{"status":"available","doknr":"OLD363753","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-01","aktenzeichen":"1 SsRs 54/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \nGeschäftszeichen: 1 SsRs 54/20 \n2 SsRs 54/20 - GenStA \n95 OWi 650 Js 52637/19 (307/19) – AG Bremen \n \nB E S C H L U S S \n \nin der Bußgeldsache \n \ng e g e n \n \n… \nVerteidiger: Rechtsanwalt … \n \nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit \n \n \nhat der Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger \n \nam 01. Oktober 2020 beschlossen: \n \nDer Antrag des Betroffenen vom 16.06.2020, gegen das Urteil des Amtsgerichts \nBremen vom 30.04.2020 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird auf Kosten \ndes Betroffenen als unbegründet verworfen. \n \nGründe \nI. \nMit Urteil vom 30.04.2020 hat das Amtsgericht Bremen den Betroffenen wegen einer \nfahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit der Anordnung bzw. des Zulassens eines am \n24.03.2019 begangenen Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot auf der Grundlage der \n§§ 30 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von EUR 240,- verurteilt. \n\n2 \n \n \nGegen das Urteil des Amtsgerichts hat der Betroffene mit Schriftsatz vom 16.06.2020, \neingegangen bei Gericht am selben Tag, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und \ndas Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 08.07.2020 begründet. Er rügt die Verletzung sachlichen \nRechts sowie die Verletzung formellen Rechts im Hinblick auf die unterlassene Vernehmung \nvon Zeugen. \nDie Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 31.07.2020 beantragt, \ndie Rechtsbeschwerde zuzulassen und auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das Urteil \nvom 30.04.2020 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur \nerneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bremen zurückzuverweisen. \nDie \nBetroffene \nhatte \nGelegenheit \nzur \nStellungnahme \nzum \nAntrag \nder \nGeneralstaatsanwaltschaft. \nII. \nDer statthafte (§ 80 Abs. 1 OWiG), form- und fristgerecht eingelegte (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 \nAbs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO) und fristgerecht mit einer Begründung versehene (§§ 80 Abs. 3 \nOWiG, 344, 345 StPO) Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber \nunbegründet. \n1. Es ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zur Fortbildung \ndes Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen oder nach § 80 \nAbs. 1 Nr. 2 OWiG das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. \na. Zur Fortbildung des Rechts ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn bei der Auslegung \nvon Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von Gesetzeslücken Leitsätze \naufzustellen und zu festigen sind (so BGH, Beschluss vom 12.11.1970 – 1 StR 263/70, juris \nRn. 30, BGHSt 24, 15; siehe auch die Rspr. des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in \nBremen, Beschluss vom 03.04.2020 – 1 SsRs 50/19, juris Rn. 19). Dieser Zulassungsgrund, \nder nicht der Durchsetzung von Gerechtigkeit im Einzelfall dient, kommt nur bei \nentscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in \nBetracht (siehe zuletzt u.a. BayObLG, Beschluss vom 17.09.2019 – 202 ObOWi 1888/19, juris \nRn. 6, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.08.2019 – 2 RBs 123/19, juris Rn. 5; OLG Hamm, \nBeschluss vom 11.04.2016 – III-4 RBs 74/16, juris.Rn. 3). Solche Rechtsfragen wirft der \nvorliegende Fall nicht auf. Hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen in der \nStellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 31.07.2020 zu diesem Punkt \nverwiesen werden: Weder hinsichtlich der erforderlichen Sachaufklärung noch in materieller \nHinsicht bietet der Fall hier eine Veranlassung zur Aufstellung oder Festigung von Leitsätzen \nzur \nAuslegung von Rechtssätzen und der rechtsschöpferischen Ausfüllung von \nGesetzeslücken. \n\n3 \n \n \nb. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, \nwenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung \nentstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene \nEntscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (so BGH, Beschluss vom 12.11.1970 – \n1 StR 263/70, juris Rn. 30, BGHSt 24, 15; siehe auch die Rspr. des Senats, siehe zuletzt \nHanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.04.2020 – 1 SsRs 50/19, juris Rn. 19). \nAuch insoweit rechtfertigt ein Rechtsfehler im Einzelfall die Zulassung nicht, dies insbesondere \ndann nicht, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ein möglicher Rechtsfehler \ndes Amtsgerichts in gleich gelagerten Fällen wiederholen könnte (siehe KG Berlin, Beschluss \nvom 20.09.2018 – 3 Ws (B) 234/18, juris Rn. 17; OLG Koblenz, Beschluss vom 26.08.2011 – \n1 SsBs 63/11, juris Rn. 51, VRR 2011, 470). Vorliegend ist auch unter diesem Gesichtspunkt \neine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht geboten. \nZwar liegt der Entscheidung des Amtsgerichts ein Rechtsfehler zugrunde, indem darin der \nBetroffene wegen der fahrlässigen Anordnung beziehungsweise des fahrlässigen Zulassens \neines Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot des § 30 Abs. 3 StVO verurteilt wurde, weil er \nnach den Feststellungen des Amtsgerichts als Disponent der Firma … den Zeugen … \nangewiesen hat, gegen das Sonntagsfahrverbot zu verstoßen. Diese entspricht dem \nRechtsverständnis zu § 30 Abs. 3 S. 1 StVO a.F. in der bis zum 18.10.2017 