{"status":"available","doknr":"OLD363774","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-26","aktenzeichen":"3 W 7/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 7/20 = 6 O 869/18 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n \n \nAntragstellerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \ngegen \n \n \n \nAntragsgegnerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Prä-\nsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Amtsgericht Neuhausen und \ndie Richterin am Oberlandesgericht Witt \n \nam 26.03.2020 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Land-\ngerichts Bremen vom 14.02.2020 (Bl. 601 ff. d.A.) wird auf Kosten der Antrags-\ngegnerin zurückgewiesen. \nDer Wert der Beschwer wird auf EUR 2.000,-- festgesetzt. \nI. \nDie Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 26.02.2020 ge-\ngen den Beschluss des Landgerichts vom 14.02.2020, mit dem ihr Antrag auf einstwei-\nlige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 31.8.2020 (mit dem \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n2\ndieses Verfahren in der Hauptsache abgeschlossen worden war) zurückgewiesen wor-\nden ist. \n \nDer Vergleich lautet in der Hauptsache (Bl. 253 Rs d.A., Ziff.1): \n„Die Beklagte verpflichtet sich, bis zum 28.09.2018 sämtliche Rechnungen und \nkorrespondierenden Kontoauszüge betreffend alle Ausgaben des streitgegen-\nständlichen Projekts in elektronischer Form der Klägerin zuzusenden. Sofern die \nBeklagte eigene Leistungen im Rahmen des streitgegenständlichen Projekts er-\nbracht hat, wird sie diese für die Klägerin nachvollziehbar aufschlüsseln. ….“ \n \nBereits im Jahr 2019 hat das Landgericht verschiedene Entscheidungen zur Festset-\nzung von Zwangshaft bzw. zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung getroffen. U.a. hat \nes mit Beschluss vom 27.11.2019 (erneut) ein Zwangsgeld und ersatzweise Zwangs-\nhaft festgesetzt, wenn die Antragsgegnerin nicht bis zum 15.1.2020 ihre Verpflichtung \naus dem Vergleich erfüllt. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eingelegt \nworden. \nDie Antragsgegnerin hat unter dem 23.01.2020 (Bl. 590 d.A.) beantragt, die Zwangs-\nvollstreckung aus dem Vergleich einstweilig einzustellen. Hintergrund war, dass zwi-\nschenzeitlich ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführer der \nAntragsgegnerin wegen des Verdachts des Betruges und der Untreue hinsichtlich der \nVerwendung der von der Antragstellerin geleisteten Zahlungen eingeleitet worden ist. \nIm Rahmen dieses Verfahrens waren am 21.1.2020 die Geschäftsräume der Antrags-\ngegnerin durchsucht worden. Die Antragsgegnerin beruft sich mit dem Antrag auf den \nSchutz ihrer Unternehmensdaten. Ihre Geschäftsführer berufen sich auf das Recht, sich \nnicht selbst einer Straftat bezichtigen zu müssen. \nMit dem angefochtenen Beschluss vom 14.02.2020 (Bl. 601 d.A.) hat das Landgericht \nden Antrag abgelehnt. Das Vollstreckungsrecht kenne – anders als etwa das Zeugnis-\nverweigerungsrecht im Erkenntnisverfahren - kein Absehen von einer Auskunftspflicht \naufgrund eines Selbstbelastungsprivilegs. Eine Selbstbezichtigungsgefahr für die An-\ntragsgegnerin bestehe zudem nicht, weil sich das Ermittlungsverfahren gegen ihre Ge-\nschäftsführer richte. Schließlich gelte dieses Privileg grundsätzlich nicht für juristische \nPersonen. Der Schutz ihrer Unternehmensdaten sei kein der Zwangsvollstreckung ent-\ngegenstehendes Recht. \nGegen diesen – am 21.02.2020 zugestellten – Beschluss hat die Antragsgegnerin am \n26.02.2020 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 608 d.A.). Sie meint, die Antragstellerin \nwolle die Geschäftsführer der Antragsgegnerin