{"status":"available","doknr":"OLD363764","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-27","aktenzeichen":"1 U 60/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 60/19 = 4 O 1737/18 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n… \n \nKlägerin und Berufungsbeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: … \n \ngegen \n \n… \n \nBeklagter und Berufungskläger, \n \nProzessbevollmächtigter: … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandes-\ngericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 27.04.2020 beschlossen: \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil \ndes Landgerichts Bremen vom 20.05.2019, Az.: 4 O 1737/18, durch ein-\nstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum \n15.05.2020 gegeben. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nGründe \nI. \nDie Klägerin macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht Ansprüche auf \nRückzahlung eines Verbraucherdarlehens geltend. \nDer Beklagte hatte mit Vertrag vom 25.05.2009 bei der A.-Bank ein Verbraucherdarle-\nhen über einen Gesamtbetrag von EUR 12.301,42 aufgenommen. Mit Schreiben vom \n04.08.2010 kündigte die A.-Bank den Darlehensvertrag, nachdem der Beklagte mit auf-\neinanderfolgenden Raten von mehr als 5 % des Nennbetrags des Darlehens in Rück-\nstand geraten war und die Bank zuvor die Zahlung der ausstehenden Raten unter An-\ndrohung der Fälligstellung des Restsaldos angemahnt hatte. Im Schreiben vom \n04.08.2010 erklärte die A.-Bank weiter, den ausstehenden Gesamtbetrag von \nEUR 8.455,06 zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen und den Betrag bis zum \n17.08.2010 zu erwarten und dass sie bei fruchtlosem Fristablauf alle notwendigen Maß-\nnahmen zur Realisierung ihrer Forderung einleiten werde. Die A.-Bank teilte dem Be-\nklagten mit Wirkung zum 01.04.2016 die Abtretung ihrer Forderung gegen den Beklag-\nten mit und die Klägerin macht hieraus Rückzahlungsansprüche i.H.v. EUR 7.859,74 \ngegen den Beklagten geltend. Der Beklagte hat diesem Anspruch gegenüber die Ein-\nrede der Verjährung erhoben. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststel-\nlungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2019, Az.: 4 O \n1737/18 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), mit dem der Beklagte antragsgemäß zur Zahlung \nvon EUR 7.859,74 nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem \n18.08.2010 verurteilt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner \nBerufung. \nDer Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, dass der von der Klägerin geltend \ngemachte Anspruch verjährt sei. Für diesen Anspruch gelte nicht die zehnjährige Hem-\nmung der Verjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB, da diese Vorschrift auf gekündigte \nVerbraucherdarlehen keine Anwendung finde und es im Übrigen an einer verzugsbe-\ngründenden Mahnung fehle. \nDer Beklagte beantragt, \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 20.05.2019 aufzuheben und die Klage \nabzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens \nder Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst An-\nlagen verwiesen. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine \nAussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass der Klägerin, \nderen Aktivlegitimation vom Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr bestritten \nwird, aus abgetretenem Recht ein Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB auf Rückzah-\nlung des Darlehens vom 25.05.2009 in der geltend gemachten Höhe zusteht und dass \nder Beklagte sich gegenüber diesem Anspruch nicht auf die Einrede der Verjährung \nberufen kann, da nach der Kündigung des Darlehens im Jahr 2010 der Beginn des Lauf \nder dreijährigen Regelverjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB für einen Zeitraum von \nzehn Jahren gehemmt und damit bis zur Klageerhebung im Jahr 2018 nicht abgelaufen \nwar. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Beklagten in seiner Berufung haben keine \nAussicht auf Erfolg. \n1. