{"status":"available","doknr":"OLD363756","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-07","aktenzeichen":"1 W 20/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 W 20/20 = 1 O 1790/17 Landgericht Bremen \n \n \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn der Beschwerdesache \n \n… \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \ngegen \n \n… \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 07.09.2020 beschlossen: \n \nI. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters vom 05.06.2020 wird als unzulässig ver-\nworfen. \nII. Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als \nunzulässig verworfen. \n \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 6 \n2\nGründe \nI. \nDer Beklagtenvertreter begehrt aus eigenem Recht die Änderung einer Streitwertfest-\nsetzung für die 1. Instanz. \nMit Urteil vom 12.12.2018 hat das Landgericht in der Hauptsache das klagabweisende \nVersäumnisurteil \nvom \n30.05.2018 \naufrechterhalten \nund \nden \nStreitwert \nauf \nEUR 100.000,- festgesetzt. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil wurde durch \nden Senat mit Beschluss vom 26.07.2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, \nwobei der Senat den Streitwert für das Berufungsverfahren auf EUR 1.000.000,- fest-\ngesetzt hat. Dieser Beschluss wurde den Parteien zugestellt am 01.08.2019. \nMit Antrag vom 20.08.2019 beantragte die Beklagte im Kostenfestsetzungsverfahren \nvor dem Landgericht eine Kostenfestsetzung unter Zugrundelegung eines Streitwerts \nvon EUR 1.000.000,-, woraufhin das Landgericht mit Verfügungen vom 28.10.2019 und \n31.03.2020 darauf verwies, dass der Streitwert durch das Landgericht mit Entscheidung \nvom 12.12.2018 auf EUR 100.000,- festgesetzt wurde und dass die Streitwertfestset-\nzung durch den Senat allein für das Berufungsverfahren erfolgt war. Die Beklagte er-\nklärte daraufhin am 07.04.2020, den Antrag vom 20.08.2019 einstweilen zurückzuzie-\nhen, und der Beklagtenvertreter beantragte im eigenen Namen mit Antrag vom selben \nTag gegenüber dem Landgericht die Berichtigung der Streitwertfestsetzung auf \nEUR 1.000.000,-, hilfsweise die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen \nStand, weil er nicht auf die Möglichkeit eines Antrags auf Berichtigung des Streitwerts \nhingewiesen worden sei. \nMit Beschluss vom 25.05.2020 hat das Landgericht den Antrag des Beklagtenvertreters \nauf Streitwertberichtigung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die für die Abän-\nderung der Streitwertfestsetzung zu beachtende Frist von sechs Monaten nach der \nRechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bereits \nam 02.03.2020 geendet habe, so dass der Antrag vom 07.04.2020 verfristet gewesen \nsei. Zugleich hat das Landgericht auch den Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand abgewiesen, da es sich bei der Frist nach § 63 Abs. 3 S. 2 GKG um eine \nAusschlussfrist handele, bei der eine Wiedereinsetzung nicht zulässig sei. \nHiergegen wendet sich der Beklagtenvertreter mit seiner im eigenen Namen eingeleg-\nten Beschwerde vom 05.06.2020, mit der er geltend macht, dass bereits der Kosten-\nfestsetzungsantrag vom 20.08.2019 immanent einen Antrag auf Streitwertberichtigung \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 6 \n3\nenthalten habe, so dass dieser Antrag nicht verfristet sei. Hilfsweise beantragt er erneut \ndie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht hat der Beschwerde mit \nBeschluss vom 04.08.2020 nicht abgeholfen. \nII. \n1. Soweit das vom Beklagtenvertreter im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG) ein-\ngelegte Rechtsmittel als Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom \n25.05.2020 auszulegen war, war dieses Rechtsmittel ebenso wie der Antrag auf Wie-\ndereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen. \na. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach \n§ 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG ist eine Beschwerdemöglichkeit nicht gegeben (siehe BGH, \nBeschluss vom 06.06.2013 – IX ZR 75/12, juris Rn. 1; OLG Bamberg, Beschluss \nvom 22.07.1980 – 3 W 27/80, JurBüro 1980, 1865; OLG Koblenz, Beschluss \nvom 18.11.1966 – 3 W 288/66, JurBüro 1967, 807; OLG Zweibrücken, Beschluss \nvom 10.11.1978 – 6 WF 156/78, JurBüro 1979, 405; BeckOK Kostenrecht-Jäckel, \n30. Ed., § 63 GKG Rn. 35; Binz/Dörndorfer, 4. Aufl., § 63 GKG Rn. 10a). Die Unzuläs-\nsigkeit einer solchen Beschwerde beruht auf den folgenden Erwägungen: Zum einen \nsieht das Gesetz vor, dass die Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 \nS. 1 GKG von Amts wegen erfolgt, so dass ein hierauf gerichteter Antrag lediglich als \nAnregung zu verstehen ist, der kein förmliches Verfahren in Gang setzt und keine förm-\nliche Entscheidung erfordert, so dass eine solche, wenn sie auf diese Anregung den-\nnoch ergeht, auch nicht durch denselben Beteiligten als Antragsteller angefochten wer-\nden kann (siehe BGH, a.a.O.; OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Zwei-\nbrücken, a.a.O.). Zum anderen regelt § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG, dass das Rechtsmit-\ntelgericht zur Entscheidung über eine nachträgliche Änderung der Streitwertfestsetzung \nzuständig nur ist, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Ent-\nscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der \nRechtsmittelinstanz schwebt: Das Gesetz sieht mithin eine außerhalb dieser Fallkons-\ntellationen bestehende Möglichkeit der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts im Rah-\nmen einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Änderung des zuvor \nfestgesetzten Streitwerts nicht vor. \nb. Auch der in Bezug auf diese Beschwerde hilfsweise gestellte Antrag auf Wiederein-\nsetzung in den vorigen Stand war als unzulässig zu verwerfen: Über den Antrag auf \nWiedereinsetzung entscheidet nach § 237 ZPO das Gericht, dem die Entscheidung \nüber die nachgeholte Prozesshandlung zusteht, d.h. hier das Landgericht im Hinblick \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 6 \n4\nauf seine Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Änderung der Streitwert-\nfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG. Auf die Anfechtung der Entscheidung des \nLandgerichts über die Wiedereinsetzung sind nach § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO die Vorschrif-\nten anzuwenden, die für die nachgeholte Prozesshandlung gelten, d.h. es bestimmt \nsich die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung nach dem Rechts-\nmittel in der Hauptsache. Ist die Hauptsacheentscheidung – wie hier die Entscheidung \ndes Landgerichts über die Ablehnung des Antrags auf Änderung des zuvor festgesetz-\nten Streitwerts – nicht anfechtbar, dann ist auch kein Rechtsmittel gegen die Entschei-\ndung über die Wiedereinsetzung gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 20.04.2011 – IX \nZA 52/10, juris Rn. 3, ZIP 2011, 1170; Musielak/Voit-Grandel, 17. Aufl., § 238 ZPO \nRn. 7). \n2. Allerdings kann eine unzulässige Beschwerde gegen eine Ablehnung eines Antrags \nauf Änderung einer Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG in eine Be-\nschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung selbst nach § 68 Abs. 1 S. 1 \nGKG umgedeutet werden (siehe OLG Bamberg, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.). Auch \nals eine solche Beschwerde ist das Rechtsmittel des Beklagtenvertreters vom \n05.06.2020 aber unzulässig, da die Frist für diese Beschwerde nach §§ 68 Abs. 1 S. 3, \n63 Abs. 3 S. 2 GKG nicht gewahrt ist. \na. Die Rechtskraft für die Entscheidung in der Hauptsache ist mit Ablauf der Frist für die \nEinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats vom \n26.07.2019 am 02.09.2019 eingetreten, so dass die Sechsmonatsfrist des § 63 Abs. 3 \nS. 2 GKG am 02.03.2020 endete. Die Beschwerde des Beklagtenvertreters ist erst am \n07.04.2020 erhoben worden und es ist damit die Beschwerdefrist nicht gewahrt. \nb. Es ist auch nicht der Kostenfestsetzungsantrag vom 20.08.2019 zugleich als Be-\nschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil vom 12.12.2018 auszulegen gewe-\nsen: Nach der ausdrücklichen Formulierung des Antrags ist dieser allein auf eine Kos-\ntenfestsetzung durch das Landgericht bezogen gewesen und es scheidet nach allge-\nmeinen Grundsätzen eine vom Wortlaut abweichende Auslegung dann aus, wenn durch \neinen Rechtsanwalt Prozesserklärungen mit einem eindeutigen, nicht auslegungsfähi-\ngen Erklärungsgehalt abgegeben werden (siehe BVerfG, 25.01.2014, 1 BvR 1126/11, \njuris Rn. 26, NJW 2014, 991; BGH, Urteil vom 03.04.1974 – IV ZR 83/73, juris Ls., NJW \n1974, 1248; Urteil vom 28.03.1989 – VI ZR 246/88, juris Rn. 6, NJW-RR 1989, 1344; \nBeschluss vom 02.06.2017 – AnwZ (Brfg) 26/16, juris Rn. 11, MDR 2017, 1091; Urteil \nvom 16.03.2017 – I ZR 205/15, juris Rn. 17, NJW 2017, 3304; siehe auch BVerwG, \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 6 \n5\nUrteil