{"status":"available","doknr":"OLD363769","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-14","aktenzeichen":"1 Ws 33/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 33/20 \nzu 3 Ws 39/20 GenStA \nzu 61 KLs 962 Js 41354/17 (8/17) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \ngegen 1. … - 5. … \n \nwegen gefährlicher Körperverletzung \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro-\nmek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Kramer am 14. April 2020 beschlossen: \n \nDer Besetzungseinwand der Angeklagten … vom 13.03.2020 wird auf deren \nKosten als unzulässig verworfen. \n \nGründe: \nI. \nVor dem Landgericht Bremen wird gegen die Angeklagten ein Strafverfahren mit dem \nKernvorwurf der gefährlichen Körperverletzung und des Widerstands gegen Vollstre-\nckungsbeamte geführt. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer 4 hat nach zwi-\nschenzeitlicher Aussetzung am 10.01.2020 neu begonnen, bis zum 20.03.2020 waren \n11 Sitzungstage terminiert, weitere 9 Sitzungstage sind bis zum 10.07.2020 angesetzt. \nMit Verfügung der Vorsitzenden der Strafkammer 61 vom 17.10.2019 ist den Verteidi-\ngern der Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft die Besetzung der Strafkammer \ndurch die namentliche Bezeichnung der drei Berufsrichter (…) mitgeteilt worden; hin-\n \n\n \n2 \n \nsichtlich der Schöffen wurde mitgeteilt, dass der Ersatz eines Ergänzungsschöffen an-\ngeordnet wurde und dass, da die Schöffen für das Jahr 2020 noch nicht bestimmt seien, \ndie Feststellung der Besetzung und die Besetzungsmitteilung bezüglich der Schöffen \nerst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt werde. Der Bestand der Strafkammer 61 \nwurde zum Ende des Geschäftsjahrs 2019 in die Große Strafkammer 4 überführt. \nZu Beginn der Hauptverhandlung wurde auch die Besetzung der Kammer hinsichtlich \nder Schöffen mündlich bekannt gegeben (Schöffinnen A., B. sowie Ergänzungsschöffe \nC.). Diese Besetzung wurde nicht gerügt. \nMit außerhalb der Hauptverhandlung ergangenem Beschluss vom 12.03.2020 schloss \ndie Kammer die Schöffin A. wegen der Besorgnis der Befangenheit von Amts wegen \nvon ihrer Mitwirkung als ehrenamtliche Richterin im vorliegenden Verfahren aus. Dem \nlag folgendes zugrunde: […] \nIm Hauptverhandlungstermin vom 13.03.2020 verlas die Vorsitzende den Beschluss \nvom 12.03.2020. Die neue Besetzung der Kammer mit dem bisherigen Ergänzungs-\nschöffen C. anstelle der ausgeschiedenen Schöffin A. wurde von der Vorsitzenden mit-\ngeteilt und von ihr durch Beschluss mündlich verkündet. \nDer Verteidiger des Angeklagten … rügte noch in derselben mündlichen Verhandlung \ndie falsche Besetzung des Gerichts unter Bezugnahme darauf, dass ein Ausschluss der \nSchöffin A. nach § 24 StPO nur auf Antrag eines Antragsberechtigten hätte erfolgen \nkönnen, nicht aber von Amts wegen nach §§ 30, 31 StPO. Die Verteidiger der Angeklag-\nten … schlossen sich diesem Antrag an. Die Staatsanwaltschaft stellte daraufhin den \nAntrag auf Ausschließung der Schöffin A. wegen Besorgnis der Befangenheit. \nDie Strafkammer 4 hat dem Besetzungseinwand vom 13.03.2020 mit Beschluss vom \n25.03.2020 nicht abgeholfen. […] \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 01.04.2020 Stellung genommen und be-\nantragt, festzustellen, dass die Strafkammer 4 im vorliegenden Strafverfahren seit dem \n12.03.2020 nicht mehr vorschriftsmäßig besetzt ist. Die Angeklagten und ihre Verteidi-\nger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. \nII. \nDer Besetzungseinwand vom 13.03.2020 war als unzulässig zu verwerfen. Gegen die \nMitteilung der Besetzung in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020 war ein Be-\nsetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO nicht statthaft (siehe unter 1.) und es wären \nauch nicht die formellen Voraussetzungen eines solchen Einwands nach § 222b Abs. 1 \nS. 2 und 3 StPO gewahrt (siehe unter 2.); der Besetzungseinwand war