geltenden \nFassung, wonach bestimmt war, dass Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über \n7,5 Tonnen an Sonntagen und Feiertagen nicht verkehren durften und wozu in der \nRechtsprechung anerkannt war, dass auch ein von dem Fahrzeughalter beauftragter \nDisponent Täter nach dieser Vorschrift sein konnte, wenn er anordnete oder zuließ, dass ein \nLastkraftwagen während der Verbotszeit verkehrte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 12.02.1986 \n– 2 Ob OWi 325/85, juris Ls., DAR 1986, 231; OLG Hamm, Beschluss vom 29.05.2013 – III-3 \nRBs 336/12, juris Rn. 9, VRR 2013, 470). Mit Wirkung seit dem 19.10.2017 ist dagegen der \nWortlaut des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. dahingehend geändert worden, dass Lastkraftwagen \nmit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen an Sonntagen und Feiertagen nicht \ngeführt werden dürfen. Führer eines Fahrzeuges kann nach ständiger Rechtsprechung jedoch \nnur derjenige sein, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teils der wesentlichen \ntechnischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt \nsind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter \neigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter \nHandhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den \nöffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt (siehe BGH, Beschluss vom \n27.10.1988 – 4 StR 239/88, juris Rn. 11, BGHSt 35, 390; Beschluss vom 23.09.2014 – 4 StR \n92/14, juris \nRn. 10, BGHSt \n59, \n311). \nDies trifft \nauf den \nDisponenten \neines \nTransportunternehmens nicht zu. Er führt das Fahrzeug in dieser Eigenschaft nicht \n\n4 \n \n \neigenhändig. Zwar wollte der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung (siehe die \nBegründung der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom \n12.07.2017, BR-Drs. 556/17, S. 29) durch Verwendung des Wortes „führen“ lediglich \nklarstellen, dass der ruhende Verkehr von dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht betroffen \nist. Dies ändert aber nichts daran, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des neu gefassten \n§ 30 Abs. 3 S. 1 StVO der vom Fahrzeughalter beauftragte Disponent in dieser Eigenschaft \nnicht mehr als Normadressat des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. angesehen werden kann (siehe \nso bereits OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2020 – IV-2 RBs 185/19, juris Rn. 11, NZV \n2020, 484; OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2019 – 1 RBs 207/19, juris Rn. 15, VerkMitt 2019, \nNr 69). \nDieser Rechtsfehler des Amtsgerichts im Einzelfall begründet aber keinen schwer erträglichen \nUnterschied in der Rechtsprechung und beruht nicht ersichtlich auf einer gewollten \nAbweichung vom herrschenden Normverständnis des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F., sondern \noffenbar lediglich auf einem Übersehen der Änderung dieser Rechtsprechung in der Folge der \nNeufassung des § 30 Abs. 3 S. 1 StVO n.F. Ein Anhaltspunkt für eine Wiederholung dieses \nRechtsfehlers besteht nicht, dies nicht zuletzt auch aufgrund der Hinweiswirkung der \nvorliegenden Entscheidung (vgl. ähnlich KG Berlin, Beschluss vom 20.09.2018 – 3 Ws (B) \n234/18, juris Rn. 17). \nZudem führt diese Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt \nder fehlenden über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung auch nicht zu einer nicht mehr \ntolerablen Abweichung der vorliegenden Einzelfallentscheidung von der sonstigen \nRechtsprechung: Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass auch für den Fall der Zulassung der \nRechtsbeschwerde im Hinblick auf den Rechtsfehler des Amtsgerichts in der Anwendung des \n§ 30 Abs. 3 S. 1 StVO entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht eine \nAufhebung des Urteils und eine Zurückverweisung an das Amtsgericht geboten gewesen \nwäre, da vielmehr auch ohne eine erneute Beweisaufnahme nach § 79 Abs. 6 OWiG durch \ndas Rechtsbeschwerdegericht bereits auf der Grundlage der vom Amtsgericht festgestellten \näußeren Tatsachen, die zugleich einen Schluss auf die innere Tatseite zulassen (vgl. \nallgemein hierzu zuletzt u.a. BGH, Urteil vom 05.04.2018 – 1 StR 67/18 –, juris Rn. 13, NStZ-\nRR 2018, 371), das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verurteilung für eine vorsätzliche \nBeteiligung des Betroffenen an der ebenfalls vorsätzlich begangenen Tat des Fahrers des Lkw \nnach den § 30 Abs. 3 S. 1 StVO i.V.m. § 14 OwiG festzustellen gewesen wäre. Die aus den \noben genannten Erwägungen begründete Versagung der Zulassung der Rechtsbeschwerde \nwirkt sich damit auch im Hinblick auf den vorliegenden Einzelfall nicht als Verkürzung des \nRechtswegs zum Nachteil des Betroffenen aus. \nc. Eine Versagung des rechtlichen Gehörs wird bereits nicht geltend gemacht, so dass auch \nnicht aus diesem Grunde die angefochtene Entscheidung aufzuheben und hierzu die \n\n5 \n \n \nRechtsbeschwerde zuzulassen ist. \n2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1, 80 Abs. 4 \nS. 4 OWiG. \n \ngez. Dr. Böger","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-01/1-ssrs-54-20","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":10},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/363753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/363753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-bremen/2020-10-01/1-ssrs-54-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/363753","retrieved":"2026-07-09 04:51:55.854142+00:00"}}