{"status":"available","doknr":"OLD363776","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-11","aktenzeichen":"1 U 56/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 56/19 = 1 O 1244/17 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 11. März 2020 \ngez. \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \nT e i l - G r u n d - u n d T e i l - E n d u r t e i l \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n…, \n \nKläger und Berufungsbeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \ngegen \n \n…, \n \nBeklagte und Berufungsklägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \n \nBeteiligte: \n \n…, \n \nStreitverkündete, \n \nProzessbevollmächtigte: \n… \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 19. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlan-\ndesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter \nam Oberlandesgericht Dr. Kramer erkannt: \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 9 \n \n \nI. \nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zu-\nkünftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 11. Oktober 2016 \nmit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen. \nII. \nDie Berufung der Beklagten gegen das als Grundurteil bezeichnete Teil-Grund-\nurteil des Landgerichts Bremen vom 15. Mai 2019 (Az. 1 O 1244/17) wird zu-\nrückgewiesen und das Verfahren wird zur Durchführung des Betragsverfahrens \nüber die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. \nIII. \nDie Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. \nIV. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \nV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \nVI. \nDer Gegenstandswert wird auf EUR 31.063,68 festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDer Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche \naufgrund der Geltendmachung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung geltend. \nDer Kläger, ein selbständiger Taxifahrer, stürzte am 11.10.2016 um ca. 07.30 Uhr un-\nmittelbar vor dem Eingang … des A.-Bahnhofs, dessen Eigentümerin die Beklagte als \nStadtgemeinde … ist. \nZu diesem Zeitpunkt waren auf der Pflasterung gelbe Markierungsbänder angebracht, \num für die Dauer des Aufbaus und der Durchführung des B.-Markts einen Sicherheits-\nbereich vor dem Ein- und Ausgangsbereich … des A.-Bahnhofs zu kennzeichnen. Die \nEinrichtung des Sicherheitsbereichs erfolgte durch die Marktverwaltung in Abstimmung \nmit den Sicherheitsbehörden. \nBei den Markierungsbändern handelte es sich um ein Markierungssystem Typ …. Die \nAnbringung der Markierungsstreifen erfolgte durch die Streitverkündete, die hierzu von \nder Beklagten beauftragt worden war. \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 9 \n \nDer Kläger erlitt durch den Sturz eine Oberarmkopftrümmerfraktur links, eine Prellung \nder linken Hand und eine Prellung des rechten Knies. Er wurde bis zum 17.10.2016 \nstationär behandelt, war bis zum 31.12.2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben; ab dem \n02.01.2017 erfolgte eine dreiwöchige Wiedereingliederung. Im März 2018 erfolgte eine \nweitere Operation mit Krankschreibung vom 01.03. bis 14.03.2018 sowie ambulante \nBehandlungen bis zum 26.03.2018. \nZum Unfallhergang hat der Kläger vor dem Landgericht behauptet, er sei auf dem Kleb-\nstoffrest eines Markierungsstreifens bzw. auf einem solchen Markierungsstreifen aus-\ngerutscht oder habe sich mit seinem Fuß in einer Schlinge des abgelösten Markierungs-\nbandes verfangen und sei deshalb gestolpert. \nDie gewählten Markierungsbänder seien zur Absperrung eines Bereichs in der Fußgän-\ngerzone nicht geeignet gewesen. Die Bänder seien quer über das Pflaster verlegt wor-\nden, wobei die Zwischenräume zwischen den Platten nicht verklebt worden seien und \nhier Feuchtigkeit habe eindringen können. Zudem seien bei der Verlegung die Vorga-\nben des Herstellers nicht beachtet worden. Es sei durch das feuchte und kühle Wetter \nein „Schmierseifeneffekt“ aufgetreten und die Markierungsstreifen hätten sich abgelöst \nund auch Schlaufen bzw. Stolperfallen gebildet. \nDie von den Markierungsbändern ausgehenden Gefahren seien für Besucher des \nBahnhofs weder erkennbar noch beherrschbar gewesen; Kontrollen durch die Beklagte \nhätten nicht stattgefunden. \nVor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, \n1. