{"status":"available","doknr":"OLD363758","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-06-18","aktenzeichen":"1 Ausl. A 5/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nGeschäftszeichen : 1 Ausl. A 5/20 \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache \n \ngegen \nden polnischen Staatsangehörigen M. L., \ngeb. am in W.S./ Polen \nzur Zeit unbekannten Aufenthalts, \n \nBeistand: Rechtsanwalt A., Bremen \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter \nam Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Witt \nam 18. Juni 2020 beschlossen: \n \nDie Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zweck der \nStrafvollstreckung wird für unzulässig erklärt. \n \nGRÜNDE \nI. \nDie polnischen Justizbehörden ersuchen mit einem Europäischen Haftbefehl des Amts-\ngerichts in G. vom 08.01.2020 (Az. V Kop 70/19) um die Festnahme und Übergabe des \nVerfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 \n\n- 2 - \n \nMonaten aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts W. vom 11.04.2018 (Az.: II \nK 256/18). \nNach den Angaben im Europäischen Haftbefehl vom 08.01.2020 erfolgte diese Verur-\nteilung des Verfolgten in dessen Abwesenheit wegen folgender Taten: \n1. Zwischen dem 11. und 14. August 2017 nahm er gemeinschaftlich mit Anderen \nhandelnd auf dem Gelände einer Reparaturwerkstatt zum Nachteil der Fa. S. C., \nvertreten durch W. S., 12 Autobatterien und 5 Lkw-Kühler im Wert von rund 2.500 \nPLN in Zueignungsabsicht an sich. \n2. Am 13. / 14.08.2017 nahm er in R. gemeinschaftlich mit Anderen handelnd in Zu-\neignungsabsicht 11 Euro-Paletten im Wert von 935 PLN zum Nachteil der Groß-\nhandlung „w.“ an sich. \n3. In der Zeit vom 15. bis 23.08.2017 brach er in R. gemeinschaftlich mit Anderen \nhandelnd in die Halle der Baufirma T. ein und nahm dort in Zueignungsabsicht \nElektrowerkzeuge im Wert von 3.000 PLN zum Nachteil der Baufima T. an sich. \n4. Am 24.08.2017 nutzte er zum Nachteil der Geschädigten M. B. nach Umgehung \nelektronischer Sicherheitseinrichtungen eine aufgefundene Geldkarte in vier kurz \naufeinanderfolgenden Fällen zu kontaktlosen Zahlungen für Wareneinkäufe im Su-\npermarkt B. und für den Einkauf von Benzin an der Tankstelle L. im Wert von 117,15 \nPLN. \n5. Am 25.08.2017 brach er in M. gemeinschaftlich mit Anderen handelnd in eine Zug-\nmaschine Volvo, Kennzeichen […] ein und nahm zwei Batterien im Wert von 1.500 \nPLN zum Nachteil des Geschädigten B. an sich. \n6. Am 25.082017 nahm er gemeinschaftlich mit Anderen handelnd in J. auf einem \nBetriebsgelände der Firma „P. […]“ zu deren Nachteil in Zueignungsabsicht 5 LKW-\nSideboards im Wert von 2.500 PLN an sich. \n7. Am 25.08.2017 nahm er in R. gemeinschaftlich mit Anderen handelnd auf dem Be-\ntriebsgelände der Firma „P.W. […]“ zum Nachteil des Inhabers in Zueignungsab-\nsicht zwei Batterien im Wert von 2.000 PLN an sich. \n8. Am 26.08.2017 nahm er in W. gemeinschaftlich mit Anderen handelnd auf dem \nGelände der Tankstelle H. in Zueignungsabsicht zwei Batterien aus einem Lkw \nMAN, Kennzeichen […] im Wert von 1.500 PLN an sich und versuchte, zwei weitere \nBatterien aus dem Lkw MAN, Kennzeichen […] im Wert von bis zu 1.500 PLN an \nsich zu nehmen, jeweils zum Nachteil des J.H. \n9. Am 26.08.2017 nahm er in Rybnik gemeinschaftlich mit Anderen handelnd auf dem \nGelände eines Autohändlers in Zueignungsabsicht 4 Leichtmetallräder im Wert von \n1.500 PLN zum Nachteil M. M. an sich. \n\n- 3 - \n \n10. Am 27.08.2017 versuchte er in W. gemeinschaftlich mit Anderen und in