{"status":"available","doknr":"OLD363759","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-06-17","aktenzeichen":"3 W 15/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 3 W 15/20 = VL42-3562-1 Amtsgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n1. A \n2. B \n3. C \n4. D \n \n \nAntragsteller, \n \nProzessbevollmächtigte zu 1, 2, 3 und 4: \nNotarin X \n \n \nhat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch \ndie Präsidentin des Oberlandesgerichts Wolff, die Richterin am Oberlandesgericht Witt \nund die Richterin am Amtsgericht Neuhausen \n \nam 17.06.2020 beschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Bre-\nmen – Grundbuchamt – vom 14.04.2020 in der Fassung vom 18.05.2020 teilweise \naufgehoben. \nDas Grundbuchamt wird angewiesen, über die Eintragung des Nießbrauchs unter \nBerücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdegerichts erneut zu ent-\nscheiden. \n \nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n \nDie Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. \n \nDer Wert der Beschwer wird auf 110.000,--EUR festgesetzt. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\n \nI. \n \nDie Antragsteller begehrten mit Schriftsatz vom 18.3.2020 neben der Eintragung eines \nEigentumswechsels, verschiedene Löschungen sowie die Eintragung eines Nieß-\nbrauchs sowie einer Vormerkung für einen Rückübertragungsanspruch. \n \nMit notariellem Vertrag vom 09.12.2019 schenkten die Antragsteller zu 1) und 2) den \nAntragstellern zu 3) und 4) das im Grundbuch von Bremen Vorstadt L () Blatt () einge-\ntragene Grundstück (u.a. Z-Str. in Bremen). \nGleichzeitig vereinbarten sie einen Nießbrauch für die Antragsteller zu 1) und 2). Im \nnotariellen Vertrag (Ziff. 6) heißt es u.a.: \n„Abweichend von § 1041 S.2 BGB obliegen den Nießbrauchern Ausbesserungen \nund Erneuerungen auch insoweit, als sie nicht zu der gewöhnlichen Unterhaltung \ndes Grundstücks und seiner Bestandteile gehören; wird allerdings das Gebäude \ndurch Feuer oder sonst durch von außen einwirkende außergewöhnliche Ereig-\nnisse beschädigt oder zerstört, so sind die Nießbraucher in dem Umfang, in dem \nder Schaden zugunsten des Eigentümers versichert ist, nicht zur Behebung des \nSchadens oder zum Wiederaufbau verpflichtet. \nDie Beteiligten bewilligen und beantragen, den Nießbrauch mit dem vorstehen-\nden Inhalt in das Grundbuch einzutragen. ….“ \n \nZur Versicherungspflicht heißt es in Ziff.5 des Vertrages u.a.: \n„…Der Schenker ist verpflichtet, den Schenkungsgegenstand bis zur Umschrei-\nbung des Eigentums im Grundbuch versichert zu halten und den Versicherungs-\nvertrag alsdann ohne besonderes Entgelt auf den über §§ 95 ff. VVG belehrten \nBeschenkten zu übertragen, ohne dass er Gewähr dafür leistet, dass der versi-\ncherte Betrag dem tatsächlichen Wiederaufbauwert des Hauses entspricht. We-\ngen der Prämien gilt die Vereinbarung zur Lastentragung unter Ziff 2. …“ \n \nDie Lasten des verschenkten Grundstücks sollen (nach Ziffer 4 des Vertrages) ab sofort \nauf den Beschenkten übergehen. \n \nFür bestimmte zukünftige Ereignisse (Versterben der Beschenkten, Veräußerung des \nGrundbesitzes, Insolvenzverfahren etc.) vereinbarten die Beteiligten ein Rückforde-\nrungsrecht der Schenker. Dieses