{"status":"available","doknr":"OLD363775","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-16","aktenzeichen":"1 AuslA 78/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ausl. A 78/19 \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \ngegen \n \nden ungarischen Staatsangehörigen …, \n \nBeistand: … \n \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro-\nmek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandes-\ngericht Dr. Kramer \nam 16. März 2020 beschlossen: \n \nDie Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Ungarn zum Zwecke der \nStrafvollstreckung wegen der dem Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs \nNyiregyháza vom 19.11.2019 zugrunde liegenden Verurteilung durch das Amts-\ngericht Nyiregyháza mit Urteil vom 08.06.2017 in der Form des Urteils des Ge-\nrichtshofs Nyiregyháza vom 02.02.2018 wird für unzulässig erklärt. \n \n\n- 2 - \nGRÜNDE \nI. \n1. Die ungarischen Justizbehörden ersuchen mit einem Europäischen Haftbefehl des \nGerichtshofs Nyiregyháza vom 19.11.2019 um die Festnahme und Übergabe des Ver-\nfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung. Zweck ist die Vollstreckung des Restes einer \nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten von ursprünglich drei Jahren aus \ndem Urteil des Amtsgerichts Nyiregyháza vom 08.06.2017 in der Form des Urteils des \nGerichtshofs Nyiregyháza vom 02.02.2018. \nNach den Angaben im Europäischen Haftbefehl erfolgte die Verurteilung des Verfolg-\nten wegen einer am 29.09.2012 in Nyiregyháza begangenen Tat der Beihilfe zum ver-\nsuchten bewaffneten und von mehreren gemeinschaftlich begangenen Raub in Tatein-\nheit mit schwerer Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten A. (§§ 365 Abs. 1 \nBuchst. a, Abs. 3 Buchst. b und c, 164 Abs. 1 und 3 ungarisches StGB). Die Verurtei-\nlungen in erster Instanz durch das Amtsgericht Nyiregyháza sowie in zweiter Instanz \ndurch den Gerichtshof Nyiregyháza erfolgten jeweils in Abwesenheit des Verfolgten. \nNach den Angaben im Europäischen Haftbefehl war er durch den Pflichtverteidiger Dr. \nB. vertreten. \n2. Der Verfolgte ist bereits in der Vergangenheit einmal aufgrund eines Europäischen \nHaftbefehls im Rahmen eines vor dem Senat geführten Auslieferungsverfahrens (Az.: \n1 Ausl. A 21/17) an die Republik Ungarn ausgeliefert worden. Das Amtsgericht Nyire-\ngyháza hatte am 31.10.2017 einen Europäischen Haftbefehl gegen den Verfolgten zur \nVollstreckung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten aus einer weite-\nren Verurteilung durch das Amtsgericht Nyiregyháza vom 14.09.2017 erlassen, worauf-\nhin der Verfolgte in Bremen ab dem 23.11.2017 in Auslieferungshaft genommen wurde. \nAufgrund des bekannten Vorliegens systemischer oder allgemeiner Mängel der Haft-\nbedingungen in der Republik Ungarn hatte der Senat auf der Grundlage der Grunds-\nätze aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Aranyosi und \nCăldăraru (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 \nund C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709) in jenem \nAuslieferungsverfahren zu prüfen, ob aufgrund weiterer Erkenntnisse betreffend die \nkonkreten und genauen Bedingungen der Inhaftierung des Verfolgten in der Republik \nUngarn das Vorliegen einer echten Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung des Verfolgten für den Fall seiner Übergabe an die Republik Ungarn aus-\ngeschlossen werden konnte. Das Justizministerium der Republik Ungarn erklärte in je-\nnem Verfahren mit Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom \n\n- 3 - \n20.09.2017, dass der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung an die Republik Ungarn zu-\nnächst für die Dauer des Übergabeverfahrens in der Strafvollzugsanstalt Budapest auf-\ngenommen und dann in die Strafvollzugsanstalt Szombathely überstellt werden würde. \nZudem wurde eine allgemeine Garantie abgegeben, dass der Verfolgte im Fall seiner \nAuslieferung keiner echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behand-\nlung aufgrund seiner Inhaftierung in der Republik Ungarn ausgesetzt würde. Den \nGrundsätzen aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache \nAranyosi und Căldăraru zur weiteren Aufklärung des Bestehens einer echten Gefahr \nder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Verfolgten folgend ließ der \nSenat über die Generalstaatsanwaltschaft Bremen mehrfach Anfragen an die ungari-\nschen Justizbehörden zu den konkreten Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt \nin Budapest sowie in anderen Haftanstalten übermitteln, in die der Verfolgte möglich-\nerweise verlegt werden könnte. Diese konkreten Informationen wurden seitens der un-\ngarischen Behörden aber nicht erteilt. Stattdessen verwies das ungarische Justizminis-\nterium mit Schreiben vom 12.01.2018 darauf, dass in der Republik Ungarn am \n25.10.2016 mit dem Gesetz No. CX von 2016 zur Änderung bestimmter Gesetze in \nStrafsachen neue Rechtsvorschriften verabschiedet worden seien, die Inhaftierten die \nMöglichkeiten von Beschwerden gegen ihre Haftbedingungen geben würden. Das un-\ngarische Justizministerium vertrat sodann in diesem Schreiben die Auffassung, dass \naufgrund dieser Gesetzesänderung die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen-\nden Behandlung des Verfolgten nicht mehr bestehe. Auf die wiederholte Anfrage sei-\ntens des Senats und dessen Hinweis darauf, dass er diesen Hinweis auf die Rechts-\nänderung nicht als genügende Beantwortung seiner Anfragen ansehe, wurden seitens \ndes ungarischen Justizministeriums mit Schreiben vom 27.03.2018 lediglich die Haft-\nbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Szombathely beschrieben und nochmals eine \nallgemeine Garantie der Einhaltung menschenrechtskonformer Haftbedingungen ab-\ngegeben. Mit Beschluss vom 27.03.2018 hat der Senat zur Klärung von Maßstab und \nGegenstand der Prüfungskompetenz der Gerichte des vollstreckenden Mitgliedsstaats \nhinsichtlich der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat die Sache dem Euro-\npäischen Gerichtshof vorgelegt und um eine Vorabentscheidung zur Auslegung der \nmaßgeblichen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haft-\nbefehl (Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäi-\nschen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der \ndurch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 geänderten Fas-\nsung) i.V.m. dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 \nder Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am \n12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung ersucht (siehe Hanseatisches OLG in \n\n- 4 - \nBremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Ls., ABl EU 2018, \nNr C 221, 8-9 (Ls.)). Mit Urteil vom 25.07.2018 hat der Europäische Gerichtshof sodann \nim Vorabentscheidungsverfahren seine Anforderungen an die Prüfung der Haftbedin-\ngungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der Vollstreckung eines Europäi-\nschen Haftbefehls weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, General-\nstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C \n328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569). Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen for-\nderte nachfolgend u.a. mit einem an das Justizministerium der Republik Ungarn sowie \ndas Amtsgericht Nyiregyháza gerichteten Schreiben vom 10.08.2018 weitere Informa-\ntionen an. Das Justizministerium der Republik Ungarn übersandte daraufhin mit Schrei-\nben an die Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 12.09.2018 eine Erklärung der un-\ngarischen Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten, datierend vom September \n2018. In dieser an das Justizministerium der Republik Ungarn adressierten Erklärung \nwurde mitgeteilt, dass ein Strafvollzug zu den einschlägigen europäischen und ungari-\nschen Rechtsnormen entsprechenden Bedingungen garantiert werde. Weiter wurde \nversichert, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung während des Übergabe-\nverfahrens zunächst in der Strafvollzugsanstalt in Budapest und anschließend in den \nStrafvollzugsanstalten Szombathely oder Tiszalök untergebracht werden würde, deren \nHaftbedingungen in dieser Erklärung sowie in einer weiteren ergänzenden E-Mail des \nJustizministeriums der Republik Ungarn vom 13.09.2018 hinsichtlich des Vorhandens-\neins eines Mindestmaßes individuellen Raumes von 4 qm konkret dargelegt wurden. \nDer Senat hat daraufhin mit Beschluss vom 21.09.2018 in jenem Auslieferungsverfah-\nren die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn zum Zwecke der Vollstre-\nckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Nyiregyháza vom \n14.09.2017 für zulässig erklärt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris, OLGSt IRG § 73 Nr 21 (= StV 2019, 618 (Ls.))); die \nAuslieferung wurde sodann am 28.09.2018 durch die Generalstaatsanwaltschaft Bre-\nmen bewilligt mit folgender Bedingung: „Grundlage der Bewilligung der Auslieferung \nist, dass der Verfolgte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Haftanstalt in \nSzombathely verbüßen wird.