VW Golf VI Plus Diesel 140 kW, FIN […] einen Betrag \nin Höhe von € 7.158,17 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit dem 27.07.2018 zu zahlen. \nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n \nVon den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 54% und die Beklagte 46%. \n \nDie Urteile des Landgerichts Bremen sowie des Senats sind vorläufig vollstreckbar. Die \nParteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des \naufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die \njeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils \nbeizutreibenden Betrages leistet. \n \nDie Revision wird zugelassen. \n \nDer Streitwert für die Berufung beträgt € 13.300,00. \n \nGründe: \n \nI. \nDer Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin Schadenersatz im \nZusammenhang mit dem Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs. Er erwarb am 09.08.2014 \neinen Pkw VW Golf zu einem Kaufpreis von 13.300,00 EUR als Gebrauchtwagen mit \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 13 \n \neinem Kilometerstand von 131.948 km. Das Fahrzeug wurde in die Schadstoffklasse \nEuro-5 eingestuft und verfügt über einen Motor des Typs EA 189. \nBei dem Motor dieses Typs wurde zum Zweck der Reduzierung des Ausstoßes der \nwährend des Verbrennungsvorganges entstehenden Stickoxide die vom Motor \nproduzierten Abgase im Rahmen eines Rückführungssystems über ein Ventil in den \nAnsaugtrakt des Motors zurückgeleitet und nicht an die Umgebungsluft abgeleitet. Der \nMotor war mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden konnte, ob das Fahrzeug \neinen Prüfstandlauf (NEFZ: Neuer Europäischer Fahrzyklus) durchfährt oder aber im \nnormalen Straßenverkehr bewegt wird. Im Prüfstandlauf lief der Motor in einem Modus, \nin dem die Abgasrückführungsrate in diesem Rückführungssystem so hoch ist, dass die \nSchadstoffgrenzwerte der EURO-Norm 5 in den in die Umgebungsluft abgegebenen \nAbgasen eingehalten werden („Modus 1“). Konnte die Software hingegen erkennen, \ndass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewegt, wurde das \nAbgasrückführungssystem in einen Modus mit einer geringeren Abgasrückführungsrate \ngeschaltet („Modus 0“). Bei dem Fahrzeug wurde nachträglich ein Software-Update \ndurchgeführt. \nDas Kraftfahrtbundesamt (KBA) ordnete mit Bescheid vom 15.10.2015 den Rückruf der \nbetroffenen Fahrzeuge an und forderte die Beklagte auf, geeignete Maßnahmen zur \nHerstellung der Euro-5-Abgasnorm zu ergreifen. \nDer Kläger wandte sich mit Anwaltsschreiben vom 22.03.2018 an die Beklagte und \nforderte diese erfolglos unter Fristsetzung zur Rückerstattung des Kaufpreises Zug um \nZug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs auf. \n \nDer Kläger hat vorgetragen, er sei von der Beklagten arglistig getäuscht worden. Diese \nhabe wegen der Verwendung der Abschaltsoftware vorsätzlich und sittenwidrig \ngehandelt. \n \nDer Kläger hat beantragt, \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag von € 11.374,37 nebst Zinsen von \nfünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 13 \n \nZug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW Golf VI Plus Diesel 140 \nkW, FIN […]; \n2. für den Fall, dass der Antrag zu 1) Erfolg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte \nmit der Rücknahme des im Klageantrag 1) genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug \nbefindet; \n3. hilfsweise, die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag, dessen Höhe in das \nErmessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens in Höhe von € 2.700,00 nebst \nZinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu \nzahlen; \n4. \nDie \nBeklagte \nwird \nverurteilt, \nden \nKläger \nvon \nden \naußergerichtlichen \nRechtsanwaltskosten in Höhe von € 958,19 freizustellen. \n \nDie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. \n \nSie hat vorgetragen, das Fahrzeug des Klägers sei technisch sicher und \nuneingeschränkt gebrauchstauglich. \nSie hat bestritten, dass der Kläger durch sie getäuscht worden sei, und hat arglistiges \nHandeln in Abrede gestellt. \nDem Kläger sei durch die Verwendung der fraglichen Software auch kein Schaden \nentstanden. \n \nDas Landgericht Bremen, 1. Zivilkammer, hat mit Urteil vom 29.05.2019 der Klage \nüberwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 8.181,40 nebst \nZinsen