auch nicht in eine \n\n \n3 \n \nanderweitige Beschwerde umzudeuten, da auch eine solche gegen die Mitteilung der \nBesetzung nach § 305 StPO nicht statthaft gewesen wäre (siehe unter 3.). \n1. Gegen die Mitteilung der Besetzung in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2020 \nwar ein Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO nicht statthaft, da der Beset-\nzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO ausschließlich auf die Besetzungsmitteilung \nnach § 222a Abs. 1 StPO bezogen ist, bei der es sich um die spätestens zu Beginn der \nHauptverhandlung erfolgende Mitteilung der Besetzung des Gerichts unter Hervorhe-\nbung des Vorsitzenden und hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöf-\nfen handelt. Ein Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO ist nicht statthaft, soweit \nlediglich solche Änderungen gerügt werden, die nach der in § 222b Abs. 1 S. 1 StPO \nbestimmten Frist für die Erhebung dieser Rüge von einer Woche nach Zustellung dieser \nBesetzungsmitteilung oder ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung eingetreten \nsind. Dies gilt insbesondere für den Fall des Eintretens eines Ergänzungsrichters oder \neines Ergänzungsschöffen wegen der Verhinderung des ursprünglichen Richters oder \nSchöffen nach § 192 Abs. 2 GVG und ebenso auch für die Rüge der Fehlerhaftigkeit \neiner Besetzung, die sich – wie im vorliegenden Fall – erst aus dem im späteren Verlauf \nder weiteren Hauptverhandlung erfolgenden Ausscheiden einer Schöffin und dem Ein-\ntreten eines Ergänzungsschöffen infolge einer Befangenheitsablehnung gegen die ur-\nsprüngliche Schöffin ergibt. \na. Dies folgt – auch wenn § 222b Abs. 1 StPO in der Fassung vom 10.12.2019 anders \nals § 222b Abs. 1 StPO a.F. nicht länger ausdrücklich den Beginn der Vernehmung des \nersten Angeklagten zur Sache als spätesten Zeitpunkt des Besetzungseinwands nennt \n– bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des § 222b Abs. 1 StPO sowie aus dessen sys-\ntematischen Verhältnis zu § 222a StPO. Nach § 222b Abs. 1 S. 1 StPO wird durch diese \nVorschrift der Besetzungseinwand allein in Bezug auf die Mitteilung der Besetzung nach \n§ 222a StPO eröffnet und nach § 222a Abs. 1 S. 1 StPO erfolgt die Besetzungsmittei-\nlung spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung. Eine zu einem späteren Zeitpunkt \nerfolgende Mitteilung über eine Änderung in der Besetzung während laufender Haupt-\nverhandlung sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr ist nach § 222a Abs. 1 S. 3 StPO – im \nFall einer vor der Hauptverhandlung mitgeteilten Besetzung – eine Änderung der mitge-\nteilten Besetzung spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung mitzuteilen. Auch § 222a \nAbs. 2 StPO bestätigt, dass das Gesetz als spätestmöglichen Zeitpunkt der Besetzungs-\nmitteilung nach § 222a StPO den Beginn der Hauptverhandlung vorsieht, so dass es \nsich bei zu einem späteren Zeitpunkt eintretenden Änderungen und ihrer Mitteilung nicht \nmehr um Besetzungsmitteilungen nach § 222a StPO im Rahmen derselben Hauptver-\nhandlung handeln kann. Eine – sehr begrenzte – Flexibilisierung des Zeitpunkts der Be-\nsetzungsmitteilung ergibt sich allein daraus, dass nach herrschender Meinung auch ein \n\n \n4 \n \nZeitpunkt noch nach der Feststellung der Anwesenheit nach § 243 Abs. 1 S. 1 StPO, \naber vor der Vernehmung des Angeklagten zur Person nach § 243 Abs. 2 StPO noch \nals Beginn der Hauptverhandlung im Sinne des § 222a StPO angesehen werden kann \n(siehe BVerfG, Beschluss vom 19.03.2003 – 2 BvR 1540/01, juris Rn. 24, BVerfGK 1, \n87; BGH, Urteil vom 12.07.2001 – 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW 2001, 3062; so auch \ndie Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Strafverfahrensände-\nrungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46). \nDaraus folgt, dass eine nach dem Zeitpunkt des Beginns der Hauptverhandlung im vor-\nstehenden Sinne