{"status":"available","doknr":"OLD363754","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-09-23","aktenzeichen":"1 Ws 120/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \n \nAz: 1 Ws 120/20 \nzu 3 Ws 117/20 GenStA Bremen \nzu 52 Ns 697 Js 71060/18 LG Bremen \n \n \nB E S C H L U S S \nin der Strafsache \n \ng e g e n \n \n \n… \n \nVerteidiger: \n… \n \nhat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, den Richter \nam Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Witt \n \nam 23. September 2020 beschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten vom 05.08.2020 gegen den \nBeschluss des Landgerichts Bremen vom 03.08.2020 wird auf seine \nKosten als unbegründet zurückgewiesen. \n \nG r ü n d e : \nI. \nMit Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 31.07.2019 wurde der Angeklagte wegen Beleidigung \nzu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt. Der Angeklagte legte gegen \ndieses Urteil Berufung ein. \nMit Schriftsatz vom 03.06.2020 zeigte der Verteidiger des Angeklagten seine Bevollmächti-\ngung an und beantragte seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Beschluss vom \n03.08.2020 stellte die Kleine Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen das Verfahren gemäß \n\n \n2\n§ 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf weitere gegen den Angeklagten geführte Verfahren ein und \nlehnte den Beiordnungsantrag des Verteidigers des Angeklagten ab. \nGegen diese Ablehnung des Beiordnungsantrags wendet sich der Angeklagte mit seiner so-\nfortigen Beschwerde vom 05.08.2020. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 25.08.2020 zu der Beschwerde Stellung ge-\nnommen und beantragt, sie als unbegründet zu verwerfen. Der Angeklagte hat hierzu weiter \nStellung genommen. \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der Strafkammer 5s des \nLandgerichts Bremen vom 03.08.2020, soweit darin die beantragte Beiordnung eines Pflicht-\nverteidigers abgelehnt wurde, ist statthaft (§ 142 Abs. 7 StPO) sowie frist- und formgerecht \neingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und erweist sich infolge der sich aus dem ange-\nfochtenen Beschluss für den Angeklagten ergebenden Beschwer daher als zulässig. \nDie sofortige Beschwerde ist aber unbegründet, da die Voraussetzungen einer notwendigen \nVerteidigung nach § 140 StPO nicht vorlagen. Eine nicht auf eine zukünftige Tätigkeit des Ver-\nteidigers gerichtete, sondern lediglich auf ein beendetes Verfahren bezogene rückwirkende \nbzw. nachträgliche Verteidigerbeiordnung ist grundsätzlich unzulässig, da die Bestellung eines \nVerteidigers nach § 140 StPO nicht im Kosteninteresse des Beschuldigten erfolgt, sondern \nallein dem Zweck dient, die ordnungsgemäße Verteidigung in einem noch ausstehenden Ver-\nfahren zu gewährleisten (siehe BGH, Beschluss vom 27.04.1989 – 1 StR 627/88, juris Rn. 2, \nStV 1989, 378 (Ls.); Verfügung vom 04.09.2006 – 1 StR 113/06, juris Rn. 4, StraFo 2006, 455; \nBeschluss vom 20.07.2009 – 1 StR 344/08, juris Rn. 4, NStZ-RR 2009, 348). Dies gilt auch für \nden Fall einer vorläufigen Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO (ebenso LG Magdeburg, Be-\nschluss vom 20.02.2020 – 29 Qs 2/20, juris Rn. 7, StRR 2020, Nr 5, 24-26; offen gelassen in \nLG Stuttgart, Beschluss vom 18.07.2008 – 7 Qs 64/08, juris Rn. 8, StRR 2009, 226). Auch in \ndiesem Fall ist das Verfahren beendet und eines weiteren Tätigwerdens des Verteidigers in \ndiesem