{"status":"available","doknr":"OLD363762","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-05-11","aktenzeichen":"1 Ws 44/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 Ws 44/20 \n3 Ws 46/20 GenStA \n42 KLs 913 Js 44625/19 (1/20) LG Bremen \n \nB E S C H L U S S \nIn der Strafsache \n \n \ngegen: \n… \n \nVerteidiger: … \n \nw e g e n sex. Missbrauchs von Kindern \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht \nDr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am \nOberlandesgericht Dr. Kramer \nam 11. Mai 2020 beschlossen: \n \nDie Beschwerde des Angeklagten vom 03.04.2020 gegen den Haftfortdauerbe-\nschluss der Strafkammer 42 des Landgerichts Bremen vom 01.04.2020 wird \nauf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nGründe: \nI. \nDas Amtsgericht Bremerhaven hat am 30.07.2019 zum Aktenzeichen 33 Gs 86/19 \n(913 Js 44625/19) Haftbefehl gegen den Angeklagten wegen des dringenden Tatver-\n \n \n\n2 \ndachts eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB er-\nlassen. Dem Angeklagten wird mit dem Haftbefehl zur Last gelegt, sich am 06.07.2019 \ngegen 17:45 Uhr im Verbrauchermarkt … vor die in einem Einkaufswagen sitzende \nsiebenjährige und deutlich als Kind erkennbare Geschädigte … gestellt und vor den \nAugen der Geschädigten oberhalb der Bekleidung an seinem deutlich als erigiert zu \nerkennenden Glied manipuliert zu haben. Der Haftbefehl ist unter Bezugnahme auf die \nVorverurteilungen des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie \nexhibitionistischer Handlungen auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne \nvon § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO gestützt. Der Angeklagte wurde am 30.07.2019 auf-\ngrund dieses Haftbefehls des Amtsgericht Bremerhaven vom selben Tag festgenom-\nmen und befindet sich seit diesem Tag in der Justizvollzugsanstalt Bremen in Untersu-\nchungshaft. \nDas Landgericht Bremen hat den Angeklagten 01.04.2020 wegen sexuellen Miss-\nbrauchs von Kindern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten \nverurteilt. Das Urteil hat der Angeklagte mit der Revision angegriffen. Gemäß § 268b \nStPO hat das Landgericht Bremen zudem angeordnet, dass der Haftbefehl des Amts-\ngerichts Bremen vom 30.07.2019 nach Maßgabe des Urteils vom selben Tage auf-\nrechterhalten und in Vollzug bleibt. \nGegen diese Haftfortdauerentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner Be-\nschwerde vom 03.04.2020, der das Landgericht Bremen mit Beschluss vom \n09.04.2020 nicht abgeholfen hat. \nDie Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2020 beantragt, \ndie Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss vom 01.04.2020 als unbe-\ngründet zu verwerfen. \nII. \nDie Beschwerde des Angeklagten vom 03.04.2020 gegen den Haftfortdauerbeschluss \nder Strafkammer 42 des Landgerichts Bremen vom 01.04.2020 ist statthaft und form-\ngerecht eingelegt und erweist sich infolge der sich aus der angefochtenen Entschei-\ndung ergebenden Beschwer als zulässig (§§ 304 Abs. 1, 306 Abs. 1 StPO). \nDie Beschwerde ist aber in der Sache nicht begründet. Nach den insoweit für die \nNachprüfung durch die Beschwerdeinstanz bei Vorliegen einer, wenn auch noch nicht \nrechtskräftigen, Verurteilung durch das Tatgericht geltenden Maßstäben ist die An-\nnahme eines hinreichenden Tatverdachts durch das Landgericht nicht zu beanstanden \n(siehe unter 1.) und dasselbe gilt für das Vorliegen des Haftgrunds der Wiederho-\nlungsgefahr (siehe unter 2.). Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft ist \nauch verhältnismäßig, dies auch im Hinblick an die verfassungsrechtlichen Anforde-\n\n3 \nrungen an Haftentscheidungen im Lichte des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen \n(siehe unter 3.). Zudem kommt auch eine Außervollzugsetzung gemäß § 116 StPO \nvorliegend nicht in Betracht (siehe unter 4.). \n1. Es ist nach den für die Nachprüfung durch die Beschwerdeinstanz bei Vorliegen ei-\nner, wenn auch noch nicht rechtskräftigen, Verurteilung geltenden Maßstäben nicht zu \nbeanstanden, dass das Landgericht das Vorliegen des nach § 112 Abs. 1 S. 1 StPO \nfür die Aufrechterhaltung des Haftbefehls erforderlichen dringenden Tatverdachts ge-\ngen den Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat als gegeben angese-\nhen hat und