{"status":"available","doknr":"OLD363755","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-08","aktenzeichen":"1 U 56/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 1 U 56/20 = 2 O 1741/19 Landgericht Bremen \n \n \nB e s c h l u s s \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n… \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … \n \ngegen \n \n… \n \n \nBeklagte, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte … \n \nhat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor-\nsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge-\nricht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer \n \nam 08.09.2020 beschlossen: \n \nI. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten und Berufungsklägerin \ngegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 04.06.2020, Az.: 2 O 1741/19, \ndurch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. \nII. \nDer Beklagten und Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis \nzum 30.09.2020 gegeben. \n\n \n \n \n \nSeite 2 von 15 \n2\nGründe \nI. \nDie Parteien streiten um Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im \nHinblick auf den Widerruf mehrerer Darlehensverträge, wobei streitgegenständlich in \nder Berufungsinstanz nur noch der im Jahr 2016 erklärte Widerruf dreier im Jahr 2006 \ngeschlossener Darlehensverträge ist. \nAm 28.02.2006 schlossen die Klägerin als Darlehensnehmerin und die Beklagte als \nDarlehensgeberin zur Finanzierung eines Einfamilienhauses insgesamt drei Darlehens-\nverträge zu den Vertragsnummern 62340831, 62340849 und 62340856 über einen Dar-\nlehensbetrag von insgesamt EUR 450.000,- ab, wobei alle Darlehen eine bis zum \n28.02.2016 festgelegte Verzinsung von 4,22 % p.a. vorsahen. Alle drei Darlehen wur-\nden durch eine Grundschuld über EUR 450.000,- am zu finanzierenden Einfamilien-\nhausgrundstück besichert. Am 05.01.2007 schlossen die Parteien aufgrund weiteren \nFinanzierungsbedarfs der Klägerin noch einen weiteren Darlehensvertrag zur Vertrags-\nnummer 60313624 über eine Darlehensvaluta von EUR 120.000,- unter Festlegung ei-\nner Verzinsung von 5,2 % p.a. bis zum 30.01.2017 ab. Zur Sicherung ihrer Darlehens-\nverbindlichkeiten wurde von der Klägerin eine weitere Grundschuld über EUR 120.000,- \nam selben Grundstück bestellt. Für sämtliche Darlehensverträge erteilte die Beklagte \nin den relevanten Passagen gleichlautende Widerrufserklärungen. \nMit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.11.2015 erklärte die Klägerin un-\nter Berufung auf eine geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten verwen-\ndeten Widerrufsbelehrung den Widerruf des Darlehensvertrags vom 05.01.2007. Die \nBeklagte teilte mit Schreiben vom 10.11.2015 mit, die Angelegenheit zu prüfen. Am \n29.02.2016 löste die Klägerin die Darlehensverträge vom 28.02.2006 durch Zahlung \neines Betrags von EUR 274.566,24 ab, der aus einem Darlehen der ... finanziert wurde. \nDie Beklagte hatte bereits mit Schreiben vom 16.02.2016 gegenüber dieser Bank mit-\ngeteilt, dass sie nach Eingang der Ablösungsbeträge die zu ihren Gunsten bestellten \nGrundschulden abtreten werde. Eine dingliche Abtretung ist sodann von der Beklagten \naber nicht vor der späteren Ablösung auch des Darlehens vom 05.01.2007 vollzogen \nworden. \nMit weiterem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2016 erklärte die \nKlägerin den Widerruf der Darlehensverträge vom 28.02.2006. Die Beklagte erklärte mit \n\n \n \n \n \nSeite 3 von 15 \n3\nSchreiben vom 10.08.2016, den von der Klägerin erklärten Widerruf der vier Darlehens-\nverträge nicht als wirksam anzusehen, und bot der Klägerin vergleichsweise zur Ge-\nsamterledigung der Angelegenheit an, das Darlehen vom 05.01.2007 ohne Zahlung ei-\nner Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen. Die Klägerin unterbreitete ein Gegenange-\nbot und die Vergleichsgespräche der Parteien führten zu keinem Ergebnis. Am \n27.01.2017 und 31.01.2017 löste die Klägerin das Darlehen vom 05.01.2007 unter Zah-\nlung von EUR 92.847,59 ab. \nDas Landgericht Bremen hat die Beklagte mit Urteil vom 04.06.2020 zur Zahlung von \nEUR 6.843,29 nebst Zinsen in Bezug auf den Widerruf des Darlehens vom 05.01.2007 \nverurteilt sowie zur Zahlung von EUR 35.171,59 nebst Zinsen in Bezug auf den Wider-\nruf der Darlehensverträge vom 28.02.2006. Das Landgericht hat die Wirksamkeit des \nWiderrufs der vier Darlehensverträge bejaht, wobei es die der Klägerin erteilten Wider-\nrufsbelehrungen sämtlich für fehlerhaft erachtet und daher ihr Widerrufsrecht als am \n04.11.2015 bzw. am 19.06.2016 noch nicht verfristet angesehen und auch eine Verwir-\nkung des Widerrufsrechts der Klägerin verneint hat. \nHinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-\nstanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststel-\nlungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 04.06.2020, Az.: 2 O \n1741/19 