seit dem 24.07.2018, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des \nstreitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. \nWeiter hat das Landgericht den Annahmeverzug festgestellt und die Beklagte verurteilt, \nden Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 887,03 \nfreizustellen. \nIm Übrigen hat es die Klage abgewiesen. \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 13 \n \n \nZur Begründung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, der Anspruch bestehe aus § 826 \nBGB iVm. § 31 BGB (analog). Der Kläger habe durch den Erwerb des Fahrzeugs einen \nSchaden erlitten, indem er mit einer ungewollten Verpflichtung belastet worden sei. Es \nbestehe die Gefahr, dass jederzeit die Zulassung des Fahrzeugs widerrufen werden \nkönne. Unter normalen Umständen hätte kein verständiger Kunde ein Kraftfahrzeug \ngekauft, welches den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte und dessen Hersteller \ndie Typengenehmigung durch Täuschung erschlichen habe. Die „Vermutung \naufklärungsrichtigen Verhaltens“ komme dem Kläger zugute. Dass der Kläger \ninzwischen „technische Maßnahmen“ anbiete, um das Fahrzeug in einen \nordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, sei unerheblich. Der Schaden sei der \nBeklagten zuzurechnen; diese habe mindestens bedingten Vorsatz hinsichtlich der \nsittenwidrigen Schädigung gehabt. Sie habe gemäß § 31 BGB für den Schaden \neinzustehen, von dessen Zufügung bzw. den maßgeblichen Umständen ihre \nmaßgeblichen Mitarbeiter bis in die Vorstandsebene Kenntnis gehabt hätten. Sie treffe \ninsoweit eine – durch hinreichend substantiierten Primärvortrag der Klägerseite \nausgelöste – sekundäre Darlegungslast. \nDer Schaden berechne sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Danach habe sich der Kläger die \nin der Besitzzeit gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen. Für die Berechnung sei \neine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde zu legen. \nDie Kosten der Rechtsverfolgung seien ebenfalls nach § 826 BGB ersatzfähig; zudem \nsei auch der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges, wie ausgeführt wird, \nbegründet. \n \nGegen dieses Urteil richten sich die rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten \nBerufungen beider Parteien. \n \nDie Beklagte wendet sich mit ihren Argumenten aus der ersten Instanz gegen eine \nSchadenersatzpflicht. \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 13 \n \nDer Kläger wendet sich gegen den durch das Landgericht vorgenommenen Abzug der \nNutzungsvorteile. Jedenfalls aber sei für die Berechnung von Nutzungsvorteilen von \neiner Gesamtlaufleistung von 500.000 km auszugehen. Die Kaufpreiszahlung sei \nzudem gemäß § 849 BGB weitergehend zu verzinsen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \n1. Das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen wird \nabgeändert; \n2. die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere € 5.118,60 nebst Zinsen von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n3. die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag von € 2.802,00 sowie weitere \nZinsen aus einem Betrag i.H.v. € 13.500,00 i.H.v. 4 Prozentpunkten seit dem \n21.09.2019 bis zur Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n \nhilfsweise \n \n1. das am 29.Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen wird \nabgeändert. \n2. die Beklagte wird verurteilt, an ihn weitere € 2.781,46 nebst Zinsen von fünf \nProzentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; \n3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von € 2.760,48 sowie \nweitere Zinsen aus einem Betrag i.H.v. € 13.300,00 i.H.v. 4 Prozentpunkten seit \ndem 21.09.2019 bis zur Rechtshängigkeit sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über \ndem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \n1. das am 29. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen im Umfang \nihrer Beschwer abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen: \n2. die Berufung der Klagepartei zurückzuweisen. \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 13 \n \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nBeide Parteien treten der jeweiligen Berufung der Gegenseite entgegen. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszuge wird auf \nden Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. \n \nZur Ergänzung des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze \nvom 13.09.2019, 20.09.2019, 09.10.2019 und 15.11.2019 Bezug genommen. \n \n \nII. \nDie Berufungen sind statthaft (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere \nin der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 \nZPO). \n \nDie Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. \n \nDemgegenüber ist die Berufung der Beklagten zu einem Teil begründet, nämlich \ninsoweit, als sich der Kläger mittlerweile einen höheren Nutzungsvorteil anrechnen \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 13 \n \nlassen muss, als dies noch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nLandgericht der Fall war. \n \n1. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger Schadenersatz i.H.v. € 7.158,17 nebst \nZinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung und Rückgabe des streitgegenständlichen \nFahrzeugs zu zahlen. \nZutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Beklagte dem Kläger wegen des \nmanipulierten streitgegenständlichen Pkw VW Golf dem Grunde nach wegen \nsittenwidriger Schädigung auf Schadenersatz haftet. Die Anspruchsgrundlage ergibt \nsich aus § 826 BGB. \n \nDie Beklagte haftet als Herstellerin dafür, dass sie einen – in das streitgegenständliche \nFahrzeug eingebauten – Dieselmotor, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung \nversehen war, produziert und in den Verkehr gebracht hat. Allein schon die Tatsache, \ndass das Fahrzeug mit einem Motor versehen wurde, der nur auf dem Prüfstand durch \neine höhere Abgasrückführungsrate einen normgerechten Schadstoffausstoß aufwies, \nwährend \naufgrund \neiner \nbesonderen \nEinrichtung \n(„Abschalteinrichtung“) \nim \nNormalbetrieb die Normwerte nicht erreicht wurden, zeigt die auf Täuschung der im \nGenehmigungs- und Veräußerungsvorgang eingeschalteten Dritten sowie der Erwerber \nangelegte Konzeption. \n \nDass der Einsatz von Abschalteinrichtungen grundsätzlich wie auch im konkreten Fall \n– Ausnahmen sind nicht ersichtlich - verboten ist, steht außer Zweifel. Insoweit kann \nauf die eingehenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden. Im \nÜbrigen hat der Bundesgerichtshof in seinem Hinweisbeschluss vom 08.01.2019 (VIII \n225/17 – Rn. 8 - 16) zu dieser Thematik in allen Einzelheiten Stellung genommen. Der \nSenat sieht keine Veranlassung, diese Darstellungen, auf die ebenfalls Bezug \ngenommen wird, in Zweifel zu ziehen. \n \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 13 \n \nDer Kläger hat durch die Täuschung einen Schaden erlitten. Dieser besteht darin, dass \nder Kläger, als er das streitgegenständliche Fahrzeug erwarb, mit einer ungewollten \nVerbindlichkeit überzogen wurde (siehe grundsätzlich BGH, NJW 1998, 302, 304; NJW-\nRR 2015, 215, 216; zu einem Parallelfall z.B. OLG Oldenburg, Urt. 02.10.2019 - 5 U \n47/19), die ihm auch einen wirtschaftlich relevanten Nachteil brachte. Der Kläger ging \nnämlich mit dem Kauf des betreffenden Fahrzeugs das Risiko einer öffentlich-\nrechtlichen Nutzungsuntersagung ein (vgl. z.B. OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019 – 18 \nU 17/80; siehe auch die Parallele zu Risiken bei Anlageprodukten bei fehlerhafter \nAufklärung der Kapitalanleger, dazu Heese in: JZ 2020. 178, 182). Mit diesem \nungewollten, dem Fahrzeugkauf anhaftenden Zweckverfehlungsrisiko wurde in die \nvertragliche Dispositionsfreiheit des Käufers eingegriffen. \n \nDas haftungsbegründende Verhalten der Beklagten führte auch kausal zu dem bei dem \nKläger eingetretenen Schaden. Es greift insoweit die – hier nicht widerlegte - Vermutung \ndes „aufklärungsgerechten“ Verhaltens. Im Fall gehöriger Aufklärung (die aber durch \ndas Täuschungsmanöver der Beklagten gerade verhindert wurde) hätte der Kläger von \nder Kaufentscheidung vernünftigerweise abgesehen. \n \nDas Täuschungsvorgehen der Beklagten war sittenwidrig. Ein Verhalten ist sittenwidrig, \nwenn es nach seinem Gesamtcharakter unter umfassender Würdigung von Inhalt, \nBeweggrund und Zweck gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden \nverstößt und im Hinblick auf die verfolgten Ziele, die eingesetzten Mittel, die zutage \ngetretene Gesinnung oder die eingetretenen Folgen als besonders verwerflich \neinzustufen ist (z.B. BGH, NJW 2014, 1380). \n \nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Wieder