Verfahren bedarf es nicht, solange nicht zur Wiederaufnahme ein Gerichtsbeschluss \nnach § 154 Abs. 7 StPO ergangen ist. \nAuch soweit von diesem Grundsatz teilweise eine Ausnahme dahingehend befürwortet wird, \neine rückwirkende bzw. nachträgliche Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann zuzulas-\nsen, wenn der Antrag auf Beiordnung bereits rechtzeitig vor Verfahrensabschluss gestellt \nwurde, die Voraussetzungen für die Bestellung eines Verteidigers gemäß § 140 StPO vorlagen \nund die Entscheidung allein aufgrund justizinterner Vorgänge unterblieben ist, auf die der Be-\nschuldigte keinen Einfluss hatte (so angenommen von LG Bremen, Beschluss vom 12.01.2004 \n\n \n3\n– 27 Qs 197/03, juris Ls.; LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2005 – 624 Qs 4/05, juris Rn. 4, \nStV 2005, 207; LG Hechingen, Beschluss vom 20.05.2020 – 3 Qs 35/20, juris Rn. 13, LG \nItzehoe, Beschluss vom 07.06.2010 – 1 Qs 95/10, juris Rn. 3, NStZ 2011, 56; LG Magdeburg, \nBeschluss vom 20.02.2020 – 29 Qs 2/20, juris Rn. 16, StRR 2020, Nr 5, 24-26; LG Saarbrü-\ncken, Beschluss vom 26.02.2004 – 4 Qs 10/04 I, juris Ls., StV 2005, 82; LG Stuttgart, Be-\nschluss vom 18.07.2008 – 7 Qs 64/08, juris Rn. 5, StRR 2009, 226; vgl. dagegen aber BGH, \nBeschluss vom 27.04.1989 – 1 StR 627/88, juris Rn. 3, StV 1989, 378 (Ls.); KG Berlin, Be-\nschluss vom 27.02.2006 – 1 AR 1471/05 - 3 Ws 624/05, juris Rn. 3, StV 2007, 343; OLG \nBamberg, Beschluss vom 15.10.2007 – 1 Ws 675/07, juris Rn. 5, NJW 2007, 3796; OLG Düs-\nseldorf, Beschluss vom 11.12.2002 – 2 Ws 307/02, juris Rn. 5, StraFo 2003, 94 m.w.N.), recht-\nfertigen diese Erwägungen jedenfalls für den vorliegenden Fall keine Abweichung vom oben \ngenannten Grundsatz. Der Beschuldigte hat weder im Antrag vom 03.06.2020 noch im weite-\nren Schriftsatz seines Verteidigers vom 24.07.2020 vor dem Landgericht konkrete Gründe für \neine Bestellung eines Verteidigers benannt, sondern lediglich auf Beiordnungsentscheidungen \nin anderen Verfahren verwiesen. Erst in der Beschwerdeinstanz – und damit nach erfolgter \nvorläufiger Einstellung des Verfahrens – hat der Beschuldigte konkret zu einer psychischen \nErkrankung vorgetragen, aufgrund deren Vorliegens er die Gebotenheit der Mitwirkung eines \nVerteidigers geltend macht. Inwieweit sich hieraus die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 \nStPO ergeben, kann aber dahinstehen, da jedenfalls eine lediglich im Kosteninteresse des \nBeschuldigten zu begründende Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der rückwirken-\nden bzw. nachträglichen Bestellung eines Verteidigers dann nicht geboten ist, wenn wie hier \nder Beschuldigte bzw. sein Wahlverteidiger die maßgeblichen Umstände dem Gericht nicht \nrechtzeitig zur Kenntnis gebracht haben und das Unterbleiben der begehrten Entscheidung \ndamit nicht allein auf justizinternen Umständen beruht. \nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO. \n \ngez. Dr. Böger \n \n \ngez. Dr. Kramer \n \n \ngez. Witt","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363754","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-09-23/1-ws-120-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363754","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363754","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-09-23/1-ws-120-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363754","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.874023+00:00"}}