{"status":"available","doknr":"OLD363768","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-15","aktenzeichen":"1 SsRs 16/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 SsRs 16/20 \n2 SsRs 16/20 – GenStA \n21 OWi 970 Js 71234/19 – AG Bremerhaven \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Bußgeldsache \n \n \ng e g e n \n \n…, \n \nVerteidiger: … \n \nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit \n \n \nhat der Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger \nam 15. April 2020 beschlossen: \n \nDer Antrag des Betroffenen vom 16.01.2020, gegen das Urteil des Amtsgerichts \nBremerhaven vom 15.01.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf \nKosten des Betroffenen als unbegründet verworfen. \n \nGründe \nI. \nDas Amtsgericht Bremerhaven hat den Betroffenen mit Urteil vom 15.01.2020 wegen einer am \n04.07.2019 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der \nzulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 29 km/h (bei \n\n2 \n \n \n \n \n \nSeite 2 von 8 \n \neiner Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h) unter Anwendung der § 24 StVG i.V.m. §§ 41 \nAbs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO zu einer Geldbuße von EUR 70,- verurteilt. \nGegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der \nRechtsbeschwerde vom 16.01.2020, mit dem er die Ablehnung seines Antrags auf \nInaugenscheinnahme \nder \nMessörtlichkeit \nund \nAuswertung \nund \nÜberprüfung \nder \nMessergebnisse durch einen Sachverständigen als Verletzung rechtlichen Gehörs sowie als \nVerletzung von Verfahrensvorschriften rügt und die allgemeine Sachrüge erhebt. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 14.03.2020 Stellung genommen und \nbeantragt, den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet \nzu verwerfen. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. \nII. \nDer statthafte (§ 80 Abs. 1 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 \nAbs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO) und fristgerecht mit einer Begründung versehene (§§ 80 Abs. 3 \nOWiG, 344, 345 StPO) Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber \nunbegründet. \n1. Es ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der \nVersagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung \nseines Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mitgeteilten \nAblehnung seines Antrags auf Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und Auswertung und \nÜberprüfung der Messergebnisse durch einen Sachverständigen keine Verletzung des \nAnspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu entnehmen. \na. Ist – wie vorliegend – der vom Gericht als Beweisantrag behandelte Antrag des Betroffenen \ndurch das Gericht beschieden worden, so kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlich \ngeschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schon durch eine (lediglich) nach \neinfachem Recht zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Beweiserhebung in Betracht (siehe \nBVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; \nBeschluss vom 06.08.2003 – 2 BvR 1071/03, juris Rn. 29, NJW 2004, 209; Beschluss vom \n22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Vielmehr ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs \nlediglich dann zu bejahen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des \nTatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren \nnicht eingegangen ist, sofern er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich \noder aber offensichtlich unsubstantiiert gewesen ist (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.05.1992 \n– 1 BvR 986/91, juris Rn. 39, BVerfGE 86, 133; Beschluss vom 12.09.2016 – 1 BvR 1311/16, \njuris Rn. 3, FA 2016, 375; BGH, Beschluss vom 09.01.2018 – VI ZR 106/17, juris Rn. 11, NJW \n\n3 \n \n \n \n \n \nSeite 3 von 8 \n \n2018, 2730), oder aber bei einer willkürlichen Ablehnung des Beweisantrags (siehe BVerfG, \nBeschluss vom 24.02.1992 – 2 BvR 700/91, juris Rn. 14, NJW 1992, 2811; Beschluss vom \n02.10.2003 – 2 BvR 149/03, juris Rn. 7, NJW 2004, 1443; Beschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR \n2291/13, juris Rn. 5). Als willkürlich erscheint ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem \ndenkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf \nsachfremden Erwägungen beruht, während eine fehlerhafte Rechtsanwendung allein die \nGerichtsentscheidung nicht willkürlich macht und von einer willkürlichen Missdeutung \ninsbesondere nicht gesprochen werden kann, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage \neingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt \n(siehe BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 – 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; \nBeschluss vom 22.05.2015 – 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben ist mit der \ndurch das Tatgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen erfolgten \nAblehnung seines Beweisantrags ein Gehörsverstoß nicht erfolgt, da die Ablehnung im \nEinklang mit den zur Beweiserhebung auf der Grundlage standardisierter Messverfahren \ngeltenden Grundsätzen erfolgte. \nb. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) \nVerfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, \ndass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (siehe BGH, \nBeschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 27, BGHSt 43, 277). Die Verwendung \neines standardisierten Messverfahrens erlaubt eine Vereinfachung des Verfahrensgangs, wie \nsie gerade bei Bußgeldverfahren indiziert ist, die nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, \nsondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen und ihre vorrangige Bedeutung \nim Bereich für Massenverfahren des täglichen Lebens haben (siehe BGH, Beschluss vom \n19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn. 26, BGHSt 39, 291). Bei Verwendung eines solchen \nstandardisierten Messverfahrens ist der Tatrichter bei der Darstellung im Urteil daher \ngrundsätzlich allein gehalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der \nBeweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den \nberücksichtigten Toleranzwert mitteilen (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris \nRn. 33; Beschluss vom 30.10.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Dagegen ist er, soweit es sich um \nallgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, nicht \nverpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen \ntatsächlichen Grundlagen des Verfahrens im Urteil mitzuteilen (siehe BGH, Beschluss vom \n19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 25). Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen \nErkenntnissen möglichen Fehlerquellen ist durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen \nRechnung zu tragen (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 28); ein darüber \nhinaus gehendes Erfordernis, dass das Gericht sich von der Zuverlässigkeit der Messungen \n\n4 \n \n \n \n \n \nSeite 4 von 8 \n \nim konkreten Fall überzeugt, besteht dagegen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für \nMessfehler gegeben sind (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 28; \nBeschluss \nvom \n30.10.1997, \na.a.O., \njuris \nRn. 26). \nDieser \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichtshofs wird in sämtlichen Oberlandesgerichtsbezirken gefolgt (siehe BayObLG, \nBeschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5 ff., DAR 2020, 145; OLG \nBamberg, Beschluss vom 13.06.2018 – 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 10, NStZ 2018, 724; KG \nBerlin, Beschluss vom 06.03.2019 – 3 Ws (B) 47/19 – 122 Ss 24/19, juris Rn. 14, NStZ 2019, \n530; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris \nRn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 18; \nOLG Celle, Beschluss vom 06.05.2019 – 1 Ss (OWi) 6/19, juris Rn. 6, ZfSch 2019, 509; OLG \nDresden, Beschluss vom 26.10.2015 – OLG 21 Ss 651/15 (Z), juris Rn. 6, ZfSch 2016, 292; \nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.04.2018 – 2 RBs 59/18, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, \nBeschluss vom 04.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 18, DAR 2015, 149; Hanseatisches \nOLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2019 – 9 RB 9/19 - 3 Ss OWi 16/19, juris Rn. 9; OLG \nHamm, Beschluss vom 25.11.2019 – 3 RBs 307/19, juris Rn. 13; OLG Jena, Beschluss vom \n20.04.2017 – 1 OLG 151 SsBs 62/16, juris Rn. 9, VRS 132 Nr. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss \nvom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 9 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2017 \n– 1 OWi 4 SsBs 27/17, juris Rn. 16 f.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, \nRn. 8, DAR 2019, 695; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014 – 2 Ws 96/14, Rn. 4, DAR \n2015, 405; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 – 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 12, ZfSch \n2017, 469; OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 – 21 Ss OWi 251/18 (B), juris Rn. 6; \nOLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2017 – Ss Rs 39/17 (60/17 OWi), juris Rn. 6; OLG \nSchleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 27, SchlHA 2020, 42; OLG \nStuttgart, Beschluss vom 29.02.2012 – 4 Ss 39/12, juris Rn. 9, DAR 2012, 274; OLG \nZweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 – 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 14, NStZ-RR 2018, \n156; ebenso auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches \nOberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28.10.2010 – 2 SsBs 70/10, juris Rn. 13, DAR \n2011, 35; Beschluss vom 15.11.2012 – 2 SsBs 82/11, juris Rn. 8, NStZ-RR 2013, 188 (Ls.)). \nc. Vorliegend liegt der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen die \nVerwendung eines Geräts vom Typ Traffipax Traffiphot S des Herstellers ROBOT Visual \nSystems GmbH zugrunde. Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten dieses Typs handelt es sich \nnach der ständigen Rechtsprechung des Senats wie auch der übrigen Oberlandesgerichte um \nstandardisierte Messverfahren im Sinne der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs (siehe hierzu die Entscheidungen des Senats in Hanseatisches \nOberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 30.08.2016 – 1 SsBs 30/16, BeckRS 2016, \n132151; Beschluss vom 05.10.2016 – 1 SsBs 39/16; aus der Rechtsprechung der übrigen \n\n5 \n \n \n \n \n \nSeite 5 von 8 \n \nOberlandesgerichte siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2020 – (2Z) 53 Ss-OWi \n96/20 (52/20), juris Rn. 2; OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2013 – 322 SsBs 377/12, juris \nRn. 2 i.V.m. 13, NStZ 2014, 525; OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2008 – 3 Ss OWi 28/08, \nRn. 10; OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2016 – 1 RBs 167/16, Rn. 19; OLG Rostock, \nBeschluss vom 27.04.2001 – 2 Ss (OWi) 23/01 I 58/01, Rn. 9, ZfSch 2001, 383; OLG Stuttgart, \nBeschluss vom 25.11.1999 – 1 Ss 615/99, Rn. 5 i.V.m. 8, ZfSch 2000, 81; siehe ferner VerfGH \nSachsen, Beschluss vom 23.01.2010 – Vf. 96-IV-19, juris Rn. 2 i.V.m. 21 ff.; VG \nGelsenkirchen, Beschluss vom 25.02.2014 – 14 K 3751/13, juris Rn. 27; VG Minden, \nBeschluss vom 29.11.2019 – 2 L 1050/19, juris Rn. 14; VG Stade, Beschluss vom 28.01.2013 \n– 1 A 464/10, juris Rn. 24). Die Messgenauigkeit der Geräte dieses Systems ist durch die \nZulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt \n(PTB) sichergestellt und es sind keine Umstände vom Betroffenen vorgetragen oder sonst \nersichtlich, aufgrund derer die Zuverlässigkeit dieses Systems im Allgemeinen und die seiner \nAnwendung zugrundeliegende Erwartung, bei unveränderten Voraussetzungen gleiche \nErgebnisse zu erzielen, in Zweifel zu ziehen wäre. \nd. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, die nach den vorstehenden Maßstäben bei \nVerwendung eines standardisierten Messverfahrens eine weitere Überprüfung des \nMessergebnisses hätten erforderlich machen können, so dass gegebenenfalls aus diesem \nGrunde dem Beweisantrag auf Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und Auswertung und \nÜberprüfung der Messergebnisse durch einen Sachverständigen nachzugehen gewesen \nwäre, sind vorliegend vom Betroffenen nicht dargetan. Das Amtsgericht konnte daher zurecht \nden Beweisantrag des Betroffenen mangels Hinweisen auf eine Fehlerhaftigkeit der Messung \nals zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ablehnen. \naa. Soweit der Betroffene ausweislich der Begründung seines Antrags auf Zulassung der \nRechtsbeschwerde vorbringt, dass die Aufbauanleitung für das verwendete Messgerät nicht \nbeachtet worden sei, weil der Mindestabstand