“ Am 08.10.2018 wurde der Verfolgte an die Republik Un-\ngarn überstellt. Nach Verbüßung seiner Haftstrafe in Ungarn kehrte er nach Bremer-\nhaven zurück. \n3. Der Verfolgte hat sich am 16.12.2019 in Bremerhaven selbst den Polizeibehörden \ngestellt, nachdem er vom neuerlichen Erlass eines Europäischen Haftbefehls gegen \nsich erfahren hatte. Bei seiner richterlichen Vernehmung am selben Tag hat er sich mit \neiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. \n\n- 5 - \nDer Verfolgte hat in seiner richterlichen Vernehmung angegeben, nach seiner Über-\nstellung nach Ungarn in die Haftanstalt Budapest-Venyige gebracht worden und dort \nbis zu seiner Freilassung im Januar 2019 geblieben zu sein. Dort habe er sich mit drei \nMitgefangenen eine Zelle geteilt, die nicht einmal 12 Quadratmeter groß gewesen sei \nund deren Temperaturen im Winter nie über 14 Grad Celsius gelegen hätten. Seine \nunter der Bedingung der Inhaftierung in Szombathely erteilte Auslieferungsbewilligung \nsei ihm von einer Mitarbeiterin der Haftanstalt in Budapest weggenommen und zerris-\nsen worden. \nVon der Berufungsverhandlung vor dem Gerichtshof Nyiregyháza vom 02.02.2018 \nhabe er keine Kenntnis und auch keinen Kontakt zu dem Rechtsanwalt Dr. B. gehabt. \nTatsächlich befand sich der Verfolgte zum Zeitpunkt der Verurteilung durch den Ge-\nrichtshof Nyiregyháza vom 02.02.2018 bereits seit dem 23.11.2017 in Bremen in Aus-\nlieferungshaft im vorangegangenen Auslieferungsverfahren. \nDer Gerichtshof Nyiregyháza wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen am \n16.12.2019 um Auskunft darüber gebeten, wie der Verfolgte von der Berufungsver-\nhandlung in Ungarn während seiner Auslieferungshaft Kenntnis erlangt haben soll und \nwie ihm ein Kontakt zu dem Rechtsanwalt Dr. B. ermöglicht worden sein soll. Es wurde \nweiter gefragt, warum der Verfolgte entgegen den früheren Zusicherungen der ungari-\nschen Behörden im vorangegangenen Auslieferungsverfahren sowie der mit der da-\nmaligen Auslieferungsentscheidung verbundenen Bedingung nicht in die Haftanstalt in \nSzombathely verbracht wurde. Hierauf hat das Justizministerium der Republik Ungarn \nmit Schriftsatz vom 20.01.2020 der Generalstaatsanwaltschaft Bremen mehrere \nSchreiben des Amtsgerichts Nyiregyháza sowie der ungarischen Landeskommandan-\ntur der Strafvollzugsanstalten übermittelt. In zwei Schreiben des Amtsgerichts Nyire-\ngyháza vom 14.11.2019 und vom 13.01.2010 wurden Informationen in Bezug auf die \nAbwesenheitsentscheidung gegen den Verfolgten mitgeteilt, insbesondere zur öffentli-\nchen Zustellung der Ladung des Verfolgten zur Verhandlung vor dem Gerichtshof Nyi-\nregyháza sowie zur Verfügbarkeit des Rechtsbehelfs des Wiederaufnahmeverfahrens. \nDie übermittelte Erklärung der ungarischen Landeskommandantur der Strafvollzugs-\nanstalten (datierend vom Januar 2020) ist an das Justizministerium der Republik Un-\ngarn adressiert und es wird darin mitgeteilt, dass ein Strafvollzug zu den einschlägigen \neuropäischen und ungarischen Rechtsnormen entsprechenden Bedingungen garan-\ntiert werde. Weiter wird versichert, dass der Verfolgte für den Fall seiner Auslieferung \nwährend des Übergabeverfahrens zunächst in der Strafvollzugsanstalt in Budapest und \nanschließend in den Strafvollzugsanstalten Szombathely oder Tiszalök untergebracht \nwerden würde. Zudem enthält diese Erklärung Informationen zu den Haftbedingungen \n\n- 6 - \nin den genannten Strafvollzugsanstalten. Die Fragen der Generalstaatsanwaltschaft \nBremen zum Ablauf der Strafvollstreckung nach der Überstellung des Verfolgten am \n08.10.2018 im vorangegangenen Auslieferungsverfahren haben die ungarischen Be-\nhörden nicht beantwortet. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat die ihr übermit-\ntelten Informationen daher als ungenügende Beantwortung ihrer vorstehend genann-\nten Anfragen angesehen und hat daraufhin am 30.01.2020 beantragt, die Auslieferung \ndes Verfolgten an die Republik Ungarn für unzulässig zu erklären. Der Beistand des \nVerfolgten hat sich diesem Antrag angeschlossen. \nII. \nDie Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn war auf den Antrag der Gene-\nralstaatsanwaltschaft Bremen vom Senat gemäß den §§ 29, 32 IRG für unzulässig zu \nerklären. Der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten stehen die Regelungen des \n§ 73 S. 2 IRG sowie des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG entgegen. \n1. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Ungarn war aufgrund einer dem \nVerfolgten drohenden Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Be-\nhandlung für unzulässig zu erklären. Aufgrund allgemeiner und systemischer Mängel \nhinsichtlich der Haftbedingungen in der Republik Ungarn droht dem Verfolgten für den \nFall der Auslieferung hierdurch eine echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender \nBehandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta. Diese Gefahr \nkonnte auch nicht durch die im vorliegenden Verfahren erteilten Erklärungen der unga-\nrischen Justizbehörden zu den konkreten Haftbedingungen des Verfolgten ausgeräumt \nwerden, insbesondere da seitens der ungarischen Justizbehörden Garantieerklärun-\ngen im Rahmen früherer Auslieferungsentscheidungen und hieran geknüpfte Bedin-\ngungen nicht beachtet wurden und diese Vorgänge von den ungarischen Justizbehör-\nden auch im vorliegenden Fall nicht aufgeklärt wurden, so dass hierdurch das Ver-\ntrauen in die Erklärungen der ungarischen Justizbehörden erschüttert wurde. \na. Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Vollstreckung \neines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch zu den Grunds-\nätzen in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, welcher auf \ndie Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 07.12.2000 in der am \n12.12.2007 in Straßburg angepassten Fassung verweist. Die Regelung des § 73 S. 2 \nIRG setzt für den Bereich der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Vor-\ngabe aus Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl \num, wonach der Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die \n\n- 7 - \nallgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten. Ins-\nbesondere ist dabei sicherzustellen, dass dem Verfolgten für den Fall seiner Ausliefe-\nrung nicht droht, aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersuchenden Mit-\ngliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im \nSinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. \nDer Europäische Gerichtshof hat zur Anwendung des Rahmenbeschlusses über den \nEuropäischen Haftbefehl entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi \nund Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21-22 (Ls.) = \nNJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, \nzuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen \nsystemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des Ausstellungs-\nmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch \nTatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person in die-\nsem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behand-\nlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, \nfalls sie ihm übergeben wird. Die vollstreckende Justizbehörde soll die ausstellende \nJustizbehörde um zusätzliche Informationen bitten und Letztere ist verpflichtet, diese \nInformationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Behörden \ndes Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses über den \nEuropäischen Haftbefehl um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Ersuchen ge-\nsetzten Frist zu übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Entscheidung \nüber die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätzlichen In-\nformationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr aus-\nzuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemes-\nsenen Frist ausgeschlossen werden, hat die vollstreckende Justizbehörde darüber zu \nentscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. \nDiese Anforderungen an die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitglied-\nstaat im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls hat der Europäi-\nsche Gerichtshof unlängst weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, \nGeneralstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU \n2018, Nr. C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu \n– C-128/18, ABl. EU 2019, Nr. C 423, 6-7 = EuGRZ 2019, 498): Danach muss die \nvollstreckende Justizbehörde nur die Haftbedingungen in den Haftanstalten prüfen, in \ndenen die genannte Person nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen \nwahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert \n\n- 8 - \nsein wird. Zu prüfen sind nur die konkreten und genauen Haftbedingungen der betroffe-\nnen Person, die relevant sind, um zu bestimmen, ob diese einer echten Gefahr einer \nunmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäi-\nschen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird. Die vollstreckende Justizbehörde kann \nauch eine von der ausstellenden Justizbehörde erteilte oder gebilligte Erklärung, dass \ndie betroffene Person keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im \nSinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, zu berück-\nsichtigen haben (siehe hierzu nachstehend unter b.cc.) ebenso wie auch sonstige im \nRahmen der Gesamtwürdigung heranzuziehende Informationen von anderen Behör-\nden des Ausstellungsmitgliedstaats als der ausstellenden Justizbehörde (siehe EuGH, \nUrteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-\n220/18 PPU, a.a.O., Rn. 114). \nb. In Anwendung dieser Grundsätze ist zur Überzeugung des Senats festzustellen, \ndass die dem Verfolgten drohenden menschenrechtswidrigen Bedingungen einer In-\nhaftierung in der Republik Ungarn der Zulässigkeit seiner Auslieferung entgegenste-\nhen. \naa. Der Senat legt seiner Überprüfung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt \neiner möglichen Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behand-\nlung die hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-\nrechte entwickelten Maßstäbe zugrunde (dazu siehe die Entscheidung des EGMR, Ur-\nteil vom 30.10.2016, Muršić v. Kroatien – Nr. 7334/13): Danach folgt aus einer Unter-\nschreitung des persönlichen Raums von 3 qm pro Gefangenem in einem Gemein-\nschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher \noder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK, die normalerweise nur widerlegt \nwerden kann, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche \nReduzierung des persönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und \nAktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeig-\nneten Haftanstalt vollzogen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen \ngeben darf (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138). Das Vorlie-\ngen weiterer Mängel der Haftbedingungen kann auch dann zur Annahme einer Verlet-\nzung von Art. 3 EMRK führen, wenn einem Gefangenen mehr als 3 qm persönlicher \nRaum zusteht (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 139). Spezifisch zur Berech-\nnung der hier maßgeblichen Flächengrößen hat der Europäische Gerichtshof für Men-\nschenrechte weiter ausgeführt, dass dabei insbesondere die Flächen für Sanitärein-\nrichtungen von der Haftraumgröße herauszurechnen sind, während durch Möbel be-\nlegte Flächen mit einzubeziehen sind (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 114). \n\n- 9 - \nDiese Grundsätze legt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur \nAnwendung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe \nEuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] \n– C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 91 ff.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, \na.a.O., Rz. 72 ff.; zur insoweit in der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe \nBVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 – 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686). \nbb. Dem Senat ist, wie er bereits in mehreren Verfahren dargelegt hat, das Vorliegen \nsystemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in der Republik Ungarn \nbelegt (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 – 1 \nAusl. A 3/15, juris Rn. 16 ff, NStZ-RR 2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 – \n1 Ausl. A 3/15, juris Rn. 17, NStZ 2017, 48; Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 \nAusl. A 21/17, juris Rn. 27, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); Beschluss vom \n21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 25, OLGSt IRG § 73 Nr. 21; siehe auch BVerfG, \nBeschluss vom 16.08.2018 – 2 BvR 237/18, juris Rn. 28; OLG Karlsruhe, Beschluss \nvom 26.05.2017 – Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 31.01.2018 – Ausl \n301 AR 54/17, juris Rn. 22). Namentlich aufgrund von Überbelegungen ist ein systemi-\nsches Problem in Form zu geringen, das Maß von 3 qm unterschreitenden persönli-\nchen Raums pro Gefangenem festzustellen. Damit besteht nach den vorstehenden \nMaßstäben eine starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK, die auch nicht generell durch anderwei-\ntige Umstände widerlegt ist. \n(a) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 10.03.2015 \n(siehe EGMR, Urteil vom 10.03.2015, Varga u.a. v. Ungarn – Nr. 14097/12, 45135/12, \n73712/12, 34001/13, 44055/13 und 64586/13) es für erwiesen erachtet, dass der für \nHäftlinge in der Republik Ungarn verfügbare beschränkte Haftzellenraum (vielfach we-\nniger als 3 qm, oftmals sogar weniger als 2 qm), verstärkt durch andere ungünstige \nUmstände, eine erniedrigende Behandlung darstellte und im konkreten Fall eine Ver-\nletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der \nEuropäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten \n(EMRK) begründete (siehe EGMR, Varga u.a. v. Ungarn, a.a.O., §§ 91-92). Diese Fest-\nstellungen beruhen maßgeblich auf den Berichten des Europäischen Komitees zur Ver-\nhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe \n(European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treat-\nment or Punishment, CPT). In dessen letzten Bericht zu den Haftbedingungen in der \n\n- 10 - \nRepublik Ungarn vom 30.04.2013 wird von erheblichen Überbelegungsproblemen be-\nrichtet, wonach im Jahr 2013 insgesamt 18.120 Häftlingen die Gesamtzahl von 12.573 \nHaftplätzen gegenüberstand (siehe CPT/Inf (2014) 13, S. 19). \n(b) Diese Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Republik Ungarn im Allgemei-\nnen, insbesondere zur Überbelegung, sind auch weiterhin nicht generell ausgeräumt \nund bestehen fort. Jüngere Berichte des CPT zu den Haftbedingungen in der Republik \nUngarn im Allgemeinen liegen dem Senat nicht vor. Soweit im vorangegangenen Aus-\nlieferungsverfahren 1 Ausl. A 21/17 in einem Schreiben des Justizministeriums von \nUngarn vom 12.01.2018 weiter darauf verwiesen wurde, dass in der Republik Ungarn \nseit 2015 mehr als 1.000 neue Haftplätze geschaffen worden seien, genügt dies aus \nSicht des Senats nicht, um für den Verfolgten eine durch die allgemeine Überbelegung \nbegründete echte Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung auszu-\nschließen. Aus den oben zitierten Berichten des CPT ergibt sich, dass für das Jahr \n2013 in der Republik Ungarn über 5.500 Haftplätze fehlten, so dass der allgemeine \nHinweis, dass 1.000 zusätzliche Haftplätze geschaffen worden seien, nicht genügt für \ndie Annahme, dass nunmehr das Problem der Überbelegung im Allgemeinen beseitigt \nworden sei (so bereits die Entscheidungen des Senats im vorangegangenen Ausliefe-\nrungsverfahren, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom \n27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 28, ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); Beschluss \nvom 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 26, OLGSt IRG § 73 Nr. 21; vgl. auch OLG \nKarlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – Ausl 301 AR 54/17, juris Rn. 14; für eine ähn-\nliche Konstellation auch OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2017 – 2 Ausl 81/17, juris \nRn. 25). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises auf die Einführung der \nMöglichkeit einer sogenannten Reintegrationshaft im Strafvollzug in der Republik Un-\ngarn: Dem Senat ist aus den ihm mitgeteilten Informationen nicht ersichtlich, dass und \ngegebenenfalls in welchem Umfang diese Möglichkeit der Überstellung aus der Inhaf-\ntierung in einen Hausarrest seit ihrer Einführung im Jahr 2016 tatsächlich zu einer Re-\nduzierung des Problems der Überbelegung in den Haftanstalten in der Republik Ungarn \nim Allgemeinen geführt hätte. Dem entspricht, dass auch nach den im vorangegange-\nnen Auslieferungsverfahren 1 Ausl. A 21/17 vom Bundesamt für Justiz mitgeteilten In-\nformationen in dessen Schreiben vom 23.04.2018 in der Republik Ungarn zum \n26.03.2018 insgesamt weiterhin lediglich 14.011 Haftplätze für 17.653 Häftlinge zur \nVerfügung standen, was weiterhin ein Fehlen von mehr als 3.600 Haftplätzen belegt \n(siehe Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \n(c) Soweit das Justizministerium von Ungarn im vorangegangenen Auslieferungsver-\nfahren 1 Ausl. A 21/17 mit Schreiben vom 12.01.2018 darauf verwiesen hat, dass in \n\n- 11 - \nder Republik Ungarn am 25.10.2016 mit dem Gesetz No. CX von 2016 zur Änderung \nbestimmter Gesetze in Strafsachen neue Rechtsvorschriften verabschiedet worden \nsind, die Inhaftierten die Möglichkeiten von Beschwerden gegen ihre Haftbedingungen \ngeben würden, hat der Europäische Gerichtshof auf die damalige Vorlagefrage des \nSenats klargestellt, dass das Bestehen solcher Rechtsschutzmöglichkeiten für sich ge-\nnommen nicht genügen kann, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden \nBehandlung des Verfolgten aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersu-\nchenden Mitgliedstaat auszuschließen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, General-\nstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 74). Dem \nsteht auch nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu \nden genannten neuen Rechtsschutzmöglichkeiten nach ungarischem Recht ausgeführt \nhat, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die neuen Möglichkeiten von In-\nhaftierten