es genügt insoweit auch die Begründung der Haftfortdauerentscheidung \nvom 01.04.2020 zusammen mit der Nichtabhilfeentscheidung vom 09.04.2020 den \nhierzu bestehenden besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen. \na. Dringender Tatverdacht besteht dann, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass \nder Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat und eine Verurteilung wegen \ndieser Straftat mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (siehe BGH, Beschluss \nvom 05.05.1992 – StB 9/92, juris Rn. 4, BGHSt 38, 276; LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 \nStPO Rn. 17 m.w.N.; ebenso auch die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zu-\nletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - \n145/17, juris Rn. 16, OLGSt StPO § 112 Nr 23; Beschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws \n44/19, juris Rn. 18). Dabei hat das Gericht im Freibeweiswege zu prüfen, ob der drin-\ngende Tatverdacht aufgrund bestimmter Tatsachen besteht, wobei insbesondere bloße \nVermutungen außer Betracht zu bleiben haben und kriminalistische oder sonstige Er-\nfahrungen lediglich zur Beurteilung und Bewertung der Tatsachen herangezogen wer-\nden dürfen, diese jedoch nicht zu ersetzen vermögen (vgl. LR/Hilger, 26. Aufl., § 112 \nStPO Rn. 20 m.w.N.; ebenso auch die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseati-\nsches OLG in Bremen, a.a.O.). \nb. Ist vor der zu überprüfenden Haftentscheidung bereits ein – wenn auch noch nicht \nrechtskräftiges – verurteilendes Erkenntnis ergangen, so wird hierdurch in aller Regel \nder dringende Tatverdacht hinreichend belegt, ohne dass dies bei der Entscheidung \nnach § 268b StPO noch gesonderter Prüfung und Begründung bedarf (siehe BGH, Be-\nschluss vom 08.01.2004 – StB 20/03, juris Rn. 4, NStZ 2004, 276; Beschluss vom \n28.10.2005 – StB 15/05, juris Rn. 3, NStZ 2006, 297; Beschluss vom 11.08.2016 – StB \n25/16, juris Rn. 7). Das Tatgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des An-\ngeklagten in der Hauptverhandlung auf Grund einer umfassenden Würdigung aller für \nund gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewonnen und verfügte damit \nüber Erkenntnisgrundlagen, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Ak-\ntenlage entscheidet, überlegen sind (so die Rspr. des Senats, siehe zuletzt u.a. Han-\nseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2016 – 1 Ws 34/16; Beschluss vom \n\n4 \n28.01.2019 – 1 Ws 8/19; siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 07.03.2014 – 4 Ws \n21/14, juris Rn. 8, OLGSt StPO § 112 Nr 18). Hinzu kommt vorliegend, dass die Be-\nweiswürdigung und Überzeugungsbildung des Landgerichts, die zur Verurteilung des \nAngeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer unbedingten Frei-\nheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten geführt hat, auf die eingelegten Revision allein \nnoch der Überprüfung auf Rechtsfehler unterliegt. Diesen Verfahrensstand hat der Se-\nnat bei der Bewertung des Tatverdachts gegen den Angeklagten zu berücksichtigen. \nEr könnte daher von der diesbezüglichen Beurteilung des Landgerichts nur dann ab-\nweichen, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass dessen Beweiswürdigung revisions-\nrechtlicher Prüfung nicht standhalten kann (siehe BGH, Beschluss vom 08.01.2004 – \nStB 20/03, juris Rn. 5, NStZ 2004, 27; Beschluss vom 28.10.2005 – StB 15/05, juris \nRn. 3, NStZ 2006, 297). Das Beschwerdegericht hat, wenn die schriftlichen Urteils-\ngründe bereits vorliegen, diese darauf hin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung auf \neiner vertretbaren, für eine Verurteilung ausreichenden Wertung beruht und ob das \nTatgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt oder verkannt hat (so die Rspr. \ndes Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.; siehe auch OLG \nHamm, Beschluss vom 18.12.2017 – 3 Ws 498/17, juris Rn. 16). Dabei verbietet es \naber die Funktionsteilung zwischen dem Beschwerdegericht einerseits und dem Revi-\nsionsgericht andererseits grundsätzlich, die Revisionsentscheidung im Haftbeschwer-\ndeverfahren vorwegzunehmen, so dass diese Überprüfung wie auch die Berücksichti-\ngung einer gegebenenfalls bereits vorliegenden Revisionsbegründung deshalb nur in-\nsoweit erfolgen kann, als damit ein offenkundig auf der Hand liegender, die Aufhebung \ndes Urteils ohne Zweifel gebietender Rechtsfehler aufgezeigt wird (so OLG Koblenz, \nBeschluss vom 02.01.2014 – 2 Ws 742/13, juris Rn. 5; siehe auch die Rechtsprechung \ndes Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). \nc. Vorliegend ist nach diesem Maßstab nicht zu erkennen, dass die Beweiswürdigung \nund Überzeugungsbildung des Landgerichts revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand-\nhalten kann. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Das Landgericht hat \ndie Grundzüge seiner Überzeugungsbildung in der Nichtabhilfeentscheidung vom \n09.04.2020 dargelegt. Den Beschlussgründen kann auch unter Berücksichtigung des \nBeschwerdevorbringens des Angeklagten nicht entnommen werden, dass die Beweis-\nwürdigung des Landgerichts zwingend oder mit großer Wahrscheinlichkeit durch \nRechtsfehler beeinflusst ist. \n2. Es besteht auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 \nStPO. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr dient nicht der Verfahrenssicherung, \nsondern soll die Rechtsgemeinschaft vorbeugend vor weiteren Straftaten schützen, so \ndass an diese präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge \n\n5 \nAnforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.12.1965 – 1 BvR \n513/65, juris Rn. 13 f., BVerfGE 19, 342; Beschluss vom 30.05.1973 – 2 BvL 4/73, juris \nRn. 19, BVerfGE 35, 185; so auch die st. Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG \nin Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 – Ws 104/00, juris Rn. 4, NStZ-RR 2001, 220; \nzuletzt u.a. Beschluss vom 06.11.2018 – 1 Ws 107/18). \na. Die Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 StPO muss danach durch bestimmte \nTatsachen begründet sein, die eine so starke Neigung des Angeschuldigten zu ein-\nschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die naheliegende Gefahr besteht, er wer-\nde noch vor rechtskräftiger Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfah-\nrens bildenden Sache weitere gleichartige Taten begehen. Diese Gefahrenprognose \nerfordert eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens. Da-\nbei sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie die Vorstrafen \ndes Angeschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen, sowie Persönlich-\nkeitsstruktur und Lebensumstände des Angeschuldigten (so die st. Rspr. des Senats, \nsiehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 – Ws 104/00, juris \nRn. 4, NStZ-RR 2001, 220; zuletzt u.a. Beschluss vom 07.09.2017 – 1 Ws 111/17, juris \nRn. 11, StV 2019, 113 (Ls.)). \nGenerell kann bei Sexualstraftaten eines Erwachsenen schon eine einmalige Bege-\nhung eines derartigen Sexualdelikts auf einen schweren Persönlichkeitsdefekt hindeu-\nten, der weitere Taten ähnlicher Art befürchten lassen kann (siehe hierzu die Rspr. des \nSenats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 25.08.2000 – Ws 104/00, juris \nRn. 3, NStZ-RR 2001, 220; so auch OLG Jena, Beschluss vom 11.03.2014 – 1 Ws \n83/14, juris Rn. 18, StV 2014, 750). Im vorliegenden Fall kommen noch weitere be-\nstimmte Tatsachen hinzu, aus denen sich die naheliegende Gefahr der Begehung wei-\nterer gleichartiger Taten ergibt, wie auch mit den Ausführungen der Generalstaatsan-\nwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 16.04.2020 hervorgehoben wurde. Der \nAngeklagte ist seit dem 08.08.1996 bereits acht Male wegen einschlägiger Taten zu \nFreiheitsstrafen verurteilt worden, welche ausnahmslos vollständig vollstreckt wurden. \nZuletzt wurde er wegen einschlägiger Taten am 23.05.2012 durch das Landgericht \nAugsburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt \nund am 27.07.2017 aus der Strafhaft entlassen. Zwischen der Haftentlassung und der \nhiesigen Tatbegehung lagen etwas weniger als zwei Jahre. Bereits diese Vielzahl von \neinschlägigen Taten trotz der Vollverbüßung von mehreren, zum Teil empfindlichen \nFreiheitsstrafen und bei Vorliegen einer gewissen zeitlichen Nähe zur letzten Haftent-\nlassung lässt ohne Weiteres eine erneute Tatbegehung ernsthaft besorgen. Ferner \nwurde bei einer am 30.07.2019 durchgeführten Wohnungsdurchsuchung bei dem An-\ngeklagten auf diversen Datenträgern eine Vielzahl von