eintretende Änderung in der Besetzung des Spruchkörpers nach der \nIntention des Gesetzes keinen Fall einer erneuten Besetzungsmitteilung nach § 222a \nStPO in derselben laufenden Hauptverhandlung begründen kann: Vielmehr ist etwa \ndann, wenn das Ausscheiden eines Schöffen wegen Verhinderung oder Befangenheit \ndas Eintreten des bereits in der ursprünglichen Besetzungsmitteilung benannten Ergän-\nzungsschöffen nach § 192 GVG zur Folge hat, das Verfahren ohne erneute Besetzungs-\nmitteilung nach § 222a StPO in der laufenden Hauptverhandlung fortzusetzen, oder aber \ndas Verfahren ist unter Neubeginn der Hauptverhandlung in der geänderten Besetzung \nneu zu verhandeln (siehe BGH, Urteil vom 01.12.1981 – 1 StR 393/81, juris Rn. 8, \nBGHSt 30, 268). In beiden Fällen bedarf es einer geänderten Besetzungsmitteilung nach \n§ 222a StPO für die noch laufende Hauptverhandlung nicht: Im zweiten deswegen nicht, \nweil das Verfahren neu zu verhandeln ist; im ersten deswegen nicht, weil sich die Be-\nsetzung des Gerichts bereits aus der ursprünglichen Besetzungsmitteilung in Verbin-\ndung mit der Feststellung des Eintretens des Ergänzungsschöffen ergibt. Dem ent-\nspricht, dass in der Rechtsprechung – ebenso wie nach § 222a Abs. 1 S. 1 StPO die \nAngabe der Ergänzungsschöffen in der Besetzungsmitteilung bereits vor deren Eintre-\nten vorgesehen ist – auch der Besetzungseinwand in Bezug auf die Person eines Er-\ngänzungsrichters bereits zu dem Zeitpunkt seiner Benennung in der ursprünglichen Be-\nsetzungsmitteilung als statthaft angesehen wird, ohne dass es auf das tatsächliche spä-\ntere Eintreten ankäme (so BGH, Urteil vom 12.07.2001 – 4 StR 550/00, juris Rn. 13, \nNJW 2001, 3062; siehe auch LG Halle (Saale), Beschluss vom 20.01.2005 – 23a KLs \n3/2004, juris Rn. 15, StV 2005, 208; LG Köln, Beschluss vom 14.01.2013 – 116 KLs \n2/12, juris Rn. 31, StV 2013, 557; LG Magdeburg, Beschluss vom 30.04.2015 – 24 KLs \n3/14, juris Rn. 10, StV 2015, 761). Der Ergänzungsrichter gehört auch bereits vor Eintritt \ndes Ergänzungsfalles zum erkennenden Gericht und ist mit Beginn der Hauptverhand-\nlung gesetzlicher Richter im Sinne von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. \nDie Regelung des § 222b Abs. 2 S. 3 StPO steht diesem Verständnis nicht entgegen. \nHierin wird bestimmt, dass, wenn ein Besetzungseinwand zu einer Änderung der Beset-\nzung führt, auf die neue Besetzung § 222a StPO nicht anzuwenden ist. Dies bedeutet \n\n \n5 \n \naber nicht, dass das Gesetz insoweit vom Vorliegen einer geänderten Besetzungsmit-\nteilung ausgeht, die erst durch diesen Normbefehl vom Anwendungsbereich des Beset-\nzungseinwands nach den §§ 222a, 222b StPO auszunehmen wäre. Vielmehr soll durch \ndiese Bestimmung für den Fall des Neubeginns der Hauptverhandlung in geänderter \nBesetzung das Erfordernis einer erneuten Besetzungsmitteilung nach § 222a StPO \nnebst der Möglichkeit der darauf bezogenen Besetzungsrüge nach § 222b StPO entfal-\nlen (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsge-\nsetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 48; dagegen bleibt in der Revision die \nMöglichkeit der Besetzungsrüge hinsichtlich der Besetzung in der neuen Hauptverhand-\nlung erhalten, siehe BGH, Beschluss vom 20.08.1982 – 2 StR 401/82, juris Rn. 2, StV \n1983, 11; Urteil vom 26.06.2002 – 2 StR 60/02, juris Rn. 7 ff., NJW 2002, 2963), um \ninsbesondere die Möglichkeit widersprüchlicher Anträge verschiedener Prozessbeteilig-\nter und die damit zu befürchtende Verzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens zu ver-\nmeiden. Diese Zielsetzung steht mit der hier vertretenen Auslegung des § 222b StPO \nim Einklang: Wäre nach den §§ 222a, 222b StPO auch für den Fall einer sich in laufen-\nder Hauptverhandlung auf anderer prozessualer Grundlage ergebenden Änderung in \nder Besetzung des Gerichts hieran anschließend die Möglichkeit eines Besetzungsein-\nwands gegeben, so könnte dies die Möglichkeit