kann insoweit auf die zutreffenden \nAusführungen des Landgerichts verwiesen werden. Dabei ist als besonders gravierend \ndie Tatsache in Rechnung zu ziehen, dass die Beklagte in einem breit angelegten \njahrelangen systematischen Manöver motiviert von Gewinnstreben, dem Streben nach \nWettbewerbsvorteilen, auf nationaler und internationaler Ebene eine hohe Zahl von \nKäufern täuschte, einen entsprechend exorbitanten Schaden herbeiführte und darüber \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 13 \n \nhinaus das bislang hohe Vertrauen des Verkehrs in die Marke Volkswagen für die \ngenannten Zwecke missbrauchte. \n \nDabei nimmt auch der Umstand, dass sich im konkreten Fall die Täuschung „nur“ auf \ndem Gebrauchtwagenmarkt auswirkte, keinen Einfluss auf die Frage der \nSittenwidrigkeit. Eine uferlose Ausdehnung der Herstellerhaftung ist damit nicht \nverbunden. In Anbetracht der Bedeutung des Gebrauchtwagengeschäfts musste die \nBeklagte mit der Auswirkung ihres Verhaltens gerade auch auf den weiteren \nPersonenkreis der Gebrauchtwagenkäufer, die in gleicher Weise wie die Erstkäufer \nbetroffen sind, rechnen. Damit erscheint es auch unter der im Bereich des § 826 BGB \ngebotenen normativen Betrachtungsweise nicht gerechtfertigt, hier Unterschiede zu \nmachen, je nachdem, ob der Primär- oder der Sekundärmarkt betroffen ist. \n \nDas Verhalten der Beklagten geschah vorsätzlich; in Hinblick auf den in einer \nungewollten Verbindlichkeit bestehenden Schaden und das oben genannte \nZweckverfehlungsrisiko (mit der realen Möglichkeit der behördlichen Aufdeckung) \nhandelte die Beklagte – was ausreicht (BGH, NJW 2004, 3706. 3710) - leichtfertig. Die \nUmstände des Falls, insbesondere das mit hohem Aufwand organisierte und weltweit \nzur Anwendung gebrachte Täuschungsschema lassen diese Schlüsse zu. \nDa es sich bei der Beklagten um eine juristische Person handelt, ist für die Zurechnung \nvon Verhalten und Wissen konkret auf ihre verfassungsmäßig berufenen Vertreter \nabzustellen, § 31 BGB. Hierzu sind zwar die Umstände im Einzelnen ungeklärt. Sie \nnäher darzulegen, ist der Klägerseite unmöglich, da sie keinen Einblick in die inneren \nAbläufe des Betriebs der Beklagten hat. Die Klägerseite hat aber hinreichend \nsubstantiiert dargelegt, dass die Entscheidung, die Motoren in der hier praktizierten Art \nund Weise planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen, durch \ndie Geschäftsleitung getroffen wurde und somit der Beklagten zuzurechnen ist. Da sich \ndie Beklagte demgegenüber weder zu Handlungsverantwortung noch zu der \nWissensträgerschaft eingelassen hat, ist das klägerische Vorbringen gem. § 138 Abs. \n3 ZPO als zugestanden anzusehen (siehe z.B. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2019 – 17 \nU 160/18, Rn. 116, 117). Darüber hinaus ist die Klägerseite nicht gehalten darzutun, \nwelche Organe oder sonstige unter § 31 BGB fallende Personen auf Herstellerseite \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 13 \n \ngehandelt und dabei die subjektiven Voraussetzungen eines Delikts erfüllt haben (so \nauch zutreffend Heese, a.a.O., S. 185). \n \nAuf die Möglichkeit, durch „technische Maßnahmen“ (gemeint ist das Aufspielen eines \nSoftware-Update) nachträglich einen ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs \nherzustellen, kommt es nicht an. Der Schaden ist, wie dargestellt, mit der Eingehung \neines ungewollten Vertrages eingetreten. Er fällt mit dem Ausspielen eines Software-\nUpdate nicht weg. Immerhin bleibt die nicht ganz entfernte Möglichkeit, dass selbst die \nUpdatemaßnahme nicht frei von nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrzeug ist, \nweiterhin bestehen. Sie wird von der Beklagten nicht ausgeräumt. \n \n2. Allerdings kann die Klägerseite nicht die Rückerstattung des gesamten Kaufpreises \nverlangen. Ihre dahingehende Berufung ist unbegründet. Schadenersatz kann nur in \nden nach § 249ff. BGB gezogenen Grenzen verlangt werden. Hier ist der Umstand in \nRechnung zu stellen, dass der Kläger mit dem Fahrzeug bis zur letzten mündlichen \nVerhandlung 77.605 km gefahren ist. Diese Nutzungsvorteile muss er sich \nschadenmindernd anrechnen lassen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die von \nihm mit dem Fahrzeug geleisteten Fahrstrecken für ihn mit einem minderen Nutzen \nbehaftet gewesen wären. Der