{"status":"available","doknr":"OLD363757","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-07-15","aktenzeichen":"1 U 62/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 62/19 = 4 O 753/18 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 15.07.2020 \ngez. … \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA., \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \ngegen \n \nB. GmbH, \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die münd-\nliche Verhandlung vom 04.03.2020 durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Bö-\nger, die Richterin am Oberlandesgericht Neuhausen und den Richter am Oberlandes-\ngericht Dr. Kramer für Recht erkannt: \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 23 \n \nI. \nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen \nvom 21.06.2019 – Az. 4 O 753/18 – wird als unbegründet zurückgewie-\nsen. \nII. \nDie Kosten der Berufung trägt die Beklagte. \nIII. \nDieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n21.06.2019 – Az. 4 O 753/18 – sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig \nvollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Zwangsvollstre-\nckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin ihrer-\nseits vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet. \nIV. \nDer Streitwert der Berufung wird auf 30.500,- € festgesetzt. \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin begehrt Schadensersatz von der Beklagten aus Prospekthaftung im wei-\nteren Sinne. \n1. Die Beklagte ist Treuhand- und Gründungskommanditistin mit eigener Kommandit-\neinlage (5.000,- €) der C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Fondsgesellschaft). Persön-\nlich haftende Gesellschafterin ist die D. GmbH. Der weiteren Gründungskommanditis-\ntin, der E. GmbH & Co. KG, wurden mit Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Kom-\nplementärin weite Teile der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft übertragen (vgl. \nGeschäftsbesorgungsvertrag, S. 58 des Prospekts), und sie ist auch Prospektheraus-\ngeberin. \nHinsichtlich des Tatbestandes im Übrigen und des weiteren Vorbringens der Parteien \nin erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf \ndie Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom \n21.06.2019, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. \n2. Das Landgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung der Aufwendungen der Klägerin \nfür den anfänglichen Erwerb von Kommanditanteilen an der Fondsgesellschaft im \nNominalwert von 30.000,- € nebst Agio in Höhe von 1.500,- € abzüglich unstreitig er-\nhaltener Ausschüttungen in Höhe von 2.375,00 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 23 \n \nAbtretung der Rechte aus der von der Beklagten treuhänderisch gehaltenen Beteili-\ngung der Klägerin an der Fondsgesellschaft verurteilt. \nFerner stellte das Landgericht antragsgemäß fest, dass die Beklagte zum Ersatz aller \nweiteren und zukünftigen Schäden verpflichtet ist, die der Klägerin durch die Beteili-\ngung entstanden sind oder entstehen werden sowie dass die Beklagte im Verzug mit \nder Annahme der Abtretung der Rechte aus der Beteiligung ist. Zudem hat das Land-\ngericht die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in gekürzter \nHöhe verurteilt. Im weitergehenden Umfang wies das Landgericht die Klage ab. \nZur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Klage auch mit Blick auf den \nFeststellungsantrag hinsichtlich der Schadensersatzpflicht zulässig sei. Das gemäß \n§ 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse folge aus der Möglichkeit künftiger \nSchäden der Klägerin etwa aus einer Nachhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB wegen \nbereits erfolgter oder noch erfolgender Ausschüttungen und aus möglichen Zinsfolge-\nschäden. \nDie Klage sei auch zum überwiegenden Teil begründet. Die Beklagte hafte als Grün-\ndungs- und Treuhandkommanditistin der Fondsgesellschaft auf Zahlung des zuge-\nsprochenen Betrages und auf Ersatz künftiger Schäden gemäß §§ 241 Abs. 1, 280 \nAbs. 1, 311 Abs. 2, 249 ff. BGB unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung im wei-\nteren Sinne. Der zur Aufklärung der Klägerin verwendete Prospekt mit Ausstellungs-\ndatum vom 20.03.2008 sei unvollständig und fehlerhaft, was die Beklagte bereits im \nRahmen einer Plausibilitätsprüfung hätte erkennen müssen. \nDer Prospekt enthalte zwar Risikohinweise, die für sich betrachtet nicht zu beanstan-\nden seien, jedoch suggerierten die konkreten Angaben zu den zu erwartenden Kapi-\ntalrückflüssen eine hohe Planungssicherheit und erzeugten auf diese Weise einen \nirreführenden Gesamteindruck, der die tatsächlich geringe Planungssicherheit der \nKapitalanlage aufgrund der hohen Volatilität des Schiffschartermarktes verharmlose. \nZu den Umständen, über die der Anleger wegen ihrer Bedeutsamkeit für seine Anla-\ngeentscheidung aufgeklärt werden müsse, zähle auch, mit welchen Kapitalrückflüssen \nzu rechnen sei. Der Prospekt stelle zwar auf der einen Seite klar, dass wegen des \ngewählten „blind pool“-Konzeptes zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung konkrete \nBeteiligungen, in die die Fondsgesellschaft zu investieren beabsichtige, noch nicht \nfeststünden, so dass eine hierauf fußende Prognoserechnung nicht möglich sei. \nGleichwohl werde an anderer Stelle des Prospektes ausgeführt, dass „ein Kapitalrück-\nfluss inklusive Kapitalrückzahlung für die Kommanditisten in der Größenordnung von \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 23 \n \n170 % bis 185 % des Nominalkapitals erwartet“ werde. Dieser Kapitalrückfluss solle \nsich nach Darstellung in dem Prospekt aus einem Mittelrückfluss der von der Fonds-\ngesellschaft zu erwerbenden Zielfonds in Form von Zweitmarktbeteiligungen an \nSchiffsfonds und Direktinvestitionen in Schiffsfonds speisen, der neben Ausschüttun-\ngen der Zielfonds auch Liquidationserlöse umfasse. Insgesamt werde sowohl bei \nZweitmarktbeteiligungen als auch bei Direktinvestitionen ein Mittelrückfluss an die \nFondsgesellschaft in der Bandbreite von 200 % bis 250 % erwartet. \nDurch diese Zuspitzung einer Erwartung eines Kapitalrückflusses auf konkrete Zahlen \nwerde aber der Eindruck erzeugt, dass die angegebenen Kapitalrückflusswerte auch \nohne Kenntnis von konkreten künftigen Investitionsobjekten der Fondsgesellschaft am \nEnde doch auf einer realen, planbaren Grundlage basierten und gute Hoffnung beste-\nhe, dass der Kapitalrückfluss sich innerhalb der abgegebenen Marge bewegen und \njedem Anleger bei vollständigen Kapitalerhalt einen Gewinn (unter Anrechnung des \nAgios in Höhe von 5 %) von 65 % bis 80 % einbringen werde. Dieser Eindruck eines \nplanbaren Gewinns werde durch die Risikohinweise in dem Prospekt (dort S. 16 ff.) \nauch nicht zerstreut. Die dortige Darstellung abstrakter Risiken bei Beteiligungen an \nSchiffsfonds werde bereits durch die positiven Marktberichte im Anschluss relativiert. \nZudem suggeriere der Prospekt, dass die langjährigen Erfahrungen der […]-Gruppe \nmit vergleichbaren Fonds die Beteiligungskommanditisten der Fondsgesellschaft \nschützen werde, so dass auch eine bezifferte Prognoseerwartung abgegeben werden \nkönne. Hinter eine solche konkrete Darstellung von Prognoseerwartung und Marktum-\nfeld träten abstrakte Risikohinweise zurück. \nDer so erzeugte Eindruck der Planbarkeit werde aber nicht von realen Tatsachen ge-\ndeckt. Neben der gerichtsbekannten Volatilität von Gewinnen auf dem Schiffscharter-\nmarkt und des damit zusammenhängenden Wertes von Schiffsbeteiligungen