ist nicht übertragbar, wohl aber die Ansprüche aus \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\neinem fristgerecht geltend gemachten Recht. Im notariellen Vertrag ist die Eintragung \neiner Vormerkung für den (unentgeltlichen) Rückübertragungsanspruch bewilligt und \nbeantragt worden. Zur Löschung soll der Nachweis des Todes der Berechtigten genü-\ngen. \n \nDas Grundbuchamt hat mit dem angefochtenen Beschluss (soweit nicht der Antrag zu-\nrückgenommen bzw. der weitergehenden Beschwerde abgeholfen worden ist) darauf \nhingewiesen, dass hinsichtlich der Eintragung des Nießbrauchs das Hindernis vorliege, \ndass der Nießbraucher nicht zum Wiederaufbau eines zerstörten Hauses verpflichtet \nwerden könne, lediglich eine schuldrechtliche Vereinbarung sei möglich. \nDer Eintragung der Vormerkung stehe entgegen, dass ein Löschungserleichterungs-\nvermerk nicht eingetragen werden könne, weil es sich nicht um ein Recht gemäß § 23 \nGBO handele. Die Beteiligten sollen prüfen, ob das Recht bedingt bis zum Tode des \nLängs(t)lebenden einzutragen sei. \n \nMit der am 20.05.2020 eingegangenen Beschwerde haben die Beteiligten darauf hin-\ngewiesen, dass die Wiederaufbaupflicht der Nießbraucher nur schuldrechtlich verein-\nbart worden sei. Für die Rückauflassungsvormerkung sei die Löschungserleichterung \nfür den Tod des Letztversterbenden vorgesehen. \n \nDas Grundbuchamt hat der Beschwerde hinsichtlich dieser beiden Fragen nicht abge-\nholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, \ndie Wiederaufbaupflicht sei nicht lediglich schuldrechtlich vereinbart, weil der Nieß-\nbrauch „mit dem vorstehenden Inhalt“ in das Grundbuch eingetragen werden soll. Damit \nsolle auch die Wiederaufbaupflicht dinglicher Inhalt sein, dies sei aber kein zulässiger \nInhalt. Zum Löschungserleichterungsvermerk für die Vormerkung führt das Grundbuch-\namt ergänzend aus, dass Rückstände auf Leistungen bei einer Vormerkung ausge-\nschlossen seien und damit auch die Eintragung einer Vorlöschklausel. \n \nII. \nDie Beschwerde ist statthaft und zulässig, aber nur teilweise begründet. \n \nDie Zwischenverfügung vom 14.04.2020 ist in zulässiger Weise ergangen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nHinsichtlich der abgelehnten Eintragung der Löschungserleichterung bei der Vormer-\nkung ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit liegt, wie vom Grundbuchamt zu \nRecht angenommen, ein Eintragungshindernis vor. Die Eintragung einer Vorlöschungs-\nklausel gem. § 23 Abs.2 GBO ist bei einer auf die Lebenszeit des Berechtigten be-\nschränkten Vormerkung nicht zulässig. Hintergrund ist, dass für eine derartige Vormer-\nkung keine Rückstände von Leistungen zu besorgen sind, so dass § 23 GBO nicht \nanwendbar ist (BGH, Beschluss vom 26. März 1992 – V ZB 16/91 – Rdnr. 13 ff., BGHZ \n117, 390-394 – zitiert nach juris). Selbst wenn – wie hier – der (bereits geltend ge-\nmachte) Rückübertragungsanspruch übertragbar und vererblich ist, so sind darin keine \n„Rückstände“ im Sinne von § 23 GBO zu sehen (BGH a.a.O. Rdnr. 15). Die Vormerkung \nist allein die dingliche Absicherung des (schuldrechtlichen) Rückübertragungsan-\nspruchs, deren Sicherungscharakter die Beteiligten ausdrücklich auf die Lebenszeit