Zueig-\nnungsabsicht handelnd auf dem Gelände der Kfz-Diagnosestation einen Katalysa-\ntor von einem Pkw, Kennzeichen […] im Wert von 4.000 PLN zum Nachteil des Z. \nU. an sich zu nehmen. \n11. An einem Tag im August 2017 nahm er in C. gemeinschaftlich mit Anderen und in \nZueignungsabsicht handelnd auf dem Gelände der Firma B. zum Nachteil des M. \nC. Bauteile einer Zerkleinerungs- und einer Sortiermaschine im Wert von 9.486 \nPLN an sich. \nAls anwendbare Bestimmungen des polnischen Strafgesetzbuches werden die Art. 279 \nAbs. 1, 12, 278 Abs. 1, 13 genannt. \nDer Verfolgte wurde am 15.02.2020 aufgrund einer polnischen Festnahmeausschrei-\nbung im Schengener Informationssystem in Bremen festgenommen. Am 16.02.2020 \nhat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhalteanordnung erlassen. \nBei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit einer Auslieferung im \nvereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Der Senat hat auf Antrag der Ge-\nneralstaatsanwaltschaft Bremen am 21.02.2020 die Auslieferungshaft gegen den Ver-\nfolgten angeordnet und zugleich den Auslieferungshaftbefehl unter Auflagen außer \nVollzug gesetzt. Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Bremen Auskünfte der polni-\nschen Justizbehörden zu dem Verfahren nach Art. 335 § 2 kodeks postępowania kar-\nnego (KPK, polnische Strafprozessordnung), das der Verurteilung voranging, eingeholt \nhat, lehnte der Senat mit Beschluss vom 18.05.2020 eine Wiederinvollzugsetzung des \nAuslieferungshaftbefehls ab und hob den Auslieferungshaftbefehl vom 21.02.2020 auf. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat beantragt, die Auslieferung für unzulässig \nzu erklären. Der Beistand des Verfolgten hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. \nII. \nDie Auslieferung war für unzulässig zu erklären, da ein Auslieferungshindernis im Sinne \ndes § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG vorliegt. \n1. Der Europäische Haftbefehl vom 08.01.2020 genügt allerdings den Anforderungen \ndes § 83a Abs. 1 IRG. Weiterer Auslieferungsunterlagen wie sonst nach § 10 IRG be-\ndarf es dann nicht. \n2. Auch die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 \nIRG sind erfüllt. Insoweit kann auf den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom \n21.02.2020 verwiesen werden. \n3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. \nFür eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des §§ 6 Abs. 2 IRG liegen keine \n\n- 4 - \n \nAnhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9 und 9a IRG ergeben sich im vorliegenden Fall \nkeine Zulässigkeitshindernisse. \n4. Inzwischen steht jedoch fest, dass sich vorliegend aus § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ein \nAuslieferungshindernis ergibt. \nNach § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ist die Auslieferung im Auslieferungsverkehr mit Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn der Verfolgte bei einer Auslieferung \nzum Zweck der Strafvollstreckung zu der dem Urteil zu Grunde liegenden Verhandlung \nnicht persönlich erschienen ist. Dies ist hier der Fall, da die Verurteilung durch das \nUrteil des Landgerichts W. vom 11.04.2018 nach den Angaben im Europäischen Haft-\nbefehl vom 08.01.2020 in Abwesenheit des Verfolgten erfolgte. \na. Die Regelung des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG ist vorliegend auch anwendbar. Zwar findet \nnach überwiegender Auffassung § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG keine Anwendung, wenn die \nVerurteilung in einem