auf dem \nZweitmarkt sei es vor allem das „blind pool“-Konzept, das einer im voraus planbaren \nund in Zahlen zu gießender Gewinnerwartung entgegenstehe. Selbst wenn ein „blind \npool“ gewiss wegen der Möglichkeit von Investitionen nach Prüfung der bisherigen \nErtragsergebnisse ohne langfristige Vorfestlegungen auf Grundlage gehöriger Erfah-\nrung gewinnbringend geführt werden könne, so biete aber selbst eine solche Annah-\nme keine Grundlage für die Angabe zahlenmäßig bezifferter Ertragserwartungen. \nAngesichts der diversen Unsicherheiten, die auch der Prospekt durchaus aufzeige, \nbleibe es unklar, auf welcher Grundlage es möglich sein solle, eine konkrete Kapital-\nrückflusserwartung von 170 % bis 185 % zu formulieren. Konzeptionsgemäß bewege \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 23 \n \nsich der Anteil von Zweitmarktinvestitionen im Bereich von 40 % bis 70 % der gesam-\nten beabsichtigten Investitionen. Welche Anschaffungsnebenkosten im Zweitmarktbe-\nreich sowohl bei Ankauf als auch bei Liquidation anfielen, sei naturgemäß – worauf \nder Prospekt auch hinweise – nicht voraussehbar. Auch lasse sich im Vorfeld nicht \nangeben, wie hoch die Direktinvestitionen im Verhältnis zu den dort zu erzielenden \nErlösen sein würden. Die Erfahrungen der […]-Gruppe, auf die sich der Prospekt zur \nRechtfertigung der Prognoseerwartung stütze, würden im Prospekt auch nicht näher \nerläutert. Daher bleibe die Grundlage für die im Prospekt formulierte Kapitalrück-\nflusserwartung auch auf Grundlage des Beklagtenvortrages, selbst nach Hinweis der \nKammer, unklar. Aus dem Prospekt ergäbe sich bei näherem Hinschauen nicht, wo-\nrauf sich der vom Prospekt vermittelte Eindruck gründe, dass die formulierte Prognose \nauf solider Basis stünde und dass es sich dabei nicht nur um willkürliche Annahmen \nhandelte. Angesichts dessen suggeriere der Prospekt, dass ein Gewinn von 65 % bis \n80 % bei vollem Kapitalerhalt planbar sei, ohne dass der Anlegerlaie zu erkennen \nvermöge, dass eine solche Planbarkeit gar nicht existiere. \nHierfür habe auch die Beklagte im Rahmen ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflich-\nten, die sie als Treuhänderin treffe, einzustehen, ungeachtet dessen, dass sie ihre \nAufgabe nur als Abwicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstanden haben möge. \nDie facherfahrene Beklagte hätte im Rahmen der von ihr geschuldeten Plausibilitäts-\nprüfung erkennen müssen, dass die Rückflussprognosen den fehlerhaften Eindruck \nvon Planbarkeit und relativer Gewissheit erzeugten, ohne dass dieser von den Risiko-\nhinweisen aufgehoben werden würde. Hierauf hätte sie die Anleger hinweisen müs-\nsen. \nDas Verschulden der Beklagten werde vermutet. Die Aufklärungspflichtverletzung sei \nauch ursächlich für die Anlageentscheidung geworden. Dafür genüge, dass der feh-\nlerhafte Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept von den Anlageberatern als \nArbeitsgrundlage genutzt worden sei. In Ermangelung anderen Vortrages der Beklag-\nten sei aber davon auszugehen, dass die Klägerin bei Kenntnis davon, dass die Er-\ngebnisprognoseerwartung keine Grundlage habe, die Anlage nicht gezeichnet hätte. \nGemäß § 249 Abs. 1 BGB sei die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn \nsie die Erstzeichnung nicht vorgenommen hätte, so dass sie Rückzahlung ihrer Auf-\nwendungen für den Erwerb der Beteiligung abzüglich erlangter Ausschüttungen ver-\nlangen könne und die Rechte aus der Beteiligung zurück zu gewähren habe. Auch der \nFeststellungsantrag mit Blick auf künftige Schäden aus der Pflichtverletzung der Be-\n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 23 \n \nklagten bei Erstzeichnung sei wegen deren Möglichkeit begründet. Dagegen könne \ndie Klägerin mangels hinreichenden Vortrages Ersatz eines Schadens wegen des \nEntgangs einer anderweitigen Investitionsmöglichkeit nicht verlangen. \nEinem Schadenersatzanspruch stehe auch nicht die Regelung in § 9 Ziffer 1 der All-\ngemeinen Geschäftsbedingungen des Treuhandvertrages entgegen. Soweit darin \neine fomularmäßige Freizeichnung von ihren Aufklärungspflichten enthalten sein soll-\nte, verstieße dies gegen § 307 Abs. 1 BGB. Der Ersatzanspruch der Klägerin sei auch \nnicht verjährt. Die Klage sei jedenfalls vor Ablauf der kenntnisunabhängigen Verjäh-\nrungsfrist aus § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB erhoben worden. Auch liege eine Kenntnis oder \ngrob fahrlässige der Klägerin von der Pflichtverletzung in verjährungsrelevanter Zeit \nnicht vor. Hierfür reiche der Umstand des Ausbleibens von Ausschüttungen ab dem \nJahr 2012 nicht aus. Denn bei gelegentlichen Ausschüttungsausfällen könne es sich \nauch um Ausreißer handeln, die es aus Sicht des Anlegers nicht erforderlich machen \nmussten, weitere Nachforschungen dazu anzustellen, ob die Prospektangaben zur \nVoraussehbarkeit und Planbarkeit der Kapitalrückflüsse zutreffend seien. Allenfalls \nnach dem Ausbleiben von Ausschüttungen im dritten Jahr käme eine solche Nachfor-\nschungspflicht in Betracht. Diese war aber erst im Jahr 2015 definitiv erkennbar, so \ndass die am 11.05.2018 eingereichte Klage auch eine solche kenntnisabhängige Ver-\njährungsfrist vor deren Ablauf gehemmt hätte. Auch die in § 9 Ziffer 4 der Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen des Treuhandvertrages festgelegte Verkürzung der Verjäh-\nrungsfrist auf 12 Monate ab möglicher Kenntnis des Anlegers von den den Ersatzan-\nspruch begründenden Umständen sei gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. \n3. In II. Instanz hat die Beklagte unwidersprochen klargestellt, dass eine letzte Aus-\nschüttung der Fondsgesellschaft im Jahr 2012 ausgezahlt worden ist für das Ge-\nschäftsjahr 2011. Zudem hat die Beklagte erklärt, dass der Prospekt bei der von ihr \nangeführten Beratung durch den Zeugen F. vorgelegen habe. \n4. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Landgerichts vom 21.06.2019, das \nihr am 01.07.2019 zugestellt worden ist, mit ihrer Berufung vom 19.07.2019, die am \n22.07.2019 bei Gericht eingegangen und innerhalb der bis zum 01.11.2019 verlänger-\nten Frist begründet worden ist. \nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr ursprüngliches Prozessziel der Klageab-\nweisung uneingeschränkt weiter. Sie beanstandet, dass der vom Landgericht ange-\nnommene Prospektfehler von der Klägerin nicht gerügt worden sei. Die Klägerin habe \nnur gerügt, dass es sich bei den im Prospekt formulierten Ausschüttungserwartungen \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 23 \n \num unvertretbare Renditeannahmen gehandelt habe. Dies sei nicht deckungsgleich \nmit dem vom Landgericht angenommenen Fehler, dass für die Planbarkeit der Prog-\nnose keine Grundlage bestehe. \nIm Übrigen sei es rechtsfehlerhaft, auf der Grundlage der Feststellungen des Landge-\nrichts die Ausschüttungsprognosen als einen Prospektfehler einzustufen. Ein solcher \nliege vor, wenn tatsächlich Umstände, die für die Werthaltigkeit der Anlage von Be-\ndeutung seien, unrichtig dargestellt werden würden. Das landgerichtliche Urteil lasse \naber nicht erkennen, welcher werthaltigkeitsberührende Faktor in dem Prospekt un-\nrichtig oder unvollständig dargestellt werde. \nBei den beanstandeten Formulierungen handele es sich nur um Prognosen. Auch das \nLandgericht gehe davon aus, spreche aber in Widerspruch dazu davon, dass die \nFormulierungen den Eindruck planbarer Vorgänge in der Zukunft erweckten. \nEin Prospektfehler folge auch nicht aus der vom Landgericht in Bezug genommenen \nEntscheidung des BGH (III ZR 489/16), weil anders als dort kein plakativer Zusatz in \ndem hier in Rede stehenden Prospekt verwendet worden sei, der geeignet ist, die \nRisikohinweise zu relativieren. Auch die angeführte Entscheidung des LG Düsseldorf \nsei nicht übertragbar. Zwar habe das LG Düsseldorf einen Prospektfehler darin gese-\nhen, dass – wegen einer 5-jährigen Chartergarantie – in dem Prospekt von einer ho-\nhen Planungssicherheit die Rede gewesen sei, obwohl – nach Ansicht des LG Düs-\nseldorf – diese Garantie objektiv für eine solche Bewertung nicht ausreichend sei. In \neinem Parallelverfahren habe eine andere Kammer des LG Düsseldorf jedoch abwei-\nchend entschieden und sei hierin vom OLG Düsseldorf bestätigt worden. Im Übrigen \nbenenne der hier in Rede stehende Prospekt auch keine konkreten Fakten, die geeig-\nnet wären, eine hohe Planungssicherheit des Kapitalrückflusses entgegen den allge-\nmeinen Risikohinweisen zu suggerieren. Angesichts dessen hätte eine Verurteilung \nder Beklagten wegen der Angaben im Prospekt zu den Kapitalrückflüssen verlangt, \ndass das Landgericht festgestellt hätte, dass die dieser Prognose zu Grunde liegen-\nden Fakten die Prognose unter keinen Umständen tragen könnten. An solchen Fest-\nstellungen fehle es aber. \nDer Prospekt benenne auch keine speziellen Anlageziele oder eine Geeignetheit der \nAnlage für spezifische Zwecke. Vielmehr ergebe sich aus den Risikohinweisen und \nauch der Einleitung der Ergebnisprognose auf S. 38 des Prospektes, dass es sich um \nPrognosen handele, die eintreten könnten oder auch nicht und dass es bezüglich die-\n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 23 \n \nser Prognosen wegen des „blind pool“-Konzeptes auch keine gesicherten Fakten ge-\nbe, auf denen die Prognosewerte beruhten. \nIm Ergebnis werfe das Landgericht der Beklagten also vor, überhaupt eine Prognose \nabgegeben zu haben. Jede öffentlich angebotene Beteiligung an einem „blind pool“ \nenthalte aber eine Prognoserechnung, die sich auf bestimmte Parameter stütze. Bei \neinem „blind pool“-Konzept seien dies mangels konkreter Objekte immer nur die Er-\nfahrungswerte des Anbieters. Dass diese Erfahrungswerte aber unvertretbar gewesen \nseien oder falsch, habe das Landgericht nicht festgestellt; dies sei auch nie vorgetra-\ngen worden. \nNeben der Kapitalrückflussprognose habe die Beklagte nur – wie geschehen – darauf \nhinweisen müssen, dass das eingesetzte Kapital auch verloren gehen könne. \nAuch der Bundesgerichtshof habe keine strengeren Risikohinweise im Falle eines \n„blind pool“-Konzeptes formuliert; im Gegenteil habe er klargestellt, dass der Hinweis \nauf den unternehmerischen Charakter der Beteiligung mit Totalverlustrisiko ausreiche, \nauch weil konkrete Szenarien konzeptgemäß nicht feststanden, aus denen sich eine \nkonkretere Wahrscheinlichkeit eines Verlustrisikos hätten bestimmen lassen. Ausrei-\nchend sei es danach, dem Anleger zu verdeutlichen, dass die Projekte, in die inves-\ntiert werden sollen und welche Nachteile dem Anleger hieraus erwachsen könnten, \nnoch nicht feststehen. Diesen Anforderungen werde hier aber genügt durch die Hin-\nweise zum „blind pool“-Konzept auf S. 15 ff. des Prospektes. Auf Seite 14 des Pros-\npektes werde auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die den Prognosen zu \nGrunde liegenden Annahmen sich aus den bisherigen Erfahrungen der Fondsgesell-\nschaften der […] ableiteten. \nDie angeführten Erfahrungen und der Hinweis im Prospekt darauf, dass die […] \nSchiffsfonds bereits mehr als 1.400 Schiffsbeteiligungen bewertet habe, stelle eine \nseriöse Anknüpfungstatsache für die Erstellung der Rückzahlungsprognose des \nstreitgegenständlichen Fonds dar. Das Landgericht befasse sich hiermit nicht; es stel-\nle auch keineswegs fest, dass die Prognose auf unvertretbaren Annahmen beruhte. \nDer Prognose dürfe aber eine optimistische Erwartung einer zukünftigen Entwicklung \nzu Grunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tatsachen \nsorgfältig ermittelt seien und die darauf gestützte Prognose aus damaliger Sicht ver-\ntretbar gewesen sei. Weder behaupte die Klägerin entgegenstehendes, noch ergebe \nsich dies aus dem Urteil. Es sei weder festgestellt worden, dass die Kapitalrückfluss-\nprognose aus der Luft gegriffen sei, noch dass der Prognose falsche Ausgangswerte \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 23 \n \nzu Grunde gelegen hätten. Die Prognose sei auch nicht etwa ohne jede Tatsachenba-\nsis aufgestellt worden. \nIm Übrigen fehle es auch deshalb an einer Pflichtverletzung, weil auch kein solcher \nProspektfehler vorliege, der der Beklagten im Rahmen der von ihr allein geschuldeten \nPlausibilitätsprüfung hätte auffallen müssen. Die Angabe des Rückflusses von 170 bis \n185 % stütze sich plausibel auf die zu Grunde gelegten Ausschüttungen der in Be-\ntracht kommenden Beteiligungen, die auf den bis zum Zeitpunkt der Investition der \nKlägerin vorhandenen belastbaren Ergebnissen aus der Überprüfung von 1.400 \nSchiffsfondsbeteiligungen beruhten. Die Beklagte habe auch nicht die Pflicht getrof-\nfen, diese Angaben selbst zu überprüfen. \nObwohl es dem Kläger oblegen hätte, die fehlende Plausibilität der Angaben in dem \nProspekt darzulegen und unter Beweis zu stellen, habe die Beklagte vorsorglich Be-\nweis dafür angeboten, dass die Emittentin tatsächlich mehr als 1.400 laufende Schiffs-\nfonds hinsichtlich ihrer Ausschüttungen überprüft habe und dafür, dass die prognosti-\nzierten Kapitalrückflüsse deshalb realistisch gewesen seien. Diese Beweisangebote \nhabe das Landgericht übergangen. \nSchließlich habe die Beklagte unter Zeugenbeweisantritt dargelegt, dass die Klägerin \ndurch den Berater, den Zeugen G., darüber aufgeklärt worden sei, dass die Kapital-\nrückflüsse nicht verlässlich planbar und kalkulierbar seien und dass es noch keine \nkonkreten Investitionsobjekte gebe. Jedenfalls die Vermutung aufklärungsrichtigen \nVerhaltens greife deshalb hier nicht, weil die Klägerin gar nicht vorgetragen habe, \ndass sie von einem linear planbaren Kapitalrückfluss ausgegangen sei. \nIm Übrigen vertieft die Beklagte ihren Vortrag zur erhobenen Einrede der Verjährung. \nDass es nicht zu Jahr für Jahr zu gleichmäßig hohen Ausschüttungen gekommen sei, \nmüsse die Klägerin bei dem – unstreitigen – Ausbleiben von Ausschüttungen für die \nJahre 2011, 2012 und 2013 bemerkt haben, von denen sie ab dem Jahr 2012 jährlich \nKenntnis erlangt habe. Das Landgericht setzte sich außerdem zu seinen eigenen \nMaßstäben in Widerspruch, weil es Ausreißern bei Ausschüttungen keine Signifikanz \nzusprechen wolle, andererseits aber die fehlende lineare Planbarkeit als Prospektfeh-\nler werte. \nHinzu komme, dass der Klägerin anhand der Geschäftsberichte im Jahr 2013 eröffnet \nworden sei, dass der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet gewesen sei. Mit Aus-\nbleiben der nach dem Prospekt zu erwartenden Ausschüttungen sei der vermeintliche \nBeratungsfehler auch für einen in Finanzangelegenheiten nicht versierten Anleger \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 23 \n \nerkennbar gewesen, so dass die Verjährung spätestens zum Schluss des 2013 zu \nlaufen begonnen habe. \nDie Beklagte beantragt, \ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom 21.06.2019 abzuändern und die Kla-\nge abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt, \ndie Berufung zurückzuweisen. \nDie Klägerin habe von Anfang an vorgetragen, dass in dem Prospekt unvertretbar \nhohe Renditen angegeben worden seien. Die fehlerhafte Planbarkeit der Renditean-\nnahmen