mit der weiteren Zwangsvollstreckung \nbloßstellen und erniedrigen. Die Vollstreckung des Auskunfttitels könne – da diese nicht \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n3\nüber Ressourcen zur Bezahlung eines Zwangsgeldes verfüge - nur über die Verhaftung \nder Geschäftsführer im Rahmen der Zwangshaft erfolgen. Dann müssten diese nach-\nweisen, wie sie die Mittel verwendet hätten, wegen derer die Staatsanwaltschaft ihnen \neine Veruntreuung nachweisen wolle. Schließlich weist die Antragsgegnerin darauf hin, \ndass sie aufgrund der Beschlagnahme ihrer Geschäftsunterlagen nicht mehr über die \ngeforderten Belege verfüge. \n \nDagegen wendet die Antragstellerin ein, die Antragsgegnerin könne die Geschäftsun-\nterlagen bei der Staatsanwaltschaft einsehen und auch Kopien fertigen, im Übrigen \nstünde es ihr frei, entsprechende Kontoauszüge zu besorgen. \n \nDas Landgericht hat durch Beschluss vom 28.02.2020 der sofortigen Beschwerde nicht \nabgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Antrags-\ngegnerin habe bisher nicht dargelegt, inwiefern sie die Mittel im Einzelnen konkret zur \nDeckung von Personal- und Gemeinkosten, Investitionen in Sachanlagen und Beteili-\ngungen einschließlich Darlehensvergabe, in eine Ausschüttung und für Ertragssteuern \nverwendet habe. Trotz Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen müsse es der An-\ntragsgegnerin nach wie vor möglich sein, Kontoauszüge bezüglich der behaupteten \nAusgaben von ihrer Bank zu beschaffen. \n \nMit weiterem Schriftsatz vom 10.03.2020 hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass \nder vergleichsweise „anerkannte“ Auskunftsanspruch erfüllt und der Anspruch, wie er \nvom Landgericht jetzt angenommen werde, unerfüllbar sei. Tatsächlich gehe es der \nAntragstellerin auch gar nicht – wie vom Landgericht angenommen – darum, welche \nBeteiligungen, Investitionen und Gewinnausschüttungen die Antragsgegnerin geleistet \nhabe, sondern sie wolle erfahren, was mit ihrem Geld geschehen ist. Mit weiterem \nSchriftsatz vom 12.03.2020 ist sie der Auffassung, dass der Vergleich „bei Anwendung \nkaufmännischen Sachverstandes“ nicht so ausgelegt werden könne, dass auch die Ver-\nwendung erklärtermaßen nicht direkt in den Auftrag geflossener Mittel nachzuweisen \nsei. Dies sei im Übrigen nicht mit Übersendung von Bankauszügen, sondern nur durch \ndie Auswertung der Finanzbuchhaltung möglich. \nII. \nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. \nSie ist insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n4\nDie sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet, das Landgericht hat den Antrag \nauf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu Recht zurückgewiesen. \n \nMit diesem Antrag hat die Antragsgegnerin verschiedene Einwendungen gegen die zu \nvollstreckende Forderung bzw. die Zwangsvollstreckung geltend gemacht: \n \n1) Mit dem Einwand, die Antragsgegnerin sei wegen der staatsanwaltschaftlichen Er-\nmittlungen wg. des Grundsatzes nemo tenetur (keine Verpflichtung, sich selbst zu be-\nzichtigen), nicht (mehr) verpflichtet, Auskunft zu erteilen, macht sie einen gegen den \nvergleichsweise vereinbarten Auskunftsanspruch gerichteten (u.U. vorübergehenden) \nEinwand geltend. Sie meint, die Auskunftserteilung sei ihr aus den genannten Gründen \nnicht zumutbar. \n \n2) Mit den ebenfalls – jedenfalls im weiteren Vorbringen zur sofortigen Beschwerde \n(§ 571 Abs.2 S.1 ZPO)– vorgebrachten Behauptungen zur Erfüllung des Auskunftsan-\nspruchs macht sie erneut die Erfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung geltend. \n \n3) Mit dem Einwand, sie könne derzeit keine Unterlagen beibringen, weil ihre