{"status":"available","doknr":"OLD363752","ecli":null,"court":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen","senate":null,"decided":"2020-10-09","aktenzeichen":"4 U 3/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen \n \nGeschäftszeichen: 4 U 3/20 = 4 O 2258/18 Landgericht Bremen \n \n \nVerkündet am 09.10.2020 \ngez. […] \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nU r t e i l \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n[…], \n \n \nKlägerin, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte […] \n \ngegen \n \n[…], \n \n \nBeklagter, \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältinnen und Rechtsanwälte […] \n \n \nhat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündli-\nche Verhandlung vom 18.09.2020 durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts \nDr. Haberland, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert und den Richter am \nOberlandesgericht Küchelmann für Recht erkannt: \n \n \n\n- 2 - \n \nSeite 2 von 10 \n \nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom \n09.03.2020 (Az.: 4 O 2258/18) wird zurückgewiesen. Das angefochtene Ur-\nteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. \n \nDie Kosten der Berufung trägt die Klägerin. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n \nDer Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheits-\nleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Be-\ntrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-\nheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nDer Wert des Streitgegenstandes wird auf € 50.000,00 festgesetzt. \n \n \n \n \n \nGründe: \nI. \nDie Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen einer \naus ihrer Sicht fehlerhaften Immobilienbewertung geltend. \n \nDie Klägerin und ihr Ehemann waren zu je ½ ideellen Miteigentumsanteil Eigentümer \neines Hausgrundstücks in der A-Straße in X. Dieses Grundstück war zur Sicherung von \nan ihren Ehemann ausgereichter Darlehen mit einer Grundschuld zugunsten der B-\nBank (im Folgenden: Bank) belastet, allerdings nur bezüglich des Miteigentumsanteils \ndes Ehemanns. Nach Eintritt des Sicherungsfalls bzw. Insolvenz ihres Ehemannes er-\nteilte die Klägerin der Bank zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung eine unwiderruf-\nliche notarielle Vollmacht (vgl. Anlage […]) zum Verkauf „…zum bestmöglichen Preis“, \nin dessen Zuge wiederum die Bank das streitgegenständliche Gutachten (vgl. Anlage \n[…]) einholte, auf dessen Wortlaut verwiesen wird. Das Gutachten, das ausdrücklich \nzur „Ermittlung des am wahrscheinlichsten zu erzielenden Preises“ dient, gelangt zu \neinem Verkehrswert/Marktwert von € 196.000,00. Die Klägerin, der das Gutachten von \n\n- 3 - \n \nSeite 3 von 10 \n \nder Bank zunächst nicht übermittelt worden war, wendete sich noch vor Verkauf des \nGrundstücks mit anwaltlichem Schreiben vom 23.09.2015 (vgl. Anlage […]) an die Bank \nund beanstandete, dass das Gutachten offensichtlich fehlerhaft sei. Gleichwohl erfolgte \nmit Zustimmung der Insolvenzverwalterin und der Gläubigerversammlung mit notariel-\nlem Kaufvertrag vom 11.11.2015 (vgl. Anlage […]) der Verkauf der Immobilie für \n€ 200.000,00. \n \nDie Klägerin hat die Ansicht vertreten, das Gutachten sei aus näher dargelegten Grün-\nden fehlerhaft und ihr stehe aus verschiedenen Rechtsgründen die Hälfte des aus ihrer \nSicht um jedenfalls € 100.000,00 zu niedrigen Kaufpreises zu. \n \nDie Klägerin hat beantragt, \nden Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 50.