sei auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Zu Recht habe \ndas Landgericht angenommen, dass die Beklagte auch auf die Hinweise des Gerichts \nhin nicht habe darzulegen vermocht, worauf sich die vermeintliche Sicherheit ihrer \nPrognoseberechnungen und Renditeerwartungen begründet habe und weshalb es \nsich dabei nicht nur um willkürliche Annahmen gehandelt habe. \nII. \nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht einen Auf-\nklärungsfehler der Beklagten angenommen, der die ausgesprochene Verurteilung \nträgt. \n1. Die Beklagte haftet gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 311 Abs. 1 BGB \ndem Grunde nach auf Schadensersatz. \na) Sie hat die ihr als Gründungs- und Treuhandkommanditistin obliegenden vorver-\ntraglichen Aufklärungspflichten verletzt. Sie hätte die Klägerin als Anlageinteressentin \ndarüber informieren müssen, dass im Prospekt zur angebotenen Kapitalanlage mit \nBlick auf die in Aussicht genommenen Investitionen in bereits bestehende Schiffsge-\nsellschaften durch Erwerb von Kommanditanteilen am Zweitmarkt eine konkrete Kapi-\ntalrückflussprognose gestellt wird, ohne dass sich eine Grundlage für die Vertretbar-\nkeit dieser Prognose aus dem Prospekt ergibt und diese auch bei der Fondsgesell-\nschaft nicht festgestellt werden kann. \naa) Ein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien liegt vor. Unstreitig \nhat die Klägerin mit Beitrittserklärung vom 05.05.2008 die Beklagte beauftragt, als \nTreuhänderin für sie Kommanditanteile an der Fondsgesellschaft zu erwerben und \nzugleich erklärt, dass sie dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag vom 20.03.2008 \n\n- 11 - \n \nSeite 11 von 23 \n \nzwischen der Beklagten und dem jeweiligen der Fondsgesellschaft beitretenden Treu-\ngeber beitrete. Bei Abschluss dieser Vereinbarung ist ein vorvertragliches Schuldver-\nhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 BGB entstanden, das vorvertragliche Beratungs-\npflichten der Beklagten begründet hat. \nDie Prospekthaftung im weiteren Sinne ist ein Anwendungsfall der Haftung für Ver-\nschulden bei Vertragsschluss nach §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB. Diese Haftung \ntrifft im Regelfall denjenigen, der einen Vertrag im eigenen Namen abschließen will. \nBei einem Beitritt zu einer Kommanditgesellschaft sind dies die schon beigetretenen \nGesellschafter. Denn der Aufnahmevertrag wird bei einer Personengesellschaft zwi-\nschen dem neu eintretenden Gesellschafter und den Altgesellschaftern geschlossen. \nBeteiligt sich der Anleger - wie hier - mittelbar über einen Treuhandkommanditisten an \neiner Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Publikums-KG, schließt regelmäßig \nnur der Treuhandkommanditist den Gesellschafts- beziehungsweise Aufnahmever-\ntrag. Der Anleger selbst begründet durch Vertragsschluss mit dem Treuhandkom-\nmanditisten ein Treuhandverhältnis, aus dem sich vorvertragliche Aufklärungspflichten \nergeben können (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 17, NJW-\nRR 2017, 750). \nZu den Pflichten eines Treuhandkommanditisten gehört es, die Interessen der Treu-\ngeber (Anleger) sachverständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um \nderen Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten und zu mehren, und \ndemgemäß alles zu unterlassen, was dieses Ziel gefährden könnte. Der Treuhand-\nkommanditist ist deshalb gehalten, sich die Kenntnis über die rechtlichen und wirt-\nschaftlichen, insbesondere finanziellen, Grundlagen der Gesellschaft zu verschaffen. \nDie Beitrittsinteressenten können erwarten, vor Abschluss des Treuhandvertrags über \nTatsachen, die für die Beurteilung des Treuguts wesentlich sind, unterrichtet zu wer-\nden. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit lan-\ngem die Verpflichtung des Treuhandkommanditisten anerkannt, die Anleger über alle \nwesentlichen Punkte, insbesondere regelwidrige Auffälligkeiten der Anlage, aufzuklä-\nren, die ihm bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung bekannt sein müssen und die für \ndie von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung \nsind (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 18, NJW-RR 2017, \n750 m.z.w.N.). Als Mittel der Aufklärung kann es genügen, wenn dem Interessenten \nstatt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, \nsofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheits-\ngemäß und vollständig zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig \n\n- 12 - \n \nSeite 12 von 23 \n \nvor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genom-\nmen werden kann. Vollzieht sich der Beitritt des Treugebers in der Weise, dass er mit \ndem Treuhandkommanditisten einen Treuhandvertrag schließt und diesen bereits in \nder Beitrittserklärung bevollmächtigt, alle zur Durchführung des rechtswirksamen Er-\nwerbs der mittelbaren Kommanditbeteiligung erforderlichen Mitwirkungshandlungen \nvorzunehmen, trifft den Treuhänder im Rahmen der Anbahnung dieses Treuhandver-\nhältnisses – unabhängig von der Einschaltung Dritter für den Vertrieb der Anlage – \neine eigene Pflicht, unrichtige Prospektangaben von sich aus richtig zu stellen (vgl. \nBGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 19, NJW-RR 2017, 750 \nm.w.N.). \nDer Treuhandkommanditist ist, wenn er zur Aufklärung einen von Dritten erstellten \nProspekt heranzieht, jedenfalls zu einer Plausibilitätsprüfung verpflichtet. Von einem \nTreuhandkommanditisten kann erwartet werden, dass er den bei den Beitrittsverhand-\nlungen verwendeten Prospekt im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle dahin überprüft, \nob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob \ndie darin enthaltenen Informationen, soweit er dies mit zumutbarem Aufwand zu über-\nprüfen in der Lage ist, sachlich richtig und vollständig sind (vgl. BGH, Urteil vom \n16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 26, NJW-RR 2017, 750 m.w.N. auch zur gleich-\ngelagerten Rechtsprechung für den Anlagevermittler). Erschöpft sich die Aufgabe ei-\nnes Treuhandkommanditisten nicht in dem treuhänderischen Halten von Beteiligun-\ngen der Treugeber, sondern hält dieser auch eigene Anteile an der Gesellschaft – wie \nhier die Beklagte –, haftet er bei einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber \nden Anlagegesellschaftern im Übrigen wie ein Gründungsgesellschafter. Gegenüber \neinem solchen Gesellschafter müssen die Anleger nicht davon ausgehen, dass dieser \nzu seiner Tätigkeit als Treuhänder ausschließlich mit den Informationen gewonnen \nworden war, die sich aus dem Prospekt ergaben (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2013 – II \nZR 9/12, juris Rn. 29, NJW-RR 2013, 1255). \nEin Prospektfehler kommt in Betracht, wenn die Prognosen im Prospekt insbesondere \nzu den Erträgen der Anlage unvertretbar sind. Zwar handelt es sich bei Prognosen um \nzukunftsorientierte Informationen, bei denen der Prospektherausgeber grundsätzlich \nkeine Gewähr für den Eintritt der prognostizierten Entwicklung übernimmt, sondern \nvielmehr der Anleger das Risiko trägt, dass sich eine auf Grund anleger- und objekt-\ngerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch heraus-\nstellt (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19, WM 2009, 2303; \nUrteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17, WM 2012, 1293; Urteil vom \n\n- 13 - \n \nSeite 13 von 23 \n \n06.02.2018 – II ZR 17/17, juris Rn. 28, WM 2018, 724 m.w.N.). Das setzt aber voraus, \ndass die Prognosen im Prospekt durch sorgfältig