Lichtbildern aufgefunden, wel-\n\n6 \nche Kinder und Jugendliche mit teilweise entblößten Körpern und sexuellen Handlun-\ngen an Erwachsenen zeigen, was belegt, dass sich der Angeklagte gedanklich mit un-\nbekleideten Kindern und Jugendlichen und sexuellen Handlungen an diesen befasst, \nwas jedenfalls ein gewichtiges Indiz für die Gefahr der Begehung gleichgelagerter Ta-\nten darstellt. Zudem liegen nach den im Nichtabhilfebeschluss vom 09.04.2020 wie-\ndergegebenen Ausführungen der Sachverständigen Dr. … bei dem Angeklagten eine \ndissozial-narzisstisch-selbstunsichere Akzentuierung an der Grenze zu einer kombi-\nnierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Zügen psychopathi-\nscher Merkmalsausprägung (F 61) sowie eine multiple sexuell paraphile Störung in \nForm der voyeuristischen Störung (F 65.3), der exhibitionistischen Störung (F 65.2) \nund der pädophilen Störung (F 65.4) vor. Laut der Sachverständigen wirke sich risiko-\nprognostisch ungünstig aus, dass eine gewisse Vehemenz in den paraphilen sexuellen \nMotiven bestehe, die den Angeklagten zu den Handlungen treiben. Insoweit sei von \neiner gewissen Dranghaftigkeit und einem sehr hohen strukturellen Rückfallrisiko be-\ntreffend vergleichbarer Taten wie die bisherigen Verurteilungen auszugehen. Der An-\ngeklagte hat die Tat trotz einer aufgrund der Führungsaufsicht eingerichteten intensi-\nven Betreuung durch eine therapeutische Anbindung bei der … begangen, zudem trägt \ner zur Überwachung eine sogenannte elektronische Fußfessel. All dies konnte ihn – \nobwohl sogar der Verlauf dieser Betreuung als positiv angesehen wurde – nicht von \nder Begehung der Straftat abhalten; dasselbe gilt auch für das bestehende stabile Um-\nfeld des Angeklagten: Damit ist aber auch für die Zukunft jedenfalls derzeit nicht er-\nsichtlich, dass derartige Umstände geeignet wären, ihn von einer nach den vorstehend \ngenannten Gefahrenfaktoren drohenden erneuten Tatbegehung abzuhalten. \nb. Es handelt sich bei den vom Angeklagten drohenden Taten auch um erhebliche \nStraftaten im Sinne des § 112a Abs. 1 StPO. \naa. Im Fall der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO rechtfertigt die zu \nbesorgende Begehung von solchen Taten, die einen der in dieser Vorschrift aufgeführ-\nten Tatbestände erfüllen, nach dem Gesetz nur dann die Anordnung von Untersu-\nchungshaft, wenn es sich um erhebliche Taten handelt. Als zusätzliche tatbestandliche \nVoraussetzung zur Begehung einer oder mehrerer der in § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO \naufgeführten Anlasstaten geht der damit erforderliche Schweregrad über die für den \nBegriff der sexuellen Handlungen nach § 184h Nr. 2 StGB vorausgesetzte Erheblich-\nkeit hinaus (siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 – 2 Ws 1/20, juris \nRn. 35). Nach allgemeinen Grundsätzen liegt eine Straftat von erheblicher Bedeutung \nvor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden \nempfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung \nerheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter \n\n7 \nfünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straf-\ntaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n24.07.2013 – 2 BvR 298/12, juris Rn. 21, RuP 2014, 31; Beschluss vom 22.08.2017 – \n2 BvR 2039/16, juris Rn. 44, BtPrax 2017, 238; BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – 4 \nStR 168/13, juris Rn. 43, NJW 2013, 3383; Urteil vom 15.11.2017 – 5 StR 439/17, juris \nRn. 26; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2019 – 1 Ws 124/19, ju-\nris Rn. 14). \nSpezifisch für den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 \nAbs. 4 Nr. 1 StGB ist zu beachten, dass diesem Tatbestand unterfallende Taten im \nHinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, die der Sonderregelung des \n§ 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Frage der Bewährungsaussetzung zu-\ngrunde liegt, nicht stets und ohne weiteres als erhebliche Straftaten anzusehen sind \n(so BGH, Urteil vom 29.11.1994 – 1 StR 689/94, juris Rn. 13, NStZ 1995, 228; Urteil \nvom 24.03.1998 – 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408; Beschluss vom \n25.02.1999 – 4 StR 690/98, juris Rn. 6, NStZ-RR 1998, 298; Urteil vom 06.02.2004 – 2 \nStR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Beschluss