Ge-\nschäftsunterlagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt worden \nseien, wendet die Antragsgegnerin die Unmöglichkeit der Erfüllung der vereinbarten \nAuskunft ein. \n \nAd 1) Hinsichtlich der Einwendung betreffend die Unzumutbarkeit der Erfüllung der voll-\nstreckbaren Forderung ist der Antrag bereits unzulässig. \nSoweit die Antragsgegnerin meint, die zu vollstreckende Auskunft sei ihr bzw. ihren \nGeschäftsführern wegen der fehlenden Verpflichtung zur Selbstbezichtigung nicht zu-\nmutbar, richtet sich dieser Einwand gegen die Auskunftsverpflichtung selbst und ist mit \nder Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (für den Einwand der Unzumutbar-\nkeit s. BGH Beschluss v. 07.04.2005, I ZB 2/05 III. b – beck-online). Ob im Verhältnis \nzwischen diesen Verfahrensbeteiligten die Antragsgegnerin sich auf den Grundsatz \n„nemo tenetur“ berufen kann, ist keine Frage des Vollstreckungsrechts (dies sieht – \nwovon das Landgericht zu Recht ausgeht - eine Berufung auf diesen Grundsatz nicht \nvor), sondern des konkreten zivilrechtlichen Verhältnisses, unter Umständen § 242 \nBGB. \n \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n5\nAd 2) Bedenken bestehen gegen die Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf den Ein-\nwand der Erfüllung: \n \nDer Senat teilt insbesondere – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung(en) des \nBundesgerichtshofes (v. 06.06.2013 I ZB 56/12 – juris; BGHZ 161,67 = IXa ZB 32/04 \nv.5.11.2004 – juris) – die Auffassung des Landgerichts nicht, dass der gegen den An-\nspruch als solchem gerichtete Erfüllungseinwand im Verfahren gemäß § 888 ZPO gel-\ntend gemacht werden kann und nicht im Verfahren nach § 767 ZPO geltend gemacht \nwerden muss. Dies gilt jedenfalls, wenn die Tatsachen, die diesen Einwendungen zu-\ngrunde liegen – wie hier - streitig sind. \nDann können nämlich Schuldner – wie im vorliegenden Verfahren – Einwände gegen \ndie Zwangsvollstreckung vorbringen, ohne dass sie – wie in § 769 ZPO vorgesehen – \nSicherheitsleistung für die Verzögerung der Zwangsvollstreckung erbringen müssen. \nDies kann für Gläubiger angesichts der möglichen Dauer einer Beweisaufnahme (z.B. \ndurch Sachverständigengutachten) von erheblichem Nachteil sein. Hier sieht der Senat \nauch einen entscheidenden Unterschied zu § 887 ZPO, der die Frage der Erfüllung \nschon tatbestandlich für die zweite Stufe der Vollstreckung voraussetzt. Dies ist bei § \n888 ZPO – wie etwa auch bei anderen Vollstreckungsverfahren (z.B. § 829 BGB aber \nz.B. auch § 885 ZPO) nicht der Fall. Auch bei diesen muss der Schuldner für den Erfül-\nlungseinwand eine Zwangsvollstreckungsgegenklage erheben. § 887 ZPO ist daher als \nAusnahme anzusehen. \n \nDer Schuldner könnte zudem – weil die Gründe einer Entscheidung nicht in Rechtskraft \nerwachsen (dazu für § 888 ZPO BGH I ZR 64/16 v. 13.07.2017 Rdnr. 15 – juris) – mit \nrelativ einfachem Vortrag immer wieder das Vollstreckungsverfahren – kostengünstig – \naufhalten, ohne seinerseits mit einer Zwangsvollstreckungsgegenklage aktiv werden zu \nmüssen. \nAuch ist das prozessuale Vorgehen in beiden Verfahren unterschiedlich, § 767 ZPO \nsieht eine obligatorische mündliche Verhandlung vor, das Verfahren nach § 888 ZPO \nnicht. Wegen der bei § 888 ZPO fehlenden Begrenzung des § 767 Abs.2 ZPO für den \nTatsachenvortrag, wären u.U. auch solche Tatsachen zu berücksichtigen, die im Er-\nkenntnisverfahren bereits vorgetragen worden sind, bei einem Verfahren des einstwei-\nligen Rechtsschutzes unter Umständen mit anderen als in diesem Verfahren vorgese-\nhenen Beweisanforderungen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n6\nSchließlich