ermittelte Tatsachen gestützt und – \naus ex ante-Sicht – vertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, \njuris Rn. 19, 22, WM 2009, 2303; Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17, \nWM 2012, 1293), um dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Beteiligung zu vermit-\nteln und ihm eine Bewertung ihrer Rentabilität – und damit auch ihres Werts als sol-\nchen – zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 06.02.2018 – II ZR 17/17, juris Rn. 28, WM \n2018, 724). Prognosen sind hierbei nach den bei der Prospekterstellung gegebenen \nVerhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstel-\nlen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009 – XI ZR 337/08, juris Rn. 19, WM 2009, 2303; \nUrteil vom 23.04.2012 – II ZR 75/10, juris Rn. 17, WM 2012, 1293). \nSo kann sich der Anleger darauf verlassen, dass die in einem Prospekt enthaltenen \nPrognosen nicht aus der Luft gegriffen sind, sondern aus der ex-ante-Perspektive \nvertretbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2011 – III ZR 144/10, juris Rn. 13, WM \n2011, 505). \nStützt sich die in einem Prospekt dargestellte Ertragsprognose auf Erfahrungswerte, \nmüssen den Prospektverantwortlichen solche Erfahrungswerte für die Vergangenheit \nzur Verfügung stehen, die die Annahme stützen konnten, dass auch für die in Rede \nstehende Anlage Erträge in der im Prospekt dargestellten Höhe zu erzielen sind (vgl. \nBGH, Urteil vom 31.05.2010 – II ZR 30/09, juris Rn. 12, WM 2010, 1310). \nbb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Landgericht zu Recht angenommen, \ndass ein Prospektfehler vorliegt. Es handelt sich bei der Kapitalrückflussprognose \nnicht um eine Prognose auf Grundlage sorgfältig ermittelter Tatsachen, die gegebe-\nnenfalls auf ihre Vertretbarkeit ex ante hin zu überprüfen wäre, sondern um eine will-\nkürlich gegriffene Angabe, die schon mangels erkennbarer Tatsachengrundlage einen \nProspektfehler begründet. \nMit der vorliegend in Rede stehenden Konzeption eines „blind pool“ geht einher, dass \nbei der Auflegung des Fonds bzw. der Herausgabe des Prospekts die Objekte, in die \nder Fonds investieren wird, noch nicht feststehen. Dies wird im Prospekt auch durch-\naus klargestellt. So heißt es nicht zuletzt einleitend vor dem vom Landgericht bean-\nstandeten Abschnitt unter der Überschrift „Ergebnisprognose“, dass noch nicht fest-\nstehe, in welche Schiffsbeteiligungen investiert werde, so dass eine konkrete, auf be-\nstimmte Schiffsbeteiligungen gestützte Prognoserechnung nicht aufstellen lasse. Je-\ndoch schon im anschließenden Satz hebt der Prospekt die Erfahrungen der […]-\n\n- 14 - \n \nSeite 14 von 23 \n \nGruppe aus den bislang aufgelegten Zweitmarktfonds sowie aus den bisher von ihr \naufgelegten Einschiffsgesellschaften auf Basis der mehr als 1.400 bewerteten laufen-\nden Schiffsfonds hervor und formuliert im Anschluss über zwei Seiten konkrete Kapi-\ntalrückflussprognosen zu den Zielfonds, auf die die auf Seite 39 formulierte Erwartung \ngestützt wird, wonach insgesamt bis zum Ende der geplanten Laufzeit ein Kapitalrück-\nfluss für die Anleger „in der Größenordnung von 170 % bis 185 % des Nominalkapitals \nerwartet“ werde. \nFormuliert der Prospektherausgeber eines Fonds, der nach einem „blind pool“-\nKonzept die beabsichtigten Investitionsobjekte – hier Schiffsfonds – noch nicht be-\nnennt, gleichwohl aufgrund von Erfahrungswerten eine konkrete Kapitalrückflussprog-\nnose, so führt der Prospektherausgeber auf diese Weise ein eigenes Wissen an, dass \nder Anleger nicht, auch nicht anhand öffentlich zugänglicher Quellen, überprüfen \nkann. Soweit der Anleger – wie hier die Klägerin – in einer solchen Situation rügt, \ndass eine tragfähige Grundlage für die angegebenen Prognosen fehle, so liegt es in \nder Natur der Sache, dass er die tatsächlichen Erfahrungswerte des Prospektheraus-\ngebers nicht darlegen kann. In einer solchen Situation, in der der Prospekt eben auch \nkeinen konkreten Finanzplan und keine konkrete Ertragsprognoserechnung – etwa \naus dem Betrieb eines Schiffes auf Grundlage vertraglich vereinbarter und im An-\nschluss prognostizierter Charter, konkret prognostizierter Betriebskosten unter Be-\nrücksichtigung konkreten Kapitaldienstes – enthält, sondern nur den Hinweis, dass die \nErfahrungen der Fondsgesellschaft die Erwartung erlauben, dass mit den beabsichtig-\nten Investitionsobjekten über die Laufzeit des Fonds ein allerdings bezifferter Kapital-\nrückfluss zu erwarten ist, ist der Fondsherausgeber ggf. gehalten, zunächst auf \nGrundlage einer sekundären Darlegungslast diese Erfahrungswerte offen zu legen. \nDasselbe gilt für den Treuhandkommanditisten, der seine vorvertraglichen Aufklä-\nrungspflichten anhand eines Prospektes erfüllen will, umso mehr, wenn es sich wie \nhier um eine Gründungskommanditistin mit eigener Einlage handelt. \nHierzu hat der Senat mit Beschluss vom 29.04.2020 bereits darauf hingewiesen, dass \nsich dem Prospekt selbst keine solch konkrete Beschreibung der Erfahrungswerte, die \nder […]-Gruppe zur Verfügung gestanden haben sollen, entnehmen lässt, die es er-\nlaubte, nachzuvollziehen, ob diese Erfahrungen die konkreten Kapitalrückflussprog-\nnosen tragen. Auch daraufhin hat die Beklagte solche Erfahrungswerte nicht substan-\ntiiert dargelegt. \n\n- 15 - \n \nSeite 15 von 23 \n \nAllerdings hat die Beklagte auf diesen Hinweis mit nachgelassenem Schriftsatz vom \n22.06.2020 ausführlich vorgetragen, anhand welcher Quellen sie laufende Schiffs-\nfonds in erheblicher Zahl auf ihre Ergebnisse hin beobachte und dass es sich hierbei \num eine beachtliche Zahl an Schiffsfonds handele. Sie hat auch substantiiert darge-\nlegt, anhand welcher Berechnungsweise sie jeweils ermittelt, zu welchem individuel-\nlen Ankaufspreis die Kommanditanteile einer jeder einzelnen beobachteten Schiffsge-\nsellschaft angekauft werden kann, um angesichts der von der Beklagten in jedem Ein-\nzelfall auf Grundlage öffentlich verfügbarer Quellen zusammengetragenen Prognosen \nzu Ausschüttungen und Veräußerungserlösen einen solchen Kapitalrückfluss für die \nFondsgesellschaft zu generieren, dass diese die im Prospekt formulierte Erwartung \naus Sicht der Anleger – nach Abzug der Kosten des Fonds und der Gewinnbeteiligung \nder Gründungsgesellschafter – erfüllen können. Diese Berechnungsweise ist für sich \ngenommen plausibel und trägt aus Sicht des Senats die Darstellung der Beklagten, \ndass sie anhand gründlicher Recherche in jedem Einzelfall beurteilen konnte, ob die \ntragfähige Aussicht darauf besteht, dass ein bestimmter Fonds, soweit er zu einem \nbestimmten Höchstkaufpreis erworben wird, einen insoweit hinreichenden Kapitalrück-\nfluss – bei ungestörter wirtschaftlicher Entwicklung auf Grundlage damaliger Progno-\nsen – erwarten lässt. Dies genügt aber als Grundlage für die konkrete Kapitalrück-\nflussprognose nicht, da nichts dazu ersichtlich ist, woraus sich eine Erwartung zur \ntatsächlichen Möglichkeit des Abschlusses solcher nach diesen Berechnungen als \nprofitabel eingeschätzter Zweitmarktgeschäfte ergeben könnte: Der Sachvortrag der \nBeklagten lässt nicht im Ansatz erkennen, dass bei Herausgabe des Fonds ange-\nsichts der konkreten Lage auf dem Zweitmarkt für Schiffsbeteiligungen die konkrete \nAussicht darauf bestanden hätte, Anteile an Schiffsgesellschaften in nennenswertem \nUmfang – oder gar in dem Umfang, in dem die Fondsgesellschaft Investitionskapital \nfür Zweitmarktbeteiligungen eingesammelt hatte – zu dem Preis erwerben zu können, \nder aus Sicht der Beklagten notwendigerweise