der \nBerechtigten beschränkt haben. \n \nDie Beschwerde ist aber hinsichtlich der Eintragung des Nießbrauchrechts begründet. \nEiner Eintragung des Nießbrauchs steht jedenfalls nicht der Inhalt aus Ziff. 6 des nota-\nriellen Vertrages, d.h. die Verpflichtung der Nießbraucher zu außergewöhnlichen Aus-\nbesserungen und Erneuerungen, einschließlich des Wiederaufbaus des zerstörten Ge-\nbäudes, entgegen. \n \nDie Regelung des § 1041 BGB (Ausbesserungs- und Erneuerungspflichten des Nieß-\nbrauchers) ist nicht zu Lasten des Eigentümers abdingbar, d.h. die Pflicht des Nieß-\nbrauchers kann nicht mit Wirkung gegenüber Dritten beschränkt werden. \nHier geht es aber um eine Ausweitung der Pflichten der Nießbraucher. Diese sollen \nnicht nur die gewöhnliche Unterhaltung des Grundstücks (Gebäudes) übernehmen, \nsondern auch außergewöhnliche Ausbesserungs- und Erneuerungsmaßnahmen. Ent-\ngegen der Ansicht der Antragsteller ist diese Vereinbarung auch mit dinglicher Wirkung \ngetroffen worden, denn sie soll – mit dem konkreten Inhalt – in das Grundbuch einge-\ntragen werden. \nEine derartige Ausweitung zugunsten des Eigentümers kann grundsätzlich auch mit \ndinglicher Wirkung vereinbart und auch im Grundbuch eingetragen werden (vgl. Baye-\nrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. Januar 1985 – BReg 2 Z 117/84 \nRdnr. 31 ff –, juris und Beschluss v. 15.3.1985 – Breg. 2 Z 24/85 – beck-online; Lenders \nin: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Aufl 2014, § 1041 BGB Rdnr. 6; \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nStaudinger/Heinze (2017) BGB § 1041 Rdnr. 8; BeckOKBGB-Reymann § 1041 BGB \nRdnr. 35; MüKo BGB/Pohlmann, 8. Aufl. 2020, BGB § 1041 Rn. 8, 9). \nOb dies allerdings auch für den Fall der Totalerneuerung bzw. für den Wiederaufbau \neines total zerstörten Gebäudes gilt, ist in der Rechtsprechung soweit ersichtlich noch \nnicht entschieden (ausdrücklich offen gelassen vom Bayerischen Obersten Landesge-\nricht in den genannten Entscheidungen, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom \n23.01.2009, V ZR 197/07- beck-online, betrifft lediglich eine schuldrechtliche Verein-\nbarung, zustimmend aber Schippers, MittRhNotK 1996 S.197, 201, wenn die Wieder-\nherstellungskosten durch Versicherungsleistungen gedeckt sind und die Verwendung \ndieser Leistungen zur Wiederherstellung nach § 1046 Abs.2 BGB verlangt werden \nkann; ihm folgend wohl Staudinger/Heinze (2017) BGB § 1041 Rdnr. 8, ohne Einschrän-\nkung im Hinblick auf die Absicherung durch Versicherungsleistungen: BeckOK \nBGB/Reischl, 54. Ed. 1.5.2020, BGB § 1041 Rn. 7). \nNach dem vorliegenden notariellen Schenkungsvertrag sollen die Nießbraucher mit \ndinglicher Wirkung auch zum Wiederaufbau des komplett zerstörten Gebäudes ver-\npflichtet sein, soweit nicht – bei Zerstörung durch Feuer oder sonst durch von außen \neinwirkende außergewöhnlichen Ereignissen - der Schaden zugunsten des Eigentü-\nmers versichert ist. Allerdings obliegt dem Beschenkten die Versicherung des Grund-\nstücks, ohne dass dazu eine Verpflichtung besteht, so dass eine Totalzerstörung ohne \nAbsicherung durch eine Versicherung jedenfalls theoretisch möglich ist. \nBedenken könnten gegen eine Verpflichtung zum Wiederaufbau des total