unterscheidet sich auch das Rechtsmittelverfahren, weil im Verfahren nach \n§ 767 ZPO u.U. die Nichtzulassungsbeschwerde möglich ist, bei der Rechtsbeschwerde \nim Verfahren nach § 888 ZPO nicht. \n \nDie Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf den Erfüllungseinwand begegnet auch auf-\ngrund der Rechtskraft des Beschlusses vom 27.11.2019 Bedenken. Mit diesem Be-\nschluss hatte das Landgericht ein Zwangsgeld festgesetzt und ersatzweise Zwangshaft \nangeordnet. Da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht eingelegt worden ist, sind \ndamit diese Zwangsmittel rechtskräftig festgesetzt. Aufgrund dieser Rechtskraft könnte \ndie Antragsgegnerin mit dem Einwand der Erfüllung, wenn er denn überhaupt in diesem \nVerfahren zulässig wäre, ausgeschlossen sein (s. Zöller-Seibel, 33. Aufl. 2020 § 888 \nZPO Rdnr.11,17). Dagegen könnte lediglich einzuwenden sein, dass eine den Einwand \nausschließende Rechtskraft erst mit der Entscheidung über den Haftbefehl betreffend \ndie Zwangshaft vorliegt, d.h. mit der letzten Vollziehungshandlung des Prozess- bzw. \nVollstreckungsgerichts. \n \nDie Frage der Zulässigkeit des Antrags im Hinblick auf den Erfüllungseinwand lässt der \nSenat jedoch ausdrücklich offen, um das streitgegenständliche Vollstreckungsverfah-\nren nicht durch eine u.U. dann erforderliche Vorlage an den Bundesgerichtshof zu ver-\nzögern, die trotz §§ 574 Abs. 1 S.2, 542 Abs.2 ZPO (keine Rechtsbeschwerde im Ver-\nfahren der einstweiligen Verfügung) in diesem Fall gemäß § 574 Abs.2 Nr. 2 ZPO er-\nforderlich wäre, weil es sich um eine Entscheidung im Vollstreckungsverfahren handelt. \n \nDer Antrag ist nämlich im Hinblick auf den Erfüllungseinwand auch nach Auffassung \ndes Senats jedenfalls unbegründet: \n \nDie Parteien haben sich in dem Vergleich darauf geeinigt, dass „die Beklagte…, bis \nzum 28.09.2018 sämtliche Rechnungen und korrespondierenden Kontoauszüge betref-\nfend alle Ausgaben des streitgegenständlichen Projekts in elektronischer Form der Klä-\ngerin“ zusendet. „Sofern die Beklagte eigene Leistungen im Rahmen des streitgegen-\nständlichen Projekts erbracht hat,“ soll „sie diese für die Klägerin nachvollziehbar auf-\nschlüsseln“. Das legt das Landgericht (als Prozessgericht, vor dem der Vergleich ge-\nschlossen worden ist) so aus, dass alle Ausgaben des streitgegenständlichen Projekts \nin Form von Rechnungen und Kontoauszügen zu belegen seien. Sofern für Eigenleis-\ntungen keine Rechnungen vorhanden sind, sollen diese für die Klägerin nachvollziehbar \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n7\naufgeschlüsselt, aber eben auch – durch Kontoauszüge – belegt werden. Auch wenn \neine solche Vereinbarung unter Umständen über die ursprünglich vertraglich geschul-\ndete Abrechnung der geleisteten Zahlungen hinausgeht, so ist das vom Landgericht \nangenommene Verständnis angesichts des Wortlauts der Vereinbarung nachvollzieh-\nbar, weil danach eben „alle Ausgaben“ zu belegen sind. Dass etwa diese Auslegung \ndem Willen der Parteien beim Abschluss des Vergleichs widersprach, macht selbst die \nAntragsgegnerin nicht geltend. Wobei darauf hinzuweisen ist, dass es im jetzigen Sta-\ndium gar nicht um die Mittelverwendung geht. Die Antragstellerin möchte wissen, wohin \ndie von ihr geleisteten Zahlungen gegangen sind und die Antragsgegnerin hat im Ver-\ngleich dieser Vorgehensweise – insbesondere dem Nachweis durch Kontoauszug für \nalle Ausgaben des Projekts – zugestimmt. \n \nTiefere Erkenntnisse aus der Finanzbuchhaltung der Antragsgegnerin sind nach Auf-\nfassung des Senats bei einem solchen Verständnis der Vereinbarung nicht notwendig. \nErforderlich ist danach lediglich, dass die