{"status":"available","doknr":"OLD363771","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-03","aktenzeichen":"1 SsRs 50/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 SsRs 50/19 \nSsRs 50/19 - GenStA \n74 OWi 660 Js 75076/17 (710/17) – AG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Bußgeldsache \n \n \ng e g e n \n \n… \n \nVerteidiger: … \n \nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit \n \n \nhat der Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger \n \nam 03. April 2020 beschlossen: \n \n1. \nAuf den Antrag des Betroffenen vom 22.01.2019 wird ihm \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist \nzur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde \ngegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.10.2018 gewährt. \n2. \nDer Antrag des Betroffenen vom 06.12.2018, gegen das Urteil des \nAmtsgerichts \nBremen \nvom \n12.10.2018 \ndie \nRechtsbeschwerde \nzuzulassen, wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet \nverworfen. \n\n2 \n \n \n \n \n \nSeite 2 von 14 \n \nGründe \nI. \nDas Amtsgericht Bremen hat den Betroffenen mit Urteil vom 12.10.2018 wegen einer am \n25.04.2017 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der \nzulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h (bei \neiner Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h) unter Anwendung der §§ 41 Abs. 1, 49 \nStVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat zu einer Geldbuße von EUR 120,- verurteilt. \nGegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der \nRechtsbeschwerde vom 06.12.2018. Mit weiterem Antrag vom 22.01.2019 hat der Betroffene \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung des Antrags auf Zulassung der \nRechtsbeschwerde beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag zur Begründung \nseines \nAntrags \nauf \nZulassung \nder \nRechtsbeschwerde \ndie \nVerletzung \nvon \nVerfahrensvorschriften wegen der fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen und der \nNichteinhaltung der Grundsätze eines fairen Verfahrens sowie des rechtlichen Gehörs gerügt \nund die allgemeine Sachrüge erhoben. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 14.08.2019 beantragt, dem Betroffenen \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des \nAntrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom \n12.10.2018 zu gewähren und den Antrag des Betroffenen vom 06.12.2018 auf Zulassung der \nRechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.10.2018 als \nunbegründet zu verwerfen. \nII. \nDer Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 80 Abs. 1 OWiG) und wurde \nform- und fristgerecht eingelegt (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO); wegen \nder Versäumung der Frist zur Begründung (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) war dem \nBetroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er die unverschuldete \nFristversäumung mit Schriftsatz vom 22.01.2019 nebst eidesstattlicher Versicherung \nausreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 2 S. 1 StPO). Der demnach \nzulässig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. \n1. Es ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der \nVersagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. \na. Dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der \nRechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mitgeteilten Ablehnung seiner Beweisanträge auf \nÜberprüfung \nder \nMessergebnisse \nder \nGeschwindigkeitsmessung \ndurch \neinen \n\n3 \n \n \n \n \n \nSeite 3 von 14 \n \nSachverständigen keine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu \nentnehmen. \nSind – wie vorliegend – die Beweisanträge des Betroffenen durch das Gericht beschieden \nworden, so kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf \nrechtliches Gehör nicht schon durch eine (lediglich) nach einfachem Recht zu Unrecht erfolgte \nAblehnung der Beweiserhebung in Betracht (siehe BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 \nBvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; Beschluss vom 06.08.2003 – 2 BvR 1071/03, \njuris Rn. 29, NJW 2004, 209; Beschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). \nVielmehr ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lediglich dann zu bejahen, wenn das \nGericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage \nvon zentraler Bedeutung für das Verfahren nicht eingegangen ist, sofern er nach dem \nRechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert \ngewesen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 – 1 BvR 986/91, juris Rn. 39, BVerfGE \n86, 133; Beschluss vom 12.09.2016 – 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3, FA 2016, 375; BGH, \nBeschluss vom 09.01.2018 – VI ZR 106/17, juris Rn. 11, NJW 2018, 2730), oder aber bei einer \nwillkürlichen Ablehnung des Beweisantrags (siehe BVerfG, Beschluss vom 24.02.1992 – 2 \nBvR 700/91, juris Rn. 14, NJW 1992, 2811; Beschluss vom 02.10.2003 – 2 BvR 149/03, juris \nRn. 7, NJW 2004, 1443; Beschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Als \nwillkürlich erscheint ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt \nrechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden \nErwägungen \nberuht, \nwährend \neine \nfehlerhafte \nRechtsanwendung \nallein \ndie \nGerichtsentscheidung nicht willkürlich macht und von einer willkürlichen Missdeutung \ninsbesondere nicht gesprochen werden kann, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage \neingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt \n(siehe BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; \nBeschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben ist mit der \ndurch das Tatgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen erfolgten \nAblehnung seiner Beweisanträge ein Gehörsverstoß nicht erfolgt, da die Ablehnung im \nEinklang mit den zur Beweiserhebung auf der Grundlage standardisierter Messverfahren \ngeltenden Grundsätzen erfolgte. \naa. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) \nVerfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, \ndass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (siehe BGH, \nBeschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 27, BGHSt 43, 277). Die Verwendung \neines standardisierten Messverfahrens erlaubt eine Vereinfachung des Verfahrensgangs, wie \n\n4 \n \n \n \n \n \nSeite 4 von 14 \n \nsie gerade bei Bußgeldverfahren indiziert ist, die nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, \nsondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen und ihre vorrangige Bedeutung \nim Bereich für Massenverfahren des täglichen Lebens haben (siehe BGH, Beschluss vom \n19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn. 26, BGHSt 39, 291). Bei Verwendung eines solchen \nstandardisierten Messverfahrens ist der Tatrichter bei der Darstellung im Urteil daher \ngrundsätzlich allein gehalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der \nBeweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den \nberücksichtigten Toleranzwert mitteilen (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris \nRn. 33; Beschluss vom 30.10.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Dagegen ist er, soweit es sich um \nallgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, nicht \nverpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen \ntatsächlichen Grundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen (siehe BGH, Beschluss vom \n19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 25). Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen \nErkenntnissen möglichen Fehlerquellen ist durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen \nRechnung zu tragen (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 28); ein darüber \nhinaus gehendes Erfordernis, dass das Gericht sich von der Zuverlässigkeit der Messungen \nim konkreten Fall überzeugt, besteht dagegen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für \nMessfehler gegeben sind (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 28; \nBeschluss \nvom \n30.10.1997, \na.a.O., \njuris \nRn. 26). \nDieser \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs wird in sämtlichen Oberlandesgerichtsbezirken gefolgt (siehe BayObLG, \nBeschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5 ff., DAR 2020, 145; OLG \nBamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 10, NStZ 2018, 724; KG \nBerlin, Beschluss vom 06.03.2019 – 3 Ws (B) 47/19 – 122 Ss 24/19, juris Rn. 14, NStZ 2019, \n530; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris \nRn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 18; \nOLG Celle, Beschluss vom 06.05.2019 – 1 Ss (OWi) 6/19, juris Rn. 6, ZfSch 2019, 509; OLG \nDresden, Beschluss vom 26.10.2015 – OLG 21 Ss 651/15 (Z), juris Rn. 6, ZfSch 2016, 292; \nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2018 – 2 RBs 59/18, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 18, DAR 2015, 149; Hanseatisches \nOLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2019 – 9 RB 9/19 - 3 Ss OWi 16/19, juris Rn. 9; OLG \nHamm, Beschluss vom 25.11.2019 – 3 RBs 307/19, juris Rn. 13; OLG Jena, Beschluss vom \n20.04.2017 – 1 OLG 151 SsBs 62/16, juris Rn. 9, VRS 132 Nr. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss \nvom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 9 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2017 \n– 1 OWi 4 SsBs 27/17, juris Rn. 16 f.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, \nRn. 8, DAR 2019, 695; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014 – 2 Ws 96/14, Rn. 4, DAR \n2015, 405; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 12, ZfSch \n\n5 \n \n \n \n \n \nSeite 5 von 14 \n \n2017, 469; OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 – 21 Ss OWi 251/18 (B), juris Rn. 6; \nOLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2017 – Ss Rs 39/17 (60/17 OWi), juris Rn. 6; OLG \nSchleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 27, SchlHA 2020, 42; OLG \nStuttgart, Beschluss vom 29.02.2012 – 4 Ss 39/12, juris Rn. 9, DAR 2012, 274; OLG \nZweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 14, NStZ-RR 2018, \n156; ebenso auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches \nOberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28.10.2010 – 2 SsBs 70/10, juris Rn. 13, DAR \n2011, 35; Beschluss vom 15.11.2012 – 2 SsBs 82/11, juris Rn. 8, NStZ-RR 2013, 188 (Ls.)). \nbb. Vorliegend liegt der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen die \nVerwendung eines Geräts vom Typ PoliScan Speed M1 des Herstellers Vitronic \nBildverarbeitungssysteme GmbH zugrunde. Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten der \nPoliScan-Gerätefamilie handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wie \nauch der übrigen Oberlandesgerichte um standardisierte Messverfahren im Sinne der \nvorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe hierzu die \nEntscheidung des Senats in Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom \n28.09.2015 – 1 SsBs 12/15 (zu PoliScan Speed F1); aus der Rechtsprechung der übrigen \nOberlandesgerichte siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2019 – 2 Ss OWi 67/19, juris \nRn. 5, NStZ-RR 2019, 158 (zu PoliScan Speed M1 HP); KG Berlin, Beschluss vom 21.06.2017 \n– 3 Ws (B) 156/17 – 162 Ss 90/17, juris Rn. 4, VRS 131, Nr. 77; OLG Brandenburg, Beschluss \nvom 20.11.2019 – (1Z) 53 Ss-OWi 661/19 (381/19), juris Rn. 3; Beschluss vom 17.12.2019 – \n(1Z) 53 Ss-OWi 721/19 (416/19), juris Rn. 8 (PoliScan Speed M1); OLG Braunschweig, \nBeschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 20 (PoliScan Speed M1 HP); OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 30.04.2015 – 3 RBs 15/15, juris Rn. 7; Beschluss vom 13.07.2015 \n– 1 RBs 200/14, juris Rn. 14 (PoliScan Speed F1 HP); OLG Frankfurt, Beschluss vom \n22.11.2018 – 2 Ss-OWi 845/18, juris Rn. 8 i.V.m. 13, NStZ-RR 2019, 257 (PoliScan Speed \nFM1, PoliScan Speed M1HP); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2019 – 9 \nRB 9/19 - 3 Ss OWi 16/19, juris Rn. 9 (PoliScan M1 HP); OLG Hamm, Beschluss vom \n18.08.2017 – 1 RBs 47/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 25.04.2019 – 1 RBs 75/19, juris Rn. 4 \n(PoliScan Speed M1); OLG Jena, Beschluss vom 17.05.2018 – 3 OLG 151 SsBs 2/18, juris \nRn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2018 – 2 Rb 7 Ss 430/18, juris Rn. 4, ZfSch 2018, \n708; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2018 – 1 OWi 6 SsRs 19/18, juris Rn. 21; OLG Köln, \nBeschluss vom 11.09.2015 – 1 RBs 172/15, Rn. 15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom \n25.10.2017 – Ss Rs 17/17 (30/17 OWi), juris Rn. 7 (PoliScan F1 HP); OLG Stuttgart, Beschluss \nvom 04.09.2018 – 6 Rb 16 Ss 469/18, juris Rn. 1; OLG Zweibrücken, Beschluss vom \n28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 14, NStZ-RR 2018, 156; Beschluss vom \n23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, juris Rn. 1, ZfSch 2019, 591). Die Messgenauigkeit der \n\n6 \n \n \n \n \n \nSeite 6 von 14 \n \nGeräte dieses Systems ist durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der \nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sichergestellt (vgl. Senat, a.a.O.; so auch \nBayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 8 m.w.N., DAR 2020, \n145; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19, juris Rn. 7) und es sind \nkeine Umstände vom Betroffenen vorgetragen oder sonst ersichtlich, aufgrund derer die \nZuverlässigkeit dieses Systems im Allgemeinen und die seiner Anwendung zugrundeliegende \nErwartung, bei unveränderten Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erzielen, in Zweifel zu \nziehen wäre. \ncc. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, die nach den vorstehenden Maßstäben bei \nVerwendung eines standardisierten Messverfahrens eine weitere Überprüfung des \nMessergebnisses hätten erforderlich machen können, so dass gegebenenfalls aus diesem \nGrunde \ndem \nBeweisantrag \nauf \nÜberprüfung \nder \nMessergebnisse \nder \nGeschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nachzugehen gewesen wäre, sind \nvorliegend vom Betroffenen aber nicht dargetan. \n(a) Soweit der Betroffene ausweislich der Begründung seines Antrags auf Zulassung der \nRechtsbeschwerde vorbringt, dass der Auswerterahmen auf dem vom Messgerät erstellten \nFoto des Fahrzeugs des Betroffenen nicht vom Messgerät selbst generiert worden sei, \nsondern vom Auswerteprogramm, vermag dies solche konkreten Anhaltspunkte, die eine \nweitere Überprüfung hätten erforderlich machen können, nicht zu begründen. Vielmehr handelt \nes sich bei diesem Vorbringen des Betroffenen um solches, welches die Funktionsweise des \nMessgeräts im Allgemeinen betrifft, dessen Messgenauigkeit bereits durch die Zulassung \nseitens der PTB sichergestellt ist, so dass es hierzu schon aus diesem Grunde der beantragten \nEinholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte (vgl. so auch OLG Düsseldorf, \nBeschluss vom 13.07.2015 – 1 RBs 200/14, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom \n04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 21, DAR 2015, 149; OLG Hamm, Beschluss vom \n09.03.2017 – 5 RBs 29/17, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015 – 2 (7) \nSsBs 212/15, juris Rn. 7). \nHinzuweisen ist ergänzend hierbei darauf, dass die PTB im Rahmen ihrer öffentlich \nzugänglichen Stellungnahme zu Messgeräten der PoliScan