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \nMit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen dieses Urteil, soweit das Landgericht \ndarin die Wirksamkeit des Widerrufs der Darlehensverträge vom 28.02.2006 angenom-\nmen hat. Die Beklagte macht geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Ver-\nwirkung des Widerrufsrechts der Klägerin verneint. \nMit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den Antrag, \ndas angefochtene Urteil des Landgerichts dahingehend teilweise abzuändern, \ndass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 6.843,29 nebst Zinsen in \nHöhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2019 zu \nzahlen, und im Übrigen die Klage abzuweisen. \nDie Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. \n\n \n \n \n \nSeite 4 von 15 \n4\nDie Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Hinsichtlich des weiteren Vorbrin-\ngens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze der \nParteien in der Berufungsinstanz verwiesen. \nII. \nDie Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine \nAussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin am \n19.06.2016 noch ein Recht zum Widerruf der Darlehensverträge vom 28.02.2006 zu-\nstand, dessen Ausübung auch nicht die Grundsätze der Verwirkung entgegenstanden, \nso dass sich auf dieser Grundlage die vom Landgericht zuerkannten Rückabwicklungs-\nansprüche der Klägerin ergeben. Die hiergegen mit ihrer Berufung erhobenen Ein-\nwände der Beklagten haben keine Aussicht auf Erfolg. \n1. Der Klägerin stand ein Recht zum Widerruf der Darlehensverträge vom 28.02.2006 \nzu, dessen Ausübung am 19.06.2016 auch noch nicht verfristet war. Maßgeblich für \ndie Beurteilung der Widerruflichkeit von Darlehensverträgen ist die Rechtslage zum \nZeitpunkt des Vertragsschlusses (siehe BGH, Urteil vom 13.06.2006 – XI ZR 94/05, \njuris Rn. 10, WM 2006, 1995). Aufgrund des Vertragsschlusses am 28.02.2006 sind \ndaher hier nach Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB die Vorschriften des BGB sowie der BGB-\nInfoVO in der bis zum 11.06.2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Entschei-\ndend ist daher insbesondere die Regelung des § 355 BGB i.d.F. vom 02.12.2004, wo-\nnach dem Verbraucher eine zweiwöchige Widerrufsfrist zusteht (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB \na.F.); der Lauf dieser Frist beginnt nach der Regelung des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. \nmit dem Zeitpunkt des Erhalts einer den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen-\nden Widerrufsbelehrung und es wird bei einem schriftlich abzuschließenden Vertrag für \nden Lauf der Frist zusätzlich vorausgesetzt, dass dem Verbraucher auch eine Vertrags-\nurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsur-\nkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden (§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.). \nDie Darlehensverträge vom 28.02.2006 enthielten keine diesen Anforderungen genü-\ngende Widerrufsbelehrung, da es dort zum Fristbeginn lediglich heißt, dass diese Frist \n„frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ beginne, womit der Verbraucher dieser \nBelehrung zwar entnehmen kann, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren \nVoraussetzungen abhängt, dabei jedoch darüber im Unklaren gelassen wird, um wel-\nche Voraussetzungen es sich dabei handelt (siehe BGH, Urteil vom 09.12.2009 – VIII \nZR 219/08, juris Rn. 15, NJW 2010, 989; Urteil vom 02.02.2011 – VIII ZR 103/10, juris \n\n \n \n \n \nSeite 5 von 15 \n5\nRn. 14, WM 2011, 474; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 18, BGHZ 211, \n123; Urteil vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18, juris Rn. 11, WM 2020, 84; Urteil vom \n03.03.2020 – XI ZR 486/17, juris Rn. 9, WM 2020, 1425). Die Beklagte kann sich auch \nnicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoVO a.F. für den Fall der \nVerwendung einer Widerrufsbelehrung entsprechend dem Muster der Anlage 2 zu § 14 \nAbs. 1 und 3 der BGB-InfoVO a.F. berufen, da die von ihr verwendete Widerrufsbeleh-\nrung nicht vollständig diesem Muster entspricht (zu diesem Maßstab siehe BGH, Urteil \nvom 18.03.2014 – II ZR 109/13, juris Rn. 15, WM 2014, 887; Urteil vom 26.11.2019 – \nXI ZR 307/18, juris Rn. 18, WM 2020, 87). Es kann im Einzelnen hierzu auf die zutref-\nfenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen werden, die auch mit der \nBerufung nicht mehr gesondert angegriffen werden. \n2. Die Beklagte wendet sich ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Feststellungen des \nLandgerichts, wonach der Wirksamkeit der Ausübung des Widerrufsrechts der Klägerin \nam 19.06.2016 auch nicht die Grundsätze der Verwirkung entgegenstehen. \na. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegt das Recht ei-\nnes Verbrauchers zur Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts der Verwirkung auf \nder Grundlage des § 242 BGB (siehe u.a. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, \njuris Rn. 39, BGHZ 211, 105; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 30, BGHZ \n212, 207; Urteil vom 26.09.2017 – XI ZR 545/15, juris Rn. 22; Beschluss vom \n23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 11, WM 2018, 614; Urteil vom 18.02.2020 – XI \nZR 25/19, juris Rn. 13; siehe auch die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in Bre-\nmen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 17, WM 2018, 1453). Dies gilt \ninsbesondere auch, wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich klargestellt hat, für Fälle \ndes Widerrufs von Verbraucher-Darlehensverträgen, bei denen es an einer ordnungs-\ngemäßen Belehrung über das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers fehlt (siehe \nu.a. BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 30, BGHZ 212, 207; Urteil \nvom 26.09.2017 – XI ZR 545/15, juris Rn. 22; Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZR \n462/17, juris Rn. 10, BKR 2019, 139; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris \nRn. 13). Nach den Grundsätzen des Rechtsinstituts der Verwirkung ist ein Recht ver-\nwirkt, wenn sich der Verpflichtete wegen der Untätigkeit des Berechtigten über einen \ngewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet \nhat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Gel-\ntendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (siehe BGH, Urteil vom 06.02.2014 – \nI ZR 86/12, juris Rn. 38, NJW 2014, 1888; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris \n\n \n \n \n \nSeite 6 von 15 \n6\nRn. 40, BGHZ 211, 105; Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 37, BGHZ \n211, 123; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 30, BGHZ 212, 207; Urteil \nvom 14.03.2017 – XI ZR 442/16, juris Rn. 27, WM 2017, 849; Beschluss vom \n10.09.2018 – XI ZR 169/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 16.10.2018 – XI ZR 69/18, \njuris Rn. 12, WM 2018, 2275; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 12). Die \nVerwirkung setzt damit zum einen ein Zeitmoment voraus, d.h. den Ablauf einer gewis-\nsen Zeit der Nicht-Geltendmachung des Rechts, und zum anderen ein Umstandsmo-\nment, d.h. es müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Um-\nstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte \nwerde sein Recht nicht mehr geltend machen (siehe BGH, a.a.O.). Dabei sind Zeit- und \nUmstandsmoment nicht unabhängig voneinander zu betrachten, sondern sie stehen in \neiner Wechselwirkung zueinander und je länger der Berechtigte untätig bleibt, desto \nmehr wird der Berechtigte in seinem Vertrauen schutzwürdig, das Recht werde nicht \nmehr ausgeübt (siehe BGH, Urteil vom 19.12.2000 – X ZR 150/98, juris Rn. 43, BGHZ \n146, 217; Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16, juris Rn. 9, WM 2017, 2247; Be-\nschluss vom 10.09.2018 – XI ZR 169/17, juris Rn. 14; Beschluss vom 16.10.2018 – XI \nZR 69/18, juris Rn. 12, WM 2018, 2275; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris \nRn. 12; so auch die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss \nvom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 16, WM 2018, 1453). \nb. Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitmoments ist im vorliegenden Kontext die \nZeitdauer von dem Abschluss des Darlehensvertrags bis zur Erklärung des Widerrufs \ndurch den Verbraucher (siehe BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15, juris Rn. 37, \nBGHZ 211, 123; Urteil vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15, juris Rn. 31, BGHZ 212, 207; \nUrteil vom 10.10.2017 – XI ZR 393/16, juris Rn. 10, WM 2017, 2247; Beschluss vom \n23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 13, WM 2018, 614; Beschluss vom 10.09.2018 – \nXI ZR 169/17, juris Rn. 15; siehe auch die Rspr. des Senats, Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 18, WM 2018, 1453). Vorlie-\ngend ist seit dem Abschluss der Darlehensverträge am 28.02.2006 bis zur Erklärung \ndes Widerrufs am 19.06.2016 ein Zeitraum von zehn Jahren und drei Monaten verstri-\nchen, so dass die Annahme der Erfüllung des Zeitmoments keinen Bedenken begegnet \n(vgl. die Rspr. des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom \n28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 19 ff., WM 2018, 1453, dort auch dazu, dass für das \nZeitmoment kein allgemeiner Mindestzeitraum festzulegen ist). \n\n \n \n \n \nSeite 7 von 15 \n7\nc. Die Feststellung des Vorliegens des Umstandsmoments setzt eine Bewertung aller \nim konkreten Einzelfall relevanten Umstände voraus (siehe u.a. BGH, Urteil vom \n12.07.2016 – XI ZR 501/15, juris Rn. 40, BGHZ 211, 105; Urteil vom 16.05.2017 – XI \nZR 586/15, juris Rn. 27, WM 2017, 1258; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, \njuris Rn. 27, WM 2018, 614; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 12; für \nweitere Nachweise siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 \n– 1 U 8/18, juris Rn. 28, WM 2018, 1453) und folgt nicht als Vermutung bereits aus \ndem Vorliegen bestimmter einzelner Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2016 – XI \nZR 482/15, juris Rn. 30, BGHZ 212, 207; Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, \njuris Rn. 14, WM 2018, 614; Beschluss vom 10.09.2018 – XI ZR 169/17, juris Rn. 19; \nUrteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 12; so auch die Rspr. des Senats, siehe \nHanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Die Berufung der Beklagten wendet sich ohne \nAussicht auf Erfolg dagegen, dass das Landgericht auf der Grundlage einer solchen \nGesamtwürdigung das Umstandsmoment der Verwirkung nicht als gegeben angese-\nhen hat. Es ist vorliegend nicht festzustellen, dass aufgrund des Hinzutretens beson-\nderer, auf dem Verhalten der Klägerin beruhender Umstände bei objektiver Beurteilung \naufgrund einer solchen Gesamtwürdigung ein Vertrauen der Beklagten zu rechtfertigen \ngewesen wäre, die Klägerin werde ihr Recht nicht mehr geltend machen. \naa. Dabei kann die vorzeitige Ablösung des Darlehensvertrags vom 05.01.2007 durch \ndie Zahlung der Klägerin vom 27.01.2017 und 31.01.2017 als ein Umstand angesehen \nwerden, der für die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Beklagten auf die Nichtaus-\nübung des Widerrufsrechts durch die Klägerin sprechen kann: Nach der Rechtspre-\nchung des Bundesgerichtshofs kann das Vertrauen des Unternehmers auf die Nicht-\nausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher gerade bei beendeten Darle-\nhensverträgen schutzwürdig sein und dies in besonderem Maße dann, wenn die Be-\nendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht, \nbzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (siehe \nu.a. BGH, Urteil vom 14.03.2017 – XI ZR 442/16, juris Rn. 28, WM 2017, 849; Be-\nschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 16, WM 2018, 614; Beschluss vom \n25.09.2018 – XI ZR 462/17, juris Rn. 10, BKR 2019, 139; Beschluss vom 10.09.2018 \n– XI ZR 169/17, juris Rn. 14; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 13; für \nweitere Nachweise siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 \n– 1 U 8/18, juris Rn. 27, WM 2018, 1453). Nach den vorstehend dargelegten Grunds-\nätzen ist allerdings, auch soweit der Bundesgerichtshof diesbezüglich kurz von einem \n\n \n \n \n \nSeite 8 von 15 \n8\nmaßgeblichen Gewicht oder von einer Geltung in besonderem Maße spricht (siehe ins-\nbesondere BGH, Urteil vom 12.09.2017 – XI ZR 365/16, juris Rn. 8, WM 2017, 2146; \nBeschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, juris Rn. 10, BKR 2019, 139; Beschluss \nvom 10.09.2018 – XI ZR 169/17, juris Rn. 14; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, \njuris Rn. 13), hieraus nicht ohne weiteres auf das Vorliegen des Umstandsmoments zu \nschließen, sondern es bedarf weiterhin einer Gesamtwürdigung. \nbb. Als weiterer Faktor, der im Hinblick auf die Bejahung des Umstandsmoments von \nBedeutung sein kann, kann ein weiterer Zeitablauf zwischen Ablösung bzw. sonstiger \nBeendigung und Widerruf des Darlehens anzusehen sein (so BGH, Beschluss vom \n23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 14, WM 2018, 614; Beschluss vom 25.09.2018 – \nXI ZR 462/17, juris Rn. 11, BKR 2019, 139; Urteil vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18, juris \nRn. 15, WM 2020, 84; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 14; siehe hierzu \nauch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 26.02.2016 – 2 U 92/15, juris Rn. 34; \nBeschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 33, WM 2018, 1453): Der durch die \nauf Wunsch des Darlehensnehmers erfolgte Darlehensablösung geschaffene Vertrau-\nenstatbestand beim Darlehensgeber, dass der Darlehensnehmer sein Widerrufsrecht \nnicht ausüben wird, wird mit zunehmenden Zeitablauf seit der Ablösung weiter ver-\nstärkt, weil der Darlehensnehmer dann umso weniger damit rechnen muss, dass noch \neine Widerrufserklärung erfolgen könnte. Vorliegend ist allerdings bei einem Zeitablauf \nvon weniger als vier Monaten eine solche weitere Verstärkung schutzwürdigen Ver-\ntrauens beim Darlehensnehmer jedenfalls nicht in einem relevanten Umfang anzuneh-\nmen. Dem steht insbesondere auch nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung \ndes Bundesgerichtshofs keine Mindestspanne für einen solchen weiteren Zeitablauf \nanzunehmen sein soll (so BGH, Beschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, juris \nRn. 11, BKR 2019, 139; Urteil vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18, juris Rn. 15, WM 2020, \n84; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR 25/19, juris Rn. 14), da sich diese Rechtsprechung \nallein darauf bezieht, dass nicht eine Mindestdauer solchen weiteren Zeitablaufs als \nnotwendige Voraussetzung für die Annahme einer Verwirkung angesehen werden darf, \nohne dass dadurch aber zum Ausdruck gebracht worden wäre, dass auch Zeiträumen \nvon nur wenigen Monaten bereits eine beachtliche Bedeutung im Rahmen der Fest-\nstellung des Vorliegens des Umstandsmoments zukommen müsste. \ncc. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch in der Aufgabe von Si-\ncherheiten ein Umstand zu erkennen, der eine im Vertrauen auf die Nichtausübung des \n\n \n \n \n \nSeite 9 von 15 \n9\nWiderrufsrechts des Verbrauchers erfolgende Vermögensdisposition des Darlehens-\ngebers belegen kann (siehe BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris \nRn. 20, WM 2018, 614; Beschluss vom 16.10.2018 – XI ZR 69/18, juris Rn. 15, WM \n2018, 2275; Beschluss vom 19.02.2019 – XI ZR 326/17, juris Rn. 15; Beschluss vom \n02.04.2019 – XI ZR 465/17, juris Rn. 9; Beschluss vom 15.10.2019 – XI ZR 759/18, \njuris Rn. 33, WM 2019, 2164; Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 322/18, juris Rn. 23, WM \n2020, 80; Urteil vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18, juris Rn. 16, WM 2020, 84; Urteil vom \n14.01.2020 – XI ZR 401/18, juris Rn. 10, ZIP 2020, 550; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR \n25/19, juris Rn. 15; für weitere Nachweise siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Be-\nschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 31, WM 2018, 1453). Dass der Darle-\nhensgeber nach Rückführung des Darlehensbetrags aus dem unwiderrufenen Darle-\nhensvertrag ohnehin schuldrechtlich zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet gewe-\nsen wäre, soll dem nicht entgegenstehen, da vom Darlehensnehmer bestellte Sicher-\nheiten regelmäßig auch Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach Wi-\nderruf des Darlehensvertrags sichern und dem Rückgewähranspruch des Darlehens-\nnehmers aus der Sicherungsabrede die für den Fall des Widerrufs auflösende Rechts-\nbedingung der Revalutierung anhaftet, so dass, wenn der Darlehensgeber trotz dieser \nMöglichkeit der Revalutierung den Sicherheitenvertrag durch Rückgewähr der Sicher-\nheit beendet, darin die Ausübung beachtlichen Vertrauens liegen kann (siehe BGH, \nBeschluss vom 16.10.2018 – XI ZR 69/18, juris Rn. 15, WM 2018, 2275; Beschluss \nvom 19.02.2019 – XI ZR 326/17, juris Rn. 16; Beschluss vom 02.04.2019 – XI ZR \n465/17, juris Rn. 9; Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 322/18, juris Rn. 23, WM 2020, 80; \nBeschluss vom 15.10.2019 – XI ZR 759/18, juris Rn. 33, WM 2019, 2164; Urteil vom \n14.01.2020 – XI ZR 401/18, juris Rn. 10, ZIP 2020, 550; Urteil vom 18.02.2020 – XI ZR \n25/19, juris Rn. 15). Vorliegend hat die Beklagte allerdings die Sicherheiten bis zur Ab-\nlösung auch des Darlehens vom 05.01.2007 nicht dinglich freigegeben, sondern ledig-\nlich gegenüber der die Ablösung der Darlehensverträge vom 28.02.2006 finanzieren-\nden Bank erklärt, dass sie ihr die Grundschulden nach erfolgter Ablösung abtreten \nwerde. Inwieweit im Hinblick auf die nachfolgende Korrespondenz der beiden Banken \ntatsächlich eine wirksame Abtretungsverpflichtung der Beklagten zustande gekommen \nist, kann hier letztlich dahinstehen: Jedenfalls hat eine solche nur schuldrechtlich ge-\ngenüber der die Ablösung finanzierenden Bank eingegangene Verpflichtung zur Über-\ntragung der Sicherheiten die bestehende dingliche Sicherung der Beklagten bestehen \ngelassen. Zudem überstieg auch der Grundschuldbetrag weitaus den finanzierten Ab-\n\n \n \n \n \nSeite 10 von 15 \n10\nlösungsbetrag: Auch unter der Annahme, dass sich aus einer schuldrechtlichen Abtre-\ntungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der ... ein Vorrang dieser Bank hinsichtlich \netwaiger Erlöse aus der Sicherheitenverwertung ergeben hätte, konnte sich die Be-\nklagte mithin im Verhältnis zur Klägerin durch den verbleibenden Wert der Sicherheiten \nweiterhin als hinreichend gesichert in Bezug auf etwaige Ansprüche aus einer Darle-\nhensrückabwicklung ansehen. Dann aber kann nach den Umständen des vorliegenden \nFalles in einer bloßen Verpflichtung zur Sicherheitenfreigabe kein Faktor gesehen wer-\nden, der das Bestehen schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten in die Nichtausübung \ndes Widerrufsrechts der Klägerin belegen würde. \ndd. Gegen die Annahme des Umstandsmoments spricht es dagegen nach der Recht-\nsprechung des Senats, wenn das Darlehensverhältnis zwischen den Vertragsparteien \nauch nach der Beendigung des konkreten streitgegenständlichen Darlehensvertrags \nfortgesetzt wurde (siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 28.05.2018 – \n1 U 8/18, juris Rn. 32, WM 2018, 1453; differenzierend KG Berlin, Urteil vom \n10.07.2019 – 26 U 189/17, juris Rn. 28 für den Fall, dass erst nachträglich die Darle-\nhensgeberin des abgelösten Darlehens in den Konzernverband der Darlehensgeberin \ndes nach dieser Darlehensablösung geschlossenen zweiten Darlehens gelangte), da \nin einem solchen Fall der Darlehensgeber das Darlehensverhältnis insgesamt noch \nnicht als