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die zehnjährige Hemmung der \nVerjährung nach § 497 Abs. 3 S. 3 BGB auch auf Darlehensrückzahlungsansprüche \naus gekündigten Darlehensverträgen anzuwenden ist. \nZwar ist in der jüngeren Rechtsprechung diese Frage zuletzt kontrovers diskutiert wor-\nden. In mehreren landgerichtlichen Entscheidungen ist die Auffassung vertreten wor-\nden, dass die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB im Hinblick auf ihre Zwecksetzung \nauf Zins- und Tilgungsrückstände im Rahmen ungekündigter Darlehen zu beschränken \nsei (siehe LG Bremen, Urteil vom 01.04.2019 - 2 O 1604/19, juris Rn. 16 f., VuR 2019, \n239 (Ls.); LG Hamburg, Urteil vom 29.12.2017 – 307 O 142/16, juris Rn. 31, VuR 2018, \n147; LG München, Urteil vom 19.09.2018 – 35 O 3953/18, juris Rn. 30 ff., ZInsO 2018, \n2599; AG München, Urteil vom 07.06.2016 – 212 C 534/16, juris Rn. 15, ZIP 2016, \n1671; aus der rechtswissenschaftlichen Literatur ebenso siehe Derleder/Horn, ZIP \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\n2013, 709, 711; BeckOK-Möller, 53. Ed. 01.05.2019, § 497 BGB Rn. 11; jurisPK-\nSchwintowski, 9. Aufl., § 497 BGB Rn. 13). Ratio des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei nach \nder erklärten Intention des Gesetzgebers, dass der Darlehensgeber bei einem gege-\nbenenfalls auch über längere Zeit bestehenden Verzug des Darlehensnehmers mit \nZins- und Tilgungszahlungen nicht lediglich zur Vermeidung des Verjährungseintritts \ndie klagweise Titulierung dieser Ansprüche betreiben müsse, was die Schuldenlast des \nDarlehensnehmers noch weiter erhöhen würden (siehe die Gegenäußerung der Bun-\ndesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats zum Regierungsentwurf zum Schuld-\nrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drucks. 14/6857, S. 66), zumal wegen des sukzes-\nsiven Fälligwerdens solcher Zins- und Tilgungszahlungen gegebenenfalls wiederholte \nTitulierungen erforderlich wären. Bei einem bereits gekündigten Darlehen sei dagegen \nnicht ersichtlich, warum dem Darlehensgeber die Hemmung der Verjährung nach die-\nser Vorschrift zugutekommen sollte, da hier das Argument des Schuldnerschutzes \ndurch Vermeidung zusätzlicher Kosten im Rahmen eines noch laufenden Darlehens-\nvertragsverhältnisses nicht eingreife (siehe LG Bremen, a.a.O.; LG Hamburg, a.a.O.; \nLG München, a.a.O.). Zudem sei zwischen dem Anspruch auf Zahlung der gesamten \nDarlehensrestschuld nach Kündigung einerseits und dem Anspruch auf Erfüllung bis-\nher angefallener Raten nebst darauf entfallenden Zinsen andererseits zu unterschei-\nden und die Regelung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB sei lediglich auf letztere anzuwenden \n(so LG Bremen, a.a.O.; LG Hamburg, a.a.O.; LG München, a.a.O.). \nIn der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist die vorstehend zitierte Auffassung \ndagegen überwiegend abgelehnt worden (siehe OLG Dresden, Urteil vom 14.02.2019 \n– 8 U 472/18, juris Rn. 32 f.; OLG Köln, Urteil vom 28.06.2006 – 13 U 30/06, juris \nRn. 19, WM 2007, 1326; OLG München, Urteil vom 29.01.2019 – 5 U 3708/18, juris \nRn. 26, BKR 2020, 150; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.05.2019 – 6 U 170/18, \njuris Rn. 14, WM 2019, 1878, dort allerdings unter Zulassung der Revision; aus der \nrechtswissenschaftlichen Literatur siehe Palandt-Weidenkaff, 79. Aufl., § 497 BGB \nRn. 10; MünchKomm-Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 497 BGB Rn. 33; Schi-\nmansky/Bunte/Lwowski-Jungmann, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 556). \nAuch der Bundesgerichtshof hatte sich bereits in der Vergangenheit gegen eine solche \neinschränkende Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB ausgesprochen (siehe BGH, \nBeschluss vom 13.03.2007 – XI ZR 263/06, juris, WuB IV A § 497 BGB 1.07; Beschluss \nvom 24.07.2007 – XI ZA 3/07, juris; Beschluss vom 26.05.2009, juris; Beschluss vom \n13.07.2010 – XI ZR 27/10, juris Rn. 11, WM 2010, 1596) und an dieser Auffassung hat \ner auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Diskussion