begründen, dass verschiedene Prozess-\nbeteiligte im Rahmen des Besetzungseinwands sowie des vorangegangenen Vorgangs, \nder zur Änderung der Besetzung führte (hier: die Befangenheitsablehnung der Schöffin), \nwidersprüchliche Anträge stellten, was zu einer vom Gesetzgeber nicht intendierten Ver-\nzögerung des erstinstanzlichen Verfahrens führen könnte. \nb. Auch nach der erklärten Intention des Gesetzgebers ist die Regelung der Besetzungs-\nmitteilung und des dagegen gerichteten Besetzungseinwands nach den §§ 222a, 222b \nStPO ausschließlich auf die Überprüfung der Besetzung zu Beginn der Hauptverhand-\nlung gerichtet: Auf diesen Zeitpunkt wird sowohl in der Begründung zur Einführung der \n§§ 222a, 222b StPO in ihrer ursprünglichen Fassung (siehe die Begründung des Regie-\nrungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-\nDrucks. 8/976, S. 25-27, 46) wie auch in der Begründung zum aktuellen geänderten \nWortlaut der §§ 222a, 222b StPO in der Fassung vom 10.12.2019 abgestellt (siehe die \nBegründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom \n05.11.2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 29-31). Die Regelungen sollen nach der Intention \ndes Gesetzgebers gerade auf solche möglichen Verfahrensfehler und daraus resultie-\nrende Unsicherheiten bezogen sein, die der Hauptverhandlung im Gegensatz zu ande-\nren Revisionsgründen bereits zu Beginn anhaften (siehe Begr. Entw., BT-\nDrucks. 19/14747, S. 29; so auch bereits Begr. Reg.-Entw., BT-Drucks. 8/976, S. 26). \n\n \n6 \n \nEine Erstreckung des Anwendungsbereichs des Besetzungseinwands nach § 222b \nStPO auf erst nach dem Beginn der Hauptverhandlung und dem Ablauf der auf die ur-\nsprüngliche Besetzungsmitteilung bezogenen Rügefrist nach § 222b Abs. 1 StPO ein-\ngetretene Änderungen der Besetzung ist nach der Intention des Gesetzgebers damit \nnicht vorgesehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Regelung des \nBesetzungseinwands nach § 222b StPO nicht in erster Linie um eine Erweiterung der \nRügemöglichkeiten der Verfahrensbeteiligten handelt, sondern vielmehr um eine aus-\ndrücklich zur Verringerung der Zahl von Urteilsaufhebungen wegen einer Besetzungs-\nrüge konzipierte Regelung (siehe Begr. Reg.-Entw., BT-Drucks. 8/976, S. 25): Die Ein-\nführung der Regelungen der §§ 222a, 222b StPO wie auch ihre Neuformulierung in der \nFassung vom 10.12.2019 haben ihre maßgebliche prozessuale Relevanz in der Präklu-\nsionswirkung hinsichtlich der Besetzungsrüge in Bezug auf die Revisionsinstanz, die \nden Besetzungseinwand nach den §§ 222a, 222b i.V.m. 338 Nr. 1 StPO a.F. grundsätz-\nlich von der rechtzeitigen Geltendmachung einer vorschriftswidrigen Besetzung zu Be-\nginn der Hauptverhandlung abhängig macht (siehe Begr. Reg.-Entw., BT-Drucks. 8/976, \nS. 25 f.; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Präklusion siehe BVerfG, Be-\nschluss vom 14.03.1984 – 2 BvR 249/84, BeckRS 9998, 85045, NStZ 1984, 370) bzw. \nin der Neufassung der §§ 222a, 222b i.V.m. 338 Nr. 1 StPO n.F. zusätzlich unter den \nVorbehalt einer abschließenden Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gestellt hat \n(siehe Begr. Entw., BT-Drucks. 19/14747, S. 36). Im Hinblick auf diese rügebeschrän-\nkenden Wirkungen der §§ 222a, 222b StPO kann eine über den Wortlaut dieser Vor-\nschriften hinausgehende unterschiedslose Anwendbarkeit dieser Regelungen auch in \nBezug auf solche Besetzungsänderungen, die erst nach dem Präklusionszeitpunkt des \n§ 222b Abs. 1 StPO eingetreten sind, nicht angenommen werden (so auch bereits zur \nursprünglichen Fassung der §§ 222a, 222b StPO a.F. Ranft, NJW 1981, 1473, 1476; \ndasselbe wird angenommen für nicht unmittelbar aus der Besetzungsmitteilung ersicht-\nliche und daher nicht sicher von den Verfahrensbeteiligten bis zum Präklusionszeitpunkt \nzu prüfende in der Person des jeweiligen Richters begründete Mängel, auch sofern sie \nbereits von Anfang an vorgelegen haben sollen, siehe BGH, Urteil