Speed-Gerätefamilie (Stand \n27.11.2014, verfügbar auf der Internet-Seite der PTB) spezifisch zur Frage der Generierung \ndes Auswerterahmens klargestellt hat, dass die Darstellung des Auswerterahmens stets auf \nder Basis von Positionskoordinaten erfolgt, die ausnahmslos vom Messgerät selbst stammen \nund auf die der Tuff-Viewer lediglich zurückgreift, um den Auswerterahmen in das betreffende \nBild einzublenden. Dies schließt eine Beeinflussung des Messergebnisses durch den Tuff-\nViewer aus, wobei die PTB weiter auch klargestellt hat, dass es im Hinblick auf den Umstand, \n\n7 \n \n \n \n \n \nSeite 7 von 14 \n \ndass der Tuff-Viewer lediglich auf die vom Messgerät erstellten Daten zugreift, auch lediglich \neiner Zulassung dieses Auswerteprogramms bedurfte, nicht auch seiner Eichung. \n(b) Auch mit dem weiteren Vorbringen des Betroffenen, dass das Messgerät nicht sein \nFahrzeug, sondern ein auf dem Standstreifen fahrendes Motorrad erfasst habe, vermochte er \nkeine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen, denen gegebenenfalls durch \nÜberprüfung \nder \nMessergebnisse \nder \nGeschwindigkeitsmessung \ndurch \neinen \nSachverständigen nachzugehen gewesen wäre. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen \nVortrag ins Blaue hinein, dies sowohl schon hinsichtlich des Umstandes, dass sich zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt ein Motorrad an der maßgeblichen Stelle befunden habe, jedenfalls \naber hinsichtlich des hier relevanten Umstandes, dass die Messdaten sich nicht auf das \nFahrzeug des Betroffenen bezögen, sondern auf jenes angebliche andere Fahrzeug. Konkrete \nZweifel an den Ergebnissen aus der Anwendung des standardisierten Messverfahrens sind \ndurch einen solchen Vortrag ins Blaue hinein nicht zu begründen (siehe OLG Brandenburg, \nBeschluss vom 27.08.2019 – (1 B) 53 Ss-OWi 286/19 (170/19), juris Rn. 3, ZfSch 2019, 708; \nBeschluss vom 19.09.2019 – (1 Z) 53 Ss-OWi 551/19 (320/19), juris Rn. 3; OLG Koblenz, \nBeschluss vom 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18, Rn. 29; siehe auch OVG Münster, \nBeschluss vom 15.05.2018 – 8 B 1018/18, juris Rn. 20; VG Saarlouis, 09.01.2020 – 5 L \n1710/19, juris Rn. 29, Verkehrsrecht aktuell 2020, 68). \nb. Auch soweit der Betroffene weiter vorträgt, dass ihm die Rohmessdaten des Messgeräts \nnicht zugänglich gemacht worden seien, ist diesem Vorbringen keine Verletzung des \nAnspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu entnehmen. \naa. Nach der ganz überwiegenden Auffassung unter den Obergerichten begründet es keinen \nGehörsverstoß, wenn dem Betroffenen Rohmessdaten nicht herausgegeben werden, die sich \n– wie im vorliegenden Fall – nicht bei den Akten befinden (siehe BayObLG, Beschluss vom \n09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020, 145; OLG Bamberg, Beschluss vom \n13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, NStZ 2018, 724; KG Berlin, Beschluss vom \n13.06.2019 – 3 Ws (B) 173/19 – 162 Ss 67/19, juris Rn. 4, DV 2019, 198; OLG Brandenburg \n(1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 10; \n(2. Strafsenat), Beschluss vom 05.03.2020 – (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 2; OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn. 26, NZV 2016, 140; OLG \nHamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss \nvom 08.05.2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 5; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 \n– 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 14, ZfSch 2017, 469; Beschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss OWi \n197/18, juris Rn. 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2017 – Ss Rs 39/17 (60/17 \nOWi), juris Rn. 9; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.06.2019 – I OLG 123/19, juris Rn. 4, \n\n8 \n \n \n \n \n \nSeite 8 von 14 \n \nSchlHA 2019, 279; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019 – 4 Rb 28 Ss 691/19, juris Rn. 4, \nDAR 2019, \n696). \nDieser \nAuffassung \nschließt \nsich \nauch \nder \nSenat \nan. \nDas \nBundesverfassungsgericht hat den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör in dieser \nHinsicht klar konturiert und entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit \nverhindern soll, dass das Gericht ihm bekannte, dem Betroffenen aber verschlossene \nSachverhalte zu dessen Nachteil verwendet, wohingegen der Schutzbereich des Anspruchs \nauf rechtliches Gehör nicht berührt sein soll, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht sich \nund den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm \nnicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe (siehe BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983 \n– 2 BvR 864/81, juris Rn. 47, BVerfGE 63, 45). Es soll demnach nicht Sinn und Zweck der \ngrundgesetzlichen Gewährleistung rechtlichen Gehörs sein, dem Betroffenen Zugang zu dem \nGericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen, und auch wenn der Anspruch auf rechtliches \nGehör auch ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht jedenfalls \nbeschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (siehe BVerfG, a.a.O.). Über \neinen entsprechenden Antrag auf Beiziehung dem Gericht nicht vorliegender Akten wäre damit \nnur nach Maßgabe der gerichtlichen Wahrheitsermittlungspflicht zu befinden, was voraussetzt, \ndass der Betroffene für von ihm angestrebte Beweiserhebungen das Beweisthema und das \nBeweismittel bestimmt bezeichnet oder aber bestimmte Sachverhalte aufzeigen muss, \naufgrund deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung gedrängt sieht (siehe BVerfG, \na.a.O., juris Rn. 68 f.). Ebenso hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass unter dem \nGesichtspunkt des rechtlichen Gehörs maßgeblich nur das sein kann, was für das Urteil oder \ndas Verfahren Bedeutung erlangt, d.h. der Tatsachenstoff, auf den sich die Hauptverhandlung \noder die Entscheidung erstrecken, während dasjenige, was lediglich darüber hinaus für die \nSachentscheidung Bedeutung erlangen könnte, nur für die Aufklärungspflicht des Gerichts von \nInteresse ist (siehe BGH, Urteil vom 26.05.1981 – 1 StR 48/81, juris Rn. 60, BGHSt 30, 131; \nBeschluss vom 28.03.2017 – 4 StR 614/16, juris). \nbb. \nSoweit \nin \nder \nRechtsprechung \nvereinzelt, \nnamentlich \naber \ndurch \nden \nVerfassungsgerichtshof des Saarlands, eine Gegenauffassung vertreten worden ist, nach \nwelcher die unterlassene Herausgabe von Rohmessdaten als Verletzung des Rechts auf \nrechtliches Gehör angesehen werden könnte (siehe VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.2018 \n– Lv 1/18, juris Rn. 29, NZV 2018, 275; OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) \n96/16, juris Rn. 4, StRR 2016, Nr. 8, 18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 – 2 Ss \nOWi 65/15, juris Rn. 12, DAR 2015, 406 (an dieser Entscheidung hat das OLG Oldenburg in \nseiner späteren Rechtsprechung nicht mehr festgehalten, siehe den bereits vorstehend \nzitierten Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 14, ZfSch 2017, 469; \nBeschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 16)), folgt der Senat dem nicht. Dabei \n\n9 \n \n \n \n \n \nSeite 9 von 14 \n \nkommt es auch nicht darauf an, ob der Betroffene bereits vor der Hauptverhandlung einen \nAntrag auf Zurverfügungstellung der Messdaten gestellt und in der Hauptverhandlung ein \nAntrag auf deren Unterbrechung oder Aussetzung durch Gerichtsbeschluss abgelehnt wurde \n(für ein solches Erfordernis VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.2018 – Lv 1/18, juris Rn. 37 f., \nNZV 2018, 275; ähnlich auch OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2016 – 2 Ss (OWi) 77/16, juris \nRn. 11, StraFo 2017, 32; Beschluss vom 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, juris Rn. 4, StRR \n2016, Nr. 8, 18). Vielmehr bleibt es auch bei Vorliegen dieser zusätzlichen Umstände dabei, \ndass, wie sich aus den soeben dargelegten Erwägungen aus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts ergibt, unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches \nGehör der Betroffene nur Kenntnis von denjenigen Daten, Informationen und sonstigen \nAkteninhalten beanspruchen kann, die für das Urteil oder das Verfahren tatsächlich Bedeutung \nerlangt haben und zu dessen Gegenstand geworden sind. Was darüber hinaus lediglich für \ndie Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte bzw. hätte zum Gegenstand des \nVerfahrens werden können, ist von Interesse dagegen nur für die Frage des Umfangs der \nSachaufklärung und der hierauf bezogenen Pflichten. \nDie Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlands vom 27.04.2018, in der dieser \nwie vorstehend zitiert die gegenteilige Auffassung vertreten hat, entfaltet Bindungswirkung \nlediglich für die Gerichte des Saarlands und bindet den Senat daher nicht (so § 10 Abs. 1 des \nsaarländischen VerfGHG; siehe VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris \nRn. 62, NJW 2019, 2456; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi \n1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs \n30/20, juris Rn. 4). Im Übrigen ist festzustellen, dass in der genannten Entscheidung der \nVerfassungsgerichtshof \ndes \nSaarlands \nhinsichtlich \nder \nFrage des \nUmfangs \nder \nverfassungsrechtlichen Gewährung des Rechts auf Gehör in Bezug auf die Beiziehung nicht \nbei den Akten befindlicher Unterlagen die hierzu ergangene Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts \nnicht \nerwähnt \nund \nsich \ndaher \ndamit \nauch \nnicht \nauseinandergesetzt hat (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, \njuris Rn. 5, NStZ 2018, 724). \nAuch die Abweichung von der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Celle erfordert im \nÜbrigen keine Divergenzvorlage in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG (zu \nden Grundsätzen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf eine solche Vorlage siehe \nsogleich): Zum einen hat, wie bereits angeführt, das OLG Celle in der vorgenannten \nEntscheidung eine Gehörsverletzung wegen der Nichtherausgabe von Rohmessdaten \nlediglich für den Fall angenommen, dass der Betroffene zuvor nach § 62 OWiG eine \ngerichtliche Entscheidung über die verweigerte Herausgabe dieser Daten durch die Behörde \n\n10 \n \n \n \n \n \nSeite 