{"status":"available","doknr":"OLD363763","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-04-28","aktenzeichen":"1 Ws 169/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 169/19 \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Strafvollstreckungssache \n \ngegen \n \nden polnischen Staatsangehörigen … \n \nBeistand: \n… \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer am 28. April 2020 beschlossen: \n \nDie weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von \nHaftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen \n… mit dem seit dem 10.10.2017 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 06.12.2016 – Az. 60 KLs 914 Js 11978/16 (9/16) – verhängten \nFreiheitsstrafe von neun Jahren in der Republik Polen ist zulässig. \nGRÜNDE \nI. \nDer Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger. Er wurde mit Urteil des Landgerichts \nBremen vom 06.12.2016 – Az. 60 KLs 914 Js 11978/16 (9/16), rechtskräftig seit dem \n\n \n2 \n \n10.10.2017 – wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher \nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. In dieser Sache \nbefand sich der Verurteilte zunächst seit dem 21.02.2016 bis zum 09.10.2017 in \nUntersuchungshaft, die im Zeitraum vom 08.05.2017 bis zum 27.05.2017 aufgrund der \nVerbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen war. Seit dem 10.10.2017 verbüßt \nder Verurteilte die Freiheitsstrafe in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bremen-\nOslebshausen. \nMit Verfügung vom 13.12.2018, bestandskräftig seit dem 22.01.2019, hat das \nMigrationsamt der Freien Hansestadt Bremen festgestellt, dass der Verurteilte keine \nFreizügigkeit im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von \nUnionsbürgern vom 30.07.2004 genießt. Ihm wurde für die Dauer von zehn Jahren ein \nEinreise- und Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland \nauferlegt, wobei der Fristbeginn auf den Tag der Ausreise festgelegt wurde. Dem \nVerurteilten wurde die Verpflichtung auferlegt, das Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland zu verlassen, und es wurde ihm die Abschiebung in die Republik Polen \nangedroht. \nDer Verurteilte wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom \n27.03.2019 zur beabsichtigten Übertragung der weiteren Vollstreckung der gegen ihn \nverhängten Freiheitsstrafe an die Republik Polen angehört. Der Verurteilte hat mit \nStellungnahme vom 19.06.2019 der Übertragung der weiteren Vollstreckung der gegen \nihn verhängten Freiheitsstrafe an die Republik Polen widersprochen und erklärt, im \ndeutschen Strafvollzug bessere Resozialisierungsausichten für sich zu sehen als in \nPolen. \nMit Antrag vom 18.11.2019 hat die Staatsanwaltschaft Bremen beantragt, die weitere \nVollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten \nerledigten Strafrestes der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe in der \nRepublik Polen für zulässig zu erklären. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat \ndiesen Antrag am 26.11.2019 an den Senat weitergeleitet. \nDer Beistand des Verurteilten ist mit Schriftsatz vom 30.12.2019 dem Antrag der \nStaatsanwaltschaft Bremen entgegengetreten. \nDie \nStaatsanwaltschaft \nBremen \nhat \nam \n05.02.2020 \neine \naktuelle \nVollzugsplanfortschreibung \nder \nJVA \nBremen-Oslebshausen \nvom \n26.01.2020 \nübermittelt und dabei darauf unter anderem hingewiesen, dass der Verurteilte Kontakte \nvor allem zu polnisch sprechenden Gefangenen unterhalte, während soziale Kontakte \nim Inland nicht dokumentiert seien. Zudem habe der Verurteilte am 24.10.2019 die \n\n \n3 \n \nTeilnahme an einem Schultest verweigert, der Voraussetzung für die Aufnahme einer \nindizierten Sozialtherapie sei. \nDer Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und hat mit Schreiben vom \n23.02.2020 erklärt, mittlerweile in der JVA Kontakt zu Deutschen zu haben, auf der \nListe für einen Deutschkurs zu stehen und auch nach der Haftentlassung in \nDeutschland verbleiben zu wollen. \nII. \nDie weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von \nHaftzeiten erledigten Strafrestes der mit dem seit dem 10.10.2017 rechtskräftigen Urteil \ndes Landgerichts Bremen vom 06.12.2016 – Az. 60 KLs 914 Js 11978/16 (9/16) – \nverhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren in Polen ist zulässig. \n1. Da sich der in Deutschland aufhaltende Verurteilte mit seiner Überstellung nach \nPolen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts \nBremen vom 06.12.2016 ausdrücklich nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG \neinverstanden erklärt hat, bedarf es nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen \nEntscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG; \ndie Zuständigkeit des Senats für diese Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 IRG \ni.V.m. § 71 Abs. 4 S. 2 und S. 3 IRG. \n2. Der Antrag vom 18.11.2019 auf Übertragung der Vollstreckung ist nach den §§ 85 \nAbs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1 S. 1, 85c IRG statthaft; die Staatsanwaltschaft