vom 22.08.2007 – 2 StR \n263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92; Urteil vom 10.01.2019 – 1 StR 463/18, juris 23, \nNStZ-RR 2019, 140 (Ls.); siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 – 2 \nWs 1/20, juris Rn. 39). Diese Möglichkeit erweiterter Strafaussetzung zur Bewährung \nbei exhibitionistischen Handlungen geht auf das 4. Strafrechtsreformgesetz aus dem \nJahr 1973 zurück und aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass die durch \ndiese Bestimmung zu fördernde Möglichkeit einer Therapie ausdrücklich auch auf Ta-\nten von exhibitionistischen Handlungen vor Kindern Anwendung finden können sollte \n(so der Schriftliche Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform über den \nvon der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Reform \ndes Strafrechts, BT-Drucks. VI/3521, S. 37). Das Gesetz nimmt mithin unter bestimm-\nten Voraussetzungen die Gefahr der Wiederholung derartiger rein exhibitionistischer \nTaten ausdrücklich hin, dies namentlich weil es sich in aller Regel bei dem Täter nicht \num eine anti- oder asoziale, sondern wegen erheblicher emotioneller oder neurotischer \nStörungen hilfs- und behandlungsbedürftige Persönlichkeit handele (so der Schriftliche \nBericht des Sonderausschusses, a.a.O.; siehe hierzu auch BGH, Urteil vom \n06.02.2004 – 2 StR 266/03, juris Rn. 18 ff., NStZ-RR 2005, 11). Diese Wertung ist \nauch im Rahmen des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO zu beachten: Soweit Taten demnach \nnicht das Gewicht haben, trotz schlechter Prognose und damit bestehender Wiederho-\nlungsgefahr in jedem Fall zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung zu füh-\nren, können sie auch nicht pauschal die Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr vor \neiner rechtskräftigen Verurteilung rechtfertigen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss \n\n8 \nvom 21.01.2020 – 2 Ws 1/20, juris Rn. 40). Zur Annahme der Erheblichkeit von dro-\nhenden Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB bedarf es vielmehr der Feststellung nach \nden Umständen des Einzelfalls, ob insoweit von einer Gefahr der Begehung erhebli-\ncher Straftaten auszugehen ist (siehe BGH, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 StR \n263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92). Dabei dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass \ndie Regelung des § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB die Voraussetzungen für die Aus-\nsetzung zur Bewährung von Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht abschließend \nregelt, sondern nur die Frage der Legalprognose betrifft, während die weiteren Krite-\nrien nach § 56 Abs. 2 StGB weiterhin zu beachten sind (siehe BGH, Urteil vom \n22.03.1979 – 4 StR 58/79, juris Rn. 12, BGHSt 28, 357), was im Sinne der Vermeidung \neines Wertungswiderspruchs auch für die vorliegende Konstellation die Berücksichti-\ngungsfähigkeit der sich aus einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des \nVerurteilten ergebenden Umstände bestätigt. \nbb. In der vorliegenden Konstellation, in der vor der zu überprüfenden Haftentschei-\ndung bereits ein – wenn auch noch nicht rechtskräftiges – verurteilendes Erkenntnis \nergangen ist, ist wie im Hinblick auf die Prüfung des dringenden Tatverdachts auch \nhier zu beachten, dass durch eine Verurteilung wegen der Tat eines sexuellen Miss-\nbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe, deren \nVollstreckung im Urteil nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, zugleich auch die Er-\nheblichkeit dieser Tat bzw. drohender Taten gleicher Art im Sinne von § 112a Abs. 1 \nNr. 1 StPO indiziert wird. Durch die Verurteilung zu einer nicht zur Bewährung ausge-\nsetzten Freiheitsstrafe hat das Tatgericht belegt, dass es auf der Grundlage einer Ge-\nsamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten die Tat bzw. drohende Ta-\nten gleicher Art gerade nicht als solche ansieht, die nicht den Vollzug einer Freiheits-\nstrafe erforderlich machen, womit es für den konkreten Fall die nach der Regelung des \n§ 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB bestehende Möglichkeit, eine Gefahr der Wiederholung \nderartiger Taten hinzunehmen, widerlegt hat. Aufgrund des