schriftlichem Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung er-\ngangen ist – wie etwa slowakische Strafbefehle oder ungarische Strafbeschlüsse – \n(vgl. OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2005 – Ausl 22/05 – 14/05, juris Rn. 6; OLG \nKarlsruhe, Beschluss vom 15.02.2018 – Ausl 301 AR 135/17, juris Rn. 16; Schom-\nburg/Lagodny-Hackner, 6. Aufl., § 83 IRG Rn. 7; BeckOK-StPO/Inhofer, 35. Edition, § \n83 IRG Rn. 9), da bei rein schriftlichen Verfahren ein jeder Anknüpfungspunkt für die \nAnwendung dieser Bestimmungen fehle (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Ob dieser Auffassung \nzu folgen ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn bei dem hier zur Anwendung \ngebrachten Verfahren nach § 335 § 2 KPK handelt es sich nicht um ein rein schriftliches \nVerfahren, sondern um eine Verurteilung aufgrund einer mündlichen Verhandlung in \neinem vereinfachten Verfahren. \nAllerdings wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, \ndass der gerichtliche Termin, der aufgrund einer Absprache zwischen dem Verfolgten \nund der Staatsanwaltschaft gemäß Art. 335 KPK anberaumt werde, allein der Urteils-\nverkündung diene. Er finde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt \nund erfordere auch nicht die Anwesenheit des Angeklagten. Auf solche Verfahren finde \n§ 83 Nr. 3 IRG [a.F., heute § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG] keine Anwendung (vgl. OLG Celle, \nBeschluss vom 18.12.2012 – 1 Ausl 56/12, juris Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom \n14.11.2017 – (4) 151 AuslA 140/17 (200/17), juris Rn. 3). \nDie vom Senat eingeholten Auskünfte der polnischen Justizbehörden haben diese Aus-\nlegung des polnischen Strafprozessrechts aber nicht bestätigt. Auf entsprechende An-\nfrage des Senats hat das Landgericht G. mitgeteilt, dass Art. 335 § 2 KPK es erlaube, \ndass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift einen Antrag auf Verurteilung in einer \nSitzung sowie auf Verhängung einer mit dem Beschuldigten vereinbarten Strafe für ein \n\n- 5 - \n \nVergehen stellen kann, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Beschuldigten \nberücksichtigt werden, wenn über die Umstände der Tatbegehung und über die Schuld \ndes Beschuldigten keine Zweifel bestehen und die Aussagen des Beschuldigten den \nermittelten Beweisen nicht widersprechen und wenn die Haltung des Beschuldigten die \nAnnahme begründet, dass die Ziele des Verfahrens erreicht werden. Erläuternd hierzu \nführte das Landgericht G. aus, dass der Beschuldigte mit Übersendung der Anklage-\nschrift und des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Verurteilung zu der vereinbarten \nStrafe über den anberaumten Termin der Sitzung des Gerichts informiert werde. Die \nAnwesenheit des Angeklagten in diesem Termin sei nicht zwingend erforderlich. Wäh-\nrend dieser Sitzung finde auch keine Beweisaufnahme statt. Jedoch könnten anwe-\nsende Beteiligte Erklärungen bis hin zur Rücknahme der Zustimmung zu der verein-\nbarten Strafe abgeben; eine solche Rücknahme der Zustimmung auch durch den An-\ngeklagten habe zur Folge, dass der Antrag auf Verurteilung zur vereinbarten Strafe \nabgelehnt und die Sache in die Hauptverhandlung übergeleitet werde, die allgemeinen \nGrundsätzen folge. Ansonsten prüfe das Gericht, ob die weiteren Voraussetzungen für \neine Verurteilung nach Art. 335 KPK gegeben seien und fälle ggf. ein Urteil entspre-\nchend dem Antrag. Halte das Gericht eine Beweisaufnahme für notwendig, werde der \nAntrag der Staatsanwaltschaft