vom 27.11.1986 – 4 \nStR 536/86, juris Rn. 3, BGHSt 34, 236 m.w.N.; offengelassen dagegen in BVerfG, Be-\nschluss vom 14.03.1984 – 2 BvR 249/84, BeckRS 9998, 85045, NStZ 1984, 370). \nc. Der Annahme der Zulässigkeit eines Besetzungseinwands nach § 222b Abs. 1 StPO, \nüber den nach der Zurückweisung durch das Tatgericht nach § 222b Abs. 3 StPO das \nRechtsmittelgericht zu entscheiden hätte, steht im vorliegenden Fall zudem entgegen, \ndass dies die Unanfechtbarkeit der der Besetzungsänderung zugrunde liegenden Ent-\nscheidung der Kammer unterlaufen würde. Der Beschluss der Kammer vom 12.03.2020, \nmit dem die Schöffin A. wegen der Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen wurde, \n\n \n7 \n \nist vielmehr unanfechtbar nach der Regelung des § 28 StPO, wobei dieser Grundsatz \nder Unanfechtbarkeit auch für von Amts wegen ergehende Entscheidungen nach § 30 \nStPO gilt (siehe BGH, Beschluss vom 13.02.1973 – 1 StR 541/72, juris Rn. 12, BGHSt \n25, 122). Weder der Wortlaut der §§ 222a, 222b StPO noch die Gesetzesmaterialien \nenthalten einen Anhaltspunkt dafür, dass durch den Besetzungseinwand im Ergebnis \ndoch eine Möglichkeit der Überprüfung dieser Entscheidungen durch das Rechtsmittel-\ngericht geschaffen werden sollte. \nd. Das vorstehend dargelegte Verständnis des Besetzungseinwands nach § 222b \nAbs. 1 StPO entspricht auch der Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesge-\nrichtshofs zu § 222b StPO a.F., wonach diese Regelung nicht zur Anwendung kommen \nsollte, wenn ein Fehler in der Besetzung des Gerichts erst nach dem Zeitpunkt des Be-\nginns der Vernehmung des ersten Angeklagten zur Sache in der Hauptverhandlung ein-\ngetreten ist (siehe BGH, Urteil vom 07.11.2016 – 2 StR 9/15, juris Rn. 8, BGHSt 61, \n296): An die Stelle dieses in § 222b StPO a.F. als spätestem Zeitpunkt der Rüge ge-\nnannten Moments ist in § 222b Abs. 1 StPO n.F. das Abstellen auf die Erhebung der \nRüge innerhalb einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung oder, soweit \neine Zustellung nicht erfolgt ist, ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung getre-\nten. \nSoweit vom 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Rügepflicht nach § 222b StPO \na.F. auch auf den Fall der verspäteten Hinzuziehung eines Ergänzungsschöffen erst \nnach dem ersten Hauptverhandlungstag, aber vor Vernehmung des Angeklagten, er-\nstreckt wurde (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2001 – 4 StR 550/00, juris Rn. 12, NJW \n2001, 3062; dies unter verfassungsrechtlichen Maßstäben anerkennend BVerfG, Be-\nschluss vom 19.03.2003 – 2 BvR 1540/01, juris Rn. 15 ff., BVerfGK 1, 87), ist insoweit \nebenfalls die Neubestimmung des spätesten Rügezeitpunkts durch die Neufassung des \n§ 222b Abs. 1 StPO n.F. zu beachten. \nDagegen ist vom 1. sowie vom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs die Frage offen-\ngelassen worden, ob im Fall einer auch zu einem späteren Zeitpunkt während laufender \nHauptverhandlung erfolgenden Feststellung der Verhinderung eines Richters und des \nEintretens eines Ergänzungsrichters nach § 192 Abs. 2 GVG (siehe BGH, Beschluss \nvom 09.04.2013 – 5 StR 612/12, juris Rn. 5, StV 2013, 549; vgl. auch BGH, Beschluss \nvom 08.03.2016 – 3 StR 544/15, juris Rn. 2, BGHSt 61, 160 (Erwähnung der Rüge le-\ndiglich im Sachbericht); ohne jegliche Bezugnahme auf ein entsprechendes Rügeerfor-\ndernis in einer entsprechenden Konstellation dagegen wiederum der 2. Strafsenat: BGH, \nBeschluss vom 05.09.2018 – 2 StR 421/17, juris Rn. 2 ff., NStZ 2019, 359) bzw. im Fall \neines Ausscheidens eines der Richter aus dem Spruchkörper durch Übertragung eines \n\n \n8 \n \nRichteramtes an einem anderen Gericht bei unmittelbarer Rückabordnung des betref-\nfenden Richters (siehe BGH, Beschluss vom 10.12.2008 – 1 StR 322/08, juris Rn. 5, \nBGHSt 53, 99) eine Revision hierauf nur dann gestützt werden kann, wenn der Revisi-\nonsführer nach Bekanntwerden der maßgeblichen