10 von 14 \n \nherbeigeführt hatte und ihm die Daten dennoch nicht herausgegeben wurden (siehe OLG \nCelle, Beschluss vom 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16, juris Rn. 4, StRR 2016, Nr. 8, 18). Das \nVorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines \nAntrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht zu entnehmen. Zum anderen ist \ndarauf zu verweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen der Umfang des Rechts auf \nrechtliches Gehör bereits höchstrichterlich geklärt ist, so dass es auch aus diesem Grunde \nkeiner Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf (so auch OLG \nBamberg, Beschluss vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16, juris Rn. 7, StraFO 2016, 461; \nOLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.05.2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 6; OLG Oldenburg, \nBeschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 15, ZfSch 2017, 469; OLG \nSaarbrücken, Beschluss vom 09.11.2017 – Ss Rs 39/17 (60/17 OWi), juris Rn. 9). \n2. Ebenso ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen, \num die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Dabei ist eine Rechtsbeschwerde zur \nFortbildung des Rechts zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die \nAuslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch \nauszufüllen, während es der Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \nbedarf, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der \nRechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung \ndie angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (siehe BGH, Beschluss \nvom 12.11.1970 – 1 StR 263/70, juris Rn. 30, BGHSt 24, 15). Das Rechtsmittel des \nBetroffenen zeigt nach diesen Maßstäben keinen derartigen Bedarf für eine Fortbildung des \nRechts oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf und ein solcher ist auch \nnicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch \nnicht erforderlich, um die Möglichkeit einer Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof in \nentsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG wegen der Abweichung von der \nEntscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zu eröffnen (hierzu vgl. VerfGH Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 33, NZV 2020, 97 m.w.N.; zur \nentsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 S. 1 \nOWiG siehe BGH, Beschluss vom 08.05.2013 – 4 StR 336/12, juris Rn. 11, BGHSt 58, 243). \na. Der Betroffene macht mit seinem Rechtsmittel geltend, dass wegen der nicht erfolgten \nHerausgabe der nicht bei den Akten befindlichen Rohmessdaten sein Anspruch auf ein faires \nVerfahren verletzt und damit seine Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Mit dieser \nRüge zeigt der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aber keinen Bedarf zur \nFortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf; vielmehr \n\n11 \n \n \n \n \n \nSeite 11 von 14 \n \nist auf der Grundlage des Rügevorbringens des Betroffenen im vorliegenden Fall auch unter \nBerücksichtigung der zu dieser Rechtsfrage im Allgemeinen vertretenen unterschiedlichen \nAuffassungen unter den Oberlandesgerichten jedenfalls im Ergebnis eine Verletzung seines \nAnspruchs auf ein faires Verfahren nicht dargetan. \naa. Nach der Auffassung eines Teils der Oberlandesgerichte begründet die Nichtherausgabe \nvon Rohmessdaten, die sich nicht bei der Akte befinden, keinen Verstoß gegen den aus Art. 6 \nEMRK, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz eines fairen Verfahrens (siehe BayObLG, \nBeschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020, 145; OLG Bamberg, \nBeschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, NStZ 2018, 724 OLG Brandenburg \n(1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 10; OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 22.07.2015 – 2 RBs 63/15, juris Rn. 22, NZV 2016, 140; OLG \nFrankfurt, Beschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16, juris Rn. 12 ff., NStZ-RR 2016, 320; \nOLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 – 1 OWi 6 SsBs 19/18, Rn. 25; OLG Oldenburg, \nBeschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 20; OLG Schleswig, Beschluss vom \n05.06.2019 – I OLG 123/19, juris Rn. 6, SchlHA 2019, 279; OLG Zweibrücken, Beschluss vom \n28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 156; offen gelassen in OLG \nKöln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 11, DAR 2019, 695; ebenso auch \nVerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 – Vf. 96-IV-19, juris Rn. 22 f.). Vielmehr soll ein \nAntrag auf Beiziehung entsprechender Unterlagen nach dieser Auffassung lediglich als \nBeweisermittlungsantrag \nzu \nwürdigen \nsein, \ndessen \nAblehnung \nnur \nunter \nAufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann \n(siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020, \n145; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, 11, NStZ \n2018, 724; OLG Brandenburg (1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi \n13/20 (13/20), juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs \n106/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 156). Dies stützt sich auf den Zusammenhang zu den \nbereits genannten Grundsätzen der Beweiserhebung aufgrund der Anwendung von \nstandardisierten Messverfahren, wonach das Tatgericht eine Überprüfung des durch dieses \nVerfahren ermittelten Messergebnisses lediglich dann vorzunehmen hat, wenn konkrete \nAnhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Die amtliche Zulassung von Geräten und \nMethoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen – die \nsystemimmanenten Messfehler erfassenden – Toleranzwert soll gerade den Zweck haben, \nErmittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung \ndes Regelfalles freizustellen (siehe OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi \n626/18, juris Rn. 10, NStZ 2018, 724). Argumentiert wird, dass diese Grundsätze unterlaufen \nwürden, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler \n\n12 \n \n \n \n \n \nSeite 12 von 14 \n \ngenerell auch die Rohmessdaten heranzuziehen wären, um überprüfen zu können, ob sich \ndaraus solche Anhaltspunkte ergeben könnten, zumal dies im Ergebnis auch zu einer \nentsprechenden Ermittlungspflicht des Amtsgerichts von Amts wegen führen müsste (siehe \nOLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 10, NStZ 2018, 724; \nOLG Oldenburg, Beschluss vom 23.07.2018 – 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 25 f.; OLG \nSchleswig, Beschluss vom 05.06.2019 – I OLG 123/19, juris Rn. 7 ff., SchlHA 2019, 279; \nähnlich auch VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 48, \nNZV 2020, 97). \nbb. Soweit demgegenüber von anderen Oberlandesgerichten in Fällen der Nichtherausgabe \nvon Rohmessdaten, auch sofern sie sich nicht bei den Akten befinden, eine Verletzung des \nAnspruchs auf ein faires Verfahren bejaht wurde, sind die zusätzlichen Voraussetzungen, von \ndenen dort der Erfolg einer entsprechenden Verfahrensrüge wegen der unzulässigen \nBeschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt nach den §§ 79 Abs. 3 S. 1 \nOWiG, 338 Nr. 8 StPO abhängig gemacht wurde, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Von \nmehreren Oberlandesgerichten wird die Auffassung vertreten, dass entgegen der soeben \ndargelegten Ansicht die Nichtherausgabe von nicht bei den Akten befindlichen Rohmessdaten \neine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens begründen und eine unzulässige \nBeschränkung der Rechte der Verteidigung darstellen kann (siehe KG Berlin, Beschluss vom \n13.06.2019 – 3 Ws (B) 173/19 – 162 Ss 67/19, juris Rn. 4, DV 2019, 198; OLG Brandenburg \n(2. Strafsenat), Beschluss vom 08.09.2016 – (2Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16), juris Rn. 12 f., \nStraFo 2017, 31; Beschluss vom 05.03.2020 – (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 4; \nOLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2016 – 2 Ss-OWi 562/16, juris Rn. 15 f., NStZ-RR 2016, \n385; OLG Karlsruhe (1. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss \n291/19, juris Rn. 20, NStZ 2019, 620; (2. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom \n08.05.2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016 – \nSs (Bs) 6/16 (4/16 OWi), juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 \nSs 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; ähnlich auch OLG Jena, Beschluss vom 01.03.2016 – \n2 OLG 101 Ss Rs 131/15, juris Rn. 11, NJW 2016, 1457 (zur sogenannten Lebensakte); OLG \nOldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 17, ZfSch 2017, 469 (zu \nWartungsnachweisen)). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass gerade die \nVerweigerung der Herausgabe der Rohmessdaten es dem Betroffenen unmöglich machen \nkann, sich hieraus gegebenenfalls ergebende konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler in der \nMessung aufzuzeigen (vgl. VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.2018 – Lv 1/18, juris Rn. 31 f., \nNZV 2018, 275). Eine Rechtsbeschwerde gegen die tatrichterliche Entscheidung soll auf diese \nRüge nach den §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 338 Nr. 8 StPO aber nur dann zulässig erhoben sein \nkönnen, wenn der Betroffene auch darlegt, welche vergeblichen Bemühungen um Einsicht in \n\n13 \n \n \n \n \n \nSeite 13 von 14 \n \ndie Unterlagen vorgenommen worden sind, was insbesondere auch die Bemühungen zur \nErlangung dieser Unterlagen von der Verwaltungsbehörde und erforderlichenfalls die \nHerbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG hierüber, die erneute \nAntragstellung in der Hauptverhandlung und die Ablehnung dieses Antrags sowie einen Antrag \nauf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung und die Erwirkung eines \nGerichtsbeschlusses nach den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 238 Abs. 2 StPO einschließt (siehe KG \nBerlin, Beschluss vom 22.07.2019 – 3 Ws (B) 178/19, 3 Ws (B) 179/19 – 162 Ss 71/19, juris \nRn. 25 i.V.m. 21, StraFO 2019, 470; OLG Brandenburg (2. Strafsenat), Beschluss vom \n05.03.2020 – (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom \n11.08.2016 – 2 Ss-OWi 562/16, juris Rn. 15 f., NStZ-RR 2016, 385; OLG Hamm, Beschluss \nvom 03.01.2019 – 4 RBs 377/18, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe (1. Senat für Bußgeldsachen), \nBeschluss vom 16.07.