zur Einlegung von Beschwerden gegen ihre Haftbedingungen nach ungari-\nschem Recht nicht realistische Perspektiven zur Verbesserung unangemessener Haft-\nbedingungen bieten und Inhaftierten eine Möglichkeit schaffen würden, diese Haftbe-\ndingungen in Einklang mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behand-\nlung aus Art. 3 EMRK zu bringen (siehe EGMR, Urteil vom 14.11.2017, Domján v. Un-\ngarn – Nr. 5433/17, § 22). Wie der Europäische Gerichtshof hierzu aber herausgear-\nbeitet hat (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedin-\ngungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 76; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu \n– C-128/18, a.a.O., Rz. 80 f.; ebenso BVerfG, Beschluss vom 16.08.2018 – 2 BvR \n237/18, juris Rn. 29)), hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus dieser \nFeststellung lediglich abgeleitet, dass Rechtssuchende nach dem Grundsatz der Sub-\nsidiarität zunächst den so eröffneten innerstaatlichen Rechtsweg beschreiten und er-\nschöpfen müssten, bevor der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof für Men-\nschenrechte eröffnet ist (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 35). Zudem hat \nsich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ausdrücklich die Möglichkeit vor-\nbehalten, die Wirksamkeit dieser Rechtsbehelfe im Licht ihrer praktischen Anwendung \nerneut zu prüfen (siehe EGMR, Domján v. Ungarn, a.a.O., § 37 f.), was belegt, dass \nder Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht schon wegen des Bestehens \ndieser Rechtsschutzmöglichkeit das Eintreten einer Verletzung der durch die EMRK \ngewährleisteten Rechte für ausgeschlossen erachtet (siehe hierzu auch bereits die Ent-\nscheidungen des Senats im vorangegangenen Auslieferungsverfahren Hanseatisches \nOLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 35, ABl \nEU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.); Beschluss vom 21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 27, \nOLGSt IRG § 73 Nr. 21). \n\n- 12 - \ncc. Im vorliegenden Fall konnte auch durch Erklärungen und Auskünfte der ungari-\nschen Justizbehörden zu den konkreten Haftbedingungen diese allgemeine Gefahr \nnicht ausgeräumt werden. Zwar haben die ungarischen Justizbehörden insbesondere \nmitgeteilt, den einschlägigen europäischen und ungarischen Rechtsnormen entspre-\nchende Haftbedingungen für den Verfolgten zu garantieren, und dabei auch konkrete \nAngaben zu den für die Inhaftierung des Verfolgten vorgesehenen Haftanstalten ge-\nmacht (siehe unter (a)). Derartige Erklärungen und Auskünfte können nach der Recht-\nsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich eine aufgrund allgemeiner \nMissstände belegte drohende Gefahr menschenrechtswidriger Haftbedingungen im er-\nsuchenden Staat ausräumen. Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände und auf der \nGrundlage konkreter Anhaltspunkte sind die Gerichte des vollstreckenden Mitglieds-\nstaats nicht gehalten, diesen Erklärungen und Auskünften zu vertrauen (siehe un-\nter (b)). Den Gerichten des vollstreckenden Staats obliegt vielmehr eine Prüfung der \nBelastbarkeit solcher Erklärungen und Auskünfte, wobei der Maßstab dieser Prüfung \nden Grundsätzen zur Überprüfung einer vom ersuchenden Staat erteilten völkerrecht-\nlich bindenden Zusicherung im Auslieferungsverkehr außerhalb des Bereichs des Rah-\nmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl entspricht (siehe unter (c)). Vorlie-\ngend ist nach diesen Maßstäben festzustellen, dass das Vertrauen in die genannten \nErklärungen der ungarischen Justizbehörden erschüttert ist, insbesondere nachdem \nseitens der ungarischen Justizbehörden die Garantieerklärungen und Bedingungen, \nunter denen die Auslieferungsentscheidung im vorangegangenen Auslieferungsverfah-\nren erteilt wurde, nicht beachtet wurden und diese Vorgänge von den ungarischen Jus-\ntizbehörden auch im vorliegenden Fall nicht aufgeklärt wurden (siehe unter (d)). \n(a) Das Justizministerium der Republik Ungarn hat am 20.01.2020 dem Senat eine an \ndieses Justizministerium adressierte Erklärung der ungarischen Landeskommandantur \nder Strafvollzugsanstalten vom Januar 2020 übermittelt. Hierin wird mitgeteilt, dass ein \nStrafvollzug zu den einschlägigen europäischen und ungarischen Rechtsnormen ent-\nsprechenden Bedingungen garantiert werde. Weiter wurde versichert, dass der Ver-\nfolgte für den Fall seiner Auslieferung während des Übergabeverfahrens zunächst in \nder Strafvollzugsanstalt in Budapest und anschließend in den Strafvollzugsanstalten \nSzombathely oder Tiszalök untergebracht werden würde. \nHinsichtlich der Strafvollzugsanstalten in Szombathely oder Tiszalök ist dem Senat be-\nreits aus früheren Verfahren bekannt, dass die Haftbedingungen in diesen Anstalten \nkeine Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Verbot unmenschlicher oder \nerniedrigender Behandlung begründen (siehe die Entscheidung des Senats im voran-\ngegangenen Auslieferungsverfahren, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n\n- 13 - \n21.09.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 32 ff., OLGSt IRG § 73 Nr. 21). Bezüglich der \nStrafvollzugsanstalt in Budapest ist dies in der Vergangenheit jedenfalls dann ange-\nnommen worden, wenn zusätzlich noch konkret die Einhaltung von Mindestbedingun-\ngen hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Haftraums versichert wurde (siehe Han-\nseatisches OLG in Bremen, a.a.O., juris Rn. 36 ff.). \n(b) Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Europäische Gerichtshof für die Anwendung \ndes Europäischen Haftbefehls ausdrücklich anerkannt, dass die Justizbehörden des \nersuchten Mitgliedsstaates im Rahmen ihrer Prüfung der Haftbedingungen im ersu-\nchenden Mitgliedsstaat auch auf von der ausstellenden Justizbehörde erteilte oder ge-\nbilligte Erklärungen und Auskünfte abstellen können, dass die betroffene Person unab-\nhängig von der Haftanstalt, in der sie im Ausstellungsmitgliedstaat inhaftiert werden \nwird, keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund ihrer konkreten \nund genauen Haftbedingungen erfahren werde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, \nGeneralstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., \nRz. 111 f.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rz. 68). Der Europä-\nische Gerichtshof spricht insoweit terminologisch von einer seitens der ausstellenden \nJustizbehörde erteilten oder gebilligten „Zusicherung“ (siehe EuGH, a.a.O.). Sowohl \nhinsichtlich der Kompetenzen der ausstellenden Behörde als auch hinsichtlich einer \nerforderlichen Bezugnahme auf konkrete und genaue Haftbedingungen ist allerdings \neine Unterscheidung zum im traditionellen Auslieferungsverkehr üblichen Instrument \nder völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung im Allgemeinen festzustellen, denn die-\nses ist im Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl – im Gegensatz zur \nbloßen Informationseinholung nach Art. 15 des Rahmenbeschlusses – nicht genannt \n(siehe zu dieser Diskussion den Vorlagebeschluss des Senats im vorangegangenen \nAuslieferungsverfahren, Hanseatisches OLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom \n27.03.2018 – 1 Ausl. A 21/17, juris Rn. 51 ff., ABl EU 2018, Nr C 221, 8-9 (Ls.)). \nDie vollstreckenden Gerichte haben solchen von der ausstellenden Justizbehörde er-\nteilten oder gebilligten Erklärungen und Auskünften nicht ungeprüft zu vertrauen: Der \nEuropäische Gerichtshof hat ausdrücklich anerkannt, dass die Gerichte des vollstre-\nckenden Mitgliedsstaates sich dann nicht auf eine solche Erklärung verlassen dürfen, \nwenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Haftbedingungen in einer be-\nstimmten Haftanstalt gegen Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharte verstoßen \n(siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in \nUngarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 112; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-\n128/18, a.a.O., Rz. 69). Der Europäische Gerichtshof spricht insoweit davon, dass die \nvollstreckende Justizbehörde „unter außergewöhnlichen Umständen und auf der \n\n- 14 - \nGrundlage konkreter Anhaltspunkte“ feststellen kann, dass trotz einer solchen von der \nausstellenden Justizbehörde erteilten oder gebilligten Erklärung eine Gefahr einer un-\nmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der verfolgten Person aufgrund ihrer \nHaftbedingungen im ersuchenden Mitgliedsstaat besteht (siehe EuGH, Urteil vom \n15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rz. 69). \n(c) Der Maßstab der Überprüfung solcher von der ausstellenden Justizbehörde erteilter \noder gebilligter Erklärungen und Auskünften im Rahmen der Anwendung des Rahmen-\nbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl kann bestimmt werden in Orientierung \nan den Grundsätzen zur Überprüfung einer vom ersuchenden Staat erteilten völker-\nrechtlich bindenden Zusicherung im Auslieferungsverkehr außerhalb des Bereichs des \nRahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl. \n(aa) Auch nach nationalem Recht und außerhalb des Anwendungsbereichs des Euro-\npäischen Haftbefehls ist allgemein anerkannt, dass die Entscheidung über die Zuläs-\nsigkeit einer Auslieferung auch auf eine eingeholte Zusicherung des ersuchenden \nStaates gestützt werden kann. Im Auslieferungsverkehr zwischen Deutschland und an-\nderen Staaten gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass \ndem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechts-\nstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzu-\nbringen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2015 – 2 BvR 2088/15, juris Rn. 29, \nNVwZ-RR 2016, 201; Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, juris Rn. 68, BVer-\nfGE 140, 317; Beschluss vom 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial \n2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom \n24.03.2016 – 2 BvR 175/16, juris Rn. 41, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 – \n2 BvR 1468/16, juris Rn. 49; Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. 