abgelehnt und die Sache in die Hauptverhandlung über-\nmittelt. Das Gericht sei in seiner Entscheidung frei und nicht an den Antrag gebunden. \nAusgehend von diesen Grundsätzen, die in der rechtsvergleichenden Literatur bestä-\ntigt werden (vgl. Peters, Urteilsabsprachen im Strafprozess, Die deutsche Regelung im \nVergleich mit Entwicklungen in England & Wales, Frankreich und Polen, 2011, S. 145 \nff.), kann nicht festgestellt werden, dass vorliegend ein Sitzungstermin in Rede stehe, \nder allein der Verkündung einer zuvor in einem schriftlichen Verfahren gefundenen Ent-\nscheidung diente und deshalb die Anwesenheit des Beschuldigten nicht voraussetze. \nVielmehr handelt es sich ersichtlich um ein vereinfachtes Verfahren, in dem sich das \nGericht auf Grundlage der Angaben des Beschuldigten und der Aktenlage davon Ge-\nwissheit verschafft, dass auch ohne förmliche Beweisaufnahme keinerlei Zweifel an \ndem tatsächlichen Hergang der vorgeworfenen Tat und der Schuld des Angeklagten \nbestehen. Zudem prüft das Gericht ohne Bindung an den Antrag, ob die abgespro-\nchene Strafe mit Blick auf die Tat und den Angeklagten angemessen ist (vgl. auch \nPeters, a.a.O., S. 147). Ein solches Verfahren, das ersichtlich der Verfahrensvereinfa-\nchung dient und auf Grundlage eines entsprechenden Antrages von Staatsanwalt-\nschaft und Angeklagten eine Schuldfeststellung ohne Beweisaufnahme erlaubt, kann \nnicht mit einem rein schriftlichen Verfahren gleichgesetzt werden. Sondern es findet ein \nerster Termin statt, in dem geprüft wird, ob auf einem abgekürzten Weg zu Tatsachen-\nfeststellungen gelangt werden kann, auf die ein Urteil gestützt werden kann, oder ob \n\n- 6 - \n \neine vollständige Hauptverhandlung erforderlich ist. Auch in einem solchen Fall beruht \ndas Urteil auf einer Verhandlung. Denn zum einen kann der Angeklagte im Fall der \nAnwesenheit im Gerichtstermin sein Einvernehmen mit der abgesprochenen Strafe zu-\nrücknehmen und so die Beweisaufnahme in einer regulären Hauptverhandlung erzwin-\ngen. Zum anderen erfolgt bei aufrechterhaltenen Anträgen eine Prüfung des Gerichts \nsowohl in tatsächlicher Hinsicht als auch mit Blick auf die Angemessenheit der abge-\nsprochenen Strafe. Es mag eine abgekürzte Verhandlung sein, jedoch erlauben allein \ndie darin liegenden Verfahrensvereinfachungen nicht den Schluss, dass eine solche \nSitzung des Gerichts, die an ihrem Schluss zu einem Urteil führt, keine Verhandlung \nim Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG sei. \nb. Auch Art. 4a des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI vom 13.06.2002 über \nden Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaa-\nten (ABl. L 190 vom 18.07.2002, S. 1), geändert durch den Rahmenbeschluss \n2009/299/JI des Rates vom 26.02.2009 (ABl. L 81 vom 27.03.2009, S. 24 - RbEuHb) \nsteht dem nicht entgegen. Gemäß Art. 4a Abs. 1 RbEuHb kann die Vollstreckung eines \nzur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verwei-\ngert werden, wenn die Person nicht persönlich zu der Verhandlung erschienen ist, die \nzu der Entscheidung geführt hat, soweit nicht ein in Art. 4a im Anschluss geregelter \nAusnahmefall greift. Demnach hindert Art. 4a Abs. 1 RbEuHb die Versagung der Über-\nstellung nicht, wenn ein Abwesenheitsurteil im Sinne der Vorschrift vorliegt und keine \nder in Art. 4a RbEuHb geregelten Ausnahmen oder weitergehende, im nationalen \nRecht geregelten Ausnahmen greifen. \nDas in Rede stehende Urteil des Landgerichts W.vom 11.04.2018 (Az.: II K 256/18) \nstellt ein solches