der Induktionsschleifen entgegen den Vorgaben \nder PTB einen geringeren Wert als 1,20 Meter aufweise, lässt dies keinen Bezug zum \nverwendeten Messgerät Traffipax Traffiphot S erkennen (vgl. zur mangelnden Konkretisierung \nentsprechenden Vorbringens auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 – Vf. 96-IV-\n19, juris Rn. 23), welches – wie auch dem Eichschein zu entnehmen ist – piezoelektrische \nDrucksensoren verwendet und nicht Induktionsschleifen. \nbb. Auch mit dem weiteren Vorbringen des Betroffenen, dass die Messlinien in der Fahrbahn \nbeschädigt seien, z.B. durch Überfahren mit schweren Fahrzeugen, und dass dies zu einem \nFehler der Messung zulasten des Betroffenen geführt habe, vermochte er keine konkreten \nAnhaltspunkte \nfür \nMessfehler \nvorzutragen, \ndenen \ngegebenenfalls \ndurch \neine \n\n6 \n \n \n \n \n \nSeite 6 von 8 \n \nInaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und eine Überprüfung der Messergebnisse der \nGeschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nachzugehen gewesen wäre, \nzumal das Amtsgericht vorliegend eine Wartung des Geräts weniger als ein halbes Jahr vor \nder Messung festgestellt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 04.02.2008 – 3 Ss OWi 28/08, \nRn. 10). Vielmehr handelt es sich hierbei um einen Vortrag des Betroffenen ins Blaue hinein, \nder nicht durch konkret festgestellte Anhaltspunkte getragen wird. Generell ist in der \nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass einem Beweisbegehren nicht oder \nnur nach Maßgabe der Aufklärungspflicht nachgegangen werden muss, wenn die \nBeweisbehauptung ohne jeden tatsächlichen Anhaltspunkt und ohne begründete Vermutung \nfür ihre Richtigkeit aufs Geratewohl ins Blaue hinein aufgestellt wurde, so dass es sich in \nWahrheit nur um einen nicht ernstlich gemeinten, zum Schein gestellten Beweisantrag handelt \n(siehe BGH, Beschluss vom 12.03.2008 – 2 StR 549/07, juris Rn. 9, NStZ 2008, 474; Urteil \nvom 04.12.2008 – 1 StR 327/08, juris Rn. 23, NStZ 2009, 226; Beschluss vom 11.04.2013 – 2 \nStR 504/12, juris Rn. 15, NStZ 2013, 536; Beschluss vom 06.04.2018 – 1 StR 88/18, juris \nRn. 10, StraFo 2018, 433). Dies soll aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der \nGrundlage der von ihm selbst nicht infrage gestellten Tatsachen zu beurteilen sein, wobei von \neiner „ins Blaue hinein“ aufgestellten Beweisbehauptung aber nicht schon dann gesprochen \nwerden können soll, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache objektiv ungewöhnlich oder \nunwahrscheinlich erscheint oder andere Möglichkeiten nähergelegen hätten, solange der \nAntragsteller die Richtigkeit dieser Tatsachen lediglich vermutet oder für möglich hält (siehe \nBGH, Beschluss vom 12.03.2008 – 2 StR 549/07, juris Rn. 9, NStZ 2008, 474; Beschluss vom \n06.04.2018 – 1 StR 88/18, juris Rn. 11, StraFo 2018, 433). Im Hinblick auf die Frage der \nÜberprüfung der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens ist aber zu beachten, \ndass dieser Maßstab zur Beachtlichkeit eines Beweisantrags durch den hier geltenden \nbesonderen Grundsatz überlagert wird, dass das Gericht bei der Anwendung eines \nstandardisierten Messverfahrens sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen im \nkonkreten Fall zu überzeugen hat, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. \nDerartige konkrete Zweifel an den Ergebnissen aus der Anwendung des standardisierten \nMessverfahrens sind aber durch einen solchen Vortrag ins Blaue hinein nicht zu begründen, \nder sich – auch wenn der behauptete Umstand als solcher nicht von vornherein als objektiv \nungewöhnlich oder unwahrscheinlich zu bezeichnen wäre – nicht auf konkret festgestellte \nAnhaltspunkte stützen kann (siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2019 – (1 B) 53 \nSs-OWi 286/19 (170/19), juris Rn. 3, ZfSch 2019, 708; Beschluss vom 19.09.2019 – (1 Z) 53 \nSs-OWi 551/19 (320/19), juris Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 – 1 OWi 6 \nSsBs 19/18, Rn. 29; siehe auch OVG Münster, Beschluss vom 15.05.2018 – 8 B 1018/18, juris \n\n7 \n \n \n \n \n \nSeite 7 von 8 \n \nRn. 20; VG Minden, Beschluss vom 29.11.2019 – 2 L 1050/19, juris Rn. 22; VG Saarlouis, \n09.01.2020 – 5 L 1710/19, juris Rn. 29, Verkehrsrecht aktuell 