abgewickelt und beendet ansehen durfte. Dies betrifft allerdings Fallgestaltun-\ngen, in denen in wirtschaftlicher Hinsicht eine Fortsetzung eines Darlehensverhältnis-\nses gerade hinsichtlich der ursprünglichen Verbindlichkeit bzw. eines an deren Stelle \ngetretenen Betrags erfolgte (z.B. durch ein zur Ablösung des ursprünglichen Darlehens \ngewährtes Neudarlehen desselben Darlehensgebers), nicht aber die Konstellation des \nvorliegenden Falles, in der nach der Beendigung der Darlehensverträge vom \n28.02.2006 zunächst noch der weitere Darlehensvertrag vom 05.01.2007 fortbestand \nbzw. nach am 04.11.2015 erklärtem Widerruf noch nicht abgelöst war, wobei aber die-\nser Darlehensvertrag vom 05.01.2007 nicht in dem vorbezeichneten Sinne die Verbind-\nlichkeiten aus den Darlehensverträgen vom 28.02.2006 betraf. Mithin ist hierin für den \nvorliegenden Fall weder in positiver noch in negativer Hinsicht ein die Annahme des \nUmstandsmoments betreffender Faktor zu erkennen. \nee. Dass bezüglich der Darlehensverträge vom 28.02.2006 die Zinsbindungsfrist be-\nreits am 28.02.2016 abgelaufen war, ist kein Umstand, der ein schutzwürdiges Ver-\ntrauen der Darlehensgeberin darin zu begründen geeignet war, dass ein Darlehenswi-\nderruf nicht mehr erfolgen würde. Mag auch, wie die Beklagte geltend macht, vielfach \n\n \n \n \n \nSeite 11 von 15 \n11\nin faktischer Hinsicht das wirtschaftliche Interesse des Darlehensnehmers an einem \nDarlehenswiderruf umso größer sein, je stärker eine noch bestehende Zinsbindung \nvom jeweiligen aktuellen Zinsniveau abweicht, ist der Schutzzweck des Widerrufs-\nrechts doch hierauf nicht beschränkt und es konnte daher auch kein schutzwürdiges \nVertrauen der Beklagten darin bestehen, dass ein Widerruf nur erklärt werden würde, \nwenn dadurch eine Befreiung des Darlehensnehmers von einer noch bestehenden \nZinsbindung zu erreichen sein sollte (anders offenbar KG Berlin, Urteil vom 10.04.2019 \n– 26 U 49/18, juris Rn. 38, wonach bei bestehender – und vom Darlehensnehmer nicht \ngenutzter – Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ein Vertrauenstatbestand dahin-\ngehend geschaffen werden soll, dass der Darlehensnehmer auch unabhängig von der \nWiderruflichkeit seiner ursprünglichen Vertragserklärung hiermit weiterhin einverstan-\nden ist). Zu berücksichtigen ist hier auch, dass bei einem Darlehenswiderruf wie auch \nbei einer Darlehenskündigung, auch soweit beides nach Ablauf der Zinsbindungsfrist \nerfolgt, den Darlehensnehmer fällige Verbindlichkeiten aus dem Rückgewährschuld-\nverhältnis bzw. dem gekündigten Darlehensvertrag treffen, für deren Finanzierung er \ngegebenenfalls Sorge tragen müsste, so dass ein Darlehensgeber nicht verkennen \ndurfte, dass es auch auf derartigen Erwägungen beruhen mag, dass ein Darlehens-\nnehmer von einer Möglichkeit der Lösung vom Vertrag zumindest einstweilen keinen \nGebrauch macht, ohne dass dies ein schutzwürdiges Vertrauen in die auch dauerhafte \nweitere Nichtausübung von Widerrufsrechten begründen kann. \nff. Dass die Klägerin bereits bei der Erklärung des Widerrufs vom 04.11.2015 bezüglich \ndes Darlehensvertrags vom 05.01.2007 anwaltlich beraten war, ist kein Umstand, der \nbei der Beklagten ein schützenswertes Vertrauen darin begründen konnte, dass die \nKlägerin nicht später auch die weiteren Darlehensverträge vom 28.02.2006 widerrufen \nwürde. Die Erklärung vom 04.11.2015 erwähnt diese Verträge und die Möglichkeit von \nderen Widerruf nicht und bietet auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin mit \ndem Widerruf des Darlehensvertrags vom 05.01.2007 ihre Möglichkeiten der Rechts-\ngestaltung im Hinblick auf ihr Darlehensverhältnis zur Beklagten abschließend ausüben \nwollte. Darauf, ob es für die Beklagte naheliegend erscheinen mochte, dass bereits zu \ndiesem Zeitpunkt die Klägerin auch zu den Möglichkeiten eines Widerrufs der Darle-\nhensverträge vom 28.02.2006 anwaltlich beraten gewesen dürfte, kommt es ebenfalls \nnicht an, solange die Klägerin weder in positiver noch in negativer Hinsicht durch ihr \nVerhalten Anzeichen dazu erkennen ließ, wie sie sich auf eine solche Beratung hin im \nHinblick auf die Möglichkeit der Ausübung ihres Widerrufsrechts verhalten würde. Dies \n\n \n \n \n \nSeite 12 von 15 \n12\ngilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die streitgegenständlichen Darlehensver-\nträge vom 28.02.2006 bei der Erklärung des Widerrufs vom 04.11.2015 bezüglich des \nDarlehensvertrags vom 05.01.2007 noch nicht beendet waren, so dass der Beklagten \nauch gegenwärtig sein musste, dass vor einer Widerrufsentscheidung die Klägerin \nauch die Finanzierung der dann gegebenenfalls von ihr zu erbringen Verpflichtungen \naus dem dann entstehenden Rückgewährschuldverhältnis klären musste (dies unter-\nscheidet die vorliegende Konstellation von derjenigen der Entscheidung BGH, Be-\nschluss vom 25.09.2018 – XI ZR 462/17, juris Rn. 12, BKR 2019, 139, in der bei einem \nbeendeten