erreicht oder unterschritten werden \nmusste, um die formulierte Kapitalrückflusserwartung zu erreichen. Es mag zutreffen, \ndass die Fondsgesellschaft anhand der von ihr gepflegten Datenbanken habe überbli-\ncken können, welche Ertrags- und Liquidationsaussichten für alle von ihr beobachte-\nten Schiffsfonds zum jeweiligen Zeitpunkt konkret noch bestanden haben, so dass es \nder Fondsgesellschaft möglich gewesen sein mag, Ankaufentscheidungen auf solider \nGrundlage zu treffen, und so dass sie insbesondere auch auf der Grundlage für eine \nErwartung – deren sachliche Vertretbarkeit allerdings gesondert zu prüfen bliebe – \ngehandelt haben mag, dass die konkret zu treffenden Ankaufentscheidungen keine \n\n- 16 - \n \nSeite 16 von 23 \n \nVerlustgeschäfte beinhalten würden. Dass aber der Zweitmarkt in einem solchen Um-\nfang Ankäufe zu den für die Zwecke der Fondsgesellschaft notwendigen Mindestkon-\nditionen erwarten ließ, so dass auch die reale Möglichkeit bestand, das von der Be-\nklagten dargelegte Wissen innerhalb der Ankaufphase in aussichtsreiche Investitionen \nin hinreichendem Umfang umzusetzen, um den als zu erwarten dargelegten Kapital-\nrückfluss zu generieren, ist nicht dargelegt worden. Hierfür käme es aber darauf an, \ndass tatsächlich in entsprechendem Umfang Verkäufe auf dem Zweitmarkt angeboten \nwürden und dass nicht auch andere Marktteilnehmer – z.B. weil sie sich mit einer ge-\nringeren Kapitalrückflusserwartung zufrieden gegeben hätten – einen höheren Zweit-\nmarktankaufpreis zu zahlen bereit gewesen wären. Auf Grundlage des Sachvortrages \nder Beklagten kann die Klägerin nachvollziehen, auf welcher Datengrundlage eine \netwaige Ankaufentscheidung jeweils erfolgt wäre, so dass sie darlegen könnte, ob \ndiese Datengrundlage ausreichend ermittelt worden ist oder nicht. Dagegen fehlt es \nan jedem Vortrag dazu, dass und auf welcher Grundlage die damalige Marktsituation \nam Zweitmarkt auch die Erwartung zugelassen haben soll, dass Ankäufe von Zielbe-\nteiligungen zu den von der Beklagten anhand ihrer Erfahrungen errechneten Höchst-\npreises im Umfang von wenigstens 40 % des Investitionskapitals der Fondsgesell-\nschaft zu erwarten waren. Damit fehlt es an einer Grundlage für die Erwartung, dass \nsich das angeführte Wissen der Beklagten in lohnende Investitionen hätte umsetzen \nlassen, und hierzu ergibt sich aus den vorstehenden Gründen auch nichts aus dem \nnachgelassenen Schriftsatz vom 22.06.2020 und den darin enthaltenen Ausführungen \nzur Beobachtung und Bewertung der Vielzahl laufender Schiffsfonds. \nAuch der Hinweis der Beklagten darauf, dass es ihr in der Vergangenheit im Rahmen \nder Ankaufsphasen der weiteren von ihr aufgelegten Zweitmarktfonds gelungen sei, \nzu teilweise noch günstigeren Konditionen als durch ihre eigene Berechnung vorge-\ngeben Kommanditbeteiligungen am Zweitmarkt zu erwerben, besagt zu der Marktlage \nauf dem Zweitmarkt im Zeitpunkt der Prospektherausgabe nichts. Im Übrigen ist der \nZeithorizont der Erfahrungen mit dem Ankauf von Zweitmarktbeteiligungen aufgrund \ndieser Zweitmarktfonds – worauf der Senat in dem Beschluss vom 29.04.2020 bereits \nhingewiesen hatte – begrenzt und die Beklagte verweist selbst darauf, dass die Rest-\nwerte der Schiffe seinerzeit angestiegen sind, was aber auch höhere Ankaufpreise \nselbst betagter Schiffsbeteiligungen nahelegt. \nAuch das von der Beklagten angeführte Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesell-\nschaft H. GmbH vom 14.11.2018 besagt hierzu nichts, sondern beschränkt sich auf \ndie Aussage, dass die erfolgten Ankaufentscheidungen sachgerecht gewesen seien \n\n- 17 - \n \nSeite 17 von 23 \n \nund auf einem angemessenen Bewertungsprozess beruht hätten. In welchem Umfang \nbei Prospektherausgabe aber der Zweitmarkt den Ankauf zu solchen Konditionen er-\nwarten ließ, ist nicht vorgetragen worden. \nDes weiteren beschränkt sich der Vortrag der Beklagten wiederum streng genommen \nauf die Darlegung der Bewertungskriterien, die sie beim Ankauf von Beteiligungen am \nZweitmarkt anzuwenden beabsichtigte. Der Senat hat aber bereits in dem Beschluss \nvom 29.04.2020 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die vermisste Darlegung \nder Erfahrungswerte der […]-Gruppe bzw. der Fondsgesellschaft eine Darlegung von \nBewertungskriterien nicht ausreiche, sondern dass die Ergebnisse aus den von der \nBeklagten angeführten Marktbetrachtungen darzulegen sind und vorzutragen ist, \nweshalb diese Ergebnisse so geartet sind, dass sie die angeführten Kapitalrück-\nflusserwartungen tragen. Dem ist die Beklagte aber nicht nachgekommen. \nDamit fehlt im Ergebnis ein wesentliches Element für die Annahme, die Erfahrungs-\nwerte der Prospektherausgeberin hätten die konkrete Kapitalrückflusserwartung der \nZweitmarktbeteiligungen tragen können. Demnach hat die Beklagte nicht dargelegt, \ndass die Fondsgesellschaft seinerzeit bei Prospekterstellung über solche Erfahrungs-\nwerte verfügt hätte, die es ihr erlaubt hätten, wie geschehen trotz der Offenheit des \n„blind pool“-Konzeptes solch konkrete Kapitalrückflusserwartungen aus den beabsich-\ntigten Zweitmarktinvestitionen wie geschehen zu formulieren, die dem Anleger sugge-\nrieren, dass trotz der Unbestimmtheit der Investitionspläne bei ungestörter wirtschaft-\nlicher Entwicklung der Zweitmarkt Rückflüsse wie im Prospekt dargestellt erwarten \nlasse. Zu Recht hat das Landgericht insoweit auf den Gesamteindruck des Prospek-\ntes abgestellt, der zwar sowohl auf die Risiken aufgrund veränderter wirtschaftlicher \nRahmenbedingungen als auch auf die Unbestimmtheit der Ertragsrechnungen wegen \nder Offenheit des Fondskonzeptes hinweist, der aber im Anschluss daran gleichwohl \nunter Berufung auf das eigene Erfahrungswissen der […]-Gruppe solch konkrete Ka-\npitalrückflusserwartungen in einer so uneingeschränkten Weise formuliert, dass bei \ndem Anleger der Eindruck entsteht, dass die […]-Gruppe wegen ihrer angeführten \nErfahrungen in der Lage sein werde, bei ungetrübter wirtschaftlicher Entwicklung die \nformulierten Kapitalrückflüsse aus Investitionen am Zweitmarkt in einem für den vor-\nliegenden Fonds hinreichenden Umfang zu erzielen. Die von der Beklagten im Rah-\nmen ihrer sekundären Darlegungslast angeführten Erfahrungswerte der Fondsgesell-\nschaft tragen diese Angabe in dem Prospekt aber nicht. Dies reicht bereits aus, um \neinen Prospektfehler zu begründen, so dass der Beklagten als Gründungs- und Treu-\nhandkommanditistin vorzuwerfen ist, dass sie die Anleger nicht darauf hingewiesen \n\n- 18 - \n \nSeite 18 von 23 \n \nhat, dass angesichts des „blind pool“-Konzeptes die formulierte Kapitalrückflusserwar-\ntung nur anhand außerhalb des Prospektes liegenden Erfahrungswerten gerechtfertigt \nwerden könne und dass ein Vorliegen solcher Erfahrungswerte bei der Prospekt-\nherausgeberin nicht festzustellen sei. \nMit dem Beweisantritt zur Vernehmung der Zeugen und der Einholung eines Gutach-\ntens konnte der hier erforderliche Vortrag nicht ersetzt werden. Vielmehr wäre es Sa-\nche der Beklagten gewesen, zunächst substantiiert darzulegen, welche Erfahrungen \ndie […]-Gruppe über die in dem Prospekt geschilderten Grundlagen hinaus gesam-\nmelt habe und weshalb diese Erfahrungen geeignet seien, die Kapitalrückflussprog-\nnose des Prospektes zu tragen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Be-\nklagten nach den vorstehenden Ausführungen nicht. \ncc) Die Haftung der Beklagten für diese Aufklärungspflichtverletzung haben die Par-\nteien auch nicht wirksam abbedungen. Zwar heißt es § 9 Nr. 1 des im Prospekt abge-\ndruckten Treuhand- und Verwaltungsvertrages zwischen der Beklagten und dem je-\nweils beitretenden Treugeber vom 20.03.2008, dass Grundlage der Beteiligung aus-\nschließlich die im Fondsprospekt enthaltenen Informationen seien, die die Treuhände-\nrin keiner eigenen Überprüfung unterzogen habe und deshalb auch nicht für den In-\nhalt des Emissionsprospektes hafte. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine für \neine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne des § 305 \nAbs. 1 S. 1 BGB, da sie in einem Vertragstext enthalten ist, der den individuellen bei-\ntretenden Treugeber noch gar nicht erkennen lässt, sondern ersichtlich zwischen der \nBeklagten und einem jedem Treugeber – im Wege dessen Beitritts zu diesem Vertrag \n– Verwendung finden sollte. Dass diese Vertragsbedingung durch die Beklagte ge-\nstellt wurde, ergibt sich schon daraus, dass die Beklagte selbst diesen Vertrag vor-\nformuliert hat, wird im Übrigen aber auch gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB vermutet. \nDamit unterliegt die Regelung in § 9 Nr. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages \nder Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB. Dem steht auch § 310 Abs. 4 BGB nicht ent-\ngegen; bei der in Rede stehenden Haftungsfreizeichnungsklausel in einem vorformu-\nlierten Treuhandvertrag handelt es sich nicht um eine gesellschaftsrechtliche Rege-\nlung, für die die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB griffe (vgl. BGH, Urteil vom \n09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 41, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom 16.03.2017 – III \nZR 489/16, juris Rn. 30, NJW-RR 2017, 750). Die Regelung des § 9 Nr. 1 des Treu-\nhand- und Verwaltungsvertrages ist auch gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Der \nTreuhandkommanditist kann seine Aufklärungsverpflichtung wegen der grundlegen-\nden Bedeutung dieser Pflicht für den Schutz der Investoren nicht durch eine im Treu-\n\n- 19 - \n \nSeite 19 von 23 \n \nhandvertrag enthaltene „Verwahrungserklärung“ wirksam ausschließen. Eine Haf-\ntungsfreizeichnung mittels „Verwahrungserklärung“ widerspricht diametral der Aufga-\nbe des Treuhänders, die künftigen Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklä-\nren, die für die zu übernehmende Beteiligung von Bedeutung sind, und benachteiligt \ndie Anleger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGH, \nUrteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 42, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom \n16.03.2017 – III ZR 489/16, juris Rn. 30, NJW-RR 2017, 750 m.w.N.). \nb) Die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten für die Zeichnung der \nBeteiligung durch die Klägerin liegt vor. Der nach der Rechtsprechung des Bundesge-\nrichtshofs bestehenden Vermutung, dass ein Prospektfehler auch für die Anlageent-\nscheidung ursächlich geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2007 – II ZR 21/06, \njuris Rn. 16, WM 2008, 391 m.w.N.), ist demnach durch das Vorbringen der Beklagten \nnicht erheblich begegnet: Ein Prospektfehler ist vielmehr bereits dann ursächlich für \ndie Anlageentscheidung, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der \nAnlagegesellschaft von den Anlagevermittlern/-beratern als alleinige Arbeitsgrundlage \nfür ihre Beratungsgespräche benutzt wird (siehe BGH, Urteil vom 16.03.2017 – III ZR \n489/16, juris Rn. 32, NJW-RR 2017, 750; Urteil vom 17.07.2018 – II ZR 13/17, juris \nRn. 16, NJW-RR 2018, 1202). Dies ist bereits durch die von der Beklagtenseite vor-\nformulierte und gegengezeichnete Erklärung zur Prospektverwendung in der Anlage \nK1 auch für den vorliegenden Fall bestätigt und wird nunmehr auch durch die Erklä-\nrung der Beklagten bekräftigt, dass der streitgegenständliche Prospekt auch tatsäch-\nlich bei der konkreten Beratung vorgelegen hat. Das weitere Hinzutreten einer persön-\nlichen Beratung vermag vor diesem Hintergrund eine Kausalität nicht mehr entfallen \nzu lassen. Dass aber im Zuge einer solchen persönlichen Beratung die erforderliche \nAufklärung über das Fehlen konkreter Erfahrungswerte, die die im Prospekt angege-\nbene konkrete Kapitalrückflussprognose aus Investitionen am Zweitmarkt tragen \nkönnten, erteilt worden wäre, behauptet die Beklagte auch nach dem Hinweis des \nSenats vom 29.04.2020 nicht. \nc) Der Anspruch der Klägerin aus der in Rede stehenden Beratungspflichtverletzung \nbei Zeichnung der Erstbeteiligung ist auch nicht verjährt. \naa) Aus zutreffenden Gründen hat das Landgericht angenommen, dass die kenntnis-\nunabhängige, 10jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB vorliegend \ndurch rechtzeitige Klageerhebung unterbrochen worden ist. Zutreffend stellt das \nLandgericht für den Verjährungsbeginn auf die Entstehung des Schadensersatzan-\n\n- 20 - \n \nSeite 20 von 23 \n \nspruches ab. Ebenso zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass ein Schadens-\nersatzanspruch des Anlegers, der daraus folgt, dass dieser aufgrund einer Verletzung \nder Aufklärungspflicht eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, mit Zustan-\ndekommen des Beteiligungsvertrages entsteht (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2019 \n– XI ZR 372/18, juris Rn. 13, NJW 2019, 1739 m.w.N.). \nUnstreitig wurde hier die Zeichnung der Klägerin vom 05.05.2008 am 15.05.2008 \ndurch die Beklagte angenommen. Die am 07.05.2018 eingelegte Klage wurde der \nBeklagten am 14.06.2018 zugestellt; zu Recht hat das Landgericht diese Zustellung \nals alsbald im Sinne des § 167 ZPO angesehen, da die Klägerin bereits mit Einrei-\nchung der Klage auf postalischem Weg am 14.05.2018 einen den Kostenvorschuss \ndeckenden Scheck eingereicht hatte. \nbb) Dass eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB vor \nSchluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Der \nBeginn des Laufs der Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB setzt neben der An-\nspruchsentstehung voraus, dass der Gläubiger Kenntnis von der den Anspruch be-\ngründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe \nFahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Dass die Klägerin zu einem bestimmten Zeit-\npunkt in verjährungsrelevanter Zeit positive Kenntnis von der in Rede stehenden Auf-\nklärungspflichtverletzung erlangt hätte, behauptet die Beklagte nicht. Soweit sie sich \ndarauf stützt, dass die Klägerin mit Ausbleiben der Ausschüttungen ohne grobe Fahr-\nlässigkeit Kenntnis von der Aufklärungspflichtverletzung hätte erhalten müssen, ver-\nmag dies nicht zu überzeugen. Ob und wann sich bei Kenntnisnahme einer negativen \nEntwicklung einer Kapitalanlage der Schluss auf eine fehlerhafte Aufklärung aufdrängt \nund deshalb grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist, ist grundsätzlich eine Frage des \nEinzelfalls, die aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und sub-\njektiven Umstände zu beantworten ist (vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2017 – IV ZR \n437/15, juris Rn. 37, NJW 2017, 2268). \nHier liegt die Pflichtverletzung in der fehlenden Aufklärung darüber, dass der im Pros-\npekt formulierten Kapitalrückflussprognose entgegen der dortigen Darstellung nicht \nsolche Erfahrungswerte der […]-Gruppe von der Marktsituation der Zweitmärkte zu \nGrunde gelegen haben, dass diese die formulierte Prognose hätten tragen können. \nHiervon erlangt der Gläubiger nicht dadurch Kenntnis, dass die wirtschaftliche Situati-\non des Fonds sich anders entwickelt und dies von der Fondsgesellschaft mit der