{"status":"available","doknr":"OLD363766","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-22","aktenzeichen":"1 SsBs 65/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 SsBs 65/19 \n85 OWi 630 Js 13905/19 (170/19) AG Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \nin der Bußgeldsache \n \n \ng e g e n \n \n \nVerteidiger: Rechtsanwalt \n \nw e g e n \nOrdnungswidrigkeit \n \nhat der Senat für Bußgeldsachen durch den \n \nam 22. April 2020 beschlossen \n \nDas Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 25.07.2019 wird aufgeho-\nben. \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auf-\nerlegt. \n \nGründe \nI. \n\n2 \n \nDas Ordnungsamt Bremen verhängte mit Bußgeldbescheid vom 17.12.2018 gegen \nden Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschen-\nden Mittels Cannabis eine Geldbuße von 500,- Euro und ein Fahrverbot von einem \nMonat. Auf seinen Einspruch hin beraumte das Amtsgericht Bremen Hauptverhand-\nlung an für den 25.07.2019 um 10:00 Uhr. Am 25.07.2019 um 09:02 Uhr ging per \nTelefax beim Amtsgericht Bremen die Rücknahme des Einspruchs ein. Die Hauptver-\nhandlung begann um 10:00 Uhr. Da weder der Betroffene noch sein Verteidiger er-\nschienen und der zuständigen Abteilungsrichterin die Rücknahme des Einspruchs \nnicht zur Kenntnis gelangte, verwarf sie den Einspruch des Betroffenen mit Urteil vom \n25.07.2019 nach § 74 Abs. 2 OWiG. Der Betroffene legte gegen das Urteil am \n11.09.2019 „Rechtsmittel“, ein. Zur Begründung führte er aus, dem Erlass des Urteils \nhabe ein Verfahrenshindernis entgegengestanden, nämlich die am 25.07.2019 um \n09:02 Uhr per Telefax an das Amtsgericht Bremen übersandte Rücknahme des Ein-\nspruchs. \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat am 06.11.2019 Stellung genommen und die Auf-\nhebung des Urteils beantragt. \n \nII. \nDas „Rechtsmittel“ ist nach § 46 Abs. 1, § 300 StPO als Rechtsbeschwerde gegen \ndas Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 25.07.2019 auszulegen Die Rechtsbe-\nschwerde statthaft (§ 79 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 1 OWiG) und wurde frist- und formgerecht \neingelegt (§§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO). \n \nDie Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Rücknahme des Einspruchs \nist bereits mit dem Eingang des Schriftsatzes bei Gericht wirksam geworden (vgl. \nOLG Koblenz NZV 1993, 282; BayObLG NZV 2002, 469; Göhler/Seitz/Bauer17 § 71 \nOWiG Rn. 9). Da dieser Zeitpunkt vor Beginn der Hauptverhandlung liegt und der \nBußgeldbescheid des Ordnungsamts Bremen vom 17.12.2018 durch die Einspruchs-\nrücknahme in Rechtskraft erwachsen ist, durfte der Einspruch nicht mehr durch Urteil \nverworfen werden (BayObLG a.a.O.). Die Rechtskraft des Bußgeldbescheids bildete \nein Verfahrenshindernis, durch das sich das gerichtliche Verfahren von selbst erledigt \n\n3 \n \nhat (BayObLG a.a.O.). Eine per Telefax vor Beginn der mündlichen Verhandlung er-\nklärte Einspruchsrücknahme ist wirksam und stellt auch dann ein Verfahrenshindernis \ndar, wenn der zuständige Richter hiervon nicht rechtzeitig erfährt (BayObLG a.a.O.). \n \nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Betroffenen gem. § 46 Abs. 1 \nOWiG i.V.m. § 467 Abs. 2 StPO aufzuerlegen, denn er hat sie durch eine schuldhafte \nSäumnis verursacht. Die Säumnis muss zwar grundsätzlich eine Frist oder einen Ter-\nmin betreffen; allgemein nachlässiges Verhalten bei der Verteidigung oder Prozess-\nverschleppung genügen nicht (BVerfG NStE Nr. 4 zu § 467; Pfeiffer Rn. 5; Degener \nin SK-StPO Rn. 8). Eine derartige Säumnis liegt aber auch dann vor, wenn das Aus-\nbleiben zwar durch triftige Gründe gerechtfertigt war, der Betroffene dem Gericht je-\ndoch nicht rechtzeitig von der Verhinderung Kenntnis gegeben hat, obwohl ihm dies \nnach den Umständen möglich war (KK-StPO/Gieg, 8. Aufl. 2019, StPO § 467 Rn. 4). \nEntsprechend verhält es sich dann, wenn die Rücknahme des Einspruchs so spät \nerfolgt, dass damit gerechnet werden muss, dass sie den zuständigen Spruchkörper \nvor dem Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr erreicht. Ergangen ist das ange-\nfochtene Urteil nur, weil er Betroffene seinen Einspruch so kurz vor der Hauptver-\nhandlung zurückgenommenen hat, dass die zuständige Richterin nicht rechtzeitig da-\nvon erfahren hat. Eingegangen ist die Rücknahme per Fax knapp eine Stunde vor \nBeginn der Hauptverhandlung. Nach den üblichen Geschäftsabläufen in einem derart \ngroßen Gericht wie dem Amtsgericht Bremen konnte der Betroffenen nicht davon aus-\ngehen, dass die zuständige Richterin davon noch rechtzeitig vor der Verhandlung \nerfahren würde. \n \nEiner Entscheidung über die Kosten des gerichtlichen Einspruchsverfahrens bedarf \nes im Hinblick auf § 27 GKG nicht (OLG Koblenz, Beschluss vom 02. Januar 2007 – \n1 Ss 223/06 –, juris 7 m.w.N.)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363766","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-22/1-ssbs-65-19","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363766","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363766","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-22/1-ssbs-65-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363766","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.193750+00:00"}}