Weiterverwendung sämtlicher von der Antrag-\nstellerin geleisteten „Gebühren, Vergütungen, Budgets und Kosten“ (alle Begriffe wer-\nden in den Übersetzungen der Verträge genannt) mit Kontoauszügen belegt wird, es \nsei denn diese befinden sich noch auf den Konten der Antragsgegnerin, so dass sie \nnicht „ausgegeben“ wären. Dabei unterstellt der Senat, dass die Antragsgegnerin ge-\nrade aus Gründen einer übersichtlichen Buchhaltung besondere Konten für die Zahlun-\ngen der Antragstellerin für dieses Projekt eingerichtet hat. Anderenfalls sind – nach dem \nVergleich – die Kontoauszüge für die Konten der Antragsgegnerin vorzulegen, auf die \ndie Zahlungen der Antragstellerin geflossen sind, mit den entsprechenden Erklärungen, \nwelche Auszahlungen von diesen Konten auf sämtliche Zahlungen der Antragstellerin \ngeleistet worden sind bzw. noch auf den Konten vorhanden sind. Erst danach kann die \nAntragstellerin beurteilen, ob sie tatsächlich (und nicht nur in einer Eigenaufstellung der \nAntragsgegnerin) für das Projekt bzw. entsprechend dem Vertragsverhältnis verwendet \nworden sind bzw. ob unter Umständen weitere Auskünfte (die nicht Gegenstand des \nVergleichs sind), u.U. auch aus der Finanzbuchhaltung der Antragsgegnerin, erforder-\nlich sind und verlangt werden können. \n \nDass die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits die Kontoauszüge für sämtliche \nAusgaben elektronisch übermittelt hat, behauptet sie nicht und ist aus dem bisherigen \nVerfahren auch nicht ersichtlich. Vielmehr legt sie selbst dar, dass erst ein Teil der Aus-\ngaben durch Kontoauszüge belegt sei. \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n8\n \nAd 3) Jedenfalls zulässig ist der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung im \nHinblick auf den Einwand der Unmöglichkeit der Erbringung der nicht vertretbaren \nHandlung. Die Antragsgegnerin behauptet, die Auskunft könne nicht erteilt werden, weil \nihr die Unterlagen (Kontoauszüge) aufgrund der Beschlagnahme durch die Staatsan-\nwaltschaft nicht zur Verfügung stünden. Die Unmöglichkeit der zu vollstreckenden \nHandlung ist im Zwangsvollstreckungsverfahren immer zu berücksichtigen, weil staatli-\nche Zwangsmittel nur angewendet werden dürfen, wenn die Leistung vom Schuldner \nauch erbracht werden kann (BGH Beschluss v. 27.11.2008, I ZB 46/08 Rdnr. 13 – juris; \nZöller-Seibel, 33. Aufl. 2020 § 888 ZPO Rdnr.2, Saenger-Kießling, 8. Aufl. 2019, § 888 \nRdnr. 11). \n \nNach dem oben genannten Verständnis des Vergleichs muss die Antragsgegnerin für \ndessen Erfüllung lediglich die Kontoauszüge für die Konten vorlegen, auf die die An-\ntragstellerin die Zahlungen geleistet hat. Das Landgericht ist zu Recht davon ausge-\ngangen, dass die Antragsgegnerin sich diese Unterlagen entweder aus den Akten der \nStaatsanwaltschaft oder aber (erneut) von ihrer Bank beschaffen kann. Die Unmöglich-\nkeit der Leistung ist daher schon nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht zu er-\nkennen. \n \nDie Entscheidung über die Kosten ergeht nach § 97 Abs.1 ZPO. \n \nDer Wert der Beschwer ist unter Berücksichtigung von § 23 Abs.2 RVG festgesetzt \nworden (geschätzter Aufwand der Antragsgegnerin für die Erstellung der Auskunft). \n \ngez. Wolff \ngez. Neuhausen \ngez. Witt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-03-26/3-w-7-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 887","ref_norm":"887","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 885","ref_norm":"885","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-03-26/3-w-7-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363774","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.420500+00:00"}}