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozent-\npunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 zu zahlen. \n \nDer Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen. \n \nEr hat insbesondere die Auffassung vertreten, dass der Klägerin der geltend gemachte \nAnspruch aus keinem Rechtsgrund zustehe, das Gutachten im Übrigen auch nicht feh-\nlerhaft und ein Schaden nicht dargetan sei. Jedenfalls das Mitverschulden der Klägerin, \ndie keinen Mindestpreis vorgegeben habe, schließe im Übrigen einen Anspruch aus. Er \nhat sich zudem auf Verjährung berufen, da die Klage nicht alsbald zugestellt worden \nsei. \n \nMit Urteil vom 09.03.2020 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer hat \ndies damit begründet, dass der Klägerin schon keine Anspruchsgrundlage zur Seite \nstehe. Bei dem zwischen der Bank und dem Beklagten geschlossenen Gutachtenver-\ntrag handele es sich nicht um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu ihren Gunsten. Dies \nfolge daraus, dass das Gutachten der Klägerin nicht als Entscheidungsgrundlage für \nvon ihr zu treffende Dispositionen gedient habe. Sie habe der Bank vielmehr eine un-\nwiderrufliche Vollmacht für die Veräußerung erteilt, von der diese auch Gebrauch ge-\nmacht habe. Ihres Einverständnisses für den Verkauf habe es darüber hinaus in keiner \nWeise bedurft. Es fehle zudem auch an einem gleichgerichteten Interesse zwischen der \nBank und der Klägerin. Die Klägerin sei vielmehr an einem möglichst hohen Kaufpreis \n\n- 4 - \n \nSeite 4 von 10 \n \ninteressiert gewesen – ggf. unter Inkaufnahme einer Wartezeit – die Bank dagegen nur \nan einem für ihre Interessen auskömmlichem Preis und einem möglichst raschen Ver-\nkauf. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht daraus, dass in der betreffen-\nden Vollmacht „…Verkauf…zum bestmöglichen Preis“ stehe. Dies bedeute lediglich, \ndass die Bank, wenn sie die Wahl zwischen mehreren Geboten habe, dasjenige habe \nwählen müssen, das den Interessen der Klägerin am meisten entspreche. Im Übrigen \nfehle es aber auch an der Darlegung eines kausalen Schadens der Klägerin. Denn es \nsei keineswegs sicher, dass – selbst bei einem fehlerhaften Gutachten – die Bank und \ndie Insolvenzverwalterin das Objekt auch zu einem höheren Preis als € 200.000,00 ver-\nkauft hätten und ggf. auch auf ein entsprechendes Angebot zu warten bereit gewesen \nwären. Die Klägerin habe schon nicht konkret genug zu entsprechenden Interessenten \nbzw. einem abschlussreifen Angebot vorgetragen. Ebenso wenig sei sicher, dass die \nInsolvenzverwalterin, wenn das Gutachten einen höheren Wert ausgewiesen hätte, sich \ngegen den Verkauf für € 200.000,00 gestellt und stattdessen eine Zwangsvollstreckung \nmit dem Risiko einer noch schlechteren Verwertung bevorzugt hätte. \n \nWegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entschei-\ndung im Einzelnen wird im Übrigen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug \ngenommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). \n \nMit der Berufung wendet sich die Klägerin vollumfänglich gegen die erstinstanzliche \nEntscheidung. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag und betont dabei ins-\nbesondere, dass die Bank ohne Zustimmung der Insolvenzverwalterin bzw. der Gläubi-\ngerversammlung nicht handlungsfähig gewesen sei, so dass es gerade nicht zur allei-\nnigen Disposition der Bank gestanden habe, Angebote anzunehmen oder auszuschla-\ngen. Auch werde die Bedeutung der Passus des Verkaufs „…zum bestmöglichen Preis“ \nfalsch ausgelegt. Denn die Angebote seien wegen des falschen Gutachtens allesamt \nviel zu niedrig gewesen. Gerade der spätere Käufer habe sich bereits bei einem Inserat \nmit einem Kaufpreis von € 320.000,00 interessiert gezeigt. Im Rahmen der Ausführun-\ngen zum kausalen Schaden habe das Landgericht nicht gesehen, dass die Bank keine \nVerfügungsmacht über den Miteigentumsanteil des Ehemanns der Klägerin gehabt \nhabe. Insofern habe nur die Zwangsversteigerung betrieben werden können, in der aber \nein weiteres (zutreffendes) Gutachten eingeholt worden wäre. Auch habe man das Ver-\nsteigerungsverfahren jederzeit unterbrechen können, wenn ein angemessenes Ange-\nbot