vorstehend dargelegten \nWertungszusammenhangs zwischen der Regelung des § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB \nund des Merkmals der Erheblichkeit im Kontext der Wiederholungsgefahr im Rahmen \ndes § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO hat das Tatgericht damit folglich zugleich dargetan, dass \ndie im konkreten Fall drohenden Tat eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß \n§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB als erheblich im Sinne des § 112a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzuse-\nhen sind. \nWie im Hinblick auf die Prüfung des dringenden Tatverdachts ist auch hier zu konsta-\ntieren, dass der Umstand, dass das Tatgericht, welches auf der Grundlage der Haupt-\nverhandlung entschieden hat, seine Überzeugung aufgrund von solchen Erkenntnis-\ngrundlagen bilden konnte, die denen des Beschwerdegerichts, das lediglich nach Ak-\n\n9 \ntenlage entscheidet, überlegen sind. Zudem ist auch hier der Verfahrensstand und die \nFunktionsaufteilung zwischen dem Beschwerdegericht einerseits und dem Revisions-\ngericht andererseits zu beachten: Die Annahme der Erheblichkeit der Tat eines sexuel-\nlen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Sinne des § 112a \nAbs. 1 Nr. 1 StPO korreliert nach den vorstehenden Ausführungen mit der Frage der \nBewährungsaussetzung nach § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB. Ist letztere Entscheidung \ndurch das Revisionsgericht zu überprüfen, dann ist dessen Entscheidung insoweit \nnicht im Haftbeschwerdeverfahren vorwegzunehmen. Wie im Hinblick auf die Prüfung \ndes dringenden Tatverdachts kann es bei der Entscheidung des Beschwerdegerichts \nhinsichtlich der Überprüfung der Annahme der Erheblichkeit der Tat eines sexuellen \nMissbrauchs von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Sinne des § 112a Abs. 1 \nNr. 1 StPO in dieser Konstellation daher nur um die Frage gehen, ob die Entscheidung \ndes Tatgerichts auf einer vertretbaren, für eine Verurteilung ausreichenden Wertung \nberuht und ob das Tatgericht wesentliche Umstände nicht berücksichtigt oder verkannt \nhat oder ob in anderer Weise ein offenkundig auf der Hand liegender, die Aufhebung \ndes Urteils ohne Zweifel gebietender Rechtsfehler zutage tritt. \ncc. Vorliegend ist für den Senat auch aus dem Akteninhalt, insbesondere auch aus den \nniedergelegten Erwägungen der Kammer aus dem Nichtabhilfebeschluss vom \n09.04.2020, festzustellen, dass die Entscheidung des Tatgerichts zur Annahme der \nWiederholungsgefahr derartigen Rechtsfehlern nicht unterliegt. Es handelt sich danach \n– entgegen der Auffassung der Beschwerde – bei den vom Angeklagten drohenden \nTaten um erhebliche Straftaten, was insbesondere auch nicht schon deswegen gene-\nrell zu verneinen ist, weil es sich bei der Anlasstat um ein Hands-Off-Delikt ohne Kör-\nperkontakt handelte. \nAls erhebliche Straftaten sind Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß \n§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB namentlich dann anzusehen, wenn nach den Umständen des \nEinzelfalls zu besorgen ist, dass der Täter auch schwerwiegendere Sexualdelikte be-\ngehen wird, etwa weil er aktiv auf Kinder zugeht und Körperkontakt mit ihnen sucht \n(siehe BGH, Beschluss vom 22.08.2007 – 2 StR 263/07, juris Rn. 5, NStZ 2008, 92). \nDies kann, da es auf die zu erwartenden Straftaten ankommt, auch dann der Fall sein, \nwenn es bei den Anlasstaten selbst zu einem Körperkontakt nicht gekommen ist (siehe \nOLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.01.2000 – 1 Ws 975 - 976/99, juris Rn. 15, OLGSt \n2000, StPO § 126a Nr 3; vgl. auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.02.2014 – 1 \nWs 340/13, juris Rn. 18, RuP 2014, 171 (Ls.)). Umgekehrt wurde es als gegen die Er-\nheblichkeit von Taten nach § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sprechendes Merkmal angesehen, \nwenn die Taten als Onanieren im öffentlichen Raum erfolgten und keine darüber hin-\nausgehenden Merkmale festzustellen waren (vgl. BGH, Urteil vom 05.09.1995 – 1 StR \n\n10 \n396/95, juris Rn. 4 f., BGHR StGB § 183 Abs 1 Exhibitionistische Handlung 1 (Grün-\nde); Urteil vom 24.03.1998 – 1 StR 31/98, juris Rn. 11, NStZ 1998, 408), insbesondere \nwenn nicht festgestellt wurde, dass