vom 12.12.2001 – 8 C 17/01, juris Rn. 40, BVerwGE 115, 302; siehe auch die \nRspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.06.2019 – 1 EK \n4/18, juris Rn. 7, NJW-RR 2019, 1215). Im Übrigen wäre vorliegend auch nicht eine \nUmdeutung des Kostenfestsetzungsantrags vom 20.08.2019 in eine Beschwerde ge-\ngen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung im Urteil vom 12.12.2018 auf der Grundlage \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geboten gewesen, wonach der \nAnspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG ver-\nlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren \nRechtsschutzanliegens auszulegen und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten \n(vgl. BVerfG, 25.01.2014, 1 BvR 1126/11, juris Rn. 25, NJW 2014, 991; Beschluss vom \n17.12.2015 – 1 BvR 3164/13, Rn. 32, NJW 2016, 2018; Beschluss vom 06.12.2018 – 1 \nBvR 875/18, juris Rn. 17; BGH, Urteil vom 02.07.2004 – V ZR 290/03, juris Rn. 10, \nNJW-RR 2005, 371; Beschluss vom 02.02.2016, VI ZB 33/15, juris Rn. 7, NJW-RR \n2016, 445; siehe auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom \n02.04.2019 – 4 UF 138/18, juris Rn. 6; Beschluss vom 12.06.2019 – 1 EK 4/18, juris \nRn. 7, NJW-RR 2019, 1215). Eine Umdeutung des Kostenfestsetzungsantrags vom \n20.08.2019 in eine Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung im Urteil \nvom 12.12.2018 konnte demnach schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil eine \n– allerdings nach dem Wortlaut des Antrags ebenfalls nicht anzunehmende – Anregung \nzur nachträglichen Änderung des Streitwerts nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GKG nahelie-\ngender gewesen wäre. \nc. Schließlich war dem Beklagtenvertreter auch nicht auf den Antrag vom 05.06.2020 \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist \nnach den §§ 68 Abs. 1 S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zu gewähren. Der Beklagtenvertreter \nhat bereits nicht dargetan, im Sinne des § 68 Abs. 2 S. 1 GKG ohne sein Verschulden \ndaran verhindert gewesen zu sein, die Frist einzuhalten. Dabei ist grundsätzlich eine \nVerletzung der üblichen, von einem Rechtsanwalt bei der Behandlung von Fristen zu \nfordernden Sorgfalt und damit ein Verschulden des Rechtsanwalts anzunehmen, wenn \ndie Fristversäumnis auf einer unrichtigen, nicht hinreichend überprüften Rechtsansicht \nberuht (siehe BGH, Beschluss vom 01.02.1995 – VIII ZB 53/94, juris Rn. 12, NJW 1995, \n1095). Dass der Beklagtenvertreter in der Entscheidung des Senats vom 26.07.2019 – \nentgegen dem eindeutigen Wortlaut dieser Entscheidung und ungeachtet des ihm vom \nRechtspfleger des Landgerichts bereits am 28.10.2019 erteilten Hinweises – weiterhin \nan seiner Auffassung festhielt, dass mit der Entscheidung des Senats eine Abänderung \ndes Streitwerts auch für die erste Instanz erfolgt sei, ohne stattdessen den gebotenen \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 6 \n6\nund zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht verfristeten Weg zu beschreiten, entweder \neine ausdrücklichen Anregung zur Abänderung des Streitwerts oder eine Beschwerde \ngegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung zu erheben, begründet mithin einen ei-\ngenen Sorgfaltsverstoß des Beklagtenvertreters. Ein unrichtiger, den Beklagtenvertre-\nter an der Nutzung einer dieser Vorgehensweisen hindernder Hinweis ist durch das \nGericht nicht erteilt worden. \n3. Der Beschluss ergeht nach § 68 Abs. 3 S. 1 GKG gebührenfrei und Kosten werden \nnach § 68 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erstattet. Dies gilt für die Auslegung des Rechtsmittels \ndes Beklagtenvertreters als Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.05.2020 ebenso \nwie für die Auslegung als Beschwerde gegen die ursprüngliche Streitwertfestsetzung. \nZwar gelten die Regelungen des § 68 Abs. 3 GKG unmittelbar lediglich für die Be-\nschwerde gegen die Streitwertfestsetzung (siehe § 68 Abs. 1 S. 1 GKG), die Interes-\nsenlage der beteiligten Parteien ist aber vergleichbar im Fall der Beschwerde gegen die \nAblehnung des Antrags auf Abänderung des zuvor festgesetzten Streitwerts. \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-09-07/1-w-20-20","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":13},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-09-07/1-w-20-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363756","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.934918+00:00"}}