eingegangen wäre. Im Übrigen seien die Immobilienpreise in X bereits seit 2012 \n\n- 5 - \n \nSeite 5 von 10 \n \ngestiegen, es sei zu Wertsteigerungen von bis zu 25% in den Jahren bis 2015 gekom-\nmen, so dass das Risiko einer „schlechteren“ Verwertung im Zwangsversteigerungs-\nverfahren tatsächlich nicht bestanden habe. \n \nDie Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, \n \nden Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 50.000,00 nebst Zinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.11.2015 zu zahlen. \n \nDer Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nEr ist der Auffassung, dass das Urteil nicht zu beanstanden sei. Der Beklagte vertritt \ninsbesondere die Auffassung, dass gegen einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten \nder Klägerin schon spreche, dass es im Verhältnis zur Klägerin allein zur Disposition \nder Bank gestanden habe, Angebote abzulehnen oder anzunehmen, wenn auch in Ab-\nstimmung mit der Insolvenzverwalterin. Auch bleibe es dabei, dass das Gutachten \nschon nicht fehlerhaft sei. Das Landgericht habe auch den Passus „…bestmöglicher \nPreis“ zutreffend ausgelegt, insofern habe kein gleichgelagertes Interesse der Bank und \nder Klägerin vorgelegen. Aus dem Gutachtenauftrag ergebe sich schon kein auf Dritt-\nschutz gerichteter Parteiwille, die Klägerin sei nicht bestimmungsgemäß mit der Leis-\ntung in Berührung gekommen, es fehle auch das Einbeziehungsinteresse. Schließlich \nsei die Klägerin nicht schutzbedürftig, da sie einen inhaltsgleichen Anspruch gegen die \nBank habe. Es fehle am Vortrag zum Schaden und es bestehe zudem ein schadenser-\nsatzausschließendes Mitverschulden, weil die Klägerin keine Preisvorgabe gemacht \nhabe. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Termins zur mündli-\nchen Verhandlung vom 18.09.2020 Bezug genommen. \n \n\n- 6 - \n \nSeite 6 von 10 \n \nII. \nDie Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig \n(§§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Denn die Klägerin \nhat gegen den Beklagten aus keinem Rechtsgrund Ansprüche auf die begehrte Zahlung \n(1.). Zudem ist ein etwaiger Anspruch verjährt (2.). Ein in Anspruch auf die begehrte \nNebenforderung scheidet damit von vornherein aus (3.), so dass das Landgericht zu \nRecht die Klage abgewiesen hat. \n \n1. Ein Anspruch der Klägerin folgt insbesondere nicht daraus, dass der Gutachten-\nvertrag der Bank mit dem Beklagten als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten \nder Klägerin auszulegen wäre, so dass dessen etwaige Verletzung auch schon \ndem Grunde nach nicht zu einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 241, 280, \n328 analog BGB führt. \n \nZwar ist zunächst davon auszugehen, dass ein Gutachter, der in von ihm zu \nverantwortender Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, zu Schadensersatz \nwegen Nichterfüllung verpflichtet ist und zwar nicht nur gegenüber dem Bestel-\nler des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sondern auch gegenüber \njedem in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogenen Dritten. Dabei ist zu \nermitteln, ob ein rechtsgeschäftlicher Wille zur Einbeziehung besteht. Dies ist \ninsbesondere anzunehmen, wenn eine Person, die über eine besondere, vom \nStaat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten oder Testat \nabgibt, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und des-\nhalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Be-\nweiskraft ausgestattet ist. Entsprechendes gilt selbst dann, wenn der Sachver-\nständige ohne staatliche Anerkennung tätig geworden ist, sofern der Auftrag zur \nErstattung des Gutachtens nach dem zugrundeliegenden Parteiwillen den \nSchutz Dritter umfasst. Ein Gutachten, das Dritten als Grundlage für Vermö-\ngensdispositionen insbesondere im Verhältnis zu dem Auftraggeber vorgelegt \nwerden