2020, 68). \ncc. Dasselbe gilt schließlich auch für das Vorbringen des Betroffenen, dass sich aus einer \nAuswertung des kompletten Messfilms ergeben werde, dass eine signifikante Häufung von \nLeerbildern vorliege, was wiederum die Fehlerhaftigkeit der Messung aufgrund unberechtigter \nImpulsauslösung belege: Auch dies ist ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser \nUmstände im konkreten Fall behauptet, so dass keine Veranlassung für das Gericht bestand, \nhierauf eine Überprüfung der Messergebnisse des standardisierten Messverfahrens \nvorzunehmen (vgl. ähnlich auch VG Minden, Beschluss vom 29.11.2019 – 2 L 1050/19, juris \nRn. 26). \n2. Es ist auch nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 \nOWiG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. \nSoweit der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auch die \nVerletzung von Verfahrensvorschriften wegen der fehlerhaften Ablehnung seines \nBeweisantrags auf Inaugenscheinnahme der Messörtlichkeit und Auswertung und \nÜberprüfung der Messergebnisse durch einen Sachverständigen rügt, kann diese Rüge eine \nZulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht tragen, da nach § 80 \nAbs. 2 Nr. 1 OWiG bei einer – wie vorliegend – Festsetzung einer Geldbuße von nicht mehr \nals einhundert Euro oder einer Anordnung einer Nebenfolge vermögensrechtlicher Art, deren \nWert im Urteil auf nicht mehr als einhundert Euro festgesetzt wurde, die Rechtsbeschwerde \nwegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht zugelassen wird. Soweit \nder Betroffene darüber hinaus hinsichtlich dieses Beweisantrags auch vorträgt, dass der \nSachverständige auch festgestellt hätte, dass eine Speicherung der Rohmessdaten technisch \neinfach möglich gewesen wäre, was zur Unverwertbarkeit der Messung führe, ist – wie bereits \ndie Generalstaatsanwaltschaft Bremen in der Begründung ihres Antrags vom 14.03.2020 \nausgeführt hat – eine konkrete Zielrichtung dieses Rügevorbringens nicht erkennbar: Sofern \nes auf eine Verfahrensrüge wegen der Unzulässigkeit der Verwertung der durch die Messung \nerzielten Messergebnisse gerichtet zu verstehen sein sollte, fehlt es bereits schon an der \nZulässigkeitsvoraussetzung für eine solche Verfahrensrüge, dass der Betroffene der \nVerwertung des Beweises in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten \nZeitpunkt widersprochen haben müsste (zu diesem Erfordernis bei der Rüge von \nBeweisverwertungsverboten im Allgemeinen siehe BGH, Urteil vom 09.04.1997 – 3 StR 2/97, \njuris Rn. 7, NStZ 1997, 614; spezifisch hierzu im Kontext einer Rüge der Unzulässigkeit der \nVerwertung von Ergebnissen standardisierter Messverfahren ohne zugrundeliegende \nSpeicherung von Rohmessdaten siehe OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2020 – (1Z) \n\n8 \n \n \n \n \n \nSeite 8 von 8 \n \n53 Ss-OWi 798/19 (4/20), juris Rn. 5; Beschluss vom 05.03.2020 – (2Z) 53 Ss-OWi 96/20 \n(52/20), juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2019 – 2 RBs 141/19, juris Rn. 5; \nOLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 – 2 Rb 35 Ss 808/19, juris Rn. 4; siehe zu alldem \nauch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n06.04.2020 – 1 SsRs 10/20). \nAuch die von dem Betroffenen weiter erhobene Rüge der Verletzung sachlichen Rechts \nbegründet nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG kann \nwegen der Festsetzung lediglich einer Geldbuße von nicht mehr als einhundert Euro eine \nRechtsbeschwerde hinsichtlich der Anwendung anderer Rechtsnormen als solcher über das \nVerfahren nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen werden. Wie in den zutreffenden \nAusführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in der Begründung ihres Antrags vom \n14.03.2020 dargelegt wurde, zeigt das Urteil keine sachlich-rechtlichen Mängel auf, die die \nZulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts gebieten. \n3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 \nS. 4 OWiG. \n \ngez. Dr. Böger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-15/1-ssrs-16-20","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-15/1-ssrs-16-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363768","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.236122+00:00"}}