Verfahrenstatsachen vor dem Tatge-\nricht einen Besetzungseinwand erhoben hat. Die Konstellation des vorliegenden Falles \nunterscheidet sich von denjenigen der letztgenannten Entscheidungen aber darin, dass \nes hier nicht darum geht, inwieweit eine Rüge vor dem Tatgericht als Voraussetzung der \nRevision zu verlangen ist, sondern um die Möglichkeit der nach § 222b Abs. 3 StPO n.F. \nneu vorgesehenen Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Besetzungsrüge, die \ngegebenenfalls nach § 338 Nr. 1 StPO n.F. die Rüge der fehlerhaften Besetzung in der \nRevision ausschließen würde. Weiter unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeb-\nlich dadurch, dass vorliegend bereits die Befangenheitsablehnung der Schöffin auf ei-\nnem Beschluss der Kammer beruhte, während über die Feststellung des Vorliegens o-\nder Nichtvorliegens einer Verhinderung nach § 192 Abs. 2 GVG der Vorsitzende ent-\nscheidet, so dass in solchen Fällen ein Erfordernis einer hiergegen gerichteten Bean-\nstandung in Entsprechung zu den Grundsätzen zur Erhaltung der Revisionsrüge durch \nEinlegung des Zwischenrechtsbehelfs im Rahmen des § 238 StPO (hierzu BGH, Urteil \nvom 16.11.2006 – 3 StR 139/06, juris Rn. 22 f., BGHSt 51, 144) stehen würde. \ne. Dass von der Vorsitzenden der Strafkammer 4 nach der Entscheidung über den Aus-\nschluss der Schöffin A. die neue Besetzung der Kammer unter Eintritt des bisherigen \nErgänzungsschöffen C. anstelle der ausgeschiedenen Schöffin A. durch Beschluss im \nHauptverhandlungstermin vom 13.03.2020 mündlich verkündet wurde, führt zu keiner \nanderweitigen Beurteilung und insbesondere nicht dazu, dass auf dieser Grundlage der \nBesetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO als statthaft anzusehen wäre: In Bezug \nauf erst nach dem Zeitpunkt der Rügepräklusion nach § 222b Abs. 1 StPO eintretende \nspätere Änderungen während laufender Hauptverhandlung wird ein Besetzungsein-\nwand nach § 222b Abs. 1 StPO auch nicht dadurch statthaft, dass das Gericht diese \nspäteren Änderungen entsprechend einer spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung \nvorgesehenen Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO mitteilt. Anderenfalls \nstünde es in der Hand des Gerichts, durch die Wahl der Mitteilungsform den Anwen-\ndungsbereich der an die Regelungen der §§ 222a, 222b StPO anknüpfenden Rügepräk-\nlusion über deren gesetzlich vorgesehenen Geltungsbereich hinaus zu erweitern. Eine \nBesetzungsmitteilung und die hiergegen gerichtete Rüge außerhalb des gesetzlich vor-\ngeschriebenen Verfahrens nach den §§ 222a, 222b StPO kann deren gesetzlichen, ins-\nbesondere revisionsrechtlichen Wirkungen nicht auslösen (siehe die Begründung des \nRegierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-\nDrucks. 8/976, S. 48). Ebenso kommt es für die Frage der Anwendbarkeit der §§ 222a, \n\n \n9 \n \n222b StPO nicht darauf an, dass die Kammer sodann den von den Angeklagten erho-\nbenen Besetzungseinwand mit Beschluss vom 25.03.2020 in der Sache beschieden und \nihm nicht abgeholfen hat: Hieraus ergibt sich keine Bindungswirkung für den Senat und \nder Kammer stand es frei, auch einen unzulässig erhobenen Einwand in dieser Form in \nder Sache zu bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 23.02.1988 – 5 StR 582/87, juris \nLs., NStE Nr 8 zu § 338 Nr 1 StPO). \n2. Auch die formellen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Besetzungseinwands \nnach § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO sind nicht gewahrt, so dass auch diesem Grund \nder Einwand als unzulässig zu verwerfen war. \nNach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO sind in dem Besetzungseinwand die Tatsachen anzuge-\nben, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll; es sind zudem nach \n§ 222b Abs. 1 S. 2 StPO alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen. Diese Voraus-\nsetzungen sind mit dem Besetzungseinwand der Angeklagten vom 