und dienen soll, erfasst dabei grundsätzlich auch den Schutz dieser Drit-\nten (so BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02, Rn. 12-14, juris). Auf eine \netwaige Gegenläufigkeit der Interessen des Auftraggebers und des Dritten \nkommt es nicht an (so schon BGH, Urteil vom 13.11.1997, X ZR 144/94, juris). \n\n- 7 - \n \nSeite 7 von 10 \n \nAbzustellen ist für die Einbeziehung des Dritten in die Schutzwirkung des Ver-\ntrages dabei auf die objektive Interessenlage (vgl. Münchener Kommentar zum \nBGB/Gottwald, 8. Aufl., § 328, Rn. 217). \n \nBei der Prüfung der Frage, ob gerade ein bestimmter Dritter in den Schutzbe-\nreich des Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand \nhat, einbezogen ist, ist im Rahmen der erforderlichen Auslegung des zugrunde \nliegenden Vertrages auf die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über des-\nsen Zweck und auf die sonstigen Inhalte des Gutachtens, aber auch auf sons-\ntige Umstände und den Inhalt der Auftragserteilung, wie sie sich aus den Anga-\nben des Gutachters ergeben, abzustellen (so BGH, Urteil vom 20.04.2004, X \nZR 250/02, Rn.15, juris). \n \nNach diesen Kriterien aber war die Klägerin in die etwaige Schutzwirkung des \nGutachtenauftrages nicht einbezogen. Vielmehr beruft sich der Beklagte nach \nAuffassung des Senates zu Recht darauf, dass die Klägerin durch die unwider-\nrufliche Vollmachterteilung aus dem Verkauf gänzlich „heraus“ war und keinerlei \nVermögensdispositionen mehr zu treffen hatte. \n \nDabei ist nach Auffassung des Senates hierfür nicht entscheidend, dass das \nGutachten nicht ohne Weiteres an Dritte weitergegeben werden durfte (a. A. \noffenbar OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.02.2015, 2 U 7/14, juris, das eine \nHaftung eines Sachverständigen u.a. mit der Begründung verneinte, dass das \nGutachten ausdrücklich nur für namentlich bestimmte Auftraggeber bestimmt \ngewesen sei), nämlich nicht ohne eine diesbezügliche Erlaubnis. Denn der Se-\nnat vermag dem schon nicht zu entnehmen, dass eine solche Erlaubnis nicht im \nBedarfsfall und für den Beklagten erkennbar erteilt werden konnte, wie es dann \noffensichtlich auch auf Anforderung der Klägerin geschehen ist. Zudem diente \ndas Gutachten, mit dem ein plausibel zu erzielender Marktwert ermittelt werden \nsollte, ersichtlich keinem anderen Zweck, als eine Verwertung vorzubereiten. \nAuch wenn der Gutachtenauftrag die eher vage Formulierung enthält, das Gut-\nachten „…dient dem Auftraggeber zur Information…“, ist nach dem oben Dar-\ngestellten auf die objektive Interessenlage abzustellen, die nach Auffassung des \nSenates keine andere Deutung zulässt. \n \n\n- 8 - \n \nSeite 8 von 10 \n \nDie Haftung scheitert allerdings daran, dass gerade die Klägerin keine Vermö-\ngensdispositionen mehr zu treffen hatte, die sie auf das betreffende Gutachten \nhätte stützen können. Zwar hatte sie als Miteigentümerin des Grundstückes (für \nden Beklagten erkennbar) ein Interesse an einem Verkauf zu einem den tat-\nsächlichen Gegebenheiten des Marktes entsprechenden, jedenfalls diesen aber \nnicht unterschreitenden Preis und dementsprechend auch an einer zutreffenden \nBegutachtung. Dies reicht aber noch nicht dafür aus, um in den Schutzbereich \ndes Vertrages mit einbezogen zu werden. Denn die Klägerin hat gerade nicht \nauf das Gutachten vertraut und ist auch nicht in diesbezüglichen Erwartungen \ngetäuscht worden, erst recht hat sie im Hinblick darauf keine ungünstigen Ver-\nmögensdispositionen getroffen. Sie hat vielmehr der Bank eine unwiderrufliche \nVollmacht zur Veräußerung des Grundstücks erteilt und sich damit jeder weite-\nren eigenen Disposition begeben. Dass die Klägerin möglicherweise darauf ver-\ntraut hat, dass die Bank (auch) in ihrem Sinne handeln werde, reicht aber für \neine Leistungsnähe der Klägerin in Bezug auf den Vertrag über die Erstattung \ndes Gutachtens nicht aus. \n \nNichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, eine anderslautende \nBegutachtung hätte zu einer anderen Entscheidung der Insolvenzverwalterin o-\nder der Gläubigerversammlung geführt, so dass ein Verkauf nicht möglich ge-\nwesen wäre. Dass die Klägerin – ihr Vortrag als zutreffend unterstellt – mittelbar \nhiervon betroffen gewesen wäre, reicht für eine Leistungsnähe der Klägerin \nnach dem oben Dargestellten nicht aus. \n \nEin Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus sonstigen Rechtsgründen, \ninsbesondere nicht aus den Grundsätze der Drittschadensliquidation, weil dem-\nnach allenfalls der Inhaber der verletzten Rechtsposition, nicht aber der Geschä-\ndigte den etwaigen Schaden liquidieren könnte (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, \n79. Aufl., Vorbem. § 249, Rn. 107). \n \n2. Zudem dürfte ein etwaiger Anspruch der Klägerin aber auch verjährt sein. \nGrundsätzlich unterliegen Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB der re-\ngelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB (vgl. Palandt-Ellenberger, \na.a.O., § 195, Rn. 4). Dementsprechend ist gemäß § 199 Abs. 1 BGB für den \nBeginn des Verjährungslaufs auf den Schluss des Kalenderjahres abzustellen, \n\n- 9 - \n \nSeite 9 von 10 \n \nin dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von allen dies-\nbezüglichen Umständen erlangt oder grob fahrlässig nicht erlangt hat. Diese \nVoraussetzungen waren hier im Jahr 2015 erfüllt, so dass die Verjährung mit \ndem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begann. Die Hemmung gemäß § 204 \nAbs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO durch Zustellung der Klage, die hier erst am \n15.03.2019 erfolgt ist, wirkt dabei auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am \n31.12.2018 nur dann zurück, wenn diese „demnächst“ erfolgte. Eine Zustellung \nerfolgt jedenfalls nicht mehr „demnächst“ in diesem Sinne, wenn es zu einer \nVerzögerung der Zustellung durch das Verhalten der Klägerseite (bzw. des Zu-\nstellungsbetreibers) kommt, die jedenfalls ca. 14 (Werk)tage deutlich über-\nschreitet (vgl. dazu Zöller/Greger/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 167, Rn. 11, 15). \n \nVorliegend ist ausweislich der Akte die Kostenrechnung an die Klägerin am \n07.01.2019 erstellt und auch versandt worden, unter dem 13.02.2019 wurde sie \nan die Zahlung des Kostenvorschusses erinnert. Der Prozessbevollmächtigte \nder Klägerin hat hierzu zunächst ausgeführt, dass die Klägerin tatsächlich ca. \nam 11.02.2019 gezahlt habe. Auf die Auflage des Senates mit Beschluss vom \n18.09.2020 hat er dies unter Vorlage eines entsprechenden Beleges (vgl. Bl. \n253 der Akte) dahingehend präzisiert, dass die Überweisung des Gerichtskos-\ntenvorschusses am 15.02.2020 erfolgt sei. Dies aber ist nach Auffassung des \nSenates nicht mehr als „demnächst“ einzuordnen, da die Klägerseite eine Ver-\nzögerung der Zustellung der Klage verursacht haben dürfte, die deutlich über \ndem genannten Zeitrahmen liegt, in dem eine Zustellung noch als „demnächst“ \nim Sinne von § 167 ZPO anzusehen ist. \n \n3. Ein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemacht Nebenforderung scheidet \ndamit von vornherein aus. \n \n4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \n5. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision ge-\nmäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht \ngegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, \nohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, \n\n- 10 - \n \nSeite 10 von 10 \n \nkommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die \nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \neine Entscheidung des Revisionsgerichts. \n \n \n \ngez. Dr. Haberland \ngez. Dr. Siegert \ngez. 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