Bremen \nhandelte als die zuständige Vollstreckungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 des \nRahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des \nGrundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine \nfreiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer \nVollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: „Rahmenbeschluss \nFreiheitsstrafen“) i.V.m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen \nErklärung. \n3. Die Regelungen der §§ 85 bis 85c IRG finden auch in zeitlicher Hinsicht Anwendung, \nda das zu vollstreckende Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.12.2016 nicht vor \ndem 05.12.2011 ergangen ist (vgl. § 98b IRG). \n4. Der Verurteilte hatte entsprechend § 85 Abs. 1 S. 2 IRG die Gelegenheit, sich zu der \nbeabsichtigten Vollstreckungsübertragung zu äußern. \n5. Auch die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen dafür, die Vollstreckung einer \nFreiheitsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für zulässig zu \nerklären, liegen vor. Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf \n\n \n4 \n \nAntrag \nder \nzuständigen \nVollstreckungsbehörde \nnach \nMaßgabe \ndes \nRahmenbeschlusses Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden \nSanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in \neinem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die verurteilte Person die \nStaatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren \nLebensmittelpunkt hat (Nr. 1) oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach \nFeststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland \nverpflichtet ist (Nr. 2). \na. Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte nicht deutscher, sondern polnischer \nStaatsangehöriger, und nach der bestandskräftigen Verfügung des Migrationsamts der \nFreien Hansestadt Bremen vom 13.12.2018 im Sinne von § 85c Nr. 2 IRG zur Ausreise \naus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Insoweit tritt für den Verurteilten als \nBürger eines EU-Mitgliedstaates die Ausreisepflicht nach dem § 7 FreizügG/EU \n(Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.07.2004) \nanstelle der Ausreisepflicht nach § 50 des Aufenthaltsgesetzes, da letzteres Gesetz \ngrundsätzlich keine Anwendung auf EU-Bürger findet (siehe OLG Dresden, Beschluss \nvom 25.09.2017 – 2 (S) AR 24/17, juris Rn. 28, NStZ-RR 2018, 90). \nb. \nWeiter \nist \ndie \nVollstreckungsübertragung \nauch \nnach \nMaßgabe \ndes \nRahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der \nmit dem rechtskräftigen Urteil (siehe Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses \nFreiheitsstrafen) des Landgerichts Bremen vom 06.12.2016 abgeurteilten Tat um eine \nKatalogtat im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen, die in \nder Bundesrepublik Deutschland als Ausstellungsstaat mit einer freiheitsentziehenden \nStrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, so dass diese Tat gemäß \ndem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen auch ohne Überprüfung des Vorliegens der \nbeiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der \nverhängten Sanktion führt. Auch aus Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses \nFreiheitsstrafen ergeben sich keine Gründe für die Versagung der Anerkennung und \nder Vollstreckung, insbesondere sind auch noch mehr als sechs Monate der \nverhängten Sanktion zu verbüßen (siehe Art. 9 Abs. 1 Buchst. h) und es handelte sich \nauch nicht um eine Abwesenheitsentscheidung (siehe Art. 9 Abs. 1 Buchst. i). \n6. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Bremen als Vollstreckungsbehörde zur \nVollstreckungsübertragung ist durch den Senat auch auf eventuelle Ermessensfehler \ndurch Nicht- oder Fehlgebrauch zu überprüfen (für eine Überprüfung durch die \nOberlandesgerichte im Rahmen der Entscheidung nach § 85c IRG auch OLG Celle, \nBeschluss vom 17.03.2017 – 2 AR (Ausl) 30/17, juris Rn. 29, OLGSt IRG § 85c Nr 3; \n\n \n5 \n \nOLG Dresden, Beschluss vom 25.09.2017 – 2 (S) AR 24/17, juris Rn. 30, NStZ-RR \n2018, 90; siehe auch Schomburg/Lagodny-Hacker, 6. Aufl., § 85c IRG Rn. 7; \nablehnend dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 – 2 Ausl 102/17, juris Rn. \n29). Der Verurteilte hat aufgrund seines durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG \ngewährleisteten Anspruchs auf Resozialisierung einen Anspruch auch darauf, dass die \nBehörden im Bereich des Strafvollzugs ein ihnen eingeräumtes Ermessen \npflichtgemäß ausüben und dies umfasst auch die gegenüber dem Strafvollzug \neigenständige strafvollstreckungsrechtliche Frage, ob der Verurteilte zur Verbüßung \nseiner Strafe in seine Heimat überstellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1997 \n– 2 BvR 483/95, juris Rn. 87, BVerfGE 96, 100). \nVorliegend sind derartige Ermessensfehler durch Nicht- oder Fehlgebrauch nicht zu \nerkennen. Im Einzelnen sind die folgenden Umstände in die Abwägung eingestellt \nworden: Die Staatsanwaltschaft Bremen hat unter Bezugnahme auf den Vollzugsplan \nzutreffend