Abwesenheitsurteil dar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes wurde mit der Ergänzung des Rahmenbeschlusses (durch den Rahmen-\nbeschluss 2009/299/JI) um den Art. 4a RbEuHb die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, \ndie Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen einer Abwesenheitsentschei-\ndung abzulehnen, eingeschränkt und vereinheitlicht (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 \n– C-270/17 PPU, juris Rn. 53). Dabei zielt Art. 4a RbEuHb darauf, ein hohes Schutzni-\nveau zu gewährleisten und es der Vollstreckungsbehörde zu ermöglichen, den Be-\ntroffenen trotz seiner Abwesenheit bei der Verhandlung, die zu seiner Verurteilung ge-\nführt hat, unter uneingeschränkter Achtung seiner Verteidigungsrechte zu übergeben \n(vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 – C-270/17 PPU, juris Rn. 58; Urteil vom 22.12.2017 \n– C-571/17 PPU, juris Rn. 73). Ausgehend von diesem Schutzzweck – einerseits die \nWirksamkeit des Systems der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten nicht zu beein-\nträchtigen, andererseits aber auch die Achtung der Grundrechte der betroffenen Per-\nsonen einschließlich der Verteidigungsrechte der Angeklagten in Strafverfahren zu \n\n- 7 - \n \nwahren (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 – C-270/17 PPU, juris Rn. 58 ff.) – ist der \nBegriff der „Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ auszulegen (vgl. EuGH, \nUrteil vom 10.08.2017 – C-270/17 PPU, juris Rn. 63 f., 69). Hierbei handelt es sich um \neinen autonomen Begriff des Unionsrechtes, der unabhängig von den materiell- und \nverfahrensrechtlichen Wertungen und Vorschriften in den verschiedenen Mitgliedstaa-\nten auszulegen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10.08.2017 – C-270/17 PPU, juris Rn. 65, \n67, 76; Urteil vom 22.12.2017 – C-571/17 PPU, juris Rn. 63). Danach ist die Wendung \n„Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt hat“ in Art. 4a des Rahmenbeschlusses \nso zu verstehen, dass sie sich auf das Verfahren bezieht, das zu der judiziellen Ent-\nscheidung geführt hat, durch die die Person rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. \nEuGH, Urteil vom 10.08.2017 – C-270/17 PPU, juris Rn. 74; Urteil vom 22.12.2017 – \nC-571/17 PPU, juris Rn. 64). Im Rechtsmittelzug ist auf das Verfahren abzustellen, das \nzur letzten Entscheidung geführt hat, in der über die Schuld des Betroffenen entschie-\nden und gegen ihn eine Strafe verhängt worden ist, nachdem die be- und entlastenden \nUmstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geprüft und ggf. die persönliche Si-\ntuation des Betroffenen berücksichtigt worden ist (vgl. Urteil vom 10.08.2017 – C-\n270/17 PPU, juris Rn. 81; Urteil vom 22.12.2017 – C-571/17 PPU, juris Rn. 65). Der \nBegriff der „Entscheidung“ im Art. 4a RbEuHb nimmt auf gerichtliche Entscheidungen \nBezug, mit denen nach Prüfung des Sachverhalts in tatsächlicher oder rechtlicher Hin-\nsicht rechtskräftig über die Schuld des Betroffenen und über die ggf. gegen ihn zu ver-\nhängende Strafe befunden worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2017 – C-571/17 \nPPU, juris Rn. 68). Dagegen liegt keine Entscheidung in diesem Sinne vor, wenn eine \nEntscheidung über die Vollstreckung einer zuvor verhängten Freiheitsstrafe ohne Än-\nderung des Strafmaßes und ohne ein hierauf bezogenes Ermessen getroffen wird (vgl. \nEuGH, Urteil vom 22.12.2017 – C-571/17 PPU, juris Rn. 77). \nAusgehend hiervon handelt es sich bei dem Urteil des Landgerichts W. vom \n11.04.2018 