28, \nNStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 03.06.2019 – 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Be-\nschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 42; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 \nBvR 517/19, juris Rn. 35, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR \n1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 59; Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, \njuris Rn. 42). Hieraus folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfas-\nsungsgerichts auch, dass vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene \nvölkerrechtlich verbindliche Zusicherungen grundsätzlich geeignet sein können, etwa-\nige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Auslieferung auszuräumen (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 23.02.1983 – 1 BvR 1019/82, juris Rn. 31, BVerfGE 63, 215; Beschluss \nvom 05.11.2003 – 2 BvR 1506/03, juris Rn. 77, BVerfGE 109, 38; Beschluss vom \n01.12.2003 – 2 BvR 879/03, juris Rn. 37, BVerfGK 2, 165; Beschluss vom 08.04.2004 \n– 2 BvR 253/04, juris Rn. 21, BVerfGK 3, 159; Beschluss vom 04.07.2005 – 2 BvR \n\n- 15 - \n283/05, juris Rn. 27, BVerfGK 6, 13; Beschluss vom 22.11.2005 – 2 BvR 1090/05, juris \nRn. 40, BVerfGK 6, 334; Beschluss vom 20.12.2007 – 2 BvR 1996/07, juris Rn. 23, \nBVerfGK 13, 128; Beschluss vom 09.05.2008 – 2 BvR 733/08, juris Rn. 12, BVerfGK \n13, 557; Beschluss vom 22.10.2008 – 2 BvR 2028/08, juris Rn. 16, BVerfGK 14, 372; \nBeschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris Rn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss \nvom 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, NJW-Spezial 2016, 152; Beschluss \nvom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR \n175/16, juris Rn. 49, NStZ 2017, 43; Beschluss vom 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16, juris \nRn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 – 2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; \nBeschluss vom 24.07.2017 – 2 BvR 1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Be-\nschluss vom 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom \n21.03.2018 – 2 BvR 108/18, juris Rn. 19; Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, \njuris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris \nRn. 44; Beschluss vom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; \nBeschluss vom 04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss \nvom 04.12.2019 – 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44). \n(bb) Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts können aber Ent-\nscheidungen über die Zulässigkeit einer Auslieferung nicht auf vom ersuchenden Staat \nerteilte Zusicherungen gestützt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zusicherung \nnicht eingehalten wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2015 – 2 BvR 221/15, juris \nRn. 17, NVwZ 2015, 1204; Beschluss vom 02.02.2016 – 2 BvR 2486/15, juris Rn. 22, \nNJW-Spezial 2016, 152; Beschluss vom 09.03.2016 – 2 BvR 348/16, juris Rn. 10; Be-\nschluss vom 28.07.2016 – 2 BvR 1468/16, juris Rn. 51; Beschluss vom 17.05.2017 – \n2 BvR 893/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2017, 226; Beschluss vom 24.07.2017 – 2 BvR \n1487/17, juris Rn. 47, NVwZ 2017, 1526; Beschluss vom 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, \njuris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, \nNStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss \nvom 22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom \n04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 \n– 2 BvR 1832/19, juris Rn. 44). Die Gerichte des ersuchten Staates sind danach ver-\npflichtet, eine eigene Gefahrenprognose anzustellen, um die Situation im Zielstaat und \nso die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 13.11.2017 – 2 BvR 1381/17, juris Rn. 35, NJW 2018, 37; Beschluss vom \n03.06.2019 – 2 BvR 841/19, juris Rn. 17; Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, \njuris Rn. 13; Beschluss vom 16.07.2019 – 2 BvR 1258/19, juris Rn. 8, NJW-Spezial \n2019, 536 (Ls.); Beschluss vom 22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR \n\n- 16 - \n2020, 62; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 44; Beschluss vom \n22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom \n04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 \n– 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45). Stellt sich im Rahmen dieser Prüfung etwa heraus, dass \ndie tatsächlichen Gegebenheiten im Zielstaat erheblich von dem zugesicherten Verhal-\nten abweichen, ist dies geeignet, die Frage aufzuwerfen, ob das zugesicherte Verhal-\nten überhaupt geleistet werden kann und die abgegebene Zusicherung belastbar ist \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.2019 – 2 BvR 1092/19, juris Rn. 13; Beschluss vom \n22.10.2019 – 2 BvR 1661/19, juris Rn. 48, NStZ-RR 2020, 62; Beschluss vom \n22.11.2019 – 2 BvR 517/19, juris Rn. 37, NStZ-RR 2020, 59; Beschluss vom \n04.12.2019 – 2 BvR 1258/19, 2 BvR 1497/19, juris Rn. 61; Beschluss vom 04.12.2019 \n– 2 BvR 1832/19, juris Rn. 45). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Ge-\nrichtshofs für Menschenrechte wird eine solche Obliegenheit der Prüfung der Belast-\nbarkeit einer Zusicherung im Einzelfall angenommen (siehe EGMR, Urteil vom \n16.10.2006, Sanchez-Munte v. Deutschland, Nr. 43346/05, juris Rn. 35; Urteil vom \n17.01.2012, Othman v. Vereinigtes Königreich, Nr. 8139/09, §§ 187 ff.). \nEin wesentlicher Faktor im Rahmen der Prüfung der Belastbarkeit von Zusicherungen \nist dabei insbesondere, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden \n(siehe EGMR, Othman v. Vereinigtes Königreich, a.a.O., § 189 (dort auch unter Zu-\nsammenstellung eines umfangreichen Katalogs an weiteren Prüfungsgesichtspunk-\nten); BVerfG, Beschluss vom 20.12.2007 – 2 BvR 1996/07, juris Rn. 24, BVerfGK 13, \n128; Beschluss vom 30.10.2019 – 2 BvR 828/19, juris Rn. 53; siehe auch KG Berlin, \nBeschluss vom 15.02.2019 – (4) 151 AuslA 178/17 (10/18), juris Rn. 36, StV 2019, 619; \nOLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2018 – (1) 53 AuslA 66/17 (34/17), juris \nRn. 41; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.04.2019 – 2 Ausl A 96/18, juris Rn. 8; OLG \nNürnberg, Beschluss vom 22.12.2017 – 1 Ausl AR 44/17, juris Rn. 29, StV 2018, 584 \n(Ls.)). \n(d) Gemessen an diesen Maßstäben sind die Auskünfte und Erklärungen der ungari-\nschen Justizbehörden im vorliegenden Verfahren als nicht hinreichend belastbar und \ndamit nicht geeignet anzusehen, die aufgrund der Bedingungen in den ungarischen \nHaftanstalten allgemein drohende Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden \nBehandlung für den Fall der Auslieferung des Verfolgten auszuräumen. Der Senat \nmuss vielmehr im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe der Prüfung der Belastbarkeit \nder vorstehend genannten Erklärungen der ungarischen Justizbehörden zu dem \n\n- 17 - \nSchluss kommen, dass derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, aufgrund de-\nrer diesen Erklärungen kein solches Vertrauen geschenkt werden kann, als dass darauf \neine Auslieferungsentscheidung gestützt werden könnte. \n(aa) Bei isolierter Betrachtung der mit Schreiben vom 20.01.2020 übersandten Erklä-\nrungen der ungarischen Justizbehörden zu den zugesicherten Haftbedingungen für \nden Verfolgten und zu den vorgesehenen Haftanstalten für den Fall seiner Auslieferung \nan die Republik Ungarn könnte zwar angenommen werden, dass diese Erklärungen \nkeine besonderen Zweifel begründeten, so dass nach dem im Auslieferungsverkehr \nzugrunde zu legenden Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in die Einhaltung der \nGrundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes hierauf die Zu-\nlässigkeit der Auslieferung gestützt werden könnte. \n(bb) Dieser Anwendung des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens ist vorliegend \ndurch das Verhalten der ungarischen Justizbehörden allerdings die Grundlage entzo-\ngen: Im vorangegangenen Auslieferungsverfahren zum Az. 1 Ausl. A 21/17 hatte das \nJustizministerium der Republik Ungarn der