zerstörten \nGebäudes bestehen, weil damit die wesensmäßigen Grenzen zwischen Nießbrauch \n(Nutzungsrecht einerseits und bloße Erhaltungspflicht andererseits) und Eigentum ver-\nändert würden (Typenzwang im Sachenrecht). Dies könnte auch vor dem Hintergrund \ndes § 1050 BGB so zu sehen sein, nachdem der Nießbraucher schon nicht den Wert-\nverlust bei ordnungsgemäßer Nutzung (und Erhaltung) trägt. Diesem Argument ist al-\nlerdings entgegenzuhalten, dass § 1950 BGB nicht die Gestaltungsmöglichkeiten nach \n§ 1041 BGB einschränkt (dazu BGH V ZR 197/07, Urteil vom 23.01.2009, Ziff. 14 ff. – \nbeck-online). Nach Ansicht des Senats spricht auch die wesensmäßige Abgrenzung \nzwischen Eigentum und Nießbrauch nicht gegen eine derartige Verpflichtung mit ding-\nlicher Wirkung. Das Wesen des Nießbrauchs liegt darin, dass der Eigentümer für einen \nbestimmten Zeitraum von wesentlichen Befugnissen – nämlich der (wirtschaftlichen) \nNutzung – ausgeschlossen wird und dem Nießbraucher neben der Gewährung des \nNutzungsrechts Erhaltungspflichten auferlegt werden. Es ist bereits jetzt zu Recht an-\n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nerkannt, dass diese Pflichten – mit dinglicher Wirkung – einer gewissen Gestaltungs-\nfreiheit unterliegen, die zu Lasten des Nießbrauchers auch den Bereich der Wirtschaft-\nlichkeit verlassen können (dazu Bayerisches Oberlandesgericht Beschluss v. 15.3.1985 \n– Breg. 2 Z 24/85 – beck-online). Diese Gestaltungsmöglichkeit obliegt im Rahmen der \nVertragsfreiheit auch und gerade unter wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Gesichts-\npunkten den Beteiligten. Denn es verbleibt dabei, dass der Eigentümer – mit der Ein-\nschränkung durch das Nießbrauchsrecht - verfügungsbefugt über das Grundstück ist \nund dass der Nießbraucher nach Ablauf seines Rechts dieses an den jeweiligen Eigen-\ntümer zurückgeben muss. Diese Rechte des Eigentümers reichen nach Ansicht des \nSenats zur Abgrenzung des Nießbrauchsrechts vom Eigentum aus. Die Ausweitung der \nAusbesserungs- und Erneuerungspflichten bis hin zum Wiederaufbau nach Zerstörung, \nder ohnehin nur in den seltensten Fällen sicher von einer Sanierungsmöglichkeit abzu-\ngrenzen sein dürfte, verschiebt die Grenzen der beiden Rechte daher nicht übermäßig. \nIn der Ausgestaltung des Nießbrauchsrechts im Hinblick auf die Ausbesserungs- und \nErneuerungspflichten liegt kein Eintragungshindernis. \n \nDie Kostenentscheidung ergeht nach §§ 81, 84 FamFG, da gemäß Nr. 14510 der Anl.1 \nzu § 3 Abs.2 GNotKG Gebühren nur erhoben werden, soweit die Beschwerde zurück-\ngewiesen wird (BayObLG, Entscheidung vom 09.09.1986 - 2 Z 60/86 – beck-online). \nDie Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus §§ 45 Abs.3 2. Hs., 51 Abs.1 S.2 \nGNotKG. Entscheidend war hier nur der Wert der Vormerkung, der gemäß den genann-\nten Regelungen auf den halben Grundstückswert festzusetzen ist. \n \nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache, jedenfalls soweit die Be-\nschwerde zurückgewiesen worden ist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch \ndie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert. \n \ngez. Wolff \n \n \ngez. Witt \n \n \n \ngez. 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