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 30, NStZ 2019, 620; (2. Senat für \nBußgeldsachen), Beschluss vom 08.05.2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 7; OLG Köln, \nBeschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 11, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg, \nBeschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 22, ZfSch 2017, 469; OLG \nSaarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016 – Ss (Bs) 6/16 (4/16 OWi), juris Rn. 8; OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; vgl. ferner \nVerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 – Vf. 96-IV-19, juris Rn. 23). Diesen \nAnforderungen genügt das Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf \nZulassung der Rechtsbeschwerde nicht. \ncc. Darauf schließlich, dass im vergangenen Jahr vom Verfassungsgerichtshof des \nSaarlandes und hieran anschließend auch vom OLG Saarbrücken – im Gegensatz zur nahezu \neinhelligen Ablehnung dieser Auffassung durch die Obergerichte der übrigen Bundesländer – \nangenommen worden ist, dass die Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten \nMessverfahrens unzulässig sein soll, wenn dessen Messergebnisse deswegen nicht vom \nBetroffenen auf der Grundlage ihm zu überlassender Rohmessdaten überprüft werden \nkönnten, weil das jeweilige Messgerät keine Speicherung dieser Daten vornehme (so VerfGH \nSaarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris Rn. 125, NJW 2019, 2456; auf der Grundlage \nder Bindungswirkung dieser Entscheidung für saarländische Gerichte ebenso auch OLG \nSaarbrücken, Beschluss vom 03.09.2019 – Ss Rs 34/2019 (43/19 OWi), zit. nach IWW-Institut, \nAbrufnummer 213258; Beschluss vom 15.10.2019 – Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi), juris Rn. 23, \nVRS 137, Nr 3; ablehnend gegenüber dieser Auffassung dagegen BayObLG, Beschluss vom \n09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; KG Berlin, Beschluss vom \n15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14 – 122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, Nr. 44; OLG \nBrandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 12; OLG \nDüsseldorf, Beschluss vom 10.01.2019 – 2 RBs 1/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 10.03.2020 \n\n14 \n \n \n \n \n \nSeite 14 von 14 \n \n– 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19, juris \nRn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 16 ff.; OLG \nKöln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 6, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg, \nBeschluss vom 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, 399; OLG \nSchleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 28, SchlHA 2020, 42; OLG \nStuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; kritisch \nferner, aber i.E. offengelassen in VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B \n19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 OWi 2 \nSs Bs 68/19, juris Rn. 6), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Es ist vom Betroffenen schon \nkeine unzureichende Speicherung der Rohmessdaten durch das Messgerät im vorliegenden \nFall vorgetragen und es ist eine solche bei dem Messgerät vom Typ PoliScan Speed auch \nsonst nicht ersichtlich (ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.07.2019 – 1 OWi 2 Ss \nRs 68/19, juris Ls.; VG Saarlouis, 09.01.2020 – 5 L 1710/19, juris Rn. 27, Verkehrsrecht aktuell \n2020, 68; vgl. auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 – Vf. 96-IV-19, juris Rn. 25). \nb. Auch mit den weiteren Verfahrensrügen zeigt der Antrag auf Zulassung der \nRechtsbeschwerde keinen Bedarf für eine Fortbildung des Rechts oder eine Sicherung einer \neinheitlichen Rechtsprechung auf. Die Beweisanträge des Betroffenen auf Überprüfung der \nMessergebnisse durch Einholung von Sachverständigengutachten sind vielmehr vom \nAmtsgericht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auf der Grundlage der höchstrichterlich geklärten \nund feststehenden Grundsätze abgelehnt worden, dass bei der Anwendung von \nstandardisierten Messverfahren das Tatgericht eine Überprüfung des durch dieses Verfahren \nermittelten Messergebnisses lediglich dann vorzunehmen hat, wenn konkrete Anhaltspunkte \nfür Messfehler gegeben sind. Das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler \nist vom Betroffenen nicht vorgebracht und wurde vom Amtsgericht nach den \nUrteilsfeststellungen zutreffend verneint. Es war daher auch nicht eine weitere Aufklärung von \nAmts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO durch Anforderung und Überprüfung der Rohmessdaten \ngeboten. \nc. Auf die weiter allgemein erhobene Sachrüge hin ist schließlich ebenfalls ein Bedarf für eine \nFortbildung des Rechts oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht \nersichtlich und es wird hierzu auch vom Betroffenen nichts vorgebracht. \n3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 \nS. 4 OWiG. \n \ngez. 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