{"status":"available","doknr":"OLD363773","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-03-30","aktenzeichen":"4 WF 4/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 WF 4/20 = 58 F 2868/19 Amtsgericht Bremen \n \nerlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: \nBremen, 31.03.2020 \n \ngez. […] \nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Familiensache betreffend das minderjährige Kind \nX. \n \n \nBeteiligte: \n \n1. X, geb. am […] 2015, […] \n, \n \n2. […], \nKindesvater und Antragsteller, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt […] \n \ngegen \n \n3. […], \n \nKindesmutter und Antragsgegnerin, \n \nVerfahrensbevollmächtigte: \nRechtsanwältin […] \n \n4. Amt für Soziale Dienste, […], \n \n \n \n \nhat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts \nin Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 4 \n2\nam 30.03.2020 beschlossen: \n \n \nDie Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen \nden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 24.09.2019 \nbezüglich der Festsetzung des Verfahrenswertes wird zurückgewiesen. \n \n \nGründe: \nI. \nDie Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin beabsichtigt mit ihrer Beschwerde \ndie Festsetzung eines höheren Verfahrenswertes. \n \nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des am […] 2015 geborenen \nKindes X. \n \nMit am gleichen Tage beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremen eingegangenen \nSchriftsatz vom 30.08.2019 hat der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung beantragt, durch die der Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn \nentsprechend einer im Einzelnen dargestellten Regelung beschossen werden sollte. \n \nIn einer unter anderem zum vorliegenden Umgangsverfahren am 24.09.2019 \ndurchgeführten Sitzung hat das Familiengericht in Anwesenheit der beiderseitigen \nVerfahrensbevollmächtigten der Eltern und zwei Vertretern des Jugendamtes die Eltern \nangehört. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage haben die Eltern folgende \nVereinbarung zum Umgang getroffen: \n \n1. Die Kindeseltern sind sich einig, dass zunächst der Großvater X bei der \nKindesmutter abholt und ihn auch zur Kindesmutter zurückbringt. Der \nKindesvater trifft dann den Großvater und X im Rahmen dieser Zeit. \n \n2. Dieser Umgangskontakt beginnt mit dem Wochenende 05./06.10.2019, \n26./27.10.2019, 02./03.11.2019, 09./10.11.2019 und 23./24.11.2019 für \njeweils 2 Stunden in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr. \n \n3. Beim \nJugendamt \nfindet \nin \nder \nWoche \nvom \n18.11.2019 \nein \nAuswertungsgespräch statt. Herr A wird den Kindeseltern noch einen Termin \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 4 \n3\nvorschlagen um dann die durchgeführten und die weiteren Umgänge zu \nbesprechen. \n \n4. Die \nKindeseltern \nwerden \ndie \nvom \nJugendamt \norganisierte \nErziehungsberatung in Anspruch nehmen. \n \n5. Damit ist dieses Verfahren erledigt. \n \n6. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. \n \n \nAnschließend hat das Familiengericht u.a. durch Beschluss den Verfahrenswert auf \n€ 1.500,00 festgesetzt. \n \nGegen diesen Verfahrenswertbeschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der \nAntragsgegnerin fristgerecht durch Schriftsatz vom 30.10.2019 Beschwerde eingelegt \nund beantragt, den Verfahrenswert auf € 3.000,00 festzusetzen. Zur Begründung hat sie \nausgeführt, dass mit dem Vergleich der Umgangsstreit der Kindeseltern umfassend \ngeregelt und beigelegt sei. Da es auch keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass durch die \nBeteiligten ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werde, sei es gerechtfertigt, den \nVerfahrenswert auf € 3.000,00 festzusetzen. \n \nDas Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat der Beschwerde durch Beschluss vom \n06.01.2020 nicht abgeholfen und die Akte dem Hanseatischen Oberlandesgericht in \nBremen zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegt. \n \nII. \nDie zulässige Beschwerde der Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gegen die \nFestsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss vom 24.09.2020 hat in der Sache \nkeinen Erfolg. \n \nNach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in einer Kindschaftssache, \ndie das Umgangsrecht betrifft € 3.000,00. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist \nder Wert gemäß § 41 FamGKG unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung \ngegenüber der Hauptsache zu ermäßigen, wobei von der Hälfte des für die Hauptsache \nbestimmten Wertes, also von € 1.500,00, auszugehen ist. Daran ist auch im \nvorliegenden Verfahren festzuhalten. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 4 \n4\nHier konnte das Verfahren nach Eingang der Antragsschrift und einer zweiseitigen \nAntragserwiderung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie der \nDurchführung eines Anhörungstermins erledigt werden. Es ist deshalb auch unter \nBerücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht gerechtfertigt, entgegen der Regel \ndes § 41 Satz 2 FamGKG von einem höheren Verfahrenswert als dem der Hälfte des für \ndie Hauptsache bestimmten Wertes von € 3.000,00, also von € 1.500,00, auszugehen. \nSonstige Umstände, die insgesamt einen höheren Verfahrenswert rechtfertigen würden, \nsind ebenfalls nicht ersichtlich. \n \nAuch bezüglich des Vergleichswertes ist nicht der volle Wert des Hauptsacheverfahrens \nvon € 3.000,00 festzusetzen. Zwar kann in einem einstweiligen Anordnungsverfahren, in \ndem die Beteiligten den Umgang in einer Vereinbarung nicht nur vorübergehend, \nsondern endgültig regeln und damit ein Hauptsacheverfahren entbehrlich machen, für \nden Vergleichswert der volle Wert des Umgangsverfahrens von € 3.000,00 festgesetzt \nwerden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.09.2010, 7 WF 1194/10; \nStaudinger/Dürbeck, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1684 Rn. 485 m.w.N.). Eine solche \nendgültige Regelung des Umgangs enthält der hier vor dem Familiengericht \ngeschlossene Vergleich aber gerade nicht. Denn geregelt worden sind die \nUmgangskontakte des Kindesvaters lediglich für die beiden Monate, die auf die Sitzung \ndes Familiengerichts folgten, in der die Vereinbarung geschlossen wurde. Danach sollte \nbeim Jugendamt ein Auswertungsgespräch stattfinden, um die weiteren Umgänge zu \nbesprechen. Eine Umgangsregelung, die über diese zwei Monate hinausgeht, enthält \ndie geschlossene Umgangsvereinbarung aber nicht. Dass die Gespräche beim \nJugendamt dann möglicherweise zu einer endgültigen Einigung der Kindeseltern und \nder Entbehrlichkeit eines Hauptsacheverfahrens zum Umgang geführt haben, ist für die \nFestsetzung \ndes \nVergleichswertes \ndes \neinstweiligen \nAnordnungsverfahrens \nunbeachtlich. \n \nEine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, weil das Beschwerdeverfahren gegen \ndie Festsetzung des Verfahrenswertes gem. § 59 Abs. 3 FamGKG gebührenfrei ist und \nKosten nicht erstattet werden. \n \nGemäß § 59 Abs. 1 Satz 5 i. V. mit § 57 Abs. 7 FamGKG ist diese Entscheidung nicht \nanfechtbar. \n \n \ngez. Dr. Haberland","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-03-30/4-wf-4-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-03-30/4-wf-4-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363773","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.400024+00:00"}}