um die judizielle Entscheidung, durch die der Verfolgte rechtskräftig zu ei-\nner Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Bei dem Gerichtstermin, der dem Urteil voraus-\ngegangen ist, handelt es sich um das Verfahren, das zu der judiziellen Entscheidung \ngeführt hat, durch die die Person rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob das nationale \nVerfahrensrecht wie hier die polnische Prozessordnung hierfür unter bestimmten Vo-\nraussetzungen einen Weg vorsieht, ohne förmliche Beweisaufnahme über die Schuld \ndes Betreffenden zu entscheiden und bei dem das Gericht ggf. zunächst nur prüft, ob \neine vereinbarte Strafe mit Rücksicht auf die Schuld und die persönliche Situation des \nBetroffenen angemessen ist, vermag keine andere Bewertung zu tragen. Auch ein sol-\nches Verfahren führt zu dem Urteil. Aus den zuvor geschilderten Gründen kann auch \nnicht angenommen werden, dass es an einer jeden Verhandlung im Sinne des Art. 4a \n\n- 8 - \n \nRbEuHb fehlte, bei der es auf die Anwesenheit des Beschuldigten ankommt. Ausge-\nhend hiervon kann der Vorschrift des Art. 4a RbEuHb nicht entnommen werden, dass \ndie Mitgliedstaaten gehindert wären, die Abwesenheit des Verfolgten in einem Sit-\nzungstermin gemäß Art. 335 § 2 KPK, der zu der rechtskräftigen Verurteilung des An-\ngeklagten führt, als Grundlage für die Annahme eines Abwesenheitsurteils heranzuzie-\nhen. \n5. Das in dem Abwesenheitsurteil liegende Auslieferungshindernis kann im vorliegen-\nden Fall auch nicht gemäß § 83 Abs. 2 – 4 IRG überwunden werden. \na. Insbesondere sind die Voraussetzungen nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 IRG nicht gegeben, \nwonach eine Auslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG zulässig ist, wenn \nder Verfolgte rechtzeitig zu der Verhandlung, die zu dem Urteil geführt hat, persönlich \ngeladen wurde oder in anderer Weise zweifelsfrei nachweisbar hiervon tatsächlich \nKenntnis erlangte. Nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl sowie den weiteren \nAuskünften der polnischen Justizbehörden blieb der Versuch der tatsächlichen Zustel-\nlung der persönlichen Ladung des Verfolgten zu dem Termin der Sitzung des Gerichts \nerfolglos. Stattdessen wurde aufgrund des Artikels 133 §§ 1 und 2 sowie des Artikels \n139 § 1 KPK eine Zustellungsfiktion begründet. Eine solche rechtliche Fiktion der Zu-\nstellung nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates steht der nach § 83 Abs. 2 \nNr. 1 IRG vorausgesetzten tatsächlichen Inkenntnissetzung des Verfolgten von dem \nvorgesehenen Ort und Termin der Verhandlung nicht gleich (vgl. EuGH, Urteil vom \n24.05.2016 - C-108/16 PPU, ABL. EU 2016, Nr. C 260; Hanseatisches OLG in Bremen, \nBeschluss vom 07.09.2018 – 1 AuslA 31/18, juris Rn. 10, OLGSt IRG § 83 Nr. 19; KG \nBerlin, Beschluss vom 27.07.2017 - (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 9, StraFo \n2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 - Ausl 301 AR 61/17, juris \nRn. 7). \nb. Auch ein Fluchtfall im Sinne des § 83 Abs. 2 Nr. 2 IRG liegt nicht vor. Danach ist die \nAuslieferung entgegen § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG zulässig, wenn der Verfolgte in Kenntnis \ndes gegen ihn gerichteten Verfahrens seine Ladung durch Flucht vereitelt hat und ein \nVerteidiger an dem Verfahren beteiligt war. \nDer Verfolgte hatte zwar Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren. Nach \nMitteilung des Landgerichts G. wurde er am 22.12.2017 zu den ihm zur Last gelegten \nTaten vernommen und hat nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl sogar 3 \nTage Untersuchungshaft verbüßt. Der Umstand, dass der Verfolgte nach seinen eige-\nnen Angaben etwa zu Beginn des Jahres 2018 zunächst in die Niederlande ausgereist \n\n- 9 - \n \nist und sich schließlich in die Bundesrepublik begeben hat, ohne dem Gericht die Än-\nderung seiner Anschrift bekannt zu geben und so seine persönliche Ladung vereitelt \nhat, spricht im Übrigen für einen Fluchtfall. \nJedoch war der Verfolgte nach den ergänzenden Auskünften des Landgerichts G. in \ndem Gerichtstermin nicht verteidigt, so dass der Ausnahmetatbestand des § 83 Abs. 2 \nNr. 2 IRG nicht greift. Zwar ist in dieser Vorschrift insoweit nur geregelt, dass ein Ver-\nteidiger an dem Verfahren beteiligt gewesen sein muss. Dies ist insoweit unbestimmter \nals die Formulierung, die der Gesetzgeber in dem weiteren Ausnahmetatbestand des \n§ 83 Abs. 2 Nr. 3 IRG gewählt hat. Dort wird ausdrücklich die tatsächliche Verteidigung \nin der Verhandlung zur Voraussetzung der Überwindung eines Auslieferungshindernis-\nses erhoben, das danach greift, wenn der Verfolgte in Kenntnis des Verfahrens einen \nVerteidiger beauftragt und dieser an der Verhandlung teilgenommen hat. Aus dieser \nunterschiedlichen Formulierung folgt indes nicht, dass hinsichtlich der Verfahrensab-\nschnitte zu differenzieren wäre, in denen ein Verteidiger beteiligt werden muss. Die \nunterschiedlichen Formulierungen beruhen vielmehr auf der unterschiedlichen Entste-\nhungsgeschichte der beiden Regelungen (vgl. ausführlich KG Berlin, Beschluss vom \n27.07.2017 – (4) 151 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 13 ff., StraFo 2017, 422). Auch \nein Fluchtfall, der das Auslieferungshindernis des Abwesenheitsurteils überwinden soll, \nverlangt, dass der Verteidiger nicht nur zu irgendeinem Zeitpunkt in dem Strafverfahren \nmitgewirkt, sondern an der zu dem Urteil führenden Verhandlung teilgenommen hat \n(vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 – (4) 1515 AuslA 87/17 (101/17), juris Rn. \n13 ff., StraFo 2017, 422; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2017 – Ausl 301 AR \n61/17, juris Rn. 9). Durch seine Abwesenheit von der Hauptverhandlung verliert der \nVerfolgte nicht das Recht auf eine effektive Verteidigung. Der Verfolgte muss zumin-\ndest die tatsächliche Möglichkeit gehabt haben, sich über einen Verteidiger einzulas-\nsen und ggf. den Vorwürfen entgegenzutreten. In aller Regel wird dies die Beteiligung \ndes Verteidigers an der zum Urteil führenden Hauptverhandlung erfordern, weil dort die \nSachverhaltsfeststellungen getroffen und die Rechtsfragen erörtert werden, welche für \ndie Verurteilung maßgeblich sind (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 27.07.2017 – (4) 151 \nAuslA 87/17 (101/17), juris Rn. 15, StraFo 2017, 422). \nc. Die Auslieferung ist auch nicht gemäß § 83 Abs. 4 IRG zulässig. Danach ist eine \nAuslieferung abweichend von § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG dann zulässig, wenn dem Verfolg-\nten unverzüglich nach seiner Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat das Urteil \npersönlich zugestellt und der Verfolgte über sein Recht auf Wiederaufnahme des Ver-\nfahrens oder ein Berufungsverfahren sowie über die hierfür geltenden Fristen belehrt \nwerden wird. Dabei muss nach § 83 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 S. 2 IRG der Verfolgte an \ndiesem Verfahren teilnehmen können und es muss dort der Sachverhalt, einschließlich \n\n- 10 - \n \nneuer Beweismittel erneut