Umstand, dass der Erwerb des Fahrzeugs auf eine \nTäuschung der Beklagten zurückging und zu einer ungewollten Verpflichtung des \nKlägers führte, hat mit der Nutzung als solcher nichts zu tun. Diese stellt vielmehr einen \neigenen Vermögenswert dar, dem gleichzeitig eine entsprechende Wertminderung des \nFahrzeugs durch Gebrauch gegenübersteht und daher wie in anderen Fällen \nschadenrechtlicher Rückabwicklung für die nach § 249 Abs. 1 BGB vorzunehmende \nSchadenermittlung gegenzurechnen ist (siehe BGH, Urt. vom 02.07.1962 - III ZR \n12/61). \nDer jetzt vom HansOLG Hamburg (Hinweisbeschl. v. 13.01.2010 – 15 U 190/19) \nvertretenen Ansicht, aus Billigkeitsgründen sei nur eine eingeschränkte \nVorteilsausgleichung vorzunehmen, folgt der Senat nicht. Derartige Überlegungen \nlaufen in ihrer Konsequenz auf eine ungerechtfertigte Überkompensation hinaus, \neinem „Strafschadenersatz“, der dem deutschen Rechtssystem selbst unter \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 13 \n \nnormativen Gesichtspunkten – im Gegensatz etwa zum US-amerikanischen Recht - \nfremd ist. \n \nDas Landgericht hat für die Höhe der Nutzungsentschädigung in zutreffender \nBerechnung eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde gelegt. Dies beruht auf \neiner Schätzung nach § 287 ZPO, gegen die nichts einzuwenden ist. Es mag Diesel-\nPkw geben, die es auf eine Laufleistung von 500.000 km bringen. Andere wiederum \nerreichen weniger als 300.000 km. Ein Durchschnittswert in der vom Landgericht \ngeschätzten \nHöhe \nerscheint \nimmer \nnoch \nangemessen \n(vgl. \nauch \ndie \nRechtsprechungshinweise bei Reinking/Eggert, Der Autokauf 13. Aufl., Rn. 3574). Zum \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weist das Fahrzeug unstreitig einen \nKilometerstand von 209.553 auf. Nach der vom Landgericht zutreffend zugrunde \ngelegten Berechnungsformel ergibt sich damit eine Nutzungsentschädigung von € \n6.141,83, so dass der von der Beklagten noch zu leitende Schadenersatz € 7.158,17 \nbeträgt. \n \nDie Feststellung des Annahmeverzuges ist, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, \nnach den §§ 293ff. BGB begründet. \nDer Zinsanspruch ergibt sich in ausgeurteilter Höhe aus dem §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. \n1 BGB. Hingegen kann der Kläger weitergehende Zinsen nicht beanspruchen. Sie \nergeben sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt des § 849 BGB. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift („Entziehung der Sache“) liegen ersichtlich nicht vor, \nauch ist dem Kläger kein Geld entzogen worden, was eine entsprechende Anwendung \nrechtfertigen könnte (BGH NJW 2018, 2479). Den Ausführungen des Landgerichts \nschließt sich der Senat an; sie entsprechen dessen Rechtsauffassung in allen \nvergleichbaren Fällen. \nEbenso hat das Landgericht zutreffend einen Anspruch auf Freistellung von \naußergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie den Annahmeverzug festgestellt, weil – \nwie auch insoweit richtig ausgeführt - die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Mit \nanwaltlichem Schreiben vom 22.03.2018 wurde die Beklagte in Annahmeverzug \ngesetzt, indem ihr das Fahrzeug „Zug um Zug gegen Rückzahlung des geschuldeten \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 13 \n \nSaldos zur Abholung“ angeboten wurde. Die vorgerichtliche Einschaltung der \nRechtsanwälte war aus Sicht des Klägers zweckmäßig und geboten, um der Beklagten \nGelegenheit zu geben, sich unter Vermeidung eines Rechtsstreits endlich einsichtig zu \nzeigen und ungeachtet ihrer bisher gezeigten Haltung in vergleichbaren Fällen nunmehr \ndoch noch zur Schadenersatzleistung bereit zu finden. \n \nIII. \nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, \n708 Nr. 10, 711 ZPO. \nDie Revision wird zugelassen (§ 543 Abs. 2 ZPO) in Hinblick auf die folgenden \nFragen: \n- \nBelastung mit ungewollter Verbindlichkeit als Schaden \n- \nSittenwidrigkeit des Schadens \n- \nZurechnung nach § 31 BGB \n \ngez. Böhrnsen \ngez. Dr. Schnelle \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-03-06/2-u-91-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 849","ref_norm":"849","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-03-06/2-u-91-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363777","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.523923+00:00"}}