ausdrücklich festgehalten \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\n(siehe BGH, Beschluss vom 22.10.2019 – XI ZA 9/19, juris). Der Senat schließt sich \ndem an. Der vorstehend zitierten Auffassung ist zum einen bereits entgegenzuhalten, \ndass die dort für die Zwecke der Anwendung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB vorgenom-\nmene Unterscheidung zwischen dem Anspruch auf Zahlung der gesamten Darlehens-\nrestschuld nach Kündigung einerseits und dem Anspruch auf Erfüllung der vereinbar-\nten Raten andererseits im Gesetz keine Grundlage findet: Der Rückzahlungsanspruch \nnach Kündigung entspricht vielmehr dem Grunde nach einer sofort fällig gestellten Zah-\nlung der vereinbarten Tilgungsraten (so auch OLG Dresden, a.a.O.) und § 497 Abs. 3 \nS. 3 BGB ist dem Wortlaut der Vorschrift nach auf sämtliche Ansprüche auf Darlehens-\nrückzahlung und Zinsen bezogen. Zudem spricht maßgeblich gegen eine einschrän-\nkende Auslegung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB das Argument, dass Vorschriften über \ndie Verjährung grundsätzlich formale Regelungen enthalten, deren Auslegung sich im \nInteresse der Rechtssicherheit grundsätzlich eng an den Wortlaut der Norm anlehnen \nmuss (siehe für die vorliegende Konstellation BGH, Beschluss vom 13.03.2007, a.a.O.; \nOLG Frankfurt, a.a.O.; allgemein zur wortlautstrengen Auslegung von Verjährungsvor-\nschriften BGH, Urteil vom 12.10.1972 – VII ZR 21/72, juris Rn. 13, BGHZ 59, 323, 326 \nm.w.Nachw.). Es kann als rechtspolitische Erwägung de lege ferenda möglicherweise \ndurchaus zu überzeugen vermögen, dass eine Verjährungshemmung nach Kündigung \ndes Verbraucherdarlehens nicht in gleichem Maße geboten erscheinen mag wie im \nHinblick auf die Situation des Verzugs mit Zins- und Tilgungsraten bei einem noch un-\ngekündigten Darlehen. Hat sich der Gesetzgeber aber de lege lata für einen Wortlaut \nder Norm entschieden, der beide Konstellationen erfasst, dann ist dem Gläubiger, der \nsich auf die ihrem Wortlaut entsprechende Anwendung der Verjährungsregeln verlas-\nsen darf, dieser Schutz nicht – abgesehen von einer Anwendung des Instituts der Ver-\nwirkung im Einzelfall (dazu siehe Röß, NJW 2019, 1249) – durch eine terminologische \nReduktion der Bestimmung zu entziehen. \n2. Ohne Aussicht auf Erfolg tritt der Beklagte auch der Auffassung des Landgerichts \nentgegen, dass mit dem Kündigungsschreiben vom 04.08.2010 zugleich auch eine ver-\nzugsbegründende Mahnung hinsichtlich der ausstehenden Darlehensrückzahlungsan-\nsprüche begründet werden konnte. Mit der Inaussichtstellung der Einleitung aller not-\nwendigen Maßnahmen zur Realisierung ihrer Forderung bei fruchtlosem Fristablauf hat \ndie Zedentin eindeutig und bestimmt den Beklagten zur Zahlung aufgefordert und damit \nunzweideutig zum Ausdruck gebracht, die geschuldete Leistung zu verlangen (vgl. \nBGH, Urteil vom 25.10.2007 – III ZR 91/07, juris Rn. 11, BGHZ 174, 77); die Erklärung \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nder Mahnung kann auch, wie hier, mit der die Fälligkeit begründenden Handlung ver-\nbunden werden (siehe BGH, Urteil vom 13.07.2010 – XI ZR 27/10, juris Rn. 14, WM \n2010, 1596; Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 467/15, juris Rn. 24, WM 2017, 906). \n3. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache, nachdem der Bundesgerichtshof die Grundsätze \nseiner Rechtsprechung zur Anwendung des § 497 Abs. 3 S. 3 BGB wie dargelegt \njüngst ausdrücklich bekräftigt hat, weder eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. \nDem Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \nDr. Schromek \nDr. Böger \nDr. Kramer \n \nAnmerkung: \nAuf diesen Hinweisbeschluss hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-27/1-u-60-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 497","ref_norm":"497","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-27/1-u-60-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363764","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.150470+00:00"}}