geprüft und das ursprüngliche Urteil aufgehoben werden \nkönnen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 \n– 1 Ausl A 31/18, juris Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 15.12.2015 – 2 BvR \n2735/14, juris Rn. 88, BVerfGE 140, 317). \nVorliegend haben die polnischen Justizbehörden zunächst mit Blick auf den vorliegen-\nden Fall mitgeteilt, dass das Urteil des Landgerichts W. vom 11.04.2018 rechtskräftig \nsei und dass gegen dieses Urteil keine ordentlichen Rechtsbehelfe mehr eingelegt wer-\nden können. Soweit dort auch darauf hingewiesen wird, dass jedem Verurteilten nach \npolnischem Recht außerordentliche Rechtsbehelfe zur Verfügung stünden, hat der Se-\nnat bereits entschieden, dass die Regelungen zur Wiederaufnahme rechtskräftig ab-\ngeschlossener Strafverfahren nach Maßgabe des Art. 540, §§ 1 bis 3 KPK im Falle \neiner Zustellungsfiktion gemäß Art. 139 § 1 KPK keine hinreichenden Möglichkeiten für \nden Verurteilten vorsehen, eine erneute Überprüfung des Sachverhaltes zu erwirken \n(vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 AuslA 31/18, juris \nRn. 13, OLGSt IRG § 83 Nr. 19). \nSoweit mit der weiteren Auskunft vom 01.04.2020 von den polnischen Justizbehörden \nergänzend mitgeteilt worden ist, dass das Urteil dem Verfolgten nicht zugestellt worden \nist und dass allgemein einem Verurteilten, gegen den ein Urteil in einem Verfahren \nnach Art. 335 KPK ergangen ist, sämtliche Rechtsmittel zustünden, bedarf es keiner \nweiteren Aufklärung, ob angesichts dessen im vorliegenden Fall doch noch die Mög-\nlichkeit einer Berufung des Verfolgten gegen das Urteil des Urteil des Landgerichts W. \nvom 11.04.2018 (Az.: II K 256/18) offen stehen könnte. Denn die polnischen Justizbe-\nhörden haben zugleich mitgeteilt, dass ein Verurteilter ein solches Urteil nur mit der \nEinschränkung anfechten könne, dass die tatsächlichen Tatumstände wegen der vor-\nherigen Zustimmung zu einer abgesprochenen Strafe nicht beanstandet werden kön-\nnen. Damit wäre auch ein solches Rechtsmittel, wenn es hier entgegen der ursprüng-\nlichen Mitteilung der polnischen Justizbehörden doch gegeben sein sollte, jedenfalls \nnicht geeignet, eine erneute Prüfung des Sachverhalts herbeizuführen. Der gebotene \nPrüfungsumfang im Einzelfall richtet sich nach dem Stand des Verfahrens vor der Ab-\nwesenheit der verurteilten Person. Hat sie bereits an der Tatsacheninstanz nicht teil-\ngenommen, so besteht Anspruch auf eine umfassende Prüfung, auch in tatsächlicher \nHinsicht (vgl. Schomburg/Lagodny-Hackner, 6. Aufl., § 83 IRG Rn. 22). Dem kann vor-\nliegend auch nicht entgegen gehalten werden, dass dem Verfolgten auch bei Verurtei-\nlung in seiner Anwesenheit nach polnischem Recht kein weitergehendes Rechtsmittel \nzur Verfügung gestanden hätte. Denn er hätte bei Kenntnis von dem Sitzungstermin \nund seiner Teilnahme daran durch Rücknahme seiner Zustimmung zu der Verurteilung \nzu einer abgesprochenen Strafe das reguläre Strafverfahren erzwingen und sich auf \n\n- 11 - \n \ndiese Weise die Sachprüfung offen halten können. \n \n \n gez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-06-18/1-ausl-a-5-20","cited_norms":[{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":20},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 9a","ref_norm":"9a","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83a","ref_norm":"83a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-06-18/1-ausl-a-5-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363758","retrieved":"2026-07-09 04:51:56.012906+00:00"}}