der Täter bewusst die Nähe der Kinder gesucht \nhätte (siehe BGH, Urteil vom 10.01.2019 – 1 StR 463/18, juris Rn. 26, NStZ-RR 2019, \n140 (Ls.)). Im vorliegenden Fall ergibt sich dagegen bereits für die Anlasstat, dass der \nAngeklagte sich unmittelbar vor die im Einkaufswagen sitzende Geschädigte gestellt \nund damit die Nähe des Kindes gesucht hatte. Auch die weiteren Inhalte der Ermitt-\nlungsakte, namentlich die Auswertung der auch in der Hauptverhandlung in Augen-\nschein genommenen Videoaufzeichnungen vom Tattag, deuten darauf hin, dass der \nAngeklagte offenbar in Verbrauchermärkten nach Kontakt zu Kindern suchte. Auch im \nHinblick auf die früheren Verurteilungen war eine unmittelbare Kontaktaufnahme zu \nKindern festzustellen, so dass bei einem Drohen weiterer Straftaten gleicher Art inso-\nweit ein die Erheblichkeit begründender Faktor anzunehmen ist. \nDemgegenüber ist in Bezug auf solche Fälle, in denen die Tat über ein kurzes Herzei-\ngen des entblößten Penis und ein baldiges Entfernen des Täters nicht hinausgeht, die \nErheblichkeit im vorliegenden Sinne verneint worden (siehe BGH, Urteil vom \n29.11.1994 – 1 StR 689/94, juris Rn. 15, NStZ 1995, 228; Urteil vom 06.02.2004 – 2 \nStR 266/03, juris Rn. 16, NStZ-RR 2005, 11; Urteil vom 07.02.2006 – 1 StR 384/05, ju-\nris Rn. 7, NStZ-RR 2006, 203; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.01.2020 – 2 Ws \n1/20, juris Rn. 41). Anders ist der Fall aber bereits dann zu bewerten, wenn dem Opfer \nseinerseits die Möglichkeit genommen ist, sich ohne weiteres zu entfernen (siehe \nBGH, Urteil vom 29.11.1994 – 1 StR 689/94, juris Rn. 14, NStZ 1995, 228). Letzteres \nentspricht der Tatkonstellation des Anlassdelikts im vorliegenden Fall: Nach den Um-\nständen der Tatbegehung konnte sich die Geschädigte aufgrund ihrer Position im Ein-\nkaufswagen gerade nicht ohne weiteres der exhibitionistischen Handlung des Ange-\nklagten entziehen, so dass auch nicht aus diesem Grunde die Erheblichkeit zu vernei-\nnen wäre. \nSchließlich ist im Hinblick auf die gebotene Gesamtwürdigung auch der Persönlichkeit \ndes Täters zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen der Sachverständigen \nDr. … bei Angeklagten eine dissozial-narzisstisch-selbstunsichere Akzentuierung an \nder Grenze zu einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzissti-\nschen Zügen psychopathischer Merkmalsausprägung zu diagnostizieren war. Dies un-\nterscheidet sich in der Diagnose und der daraus resultierenden Prognose erheblich \nvon der der Regelung § 183 Abs. 3 und 4 Nr. 2 StGB zugrunde liegenden Annahme, \ndass bei Tätern exibitionistischer Handlungen in der Regel nicht antisoziale Persön-\nlichkeitsstrukturen festzustellen seien. \n\n11 \n3. Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft genügt auch den Anforderun-\ngen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (§§ 112 Abs. 1 S. 2, 120 Abs. 1 S. 1 StPO), \ndies auch im Hinblick an die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Haftentschei-\ndungen im Lichte des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen. \na. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft ist stets das \nSpannungsverhältnis zwischen dem grundrechtlich gewährleisteten Freiheitsrecht und \ndem unabweisbaren Bedürfnis einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten, wobei \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. \naus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zuletzt u.a. BVerfG, Be-\nschluss vom 17.01.2013 – 2 BvR 2098/12, juris Rn. 39 ff., StV 2013, 640; Beschluss \nvom 23.01.2019 – 2 BvR 2429/18, juris Rn. 54 ff., NJW 2019, 915; so auch die st. \nRspr. des Senats, vgl. zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n03.01.2018 – 1 Ws 143/17 - 145/17, juris Rn. 26 ff., OLGSt StPO § 112 Nr 23; Be-\nschluss vom 24.04.2019 – 1 Ws 44/19, juris Rn. 28 ff., jew.m.w.Nachw.). Dabei ist \ngrundsätzlich die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft nach der Dauer der Stra-\nfe zu beurteilen, die der Angeklagte mutmaßlich zu verbüßen haben wird (vgl. BVerfG, \na.a.O.; BGH, Beschluss vom 21.04.2016 – StB 5/16, juris Rn. 16, NStZ-RR 2016, 217; \nBeschluss vom 05.10.2018 – StB 45/18, juris Rn. 10), wobei neben der Straferwartung \ndabei auch die Schwere des Eingriffs in die Lebenssphäre