Generalstaatsanwaltschaft Bremen eine Er-\nklärung der ungarischen Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten, datierend \nvom September 2018 übermittelt, in der versichert wurde, dass der Verfolgte für den \nFall seiner Auslieferung während des Übergabeverfahrens zunächst in der Strafvoll-\nzugsanstalt in Budapest und anschließend in den Strafvollzugsanstalten Szombathely \noder Tiszalök untergebracht werden würde. Es hieß in dieser Erklärung der ungari-\nschen Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten weiter: „Die Informationen \nüber die Garantieerklärung werden in den Dokumentationsunterlagen eines jeden be-\ntroffenen Gefangenen (manuell bzw. in elektronischer Form) festgehalten. Bei den von \nder Garantieerklärung tangierten Gefangenen wird der laufenden Durchsetzung der \nVollzugsgarantien von Haftbeginn an während der gesamten Haftdauer besonderes \nAugenmerk gewidmet, und zwar nicht nur in den Anstalten, in denen sie dauerhaft un-\ntergebracht wurden, sondern auch bei einer vorübergehenden Überstellung und \nHaftunterbringung, um auf diese Weise die Erfüllung der in der Erklärung angegebenen \nHaftbedingungen sicherzustellen. Sie dürfen in eine Anstalt, wo die Vollzugsgarantien \nnicht oder nur teilweise sichergestellt werden können, dauerhaft nur dann überstellt \nwerden, wenn sie eine selbstbestimmte Erklärung über den Verzicht auf die Garantien \nabgeben.“ Zudem wurde auch für eine vorübergehende Unterbringung des Verfolgten \nin der Strafvollzugsanstalt in Budapest ein Mindestmaß individuellen Raumes von 4 qm \nbestätigt. Die auf der Grundlage dieser Erklärungen durch den Senat für zulässig er-\nklärte Auslieferung wurde daraufhin durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen be-\nwilligt unter Erklärung der Bedingung, dass Grundlage der Bewilligung der Auslieferung \n\n- 18 - \nsei, dass der Verfolgte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Haftanstalt in \nSzombathely verbüßen werde. Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Verfolgten \nin seiner richterlichen Vernehmung ergibt, haben die ungarischen Justizbehörden dann \naber nach der Auslieferung des Verfolgten im vorangegangenen Auslieferungsverfah-\nren die erteilte Garantieerklärung sowie die mit der Auslieferungsbewilligung verbun-\ndene Bedingung der Inhaftierung des Verfolgten in der Strafvollzugsanstalt in Szom-\nbathely nicht eingehalten und der Verfolgte wurde stattdessen unter deutlich schlech-\nteren Haftbedingungen in der Haftanstalt Budapest-Venyige untergebracht, wo er bis \nzu seiner Freilassung im Januar 2019 verblieb. Seitens der ungarischen Justizbehör-\nden ist auch auf die Aufforderung durch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hin kei-\nnerlei Aufklärung oder Erläuterung hinsichtlich der Umstände der Inhaftierung des Ver-\nfolgten in der Republik Ungarn nach seiner Auslieferung im vorangegangenen Auslie-\nferungsverfahren mitgeteilt worden. Die ungarischen Behörden haben damit eine wei-\ntere Aufklärung verweigert, ob die Darstellung des Verfolgten zutrifft oder nicht. Der \nSenat muss folglich zu der Feststellung kommen, dass die im vorangegangenen Ver-\nfahren erteilten Garantieerklärungen und die an die Auslieferungsentscheidung ge-\nknüpften Bedingungen seitens der ungarischen Behörden nicht eingehalten wurden. \nDas ist nach den vorstehenden Maßstäben als ein wesentlicher Faktor anzusehen, der \ngegen die Belastbarkeit weiter erteilter Erklärungen und Auskünfte spricht. \n(cc) Wenn aufgrund lediglich eines Einzelfallversagens in einem konkreten Fall eine \nErklärung bzw. Zusicherung nicht eingehalten worden sein sollte, könnte dies das \ngrundsätzlich bestehende gegenseitige Vertrauen zwischen den beteiligten Staaten \nunberührt lassen. Zu einer solchen Annahme, dass es sich um ein lediglich einmaliges \nFehlverhalten gehandelt haben könnte, vermag der Senat im vorliegenden Fall man-\ngels jeglicher Mitwirkung der ungarischen Behörden an der Aufklärung dieser Vor-\ngänge aber nicht zu kommen. Vielmehr haben die ungarischen Behörden, namentlich \nmit der Erklärung der Landeskommandantur der Strafvollzugsanstalten, im vorliegen-\nden Verfahren lediglich nahezu wortgleiche Erklärungen zu den Haftbedingungen ab-\ngegeben wie im vorangegangenen Auslieferungsverfahren und gerade diese Erklärun-\ngen sind, wie sich nunmehr gezeigt hat, von den ungarischen Behörden nicht einge-\nhalten worden. \n(dd) Die Nichteinhaltung der Erklärungen der ungarischen Behörden im vorangegan-\ngenen Auslieferungsverfahren muss die Möglichkeit des Vertrauens in weitere Erklä-\nrungen und Auskünfte der ungarischen Behörden im vorliegenden Verfahren auch ge-\nrade deswegen in besonderem Maße erschüttern, weil dem vorangegangenen Auslie-\n\n- 19 - \nferungsverfahren eine besondere Beachtung und Aufmerksamkeit zukam, da es Ge-\ngenstand eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof war \n(siehe die Entscheidung des EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft \n[Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = \nNJW-Spezial 2018, 569), welches gerade die Frage der Haftbedingungen in Ungarn \nund ihrer Überprüfung durch die Gerichte des ersuchten Mitgliedsstaats betraf. Es er-\nscheint im Rechtsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union als \nein sehr bedenklicher Vorgang, wenn die Behörden eines Mitgliedstaates nach der vor-\nherigen Durchführung eines solchen Vorabentscheidungsverfahrens ihre Verpflichtun-\ngen missachten und auch im Nachgang nicht an der gebotenen Aufklärung mitwirken. \nDies ist umso weniger verständlich, da von den Vertretern der ungarischen Regierung \nauch in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshofs im Rahmen \ndes Vorabentscheidungsverfahrens im Zuge des vorangegangenen Auslieferungsver-\nfahrens ausdrücklich erklärt wurde, dass den Zusicherungen der ungarischen Behör-\nden hinsichtlich der Unterbringung des Verfolgten in bestimmten Justizvollzugsanstal-\nten schon wegen des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens Glauben zu schenken \nsei. \n(ee) Die Belastbarkeit der Erklärungen der ungarischen Behörden wird weiter ge-\nschwächt durch eine bereits über Jahre im Auslieferungsverkehr mit der Republik Un-\ngarn zu beobachtende Tendenz der dortigen Behörden, konkrete und verlässliche An-\ngaben zu den Haftbedingungen in der Republik Ungarn zu vermeiden. \nDies ist bereits in der früheren Auslieferungssache Aranyosi festzustellen gewesen, die \nunter dem hiesigen Az. 1 Aus. A 3/15 Gegenstand zweier Vorlageverfahren zum Euro-\npäischen Gerichtshof war (siehe die beiden Beschlüsse des Senats: Hanseatisches \nOLG in Bremen, Vorlagebeschluss vom 23.07.2015 – 1 Aus. A 3/15, juris, NStZ-RR \n2015, 322; Vorlagebeschluss vom 12.09.2016 – 1 Aus. A 3/15, juris, NStZ 2017, 48). \nNach der Festnahme des Verfolgten im damaligen Auslieferungsverfahren aufgrund \nder Europäischen Haftbefehle des Bezirksgerichts Miskolc vom 04.11.2014 und \n31.12.2014 stellte die Generalstaatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom \n14.01.2015 eine Anfrage an das Bezirksgericht Miskolc zu den Haftbedingungen des \nVerfolgten für den Fall seiner Auslieferung an die Republik Ungarn, namentlich dazu, \nin welcher Haftanstalt der Verfolgte inhaftiert werden würde, und berief sich hierzu auf \ndie bereits zu diesem Zeitpunkt bekannten allgemeinen Mängel der Haftbedingungen \nim ungarischen Strafvollzug. Das ungarische Justizministerium reagierte auf diese An-\nfrage am 14.04.2015 durch Übersendung zweier Stellungnahmen der Kreisstaatsan-\nwaltschaft Miskolc vom 20.02.2015 und 16.03.2015, in denen es aus grundsätzlichen \n\n- 20 - \nErwägungen abgelehnt wurde, diese Frage zu beantworten. Der Senat legte die Sache \ndaraufhin mit Beschluss vom 23.07.2015 zur Vorabentscheidung dem Europäischen \nGerichtshof vor, welcher nach Verbindung mit der ebenfalls durch den Senat vorgeleg-\nten Rechtssache Căldăraru mit Urteil vom 05.04.2016 (siehe EuGH, Urteil vom \n05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, \nNr. C 211, 21-22 (Ls.) = NJW 2016, 1709) die bereits genannten Grundsätze zur Pflicht \nder vollstreckenden Justizbehörde zur konkreten und genauen Prüfung einer dem Ver-\nfolgten drohenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung für den Fall \nseiner Auslieferung formulierte. Auf der Grundlage dieser Entscheidung forderte die \nGeneralstaatsanwaltschaft Bremen am 19.04.2016 nochmals vom ungarischen Justiz-\nministerium die erforderlichen Informationen dazu an, in welcher Haftanstalt der Ver-\nfolgte für den Fall seiner Auslieferung nach Ungarn inhaftiert sein würde und welche \nkonkreten Haftbedingungen dort bestünden. Mit Schreiben vom 27.05.2016 über-\nsandte das ungarische Justizministerium daraufhin eine Stellungnahme der ungari-\nschen Landeskommandantur des Strafvollzugs vom 20.05.2016, in der (ausschließlich) \ndie Haftbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Szombathely konkret beschrieben wur-\nden. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen erklärte hierauf gegenüber dem ungari-\nschen Justizministerium mit Schreiben vom 13.06.2016, dass die beschriebenen Haft-\nbedingungen in der Strafvollzugsanstalt Szombathely nicht zu beanstanden seien, \ndass es aber weiterer Aufklärung bedürfe, ob der Verfolgte für den Fall seiner Auslie-\nferung tatsächlich die gesamte Untersuchungshaft und etwaige Strafhaft in Szom-\nbathely verbringen würde oder in welchen anderen Haftanstalten er gegebenenfalls \nstattdessen untergebracht werden würde, dies auch vor dem Hintergrund einer Entfer-\nnung von mehr als 400 Kilometern zwischen Szombathely und dem Ort des Bezirks-\ngerichts Miskolc als dem Ort der Verhandlung des gegen den Verfolgten zu führenden \nStrafverfahrens. Mit Schreiben vom 21.07.2016 übersandte das ungarische Justizmi-\nnisterium daraufhin eine Stellungnahme der ungarischen Landeskommandantur des \nStrafvollzugs vom 18.07.2016, nach der es nicht auszuschließen sei, dass von der ge-\nplanten Inhaftierung des Verfolgten in der Strafvollzugsanstalt Szombathely abgewi-\nchen werde. Für den Fall einer Inhaftierung in einer anderen Haftanstalt werde diese \naber unter denselben Garantien erfolgen. Da dem Senat damit keine hinreichend kon-\nkreten Angaben zu den Haftbedingungen des Verfolgten in Ungarn für den aufgrund \ndieser Informationen denkbaren und naheliegenden Fall einer Inhaftierung in einer an-\nderen Haftanstalt als derjenigen in Szombathely vorlagen, legte er die Sache daraufhin \nmit Beschluss vom 12.09.2016 erneut zur Vorabentscheidung dem Europäischen Ge-\nrichtshof vor, um den Umfang der Prüfungspflichten der vollstreckenden Justizbehörde \n\n- 21 - \ngenauer festlegen zu lassen. In diesem Vorabentscheidungsverfahren vertrat die un-\ngarische Regierung die Auffassung, dass die vollstreckenden Justizbehörden zwar \neine dem Verfolgten drohende Gefahr für den gesamten Zeitraum seiner Inhaftierung \nim ersuchenden Mitgliedsstaat auszuschließen hätten, dass aber gleichzeitig eine le-\ndiglich vorübergehende Unterbringung eines Verfolgten in einer Haftanstalt, in der die \nAnforderungen an das Mindestmaß individuellen Raumes nicht erreicht würden, keine \nhier relevante Grundrechtsverletzung des Verfolgten darstelle. Die Erteilung konkreter \nGarantien über den gesamten Zeitraum der Inhaftierung könne nicht verlangt werden. \nNachdem das Bezirksgericht Miskolc während des laufenden Vorabentscheidungsver-\nfahrens zwischenzeitlich die ursprünglichen Europäischen Haftbefehle vom 04.11.2014 \nund 31.12.2014 durch neue Haftbefehle wegen derselben Vorwürfe vom 20.07.2016 \nund 11.10.2016 ersetzt hatte, wurden diese neuen Haftbefehle sodann am 30.12.2016 \nbzw. 01.03.2017 aber unter Bezugnahme auf die zwischenzeitliche Vollstreckung von \nStrafhaft gegen den Verfolgten in anderer Sache in Deutschland wieder aufgehoben. \nDie von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen angeforderten Informationen wurden \nseitens der ungarischen Behörden nicht übermittelt. Der Europäische Gerichtshof, der \nzuvor für die mündliche Verhandlung dieser Rechtssache die Frage zur Beantwortung \nformuliert hatte, ob bei einer Beschränkung der Prüfung der Haftbedingungen auf die \nerste Haftanstalt nach Übergabe des Verfolgten an den ersuchenden Mitgliedsstaat \neine Umgehung der Gewährleistung des Verbots von unmenschlicher oder erniedri-\ngender Behandlung durch die Grundsätze aus der Entscheidung Aranyosi und \nCăldăraru drohen würde, hob daraufhin den bereits angesetzten Termin zur mündli-\nchen Verhandlung vom 18.05.2017 auf und entschied mit Beschluss vom 15.11.2017, \ndass wegen der Aufhebung der zugrunde liegenden Haftbefehle über das Vorabent-\nscheidungsverfahren nicht mehr zu entscheiden sei (siehe EuGH, Beschluss vom \n15.11.2017 – C-496/16, juris, ABl. EU 2018, Nr C 32, 6). Der Senat stellte sodann mit \nBeschluss vom 29.10.2018 – auch mit Blick auf die zwischenzeitliche Klärung der Vor-\nlagefragen durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2018 \n(siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in \nUngarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569) \n– die Erledigung des Auslieferungsverfahrens fest. Zu konstatieren ist damit, dass die \nungarischen Behörden in der Auslieferungssache zum Az. 1 Ausl. A 21/17 über einen \nZeitraum von über zwei Jahren die Erteilung der angeforderten Informationen zu den \nkonkreten Haftbedingungen vermieden und schließlich im Zuge des zweiten Vorlagen-\nverfahrens die Europäischen Haftbefehle zurücknahmen und so eine erneute Entschei-\ndung des Europäischen Gerichtshofs verhinderten. \n\n- 22 - \nAuch im vorangegangenen Auslieferungsverfahren zum Az. 1 Ausl. A 21/17 betreffend \nden Verfolgten des vorliegenden Verfahrens war weiterhin festzustellen, dass die un-\ngarischen Behörden die nach den Grundsätzen aus der Entscheidung des Europäi-\nschen Gerichtshofs in der Sache Aranyosi und Căldăraru erforderliche Ermittlung der \nkonkreten Haftbedingungen in der Republik Ungarn zu vermeiden suchten. Wie darge-\nstellt, haben die ungarischen Justizbehörden in jenem Verfahren mehrfach versucht, \neine Auslieferung des Verfolgten auch ohne diese konkreten Angaben zu erreichen. \nWährend die ungarischen Behörden zwar Angaben zu den Bedingungen in der Straf-\nvollzugsanstalt Szombathely übermittelten, wurden statt der weiter angeforderten kon-\nkreten Angaben zu den Haftbedingungen insbesondere auch in der Strafvollzugsan-\nstalt in Budapest lediglich allgemeine Garantien übermittelt bzw. auch nur eine Verwei-\nsung auf die Einführung neuer Rechtsvorschriften zur Möglichkeit der Beschwerde von \nInhaftierten in Bezug auf ihre Haftbedingungen. Es bedurfte daher der Anstrengung \neines erneuten Vorlageverfahrens zum Europäischen Gerichtshof und selbst noch in \njenem Verfahren zogen sich die ungarische Regierung auf die Position zurück, dass \nweitergehende Angaben nicht geschuldet seien: Es seien auch diese neu geschaffe-\nnen Rechtsschutzmöglichkeiten zu berücksichtigen, allgemeine Garantien seien genü-\ngend und es käme nicht auf die Bedingungen in solchen Haftanstalten an, in denen der \nVerfolgte lediglich für eine Übergangszeit inhaftiert sein werde (Schriftliche Erklärun-\ngen Ungarns in der Rechtssache C-220/18 PPU vom 07.05.2018). Erst nach der er-\nneuten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom \n25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, \nABl. EU 2018, Nr C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569) und einer nahezu einjäh-\nrigen Dauer des Auslieferungsverfahrens, währenddessen der Verfolgte sich in Auslie-\nferungshaft befand, wurden seitens der ungarischen Behörden die erforderlichen An-\ngaben zu den konkreten Haftbedingungen in Budapest übermittelt – die nach den nun-\nmehr vorliegenden Erkenntnissen aus der richterlichen Vernehmung des Verfolgten \nvon Seiten der ungarischen Behörden nicht eingehalten wurden. \n(ff) Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände ist daher das Vorliegen solcher au-\nßergewöhnlicher Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Europäi-\nschen Gerichtshofs festzustellen, aufgrund derer die Anwendung des Grundsatzes ge-\ngenseitigen Vertrauens für den vorliegenden Fall ausgeschlossen ist und es kann die \nZulässigkeit der begehrten Auslieferung nicht mit einem Vertrauen auf die Erklärungen \nder ungarischen Behörden begründet werden. \ndd. Mithin war festzustellen, dass die dem Verfolgten aufgrund der bekannten allge-\nmeinen und systemischen Mängel hinsichtlich der Haftbedingungen in der Republik \n\n- 23 - \nUngarn für den Fall der Auslieferung drohende echte Gefahr unmenschlicher oder er-\nniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta im \nvorliegenden Fall nicht durch die Erklärungen und Auskünfte der ungarischen Justiz-\nbehörden zu den konkreten Haftbedingungen des Verfolgten auszuräumen war. Folg-\nlich war die Auslieferung nach § 73 S. 2 IRG wegen der drohenden Verletzung der \nMenschenrechte des Verfolgten aufgrund der für den Fall seiner Auslieferung zu be-\nfürchtenden Haftbedingungen in der Republik Ungarn für unzulässig zu erklären. \n2. Zudem ist die Auslieferung des Verfolgten auch aus dem weiteren Grunde unzuläs-\nsig, dass das zu vollstreckende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist \n(siehe unter a.) und die Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Aus-\nlieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils nicht gegeben sind (siehe un-\nter b.), da insbesondere weder ersichtlich ist, dass der Verfolgte eine Möglichkeit der \nKontaktaufnahme zu dem in der Verhandlung für ihn auftretenden Verteidiger hatte, \nnoch dass ihm eine effektive Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens eingeräumt \nwäre. \na. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ist die Auslieferung im Verkehr mit Mitgliedstaaten der \nEuropäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte bei einer Auslieferung zum Zweck \nder Strafvollstreckung zu der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht per-\nsönlich erschienen ist. Für die Unzulässigkeit einer Auslieferung bei einer Verurteilung \nin Abwesenheit nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG kommt es auf die Abwesenheit des Verur-\nteilten bei der letzten Tatsachenverhandlung an, in der über die Schuld des Angeklag-\nten entschieden wurde (siehe EuGH, Urteil vom 10.08.2017 – C-270/17 PPU, ABl. EU \n2017, Nr C 374, 9 = IWRZ 2017, 274; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.11.2018 – \nAusl 301 AR 101/18, juris Rn. 12). Vorliegend ist der Verurteilte weder bei der Haupt-\nverhandlung vor dem Amtsgericht Nyiregyháza am 26.04.2017, die der erstinstanzli-\nchen Verurteilung vom 08.06.2017 vorausging, noch in der Berufungshauptverhand-\nlung vor dem Gerichtshof Nyiregyháza am 02.02.2018 persönlich anwesend gewesen. \nb. Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle nach § 83 Abs. 2 bis Abs. 4 IRG vor, nach \ndenen unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Auslieferung auch zur Vollstre-\nckung der Strafe aus einer in Abwesenheit erfolgten Verurteilung zulässig ist. \naa. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht gegeben, \nwonach eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zulässig \nist, wenn der Verfolgte rechtzeitig zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, \npersönlichen geladen wurde oder in anderer Weise hiervon tatsächlich Kenntnis er-\nlangte. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl sowie den weiteren Auskünften \n\n- 24 - \nder ungarischen Justizbehörden wurde der Beschuldigte als unbekannten Aufenthalts \nangesehen und es wurde eine öffentliche Zustellung vorgenommen. Dies steht der per-\nsönlichen Ladung oder anderweitigen Kenntniserlangung im Sinne des § 83 Abs. 2 \nNr. 1 IRG auch dann nicht gleich, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitglied-\nstaates hieraus eine rechtliche Fiktion der Zustellung folgen sollte (vgl. EuGH, Urteil \nvom 24.05.2016 – C 108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; KG Berlin, Beschluss vom \n27.07.2017 – (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo 2017, 422; Beschluss \nvom 10.07.2019 – (4) 151 AuslA 167/18 (178/18), juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, Be-\nschluss vom 17.08.2017 – Ausl 301 AR 61/17, juris Rn. 7; siehe auch Hanseatisches \nOLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 Ausl. A 31/18, juris Rn. 10, OLGSt IRG \n§ 83 Nr 19 = StV 2019, 614 (Ls.)). \nbb. Auch ein Ausnahmefall nach § 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG liegt nicht vor. Diese Vorschrift \nsetzt voraus, dass der Verfolgte in Kenntnis der anberaumten Verhandlung einen Ver-\nteidiger bevollmächtigt hat, ihn in der Verhandlung zu verteidigen, und dass er durch \ndiesen in der Verhandlung tatsächlich verteidigt wurde. Maßgeblich ist hierfür, dass der \nRechtsbeistand mit dem Wissen und dem Willen der angeklagten Person den Verhand-\nlungstermin wahrgenommen und sie verteidigt hat und dass der durch die vorgeschrie-\nbene Erteilung eines Mandats notwendige Kontakt und der dadurch ermöglichte Infor-\nmationsaustausch zwischen der betroffenen Person und dem Rechtsbeistand eine \nwirksame Verteidigung der betroffenen Person gewährleistet (so die Begründung der \nBundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklag-\nten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwe-\nsenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.12.2014, BT-Drucks. 18/3562, \nS. 81 f.; siehe auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.06.2018 – 1 AR 14/18 A, \njuris Rn. 10). Zwar ist nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs \nNyiregyháza vom 19.11.2019 für den Verfolgten der Pflichtverteidiger Dr. B. bei den \nHauptverhandlungen in erster und zweiter Instanz aufgetreten. Der Verfolgte hat aber \nin seiner richterlichen Vernehmung angegeben, von der Berufungsverhandlung vor \ndem Gerichtshof Nyiregyháza vom 02.02.2018 keine Kenntnis und auch keinen Kon-\ntakt zu dem Rechtsanwalt Dr. B. gehabt zu haben. Diesen Angaben ist – wie bereits \ndurch die Generalstaatsanwaltschaft Bremen – auch durch den Senat Glauben zu \nschenken, insbesondere da sich der Verfolgte zum Zeitpunkt der Verurteilung durch \nden Gerichtshof Nyiregyháza vom 02.02.2018 bereits seit dem 23.11.2017 in Bremen \nin Auslieferungshaft im vorangegangenen Auslieferungsverfahren befand und seitens \nder ungarischen Behörden auf die entsprechende Nachfrage der Generalstaatsanwalt-\n\n- 25 - \nschaft Bremen auch keine weitere Aufklärung erfolgte, wie der Verfolgte von der Beru-\nfungsverhandlung in Ungarn zur Zeit seiner Auslieferungshaft Kenntnis erlangt haben \nsoll und wie ihm ein Kontakt zu dem Rechtsanwalt Dr. B. ermöglicht worden sein soll. \ncc. Auch die Voraussetzungen des § 83 Abs. 4 IRG sind nicht gegeben: Nach dieser \nVorschrift ist eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG auch dann zu-\nlässig, wenn dem Verfolgten unverzüglich nach seiner Übergabe an den ersuchenden \nMitgliedstaat das Urteil persönlich zugestellt und der Verfolgte über sein Recht auf Wie-\nderaufnahme des Verfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür gel-\ntenden Fristen belehrt werden wird. Dabei muss nach § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2 \nIRG der Verfolgte an diesem Verfahren teilnehmen können und es muss dort der Sach-\nverhalt, einschließlich neuer Beweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil \naufgehoben werden können. Das Wiederaufnahmeverfahren muss, um die ausnahms-\nweise Zulässigkeit der Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergange-\nnen Urteils zu begründen, für den Verfolgten ein effektives Rechtsmittel darstellen, das \ndem Verfolgten die persönliche Teilnahme an der Wiederaufnahmeverhandlung er-\nmöglicht und dessen Verfügbarkeit für den Verfolgten nicht an den Nachweis des Vor-\nliegens besonderer Voraussetzungen gebunden sein darf (siehe BVerfG, Beschluss \nvom 15.12.2015 – 2 BvR 2735/14, juris Rn. 101 ff., BVerfGE 140, 317; vgl. ferner KG \nBerlin, Beschluss vom 27.07.2017 – (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 12 f.; Be-\nschluss vom 10.07.2019 – (4) 151 AuslA 167/18 (178/18), juris Rn. 9; OLG Karlsruhe, \nBeschluss vom 10.07.2019 – Ausl 301 AR 69/19, juris Rn. 18; siehe auch die Recht-\nsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 – \n1 Ausl. A 31/18, juris Rn. 13, OLGSt IRG § 83 Nr 19). Ist dagegen den Informationen \ndes ersuchenden Mitgliedstaates zu entnehmen, dass der Verfolgte im Ergebnis nicht \ndie Möglichkeit haben wird, in einem Wiederaufnahmeverfahren die erneute Prüfung \ndes Sachverhalts in seiner Anwesenheit zu erreichen, dann genügt dies den Anforde-\nrungen des § 83 Abs. 4 IRG nicht (siehe die Begründung der Bundesregierung zum \nEntwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in \nder Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidun-\ngen in der Rechtshilfe vom 17.12.2014, BT-Drucks. 18/3562, S. 83, wo insoweit davon \ngesprochen wird, dass der ersuchende Mitgliedstaat mit dem Erlass des Europäischen \nHaftbefehls die Zusicherung eines erneuten Gerichtsverfahrens abgibt). Auch die eu-\nroparechtliche Grundlage des § 83 Abs. 4 IRG bestätigt dieses Verständnis: Diese Re-\ngelung wurde eingeführt in Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 des Rahmenbeschlusses \n2009/299/JI vom 26.02.2009 zur Änderung der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, \n\n- 26 - \n2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI und 2008/947/JI, zur Stärkung der Verfahrens-\nrechte von Personen und zur Förderung der Anwendung des Grundsatzes der gegen-\nseitigen Anerkennung auf Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung er-\ngangen sind, zu der die betroffene Person nicht erschienen ist. In Erwägungsgrund 12 \nwird als Ziel dieser Regelungen genannt, dass im Fall der Auslieferung aufgrund eines \nin Abwesenheit ergangenen Urteils ein Wiederaufnahmeverfahren zu gewährleisten ist. \nIm vorliegenden Fall verweisen zwar die Angaben im Europäischen Haftbefehl des Ge-\nrichtshofs Nyiregyháza vom 19.11.2019 auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmever-\nfahrens, eine den vorstehenden Anforderungen genügende Möglichkeit der erneuten \nPrüfung des Sachverhalts und der Aufhebung des gegen den Verfolgten ergangenen \nUrteils ergibt sich hieraus aber nicht: Vielmehr hat nach den mit Schreiben des Justiz-\nministeriums der Republik Ungarn vom 20.01.2020 übermittelten Erklärungen des Ge-\nrichts Nyiregyháza im Schriftsatz vom 13.01.2020 der Verfolgte lediglich die Möglich-\nkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags nur binnen 30 Tagen nach Kenntniser-\nlangung von der Rechtskraft, ohne dass auf eine vorherige Zustellung des Urteils ab-\ngestellt wird. Damit ist, da der Verfolgte am 16.12.2019 in seiner richterlichen Verneh-\nmung von dem Urteil Kenntnis erlangt hat, die Frist zur Stellung eines Wiederaufnah-\nmeantrags bereits abgelaufen und eine effektive Möglichkeit zur Prüfung des Sachver-\nhalts besteht für den Verfolgten mithin nicht. \n \ngez. Dr. Schromek \n \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-03-16/1-ausla-78-19","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":11},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-03-16/1-ausla-78-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363775","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.450433+00:00"}}