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmer-\nzensgeld – dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, \nmindestens jedoch 15.000 € – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunk-\nten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage \nzu zahlen. \n2. \ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.943,20 € nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit \nRechtshängigkeit der Klage sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe \nvon 1.239,40 € zu zahlen; \n3. \nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch etwaige zukünftige \nmaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 11.10.2016 mit einer \nHaftungsquote von 100 % zu ersetzen. \nDie Beklagte hat beantragt, \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 9 \n \ndie Klage abzuweisen. \nDie Beklagte hat vor dem Landgericht behauptet, die Markierungsbänder seien auch \nfür die Verwendung auf Pflastersteinen geeignet. Von den Markierungsbändern sei \nmangels „Schmierseifeneffekt\" und mangels Ablösung keine Gefahr ausgegangen. Al-\nlenfalls am Ende des jeweiligen Streifens sei eine Ablösung zu erkennen. Der Bereich \nsei mehrmals täglich von der Marktverwaltung kontrolliert und abgelöste Markierungs-\nstreifen seien entfernt worden. Noch am 10.10.2016 seien Markierungsstreifen nach-\ngeklebt worden. \nAuch im Fall einer vermeintlichen Ablösung hätte der Kläger die Gefährlichkeit der \nStelle erkennen müssen, da die gelbe Farbe die Notwendigkeit einer erhöhten Aufmerk-\nsamkeit verdeutliche. Deshalb meint die Beklagte, der Kläger müsse sich ein erhebli-\nches Mitverschulden anrechnen lassen. \nDas Landgericht hat mit als Grundurteil bezeichnetem Urteil vom 15.05.2019 entschie-\nden, dass der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld und Ersatz des Schadens \ninfolge seines Sturzes am 11.10.2016 vor dem Eingang … des A.-Bahnhofs dem \nGrunde nach gerechtfertigt sei. \nZur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte \ndie geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach aufgrund einer Amtspflichtverlet-\nzung in Form einer Verkehrssicherungspflichtverletzung zustünden (§ 839 BGB, Art. 34 \nGG i.V.m. Bremisches LStrG). Der Beklagten habe die Amtspflicht zur Erhaltung der \nVerkehrssicherheit auf dem Bahnhofsvorplatz oblegen, da es sich hier um einen dem \nöffentlichen Verkehr gewidmeten Platz handele. Diese Verkehrssicherungspflicht sei \nverletzt worden: Zum einen ergebe sich aus der Verlegeanweisung, dass die betreffen-\nden Markierungsstreifen nicht auf Fugen gelegt werden dürfen und die Beklagte habe \nauch nicht dargelegt, dass sie die Streitverkündete auch mit der Auswahl der Markie-\nrungsstreifen beauftragt habe; zum anderen sei bewiesen worden, dass von den Mar-\nkierungsstreifen aufgrund von Ablösungen eine Sturzgefahr ausging. Der Verletzung \nder Verkehrssicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass lose Streifen bei Kontrollen \nentfernt worden seien, da bis dahin jeweils für längere Zeit eine Gefahrenlage habe \nbestehen können und es lasse auch die Übertragung der Verlegearbeiten auf die Streit-\nverkündete die nachfolgende Überwachungspflicht unberührt. Der Kläger habe bewie-\nsen, im engen räumlichen Zusammenhang zu den pflichtwidrig verlegten bzw. abgelös-\nten Markierungsstreifen zu Fall gekommen zu sein, daher streite der Beweis des ersten \nAnscheins dafür, dass der Sturz kausal auf den gefährlichen Zustand zurückzuführen \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 9 \n \nsei. Ein anspruchsminderndes Mitverschulden des Klägers sei nicht zu berücksichtigen, \nda für die Beklagte nicht zu beweisen gewesen sei, dass es für den Kläger