des Angeklagten, die Art \ndes verletzten Rechtsguts, der konkrete Geschehensablauf, sowie tatbezogene Um-\nstände aus der Person des Beschuldigten zu berücksichtigen sind (siehe auch die \nRechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Mit zunehmen-\nder Dauer der Freiheitsentziehung nehmen auch die Anforderungen an den die Haft-\ndauer rechtfertigenden Grund zu (vgl. BVerfG, a.a.O.; so auch die st. Rspr. des Se-\nnats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O., jew.m.w.Nachw.). Als besondere \nAusprägung dieses Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verlangt zudem der Be-\nschleunigungsgrundsatz in Haftsachen, dass die Strafverfolgungsbehörden und Straf-\ngerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen \nErmittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Ent-\nscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn \nzur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Straf-\nvollstreckung kann die Haft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ih-\nre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht worden ist. Von dem Be-\nschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare erheb-\nliche Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhal-\ntung entgegen (vgl. BVerfG, a.a.O.; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseati-\nsches OLG in Bremen, a.a.O., jew.m.w.Nachw.). \n\n12 \nb. Nach diesen Maßstäben erweist sich vorliegend der weitere Vollzug der nunmehr \netwas über neun Monate andauernden Untersuchungshaft weiterhin als verhältnismä-\nßig, dies insbesondere im Hinblick auf die bereits erfolgte, allerdings noch nicht rechts-\nkräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Auch \nunter Berücksichtigung der bisher vollzogenen Untersuchungshaft würde, sofern diese \nVerurteilung rechtskräftig werden sollte, selbst für den Fall einer Entlassung zum \nZweidritteltermin gemäß § 57 Abs. 1 StGB noch der Vollzug von sechs Monaten ver-\nbleiben. Im Hinblick auf die betroffenen Rechtsgüter und die bestehende Wiederho-\nlungsgefahr ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft damit vorliegend noch nicht \nunverhältnismäßig und es werden auch durch die Beschwerde des Angeklagten keine \nUmstände aufgezeigt, die eine anderweitige Beurteilung begründen würden. Es ist \nauch die bisherige Verfahrensbearbeitung nicht im Sinne einer Verletzung des Be-\nschleunigungsgebots in Haftsachen zu beanstanden. \n4. Zudem kommt auch eine Außervollzugsetzung gemäß § 116 Abs. 3 StPO vorlie-\ngend nicht in Betracht. Die Außervollzugsetzung eines wegen Wiederholungsgefahr er-\nlassenen Haftbefehls kann nach dem Gesetzeswortlaut § 116 Abs. 3 StPO nur dann \nerfolgen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Beschuldigte be-\nstimmte Anweisungen befolgen und dass dadurch der Zweck der Haft erreicht wird, \nwomit die Außervollzugsetzung bei Wiederholungsgefahr auf Ausnahmefälle begrenzt \nwird (vgl. so die st. Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 02.08.2016 – 1 Ws 120/16; Beschluss vom 18.05.2017 – 1 HEs 2/17 \nund 1 HEs 3/17; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 116 StPO Rn. 17). Eine derartige \nErwartung ist vorliegend nicht begründet: Dem Angeklagten wurde bereits mit dem \nTragen einer sogenannten elektronischen Fußfessel im Rahmen der Führungsaufsicht \neine einschneidende Kontrolle auferlegt, welche ihn nicht von der Tatbegehung im vor-\nliegenden Fall abzuhalten vermochte. Es sind keine milderen Anweisungen und sons-\ntigen Maßnahmen ersichtlich, durch die vorliegend der Zweck der Untersuchungshaft \nebenfalls erreicht werden könnte. \n5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO. \n \ngez. Dr. Schromek \n \ngez. Dr. Böger \n \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-05-11/1-ws-44-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112a","ref_norm":"112a","n":12},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":10},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268b","ref_norm":"268b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184h","ref_norm":"184h","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-05-11/1-ws-44-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363762","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.097100+00:00"}}