Darlehensvertrag es als nicht denkgesetzwidrig bezeichnet wurde, dass ge-\nrade wegen der öffentlichen Diskussion um die Widerruflichkeit von Verbraucherdarle-\nhen ein weiteres Unterbleiben des Widerrufs über einen längeren Zeitraum ein Ver-\ntrauen des Darlehensgebers in dessen Nichtausübung begründen konnte). \ngg. Ein Umstand, der ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten in eine Nichtaus-\nübung des Widerrufsrechts der Klägerin begründen könnte, ergibt sich auch nicht aus \ndem Vorbringen der Beklagten dazu, dass sie nach dem Widerruf des Darlehens vom \n05.01.2007 mit Erklärung der Klägerin vom 04.11.2015 mit dieser Gespräche über eine \nNeuordnung des Kreditengagements der Klägerin bei der Beklagten geführt habe, wo-\nbei insbesondere der Klägerin seitens der Beklagten der Vorschlag einer Prolongation \nsämtlicher Darlehen gemacht worden sei, d.h. auch der nun noch streitgegenständli-\nchen Darlehen vom 28.02.2006, die seitens der Klägerin erst mit weiterer Erklärung \nvom 19.06.2016 widerrufen wurden. Schon der Umstand, dass diese Vergleichsge-\nspräche gerade nicht zu einer Einigung führten, legt nahe, dass insoweit kein Faktor \ngeschaffen wurde, auf den die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen in eine Nicht-\nausübung des Widerrufsrechts der Klägerin stützen konnte. Zudem ist zu berücksich-\ntigen, dass selbst dann, wenn eine Vereinbarung zur Prolongation oder zur Änderung \nder Konditionen der bis dahin noch nicht abgelösten und widerrufenen Darlehensver-\nträge vom 28.02.2006 getroffen worden wäre, dies nach der Rechtsprechung des Bun-\ndesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, grundsätzlich keinen Umstand \nbegründet hätte, der zur Annahme des Umstandsmoments als Voraussetzung einer \nVerwirkung der Rechte des Darlehensnehmers geführt hätte (siehe BGH, Urteil vom \n17.10.2006 – XI ZR 205/05, juris Rn. 25, WM 2007, 114; Hanseatisches OLG in Bre-\nmen, Beschluss vom 28.05.2018 – 1 U 8/18, juris Rn. 32, WM 2018, 1453; ebenso \nOLG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2019 – 14 U 2339/17, juris Rn. 5; OLG Schles-\nwig, Urteil vom 06.10.2016 – 5 U 72/16, juris Rn. 39, WM 2016, 2350; Urteil vom \n23.02.2017 – 5 U 171/16, juris Rn. 29, WM 2017, 1304; anderer Auffassung dagegen \n\n \n \n \n \nSeite 13 von 15 \n13\nKG Berlin, Urteil vom 10.04.2019 – 26 U 49/18, juris Rn. 37; OLG Celle, Beschluss vom \n18.09.2019 – 3 U 97/19, juris Rn. 53 ff., VuR 2020, 119 (Ls.); OLG Frankfurt am Main, \nBeschluss vom 16.02.2017 – 3 U 185/15, juris Rn. 58; OLG Koblenz, Urteil vom \n14.10.2016 – 8 U 1038/15, juris Rn. 95, BKR 2017, 78; LG Bonn, Urteil vom 02.06.2017 \n– 3 O 519/16, juris Rn. 22; LG Dortmund, Urteil vom 09.06.2017 – 3 O 119/16, juris \nRn. 24, BKR 2017, 338; LG Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2017 – 8 O 573/15, juris \nRn. 28; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 05.03.2018 – 2-05 O 338/17, juris Rn. 59). \nDerartige Änderungsvereinbarungen, die sich innerhalb des Rahmens des bestehen-\nden Darlehensvertrags bewegen, lassen kein schutzwürdiges Vertrauen auf Seiten des \nDarlehensgebers entstehen, dass der Darlehensnehmer, sollte ihm die Möglichkeit ei-\nnes Widerrufs bewusst sein, sich nicht mit einer solchen Erklärung insgesamt vom Ver-\ntrag lossagen werde (für einen Ausnahmefall, in dem die Prolongation mit einer auf das \ngesamte Darlehensverhältnis bezogenen Nachbelehrung einherging, siehe dagegen \nOLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2018 – 3 U 78/17, juris Rn. 38). \nhh. Das Landgericht hat als Umstand, der jedenfalls der Entstehung besonderen Ver-\ntrauens der Beklagten in eine Nichtausübung des Widerrufsrechts der Klägerin hin-\nsichtlich der Darlehensverträge vom 28.02.2006 entgegengestanden habe, gewürdigt, \ndass der Beklagten, nachdem die Klägerin bereits am 04.11.2015 den Darlehensver-\ntrag vom 05.01.2007 widerrufen hatte, es offen gestanden hätte, im Vergleichswege \nmit der Klägerin die Möglichkeit einer Ablösung der streitgegenständlichen Darlehen \nmit einer Gesamterledigung auch in Bezug auf weitere Widerrufsrechte zu verknüpfen, \noder alternativ eine Nachbelehrung hinsichtlich dieser Darlehen zu erteilen. Die Be-\nklagte hält dem ohne Aussicht auf Erfolg entgegen, dass sie wegen des bevorstehen-\nden Ablaufs der Zinsbindungsfrist keine Verhandlungsmasse für einen solchen Ver-\ngleich besessen hätte. Darauf kommt es aber auch nicht an, da auch eine fehlende \nMöglichkeit der Beklagten, ihre Position durch ein besseres Verhandlungsergebnis ab-\nsichern zu können, sie nicht schutzwürdig in ihrem Vertrauen darauf machte, dass kein \nWiderruf erfolgen würde. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, hätte der Beklagten, \nwenn sie bezüglich der noch nicht beendeten Darlehen auf die Nichtausübung des Wi-\nderrufsrechts ein schutzwürdiges Vertrauen hätte erlangen wollen, die Möglichkeit der \nNachbelehrung offen gestanden. Auch wenn es sich bei der Nachbelehrung nur um \neine dem Darlehensgeber offen stehende Möglichkeit, nicht um eine Verpflichtung han-\ndelt (siehe zuletzt u.a. BGH, Beschluss vom 15.10.2019 – XI ZR 759/18, juris Rn. 32, \nWM 2019, 2164; Urteil vom 22.10.2019 – XI ZR 203/18, juris Rn. 14, WM 2020, 84), \n\n \n \n \n \nSeite 14 von 15 \n14\nverbleibt es jedoch dabei, dass, wenn er diese Möglichkeit nicht genutzt hat, im Ergeb-\nnis auch diesem Faktor weder in positiver noch in negativer Hinsicht ein Einfluss auf \ndie Begründung schutzwürdigen Vertrauens auf Seiten der Beklagten zu entnehmen \nist. \nii. Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darin, dass nach der Beendi-\ngung der Darlehensverträge vom 28.02.2006 am 29.02.2016 kein Widerruf dieser Ver-\nträge mehr erfolgen würde, spricht im vorliegenden Fall zudem in besonderem Maße, \ndass die Beklagte sich erst mit Schreiben vom 10.08.2016 auch inhaltlich zu dem von \nder Klägerin am 04.11.2015 erklärten Widerruf des Darlehensvertrags vom 05.01.2007 \nerklärt hatte. Auch mit der Berufung hat die Beklagte nicht vorgetragen, bereits zuvor \nder Wirksamkeit des Widerrufs in der Sache entgegengetreten zu sein, sondern sie \nbeschränkt sich auf Vortrag dazu, der Klägerin eine Prolongation bzw. Neuordnung \nihres Kreditengagements vorgeschlagen zu haben. Indem die Beklagte damit bis zum \n10.08.2016 die Frage der Anerkennung der Wirksamkeit des Darlehenswiderrufs vom \n04.11.2015 unbeantwortet ließ, konnte sie auch kein schutzwürdiges Vertrauen darin \nbilden, dass – wie gegebenenfalls auch von der Stellungnahme der Beklagten zur Wirk-\nsamkeit des Widerrufs des Darlehens vom 05.01.2007 beeinflusst sein würde – die \nKlägerin nicht auch den Widerruf der mit einer identischen Widerrufsbelehrung verse-\nhenen Darlehen vom 28.02.2006 erklären würde. \njj. Weitere Faktoren, die zur Begründung eines Umstandsmoments als Voraussetzun-\ngen der Verwirkung beitragen können, sind nicht vorgetragen und auch nicht sonst er-\nsichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen Zeitmoment und \nUmstandsmoment in dem Sinne, dass die Anforderungen an das Umstandsmoment \nabnehmen, je länger der für das Zeitmoment maßgebliche Zeitraum andauert, ist daher \nbei der gebotenen Gesamtwürdigung nicht festzustellen, dass in hinreichendem Um-\nfang Umstände zu erkennen sind, aufgrund deren Vorliegens bei objektiver Beurteilung \nein Vertrauen der Beklagten zu rechtfertigen gewesen wäre, die Klägerin werde ihr \nRecht nicht mehr geltend machen. Der Umstand der Beendigung der Darlehensver-\nträge vom 28.02.2006 auf Wunsch der Klägerin wird hier durch die weiteren Umstände \ndes konkreten Falles aufgewogen, insbesondere den Faktor der jedenfalls bis 2017 \nnicht auch dinglich erfolgten Abtretung der Grundschulden sowie der durch das Ver-\nhalten der Beklagten selbst in der Schwebe gehaltenen Frage der Anerkennung der \nWirksamkeit des Widerrufs des mit einer identischen Widerrufsbelehrung versehenen \nDarlehensvertrags vom 05.01.2007. \n\n \n \n \n \nSeite 15 von 15 \n15\n3. Mit dem wirksamen Widerruf sind die Darlehensverträge vom 28.02.2006 gemäß \nden §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in Rückgewährschuldverhältnisse umgewan-\ndelt worden, im Rahmen derer die Parteien verpflichtet sind, die empfangenen Leistun-\ngen zurückzugewähren und die wechselseitig gezogenen Nutzungen im Wege des \nWertersatzes herauszugeben. Der Berechnung der sich hieraus ergebenden Ansprü-\nche der Klägerin durch das Landgericht ist die Beklagte nicht entgegengetreten. \n4. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil \nzu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine \nEntscheidung durch Urteil erfordern. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung \nhinsichtlich der vorstehend dargelegten Anwendung der Grundsätze der Verwirkung \nbei Verbraucher-Darlehensverträgen als nicht fortentwicklungsbedürftig bezeichnet \n(siehe BGH, Beschluss vom 23.01.2018 – XI ZR 298/17, juris Rn. 28, WM 2018, 614). \nDer Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten \nFrist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-\nrichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im \nAllgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0). \n \ngez. Dr. Schromek \ngez. Dr. Böger \ngez. Dr. Kramer \n \nAnmerkung: \nAuf den vorstehenden Hinweis des Senats ist die Berufung zurückgenommen \nworden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363755","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-09-08/1-u-56-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 22","ref_norm":"229-22","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363755","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363755","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-09-08/1-u-56-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363755","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.896907+00:00"}}