erkennbar \ngewesen sei, dass der Markierungsstreifen hochstand oder wegrutschte. \nMit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung macht die Beklagte geltend, \ndass die Marktverwaltung die Streitverkündete mit der Verlegung der Markierungsstrei-\nfen beauftragt habe und dass sie daher habe auf eine fachgerechte Auswahl und An-\nbringung der Markierungsstreifen vertrauen dürfen. Zudem sei sie, die Beklagte, einer \nÜberwachungspflicht hinreichend nachgekommen durch täglich wiederholte Kontrollen \nunter hierbei vorgenommenen Entfernen abgelöster Streifen sowie der Einforderung \nder Neuverklebung durch die Streitverkündete. Diese Neuverklebung sei am \n10.10.2016 vorgenommen worden und zur Zeit des Unfalls, am 11.10.2016 um 07:30 \nUhr morgens, sei noch keine erneute Kontrolle der neuverlegten Streifen zu erwarten \nbzw. erforderlich gewesen. Zudem sei bei den Kontrollen ein Schmiereffekt nicht be-\nmerkt worden, so dass auch nicht von einer Ungeeignetheit der Markierungen auszu-\ngehen gewesen sei. Schließlich müsse eine etwaige Haftung der Beklagten hinter ei-\nnem überwiegenden Mitverschulden des Klägers zurücktreten. Wenn zu Lasten der \nBeklagten eine Offensichtlichkeit der Gefahr unterstellt werde, müsse gleichzeitig auch \neine Kenntnis des Klägers festgestellt werden. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. \nDer Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung sowie die Zurückverweisung an \ndas Landgericht zur Durchführung des Betragsverfahrens. \nDer Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Kläger rügt, dass es sich \nbei der Behauptung der Beklagten, die Streitverkündete auch mit der Auswahl geeig-\nneter Markierungsstreifen beauftragt zu haben, um neuen Vortrag handele, dessen Ver-\nspätung der Kläger rügt. Zudem müsse die Beklagte auch ein eigenes Verschulden der \nStreitverkündeten gegen sich gelten lassen, wenn sie die Streitverkündete als Verwal-\ntungshelferin mit der Anbringung von Markierungsstreifen als Verkehrsregelungen be-\ntraue. Weiter meint der Kläger, dass sich der Beklagten habe aufdrängen müssen, dass \ndas Material nicht geeignet sei, wenn, wie vom Zeuge … bekundet worden sei, auch im \nVorjahr Markierungsstreifen sich gelöst hätten und hätten nachgeklebt werden müssen. \nWenn sich, wie von den Zeugen bestätigt worden sei, ständig Streifen lösten und ent-\nfernt oder nachgeklebt werden müssten, dann sei die Markierung zu entfernen und nicht \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 9 \n \nwieder zu verwenden, da auch tägliche Kontrollgänge nicht gewährleisten könnten, \ndass es bei einem derart stark frequentierten Bereich wieder kurzfristig zu weiteren Ab-\nlösungen komme. Dem Kläger hingegen sei die Gefährlichkeit des Bereichs nicht be-\nkannt und nicht erkennbar gewesen. \nHinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die \ngewechselten Schriftsätze der Parteien in der Berufungsinstanz verwiesen. \nII. \nNach der frist- und formgerechten Einlegung der Berufung der Beklagten gegen die \nEntscheidung des Landgerichts vom 15.05.2019, bei der es sich um ein Teil-Grundurteil \nhandelt, war durch den Senat die Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klä-\ngers (Klagantrag zu 3.), der vom Landgericht unbeschieden geblieben ist, an sich zu \nziehen (siehe unter 1.) und es war über diesen Antrag wie unter Ziffer I tenoriert zu \nentscheiden (siehe unter 2.). Die Berufung gegen das Teil-Grundurteil des Landgerichts \nvom 15.05.2019 war in der Sache zurückzuverweisen, da das Landgericht in dieser \nEntscheidung eine zutreffende Haftungsverteilung dem Grunde nach angenommen hat, \nund das Verfahren war in der Sache zur Durchführung des Betragsverfahrens über die \nHöhe des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen (siehe unter 3.). \n1. Bei dem als Grundurteil bezeichneten Urteil des Landgerichts vom 15.05.2019 han-\ndelte es sich tatsächlich um ein Teil-Grundurteil, in dem das Landgericht ein Grundurteil \nlediglich in Bezug auf die Zahlungsanträge des