13.03.2020 nicht ge-\nwahrt. \nDas Vorabentscheidungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 222b Abs. 3 \nStPO n.F. soll nach der erklärten Intention des Gesetzgebers im Wesentlichen an das \nRevisionsverfahren angelehnt sein und die Neuformulierung des § 222b StPO sollte die \nbereits nach § 222b Abs. 1 S. 2 und 3 StPO a.F. bestehenden Form- und Begründungs-\nanforderungen unverändert lassen (siehe die Begründung des Entwurfs zum Gesetz zur \nModernisierung des Strafverfahrens vom 05.11.2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 29; zu-\nstimmend OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2020 – 3 Ws 21/20, juris Rn. 5, NJW-Spe-\nzial 2020, 154 (Ls.)). Die nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO erforderliche Angabe der Tat-\nsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, ist daher ent-\nsprechend den revisionsrechtlichen Anforderungen im Sinne einer konkreten Angabe \ndieser Tatsachen zu verstehen (so bereits die Begründung des Regierungsentwurfs zum \nStrafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 46; \nebenso BGH, Urteil vom 07.09.2016 – 1 StR 422/15, juris Rn. 29, NZWiSt 2017, 74), es \nmüssen daher ebenso wie bei der Verfahrensrüge der Revision (siehe § 344 Abs. 2 S. 2 \nStPO) alle Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zu-\nsammensetzung des Gerichts ergibt (siehe BGH, Urteil vom 30.07.1998 – 5 StR 574/97, \njuris Rn. 10 ff., BGHSt 44, 161; Urteil vom 25.10.2006 – 2 StR 104/06, juris Rn. 7, \nNStZ 2007, 536; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O.; Urteil vom 27.07.2017 – 1 StR 596/16, \njuris Rn. 15, NStZ 2018, 110). Diese Anforderungen gelten auch bei evidenten Beset-\nzungsmängeln, die allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar oder sogar be-\nkannt sind (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2006, a.a.O.; Urteil vom 07.09.2016, a.a.O., \njuris Rn. 30). Ein Nachschieben von Gründen ist nicht gestattet, wie durch § 222b Abs. 1 \n\n \n10 \n \nS. 3 StPO bestätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2006 – 2 StR 104/06, juris Rn. 7, \nNStZ 2007, 536; ebenso Begr. Entw., BT-Drucks. 8/976, S. 46). Diese strengen Anfor-\nderungen erklären sich aus der revisionsrechtlichen Präklusionswirkung des Beset-\nzungseinwands: Nur in Bezug auf konkret in der Besetzungsmitteilung bezeichnete Tat-\nsachen bleibt, sofern eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unterbleibt und des-\nwegen deren Bindungswirkung nicht eintritt, die Revision erhalten (siehe Begr. Entw., \nBT-Drucks. 8/976, S. 46). Wegen der Anlehnung des Vorabentscheidungsverfahrens \nvor dem Oberlandesgericht an das Revisionsverfahren sind als erforderlicher Inhalt des \nBesetzungseinwands auch Angaben anzusehen, aus denen sich die Zulässigkeit des \nBesetzungseinwands in zeitlicher Hinsicht ergibt: Nach § 222b Abs. 1 StPO a.F. erfor-\nderte dies die Angabe, ob der Einwand der vorschriftswidrigen Besetzung in der Haupt-\nverhandlung vor dem Landgericht rechtzeitig vor Beginn der Vernehmung des Ange-\nklagten zur Sache gemacht wurde (siehe BGH, Beschluss vom 01.09.1986 – 3 StR \n362/86, juris Ls.; Beschluss vom 26.04.1989 – 3 StR 581/88, juris Rn. 1, BGHR StPO \n§ 344 Abs 2 S 2 Besetzungsrüge 2), nach § 222b Abs. 1 StPO n.F. muss dies den obi-\ngen Voraussetzungen entsprechend auch die Angabe des Zeitpunkts der Zustellung der \nBesetzungsmitteilung oder deren mündlicher Bekanntgabe in der Hauptverhandlung be-\ninhalten, der wiederum aus diesen Angaben erkennbar vor dem Beginn der Verneh-\nmung des Angeklagten zur Sache gelegen haben muss. Widrigenfalls bedürfte es des \nbei einer revisionsähnlichen Ausgestaltung des Vorabentscheidungsverfahren nicht zu-\nlässigen Rückgriffs auf die Akten (vgl. BGH, Beschluss vom 01.09.1986, a.a.O.), um \ndem Rechtsmittelgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob der Besetzungseinwand recht-\nzeitig und in statthafter Weise in Bezug auf