kri-\nsenhaften Entwicklung am Schifffahrtsmarkt erklärt wird. Soweit sich die Beklagte auf \n\n- 21 - \n \nSeite 21 von 23 \n \ndie von ihr auszugsweise angeführten Geschäftsberichte der Fondsgesellschaft für \ndie Jahre 2011 und 2013 und auf den Inhalt eines Einladungsschreibens vom \n25.09.2012 beruft, ergeben sich daraus lediglich Hinweise auf eine sich eintrübende \nRückflussprognose, die – soweit aus dem Beklagtenvortrag ersichtlich – mit der unbe-\nfriedigenden Entwicklung der Schifffahrtsmärkte begründet wird, die Auswirkungen auf \ndie Einnahmen der Zielfonds und damit auch auf die Liquidität der Fondsgesellschaft \nhabe. Auf diese Weise mag der Anleger darüber informiert werden, dass sich ein Risi-\nko der Verschlechterungen der Einnahmen von Schiffsgesellschaften und mit diesen \ndas Risiko der Minderung oder des Ausbleibens von Ausschüttungen der die Schiffe \nbetreibenden Zielfonds und damit ein Ausbleiben von Kapitalrückflüssen an die \nFondsgesellschaft verwirkliche. Mit einer solchen Information würde ein Anleger, dem \nein solches Risiko der Verschlechterung der Einnahmen der Schiffsbetreiber mit sei-\nnen Folgewirkungen auch auf die Fondsgesellschaft pflichtwidrig nicht offenbart wor-\nden wäre, möglicherweise Kenntnis von einer solchen Pflichtverletzung erlangen. Die \nvon der Beklagten angeführten Informationen sind aber nicht geeignet, um die grob \nfahrlässige Unkenntnis der Klägerin von der hier in Rede stehenden Aufklärungs-\npflichtverletzung zu begründen, denn der Anleger muss aufgrund dieser Information \nkeineswegs erkennen, dass die Erfahrungswerte, über die der Prospektverfasser bei \ndessen Abfassung verfügte, tatsächlich nicht geeignet waren, um die in dem Prospekt \nformulierte Kapitalrückflussprognose zu tragen, vor allem, da ihm eine andere Ursa-\nche für das Ausbleiben der Ausschüttungen präsentiert wird. \ncc) Schließlich ergibt sich eine Verjährung auch nicht bei Berücksichtigung der Rege-\nlung in § 9 Nr. 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages vom 20.03.2008. Darin \nwird die Verjährungsfrist für etwaige Ersatzansprüche gegen die Treuhänderin auf 12 \nMonate verkürzt und zugleich festgelegt, dass diese Verjährungsfrist mit der Möglich-\nkeit der Kenntnisnahme von den tatsächlichen Umständen beginnt, die eine Haftung \nder Treuhänderin begründen. \nAuch insoweit hat die Beklagte zum einen nicht dargelegt, wann die Klägerin die Mög-\nlichkeit der Kenntnisnahme von den Umständen erlangt haben soll, die vorliegend die \nHaftung der Beklagten begründen. \nZum anderen stellt die – wiederum aus den oben genannten Gründen der Inhaltskon-\ntrolle der §§ 305 ff. BGB unterliegende – generelle Verkürzung der Verjährungsfrist \nbereits eine gemäß § 309 Nr. 7 BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, indem \nsie die Haftung sowohl für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-\n\n- 22 - \n \nSeite 22 von 23 \n \nheit (entgegen § 309 Nr. 7 lit. a) BGB) als auch für grob fahrlässig begangene Pflicht-\nverletzungen (entgegen § 309 Nr. 7 lit. b) BGB) mittelbar begrenzt (vgl. BGH, Urteil \nvom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 45, NJW-RR 2013, 1255; Urteil vom \n23.04.2012 – II ZR 211/09, juris Rn. 42, NJW-RR 2012, 937; Urteil vom 22.09.2015 – \nII ZR 340/14, juris Rn. 16, WM 2015, 2359; Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 75/18, juris \nRn. 29, NJW-RR 2020, 68, jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen.). Die Verjäh-\nrungsbeschränkung befasst sich zwar nicht unmittelbar mit der Frage des Haftungs-\nmaßes. Soweit eine solche generelle Verkürzung der Verjährungsfrist aber – wie hier \n– keine Ausnahme enthält, erfasst sie alle Ansprüche unabhängig von der Art des \nVerschuldens, so dass die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist mittelbar dazu \nführt, dass der Verwender nach Fristablauf die Verjährungseinrede hinsichtlich aller \netwaigen Schadensersatzansprüche unabhängig von dem jeweiligen Haftungsmaß-\nstab erheben kann und so seine Haftung für jedwede Art des Verschuldens entfällt. \nDie Klausel lässt es nicht zu, sie auf einen unbedenklichen Inhalt zurückzuführen (vgl. \nBGH, Urteil vom 09.07.2013 – II ZR 9/12, juris Rn. 45, NJW-RR 2013, 1255; Urteil \nvom 23.04.2012 – II ZR 211/09, juris Rn. 42, NJW-RR 2012, 937 zur Unwirksamkeit \neiner generellen Verkürzung der Verjährungsfrist der Haftung für Prospektfehler). \nAngesichts dessen kommt es auch nicht mehr darauf an, dass die vorliegende Rege-\nlung zudem gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB mit Blick auf das Verbot aus § 202 \nAbs. 1 BGB, die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes zu erleichtern, unter Be-\nrücksichtigung des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam \nist (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2019 – V ZR 75/18, juris Rn. 32, NJW-RR 2020, 68) \nund dass die vorliegende Regelung schließlich auch wegen der Abweichung von dem \ngesetzlichen Leitbild der kenntnisabhängigen Regelverjährung von drei Jahren, bei \nder im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzuneh-\nmen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21.04.2015 – XI ZR 200/14, juris Rn. 17, BGHZ 205, \n83), auch hier eine unangemessene Benachteiligung der beitretenden Treugeber dar-\nstellt, zumal der Beginn der verkürzten Verjährung sogar an die bloße Möglichkeit der \nKenntnisnahme von den anspruchsbegründenden Umständen – ungeachtet einer \njeden Fahrlässigkeit des Gläubigers – anknüpft. \nd) Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 9 Nr. 3 des \nTreuhand- und Verwaltungsvertrages vom 20.03.2008 ausgeschlossen. In dieser – \nwiederum aus den oben genannten Gründen der Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB \nunterliegenden – Regelung wird die Haftung der Treuhänderin generell beschränkt auf \nVorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Da aber mangels Ausschlusses von Verletzungen \n\n- 23 - \n \nSeite 23 von 23 \n \ndes Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auf diese Weise auch eine Haftung für \nsolche Schäden eingeschränkt wird, ist auch diese Klausel – wiederum unter Berück-\nsichtigung des Verbotes der geltungserhaltenden Reduktion – gemäß § 309 Nr. 7 lit. \na) BGB unwirksam. \n2. Das Verschulden der Beklagten wird vermutet, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. \n3. Auch der Höhe nach ist die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten insgesamt \nnicht zu beanstanden und wird auch insoweit von der Berufung nicht angegriffen, so \ndass die Berufung der Beklagten insgesamt als unbegründet abzuweisen war. \n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidungen zur vorläu-\nfigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Streitwert-\nfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Der Wert des Feststellungsantrages wird entsprechend \nden Erwägungen des Landgerichts auf 1.375,- € geschätzt. \nDie Revision war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-\ntung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 \nZPO). \n \ngez. Dr. Böger \ngez. Neuhausen \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363757","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-07-15/1-u-62-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363757","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363757","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-07-15/1-u-62-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363757","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.964911+00:00"}}