berücksichtigt, dass Resozialisierungsaussichten für den Verurteilten im \nStrafvollzug in Deutschland bereits dadurch beeinträchtigt sind, dass der Verurteilte \nKontakt vor allem zu polnischen Gefangenen unterhält, keine sonstigen Kontakte im \nInland dokumentiert sind und auch die Teilnahme an einem Schultest vom Verurteilten \nals Voraussetzung einer indizierten Sozialtherapie verweigert wurde. Die Angaben des \nVerurteilten in seiner Stellungnahme vom 23.02.2020 bestätigen, dass Kontakte zu \nnicht-polnischen Gefangenen allenfalls eine jüngere Entwicklung darstellen und dass \nder Verurteilte auch weiterhin an einem Deutschkurs noch nicht teilnimmt, wenn auch \nautodidaktische Bemühungen um den Spracherwerb mitgeteilt werden. Soweit der \nVerurteilte bekundet, nach Ende des Vollzugs in Deutschland bleiben zu wollen, steht \ndem bereits seine bestandskräftige Verpflichtung zur Ausreise entgegen. Damit ist \ninsgesamt eine Resozialisierung des Verurteilten aufgrund seiner persönlichen \nVerhältnisse eher in Polen als in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten. Der \nVerfolgte ist ausschließlich polnischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache \noffenbar weiterhin nicht hinreichend mächtig, obwohl er sich bereits seit fünf Jahren in \nDeutschland befindet. Soziale Bindungen in Deutschland sind nicht bekannt. Soweit \nder Verurteilte allgemein verweist, dass der Strafvollzug in der Republik Polen nicht der \nResozialisierung diene, ist dies im Hinblick auf die auch im polnischen Strafvollzug \ngeltenden allgemeinen Resozialisierungsziele unzutreffend (zur Annahme von \nResozialisierungsaussichten im polnischen Strafvollzug auch OLG Dresden, a.a.O., \njuris Rn. 32; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 40). \n7. Die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des \nLandgerichts Bremen vom 06.12.2016 an die Republik Polen ist auch nicht nach § 73 \n\n \n6 \n \nS. 2 IRG unzulässig im Hinblick auf einen Widerspruch zu den in Art. 6 des Vertrags \nüber die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen. \na. Dass generell in polnischen Haftanstalten diesen Grundsätzen nicht entsprechende \nHaftbedingungen bestünden, ist nicht festzustellen und ergibt sich auch nicht aus dem \nallgemein \ngebliebenen \nVorbringen \ndes \nVerurteilten \nzu \nmangelnden \nResozialisierungsaussichten im polnischen Strafvollzug. \nb. Zwar kann auch eine drohende Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren \nnach § 73 S. 2 IRG der Leistung von Rechtshilfe entgegenstehen. Zudem bestehen in \nBezug auf die Republik Polen auf der Grundlage des Begründeten Vorschlags der \nKommission vom 20.12.2017 nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen \n(COM[2017] 835 final) auch Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in \nBezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die eine entsprechende Gefahr begründen \nkönnen (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 PPU, Rz. 69). \nHinzuweisen ist ferner darauf, dass die Europäische Kommission am 03.04.2019 \nwegen der neuen Disziplinarregelung für Richter ein Vertragsverletzungsverfahren \ngegen Polen eingeleitet hat. Hierbei bedarf es aber jeweils, wie der Europäische \nGerichtshof in Bezug auf die Anwendung des Europäischen Haftbefehls festgestellt \nhat, noch einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls für die Annahme, dass \nder Betroffene für den Fall der Leistung von Rechtshilfe einer echten Gefahr der \nVerletzung seines Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht ausgesetzt sein wird \n(siehe EuGH, a.a.O., Rz. 73). Der Senat hat bereits entschieden, dass jedenfalls für \nden Bereich von Begehren zur Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung an die \nRepublik Polen eine solche Gefahr jedenfalls nicht ohne weiteres als gegeben \nanzusehen ist, da es hier gerade noch nicht einmal feststeht, ob es zu weiteren \ngerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf den Betroffenen kommt, dort im Hinblick auf \neine gerichtliche Überprüfung möglicher Entscheidungen im Hinblick auf die weitere \nStrafvollstreckung oder den Strafvollzug (siehe Hanseatisches Oberlandesgericht in \nBremen, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 AuslA 31/18, juris Rn. 22, OLGSt IRG § 83 Nr \n19). Diese Erwägungen sind auch auf den Fall der Vollstreckungsübertragung \nübertragbar: Auch hier ist nicht festzustellen, dass durch die Leistung von Rechtshilfe \neine Verletzung des Grundrechts des Verurteilten auf ein faires Verfahren drohen \nwürde, da zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls absehbar ist, ob es überhaupt zu \ngerichtlichen Streitigkeiten kommen wird. \n \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-28/1-ws-169-19","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 85c","ref_norm":"85c","n":7},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-04-28/1-ws-169-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363763","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.127308+00:00"}}