eine zu Beginn der Hauptverhandlung erfol-\ngende Besetzungsmitteilung erhoben wurde, was vielfach mangels Vorliegens fertigge-\nstellter Hauptverhandlungsprotokolle nur eingeschränkt anhand der Akten festzustellen \nsein wird. Offen gelassen wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bisher, \nob bei einem Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO – anders als nach § 344 \nAbs. 2 S. 2 StPO – im Rahmen der Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vor-\nschriftswidrige Besetzung des Gerichts ergeben soll, Bezugnahmen auf Unterlagen bei \nden Akten zulässig sind (siehe BGH, Urteil vom 30.07.1988 – 5 StR 574/97, juris Rn. 13, \nBGHSt 44, 161; Urteil vom 07.09.2016 – 1 StR 422/15, juris Rn. 35, NZWiSt 2017, 74). \nDurch den Verteidiger kann der Besetzungseinwand (arg e contrario § 222b Abs. 1 S. 4 \nStPO) auch mündlich in der Hauptverhandlung erhoben werden; die Anforderungen an \nden Vortrag im Rahmen des Besetzungseinwands bleiben hiervon unberührt. \nVorliegend fehlt es in dem in der Hauptverhandlung vom 13.03.2020 mündlich durch \nihre Verteidiger erhobenen Besetzungseinwand der Angeklagten an jeglichem Vortrag \nvon konkreten Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, \n\n \n11 \n \nvielmehr ist mit der Erklärung, dass der Ausschluss der Schöffin A. nach § 24 StPO nur \nauf Antrag eines Antragsberechtigten habe erfolgen können, nicht aber von Amts wegen \nnach §§ 30, 31 StPO, lediglich eine rechtliche Bewertung vorgetragen. Es beinhaltet der \nBesetzungseinwand auch keine konkret bezeichnete Bezugnahme auf sonstige Akten-\nbestandteile, aus denen sich gegebenenfalls die zur Begründung des Besetzungsein-\nwands relevanten konkreten Tatsachen hätten ergeben können. Deren Vortrag ist nach \nden vorstehenden Ausführungen auch dann nicht als entbehrlich anzusehen, wenn sie \nfür die Verfahrensbeteiligten evident gewesen sein sollten. Auch auf weiteres schriftsät-\nzliches Vorbringen, insbesondere im Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten … \nvom 30.03.2020 wie auch auf den Inhalt des Beschlusses der Kammer vom 25.03.2020, \nwar schon wegen des Verbots des Nachschiebens von Gründen nicht abzustellen. Auch \ndie zur Prüfung der Rechtzeitigkeit und Statthaftigkeit des Besetzungseinwands erfor-\nderlichen Angaben betreffend den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Besetzungsmitteilung \nzu Beginn der Hauptverhandlung fehlen. \n3. Der Besetzungseinwand der Angeklagten vom 13.03.2020 ist auch nicht außerhalb \ndes Anwendungsbereichs des § 222b StPO als Erhebung einer zulässigen Beschwerde \ngegen die Mitteilung der Besetzung mit Beschluss vom selben Tag anzusehen. Vielmehr \nfolgt insoweit aus § 305 StPO, dass dieser Beschluss als der Urteilsfällung vorausge-\nhende Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht der Beschwerde unterliegt (vgl. \nauch – dort zur Entscheidung des erkennenden Gerichts nach § 222b Abs. 3 StPO a.F. \n– die Begründung des Regierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 \nvom 04.10.1977, BT-Drucks. 8/976, S. 47). \n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, für die Anwendung dieser \nBestimmung ist auch die Erhebung einer erfolglos gebliebenen Besetzungsrüge als er-\nfolglos eingelegtes Rechtsmittel anzusehen (siehe OLG Celle, Beschluss vom \n27.01.2020 – 3 Ws 21/20, juris Rn. 8, NJW-Spezial 2020, 154 (Ls.); vgl. auch die Be-\ngründung des Entwurfs zum Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom \n05.11.2019, BT-Drucks. 19/14747, S. 32). \n \ngez. Dr. Schromek \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-14/1-ws-33-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222b","ref_norm":"222b","n":50},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":27},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-14/1-ws-33-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363769","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.260927+00:00"}}