Klägers zu 1. und 2. erlassen hat, nicht \naber auch in Bezug auf den unbezifferten Feststellungsantrag im Klagantrag zu 3. In \nBezug auf einen unbezifferten Feststellungsantrag ist ein Grundurteil unzulässig (siehe \nBGH, Urteil vom 30.04.2003 – V ZR 100/02, juris Rn. 7, NJW 2003, 2380; Urteil vom \n22.07.2009 – XII ZR 77/06, juris Rn. 10, BGHZ 182, 116). Die Entscheidung des Land-\ngerichts vom 15.05.2019 konnte auch nicht im Wege der Auslegung als auf den Erlass \nsowohl eines Teil-Grundurteils in Bezug auf die Zahlungsanträge des Klägers zu 1. und \n2. als auch eines (zulässigen) Teil-Endurteils in Bezug auf den Feststellungsantrag im \nKlagantrag zu 3. gerichtet verstanden werden: Der Tenor der Entscheidung ist aus-\ndrücklich und eindeutig auf eine Entscheidung über den Klaganspruch auf Zahlung von \nSchadensersatz und Schmerzensgeld bezogen und nicht auf die mit dem Antrag zu 3. \nverfolgte Feststellungsaussage und es lassen auch die Urteilsgründe nicht erkennen, \ndass das Landgericht insoweit eine Teil-Endentscheidung treffen wollte, die nicht hin-\n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 9 \n \nsichtlich der Höhe noch der weiteren Beweiserhebung unterliegen sollte. Eine Umdeu-\ntung im vorgenannten Sinne scheidet daher aus (vgl. so auch BGH, Urteil vom \n22.07.2009 – XII ZR 77/06, juris Rn. 10 f., BGHZ 182, 116; OLG München, Urteil vom \n12.01.2018 – 10 U 1616/17, juris Rn. 21 f, NJW 2018, 1327). Hat das Landgericht damit \nlediglich ein Teil-Grundurteil in Bezug auf die Zahlungsanträge des Klägers zu 1. und \n2. erlassen, so liegt der Fall eines wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen \nunzulässigen Teilurteils vor, da es an einem Teil-Endurteil über den Feststellungsantrag \nfehlt (siehe BGH, a.a.O.). Von der für den Fall eines unzulässigen Teilurteils bestehen-\nden Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO konnte vorlie-\ngend aber abgesehen werden, da der Senat aus Gründen der Sachdienlichkeit die Ent-\nscheidung über den in erster Instanz noch nicht entschiedenen Teil an sich ziehen und \ndamit die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausräumen konnte (siehe BGH, \nUrteil vom 13.10.2008 – II ZR 112/07, juris Rn. 7, NJW 2009, 230), worauf der Senat \nim Termin vom 19.02.2020 hingewiesen hat, ohne dass es im Übrigen eines entspre-\nchenden Antrags oder Einverständnisses der Parteien bedurfte (siehe BGH, a.a.O.). \n2. Auf den vor dem Landgericht gestellten, dort unbeschieden gebliebenen und nach \nden vorstehenden Grundsätzen vom Senat an sich gezogenen Feststellungsantrag des \nKlägers im Klagantrag zu 3. war festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem \nKläger sämtliche zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom \n11.10.2016 mit einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, wobei sich die Haftung der \nBeklagten hier bereits aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. den Verkehrssicherungspflichten \nder Beklagten als Eigentümerin der betreffenden Verkehrsfläche ergibt. \na. Die Beklagte hat hier ihre Verkehrssicherungspflichten dadurch verletzt, dass sich \nauf ihrer Verkehrsfläche vor dem Eingang des A.-Bahnhofs auf dem Bodenpflaster Mar-\nkierungsklebebänder befanden, die sich teilweise abgelöst hatten, was eine Sturzge-\nfahr begründete. Die Feststellungen des Landgerichts zu den vorhandenen Ablösungen \nder Markierungsklebebänder hat auch der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner \nEntscheidung zugrunde zu legen: Die Beklagte hat diese Feststellungen in ihrer Beru-\nfung nicht angegriffen und es gebieten auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte Zwei-\nfel an der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Feststellungen. Auch der Sturz des Klä-\ngers und dessen dadurch erlittene Verletzungen sind nicht bestritten. \nb. Auf das Vorbringen der Beklagten, die Anbringung und gegebenenfalls auch die Aus-\nwahl der Markierungsstreifen auf die Streitverkündete übertragen zu haben, kommt es \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 9 \n \nvorliegend nicht an, da jedenfalls die fortlaufende Pflicht zur Überwachung der auf der \nihr gehörenden Verkehrsfläche angebrachten Markierungen bei der Beklagten verblieb. \nc. Die Kausalität der Verkehrssicherungspflichtverletzung für die eingetretene Rechts-\ngutsverletzung in Form der Verletzung des Klägers war nach den Grundsätzen des An-\nscheinsbeweises festzustellen, da der Kläger nach den nicht bestrittenen Feststellun-\ngen des Landgerichts im räumlichen Kontext der Pflichtverletzung zu Fall gekommen \nist, was der Verwirklichung der typischerweise hierdurch begründeten Gefahr ent-\nspricht. \nd. Dem Vorwurf des Verschuldens an der Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssi-\ncherungspflicht kann die Beklagte nicht entgegenhalten, dass sie täglich wiederholte \nKontrollen der Verklebung der Markierungsstreifen vorgenommen habe und dass zum \nZeitpunkt des Unfalls am 11.10.2016 um 07:30 Uhr nach der Neuverklebung am Vortag \nnoch keine erneute Kontrolle zu erwarten bzw. erforderlich gewesen sei: Da unstreitig \nbekannt war, dass sich Streifen lösen konnten und dass dies zuvor erfolgt war, unab-\nhängig davon, ob dies ein ständiges oder lediglich ein grundsätzlich vorkommendes \nEreignis gewesen sein soll, genügen solche gegebenenfalls auch mehrmals täglich er-\nfolgenden Kontrollen gerade nicht: Das Ablösen von Teilen der Markierungsstreifen \nkonnte aufgrund dieser bekannten Grundlage jederzeit erfolgen und damit unmittelbar \nzu einer Gefahr führen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass die Neuverklebung tech-\nnisch anders erfolgt wäre als die Erstverklebung, so dass auch nicht ein abweichender \nGeschehensablauf zu erwarten gestanden hätte. Anders als bei sich über längere Zeit \naufbauenden Gefahren, wie z.B. Laubfall, oder unvorhersehbar eintretenden Gefahren, \nz.B. von Passanten hinterlassenem Unrat, konnte daher die Beklagte mit einer lediglich \nperiodischen Überwachung ihren Verkehrssicherungspflichten nicht genügen, da so ein \nauf dieser hochfrequentierten Verkehrsfläche erforderlicher ständiger Schutz gegen-\nüber dieser bekannten und jederzeit möglichen Gefahr gerade nicht sichergestellt wer-\nden konnte. \ne. Ein Mitverschuldensvorwurf war dem Kläger nicht entgegenzuhalten, da nicht fest-\nzustellen war, dass gerade ihm die Gefahrenlage bekannt gewesen oder in der konkre-\nten Situation ein abgelöster Markierungsbandteil für ihn erkennbar gewesen war. Das \nVorhandensein der Markierungsklebebänder als solcher musste vom Kläger gerade \nnicht als Warnung vor Gefahren durch Teilablösungen dieser Bänder erkannt werden; \nauch sonst fehlt es an substantiiertem Sachvortrag dazu, woraus konkret gerade der \nKläger bei der bestimmungsgemäßen Nutzung der von der Beklagten nicht gesperrten \nVerkehrsfläche im Eingangsbereich zum A.-Bahnhof die hier drohende Gefahr durch \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 9 \n \nabgelöste Markierungsbandteile hätte erkennen müssen. \n3. Aus den vorstehenden Erwägungen war daher auch die Berufung gegen das Teil-\nGrundurteil des Landgerichts vom 15.05.2019, mit dem das Landgericht ein Zwischen-\nurteil über den Grund über die Klaganträge zu 1. und 2. erlassen hat, unbegründet, da \ndas Landgericht in dieser Entscheidung zutreffend eine alleinige Haftung der Beklagten \ndem Grunde nach angenommen hat. Auf den Zurückverweisungsantrag des Klägers \nwar nach Zurückweisung der Berufung daher die Sache insoweit nach § 538 Abs. 1 \nS. 1 Nr. 4 ZPO zur Durchführung des Betragsverfahrens über die Höhe des Anspruchs \nan das Landgericht zurückzuverweisen. \n4. Die Entscheidung über die Kosten, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem \nOberlandesgericht, war der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-03-11/1-u-56-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-03-11/1-u-56-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363776","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.496417+00:00"}}